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AB.2015.00080

Die Erhebung von Verzugszinsen gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2017-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ und Y.___ sind als Teilhaber der Z.___ , welche den Handel mit und die Verwaltung von Liegenschaften bezweckt, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse , als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 8/ 8- 9).

X.___ war zudem Inhaber des unter der Firma A.___ auftretenden Einzelunternehm ens (vgl. Urk. 8/18/5-8; Internet-Aus zug - Handelsregister des Kantons Zürich). Mit Akonto b eitragsverfügung

vom 26. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für das Beitragsjahr 2002 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag, zu züglich Ver waltungskosten (Urk. 8/1). In der Folge teilte X.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass für ihn und Y.___ für das Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von je ca. Fr. 20‘000‘000.-- zu e rwarten sei, weshalb sie Akonto zahlungen in der Höhe von je Fr. 2‘000‘000.-- leisten wollten (Urk. 8/13). Am 7. März 2007 erhob die Ausgleichskasse, a usgehend von einem voraussicht lichen be i trags pflichti gen Einkom men 2002 von Fr. 20‘000‘000.--, von X.___ Akontobeiträge (inkl. Verwaltungs kosten) in der Höhe von Fr. 1‘911‘399.60 ( Urk. 8/15 ). Am 1 1. August 2007 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch ein Einspracheverfahren

hängig sei, welches längere Zeit dauern könne ( Urk. 8/20/3). Hernach forderte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 2 1. November 2007 auf, ihr die für die Festsetzung seiner persönlichen Beiträge 2002 notwendigen Angaben bekannt zu geben ( Urk. 8/22). Am 3 0. November 2007 schrieb die B.___ AG , Treuhand- und Revisionsgesell schaft, der Ausgleichskasse, dass das steuerbare Einkommen 2002 von X.___

Fr. 8‘600‘000.-- und das Eigenkapital per 3 0. November 200 7 Fr. 36‘866‘561.22 betrage (Urk.

8/23/1). Gestützt darauf bemass sie die per sönlichen Beiträge von X.___ für das Beitragsjahr 2002 mit Nach tragsverfügung vom 1 4. Dezember 2007 mit Fr. 705‘309.-- , inklusi ve Verwaltungskosten (Urk. 8/ 24 ).

Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. März 2015 ( Urk. 8/54) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2002 mit rektifizierte r Beitragsverfügung vom 2. April

2015 auf Fr. 2‘ 748‘238.80 (inkl. Verwal tungskosten) fest ( Urk. 8/42 ) . Sodann forderte sie von X.___ mit Ab rechnung vom 2. April 2015 Ver zugs zinsen in der Höhe von Fr.

1‘149‘715.50 (Urk.

8/ 52 /7). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/ 51 ). In der Folge rektifizierte das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldung für das Jahr 2002 am 6. August 2015 ( Urk. 8/ 70 ). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 433 geänderten Rechtsprechung zur Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen erliess die Ausgleichskasse am 1 0. September 2015 eine neue Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge 2002 von X.___ auf Fr.

1‘855‘806.60 (inkl. Verwal tungs kosten) bemass ( Urk. 8/ 78 ). Die Verzugszinsen setzte sie mit Ve r fügung vom 1 1. September

2015 auf Fr. 647‘474.50 fest (Urk. 8/ 78 ). Mit Ein spracheentscheid vom 30. September

2015 hiess sie die Einsprache von X.___ teilweise gut und bestätigte die Beitragsverfügung vom 10. September 2015 und die Verzugszinsverfügung vom 1 1. September 2015 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Septem ber 2015 sei - soweit er die Festsetzung von Verzugszinsen betreffe - aufzu h eben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Nachforderung persön licher Beiträge aus dem Jahr 2002 gänzlich zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem ber 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1- 83 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si che rung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) wer den die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Bei träge bemes sen sich aufgrund des im Beitragsja hr tatsächlich erzielten Erwerb seinkom mens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapi tals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräf ti gen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden recht skräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repar titions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommensteuer, und bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen ( Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuer behörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuer jahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.1.2

Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die erforder lichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs. 5 AHVV).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Anwendung sfälle von Art. 2 3 Abs. 5 AHVV mit der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) - für die Ausgleichskas sen verbindlich (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis) - konkretisiert. Dem nach haben die Ausgleichskassen das Einkommen und das im Betrieb inves tierte Eigenkapital in den folgenden Fällen selbst zu ermitteln ( vgl. R z . 1255 bis 1260 der WSN

in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version und Rz . 1251 bis 1255

der WSN in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version): - Die Steuerbehörde kann keine Meldung erst atten, weil die Be i tragspflich ti gen weder für die direkte Bundessteuer noch für die kantonale Steuer veranlagt wurden und auch keine überprüfte Deklaration für die direkte Bundessteuer vorliegt. - Die erstattete Steuermeldung ist unbrauchbar, weil im gemeldeten Ein kommen auch Lohn enthalten ist, oder weil dieses Einkommen gemeinsam von Ehefrau und Ehemann erzielt wurde. - Der Eingang der Steuermeldung kann nicht abgewartet werden, weil - die Zahlungsunfähigkeit der Beitragspflichtigen droht; - die Beitragsforderung in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren ein ge ge ben werden muss; - die Beitragspflichtigen Anstalten treffen, die Schweiz zu verlassen, und deshalb der Bezug der Beiträge gefährdet ist. - Die Ausgleichskasse entdeckt ein Erwerbseinkommen, welches in der Steuermeldung nicht enthalten war. 1.2

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspf lichtigen Selbständigerwer ben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträ ge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobe iträge aufgrund des voraussicht li chen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen aus gehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussicht lichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akonto bei träge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteile n, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichung en vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 1.3

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1 .1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgl eich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30

Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuer statten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperio den gilt für Selbständigerwerbende grund sätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 1. 4

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattu ngsansprüche Verzugs- und Ver gütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf aus zugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unt er den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags jahr folgenden Kalenderjahr ent richtet werden, ab dem 1. Januar nach Abl auf des dem Beitragsjahr folgen den Kalender jahres Verzugszinsen zu entri chten. Bei Beitragsnachforderun gen endet der Zinsenlauf mit der Re chnungsstellung, sofern die Bei träge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen be trägt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1

Die Höhe der persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 blieb unbestritten. Er wendet sich einzig gegen die Verzugszinsforderung als solche (Urk. 1 S. 2). Abgesehen vom angewendeten Zinssatz von 5 Prozent (vgl. dazu E.

2.5 nachstehend) werden die Verzugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2002 auszugleichen den persönlichen Beiträge n in masslicher Hinsicht vom Be schwerdeführer nicht bestritten, weshalb diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben können.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV Ver zugszinsen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden diese Verzugszinsen unabhängig von jeglichem Verschulden fällig. Nicht entscheidend ist daher namentlich, ob die Ausgleichskasse oder jemand an deres für die Verspätung bei der Fest setzung der Beiträge verantwortlich ist. Mit den Verzugszinsen wird einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug (potentiell) ergebene n Zinsgewinne des Versicherten und Zins verluste der Verwaltung bezweckt (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 134 V 405 E. 7.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2009 vom 6. April 2009 und 9C_84/2012 vom 2 6. März 2012 E. 2.1). 2.3

Der Be schwerdeführer bringt vor, dass der Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin die Nachtragsverfügung vom 1 4. Dezember 2007 nach Kontakten mit seinem Treuhänder erlassen habe ( Urk. 1 S. 3). Dem Sachbearbeiter sei bekannt gewesen, dass die Akontozahlung ausgehend von einem Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.-- und in Erwartung e ines ungünstigen Urteils der Ge richte erfolgt sei. Er habe schliesslich bei seinen Nachforschungen s elbst er fahren, dass es noch keine Steuermel dung gegeben habe und die Veran la gungsverfügung vor Gericht angefochten worden sei. Indem er die neue Ver fügung veranlasst und die Rückzahlu ng der bereits bezahlten Akonto bei träge eingeleitet habe, habe er ein schweres Verschulden an der Entstehung der Verzugszinsforderung, denn ohne diese Rückzahlung wären die Verzugs zinsfolgen ausgeblieben ( Urk. 1 S.

3-4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Kantonale n Steueramt Zürich am 1 6. Juli 2007 die Steuermeldung für das Jahr 2002 angefordert hatte (Urk. 8/19) , teilte ihr dieses am 11. August 2007 mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch für längere Zeit nicht mit einem Abschluss des Einspracheverfahrens gerechnet werden könne (Urk. 8/20/3). Unter Berücksichtigung des in E. 1.1.2 zur Kasseneinschätzung Ausgeführten ist f raglich , ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Aus gangs lage bereits eine

Nachtragsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. auch ZAK 1991 S. 32) . Weiterungen hierzu können allerdings unterbleiben, da die Be schwerdegegnerin im Jahr 2007 nach der Mitte ilung des Beschwerdeführers vom 26.

Februar 2007 (Urk.

8/14) so oder anders veranlasst war, die Anpas sung der Akontobeiträge

zu prüfen. Zuvor hatte sie vom Beschwerdeführer mit Akonto b eitragsverfügung vom 26. Februar 2002 für das Beitrags jahr 2002 den AHV/IV/EO-Min destbeitrag erhoben (Urk. 8/1).

Weil der Beschwer deführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 ( Urk. 8/14) neu ein voraus sichtliche s Einkommen von Fr. 20‘000‘000.-- geltend machte, wäre

es an ihm gelegen, d ies

glaubhaft zu machen ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHV V ) , auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge gestützt auf dessen Angaben am 7. März 2007 Akontobeiträge erhoben hat (Urk.

8/15). In seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 ( Urk. 8/14) erwähnte der Beschwerdeführer nichts von einem hängigen Steuerverfahren aufgrund dessen er steuerlich höher veran lagt werden könnte . Am 26. April 200 7 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,

für die Anpassung der provisorischen Be iträge 2002 seinen Geschäftsab schluss 2002 einzureichen ( Urk. 8/ 17 ) .

Hernach erhielt sie vom Beschwerde führer bezüglich des Jahres 2002 einzig das Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2007 betreffend Steuerperiode 2002 sowie die Eingangsbilanz des Einzelunternehmens A.___ per 1. Januar 2003 (Urk.

8/18/3-8). Der Beschwerdeführer hätte bei der Festsetzung der Akontobeiträge durch Auskunftserteilung und Einreichung von Unterlagen mitwirken müssen ( Art. 24 Abs. 4 AHVV).

Die damaligen Angaben des Beschwerdeführers entspr a chen in betraglicher Hinsicht seinen

Angaben vom 3 0. November 2007 (Urk. 8/23). Die Angaben vom 30.

Novem ber 2007 bildeten die Grundlage für die Nachtrags verfügung vom 14.

Dezember 2007 (Urk. 8/24). Weil die Beschwerdegegnerin über keine anderen substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen voraussicht lichem Einkommen verfügte, wäre die Anpassung der Akontobe iträge nicht anders ausgefallen, hätte sie diese allein aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vorgenommen. 2. 4

Eb enso wenig kann der Beschwerde führer aus der Stellungnahme des Bundes rates vom 28. Feb ruar 2007 zum Postulat des dama ligen Ständerates Maximilian Reimann vom 18. Dezember 2006 etwas zu sei nen Gunsten ab leiten (Urk. 1 S.

5). Darin führte der Bundes rat zwar aus, dass in den seltenen Fällen , in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Ver schulden an der Entsteh ung von Verzugs zinsen trifft, einzelfallbezogene Lösungen ge troffen werden könnten. E r bean tragte a ber die Ablehnung des Postulats (vgl. http: //www.

par lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ geschaeft?AffairI d =

2006373 6 ) .

Eine Anpassung der AHVV erfolgte nicht. Das Bundes amt für Sozialversicherungen hat mit dem Merkblatt „Mitteilungen an die AHV-Aus gleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200“ vom 30. März 2007 (vgl. Urk. 3/ 9 ) in der Folge die Ausgleichskassen angewiesen, im Sinne der Antwort des Bundes rates einem F ehlverhalten ihrerseits entspre chend Rechnung zu tragen . Jedoch ist gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung nicht geklärt, was als o ffensichtliches Selbstverschul den einer Ausgleichskasse zu gelten hat (SVR 2016 AHV Nr. 13 E.

1; Urtei l des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 8.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass Verwaltungsweisungen nur für die Durchführungsorgane und nicht für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis). 2. 5

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht gesetzeskonform sei und zu einer unzulässigen Bestrafung des Zinspflichtigen führe. Bei einem seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 Prozent übersteige dieser Verzugszins von 5 Prozent jeglichen Marktzins. Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Lega litätsprinzip schreibe vor, dass Abgaben für ihre Begründung wie auch das Mass einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Das AHVG ermächtige den Bundesrat zum Erlass der Ausfüh rungsverordnung. Diese Er mächtigung erstrec ke sich aber nicht auf die Fest setzung eines Ver zugs zinses, der über die reine Ausgleichsfunktion hinaus gehe. Auch Art. 26 ATSG sei keine gesetzliche Grundlage ( Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist entgegenzu halten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bun desgeri chtlichen Rechtsprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je m it weiteren Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_531/2015 vom 2 2. März 2016 E. 4 und 9C_409/201 6 vom 2 1. Dezember 2016 E.

8.4.2 je mit weiteren Hin weisen). Aus einem ‘‘seit Jahren herrsch enden Zinsniveau von 1-2 Prozent‘‘ allein lässt sich noch nicht auf eine fehlende Gesetzmässig keit schliessen (BGE 139 V 297 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgericht s 9C_409/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 8.4.2). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts formell gesetzlich ein Verzugszins satz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestimmung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendu ng (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/201 6 vom 21. Dezember 2016 E.

8.4.2 mit Hinweis). Inso weit die Gesetzmässigkeit der Verzugszinsregelung mit Art. 26 Abs. 1 ATSG bestritten wird, kann auf BGE 134 V 202 verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/201 6 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2). 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ und Y.___ sind als Teilhaber der Z.___ , welche den Handel mit und die Verwaltung von Liegenschaften bezweckt, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse , als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 8/ 8- 9).

X.___ war zudem Inhaber des unter der Firma A.___ auftretenden Einzelunternehm ens (vgl. Urk. 8/18/5-8; Internet-Aus zug - Handelsregister des Kantons Zürich). Mit Akonto b eitragsverfügung

vom 26. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für das Beitragsjahr 2002 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag, zu züglich Ver waltungskosten (Urk. 8/1). In der Folge teilte X.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass für ihn und Y.___ für das Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von je ca. Fr. 20‘000‘000.-- zu e rwarten sei, weshalb sie Akonto zahlungen in der Höhe von je Fr. 2‘000‘000.-- leisten wollten (Urk. 8/13). Am 7. März 2007 erhob die Ausgleichskasse, a usgehend von einem voraussicht lichen be i trags pflichti gen Einkom men 2002 von Fr. 20‘000‘000.--, von X.___ Akontobeiträge (inkl. Verwaltungs kosten) in der Höhe von Fr. 1‘911‘399.60 ( Urk. 8/15 ). Am 1 1. August 2007 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch ein Einspracheverfahren

hängig sei, welches längere Zeit dauern könne ( Urk. 8/20/3). Hernach forderte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 2 1. November 2007 auf, ihr die für die Festsetzung seiner persönlichen Beiträge 2002 notwendigen Angaben bekannt zu geben ( Urk. 8/22). Am 3 0. November 2007 schrieb die B.___ AG , Treuhand- und Revisionsgesell schaft, der Ausgleichskasse, dass das steuerbare Einkommen 2002 von X.___

Fr. 8‘600‘000.-- und das Eigenkapital per 3 0. November 200 7 Fr. 36‘866‘561.22 betrage (Urk.

8/23/1). Gestützt darauf bemass sie die per sönlichen Beiträge von X.___ für das Beitragsjahr 2002 mit Nach tragsverfügung vom 1 4. Dezember 2007 mit Fr. 705‘309.-- , inklusi ve Verwaltungskosten (Urk. 8/ 24 ).

Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. März 2015 ( Urk. 8/54) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2002 mit rektifizierte r Beitragsverfügung vom 2. April

2015 auf Fr. 2‘ 748‘238.80 (inkl. Verwal tungskosten) fest ( Urk. 8/42 ) . Sodann forderte sie von X.___ mit Ab rechnung vom 2. April 2015 Ver zugs zinsen in der Höhe von Fr.

1‘149‘715.50 (Urk.

8/ 52 /7). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/ 51 ). In der Folge rektifizierte das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldung für das Jahr 2002 am 6. August 2015 ( Urk. 8/ 70 ). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 433 geänderten Rechtsprechung zur Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen erliess die Ausgleichskasse am 1 0. September 2015 eine neue Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge 2002 von X.___ auf Fr.

1‘855‘806.60 (inkl. Verwal tungs kosten) bemass ( Urk. 8/ 78 ). Die Verzugszinsen setzte sie mit Ve r fügung vom 1 1. September

2015 auf Fr. 647‘474.50 fest (Urk. 8/ 78 ). Mit Ein spracheentscheid vom 30. September

2015 hiess sie die Einsprache von X.___ teilweise gut und bestätigte die Beitragsverfügung vom 10. September 2015 und die Verzugszinsverfügung vom 1 1. September 2015 (Urk. 2).

E. 1.1.1 Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si che rung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) wer den die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Bei träge bemes sen sich aufgrund des im Beitragsja hr tatsächlich erzielten Erwerb seinkom mens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapi tals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräf ti gen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden recht skräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repar titions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommensteuer, und bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen ( Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuer behörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuer jahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

E. 1.1.2 Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die erforder lichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs.

E. 1.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspf lichtigen Selbständigerwer ben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträ ge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobe iträge aufgrund des voraussicht li chen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen aus gehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussicht lichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akonto bei träge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteile n, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichung en vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).

E. 1.3 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1 .1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgl eich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30

Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuer statten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperio den gilt für Selbständigerwerbende grund sätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 1. 4

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattu ngsansprüche Verzugs- und Ver gütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf aus zugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unt er den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags jahr folgenden Kalenderjahr ent richtet werden, ab dem 1. Januar nach Abl auf des dem Beitragsjahr folgen den Kalender jahres Verzugszinsen zu entri chten. Bei Beitragsnachforderun gen endet der Zinsenlauf mit der Re chnungsstellung, sofern die Bei träge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen be trägt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 2. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Septem ber 2015 sei - soweit er die Festsetzung von Verzugszinsen betreffe - aufzu h eben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Nachforderung persön licher Beiträge aus dem Jahr 2002 gänzlich zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem ber 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1- 83 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die Höhe der persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 blieb unbestritten. Er wendet sich einzig gegen die Verzugszinsforderung als solche (Urk. 1 S. 2). Abgesehen vom angewendeten Zinssatz von 5 Prozent (vgl. dazu E.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV Ver zugszinsen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden diese Verzugszinsen unabhängig von jeglichem Verschulden fällig. Nicht entscheidend ist daher namentlich, ob die Ausgleichskasse oder jemand an deres für die Verspätung bei der Fest setzung der Beiträge verantwortlich ist. Mit den Verzugszinsen wird einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug (potentiell) ergebene n Zinsgewinne des Versicherten und Zins verluste der Verwaltung bezweckt (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 134 V 405 E. 7.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2009 vom 6. April 2009 und 9C_84/2012 vom 2 6. März 2012 E. 2.1).

E. 2.3 Der Be schwerdeführer bringt vor, dass der Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin die Nachtragsverfügung vom 1 4. Dezember 2007 nach Kontakten mit seinem Treuhänder erlassen habe ( Urk. 1 S. 3). Dem Sachbearbeiter sei bekannt gewesen, dass die Akontozahlung ausgehend von einem Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.-- und in Erwartung e ines ungünstigen Urteils der Ge richte erfolgt sei. Er habe schliesslich bei seinen Nachforschungen s elbst er fahren, dass es noch keine Steuermel dung gegeben habe und die Veran la gungsverfügung vor Gericht angefochten worden sei. Indem er die neue Ver fügung veranlasst und die Rückzahlu ng der bereits bezahlten Akonto bei träge eingeleitet habe, habe er ein schweres Verschulden an der Entstehung der Verzugszinsforderung, denn ohne diese Rückzahlung wären die Verzugs zinsfolgen ausgeblieben ( Urk. 1 S.

3-4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Kantonale n Steueramt Zürich am 1 6. Juli 2007 die Steuermeldung für das Jahr 2002 angefordert hatte (Urk. 8/19) , teilte ihr dieses am 11. August 2007 mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch für längere Zeit nicht mit einem Abschluss des Einspracheverfahrens gerechnet werden könne (Urk. 8/20/3). Unter Berücksichtigung des in E. 1.1.2 zur Kasseneinschätzung Ausgeführten ist f raglich , ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Aus gangs lage bereits eine

Nachtragsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. auch ZAK 1991 S. 32) . Weiterungen hierzu können allerdings unterbleiben, da die Be schwerdegegnerin im Jahr 2007 nach der Mitte ilung des Beschwerdeführers vom 26.

Februar 2007 (Urk.

8/14) so oder anders veranlasst war, die Anpas sung der Akontobeiträge

zu prüfen. Zuvor hatte sie vom Beschwerdeführer mit Akonto b eitragsverfügung vom 26. Februar 2002 für das Beitrags jahr 2002 den AHV/IV/EO-Min destbeitrag erhoben (Urk. 8/1).

Weil der Beschwer deführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 ( Urk. 8/14) neu ein voraus sichtliche s Einkommen von Fr. 20‘000‘000.-- geltend machte, wäre

es an ihm gelegen, d ies

glaubhaft zu machen ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHV V ) , auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge gestützt auf dessen Angaben am 7. März 2007 Akontobeiträge erhoben hat (Urk.

8/15). In seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 ( Urk. 8/14) erwähnte der Beschwerdeführer nichts von einem hängigen Steuerverfahren aufgrund dessen er steuerlich höher veran lagt werden könnte . Am 26. April 200

E. 2.5 nachstehend) werden die Verzugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2002 auszugleichen den persönlichen Beiträge n in masslicher Hinsicht vom Be schwerdeführer nicht bestritten, weshalb diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben können.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 AHVV mit der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) - für die Ausgleichskas sen verbindlich (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis) - konkretisiert. Dem nach haben die Ausgleichskassen das Einkommen und das im Betrieb inves tierte Eigenkapital in den folgenden Fällen selbst zu ermitteln ( vgl. R z . 1255 bis 1260 der WSN

in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version und Rz . 1251 bis 1255

der WSN in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version): - Die Steuerbehörde kann keine Meldung erst atten, weil die Be i tragspflich ti gen weder für die direkte Bundessteuer noch für die kantonale Steuer veranlagt wurden und auch keine überprüfte Deklaration für die direkte Bundessteuer vorliegt. - Die erstattete Steuermeldung ist unbrauchbar, weil im gemeldeten Ein kommen auch Lohn enthalten ist, oder weil dieses Einkommen gemeinsam von Ehefrau und Ehemann erzielt wurde. - Der Eingang der Steuermeldung kann nicht abgewartet werden, weil - die Zahlungsunfähigkeit der Beitragspflichtigen droht; - die Beitragsforderung in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren ein ge ge ben werden muss; - die Beitragspflichtigen Anstalten treffen, die Schweiz zu verlassen, und deshalb der Bezug der Beiträge gefährdet ist. - Die Ausgleichskasse entdeckt ein Erwerbseinkommen, welches in der Steuermeldung nicht enthalten war.

E. 7 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,

für die Anpassung der provisorischen Be iträge 2002 seinen Geschäftsab schluss 2002 einzureichen ( Urk. 8/ 17 ) .

Hernach erhielt sie vom Beschwerde führer bezüglich des Jahres 2002 einzig das Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2007 betreffend Steuerperiode 2002 sowie die Eingangsbilanz des Einzelunternehmens A.___ per 1. Januar 2003 (Urk.

8/18/3-8). Der Beschwerdeführer hätte bei der Festsetzung der Akontobeiträge durch Auskunftserteilung und Einreichung von Unterlagen mitwirken müssen ( Art. 24 Abs. 4 AHVV).

Die damaligen Angaben des Beschwerdeführers entspr a chen in betraglicher Hinsicht seinen

Angaben vom 3 0. November 2007 (Urk. 8/23). Die Angaben vom 30.

Novem ber 2007 bildeten die Grundlage für die Nachtrags verfügung vom 14.

Dezember 2007 (Urk. 8/24). Weil die Beschwerdegegnerin über keine anderen substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen voraussicht lichem Einkommen verfügte, wäre die Anpassung der Akontobe iträge nicht anders ausgefallen, hätte sie diese allein aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vorgenommen. 2. 4

Eb enso wenig kann der Beschwerde führer aus der Stellungnahme des Bundes rates vom 28. Feb ruar 2007 zum Postulat des dama ligen Ständerates Maximilian Reimann vom 18. Dezember 2006 etwas zu sei nen Gunsten ab leiten (Urk. 1 S.

5). Darin führte der Bundes rat zwar aus, dass in den seltenen Fällen , in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Ver schulden an der Entsteh ung von Verzugs zinsen trifft, einzelfallbezogene Lösungen ge troffen werden könnten. E r bean tragte a ber die Ablehnung des Postulats (vgl. http: //www.

par lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ geschaeft?AffairI d =

2006373 6 ) .

Eine Anpassung der AHVV erfolgte nicht. Das Bundes amt für Sozialversicherungen hat mit dem Merkblatt „Mitteilungen an die AHV-Aus gleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200“ vom 30. März 2007 (vgl. Urk. 3/

E. 9 ) in der Folge die Ausgleichskassen angewiesen, im Sinne der Antwort des Bundes rates einem F ehlverhalten ihrerseits entspre chend Rechnung zu tragen . Jedoch ist gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung nicht geklärt, was als o ffensichtliches Selbstverschul den einer Ausgleichskasse zu gelten hat (SVR 2016 AHV Nr. 13 E.

1; Urtei l des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 8.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass Verwaltungsweisungen nur für die Durchführungsorgane und nicht für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis). 2. 5

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht gesetzeskonform sei und zu einer unzulässigen Bestrafung des Zinspflichtigen führe. Bei einem seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 Prozent übersteige dieser Verzugszins von 5 Prozent jeglichen Marktzins. Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Lega litätsprinzip schreibe vor, dass Abgaben für ihre Begründung wie auch das Mass einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Das AHVG ermächtige den Bundesrat zum Erlass der Ausfüh rungsverordnung. Diese Er mächtigung erstrec ke sich aber nicht auf die Fest setzung eines Ver zugs zinses, der über die reine Ausgleichsfunktion hinaus gehe. Auch Art. 26 ATSG sei keine gesetzliche Grundlage ( Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist entgegenzu halten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bun desgeri chtlichen Rechtsprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je m it weiteren Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_531/2015 vom 2 2. März 2016 E. 4 und 9C_409/201 6 vom 2 1. Dezember 2016 E.

8.4.2 je mit weiteren Hin weisen). Aus einem ‘‘seit Jahren herrsch enden Zinsniveau von 1-2 Prozent‘‘ allein lässt sich noch nicht auf eine fehlende Gesetzmässig keit schliessen (BGE 139 V 297 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgericht s 9C_409/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 8.4.2). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts formell gesetzlich ein Verzugszins satz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestimmung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendu ng (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/201 6 vom 21. Dezember 2016 E.

8.4.2 mit Hinweis). Inso weit die Gesetzmässigkeit der Verzugszinsregelung mit Art. 26 Abs. 1 ATSG bestritten wird, kann auf BGE 134 V 202 verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/201 6 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2). 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00080 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

7. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio rabaglio

schär

ag Seefeldstrasse 45, Postfach 1260, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ und Y.___ sind als Teilhaber der Z.___ , welche den Handel mit und die Verwaltung von Liegenschaften bezweckt, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse , als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 8/ 8- 9).

X.___ war zudem Inhaber des unter der Firma A.___ auftretenden Einzelunternehm ens (vgl. Urk. 8/18/5-8; Internet-Aus zug - Handelsregister des Kantons Zürich). Mit Akonto b eitragsverfügung

vom 26. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für das Beitragsjahr 2002 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag, zu züglich Ver waltungskosten (Urk. 8/1). In der Folge teilte X.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass für ihn und Y.___ für das Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von je ca. Fr. 20‘000‘000.-- zu e rwarten sei, weshalb sie Akonto zahlungen in der Höhe von je Fr. 2‘000‘000.-- leisten wollten (Urk. 8/13). Am 7. März 2007 erhob die Ausgleichskasse, a usgehend von einem voraussicht lichen be i trags pflichti gen Einkom men 2002 von Fr. 20‘000‘000.--, von X.___ Akontobeiträge (inkl. Verwaltungs kosten) in der Höhe von Fr. 1‘911‘399.60 ( Urk. 8/15 ). Am 1 1. August 2007 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch ein Einspracheverfahren

hängig sei, welches längere Zeit dauern könne ( Urk. 8/20/3). Hernach forderte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 2 1. November 2007 auf, ihr die für die Festsetzung seiner persönlichen Beiträge 2002 notwendigen Angaben bekannt zu geben ( Urk. 8/22). Am 3 0. November 2007 schrieb die B.___ AG , Treuhand- und Revisionsgesell schaft, der Ausgleichskasse, dass das steuerbare Einkommen 2002 von X.___

Fr. 8‘600‘000.-- und das Eigenkapital per 3 0. November 200 7 Fr. 36‘866‘561.22 betrage (Urk.

8/23/1). Gestützt darauf bemass sie die per sönlichen Beiträge von X.___ für das Beitragsjahr 2002 mit Nach tragsverfügung vom 1 4. Dezember 2007 mit Fr. 705‘309.-- , inklusi ve Verwaltungskosten (Urk. 8/ 24 ).

Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. März 2015 ( Urk. 8/54) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2002 mit rektifizierte r Beitragsverfügung vom 2. April

2015 auf Fr. 2‘ 748‘238.80 (inkl. Verwal tungskosten) fest ( Urk. 8/42 ) . Sodann forderte sie von X.___ mit Ab rechnung vom 2. April 2015 Ver zugs zinsen in der Höhe von Fr.

1‘149‘715.50 (Urk.

8/ 52 /7). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/ 51 ). In der Folge rektifizierte das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldung für das Jahr 2002 am 6. August 2015 ( Urk. 8/ 70 ). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 433 geänderten Rechtsprechung zur Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen erliess die Ausgleichskasse am 1 0. September 2015 eine neue Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge 2002 von X.___ auf Fr.

1‘855‘806.60 (inkl. Verwal tungs kosten) bemass ( Urk. 8/ 78 ). Die Verzugszinsen setzte sie mit Ve r fügung vom 1 1. September

2015 auf Fr. 647‘474.50 fest (Urk. 8/ 78 ). Mit Ein spracheentscheid vom 30. September

2015 hiess sie die Einsprache von X.___ teilweise gut und bestätigte die Beitragsverfügung vom 10. September 2015 und die Verzugszinsverfügung vom 1 1. September 2015 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Septem ber 2015 sei - soweit er die Festsetzung von Verzugszinsen betreffe - aufzu h eben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Nachforderung persön licher Beiträge aus dem Jahr 2002 gänzlich zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem ber 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1- 83 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

1.1.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si che rung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) wer den die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Bei träge bemes sen sich aufgrund des im Beitragsja hr tatsächlich erzielten Erwerb seinkom mens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapi tals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräf ti gen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden recht skräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repar titions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommensteuer, und bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen ( Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuer behörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuer jahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.1.2

Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die erforder lichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen ( Art. 23 Abs. 5 AHVV).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Anwendung sfälle von Art. 2 3 Abs. 5 AHVV mit der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) - für die Ausgleichskas sen verbindlich (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis) - konkretisiert. Dem nach haben die Ausgleichskassen das Einkommen und das im Betrieb inves tierte Eigenkapital in den folgenden Fällen selbst zu ermitteln ( vgl. R z . 1255 bis 1260 der WSN

in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version und Rz . 1251 bis 1255

der WSN in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version): - Die Steuerbehörde kann keine Meldung erst atten, weil die Be i tragspflich ti gen weder für die direkte Bundessteuer noch für die kantonale Steuer veranlagt wurden und auch keine überprüfte Deklaration für die direkte Bundessteuer vorliegt. - Die erstattete Steuermeldung ist unbrauchbar, weil im gemeldeten Ein kommen auch Lohn enthalten ist, oder weil dieses Einkommen gemeinsam von Ehefrau und Ehemann erzielt wurde. - Der Eingang der Steuermeldung kann nicht abgewartet werden, weil - die Zahlungsunfähigkeit der Beitragspflichtigen droht; - die Beitragsforderung in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren ein ge ge ben werden muss; - die Beitragspflichtigen Anstalten treffen, die Schweiz zu verlassen, und deshalb der Bezug der Beiträge gefährdet ist. - Die Ausgleichskasse entdeckt ein Erwerbseinkommen, welches in der Steuermeldung nicht enthalten war. 1.2

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspf lichtigen Selbständigerwer ben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträ ge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobe iträge aufgrund des voraussicht li chen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen aus gehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussicht lichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akonto bei träge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteile n, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichung en vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 1.3

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1 .1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgl eich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30

Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuer statten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperio den gilt für Selbständigerwerbende grund sätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 1. 4

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattu ngsansprüche Verzugs- und Ver gütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf aus zugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unt er den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags jahr folgenden Kalenderjahr ent richtet werden, ab dem 1. Januar nach Abl auf des dem Beitragsjahr folgen den Kalender jahres Verzugszinsen zu entri chten. Bei Beitragsnachforderun gen endet der Zinsenlauf mit der Re chnungsstellung, sofern die Bei träge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen be trägt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1

Die Höhe der persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 blieb unbestritten. Er wendet sich einzig gegen die Verzugszinsforderung als solche (Urk. 1 S. 2). Abgesehen vom angewendeten Zinssatz von 5 Prozent (vgl. dazu E.

2.5 nachstehend) werden die Verzugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2002 auszugleichen den persönlichen Beiträge n in masslicher Hinsicht vom Be schwerdeführer nicht bestritten, weshalb diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben können.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV Ver zugszinsen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden diese Verzugszinsen unabhängig von jeglichem Verschulden fällig. Nicht entscheidend ist daher namentlich, ob die Ausgleichskasse oder jemand an deres für die Verspätung bei der Fest setzung der Beiträge verantwortlich ist. Mit den Verzugszinsen wird einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug (potentiell) ergebene n Zinsgewinne des Versicherten und Zins verluste der Verwaltung bezweckt (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 134 V 405 E. 7.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2009 vom 6. April 2009 und 9C_84/2012 vom 2 6. März 2012 E. 2.1). 2.3

Der Be schwerdeführer bringt vor, dass der Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin die Nachtragsverfügung vom 1 4. Dezember 2007 nach Kontakten mit seinem Treuhänder erlassen habe ( Urk. 1 S. 3). Dem Sachbearbeiter sei bekannt gewesen, dass die Akontozahlung ausgehend von einem Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.-- und in Erwartung e ines ungünstigen Urteils der Ge richte erfolgt sei. Er habe schliesslich bei seinen Nachforschungen s elbst er fahren, dass es noch keine Steuermel dung gegeben habe und die Veran la gungsverfügung vor Gericht angefochten worden sei. Indem er die neue Ver fügung veranlasst und die Rückzahlu ng der bereits bezahlten Akonto bei träge eingeleitet habe, habe er ein schweres Verschulden an der Entstehung der Verzugszinsforderung, denn ohne diese Rückzahlung wären die Verzugs zinsfolgen ausgeblieben ( Urk. 1 S.

3-4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Kantonale n Steueramt Zürich am 1 6. Juli 2007 die Steuermeldung für das Jahr 2002 angefordert hatte (Urk. 8/19) , teilte ihr dieses am 11. August 2007 mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch für längere Zeit nicht mit einem Abschluss des Einspracheverfahrens gerechnet werden könne (Urk. 8/20/3). Unter Berücksichtigung des in E. 1.1.2 zur Kasseneinschätzung Ausgeführten ist f raglich , ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Aus gangs lage bereits eine

Nachtragsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. auch ZAK 1991 S. 32) . Weiterungen hierzu können allerdings unterbleiben, da die Be schwerdegegnerin im Jahr 2007 nach der Mitte ilung des Beschwerdeführers vom 26.

Februar 2007 (Urk.

8/14) so oder anders veranlasst war, die Anpas sung der Akontobeiträge

zu prüfen. Zuvor hatte sie vom Beschwerdeführer mit Akonto b eitragsverfügung vom 26. Februar 2002 für das Beitrags jahr 2002 den AHV/IV/EO-Min destbeitrag erhoben (Urk. 8/1).

Weil der Beschwer deführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 ( Urk. 8/14) neu ein voraus sichtliche s Einkommen von Fr. 20‘000‘000.-- geltend machte, wäre

es an ihm gelegen, d ies

glaubhaft zu machen ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHV V ) , auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge gestützt auf dessen Angaben am 7. März 2007 Akontobeiträge erhoben hat (Urk.

8/15). In seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 ( Urk. 8/14) erwähnte der Beschwerdeführer nichts von einem hängigen Steuerverfahren aufgrund dessen er steuerlich höher veran lagt werden könnte . Am 26. April 200 7 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,

für die Anpassung der provisorischen Be iträge 2002 seinen Geschäftsab schluss 2002 einzureichen ( Urk. 8/ 17 ) .

Hernach erhielt sie vom Beschwerde führer bezüglich des Jahres 2002 einzig das Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2007 betreffend Steuerperiode 2002 sowie die Eingangsbilanz des Einzelunternehmens A.___ per 1. Januar 2003 (Urk.

8/18/3-8). Der Beschwerdeführer hätte bei der Festsetzung der Akontobeiträge durch Auskunftserteilung und Einreichung von Unterlagen mitwirken müssen ( Art. 24 Abs. 4 AHVV).

Die damaligen Angaben des Beschwerdeführers entspr a chen in betraglicher Hinsicht seinen

Angaben vom 3 0. November 2007 (Urk. 8/23). Die Angaben vom 30.

Novem ber 2007 bildeten die Grundlage für die Nachtrags verfügung vom 14.

Dezember 2007 (Urk. 8/24). Weil die Beschwerdegegnerin über keine anderen substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen voraussicht lichem Einkommen verfügte, wäre die Anpassung der Akontobe iträge nicht anders ausgefallen, hätte sie diese allein aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vorgenommen. 2. 4

Eb enso wenig kann der Beschwerde führer aus der Stellungnahme des Bundes rates vom 28. Feb ruar 2007 zum Postulat des dama ligen Ständerates Maximilian Reimann vom 18. Dezember 2006 etwas zu sei nen Gunsten ab leiten (Urk. 1 S.

5). Darin führte der Bundes rat zwar aus, dass in den seltenen Fällen , in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Ver schulden an der Entsteh ung von Verzugs zinsen trifft, einzelfallbezogene Lösungen ge troffen werden könnten. E r bean tragte a ber die Ablehnung des Postulats (vgl. http: //www.

par lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ geschaeft?AffairI d =

2006373 6 ) .

Eine Anpassung der AHVV erfolgte nicht. Das Bundes amt für Sozialversicherungen hat mit dem Merkblatt „Mitteilungen an die AHV-Aus gleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200“ vom 30. März 2007 (vgl. Urk. 3/ 9 ) in der Folge die Ausgleichskassen angewiesen, im Sinne der Antwort des Bundes rates einem F ehlverhalten ihrerseits entspre chend Rechnung zu tragen . Jedoch ist gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung nicht geklärt, was als o ffensichtliches Selbstverschul den einer Ausgleichskasse zu gelten hat (SVR 2016 AHV Nr. 13 E.

1; Urtei l des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 8.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass Verwaltungsweisungen nur für die Durchführungsorgane und nicht für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis). 2. 5

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht gesetzeskonform sei und zu einer unzulässigen Bestrafung des Zinspflichtigen führe. Bei einem seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 Prozent übersteige dieser Verzugszins von 5 Prozent jeglichen Marktzins. Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Lega litätsprinzip schreibe vor, dass Abgaben für ihre Begründung wie auch das Mass einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Das AHVG ermächtige den Bundesrat zum Erlass der Ausfüh rungsverordnung. Diese Er mächtigung erstrec ke sich aber nicht auf die Fest setzung eines Ver zugs zinses, der über die reine Ausgleichsfunktion hinaus gehe. Auch Art. 26 ATSG sei keine gesetzliche Grundlage ( Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist entgegenzu halten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bun desgeri chtlichen Rechtsprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je m it weiteren Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_531/2015 vom 2 2. März 2016 E. 4 und 9C_409/201 6 vom 2 1. Dezember 2016 E.

8.4.2 je mit weiteren Hin weisen). Aus einem ‘‘seit Jahren herrsch enden Zinsniveau von 1-2 Prozent‘‘ allein lässt sich noch nicht auf eine fehlende Gesetzmässig keit schliessen (BGE 139 V 297 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgericht s 9C_409/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 8.4.2). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts formell gesetzlich ein Verzugszins satz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestimmung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendu ng (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/201 6 vom 21. Dezember 2016 E.

8.4.2 mit Hinweis). Inso weit die Gesetzmässigkeit der Verzugszinsregelung mit Art. 26 Abs. 1 ATSG bestritten wird, kann auf BGE 134 V 202 verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/201 6 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2). 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher