Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ (geboren am 2. September 1992) eine ordentl iche Waisenrente (Mutterwaise) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 6/28). Am
4. Mai 2011 teilte die Ausgleichskasse der Rentenbezügerin mit, dass infolge Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus eine Rente ausgerichtet werde. Der Anspruch werde jedoch periodisch überprüft, weshalb eine aktuelle Bestätigung der Ausbildungsstätte einzureichen sei . Ohne Gegenbericht würden die Rentenzahlungen per 30. Juni 2011 eingestellt
(Urk. 6/26 ) . Die Ausbildungsstätte bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2011, dass die Rentenbezügerin seit dem 1. August 2008 eine berufliche Grundbildung als Kauffrau absolviere und das Lehrverhältnis voraussichtlich bis 31. Juli 2012 dauere (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 informierte die Ausgleichs kasse die Rentenbezügerin über die bevorstehende Einstellung der Waisenrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung (Urk. 6/18 /1 ). Dennoch wurde die Waisenrente weiterhin ausgerichtet (vgl. die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2012 bis 2014 [Urk. 6/15-17]). Telefonisch bestätigte die Renten bezügerin am 7. Oktober 2015, die Lehre im Juli 2012 abgeschlossen und danach keine weitere Ausbildung absolviert zu haben (Urk. 6/14), woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vom 1. August 2012 bi s
31. Oktober 2015 zu viel ausgerichteten Waisenrenten in einem Gesamtbe trag von Fr. 27‘261.-- zurückforderte (Urk. 6/13). In der Folge stellte die Ren tenbezügerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ein Erlassgesuch (Urk. 6/11), welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 abgewiesen wurde (Urk. 6/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/3]). 2.
Dagegen erhob die Rentenbezügerin mit Eingabe vom
30. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe ben und die Rückerstattung der zu viel bezogenen Waisenrenten im Betrag von Fr. 27‘261.--
sei ihr zu erlassen. In p rozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie zwei Kontoauszüge (Urk. 9/2-3) zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgelt liche Rechtspflege zu den Akten, woraufhin ihr
m it Ver fügung vom 14. April 2016 Frist angesetzt wurde , um ihr Gesuch um unent geltliche Rechtspflege genügend zu substantiieren und dem Geric ht die erfor derlichen Belege nach zureichen. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 zugestellt (Urk. 10). Am 25. April 2016 nahm die Beschwer deführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12) und substantiierte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13; unter Beilage der notwendigen Belege [Urk. 14/1-8]). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwer deführe rin bestellt. Ferner wurde n der Beschwerdegegnerin die Doppel der Ein gaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7, Urk. 12 und Urk.
13) zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Dass die für einen Ze itraum vom 1. August 2012 bis
31. Oktober 2015 ausgerich teten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- zu Unrecht bezo gen wurden, wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6/13) be reits rechtskräftig entschieden. Darauf wies auc h die Beschwerdeführerin, welche den fehlenden Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht bestritt, selbst hin (Urk. 1 S. 3 f.) . Zu prüfen ist somit einzig , ob der Beschwerdeführerin die Rück erstattung der zu Unrecht bezogenen Waisenrenten zu erlassen ist . 1.2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leis tungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( vgl. auch Art. 4 f. der
Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ). 1.3
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf . Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun digen, fällt in Betracht ( Urteil 8C_243/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). 2.
2.1
Es liegt keine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflicht - verlet zung von Seiten der Beschwerdeführerin vor. Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012
( Urk. 6/18 /1 ) , in wel chem mitgeteilt worden war , dass die Waisenr ente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung eingestellt werde, war die Beschwerdeführerin nicht mehr verpflich - tet , die der Beschwerdegegnerin offensichtlich bereits bekannte Beendigung der Ausbildung (vgl. auch Urk. 6/25) anzuzeigen. Die Beschwerde gegnerin machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2012 denn auch darauf aufmerksam, dass sie bei Änderungen in der Ausbildungssitu ation einen aktuel - len Ausbildungsnachweis ein zu reichen habe . Damit war die Beschwerdeführ erin im eigenen Interesse bloss gehalten, die Aufnahme einer weiteren Ausbildung zu melden. Im Übrigen oblag ihr jedoch keine Melde
- oder Auskunfts pflicht. 2.2
2.2.1
Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerk - sam keit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmäs sig bezo - genen Leistungen erwirkt e (resp. nicht ve rhindert e) , indem sie sich nach Weiter - a usrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung der Renten einstel - lung
– nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete und diese auf das Ver sehen hin wies . 2.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe in ihrem jungen Leben schon schwere Schicksalsschläge hinnehmen müssen. Sie habe innerhalb kurzer Zeit Vater und Mutter verloren und sei zur Vollwaisen geworden, wobei sie lediglich bezüglich der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente gehabt habe. Sie sei in der Folge bei den Grosseltern aufgewachsen, welche sich aufopfe rungsvoll um sie gekümmert hätten. Insbesondere der Grossvater habe sich aller administrativer Aufgaben angenommen und sich um ihre Finanzen gekümmert. Sie sei damit vielleicht etwas überbehütet worden und habe auf jeden Fall von ihren administrativen und finanziellen Angelegenheiten kaum eine Ahnung gehabt. Es lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren, ob sie vom Schreiben der Beschwerdegegnerin bezüglich Rentenein stellung Kenntnis genommen oder ob ihr Grossvater dieses einfach zu den Akten gelegt habe. Sie sei jedenfalls davon ausgegangen, dass ihr Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauern würde. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Verwaltung wisse, was sie tue u nd sicher keine Rente ausbezahl e, wenn sie dies nicht müsse (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler selber zu verantworten, nachdem sie trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrenten über drei Jahre lang weiter ausgerichtet habe. Ihr grobes Verschulden schliesse schon von vornhe rein jegliche allfällig verbleibende Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerde führerin aus. Diese habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, sie habe an einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr geglaubt (Urk. 1 S. 5). 2. 2.3
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie nicht annehmen konnte, sie habe ohne weiteres einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr, nachdem ihr bereits am 4. Mai 2011 mitgeteilt worden war, die Rentenzahlungen würden am 30. Juni 2011 eingestellt werden , wenn kein Nachweis erbracht werde, dass sie sich in Ausbildung befinde (Urk. 6/26). Schliesslich veranlasste sie selbst (oder ihr Grossvater als Vertreter), dass die Ausbildungsstätte der Beschwerdegegnerin daraufhin eine entsprechende Bestä tigung einreichte (Urk. 6/25). Spätestens nach Erhalt des Schreiben s der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012, worin diese die Einstellung der Wai senrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung angekündigt hatte
(Urk. 6/18 /1 ), musste der Beschwerdeführerin aber klar gewesen sein, dass die Ausrichtung einer Waisenrente über das 1 8. Altersjahr hinaus mit dem Erfordernis einer Ausbildung verknüpft ist . Von einem Rechtsirrtum ist somit nicht auszugehen. Im Übrigen vermöge sich die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen eine s Rechtsirrtum s nicht zu exkulpieren. Guter Glaube als Erlassvor aussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (E. 1.3) . Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). 2.2.4
Sodann ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin vom Schreiben der Beschwer degegnerin vom 2. Juni 2012 betreffend Ren teneinstellung selbst Kenntnis erhielt od er ob ihr Grossvater als ihr Vertreter dieses einfach zu den Akten legte . Die Beschwerdeführerin muss sich die Kenntnis und das Verhalten ihres Grossvaters jedenfalls anrechnen lassen. Nach Erhalt
des Schreibens vom 2. Juni 2012 (der Erhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten) musste einem aufmerksamen Rentenempfänger bewusst gewesen sein, dass die Weiterausrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung –
höchst wahrscheinlich oder immerhin möglicherweise auf einem Versehen beruhte ; dafür waren keine besonderen Kenntnisse von administrativen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich . In einer solchen Situation wäre
von einem Ren tenempfänger denn auch zu erwarten gewesen, dass er sich bei der Beschwerde gegnerin über ein allfälliges Versehen hinsichtlich We iterausrichtung der Wai senrente erkundigte , was die Beschwerdeführerin jedoch unterliess. Sie muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerk samkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in glei cher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihre Unter lassung kann somit nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr muss grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als
Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst. Der Fehler der Beschwerdegegnerin, trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrente weiterhin ausgerichtet zu haben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerde führerin in der Eingabe vom 25. April 2016 [Urk. 12 S. 2 ff.]) , vermag die feh lende Gutgläubigkeit d er Beschwerdeführerin
schliesslich
nicht wiederherzu stellen (Urteil 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015
E. 3.4.3).
2.3
Fällt bereits der gute Glaube ausser Betracht, braucht das weitere Erlasserforder nis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht geprüft zu werden.
Die Beschwer deführerin ist somit zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Waisenren ten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
Das Gericht setzt die Entschädigung des mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten (Urk. 15) Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend ersche int eine Entschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- angemessen. Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil, ist daher mit Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach s ie zur Nachzahlung der Ent schädigung an Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil , wird mit Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 16. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ (geboren am 2. September 1992) eine ordentl iche Waisenrente (Mutterwaise) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 6/28). Am
4. Mai 2011 teilte die Ausgleichskasse der Rentenbezügerin mit, dass infolge Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus eine Rente ausgerichtet werde. Der Anspruch werde jedoch periodisch überprüft, weshalb eine aktuelle Bestätigung der Ausbildungsstätte einzureichen sei . Ohne Gegenbericht würden die Rentenzahlungen per 30. Juni 2011 eingestellt
(Urk. 6/26 ) . Die Ausbildungsstätte bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2011, dass die Rentenbezügerin seit dem 1. August 2008 eine berufliche Grundbildung als Kauffrau absolviere und das Lehrverhältnis voraussichtlich bis 31. Juli 2012 dauere (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 informierte die Ausgleichs kasse die Rentenbezügerin über die bevorstehende Einstellung der Waisenrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung (Urk. 6/18 /1 ). Dennoch wurde die Waisenrente weiterhin ausgerichtet (vgl. die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2012 bis 2014 [Urk. 6/15-17]). Telefonisch bestätigte die Renten bezügerin am 7. Oktober 2015, die Lehre im Juli 2012 abgeschlossen und danach keine weitere Ausbildung absolviert zu haben (Urk. 6/14), woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vom 1. August 2012 bi s
31. Oktober 2015 zu viel ausgerichteten Waisenrenten in einem Gesamtbe trag von Fr. 27‘261.-- zurückforderte (Urk. 6/13). In der Folge stellte die Ren tenbezügerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ein Erlassgesuch (Urk. 6/11), welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 abgewiesen wurde (Urk. 6/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/3]).
E. 1.1 Dass die für einen Ze itraum vom 1. August 2012 bis
31. Oktober 2015 ausgerich teten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- zu Unrecht bezo gen wurden, wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6/13) be reits rechtskräftig entschieden. Darauf wies auc h die Beschwerdeführerin, welche den fehlenden Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht bestritt, selbst hin (Urk. 1 S. 3 f.) . Zu prüfen ist somit einzig , ob der Beschwerdeführerin die Rück erstattung der zu Unrecht bezogenen Waisenrenten zu erlassen ist .
E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leis tungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( vgl. auch Art. 4 f. der
Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ).
E. 1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf . Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun digen, fällt in Betracht ( Urteil 8C_243/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ).
E. 2 Dagegen erhob die Rentenbezügerin mit Eingabe vom
30. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe ben und die Rückerstattung der zu viel bezogenen Waisenrenten im Betrag von Fr. 27‘261.--
sei ihr zu erlassen. In p rozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie zwei Kontoauszüge (Urk. 9/2-3) zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgelt liche Rechtspflege zu den Akten, woraufhin ihr
m it Ver fügung vom 14. April 2016 Frist angesetzt wurde , um ihr Gesuch um unent geltliche Rechtspflege genügend zu substantiieren und dem Geric ht die erfor derlichen Belege nach zureichen. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 zugestellt (Urk. 10). Am 25. April 2016 nahm die Beschwer deführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12) und substantiierte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13; unter Beilage der notwendigen Belege [Urk. 14/1-8]). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwer deführe rin bestellt. Ferner wurde n der Beschwerdegegnerin die Doppel der Ein gaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7, Urk. 12 und Urk.
13) zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Es liegt keine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflicht - verlet zung von Seiten der Beschwerdeführerin vor. Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012
( Urk. 6/18 /1 ) , in wel chem mitgeteilt worden war , dass die Waisenr ente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung eingestellt werde, war die Beschwerdeführerin nicht mehr verpflich - tet , die der Beschwerdegegnerin offensichtlich bereits bekannte Beendigung der Ausbildung (vgl. auch Urk. 6/25) anzuzeigen. Die Beschwerde gegnerin machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2012 denn auch darauf aufmerksam, dass sie bei Änderungen in der Ausbildungssitu ation einen aktuel - len Ausbildungsnachweis ein zu reichen habe . Damit war die Beschwerdeführ erin im eigenen Interesse bloss gehalten, die Aufnahme einer weiteren Ausbildung zu melden. Im Übrigen oblag ihr jedoch keine Melde
- oder Auskunfts pflicht.
E. 2.2.1 Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerk - sam keit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmäs sig bezo - genen Leistungen erwirkt e (resp. nicht ve rhindert e) , indem sie sich nach Weiter - a usrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung der Renten einstel - lung
– nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete und diese auf das Ver sehen hin wies .
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe in ihrem jungen Leben schon schwere Schicksalsschläge hinnehmen müssen. Sie habe innerhalb kurzer Zeit Vater und Mutter verloren und sei zur Vollwaisen geworden, wobei sie lediglich bezüglich der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente gehabt habe. Sie sei in der Folge bei den Grosseltern aufgewachsen, welche sich aufopfe rungsvoll um sie gekümmert hätten. Insbesondere der Grossvater habe sich aller administrativer Aufgaben angenommen und sich um ihre Finanzen gekümmert. Sie sei damit vielleicht etwas überbehütet worden und habe auf jeden Fall von ihren administrativen und finanziellen Angelegenheiten kaum eine Ahnung gehabt. Es lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren, ob sie vom Schreiben der Beschwerdegegnerin bezüglich Rentenein stellung Kenntnis genommen oder ob ihr Grossvater dieses einfach zu den Akten gelegt habe. Sie sei jedenfalls davon ausgegangen, dass ihr Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauern würde. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Verwaltung wisse, was sie tue u nd sicher keine Rente ausbezahl e, wenn sie dies nicht müsse (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler selber zu verantworten, nachdem sie trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrenten über drei Jahre lang weiter ausgerichtet habe. Ihr grobes Verschulden schliesse schon von vornhe rein jegliche allfällig verbleibende Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerde führerin aus. Diese habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, sie habe an einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr geglaubt (Urk. 1 S. 5).
E. 2.2.4 Sodann ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin vom Schreiben der Beschwer degegnerin vom 2. Juni 2012 betreffend Ren teneinstellung selbst Kenntnis erhielt od er ob ihr Grossvater als ihr Vertreter dieses einfach zu den Akten legte . Die Beschwerdeführerin muss sich die Kenntnis und das Verhalten ihres Grossvaters jedenfalls anrechnen lassen. Nach Erhalt
des Schreibens vom 2. Juni 2012 (der Erhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten) musste einem aufmerksamen Rentenempfänger bewusst gewesen sein, dass die Weiterausrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung –
höchst wahrscheinlich oder immerhin möglicherweise auf einem Versehen beruhte ; dafür waren keine besonderen Kenntnisse von administrativen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich . In einer solchen Situation wäre
von einem Ren tenempfänger denn auch zu erwarten gewesen, dass er sich bei der Beschwerde gegnerin über ein allfälliges Versehen hinsichtlich We iterausrichtung der Wai senrente erkundigte , was die Beschwerdeführerin jedoch unterliess. Sie muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerk samkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in glei cher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihre Unter lassung kann somit nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr muss grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als
Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst. Der Fehler der Beschwerdegegnerin, trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrente weiterhin ausgerichtet zu haben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerde führerin in der Eingabe vom 25. April 2016 [Urk. 12 S. 2 ff.]) , vermag die feh lende Gutgläubigkeit d er Beschwerdeführerin
schliesslich
nicht wiederherzu stellen (Urteil 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015
E. 3.4.3).
E. 2.3 Fällt bereits der gute Glaube ausser Betracht, braucht das weitere Erlasserforder nis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht geprüft zu werden.
Die Beschwer deführerin ist somit zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Waisenren ten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 3 Das Gericht setzt die Entschädigung des mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten (Urk. 15) Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend ersche int eine Entschädigung von Fr. 1‘
E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach s ie zur Nachzahlung der Ent schädigung an Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil , wird mit Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00008 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
22. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen Anwaltsbüro Zwahlen Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ (geboren am 2. September 1992) eine ordentl iche Waisenrente (Mutterwaise) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 6/28). Am
4. Mai 2011 teilte die Ausgleichskasse der Rentenbezügerin mit, dass infolge Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus eine Rente ausgerichtet werde. Der Anspruch werde jedoch periodisch überprüft, weshalb eine aktuelle Bestätigung der Ausbildungsstätte einzureichen sei . Ohne Gegenbericht würden die Rentenzahlungen per 30. Juni 2011 eingestellt
(Urk. 6/26 ) . Die Ausbildungsstätte bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2011, dass die Rentenbezügerin seit dem 1. August 2008 eine berufliche Grundbildung als Kauffrau absolviere und das Lehrverhältnis voraussichtlich bis 31. Juli 2012 dauere (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 informierte die Ausgleichs kasse die Rentenbezügerin über die bevorstehende Einstellung der Waisenrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung (Urk. 6/18 /1 ). Dennoch wurde die Waisenrente weiterhin ausgerichtet (vgl. die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2012 bis 2014 [Urk. 6/15-17]). Telefonisch bestätigte die Renten bezügerin am 7. Oktober 2015, die Lehre im Juli 2012 abgeschlossen und danach keine weitere Ausbildung absolviert zu haben (Urk. 6/14), woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vom 1. August 2012 bi s
31. Oktober 2015 zu viel ausgerichteten Waisenrenten in einem Gesamtbe trag von Fr. 27‘261.-- zurückforderte (Urk. 6/13). In der Folge stellte die Ren tenbezügerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ein Erlassgesuch (Urk. 6/11), welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 abgewiesen wurde (Urk. 6/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/3]). 2.
Dagegen erhob die Rentenbezügerin mit Eingabe vom
30. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe ben und die Rückerstattung der zu viel bezogenen Waisenrenten im Betrag von Fr. 27‘261.--
sei ihr zu erlassen. In p rozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie zwei Kontoauszüge (Urk. 9/2-3) zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgelt liche Rechtspflege zu den Akten, woraufhin ihr
m it Ver fügung vom 14. April 2016 Frist angesetzt wurde , um ihr Gesuch um unent geltliche Rechtspflege genügend zu substantiieren und dem Geric ht die erfor derlichen Belege nach zureichen. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 zugestellt (Urk. 10). Am 25. April 2016 nahm die Beschwer deführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12) und substantiierte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13; unter Beilage der notwendigen Belege [Urk. 14/1-8]). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwer deführe rin bestellt. Ferner wurde n der Beschwerdegegnerin die Doppel der Ein gaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7, Urk. 12 und Urk.
13) zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Dass die für einen Ze itraum vom 1. August 2012 bis
31. Oktober 2015 ausgerich teten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- zu Unrecht bezo gen wurden, wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6/13) be reits rechtskräftig entschieden. Darauf wies auc h die Beschwerdeführerin, welche den fehlenden Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht bestritt, selbst hin (Urk. 1 S. 3 f.) . Zu prüfen ist somit einzig , ob der Beschwerdeführerin die Rück erstattung der zu Unrecht bezogenen Waisenrenten zu erlassen ist . 1.2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leis tungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( vgl. auch Art. 4 f. der
Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ). 1.3
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf . Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun digen, fällt in Betracht ( Urteil 8C_243/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). 2.
2.1
Es liegt keine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflicht - verlet zung von Seiten der Beschwerdeführerin vor. Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012
( Urk. 6/18 /1 ) , in wel chem mitgeteilt worden war , dass die Waisenr ente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung eingestellt werde, war die Beschwerdeführerin nicht mehr verpflich - tet , die der Beschwerdegegnerin offensichtlich bereits bekannte Beendigung der Ausbildung (vgl. auch Urk. 6/25) anzuzeigen. Die Beschwerde gegnerin machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2012 denn auch darauf aufmerksam, dass sie bei Änderungen in der Ausbildungssitu ation einen aktuel - len Ausbildungsnachweis ein zu reichen habe . Damit war die Beschwerdeführ erin im eigenen Interesse bloss gehalten, die Aufnahme einer weiteren Ausbildung zu melden. Im Übrigen oblag ihr jedoch keine Melde
- oder Auskunfts pflicht. 2.2
2.2.1
Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerk - sam keit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmäs sig bezo - genen Leistungen erwirkt e (resp. nicht ve rhindert e) , indem sie sich nach Weiter - a usrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung der Renten einstel - lung
– nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete und diese auf das Ver sehen hin wies . 2.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe in ihrem jungen Leben schon schwere Schicksalsschläge hinnehmen müssen. Sie habe innerhalb kurzer Zeit Vater und Mutter verloren und sei zur Vollwaisen geworden, wobei sie lediglich bezüglich der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente gehabt habe. Sie sei in der Folge bei den Grosseltern aufgewachsen, welche sich aufopfe rungsvoll um sie gekümmert hätten. Insbesondere der Grossvater habe sich aller administrativer Aufgaben angenommen und sich um ihre Finanzen gekümmert. Sie sei damit vielleicht etwas überbehütet worden und habe auf jeden Fall von ihren administrativen und finanziellen Angelegenheiten kaum eine Ahnung gehabt. Es lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren, ob sie vom Schreiben der Beschwerdegegnerin bezüglich Rentenein stellung Kenntnis genommen oder ob ihr Grossvater dieses einfach zu den Akten gelegt habe. Sie sei jedenfalls davon ausgegangen, dass ihr Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauern würde. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Verwaltung wisse, was sie tue u nd sicher keine Rente ausbezahl e, wenn sie dies nicht müsse (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler selber zu verantworten, nachdem sie trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrenten über drei Jahre lang weiter ausgerichtet habe. Ihr grobes Verschulden schliesse schon von vornhe rein jegliche allfällig verbleibende Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerde führerin aus. Diese habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, sie habe an einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr geglaubt (Urk. 1 S. 5). 2. 2.3
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie nicht annehmen konnte, sie habe ohne weiteres einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr, nachdem ihr bereits am 4. Mai 2011 mitgeteilt worden war, die Rentenzahlungen würden am 30. Juni 2011 eingestellt werden , wenn kein Nachweis erbracht werde, dass sie sich in Ausbildung befinde (Urk. 6/26). Schliesslich veranlasste sie selbst (oder ihr Grossvater als Vertreter), dass die Ausbildungsstätte der Beschwerdegegnerin daraufhin eine entsprechende Bestä tigung einreichte (Urk. 6/25). Spätestens nach Erhalt des Schreiben s der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012, worin diese die Einstellung der Wai senrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung angekündigt hatte
(Urk. 6/18 /1 ), musste der Beschwerdeführerin aber klar gewesen sein, dass die Ausrichtung einer Waisenrente über das 1 8. Altersjahr hinaus mit dem Erfordernis einer Ausbildung verknüpft ist . Von einem Rechtsirrtum ist somit nicht auszugehen. Im Übrigen vermöge sich die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen eine s Rechtsirrtum s nicht zu exkulpieren. Guter Glaube als Erlassvor aussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (E. 1.3) . Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). 2.2.4
Sodann ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin vom Schreiben der Beschwer degegnerin vom 2. Juni 2012 betreffend Ren teneinstellung selbst Kenntnis erhielt od er ob ihr Grossvater als ihr Vertreter dieses einfach zu den Akten legte . Die Beschwerdeführerin muss sich die Kenntnis und das Verhalten ihres Grossvaters jedenfalls anrechnen lassen. Nach Erhalt
des Schreibens vom 2. Juni 2012 (der Erhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten) musste einem aufmerksamen Rentenempfänger bewusst gewesen sein, dass die Weiterausrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung –
höchst wahrscheinlich oder immerhin möglicherweise auf einem Versehen beruhte ; dafür waren keine besonderen Kenntnisse von administrativen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich . In einer solchen Situation wäre
von einem Ren tenempfänger denn auch zu erwarten gewesen, dass er sich bei der Beschwerde gegnerin über ein allfälliges Versehen hinsichtlich We iterausrichtung der Wai senrente erkundigte , was die Beschwerdeführerin jedoch unterliess. Sie muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerk samkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in glei cher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihre Unter lassung kann somit nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr muss grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als
Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst. Der Fehler der Beschwerdegegnerin, trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrente weiterhin ausgerichtet zu haben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerde führerin in der Eingabe vom 25. April 2016 [Urk. 12 S. 2 ff.]) , vermag die feh lende Gutgläubigkeit d er Beschwerdeführerin
schliesslich
nicht wiederherzu stellen (Urteil 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015
E. 3.4.3).
2.3
Fällt bereits der gute Glaube ausser Betracht, braucht das weitere Erlasserforder nis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht geprüft zu werden.
Die Beschwer deführerin ist somit zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Waisenren ten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
Das Gericht setzt die Entschädigung des mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten (Urk. 15) Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend ersche int eine Entschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- angemessen. Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil, ist daher mit Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach s ie zur Nachzahlung der Ent schädigung an Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen , Volketswil , wird mit Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro