Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 65 , meldete sich am
2. März 2009 (Ein gang) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse , als Selbständigerwerbende mit Erwerbsaufnahme per Januar 2007 im Bereich Agrotourismus an (Urk. 7/1). Mit provisorischer Beitragsverfügung ( Akonto verfügung ) vom 2 5. Januar 2010 forderte die Ausgleichskasse Akonto beiträge für das Beitragsjahr 2010
– gestützt auf die
vorangehend e Beitragsperiode – in der Höhe von Fr. 1‘186.80 einschliesslich Verwaltungs kosten (Urk. 7 / 8 ). Am 9. Oktober 2015 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse, das von X.___ im Jahr 20 10 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielte Ein kommen sei nicht bekannt ( Urk. 7/33). Nachdem die Beitragspflichtige durch die Ausgleichskasse zu Angaben bezüglich ihres Einkommen s aus selbständiger Tätigkeit aufgefor dert worden war ( Urk. 7/34), reichte X.___ am 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum) die
Erfolgsrechnung des Jahres 2010 für den gemein samen ehelichen Landwirtschaftsbetrieb e in, welcher ein Gesamtein kommen von Fr. 100‘151.29 entnommen werden kann , wovon anteilig Fr. 33‘448.43 auf sie und Fr. 66‘702.86 auf ihren Ehemann ent f ielen (Urk. 7/35). Gestützt darau f setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Bei träge von X.___ für das Jahr 2010 mit Nachtrags ver fügung vom 4. November 2015 auf Fr. 2‘365.80 fest (Urk. 7/37). Mit E-Mail- Schrei ben vom 13. No vember 2015 teilte X.___ der Aus gleichskasse mit, sie erachte die erhobenen Verzugszinsen als nicht rechtens ; die Rech nung sei zu stor nieren (Urk. 7 / 38 ). Mit Verfügung vom 26. No vember 2015 ver pflichtete die Ausgleichskasse die Beitragspflichtige zur Zahlung von Ve r zugszinsen auf der Differenz zwischen den bezahlten Akonto beiträgen und den definitiv fort gesetzten Beiträgen 2010
für den Zeitraum 1.
Januar 2012 und 4. November 2015 in der Höhe von Fr. 226.65 (Urk. 7/39). Die dagegen erho bene Einsprache der Beitragspflichtigen vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/41) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/44]) ab. 2.
Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 25. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 21. Januar 2016 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der
Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2. 1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si che rung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft [ EOG ]).
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemes sen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkom mens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs ein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräf tigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Veranla gung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repar titions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuer behörden über mitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbe hörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Können die kanto nalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichs kassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitrags pflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs. 5 AHVV). 2.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständig erwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf grund des vor aussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses ent spreche offen sichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres , dass das Einkom men wesent lich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichs kassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Aus gleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesent li che Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu mel den (Abs. 4). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grund sätzlich das Vier tel jahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV) . 2.4
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
in der Regel nach Eingang der Steuermeldung ( vgl. Art. 27 AHVV) in ei ner Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzu erstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2. 5
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Bei träge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf aus zu gleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsen lauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt wer den (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), Verzugszinsen seien vorliegend gestützt auf Art. 24 in Verbindung mit Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f sowie Abs. 2 AHVV f ür den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 4. November 2015 geschuldet ( Urk. 2). 3.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, e s könne nicht sein, dass sie Verzugszinsen zu bezahlen habe, nur
weil es die Steuerbehörde n versäumt h ätten , das Jahr 2010 abzuschliessen und der Aus gleichskasse Meldung zu erstatten .
Ihre
Steuererklärung habe längstens vor gelegen . Zudem könne sie nicht wissen, wie ihr Geschäftsjahr verlaufen werde und deshalb Abweichungen beim Einkommen nicht im Voraus mel den. 4.
Obwohl im Allgemeinen auf der Differenz zwischen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen keine Ver zugs zin sen erhoben werden, hat der Bundesrat mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Schwelle von 25 % eingeführt, um die Ausgleichsfunktion der Ver zugs zinse dort zu gewährleisten, wo der Saldounterschied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass der Entscheid, die Ver zugs zinsen erst vom 1. Januar nach dem Ende des auf das Beitragsjahr fol genden Kalen derjahres an laufen zu lassen, es dem Schuldner erlauben soll, die zu sätz lichen Beiträge nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu bezahlen (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hin weisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Bei trags pflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unter la gen auf Verlan gen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraus sicht lichen Einkommen zu melden haben (E. 2. 3 vorstehend). Damit hat es die bei tragspflichte Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis
lit . f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Mel dung des höhe ren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, wo mit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es ihr grundsätz lich gestützt auf den Geschäftsabschluss 2010 noch während des nachfolgenden Kalenderjahres 2011 möglich gewesen, eine Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2010 zu ver langen, um so einer Verzugszinspflicht entgegen zu wirken.
D ie Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Steuerbehörden es versäumt hätten, die Steuerdaten gemäss Steuererklä rung an die Beschwerdegegnerin mitzuteilen und nur deshalb die B eträge nicht angepasst worden seien. Art. 24 Abs. 4 AHVV sieht vor, dass es Pflicht des Beitra g spflichtigen ist, Abweichungen der Beschwerdegegnerin innerhalb der genannten Frist mitzuteilen. Die Steuerbehörden sind nicht für die Höhe der Akontozahlungen, sondern einzig für die Ermittlung des massgeblichen selbständigen Erwerbseinkommens anhand der steuerlichen Veranlagung zuständig. Soweit (beispielsweise infolge Familienbesteuerung) es den Steu erbehörden nicht möglich ist, das selbständige Erwerbs einkommen zu ermit teln bzw. der beitragspflichtigen Person zuzuordnen, hat unter Mitwirkung derselben eine kasseneigene Einschätzung zu erfolgen (vgl. E. 2.2). Massgebend ist jedoch ,
dass der Verzugszins gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV keinen pönalen Cha rakter hat und unabhängig von jeg lichem Ver schulden fällig wird. Da die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen unab hän gig von einem Verschulden besteht, sind sie nach der Recht sprechung des Bundesgerichts auch geschuldet, wenn die Ausgleichskasse oder – wie von der Beschwerdeführerin vorliegend geltend gemacht (Urk. 1 S. 2) – die Steu erbehörde die definitive Festsetzung der Beiträge ( hier rechts kräftige Veran lagung für die direkte Bundessteuer , Art. 23 Abs. 1 AHVV ) resp. eine ent sprechende Meldung ver schleppt hätte (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 f., 134 V 405 E. 7.1, 139 V 297 E. 3.3.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Schliess lich ist darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3). 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 2) als rechtens . Im Übrigen ist das Massliche nicht strittig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Januar 2012 und 4. November 2015 in der Höhe von Fr. 226.65 (Urk. 7/39). Die dagegen erho bene Einsprache der Beitragspflichtigen vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/41) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/44]) ab.
E. 2 Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 25. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 21. Januar 2016 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der
Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 8 ).
E. 2.2 Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs ein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräf tigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Veranla gung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repar titions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuer behörden über mitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbe hörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs.
E. 2.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständig erwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf grund des vor aussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses ent spreche offen sichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres , dass das Einkom men wesent lich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichs kassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Aus gleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesent li che Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu mel den (Abs. 4). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grund sätzlich das Vier tel jahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV) .
E. 2.4 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
in der Regel nach Eingang der Steuermeldung ( vgl. Art. 27 AHVV) in ei ner Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzu erstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2. 1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si che rung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft [ EOG ]).
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemes sen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkom mens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), Verzugszinsen seien vorliegend gestützt auf Art. 24 in Verbindung mit Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f sowie Abs. 2 AHVV f ür den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 4. November 2015 geschuldet ( Urk. 2).
E. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, e s könne nicht sein, dass sie Verzugszinsen zu bezahlen habe, nur
weil es die Steuerbehörde n versäumt h ätten , das Jahr 2010 abzuschliessen und der Aus gleichskasse Meldung zu erstatten .
Ihre
Steuererklärung habe längstens vor gelegen . Zudem könne sie nicht wissen, wie ihr Geschäftsjahr verlaufen werde und deshalb Abweichungen beim Einkommen nicht im Voraus mel den. 4.
Obwohl im Allgemeinen auf der Differenz zwischen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen keine Ver zugs zin sen erhoben werden, hat der Bundesrat mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Schwelle von 25 % eingeführt, um die Ausgleichsfunktion der Ver zugs zinse dort zu gewährleisten, wo der Saldounterschied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass der Entscheid, die Ver zugs zinsen erst vom 1. Januar nach dem Ende des auf das Beitragsjahr fol genden Kalen derjahres an laufen zu lassen, es dem Schuldner erlauben soll, die zu sätz lichen Beiträge nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu bezahlen (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hin weisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Bei trags pflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unter la gen auf Verlan gen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraus sicht lichen Einkommen zu melden haben (E. 2. 3 vorstehend). Damit hat es die bei tragspflichte Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis
lit . f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Mel dung des höhe ren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, wo mit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es ihr grundsätz lich gestützt auf den Geschäftsabschluss 2010 noch während des nachfolgenden Kalenderjahres 2011 möglich gewesen, eine Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2010 zu ver langen, um so einer Verzugszinspflicht entgegen zu wirken.
D ie Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Steuerbehörden es versäumt hätten, die Steuerdaten gemäss Steuererklä rung an die Beschwerdegegnerin mitzuteilen und nur deshalb die B eträge nicht angepasst worden seien. Art. 24 Abs. 4 AHVV sieht vor, dass es Pflicht des Beitra g spflichtigen ist, Abweichungen der Beschwerdegegnerin innerhalb der genannten Frist mitzuteilen. Die Steuerbehörden sind nicht für die Höhe der Akontozahlungen, sondern einzig für die Ermittlung des massgeblichen selbständigen Erwerbseinkommens anhand der steuerlichen Veranlagung zuständig. Soweit (beispielsweise infolge Familienbesteuerung) es den Steu erbehörden nicht möglich ist, das selbständige Erwerbs einkommen zu ermit teln bzw. der beitragspflichtigen Person zuzuordnen, hat unter Mitwirkung derselben eine kasseneigene Einschätzung zu erfolgen (vgl. E. 2.2). Massgebend ist jedoch ,
dass der Verzugszins gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV keinen pönalen Cha rakter hat und unabhängig von jeg lichem Ver schulden fällig wird. Da die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen unab hän gig von einem Verschulden besteht, sind sie nach der Recht sprechung des Bundesgerichts auch geschuldet, wenn die Ausgleichskasse oder – wie von der Beschwerdeführerin vorliegend geltend gemacht (Urk. 1 S. 2) – die Steu erbehörde die definitive Festsetzung der Beiträge ( hier rechts kräftige Veran lagung für die direkte Bundessteuer , Art. 23 Abs. 1 AHVV ) resp. eine ent sprechende Meldung ver schleppt hätte (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 f., 134 V 405 E. 7.1, 139 V 297 E. 3.3.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Schliess lich ist darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3).
E. 4 AHVV). Können die kanto nalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichs kassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitrags pflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs.
E. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 2) als rechtens . Im Übrigen ist das Massliche nicht strittig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00006 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
17. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 65 , meldete sich am
2. März 2009 (Ein gang) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse , als Selbständigerwerbende mit Erwerbsaufnahme per Januar 2007 im Bereich Agrotourismus an (Urk. 7/1). Mit provisorischer Beitragsverfügung ( Akonto verfügung ) vom 2 5. Januar 2010 forderte die Ausgleichskasse Akonto beiträge für das Beitragsjahr 2010
– gestützt auf die
vorangehend e Beitragsperiode – in der Höhe von Fr. 1‘186.80 einschliesslich Verwaltungs kosten (Urk. 7 / 8 ). Am 9. Oktober 2015 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse, das von X.___ im Jahr 20 10 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielte Ein kommen sei nicht bekannt ( Urk. 7/33). Nachdem die Beitragspflichtige durch die Ausgleichskasse zu Angaben bezüglich ihres Einkommen s aus selbständiger Tätigkeit aufgefor dert worden war ( Urk. 7/34), reichte X.___ am 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum) die
Erfolgsrechnung des Jahres 2010 für den gemein samen ehelichen Landwirtschaftsbetrieb e in, welcher ein Gesamtein kommen von Fr. 100‘151.29 entnommen werden kann , wovon anteilig Fr. 33‘448.43 auf sie und Fr. 66‘702.86 auf ihren Ehemann ent f ielen (Urk. 7/35). Gestützt darau f setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Bei träge von X.___ für das Jahr 2010 mit Nachtrags ver fügung vom 4. November 2015 auf Fr. 2‘365.80 fest (Urk. 7/37). Mit E-Mail- Schrei ben vom 13. No vember 2015 teilte X.___ der Aus gleichskasse mit, sie erachte die erhobenen Verzugszinsen als nicht rechtens ; die Rech nung sei zu stor nieren (Urk. 7 / 38 ). Mit Verfügung vom 26. No vember 2015 ver pflichtete die Ausgleichskasse die Beitragspflichtige zur Zahlung von Ve r zugszinsen auf der Differenz zwischen den bezahlten Akonto beiträgen und den definitiv fort gesetzten Beiträgen 2010
für den Zeitraum 1.
Januar 2012 und 4. November 2015 in der Höhe von Fr. 226.65 (Urk. 7/39). Die dagegen erho bene Einsprache der Beitragspflichtigen vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/41) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/44]) ab. 2.
Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 25. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 21. Januar 2016 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der
Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2. 1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si che rung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft [ EOG ]).
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemes sen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkom mens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs ein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräf tigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Veranla gung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repar titions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuer behörden über mitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbe hörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Können die kanto nalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichs kassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitrags pflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs. 5 AHVV). 2.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständig erwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf grund des vor aussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses ent spreche offen sichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres , dass das Einkom men wesent lich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichs kassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Aus gleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesent li che Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu mel den (Abs. 4). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grund sätzlich das Vier tel jahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV) . 2.4
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
in der Regel nach Eingang der Steuermeldung ( vgl. Art. 27 AHVV) in ei ner Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzu erstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2. 5
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Bei träge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf aus zu gleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsen lauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt wer den (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), Verzugszinsen seien vorliegend gestützt auf Art. 24 in Verbindung mit Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f sowie Abs. 2 AHVV f ür den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 4. November 2015 geschuldet ( Urk. 2). 3.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, e s könne nicht sein, dass sie Verzugszinsen zu bezahlen habe, nur
weil es die Steuerbehörde n versäumt h ätten , das Jahr 2010 abzuschliessen und der Aus gleichskasse Meldung zu erstatten .
Ihre
Steuererklärung habe längstens vor gelegen . Zudem könne sie nicht wissen, wie ihr Geschäftsjahr verlaufen werde und deshalb Abweichungen beim Einkommen nicht im Voraus mel den. 4.
Obwohl im Allgemeinen auf der Differenz zwischen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen keine Ver zugs zin sen erhoben werden, hat der Bundesrat mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Schwelle von 25 % eingeführt, um die Ausgleichsfunktion der Ver zugs zinse dort zu gewährleisten, wo der Saldounterschied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass der Entscheid, die Ver zugs zinsen erst vom 1. Januar nach dem Ende des auf das Beitragsjahr fol genden Kalen derjahres an laufen zu lassen, es dem Schuldner erlauben soll, die zu sätz lichen Beiträge nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu bezahlen (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hin weisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Bei trags pflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unter la gen auf Verlan gen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraus sicht lichen Einkommen zu melden haben (E. 2. 3 vorstehend). Damit hat es die bei tragspflichte Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis
lit . f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Mel dung des höhe ren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, wo mit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es ihr grundsätz lich gestützt auf den Geschäftsabschluss 2010 noch während des nachfolgenden Kalenderjahres 2011 möglich gewesen, eine Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2010 zu ver langen, um so einer Verzugszinspflicht entgegen zu wirken.
D ie Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Steuerbehörden es versäumt hätten, die Steuerdaten gemäss Steuererklä rung an die Beschwerdegegnerin mitzuteilen und nur deshalb die B eträge nicht angepasst worden seien. Art. 24 Abs. 4 AHVV sieht vor, dass es Pflicht des Beitra g spflichtigen ist, Abweichungen der Beschwerdegegnerin innerhalb der genannten Frist mitzuteilen. Die Steuerbehörden sind nicht für die Höhe der Akontozahlungen, sondern einzig für die Ermittlung des massgeblichen selbständigen Erwerbseinkommens anhand der steuerlichen Veranlagung zuständig. Soweit (beispielsweise infolge Familienbesteuerung) es den Steu erbehörden nicht möglich ist, das selbständige Erwerbs einkommen zu ermit teln bzw. der beitragspflichtigen Person zuzuordnen, hat unter Mitwirkung derselben eine kasseneigene Einschätzung zu erfolgen (vgl. E. 2.2). Massgebend ist jedoch ,
dass der Verzugszins gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV keinen pönalen Cha rakter hat und unabhängig von jeg lichem Ver schulden fällig wird. Da die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen unab hän gig von einem Verschulden besteht, sind sie nach der Recht sprechung des Bundesgerichts auch geschuldet, wenn die Ausgleichskasse oder – wie von der Beschwerdeführerin vorliegend geltend gemacht (Urk. 1 S. 2) – die Steu erbehörde die definitive Festsetzung der Beiträge ( hier rechts kräftige Veran lagung für die direkte Bundessteuer , Art. 23 Abs. 1 AHVV ) resp. eine ent sprechende Meldung ver schleppt hätte (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 f., 134 V 405 E. 7.1, 139 V 297 E. 3.3.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Schliess lich ist darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3). 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 2) als rechtens . Im Übrigen ist das Massliche nicht strittig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann