Sachverhalt
1.
Am 24. Februar 2010 (Eingangsdatum) reichte der bei der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtiger Arbeitgeber angeschlossene X.___ die Jahresabrechnung für das Jahr 2009 ein und gab darin eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 207‘117.-- an (Urk. 7/3). Anlässlich einer am 14. November 2014 durch geführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2009 bis 2013 (Bericht vom 6. Januar 2015; Urk. 7/53) stellte die Revi sionsstelle der Ausgleichskasse fest, dass unter anderem für das Jahr 2009 nicht sämtliche ausbezahlten Löhne gemeldet worden w aren (Urk. 7/53/2). Mit Nachzahlungsverfügung vom 13. Januar 2015 stellte die Ausgleichskasse für das Jahr 2009 gestützt auf eine Lohn differenz von Fr. 28‘917.-- Beiträge (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 3‘933.55 in Rechnung (Urk. 7/56; zu den Ver zugszinsen vgl. Urk. 7/54/1 und Urk. 7/55). Gegen diese Nachzahlungsverfü gung erhob der X.___, vertreten durch Z.___, am 6. Februar 2015 Einsprache und wies darauf hin, dass im Jahr 2009 Lohn leistungen für zwei Selbständigerwerbende, darunter
Y.___,
erbracht worden seien (Urk. 7/61). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen (Urk. 7/73, Urk. 7/78 und Urk. 7/80-81). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die beitragspflichte Lohnsumme von Fr. 28‘917.-- um Fr. 6‘000. -- auf Fr. 22‘917.--, welcher Betrag ausschliesslich die an Y.___ ausgerichtete Lohnsumme betraf; diesbezüglich wurde die Ein sprache also abgewiesen
(Urk. 2 [= Urk. 7/84]). 2.
Dagegen erhob der X.___, wiederum vertreten durch Z.___, am 15. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 ange zeigt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Da dieser der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, wurde letztere m i t Verfügung vom 6. Oktober 2016 sodann ersucht, die Akten in Sachen des Beigeladenen für das Beitragsjahr 2009, einschliesslich allfäl lig vorhandener Steuerakten, sowie eine Stellungnahme zum Beitragsstatut einzureichen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse MOBIL reichte am 13. Oktober 2016 eine Stellungnahme (Urk. 12) sowie die angeforderten
Akten (Urk. 13/1-2) ein. Der Beigeladene nahm am 25. Oktober 2016 Stellung (Urk. 14), reichte aber innert erstreckter Frist nicht, wie angekündigt,
weitere Unterlagen ein (Urk. 14-16). Die Eingaben der Ausgleichskass e MOBIL (Urk. 12 und Urk. 13/1) sowie des Beigeladenen (Urk. 14) wurden den Parteien mit Verfü gung vom 16. Februar 2017 zugestellt . Dem Beschwerdeführer wurde sodann Frist angesetzt, um den in der Auftragsvereinbarung vom 6. April 2009 erwähnten Aufgabenbeschrieb nachzureichen sowie um schriftlich darzule gen, welche konkreten Arbeiten der Beigeladene im Jahr 2009 für den Beschwerdeführer ausgeführt habe (Urk. 17). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 20) Stellung und reichte sein Betriebsregle ment (Urk. 21/2) sowie eine Bestätigung des Steueramts des Kantons Solo thurn vom 28. November 2016 (Urk. 21/1) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladene n
zugestellt (Urk. 22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Strittig ist einzig noch, ob der Beschwerdeführer auf einer Lohnsumme von Fr. 22‘917.--
Beiträge als Arbeitgeber zu entrichten hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015, gemäss ihren Abklärungen mit der zuständigen Aus gleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) habe der Beigeladene im Jahr 2009 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Gemäss Abklärungen beim kantonalen Steueramt Solothurn seien aber bei dem der Ausgleichskasse gemeldeten Erwerbseinkommen die Einkünfte aus der Tätig keit beim Beschwerdeführer
nicht berücksichtigt wo rden. Demgemäss sei daran festzuhalten, dass es sich beim Einkommen des Beigeladenen um sol ches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle . Es resultiere für das Jahr 2009 eine Lohn summe von Fr. 22‘917.--, auf welcher die zusätzlichen Bei träge zu bezahlen seien (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer sinngemäss ein, der Beigela dene habe als Selbständigerwerbender die Lohnleistungen bereits abgerech net und deshalb seien von ihm (dem Beschwerdeführer) kei ne Nachzahlungen zu leisten (Urk. 1). 3 .
Vom Einkommen aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit respektive vom mass gebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Ar beitgeberbei träge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzula gen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags entschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Ar beitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demge genüber ein Beitrag des Selbsts tändigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkom men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ]). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beur teilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig erwerbstä tig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fa ll überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 169 E. 3a, 281 E. 2a S. 283; Urteil 9C_ 219/2009 vom 2 1. August 2009 E. 2). 4.
Aus dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Januar 2015 (Urk. 7/53) ist ersichtlich, dass in der Lohndeklaration 2009 eine an den Bei geladenen ausgerichtete S umme von Fr. 23‘640.-- nicht als beitragspflichti ger Lohn angegeben worden war (Urk. 7/3 und Urk. 7/53). Da der Beigela dene zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) bereits als Selbständigerwerbender
angeschlossen war, wurde in der Folge abgeklärt, ob er als Selbständigerwerbender
auf d ies er S umme von Fr. 23‘640.-- Beiträge entrichtet hatte.
Der Ausgleichskasse MOBIL wurde am 11. November 2 015 von der Aus kunftsperson des Steueramts des Kantons Solothurn, Veranlagung sbehörde, telefonisch mit geteilt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgerichtete Lohn summe von Fr. 25‘000.-- nicht (aus den Büchern des Beigeladenen) ersicht lich sei. Diese Auskunft wurde der Beschwerdegegnerin weitergeleitet (Urk. 7/78 und Urk. 13/1). Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 dem gegenüber aus (Urk. 14), er habe mit der kantonalen Steuerverwaltung Solo thurn Rücksprache genommen. Dieser sei bei der Meldung an die Ausgleichs kasse MOBIL ein Fehler unterlaufen. Die Steuerverwaltung werde die Buch haltungsunterlagen aus dem Jahr 2009 kontrollieren und dann eine entspre chende Mitteilung machen. Mit Mitteilung vom 28. November 2016 bestä tigte das Steueramt des Kantons Solothurn schliesslich, dass in den Jahres rechnungen 2008/2009 und 2009/ 2010 jeweils ein Umsatz von Fr. 10‘760.--, generiert durch Zahlungen des
Beschwerdeführers im Jahr 2009, verbucht worden und in der Meldung an die Ausgleichska sse enthalten gewesen sei (Urk. 21/1). 5.
5.1
Nach dem Ge sagten hat der Beigeladene
auf den Einkünfte n
für Tätigkeiten beim Beschwerdeführer
von total Fr. 21‘520.-- (acht Zahlungen à je Fr. 2‘690.-- im Jahr 2009 [ Urk. 21/1 ]; vgl. auch die Rechnung Nr. 6831 vom 2. März 2009 [Urk. 3/5 = Urk. 7/81]) als Selbständigerwerbender bei der Aus gleichskasse MOBIL Sozialversicherungs beiträge entrichtet. 5.2
Diese Zahlungen stehen im Zusammenhang mit dem als Auftragsvereinba rung
betitelten Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigelade nen vom 6. April 2009 (Urk. 3/2) . Gemäss Auskunft des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2. März 2017 erledigte der Beigeladene für ihn im Jahr 2009 folgende Aufgaben (Urk. 20): - Wartung der Zug- und Anhängerfahrzeuge - Beratung bei Kauf oder Miete von Fahrzeugen oder Anhänger n - Weitere kleine Aufträge im technischen Bereich (Schweisser-/Unterhaltsarbeiten für Bühnenbild, Infrastruktur und Fuhrpark). D ie Auftragserfüllung erfolgte gemäss Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009, was mit den einzelnen Zahlungen des Beschwerdeführers
an den Beigeladenen (erste Zahlung am 20. März 2009, letzte Zahlung am 9. November 2009 [Urk. 21/1]) korrespondiert . 5.3
Da der Beigeladene
auf den Einkünften des Beschwerdeführers von total Fr. 21‘520.-- bereits als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse MOBIL Sozialversicherungs beiträge entrichtet hat (vgl. deren Verfügung vom 17. September 2010 [Urk. 13/1]),
würde der rückwirkende Beitragsstatut wechsel einen Rückkommenstitel nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetzen (BGE 121 V 4). Ein Beitragsstatutwechsel wäre daher nur möglich, wenn sich die Qualifikation dieser Einkünfte als selbständiges Erwerbseinkommen als zweifellos unrichtig erweisen würde und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre (Wiedererwägung), oder der Versicherungsträger erhebliche neue Tatsachen entdeckt hätte oder Beweismittel aufgefunden hat, deren Bei bringung zuvor nicht möglich gewesen ist (Revision). Hierbei zu beachten ist auch, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Beigeladenen gegen über der Ausgleichskasse MOBIL mittlerweile wohl verwirkt wäre (Art. 16 Abs. 3 AHVG; vgl. Verfügung vom 19. September 2010 betreffend Beitrags periode 2009, Urk. 13/1). Die für eine Wiedererwägung notwendige erhebli che Bedeutung kann angesichts dessen, dass auf der relativ geringfügigen Summe bereits persönliche Beiträge entrichtet wurden, verneint werden. Kommt hinzu, dass es nicht abwegig erscheint, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen von einer selbständigen Erwerbstätigke it des Beigeladenen auszugehen. Ein Revisionstatbestand wird nicht geltend gemacht. Demzufolge ist von einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts abzusehen. 6.
Nach dem Gesagten ist i n Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 keine Lohnbeiträge nachzuzahlen hat für Zahlungen an den Beigeladenen. Dies führt zur Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015, soweit damit der Beschwer deführer zu einer Nachzahlung auf Lohnbeiträgen für das Jahr 2009 ver pflichtet wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer damit zu einer Nachzahlung auf Lohnbei trägen für das Jahr 2009 verpflichtet wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 24. Februar 2010 (Eingangsdatum) reichte der bei der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtiger Arbeitgeber angeschlossene X.___ die Jahresabrechnung für das Jahr 2009 ein und gab darin eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 207‘117.-- an (Urk. 7/3). Anlässlich einer am 14. November 2014 durch geführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2009 bis 2013 (Bericht vom 6. Januar 2015; Urk. 7/53) stellte die Revi sionsstelle der Ausgleichskasse fest, dass unter anderem für das Jahr 2009 nicht sämtliche ausbezahlten Löhne gemeldet worden w aren (Urk. 7/53/2). Mit Nachzahlungsverfügung vom 13. Januar 2015 stellte die Ausgleichskasse für das Jahr 2009 gestützt auf eine Lohn differenz von Fr. 28‘917.-- Beiträge (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 3‘933.55 in Rechnung (Urk. 7/56; zu den Ver zugszinsen vgl. Urk. 7/54/1 und Urk. 7/55). Gegen diese Nachzahlungsverfü gung erhob der X.___, vertreten durch Z.___, am 6. Februar 2015 Einsprache und wies darauf hin, dass im Jahr 2009 Lohn leistungen für zwei Selbständigerwerbende, darunter
Y.___,
erbracht worden seien (Urk. 7/61). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen (Urk. 7/73, Urk. 7/78 und Urk. 7/80-81). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die beitragspflichte Lohnsumme von Fr. 28‘917.-- um Fr. 6‘000. -- auf Fr. 22‘917.--, welcher Betrag ausschliesslich die an Y.___ ausgerichtete Lohnsumme betraf; diesbezüglich wurde die Ein sprache also abgewiesen
(Urk. 2 [= Urk. 7/84]).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2 Dagegen erhob der X.___, wiederum vertreten durch Z.___, am 15. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 ange zeigt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Da dieser der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, wurde letztere m i t Verfügung vom 6. Oktober 2016 sodann ersucht, die Akten in Sachen des Beigeladenen für das Beitragsjahr 2009, einschliesslich allfäl lig vorhandener Steuerakten, sowie eine Stellungnahme zum Beitragsstatut einzureichen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse MOBIL reichte am 13. Oktober 2016 eine Stellungnahme (Urk. 12) sowie die angeforderten
Akten (Urk. 13/1-2) ein. Der Beigeladene nahm am 25. Oktober 2016 Stellung (Urk. 14), reichte aber innert erstreckter Frist nicht, wie angekündigt,
weitere Unterlagen ein (Urk. 14-16). Die Eingaben der Ausgleichskass e MOBIL (Urk. 12 und Urk. 13/1) sowie des Beigeladenen (Urk. 14) wurden den Parteien mit Verfü gung vom 16. Februar 2017 zugestellt . Dem Beschwerdeführer wurde sodann Frist angesetzt, um den in der Auftragsvereinbarung vom 6. April 2009 erwähnten Aufgabenbeschrieb nachzureichen sowie um schriftlich darzule gen, welche konkreten Arbeiten der Beigeladene im Jahr 2009 für den Beschwerdeführer ausgeführt habe (Urk. 17). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 20) Stellung und reichte sein Betriebsregle ment (Urk. 21/2) sowie eine Bestätigung des Steueramts des Kantons Solo thurn vom 28. November 2016 (Urk. 21/1) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladene n
zugestellt (Urk. 22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig ist einzig noch, ob der Beschwerdeführer auf einer Lohnsumme von Fr. 22‘917.--
Beiträge als Arbeitgeber zu entrichten hat .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015, gemäss ihren Abklärungen mit der zuständigen Aus gleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) habe der Beigeladene im Jahr 2009 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Gemäss Abklärungen beim kantonalen Steueramt Solothurn seien aber bei dem der Ausgleichskasse gemeldeten Erwerbseinkommen die Einkünfte aus der Tätig keit beim Beschwerdeführer
nicht berücksichtigt wo rden. Demgemäss sei daran festzuhalten, dass es sich beim Einkommen des Beigeladenen um sol ches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle . Es resultiere für das Jahr 2009 eine Lohn summe von Fr. 22‘917.--, auf welcher die zusätzlichen Bei träge zu bezahlen seien (Urk. 2).
E. 2.3 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer sinngemäss ein, der Beigela dene habe als Selbständigerwerbender die Lohnleistungen bereits abgerech net und deshalb seien von ihm (dem Beschwerdeführer) kei ne Nachzahlungen zu leisten (Urk. 1).
E. 3 .
Vom Einkommen aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit respektive vom mass gebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Ar beitgeberbei träge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzula gen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags entschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Ar beitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demge genüber ein Beitrag des Selbsts tändigerwerbenden erhoben (Art.
E. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkom men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ]). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beur teilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig erwerbstä tig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fa ll überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 169 E. 3a, 281 E. 2a S. 283; Urteil 9C_ 219/2009 vom 2 1. August 2009 E. 2). 4.
Aus dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Januar 2015 (Urk. 7/53) ist ersichtlich, dass in der Lohndeklaration 2009 eine an den Bei geladenen ausgerichtete S umme von Fr. 23‘640.-- nicht als beitragspflichti ger Lohn angegeben worden war (Urk. 7/3 und Urk. 7/53). Da der Beigela dene zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) bereits als Selbständigerwerbender
angeschlossen war, wurde in der Folge abgeklärt, ob er als Selbständigerwerbender
auf d ies er S umme von Fr. 23‘640.-- Beiträge entrichtet hatte.
Der Ausgleichskasse MOBIL wurde am 11. November 2 015 von der Aus kunftsperson des Steueramts des Kantons Solothurn, Veranlagung sbehörde, telefonisch mit geteilt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgerichtete Lohn summe von Fr. 25‘000.-- nicht (aus den Büchern des Beigeladenen) ersicht lich sei. Diese Auskunft wurde der Beschwerdegegnerin weitergeleitet (Urk. 7/78 und Urk. 13/1). Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 dem gegenüber aus (Urk. 14), er habe mit der kantonalen Steuerverwaltung Solo thurn Rücksprache genommen. Dieser sei bei der Meldung an die Ausgleichs kasse MOBIL ein Fehler unterlaufen. Die Steuerverwaltung werde die Buch haltungsunterlagen aus dem Jahr 2009 kontrollieren und dann eine entspre chende Mitteilung machen. Mit Mitteilung vom 28. November 2016 bestä tigte das Steueramt des Kantons Solothurn schliesslich, dass in den Jahres rechnungen 2008/2009 und 2009/ 2010 jeweils ein Umsatz von Fr. 10‘760.--, generiert durch Zahlungen des
Beschwerdeführers im Jahr 2009, verbucht worden und in der Meldung an die Ausgleichska sse enthalten gewesen sei (Urk. 21/1). 5.
5.1
Nach dem Ge sagten hat der Beigeladene
auf den Einkünfte n
für Tätigkeiten beim Beschwerdeführer
von total Fr. 21‘520.-- (acht Zahlungen à je Fr. 2‘690.-- im Jahr 2009 [ Urk. 21/1 ]; vgl. auch die Rechnung Nr. 6831 vom 2. März 2009 [Urk. 3/5 = Urk. 7/81]) als Selbständigerwerbender bei der Aus gleichskasse MOBIL Sozialversicherungs beiträge entrichtet. 5.2
Diese Zahlungen stehen im Zusammenhang mit dem als Auftragsvereinba rung
betitelten Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigelade nen vom 6. April 2009 (Urk. 3/2) . Gemäss Auskunft des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2. März 2017 erledigte der Beigeladene für ihn im Jahr 2009 folgende Aufgaben (Urk. 20): - Wartung der Zug- und Anhängerfahrzeuge - Beratung bei Kauf oder Miete von Fahrzeugen oder Anhänger n - Weitere kleine Aufträge im technischen Bereich (Schweisser-/Unterhaltsarbeiten für Bühnenbild, Infrastruktur und Fuhrpark). D ie Auftragserfüllung erfolgte gemäss Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009, was mit den einzelnen Zahlungen des Beschwerdeführers
an den Beigeladenen (erste Zahlung am 20. März 2009, letzte Zahlung am 9. November 2009 [Urk. 21/1]) korrespondiert . 5.3
Da der Beigeladene
auf den Einkünften des Beschwerdeführers von total Fr. 21‘520.-- bereits als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse MOBIL Sozialversicherungs beiträge entrichtet hat (vgl. deren Verfügung vom 17. September 2010 [Urk. 13/1]),
würde der rückwirkende Beitragsstatut wechsel einen Rückkommenstitel nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetzen (BGE 121 V 4). Ein Beitragsstatutwechsel wäre daher nur möglich, wenn sich die Qualifikation dieser Einkünfte als selbständiges Erwerbseinkommen als zweifellos unrichtig erweisen würde und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre (Wiedererwägung), oder der Versicherungsträger erhebliche neue Tatsachen entdeckt hätte oder Beweismittel aufgefunden hat, deren Bei bringung zuvor nicht möglich gewesen ist (Revision). Hierbei zu beachten ist auch, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Beigeladenen gegen über der Ausgleichskasse MOBIL mittlerweile wohl verwirkt wäre (Art. 16 Abs. 3 AHVG; vgl. Verfügung vom 19. September 2010 betreffend Beitrags periode 2009, Urk. 13/1). Die für eine Wiedererwägung notwendige erhebli che Bedeutung kann angesichts dessen, dass auf der relativ geringfügigen Summe bereits persönliche Beiträge entrichtet wurden, verneint werden. Kommt hinzu, dass es nicht abwegig erscheint, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen von einer selbständigen Erwerbstätigke it des Beigeladenen auszugehen. Ein Revisionstatbestand wird nicht geltend gemacht. Demzufolge ist von einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts abzusehen. 6.
Nach dem Gesagten ist i n Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 keine Lohnbeiträge nachzuzahlen hat für Zahlungen an den Beigeladenen. Dies führt zur Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015, soweit damit der Beschwer deführer zu einer Nachzahlung auf Lohnbeiträgen für das Jahr 2009 ver pflichtet wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer damit zu einer Nachzahlung auf Lohnbei trägen für das Jahr 2009 verpflichtet wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00005 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
13. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Am 24. Februar 2010 (Eingangsdatum) reichte der bei der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtiger Arbeitgeber angeschlossene X.___ die Jahresabrechnung für das Jahr 2009 ein und gab darin eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 207‘117.-- an (Urk. 7/3). Anlässlich einer am 14. November 2014 durch geführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2009 bis 2013 (Bericht vom 6. Januar 2015; Urk. 7/53) stellte die Revi sionsstelle der Ausgleichskasse fest, dass unter anderem für das Jahr 2009 nicht sämtliche ausbezahlten Löhne gemeldet worden w aren (Urk. 7/53/2). Mit Nachzahlungsverfügung vom 13. Januar 2015 stellte die Ausgleichskasse für das Jahr 2009 gestützt auf eine Lohn differenz von Fr. 28‘917.-- Beiträge (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 3‘933.55 in Rechnung (Urk. 7/56; zu den Ver zugszinsen vgl. Urk. 7/54/1 und Urk. 7/55). Gegen diese Nachzahlungsverfü gung erhob der X.___, vertreten durch Z.___, am 6. Februar 2015 Einsprache und wies darauf hin, dass im Jahr 2009 Lohn leistungen für zwei Selbständigerwerbende, darunter
Y.___,
erbracht worden seien (Urk. 7/61). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen (Urk. 7/73, Urk. 7/78 und Urk. 7/80-81). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die beitragspflichte Lohnsumme von Fr. 28‘917.-- um Fr. 6‘000. -- auf Fr. 22‘917.--, welcher Betrag ausschliesslich die an Y.___ ausgerichtete Lohnsumme betraf; diesbezüglich wurde die Ein sprache also abgewiesen
(Urk. 2 [= Urk. 7/84]). 2.
Dagegen erhob der X.___, wiederum vertreten durch Z.___, am 15. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 ange zeigt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Da dieser der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, wurde letztere m i t Verfügung vom 6. Oktober 2016 sodann ersucht, die Akten in Sachen des Beigeladenen für das Beitragsjahr 2009, einschliesslich allfäl lig vorhandener Steuerakten, sowie eine Stellungnahme zum Beitragsstatut einzureichen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse MOBIL reichte am 13. Oktober 2016 eine Stellungnahme (Urk. 12) sowie die angeforderten
Akten (Urk. 13/1-2) ein. Der Beigeladene nahm am 25. Oktober 2016 Stellung (Urk. 14), reichte aber innert erstreckter Frist nicht, wie angekündigt,
weitere Unterlagen ein (Urk. 14-16). Die Eingaben der Ausgleichskass e MOBIL (Urk. 12 und Urk. 13/1) sowie des Beigeladenen (Urk. 14) wurden den Parteien mit Verfü gung vom 16. Februar 2017 zugestellt . Dem Beschwerdeführer wurde sodann Frist angesetzt, um den in der Auftragsvereinbarung vom 6. April 2009 erwähnten Aufgabenbeschrieb nachzureichen sowie um schriftlich darzule gen, welche konkreten Arbeiten der Beigeladene im Jahr 2009 für den Beschwerdeführer ausgeführt habe (Urk. 17). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 20) Stellung und reichte sein Betriebsregle ment (Urk. 21/2) sowie eine Bestätigung des Steueramts des Kantons Solo thurn vom 28. November 2016 (Urk. 21/1) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladene n
zugestellt (Urk. 22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Strittig ist einzig noch, ob der Beschwerdeführer auf einer Lohnsumme von Fr. 22‘917.--
Beiträge als Arbeitgeber zu entrichten hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015, gemäss ihren Abklärungen mit der zuständigen Aus gleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) habe der Beigeladene im Jahr 2009 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Gemäss Abklärungen beim kantonalen Steueramt Solothurn seien aber bei dem der Ausgleichskasse gemeldeten Erwerbseinkommen die Einkünfte aus der Tätig keit beim Beschwerdeführer
nicht berücksichtigt wo rden. Demgemäss sei daran festzuhalten, dass es sich beim Einkommen des Beigeladenen um sol ches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle . Es resultiere für das Jahr 2009 eine Lohn summe von Fr. 22‘917.--, auf welcher die zusätzlichen Bei träge zu bezahlen seien (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer sinngemäss ein, der Beigela dene habe als Selbständigerwerbender die Lohnleistungen bereits abgerech net und deshalb seien von ihm (dem Beschwerdeführer) kei ne Nachzahlungen zu leisten (Urk. 1). 3 .
Vom Einkommen aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit respektive vom mass gebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Ar beitgeberbei träge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzula gen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags entschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Ar beitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demge genüber ein Beitrag des Selbsts tändigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkom men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ]). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beur teilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig erwerbstä tig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fa ll überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 169 E. 3a, 281 E. 2a S. 283; Urteil 9C_ 219/2009 vom 2 1. August 2009 E. 2). 4.
Aus dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Januar 2015 (Urk. 7/53) ist ersichtlich, dass in der Lohndeklaration 2009 eine an den Bei geladenen ausgerichtete S umme von Fr. 23‘640.-- nicht als beitragspflichti ger Lohn angegeben worden war (Urk. 7/3 und Urk. 7/53). Da der Beigela dene zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) bereits als Selbständigerwerbender
angeschlossen war, wurde in der Folge abgeklärt, ob er als Selbständigerwerbender
auf d ies er S umme von Fr. 23‘640.-- Beiträge entrichtet hatte.
Der Ausgleichskasse MOBIL wurde am 11. November 2 015 von der Aus kunftsperson des Steueramts des Kantons Solothurn, Veranlagung sbehörde, telefonisch mit geteilt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgerichtete Lohn summe von Fr. 25‘000.-- nicht (aus den Büchern des Beigeladenen) ersicht lich sei. Diese Auskunft wurde der Beschwerdegegnerin weitergeleitet (Urk. 7/78 und Urk. 13/1). Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 dem gegenüber aus (Urk. 14), er habe mit der kantonalen Steuerverwaltung Solo thurn Rücksprache genommen. Dieser sei bei der Meldung an die Ausgleichs kasse MOBIL ein Fehler unterlaufen. Die Steuerverwaltung werde die Buch haltungsunterlagen aus dem Jahr 2009 kontrollieren und dann eine entspre chende Mitteilung machen. Mit Mitteilung vom 28. November 2016 bestä tigte das Steueramt des Kantons Solothurn schliesslich, dass in den Jahres rechnungen 2008/2009 und 2009/ 2010 jeweils ein Umsatz von Fr. 10‘760.--, generiert durch Zahlungen des
Beschwerdeführers im Jahr 2009, verbucht worden und in der Meldung an die Ausgleichska sse enthalten gewesen sei (Urk. 21/1). 5.
5.1
Nach dem Ge sagten hat der Beigeladene
auf den Einkünfte n
für Tätigkeiten beim Beschwerdeführer
von total Fr. 21‘520.-- (acht Zahlungen à je Fr. 2‘690.-- im Jahr 2009 [ Urk. 21/1 ]; vgl. auch die Rechnung Nr. 6831 vom 2. März 2009 [Urk. 3/5 = Urk. 7/81]) als Selbständigerwerbender bei der Aus gleichskasse MOBIL Sozialversicherungs beiträge entrichtet. 5.2
Diese Zahlungen stehen im Zusammenhang mit dem als Auftragsvereinba rung
betitelten Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigelade nen vom 6. April 2009 (Urk. 3/2) . Gemäss Auskunft des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2. März 2017 erledigte der Beigeladene für ihn im Jahr 2009 folgende Aufgaben (Urk. 20): - Wartung der Zug- und Anhängerfahrzeuge - Beratung bei Kauf oder Miete von Fahrzeugen oder Anhänger n - Weitere kleine Aufträge im technischen Bereich (Schweisser-/Unterhaltsarbeiten für Bühnenbild, Infrastruktur und Fuhrpark). D ie Auftragserfüllung erfolgte gemäss Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009, was mit den einzelnen Zahlungen des Beschwerdeführers
an den Beigeladenen (erste Zahlung am 20. März 2009, letzte Zahlung am 9. November 2009 [Urk. 21/1]) korrespondiert . 5.3
Da der Beigeladene
auf den Einkünften des Beschwerdeführers von total Fr. 21‘520.-- bereits als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse MOBIL Sozialversicherungs beiträge entrichtet hat (vgl. deren Verfügung vom 17. September 2010 [Urk. 13/1]),
würde der rückwirkende Beitragsstatut wechsel einen Rückkommenstitel nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetzen (BGE 121 V 4). Ein Beitragsstatutwechsel wäre daher nur möglich, wenn sich die Qualifikation dieser Einkünfte als selbständiges Erwerbseinkommen als zweifellos unrichtig erweisen würde und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre (Wiedererwägung), oder der Versicherungsträger erhebliche neue Tatsachen entdeckt hätte oder Beweismittel aufgefunden hat, deren Bei bringung zuvor nicht möglich gewesen ist (Revision). Hierbei zu beachten ist auch, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Beigeladenen gegen über der Ausgleichskasse MOBIL mittlerweile wohl verwirkt wäre (Art. 16 Abs. 3 AHVG; vgl. Verfügung vom 19. September 2010 betreffend Beitrags periode 2009, Urk. 13/1). Die für eine Wiedererwägung notwendige erhebli che Bedeutung kann angesichts dessen, dass auf der relativ geringfügigen Summe bereits persönliche Beiträge entrichtet wurden, verneint werden. Kommt hinzu, dass es nicht abwegig erscheint, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen von einer selbständigen Erwerbstätigke it des Beigeladenen auszugehen. Ein Revisionstatbestand wird nicht geltend gemacht. Demzufolge ist von einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts abzusehen. 6.
Nach dem Gesagten ist i n Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 keine Lohnbeiträge nachzuzahlen hat für Zahlungen an den Beigeladenen. Dies führt zur Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015, soweit damit der Beschwer deführer zu einer Nachzahlung auf Lohnbeiträgen für das Jahr 2009 ver pflichtet wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer damit zu einer Nachzahlung auf Lohnbei trägen für das Jahr 2009 verpflichtet wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro