Sachverhalt
1.
Am 22. Mai 2014 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme von Y.___ als Selbständigerwerbenden ab (Urk. 7/1/2). In der Folge verpflichtete die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. März 2015, als Arbeitgeberin von Y.___ AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge (zuzüglich Verwaltungskos ten) auf den in den Jahren 2011 bis 2013 ausge richteten Löhnen zu be zahlen (Urk. 7/10). Die von der X.___ GmbH dagegen am 14. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ GmbH am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-21]).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Z.___ betreffend Anmeldung von Y.___ als Selbständigerwerbender (Urk. 11/1-66) beigezogen und der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 (Urk. 6) zugestellt.
Das hiesige Gericht hat mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 sodann Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrens be teiligten am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent schei dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver hältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhalts punkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsor - ganisato ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmer - risiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2
1.2.1
Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nach zahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Ver fü gung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Ist jedoch für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitrags sta tuts für den be treffenden Einkommensteil eines Rückkommens titels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]; SVR 2010 AHV Nr. 12 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). 1.2.2
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. 2.
2.1
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin führte der Beigeladene als Selb ständigerwerbender einen Reparatur- und Maschinenhandelsbetrieb. Im Dezember 2010 habe sie ihm angeboten, als freier Unternehmer und auf eigene Rechnung für sie zu arbeiten (Urk. 1 S. 1). Auf Aufforderung der Gemeindezweigstelle SVA A.___ hin (Urk. 11/5-6) füllte der Beigeladene am 1 5. Oktober 2013 das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften aus (Urk. 11/11). Diesem Formular legte er diverse Rechnungen an die Beschwerdeführerin für seine Arbeit als Mechaniker im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2013 bei (Urk. 11/20-41). Nach Ein gang seines Gesuchs um Anmeldung als Selbständigerwerbender holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Z.___ beim Beigeladenen weitere Auskünfte zu seiner Tätigkeit ein (Urk. 11/44-45). Alsdann übergab sie das Dossier zur Prüfung des Beitragsstatu t s an die Suva B.___ (Urk. 11/46). Diese teilte dem Beigeladenen am 3 1. März 2014 mit, dass er gemäss ihren Abklä rungen bezüglich der Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerde füh rerin als unselbständiger wer bend gelte (Urk. 11/49). Unter Hinweis auf dieses Schrei ben der Suva B.___ lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme des Beigeladenen als Selbständiger werbenden mit Schrei ben vom 22. Mai 2014 ab. Die Beschwerdeführerin und die Beschwer degegnerin erhielten jeweils eine Kopie dieses Schreibens (Urk. 11/60). 2.2
Zu berücksichtigen ist, dass eine Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen hat (BGE 132 V 257 E. 2.5). Weiter gilt es zu beachten, dass, falls ein Versicherer die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat, die betroffene Person, welche damit nicht einverstanden ist, grundsätzlich inner halb eines Jahres den Erlass einer formellen Verfügung verlangen muss (BGE 134 V 145 E. 5.3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 zu Art 51 ATSG). Unterbleibt die fristgerechte Intervention, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG (formloses Verfahren) ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.2). Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ersuchte das hiesige Gericht die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Z.___ um Einreichung der Kassen akten in Sachen des Beigeladenen sowie um Mitteilung, falls ihr Ablehnungsentscheid vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 11/60) angefochten worden sein sollte (Urk. 8 S. 2). Den Kassenakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ in Sachen des Beigeladenen (Stand: 1 4. Januar 2016, Urk. 11/1-66) ist weder zu entnehmen, dass diese nach dem Versand des Schreibens vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) auch noch eine Verfügung betreffend der Ablehnung der An meldung des Beige ladenen er lassen hätte, noch, dass innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung ver langt worden wäre, und die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ machte auch keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Damit ist davon auszugehen, dass die Ablehnung des Gesuchs des Beigeladenen um Anschluss als Selbständigerwerbender vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3
Nach diesem Ablehnungsentscheid erhob die Beschwerdegegnerin auf den Einkünften des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerdeführerin in den Jahre n 2011 bis 2013 mit den Nachzahlungs ver fügungen vom 27. März 2015 Beiträge aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit (Urk. 7/10). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beige ladene bezüglich dieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifi zieren sei, weshalb sie keine Beitragspflicht treffe (Urk. 1 S. 2-3). Weil der Ableh nungsentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ bezüglich Qualifikation der Arbeit des Beigeladenen als Mechaniker für die Beschwer deführerin als selbständige Tätigkeit aber in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2 .2 vor stehend), kann im vorliegenden Verfahren nur dann darauf zurückge kommen werden, wenn bezüglich dieser Einkommen ein Rückkom menstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung vor liegen würde (E. 2.2 vorstehend). 2.4
Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die von ihr eingereichte Bestätigung des Beigeladenen vom 4. Juni 2012, wonach er über sämtliche Sozialabgaben als selbständiger Unter neh mer abrechne (Urk. 3/1), und die zwei Abrechnungen des Beigela denen vom 1 3. Februar und 2 1. August 2011 (Urk. 3/7) lagen der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Z.___ bereits vor (Urk. 11/9, Urk. 11/33, Urk. 11/41). Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 3/9) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen, insbesondere nicht mit Bezug auf die Frage, ob der Beigeladene von der Beschwerdeführerin in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht un abhängig war und ein Unter nehmerrisiko zu tragen hatte (E. 2.1 vor stehend). Schliesslich sind die Unterlagen zu Kaufgeschäften zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen in den Jahren 2003, 2005 und 2010 (Urk. 3/4-6) bezüglich dessen Beitragsstatuts unerheblich.
Weil der Ablehnungsentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 11/60) mit Blick auf deren Kassenakten (Urk. 11/1-66, insbes. Urk. 11/45) auch nicht als zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angesehen werden kann, ist kein Rückkommenstitel gegeben und der Beigeladene gilt bezüglich der fraglichen Einkünfte als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. 2.5
In masslicher Hinsicht blieb die Beitragsforderung unbestritten, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 22. Mai 2014 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme von Y.___ als Selbständigerwerbenden ab (Urk. 7/1/2). In der Folge verpflichtete die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. März 2015, als Arbeitgeberin von Y.___ AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge (zuzüglich Verwaltungskos ten) auf den in den Jahren 2011 bis 2013 ausge richteten Löhnen zu be zahlen (Urk. 7/10). Die von der X.___ GmbH dagegen am 14. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent schei dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver hältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhalts punkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsor - ganisato ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmer - risiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nach zahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Ver fü gung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Ist jedoch für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitrags sta tuts für den be treffenden Einkommensteil eines Rückkommens titels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]; SVR 2010 AHV Nr. 12 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. 2.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ GmbH am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-21]).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Z.___ betreffend Anmeldung von Y.___ als Selbständigerwerbender (Urk. 11/1-66) beigezogen und der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 (Urk. 6) zugestellt.
Das hiesige Gericht hat mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 sodann Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrens be teiligten am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin führte der Beigeladene als Selb ständigerwerbender einen Reparatur- und Maschinenhandelsbetrieb. Im Dezember 2010 habe sie ihm angeboten, als freier Unternehmer und auf eigene Rechnung für sie zu arbeiten (Urk. 1 S. 1). Auf Aufforderung der Gemeindezweigstelle SVA A.___ hin (Urk. 11/5-6) füllte der Beigeladene am 1 5. Oktober 2013 das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften aus (Urk. 11/11). Diesem Formular legte er diverse Rechnungen an die Beschwerdeführerin für seine Arbeit als Mechaniker im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2013 bei (Urk. 11/20-41). Nach Ein gang seines Gesuchs um Anmeldung als Selbständigerwerbender holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Z.___ beim Beigeladenen weitere Auskünfte zu seiner Tätigkeit ein (Urk. 11/44-45). Alsdann übergab sie das Dossier zur Prüfung des Beitragsstatu t s an die Suva B.___ (Urk. 11/46). Diese teilte dem Beigeladenen am 3 1. März 2014 mit, dass er gemäss ihren Abklä rungen bezüglich der Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerde füh rerin als unselbständiger wer bend gelte (Urk. 11/49). Unter Hinweis auf dieses Schrei ben der Suva B.___ lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme des Beigeladenen als Selbständiger werbenden mit Schrei ben vom 22. Mai 2014 ab. Die Beschwerdeführerin und die Beschwer degegnerin erhielten jeweils eine Kopie dieses Schreibens (Urk. 11/60).
E. 2.2 Zu berücksichtigen ist, dass eine Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen hat (BGE 132 V 257 E. 2.5). Weiter gilt es zu beachten, dass, falls ein Versicherer die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat, die betroffene Person, welche damit nicht einverstanden ist, grundsätzlich inner halb eines Jahres den Erlass einer formellen Verfügung verlangen muss (BGE 134 V 145 E. 5.3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 zu Art 51 ATSG). Unterbleibt die fristgerechte Intervention, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG (formloses Verfahren) ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.2). Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ersuchte das hiesige Gericht die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Z.___ um Einreichung der Kassen akten in Sachen des Beigeladenen sowie um Mitteilung, falls ihr Ablehnungsentscheid vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 11/60) angefochten worden sein sollte (Urk.
E. 2.3 Nach diesem Ablehnungsentscheid erhob die Beschwerdegegnerin auf den Einkünften des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerdeführerin in den Jahre n 2011 bis 2013 mit den Nachzahlungs ver fügungen vom 27. März 2015 Beiträge aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit (Urk. 7/10). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beige ladene bezüglich dieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifi zieren sei, weshalb sie keine Beitragspflicht treffe (Urk. 1 S. 2-3). Weil der Ableh nungsentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ bezüglich Qualifikation der Arbeit des Beigeladenen als Mechaniker für die Beschwer deführerin als selbständige Tätigkeit aber in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2 .2 vor stehend), kann im vorliegenden Verfahren nur dann darauf zurückge kommen werden, wenn bezüglich dieser Einkommen ein Rückkom menstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung vor liegen würde (E. 2.2 vorstehend).
E. 2.4 Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die von ihr eingereichte Bestätigung des Beigeladenen vom 4. Juni 2012, wonach er über sämtliche Sozialabgaben als selbständiger Unter neh mer abrechne (Urk. 3/1), und die zwei Abrechnungen des Beigela denen vom 1 3. Februar und 2 1. August 2011 (Urk. 3/7) lagen der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Z.___ bereits vor (Urk. 11/9, Urk. 11/33, Urk. 11/41). Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 3/9) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen, insbesondere nicht mit Bezug auf die Frage, ob der Beigeladene von der Beschwerdeführerin in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht un abhängig war und ein Unter nehmerrisiko zu tragen hatte (E. 2.1 vor stehend). Schliesslich sind die Unterlagen zu Kaufgeschäften zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen in den Jahren 2003, 2005 und 2010 (Urk. 3/4-6) bezüglich dessen Beitragsstatuts unerheblich.
Weil der Ablehnungsentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 11/60) mit Blick auf deren Kassenakten (Urk. 11/1-66, insbes. Urk. 11/45) auch nicht als zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angesehen werden kann, ist kein Rückkommenstitel gegeben und der Beigeladene gilt bezüglich der fraglichen Einkünfte als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin.
E. 2.5 In masslicher Hinsicht blieb die Beitragsforderung unbestritten, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 S. 2). Den Kassenakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ in Sachen des Beigeladenen (Stand: 1 4. Januar 2016, Urk. 11/1-66) ist weder zu entnehmen, dass diese nach dem Versand des Schreibens vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) auch noch eine Verfügung betreffend der Ablehnung der An meldung des Beige ladenen er lassen hätte, noch, dass innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung ver langt worden wäre, und die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ machte auch keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Damit ist davon auszugehen, dass die Ablehnung des Gesuchs des Beigeladenen um Anschluss als Selbständigerwerbender vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) in Rechtskraft erwachsen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00093 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
18. Januar 2017 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Am 22. Mai 2014 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme von Y.___ als Selbständigerwerbenden ab (Urk. 7/1/2). In der Folge verpflichtete die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. März 2015, als Arbeitgeberin von Y.___ AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge (zuzüglich Verwaltungskos ten) auf den in den Jahren 2011 bis 2013 ausge richteten Löhnen zu be zahlen (Urk. 7/10). Die von der X.___ GmbH dagegen am 14. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ GmbH am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-21]).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Z.___ betreffend Anmeldung von Y.___ als Selbständigerwerbender (Urk. 11/1-66) beigezogen und der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 (Urk. 6) zugestellt.
Das hiesige Gericht hat mit Verfügung vom 2 1. Januar 2016 sodann Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrens be teiligten am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent schei dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver hältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhalts punkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsor - ganisato ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmer - risiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2
1.2.1
Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nach zahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Ver fü gung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Ist jedoch für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitrags sta tuts für den be treffenden Einkommensteil eines Rückkommens titels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]; SVR 2010 AHV Nr. 12 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). 1.2.2
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. 2.
2.1
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin führte der Beigeladene als Selb ständigerwerbender einen Reparatur- und Maschinenhandelsbetrieb. Im Dezember 2010 habe sie ihm angeboten, als freier Unternehmer und auf eigene Rechnung für sie zu arbeiten (Urk. 1 S. 1). Auf Aufforderung der Gemeindezweigstelle SVA A.___ hin (Urk. 11/5-6) füllte der Beigeladene am 1 5. Oktober 2013 das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften aus (Urk. 11/11). Diesem Formular legte er diverse Rechnungen an die Beschwerdeführerin für seine Arbeit als Mechaniker im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2013 bei (Urk. 11/20-41). Nach Ein gang seines Gesuchs um Anmeldung als Selbständigerwerbender holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Z.___ beim Beigeladenen weitere Auskünfte zu seiner Tätigkeit ein (Urk. 11/44-45). Alsdann übergab sie das Dossier zur Prüfung des Beitragsstatu t s an die Suva B.___ (Urk. 11/46). Diese teilte dem Beigeladenen am 3 1. März 2014 mit, dass er gemäss ihren Abklä rungen bezüglich der Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerde füh rerin als unselbständiger wer bend gelte (Urk. 11/49). Unter Hinweis auf dieses Schrei ben der Suva B.___ lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme des Beigeladenen als Selbständiger werbenden mit Schrei ben vom 22. Mai 2014 ab. Die Beschwerdeführerin und die Beschwer degegnerin erhielten jeweils eine Kopie dieses Schreibens (Urk. 11/60). 2.2
Zu berücksichtigen ist, dass eine Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen hat (BGE 132 V 257 E. 2.5). Weiter gilt es zu beachten, dass, falls ein Versicherer die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat, die betroffene Person, welche damit nicht einverstanden ist, grundsätzlich inner halb eines Jahres den Erlass einer formellen Verfügung verlangen muss (BGE 134 V 145 E. 5.3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 zu Art 51 ATSG). Unterbleibt die fristgerechte Intervention, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG (formloses Verfahren) ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.2). Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ersuchte das hiesige Gericht die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Z.___ um Einreichung der Kassen akten in Sachen des Beigeladenen sowie um Mitteilung, falls ihr Ablehnungsentscheid vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 11/60) angefochten worden sein sollte (Urk. 8 S. 2). Den Kassenakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ in Sachen des Beigeladenen (Stand: 1 4. Januar 2016, Urk. 11/1-66) ist weder zu entnehmen, dass diese nach dem Versand des Schreibens vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) auch noch eine Verfügung betreffend der Ablehnung der An meldung des Beige ladenen er lassen hätte, noch, dass innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung ver langt worden wäre, und die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ machte auch keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Damit ist davon auszugehen, dass die Ablehnung des Gesuchs des Beigeladenen um Anschluss als Selbständigerwerbender vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3
Nach diesem Ablehnungsentscheid erhob die Beschwerdegegnerin auf den Einkünften des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerdeführerin in den Jahre n 2011 bis 2013 mit den Nachzahlungs ver fügungen vom 27. März 2015 Beiträge aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit (Urk. 7/10). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beige ladene bezüglich dieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifi zieren sei, weshalb sie keine Beitragspflicht treffe (Urk. 1 S. 2-3). Weil der Ableh nungsentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Z.___ bezüglich Qualifikation der Arbeit des Beigeladenen als Mechaniker für die Beschwer deführerin als selbständige Tätigkeit aber in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2 .2 vor stehend), kann im vorliegenden Verfahren nur dann darauf zurückge kommen werden, wenn bezüglich dieser Einkommen ein Rückkom menstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung vor liegen würde (E. 2.2 vorstehend). 2.4
Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die von ihr eingereichte Bestätigung des Beigeladenen vom 4. Juni 2012, wonach er über sämtliche Sozialabgaben als selbständiger Unter neh mer abrechne (Urk. 3/1), und die zwei Abrechnungen des Beigela denen vom 1 3. Februar und 2 1. August 2011 (Urk. 3/7) lagen der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Z.___ bereits vor (Urk. 11/9, Urk. 11/33, Urk. 11/41). Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 3/9) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen, insbesondere nicht mit Bezug auf die Frage, ob der Beigeladene von der Beschwerdeführerin in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht un abhängig war und ein Unter nehmerrisiko zu tragen hatte (E. 2.1 vor stehend). Schliesslich sind die Unterlagen zu Kaufgeschäften zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen in den Jahren 2003, 2005 und 2010 (Urk. 3/4-6) bezüglich dessen Beitragsstatuts unerheblich.
Weil der Ablehnungsentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 11/60) mit Blick auf deren Kassenakten (Urk. 11/1-66, insbes. Urk. 11/45) auch nicht als zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angesehen werden kann, ist kein Rückkommenstitel gegeben und der Beigeladene gilt bezüglich der fraglichen Einkünfte als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. 2.5
In masslicher Hinsicht blieb die Beitragsforderung unbestritten, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher