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AB.2015.00073

Mangelhafte Eröffnung von Beitragsverfügungen betr. Lohnbeiträge, Einspracheverfahren mit Arbeitnehmer erst nach dem Einspracheentscheid bezüglich der Arbeitgeberin durchgeführt; Verletzung vom Devolutiveffekt

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Einzelunternehmung X.___ ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin ange schlossen. Gestützt auf eine am 3 0. Juni 2014 durchgeführ te Arbeitgeberkon trolle (Urk. 8/60), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädi gungen für umfangreiche Arbeiten an Dritt personen ausbezahlt worden ware n, forderte die Ausgleichskasse

mit Nachzahlungsverfügungen vom 19.

September 2014 von der X.___ für die Jahre 2009 bis 2012

Lohnbei träge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr.

13‘439.--, für das Jahr 2010 in H öhe von Fr. 12‘834.--, fü r das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘48 5.65; jeweils einschliessli ch Ver waltungs kosten; vgl. Urk. 8/63). Eine dagegen von der X.___ am 20.

Oktober 2015 erhobene (vgl. Urk. 8/65) und mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 ergänz te

Einsprache (Urk. 8/75) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 3. September 2015 ab (Urk. 2).

2.

Hiegegen erhob die

X.___ am 2 2. Oktober 2015 Be schwerde mit de m sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung des ange fochte nen Einspracheentscheides (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2 7. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 2 7. November 2015 (Urk. 7) ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer

mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellung nahme

ein ge räumt werden müsste . Daher und da sich der Prozess im Ü brigen als spruch reif erweist, kann es bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem End en tscheid sein Bewenden haben . 2.

2.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfü gung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeit nehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in glei cher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnah men von diesem

Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichs kasse aus prakti schen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeit nehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Aus land befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Bei tragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nach träglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergü tungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den ge nannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitrags verfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrens rechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bun desgerichts H 269/02 vom 1 6. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 2 7. Dezember 2001) .

Die Arbeitnehmer haben ein selbständiges Einsprache- und Beschwerderecht gegen Verfügungen, mit welchen die Ausgleichskasse Lohnbeiträge nachfordert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 4/05 vom 19 . April 2005 E . 5.2). 2.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechts mittel belehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Ver fü gung, und es wird insoweit das Verfahren mit ihm abgeschlossen (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 52 Rz 25).

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache aus ge schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 2.3

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devo lutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zustän dig keit der kantonalen Rekursbehörde, über das im angefochtenen Entscheid gere gelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herr schaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsäch lichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (BGE 127 V 228 E . 2 b/ aa).

Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Aus nahme, als die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Ver fah rensstadium noch schlechthin jedes Verwaltungshandeln zulässig wäre (BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). 3.

Die fraglichen Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 bzw. der an gefochtene Einspracheentscheid

vom 23. September 2015 betr eff en Entschä di gung en, welche in den Jahren 2009 bis 2012 an Y.___, Z.___

sowie die A.___ ausgerichtet worden waren (vgl. Urk.

8/59) . Die Beitrags verfügungen hätten demnach den als Arbeitnehmer n anges pr oche nen Per so nen eröffnet werden müssen, was einzig in Bezug auf Y.___

aus zugsweise geschah (Urk. 8/6 4). Alsdann wurde der angefo chtene Einsprache ent scheid keinem der fraglichen Arbeitnehmenden

eröffnet . Hingegen wurde Z.___

mit Schreiben vom 25. November 2015 –

mithin während der laufenden Vernehmlassungsfrist

zur hierorts eingereichten Beschwe rde -

über die im Strei te liegende n Verfügungen vom 19. September 2014 informiert und ihm

g leichzeitig Frist zur Einrei chung einer Einsprache eröffnet (U rk. 9). Unter Hin weis auf L etztere s sowie darauf, dass die hinter der A.___ ste hen de Person (B.___) erst infolge Nennung in der Beschwerdebegrün dung bekannt g e wor d en sei, ersucht die Verwaltung um Beiladung der Arbeit nehmer im vorliegenden Verfahren (Urk. 7). 4.

4.1

Es wird auch seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt, dass ihr Vorgehen -

wonach

von den als Arbeit nehmer angesprochenen Personen nur Y.___

die Verfügung en vom 1 9. September 2014 und keine der betroffenen Personen der Ein spracheentscheid eröffnet wurde - den in E.

2.1 hievor aufge führten Grund s ätzen nicht genügt, zumal keine der erwähnten rechtsprechungs ge mässen Ausnahmen vorliegt. Als unzulässig erweist sich aber auch das Vor gehen der Ausgleichs kasse, mit welchem sie Z.___

trotz erlassene m

Einsprache e nts c heid sowie

bereits hängigem Beschwerdeverfahren nun nach träg lich ein selbständiges Einsprache recht einräumt. Denn nicht nur ersetzte der angefoch tene Einspracheentscheid

vom 23. September 2015 die Verfügung en vom 19. September 2014, weshalb einer gegen diese gerichteten Einsprache der Bo den entzogen war. Insbesondere verletzte die Verwaltung mit diesem Vor gehen auch den Devolutiv effekt, hat te

sie doch zu diesem Zeitpunkt keine Herrschaft über den Streitgegenstand mehr . Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass die Kasse einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Vernehmlassung wiedererwägen kann. Denn die Ausnahme rege lung, wonach die Verwaltung ihren Entscheid pendente lite in Wiedererwägung ziehen kann, dient nicht dazu, dass die Verwaltung im Beschwerdeverfahren Versäumnisse nachholt, die sie im Administrativverfahren begangen hat. Würde der Verwal tung Gelegenheit gegeben, die versäumte Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise - wie vorliegend

- das vollständig e,

dem Beschwerde verfahren nach der gesetzlichen Konzeption vor gelagerte

Einspracheverfahren i m Be schwerdeverfahren nachzuholen und den Einspracheentscheid gegebenen falls entsprechend den allfälligen Stellungnahmen abzuändern, würde dies zu einer unzulässigen Vermengung des Administrativ- und des Beschwer de verfahrens füh ren (vgl. dazu bereits Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Dezember 2008, AB.2008.00067) . 4.2

Die nur ansatzweise Wahrung der Parteirechte der als Arbeitnehmer ange sprochenen Personen sowie das Nachholen des Einspracheverfahrens

während des hängigen Beschwerdeverfahrens sind

nach dem Gesagten unrechtmässig . In dieser Vorgehensweise ist

e ine Häufung von

Rechtsverletzungen zu erblicken,

welche insgesamt als schwerer Verfahrensmangel zu beurteilen ist. V orliegend ist daher

von einer Beiladung abzusehen und die Sache

v ielmehr zur Durch führung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegeg nerin zu rück zu weisen. Unt er gegebenen Umständen ist der Frage nicht näher nachzu geh en, ob die Verwaltung, welche ausweislich der Akten

immerhin ge wisse An strengungen u nternommen hat, die hinter der

A.___ ste hende und als Arbeitnehmer angesprochene Person ausfindig zu machen (vgl. Urk. 8/60 S. 4 und Urk. 8/68), alle die im Rahmen des ihr obliegenden Untersu chungs grund satzes angezeigten Massnahmen ergriffen hat . 4.3

Zusammenfassend ist d er angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem gesetzeskonformen Ver fahren die Beiträge neu verfüge . N achdem verschiedene Personen mit im Wesentlichen unterschiedlichen

zu beurteilende n Tätigkeiten in volviert sind, erscheint es dabei angezeigt, die Beiträge j e in separate n Ver fahren zu erheben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche runganstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Einzelunternehmung X.___ ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin ange schlossen. Gestützt auf eine am 3 0. Juni 2014 durchgeführ te Arbeitgeberkon trolle (Urk. 8/60), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädi gungen für umfangreiche Arbeiten an Dritt personen ausbezahlt worden ware n, forderte die Ausgleichskasse

mit Nachzahlungsverfügungen vom 19.

September 2014 von der X.___ für die Jahre 2009 bis 2012

Lohnbei träge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr.

13‘439.--, für das Jahr 2010 in H öhe von Fr. 12‘834.--, fü r das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘48 5.65; jeweils einschliessli ch Ver waltungs kosten; vgl. Urk. 8/63). Eine dagegen von der X.___ am 20.

Oktober 2015 erhobene (vgl. Urk. 8/65) und mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 ergänz te

Einsprache (Urk. 8/75) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 3. September 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 2. Oktober 2015 Be schwerde mit de m sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung des ange fochte nen Einspracheentscheides (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2 7. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 2 7. November 2015 (Urk. 7) ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer

mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellung nahme

ein ge räumt werden müsste . Daher und da sich der Prozess im Ü brigen als spruch reif erweist, kann es bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem End en tscheid sein Bewenden haben .

E. 2.1 hievor aufge führten Grund s ätzen nicht genügt, zumal keine der erwähnten rechtsprechungs ge mässen Ausnahmen vorliegt. Als unzulässig erweist sich aber auch das Vor gehen der Ausgleichs kasse, mit welchem sie Z.___

trotz erlassene m

Einsprache e nts c heid sowie

bereits hängigem Beschwerdeverfahren nun nach träg lich ein selbständiges Einsprache recht einräumt. Denn nicht nur ersetzte der angefoch tene Einspracheentscheid

vom 23. September 2015 die Verfügung en vom 19. September 2014, weshalb einer gegen diese gerichteten Einsprache der Bo den entzogen war. Insbesondere verletzte die Verwaltung mit diesem Vor gehen auch den Devolutiv effekt, hat te

sie doch zu diesem Zeitpunkt keine Herrschaft über den Streitgegenstand mehr . Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass die Kasse einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Vernehmlassung wiedererwägen kann. Denn die Ausnahme rege lung, wonach die Verwaltung ihren Entscheid pendente lite in Wiedererwägung ziehen kann, dient nicht dazu, dass die Verwaltung im Beschwerdeverfahren Versäumnisse nachholt, die sie im Administrativverfahren begangen hat. Würde der Verwal tung Gelegenheit gegeben, die versäumte Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise - wie vorliegend

- das vollständig e,

dem Beschwerde verfahren nach der gesetzlichen Konzeption vor gelagerte

Einspracheverfahren i m Be schwerdeverfahren nachzuholen und den Einspracheentscheid gegebenen falls entsprechend den allfälligen Stellungnahmen abzuändern, würde dies zu einer unzulässigen Vermengung des Administrativ- und des Beschwer de verfahrens füh ren (vgl. dazu bereits Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Dezember 2008, AB.2008.00067) .

E. 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechts mittel belehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Ver fü gung, und es wird insoweit das Verfahren mit ihm abgeschlossen (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 52 Rz 25).

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache aus ge schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devo lutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zustän dig keit der kantonalen Rekursbehörde, über das im angefochtenen Entscheid gere gelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herr schaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsäch lichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (BGE 127 V 228 E . 2 b/ aa).

Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Aus nahme, als die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Ver fah rensstadium noch schlechthin jedes Verwaltungshandeln zulässig wäre (BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). 3.

Die fraglichen Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 bzw. der an gefochtene Einspracheentscheid

vom 23. September 2015 betr eff en Entschä di gung en, welche in den Jahren 2009 bis 2012 an Y.___, Z.___

sowie die A.___ ausgerichtet worden waren (vgl. Urk.

8/59) . Die Beitrags verfügungen hätten demnach den als Arbeitnehmer n anges pr oche nen Per so nen eröffnet werden müssen, was einzig in Bezug auf Y.___

aus zugsweise geschah (Urk. 8/6 4). Alsdann wurde der angefo chtene Einsprache ent scheid keinem der fraglichen Arbeitnehmenden

eröffnet . Hingegen wurde Z.___

mit Schreiben vom 25. November 2015 –

mithin während der laufenden Vernehmlassungsfrist

zur hierorts eingereichten Beschwe rde -

über die im Strei te liegende n Verfügungen vom 19. September 2014 informiert und ihm

g leichzeitig Frist zur Einrei chung einer Einsprache eröffnet (U rk. 9). Unter Hin weis auf L etztere s sowie darauf, dass die hinter der A.___ ste hen de Person (B.___) erst infolge Nennung in der Beschwerdebegrün dung bekannt g e wor d en sei, ersucht die Verwaltung um Beiladung der Arbeit nehmer im vorliegenden Verfahren (Urk. 7). 4.

E. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in glei cher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnah men von diesem

Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichs kasse aus prakti schen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeit nehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Aus land befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Bei tragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nach träglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergü tungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art.

E. 4.1 Es wird auch seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt, dass ihr Vorgehen -

wonach

von den als Arbeit nehmer angesprochenen Personen nur Y.___

die Verfügung en vom 1 9. September 2014 und keine der betroffenen Personen der Ein spracheentscheid eröffnet wurde - den in E.

E. 4.2 Die nur ansatzweise Wahrung der Parteirechte der als Arbeitnehmer ange sprochenen Personen sowie das Nachholen des Einspracheverfahrens

während des hängigen Beschwerdeverfahrens sind

nach dem Gesagten unrechtmässig . In dieser Vorgehensweise ist

e ine Häufung von

Rechtsverletzungen zu erblicken,

welche insgesamt als schwerer Verfahrensmangel zu beurteilen ist. V orliegend ist daher

von einer Beiladung abzusehen und die Sache

v ielmehr zur Durch führung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegeg nerin zu rück zu weisen. Unt er gegebenen Umständen ist der Frage nicht näher nachzu geh en, ob die Verwaltung, welche ausweislich der Akten

immerhin ge wisse An strengungen u nternommen hat, die hinter der

A.___ ste hende und als Arbeitnehmer angesprochene Person ausfindig zu machen (vgl. Urk. 8/60 S. 4 und Urk. 8/68), alle die im Rahmen des ihr obliegenden Untersu chungs grund satzes angezeigten Massnahmen ergriffen hat .

E. 4.3 Zusammenfassend ist d er angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem gesetzeskonformen Ver fahren die Beiträge neu verfüge . N achdem verschiedene Personen mit im Wesentlichen unterschiedlichen

zu beurteilende n Tätigkeiten in volviert sind, erscheint es dabei angezeigt, die Beiträge j e in separate n Ver fahren zu erheben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche runganstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den ge nannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitrags verfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrens rechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bun desgerichts H 269/02 vom 1 6. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 2 7. Dezember 2001) .

Die Arbeitnehmer haben ein selbständiges Einsprache- und Beschwerderecht gegen Verfügungen, mit welchen die Ausgleichskasse Lohnbeiträge nachfordert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 4/05 vom 19 . April 2005 E . 5.2).

E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00073 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Einzelunternehmung X.___ ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin ange schlossen. Gestützt auf eine am 3 0. Juni 2014 durchgeführ te Arbeitgeberkon trolle (Urk. 8/60), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädi gungen für umfangreiche Arbeiten an Dritt personen ausbezahlt worden ware n, forderte die Ausgleichskasse

mit Nachzahlungsverfügungen vom 19.

September 2014 von der X.___ für die Jahre 2009 bis 2012

Lohnbei träge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr.

13‘439.--, für das Jahr 2010 in H öhe von Fr. 12‘834.--, fü r das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘48 5.65; jeweils einschliessli ch Ver waltungs kosten; vgl. Urk. 8/63). Eine dagegen von der X.___ am 20.

Oktober 2015 erhobene (vgl. Urk. 8/65) und mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 ergänz te

Einsprache (Urk. 8/75) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 3. September 2015 ab (Urk. 2).

2.

Hiegegen erhob die

X.___ am 2 2. Oktober 2015 Be schwerde mit de m sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung des ange fochte nen Einspracheentscheides (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2 7. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 2 7. November 2015 (Urk. 7) ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer

mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellung nahme

ein ge räumt werden müsste . Daher und da sich der Prozess im Ü brigen als spruch reif erweist, kann es bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem End en tscheid sein Bewenden haben . 2.

2.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfü gung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeit nehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in glei cher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnah men von diesem

Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichs kasse aus prakti schen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeit nehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Aus land befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Bei tragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nach träglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergü tungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den ge nannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitrags verfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrens rechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bun desgerichts H 269/02 vom 1 6. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 2 7. Dezember 2001) .

Die Arbeitnehmer haben ein selbständiges Einsprache- und Beschwerderecht gegen Verfügungen, mit welchen die Ausgleichskasse Lohnbeiträge nachfordert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 4/05 vom 19 . April 2005 E . 5.2). 2.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechts mittel belehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Ver fü gung, und es wird insoweit das Verfahren mit ihm abgeschlossen (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 52 Rz 25).

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache aus ge schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 2.3

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devo lutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zustän dig keit der kantonalen Rekursbehörde, über das im angefochtenen Entscheid gere gelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herr schaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsäch lichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (BGE 127 V 228 E . 2 b/ aa).

Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Aus nahme, als die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Ver fah rensstadium noch schlechthin jedes Verwaltungshandeln zulässig wäre (BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). 3.

Die fraglichen Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 bzw. der an gefochtene Einspracheentscheid

vom 23. September 2015 betr eff en Entschä di gung en, welche in den Jahren 2009 bis 2012 an Y.___, Z.___

sowie die A.___ ausgerichtet worden waren (vgl. Urk.

8/59) . Die Beitrags verfügungen hätten demnach den als Arbeitnehmer n anges pr oche nen Per so nen eröffnet werden müssen, was einzig in Bezug auf Y.___

aus zugsweise geschah (Urk. 8/6 4). Alsdann wurde der angefo chtene Einsprache ent scheid keinem der fraglichen Arbeitnehmenden

eröffnet . Hingegen wurde Z.___

mit Schreiben vom 25. November 2015 –

mithin während der laufenden Vernehmlassungsfrist

zur hierorts eingereichten Beschwe rde -

über die im Strei te liegende n Verfügungen vom 19. September 2014 informiert und ihm

g leichzeitig Frist zur Einrei chung einer Einsprache eröffnet (U rk. 9). Unter Hin weis auf L etztere s sowie darauf, dass die hinter der A.___ ste hen de Person (B.___) erst infolge Nennung in der Beschwerdebegrün dung bekannt g e wor d en sei, ersucht die Verwaltung um Beiladung der Arbeit nehmer im vorliegenden Verfahren (Urk. 7). 4.

4.1

Es wird auch seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt, dass ihr Vorgehen -

wonach

von den als Arbeit nehmer angesprochenen Personen nur Y.___

die Verfügung en vom 1 9. September 2014 und keine der betroffenen Personen der Ein spracheentscheid eröffnet wurde - den in E.

2.1 hievor aufge führten Grund s ätzen nicht genügt, zumal keine der erwähnten rechtsprechungs ge mässen Ausnahmen vorliegt. Als unzulässig erweist sich aber auch das Vor gehen der Ausgleichs kasse, mit welchem sie Z.___

trotz erlassene m

Einsprache e nts c heid sowie

bereits hängigem Beschwerdeverfahren nun nach träg lich ein selbständiges Einsprache recht einräumt. Denn nicht nur ersetzte der angefoch tene Einspracheentscheid

vom 23. September 2015 die Verfügung en vom 19. September 2014, weshalb einer gegen diese gerichteten Einsprache der Bo den entzogen war. Insbesondere verletzte die Verwaltung mit diesem Vor gehen auch den Devolutiv effekt, hat te

sie doch zu diesem Zeitpunkt keine Herrschaft über den Streitgegenstand mehr . Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass die Kasse einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Vernehmlassung wiedererwägen kann. Denn die Ausnahme rege lung, wonach die Verwaltung ihren Entscheid pendente lite in Wiedererwägung ziehen kann, dient nicht dazu, dass die Verwaltung im Beschwerdeverfahren Versäumnisse nachholt, die sie im Administrativverfahren begangen hat. Würde der Verwal tung Gelegenheit gegeben, die versäumte Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise - wie vorliegend

- das vollständig e,

dem Beschwerde verfahren nach der gesetzlichen Konzeption vor gelagerte

Einspracheverfahren i m Be schwerdeverfahren nachzuholen und den Einspracheentscheid gegebenen falls entsprechend den allfälligen Stellungnahmen abzuändern, würde dies zu einer unzulässigen Vermengung des Administrativ- und des Beschwer de verfahrens füh ren (vgl. dazu bereits Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Dezember 2008, AB.2008.00067) . 4.2

Die nur ansatzweise Wahrung der Parteirechte der als Arbeitnehmer ange sprochenen Personen sowie das Nachholen des Einspracheverfahrens

während des hängigen Beschwerdeverfahrens sind

nach dem Gesagten unrechtmässig . In dieser Vorgehensweise ist

e ine Häufung von

Rechtsverletzungen zu erblicken,

welche insgesamt als schwerer Verfahrensmangel zu beurteilen ist. V orliegend ist daher

von einer Beiladung abzusehen und die Sache

v ielmehr zur Durch führung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegeg nerin zu rück zu weisen. Unt er gegebenen Umständen ist der Frage nicht näher nachzu geh en, ob die Verwaltung, welche ausweislich der Akten

immerhin ge wisse An strengungen u nternommen hat, die hinter der

A.___ ste hende und als Arbeitnehmer angesprochene Person ausfindig zu machen (vgl. Urk. 8/60 S. 4 und Urk. 8/68), alle die im Rahmen des ihr obliegenden Untersu chungs grund satzes angezeigten Massnahmen ergriffen hat . 4.3

Zusammenfassend ist d er angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem gesetzeskonformen Ver fahren die Beiträge neu verfüge . N achdem verschiedene Personen mit im Wesentlichen unterschiedlichen

zu beurteilende n Tätigkeiten in volviert sind, erscheint es dabei angezeigt, die Beiträge j e in separate n Ver fahren zu erheben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche runganstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann