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AB.2015.00058

Sprachlehrer, unselbständige Tätigkeit. Franchisingvertrag.

Zürich SozVersG · 2017-04-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Im Februar 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an, um sich als Selbständigerwer bende in Bezug auf ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin am YZ.___ (seit 6. Juni 2016 firmierend unter Y.___ AG, Urk. 16/1-2), registrieren zu lassen (Urk. 8/38). Auf Aufforderung der Aus gleichskasse hin reichte sie einen als Franchisevertrag bezeichneten Vertrag zwischen ihr und dem YZ.___ sowie weitere Unterla gen ein (Urk. 8/29, 8/37). Da das YZ.___ seinen Sitz im Kanton Bern hat und weitere Personen für dieses als Lehrkraft tätig sind, nahm die Aus gleichs kasse in der Folge einen Meinungsaustau s ch mit der Ausgleichs kasse des Kanton s Bern vor (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 27. April 2015 teilte die Ausgleichs kasse X.___ mit, dass sie bezüglich der Tätigkeit am YZ.___ als unselbständig Erwerbstätige gelte (Urk. 8/23). Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 2). Angesichts dessen reichte X.___ einen ange passten Franchisevertrag ein (Urk. 8/9, 8/10 [= Urk. 3/4]; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Ausgleichskasse hielt - nach einem neuerlichen Meinungsaustausch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 8/5-6) - in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 fest, dass auch unter dem Geltungsbereich des angepassten Franchisevertrags eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege (Urk. 8/4). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 liess X.___ am 4. September 2015 Beschwerde erheben und beantragen, ihre Tätigkeit für das YZ.___ sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu quali fizieren (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom

19. Oktober 2015 wurde das YZ.___ (heute Y.___ AG) zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 20. November 2015 liess es sich vernehmen (Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht nahm je einen Handelsregisterauszug des YZ.___ sowie des Y.___ AG sowie von letzterer auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Akten (Urk. 16/1 und 2 sowie Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin te r lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbeson dere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne je doch aus schlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemei nen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bezie hungs weise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkostenent schädigung darstellen. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4014 der Weg leitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BG E 127 V 61 E. 3a, 126 V 68 E. 4b, 427 E. 5a, 125 V 379 E .

1c, je mit Hinweisen), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten werden , dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur geleg entlich gegeben werden, in der Regel nich t zum massgebenden Lohn gezählt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 3.2). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Das Be schwerdeverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen indessen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechts verhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Sämtliche Parteien legten im Rahmen des vorliegenden Prozesses ihren Standpunkt primär bezugnehmend a uf den angepassten Franchisevertrag dar (Urk. 1, 7, 11). Aus prozessökonomi schen Gründen rechtfertigt es sich daher, die strittige Frage, ob die von der Be schwerdeführerin an der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit AHV-bei tragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist, auch unter dem Gesichtspunkt des angepassten Franchisever trags zu prüfen. 2.2

Die Ausgleichskasse hält dafür, dass sich an der Qualifizierung trotz der Ände run gen im angepassten Franchisevertrag nichts ändere. Gemäss diesem habe eine Lehrperson nunmehr einzig die Franchisegebühr pro Lektion abzu rechnen. Ansonsten sei sie in der Preisgestaltung frei. Damit könne sie eine Lektion zwar günstiger anbieten, doch hätte dies eine Verdiensteinbusse zur Folge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie der Preisempfehlung des Y.___ Folge leiste. Neu werde auf eine Zahlungsausfallreserve verzich tet. Das wirt schaf t liche Risiko liege damit gänzlich bei der Lehrperson. Trotz diesen An passung en würden jedoch die Elemente, die für eine Eingliederung in die Arbeit s organisation sprächen, überwiegen. Folglich sei die Beschwerdefüh rerin betref fend den Vertrag mit dem Y.___ als unselbständigerwer bend zu qualifizieren (Urk. 7, 8/4; vgl. auch Urk. 2). 2.3

Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene im Wesentli chen die Auffassung, im Rahmen eines Franchisesystems sei es gängige Praxis, dass sämtliche Lehrpersonen unter dem gleichen Namen aufträten. Die ses Kriterium sei deshalb untauglich für die Qualifizierung einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit. Die Franchisegeberin stelle lediglich das einheitliche Ge schäftskonzept sowie einige unterstützende beziehungsweise ergänzende Dienst leistungen zur Verfügung, wie dies bei einem Franchisevertrag üblich sei. Eine Preisvorgabe bestehe gemäss angepasstem Franchisevertrag nicht mehr. Der Fran chisenehmer kaufe mit der Franchisegebühr einzig die Vermittlung der Schüler ein. Überdies würden die Merkmale, die gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprächen, überwiegen. So müsse die Lehrperson als Fran chisenehmerin sich aktiv um die Beschaffung von neuen Aufträgen bemühen. In der Organisation und Planung der Arbeit sei sie frei. Ihr werde kein Arbeits platz zur Verfügung gestellt. Präsenzzeiten existierten keine. Zudem könne die Lehrperson eigenes Personal anstellen. Aufgrund des Gesamtkontexts sei daher zumindest im Rahmen des angepassten Franchisevertrags von einer selbständi gen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1, 11, vgl. auch Urk. 8/15). 3.

Vorwegzuschicken ist, dass auch bei einem Franchiseverhältnis nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien zu prüfen ist, ob eine selbständige oder unselb ständige Tätigkeit vorliegt (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenen versi che rung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bunde s gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 67). Für die Ab grenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht nur auf das Unterne hmerrisiko an, sondern grundsätzlich auf die Gesamt heit der konkreten Umstände. Erfordert eine Tätigkeit beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur oder keine erheblichen personellen Mittel - wie dies auf Dienst leistungen vielfach zutrifft -, sind insbesondere Art und Umfang der wirt schaft lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit ge ber entscheidend (Bundesgerichtsurteil 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1). 4. 4.1

Der Wortlaut des (ersten) Franchisevertrags vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/29/7-30) und des angepassten Vertrags (ohne Datum; Urk. 3/4 [=Urk. 8/10]) stimmt in weiten Teilen überein. Auf die Änderungen wird soweit erforderlich nachfol gend explizit hingewiesen. 4.2

Die Y.___ AG ist verantwortlich für den Rechnungsversand und das Inkasso (Ziff. 8.1 Vertrag). Das Verlust- und Inkassorisiko liegt indessen beim Franchisenehmer (Ziff. 8.1.1 Vertrag). Im ersten Vertrag war noch eine Zah lun gs ausfallreserve vorgesehen. Diese hatte den Zweck, einen Teil der mögli chen Zahlungsausfälle zu kompensieren. Reichten die Mittel der Reserve nicht aus, hatte der Franchisenehmer den Verlust zu tragen (Ziff. 8.1.4 Vertrag). Das wirt schaftliche Risiko liegt damit - mit oder ohne Zahlungsausfallreserve - klar beim Franchisenehmer, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Dies gilt auch für die Marketing- und allfälligen Investitionskosten. Die Y.___ AG stellt dem Franchisenehmer vordefinierte Marktinginstrumente (per so nifizierte Internetseite, personifizierter E-Mail-Account, personifizierter Unter richtsvertrag, personifiziertes Unterrichtsprotokoll, personifizierte Rechnung, per sonifizierte Visitenkarte sowie sonstige Unterlagen) zur Verfügung. Hiefür hat die Lehrperson einmalig einen Betrag von Fr. 350.-- zu bezahlen (Ziff. 2.2.4.2 Vertrag). Auch allfällige Gründungskosten gehen zu Lasten des Franchise neh mers (Ziff. 2.2.4.1 Vertrag). Dabei ist zu beachten, dass der Unter richt vor wiegend beim Kunden (Private oder Firmen) stattfindet. Eigene Büro- und Unterrichtsräumlichkeiten sind daher grundsätzlich nicht notwendig. Erst ab einem Jahresumsatz von Fr. 100‘000.-- ist der Franchisenehmer verpflichtet, in eigene Räumlichkeiten zu investieren (Ziff. 2.2.4.3 Vertrag). Zeitliche Investi tio nen (Unterrichtsvorbereitung, Fahrspesen, allfällige Weiterbildung etc.) sowie finanzielle Investitionen in Unterrichtsmaterialien, welche für das Abhalten des Unterrichts notwendig sind, hat der Franchisenehmer selber zu tätigen (Ziff. 2.2.4.4 Vertrag). Von den genannten Elementen fällt das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Kunden offensichtlich am stärksten ins Gewicht. Dieses wird in dessen insofern beschränkt, als die Frist zur Be gleichung der Kurskosten 20 Tage beträgt (vgl. Urk. 8/29/54). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Lehrperson eine Vorleistung erbringen, danach aber nicht mehr . 4.3

Die

Y.___ AG organisiert in der ganzen Schweiz individuelle Nach hilfe- und Sprachkurse für Privat- und Geschäftskunden . Die Werbung auf nationaler Ebene ist Sache der Y.___ AG. Dem Franchisenehmer wird jedoch das Recht eingeräumt, lokal Werbung zu machen (Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 Ver trag). Er hat jedoch Kunden, die er auf diesem Weg akquiriert, über ein Tool (sog. Customer Relationship Tool) der Y.___ AG laufen zu lassen (Ziff. 2.2.2 Vertrag). Dasselbe trifft auf Folgeanfragen zu I Ziff. 2.2.3 Vertrag). Das Basismarketing besteht grösstenteils aus flächende ckender Online-Werbung im Internet (Ziff. 2.1.1 Vertrag). Diese Art der Kundengewinnung ist der Y.___ AG vorbehalten. Ein potentieller Kunde kann sich über die Homepage der Y.___ AG – auf der im Übrigen keine Namen von Lehrkräften zu ersehen sind - zunächst unverbindlich anmel den. Die Erstberatung erfolgt durch die Y.___ AG (Ziff. 6.1 Ver trag). Bei weiterem Interesse reserviert er sich die Inanspruchnahme von Unter richt. Tritt er von dieser Reservationsvereinbarung zurück, so schuldet er der Y.___ AG eine fixe Rücktrittsgebühr (Ziff. 2.1.1.2 Vertrag). Erst nach dessen definitiver Anmeldung ist dieses verpflichtet, davon den Franchiseneh mern Kennt nis zu geben (Ziff. 2.1.1.2). So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin. Ihr werden die Namen der potentiellen Kunden für ihre Fran zösisch- und Englisch-Kurse von der Y.___ AG gemailt (Urk. 8/38/5). Sie verfügt zwar über eine personifizierte Homepage ( www.Y.___.ch/X.___

; vgl. Urk. 8/29/32-33 [Internetauszug]). Diese ist aber über eine ge wöhnliche Internetsuche nicht auffindbar, sondern die Adresse der Webseite ist korrekt einzugeben. Die Beschwerdeführerin ist daher darauf angewiesen, dass ihr die Y.___ AG den Kontakt zu den Inte ressenten herstellt. Auch wenn sie es letztlich ist, die dafür besorgt sein muss, dass der Kunde den Unterrichtsvertrag ab schliesst (Ziff. 2.2.1 Vertrag). Dies führt zu einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit, was für eine unselb ständige Tätigkeit spricht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit einem teilweisen Konkurrenzverbot belegt ist. Der Franchisenehmer darf nicht Nachhilfe- und Sprachkurse erteilen, soweit die Kunden nicht über die Y.___ AG „laufen". Indessen ist ein Franchise nehmer berechtigt, bei einer anderen Institution zu unterrichten, sofern er dort angestellt und selber nicht Teilhaber dieser Institution ist (Ziff. 2.2.2, 7.2 und 9.2 Vertrag). 4.4

Der Kunde hat einen Unterrichtsvertrag zu unterzeichnen. Die Vorlage dazu wird von der Y.___ AG zur Verfügung gestellt (Ziff. 5.1.1 und 5.2.1 Ver trag). Der Unterrichtsvertrag ist in dem Sinne personifiziert, als er auf die Lehr kraft lautet. Indessen ist die Marke Y.___ in der Aufmachung des Vertrags prominent und im Firmennamen enthalten. Im Falle der Beschwer de führerin etwa lautet dieser www.

Y.___

.ch/

X.___ (vgl. Urk. 8/29/52). Die Y.___ AG verspricht eine einheitliche Unterrichtsmethodik zur Si cherstellung der Qualität (vgl. dazu die Homepage der Y.___). Zu diesem Zweck dient auch das von der Y.___ AG vorgegebene Unter richtsprotokoll (Ziff. 5.2.3 Vertrag, vgl. auch Urk. 8/29/68). In der Unter richts gestaltung ist der Franchisenehmer frei, was aber in der Natur seiner Tätig keit gründet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 7). Ein Kunde kann sodann jederzeit kostenlos die Lehr kraft wechseln (vgl. AGB Y.___ „Lehrkräfte-Wechsel kostenlos“, Urk. 15; vgl. auch Ziff. 5.1.4 Vertrag). Bei Unzufriedenheit wird unter gewissen Voraus setzungen auf eine Verrechnung der in Anspruch genommenen Stunden ver zichtet (vgl. dazu AGB, Urk. 15; Urk. 8/29/37). Sind mehrere Franchise nehmer daran interessiert, einen durch das Marketing der Y.___ AG gewonnen Kunden zu unterrichten, so weist dieses den Kunden gestützt auf dessen Rück meldungen einer bestimmten Lehrkraft zu (Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1 Vertrag). Die Franchisenehmer sind im Weiteren verpflichtet, die Kunden aus schliesslich über das Customer Relationship Management Tool zu betreuen. Dieses hat unter an derem die Funktion, dass alle Kunden an einem zentralen Ort einheitlich gespei chert sind. Zusätzlich soll dieses Tool die Franchisenehmer in den Phasen der Unterrichtsvorbereitung, -durchführung und -nachbearbeitung unterstützen (Ziff. 7.1 Vertrag). Es dient mithin als Instrument zur Einbettung der Franchise nehmer in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG.

Andererseits hat ein Franchisenehmer die Möglichkeit, einen von der Y.___ AG vorgeschlagenen Kunden abzulehnen (Ziff. 2.2.1 Vertrag). In den Unter richtsverträgen wird mit dem Kunden jeweils ein Lektionenpaket verein bart. Gemäss vorgedrucktem Vertrag ist ein 6-, 10-, 20-, 30-, 40- oder 50-Lek tio nen paket möglich (vgl. Urk. 8/29/37). Daran ist der Franchisenehmer jedoch nicht gebunden. Hingegen hat er sich an die Struktur der Lektionen-Pakete zu halten (Ziff. 4.1 Vertrag). Der (erste) Franchisevertrag vom 23. Mai 2014 bein haltete eine Preisvorgabe, die der Franchisenehmer strikte einzuhalten hatte (Ziff. 4.2 Urk. 8/29/19). Laut der angepassten Version macht die Y.___ AG bloss eine Preisempfehlung. Der Franchisenehmer ist in der Festsetzung der Preise frei, sofern diese nicht unter der Franchisegebühr liegt (Ziff. 4.2 Urk. 8/10). Die Handhabung dieser Klausel erscheint indessen nicht ganz klar, da auf der Homepage der Y.___ AG Mindestpreise für die Lektionen (z.B. Einzel hilfe ab Fr. 64.--) angegeben werden, die offensichtlich über der Franchisege bühr liegen (vgl. dazu Ziff. 10 Vertrag). Jedenfalls besteht aufgrund der wirt schaftlichen und auch arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ein Druck, die Preisempfehlung einzuhalten. Dies tut die Beschwerdeführerin im konkreten Fall denn auch (vgl. www.Y.___.ch/X.___).

Einem Franchisenehmer steht es zwar frei, einem potentiellen Kunden den Unter richt zu verweigern. Ansonsten ist aufgrund der weiteren, ausge führten Um stände jedoch von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit aus zugehen hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Lehrverhältnis an die vorge gebenen Qualitäts- und Vorgehensstandarts zu halten und darüber proto kolla risch Rechenschaft abzulegen (Ziff. 5.1.3 und Ziff. 5.2.2 Vertrag). Nicht ins Ge wicht fällt in diesem Zusammenhang, dass dem Fran chisenehmer kein Arbeits platz zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu Urk. 11 S. 6). Dies ist dem Unter richtskonzept der Y.___ inhärent, da die Kunden zu Hause respektive in ihrer Unternehmung unterrichtet werden. Von Relevanz wäre dieser Umstand, wenn er Investitionen des Franchisenehmers zur Folge hätte, was aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann der Bei geladenen nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, es existierten keine Prä senz zeiten (Urk. 11 S. 6). Es bestehen zwar keine be stimmten Arbeitszeiten, aber zu den Unterrichtszeiten hat die Lehrperson prä sent zu sein. Zwar ist ein Fran chisenehmer nicht zur persönlichen Vertragser füllung verpflichtet (Ziff. 9.1 Ver trag; Urk. 11 S. 6). Aufgrund der fachlichen Anforderungen, die an eine Lehr kraft gestellt werden und der weiteren Ausge staltung des Franchisevertrags, ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt sie jedenfalls nicht zum Tragen. Viel mehr ist beachtlich, dass die Be schwerdeführerin regelmässig und nun über län gere Zeit Kurse am Y.___ erteilt, was für eine unselbständige Tätig keit spricht (AHI-Praxis 2001 185 f.). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten besteht (Ziff. 11 Vertrag). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin bei der Y.___ AG Elemente sowohl von selbständiger als auch von unselbständiger Erwerbstätigkeit aufweist. Unter Würdigung der ge samten Umstände, namentlich d er betriebswirtschaftlichen beziehungsweise

ar beitsorganisatorischen Abhängigkeit, welchem Merkmal bei Tätigkeiten, welche

- wie die vorliegende - naturgemäss nicht mit bedeutenden Investitionen ver bun den sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. E. 3 hievor), überwiegen die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass die Fran chi senehmer im Vertrag als

Selbst ändigerwerbende bezeichnet werden (Ziff. 9.1), da derartige Abreden die zuständigen AHV-Organe nicht zu binden vermögen ( AHI-Praxis 1995 S. 136 E . 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Kurt Beer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Im Februar 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an, um sich als Selbständigerwer bende in Bezug auf ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin am YZ.___ (seit 6. Juni 2016 firmierend unter Y.___ AG, Urk. 16/1-2), registrieren zu lassen (Urk. 8/38). Auf Aufforderung der Aus gleichskasse hin reichte sie einen als Franchisevertrag bezeichneten Vertrag zwischen ihr und dem YZ.___ sowie weitere Unterla gen ein (Urk. 8/29, 8/37). Da das YZ.___ seinen Sitz im Kanton Bern hat und weitere Personen für dieses als Lehrkraft tätig sind, nahm die Aus gleichs kasse in der Folge einen Meinungsaustau s ch mit der Ausgleichs kasse des Kanton s Bern vor (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 27. April 2015 teilte die Ausgleichs kasse X.___ mit, dass sie bezüglich der Tätigkeit am YZ.___ als unselbständig Erwerbstätige gelte (Urk. 8/23). Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 2). Angesichts dessen reichte X.___ einen ange passten Franchisevertrag ein (Urk. 8/9, 8/10 [= Urk. 3/4]; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Ausgleichskasse hielt - nach einem neuerlichen Meinungsaustausch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 8/5-6) - in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 fest, dass auch unter dem Geltungsbereich des angepassten Franchisevertrags eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege (Urk. 8/4).

E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin te r lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbeson dere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne je doch aus schlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemei nen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bezie hungs weise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 liess X.___ am 4. September 2015 Beschwerde erheben und beantragen, ihre Tätigkeit für das YZ.___ sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu quali fizieren (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom

19. Oktober 2015 wurde das YZ.___ (heute Y.___ AG) zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 20. November 2015 liess es sich vernehmen (Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Das Be schwerdeverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen indessen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechts verhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Sämtliche Parteien legten im Rahmen des vorliegenden Prozesses ihren Standpunkt primär bezugnehmend a uf den angepassten Franchisevertrag dar (Urk. 1, 7, 11). Aus prozessökonomi schen Gründen rechtfertigt es sich daher, die strittige Frage, ob die von der Be schwerdeführerin an der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit AHV-bei tragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist, auch unter dem Gesichtspunkt des angepassten Franchisever trags zu prüfen.

E. 2.2 Die Ausgleichskasse hält dafür, dass sich an der Qualifizierung trotz der Ände run gen im angepassten Franchisevertrag nichts ändere. Gemäss diesem habe eine Lehrperson nunmehr einzig die Franchisegebühr pro Lektion abzu rechnen. Ansonsten sei sie in der Preisgestaltung frei. Damit könne sie eine Lektion zwar günstiger anbieten, doch hätte dies eine Verdiensteinbusse zur Folge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie der Preisempfehlung des Y.___ Folge leiste. Neu werde auf eine Zahlungsausfallreserve verzich tet. Das wirt schaf t liche Risiko liege damit gänzlich bei der Lehrperson. Trotz diesen An passung en würden jedoch die Elemente, die für eine Eingliederung in die Arbeit s organisation sprächen, überwiegen. Folglich sei die Beschwerdefüh rerin betref fend den Vertrag mit dem Y.___ als unselbständigerwer bend zu qualifizieren (Urk. 7, 8/4; vgl. auch Urk. 2).

E. 2.3 Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene im Wesentli chen die Auffassung, im Rahmen eines Franchisesystems sei es gängige Praxis, dass sämtliche Lehrpersonen unter dem gleichen Namen aufträten. Die ses Kriterium sei deshalb untauglich für die Qualifizierung einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit. Die Franchisegeberin stelle lediglich das einheitliche Ge schäftskonzept sowie einige unterstützende beziehungsweise ergänzende Dienst leistungen zur Verfügung, wie dies bei einem Franchisevertrag üblich sei. Eine Preisvorgabe bestehe gemäss angepasstem Franchisevertrag nicht mehr. Der Fran chisenehmer kaufe mit der Franchisegebühr einzig die Vermittlung der Schüler ein. Überdies würden die Merkmale, die gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprächen, überwiegen. So müsse die Lehrperson als Fran chisenehmerin sich aktiv um die Beschaffung von neuen Aufträgen bemühen. In der Organisation und Planung der Arbeit sei sie frei. Ihr werde kein Arbeits platz zur Verfügung gestellt. Präsenzzeiten existierten keine. Zudem könne die Lehrperson eigenes Personal anstellen. Aufgrund des Gesamtkontexts sei daher zumindest im Rahmen des angepassten Franchisevertrags von einer selbständi gen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1, 11, vgl. auch Urk. 8/15). 3.

Vorwegzuschicken ist, dass auch bei einem Franchiseverhältnis nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien zu prüfen ist, ob eine selbständige oder unselb ständige Tätigkeit vorliegt (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenen versi che rung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bunde s gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 67). Für die Ab grenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht nur auf das Unterne hmerrisiko an, sondern grundsätzlich auf die Gesamt heit der konkreten Umstände. Erfordert eine Tätigkeit beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur oder keine erheblichen personellen Mittel - wie dies auf Dienst leistungen vielfach zutrifft -, sind insbesondere Art und Umfang der wirt schaft lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit ge ber entscheidend (Bundesgerichtsurteil 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1). 4. 4.1

Der Wortlaut des (ersten) Franchisevertrags vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/29/7-30) und des angepassten Vertrags (ohne Datum; Urk. 3/4 [=Urk. 8/10]) stimmt in weiten Teilen überein. Auf die Änderungen wird soweit erforderlich nachfol gend explizit hingewiesen. 4.2

Die Y.___ AG ist verantwortlich für den Rechnungsversand und das Inkasso (Ziff. 8.1 Vertrag). Das Verlust- und Inkassorisiko liegt indessen beim Franchisenehmer (Ziff. 8.1.1 Vertrag). Im ersten Vertrag war noch eine Zah lun gs ausfallreserve vorgesehen. Diese hatte den Zweck, einen Teil der mögli chen Zahlungsausfälle zu kompensieren. Reichten die Mittel der Reserve nicht aus, hatte der Franchisenehmer den Verlust zu tragen (Ziff. 8.1.4 Vertrag). Das wirt schaftliche Risiko liegt damit - mit oder ohne Zahlungsausfallreserve - klar beim Franchisenehmer, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Dies gilt auch für die Marketing- und allfälligen Investitionskosten. Die Y.___ AG stellt dem Franchisenehmer vordefinierte Marktinginstrumente (per so nifizierte Internetseite, personifizierter E-Mail-Account, personifizierter Unter richtsvertrag, personifiziertes Unterrichtsprotokoll, personifizierte Rechnung, per sonifizierte Visitenkarte sowie sonstige Unterlagen) zur Verfügung. Hiefür hat die Lehrperson einmalig einen Betrag von Fr. 350.-- zu bezahlen (Ziff. 2.2.4.2 Vertrag). Auch allfällige Gründungskosten gehen zu Lasten des Franchise neh mers (Ziff. 2.2.4.1 Vertrag). Dabei ist zu beachten, dass der Unter richt vor wiegend beim Kunden (Private oder Firmen) stattfindet. Eigene Büro- und Unterrichtsräumlichkeiten sind daher grundsätzlich nicht notwendig. Erst ab einem Jahresumsatz von Fr. 100‘000.-- ist der Franchisenehmer verpflichtet, in eigene Räumlichkeiten zu investieren (Ziff. 2.2.4.3 Vertrag). Zeitliche Investi tio nen (Unterrichtsvorbereitung, Fahrspesen, allfällige Weiterbildung etc.) sowie finanzielle Investitionen in Unterrichtsmaterialien, welche für das Abhalten des Unterrichts notwendig sind, hat der Franchisenehmer selber zu tätigen (Ziff. 2.2.4.4 Vertrag). Von den genannten Elementen fällt das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Kunden offensichtlich am stärksten ins Gewicht. Dieses wird in dessen insofern beschränkt, als die Frist zur Be gleichung der Kurskosten 20 Tage beträgt (vgl. Urk. 8/29/54). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Lehrperson eine Vorleistung erbringen, danach aber nicht mehr . 4.3

Die

Y.___ AG organisiert in der ganzen Schweiz individuelle Nach hilfe- und Sprachkurse für Privat- und Geschäftskunden . Die Werbung auf nationaler Ebene ist Sache der Y.___ AG. Dem Franchisenehmer wird jedoch das Recht eingeräumt, lokal Werbung zu machen (Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 Ver trag). Er hat jedoch Kunden, die er auf diesem Weg akquiriert, über ein Tool (sog. Customer Relationship Tool) der Y.___ AG laufen zu lassen (Ziff. 2.2.2 Vertrag). Dasselbe trifft auf Folgeanfragen zu I Ziff. 2.2.3 Vertrag). Das Basismarketing besteht grösstenteils aus flächende ckender Online-Werbung im Internet (Ziff. 2.1.1 Vertrag). Diese Art der Kundengewinnung ist der Y.___ AG vorbehalten. Ein potentieller Kunde kann sich über die Homepage der Y.___ AG – auf der im Übrigen keine Namen von Lehrkräften zu ersehen sind - zunächst unverbindlich anmel den. Die Erstberatung erfolgt durch die Y.___ AG (Ziff. 6.1 Ver trag). Bei weiterem Interesse reserviert er sich die Inanspruchnahme von Unter richt. Tritt er von dieser Reservationsvereinbarung zurück, so schuldet er der Y.___ AG eine fixe Rücktrittsgebühr (Ziff. 2.1.1.2 Vertrag). Erst nach dessen definitiver Anmeldung ist dieses verpflichtet, davon den Franchiseneh mern Kennt nis zu geben (Ziff. 2.1.1.2). So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin. Ihr werden die Namen der potentiellen Kunden für ihre Fran zösisch- und Englisch-Kurse von der Y.___ AG gemailt (Urk. 8/38/5). Sie verfügt zwar über eine personifizierte Homepage ( www.Y.___.ch/X.___

; vgl. Urk. 8/29/32-33 [Internetauszug]). Diese ist aber über eine ge wöhnliche Internetsuche nicht auffindbar, sondern die Adresse der Webseite ist korrekt einzugeben. Die Beschwerdeführerin ist daher darauf angewiesen, dass ihr die Y.___ AG den Kontakt zu den Inte ressenten herstellt. Auch wenn sie es letztlich ist, die dafür besorgt sein muss, dass der Kunde den Unterrichtsvertrag ab schliesst (Ziff. 2.2.1 Vertrag). Dies führt zu einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit, was für eine unselb ständige Tätigkeit spricht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit einem teilweisen Konkurrenzverbot belegt ist. Der Franchisenehmer darf nicht Nachhilfe- und Sprachkurse erteilen, soweit die Kunden nicht über die Y.___ AG „laufen". Indessen ist ein Franchise nehmer berechtigt, bei einer anderen Institution zu unterrichten, sofern er dort angestellt und selber nicht Teilhaber dieser Institution ist (Ziff. 2.2.2, 7.2 und 9.2 Vertrag). 4.4

Der Kunde hat einen Unterrichtsvertrag zu unterzeichnen. Die Vorlage dazu wird von der Y.___ AG zur Verfügung gestellt (Ziff. 5.1.1 und 5.2.1 Ver trag). Der Unterrichtsvertrag ist in dem Sinne personifiziert, als er auf die Lehr kraft lautet. Indessen ist die Marke Y.___ in der Aufmachung des Vertrags prominent und im Firmennamen enthalten. Im Falle der Beschwer de führerin etwa lautet dieser www.

Y.___

.ch/

X.___ (vgl. Urk. 8/29/52). Die Y.___ AG verspricht eine einheitliche Unterrichtsmethodik zur Si cherstellung der Qualität (vgl. dazu die Homepage der Y.___). Zu diesem Zweck dient auch das von der Y.___ AG vorgegebene Unter richtsprotokoll (Ziff. 5.2.3 Vertrag, vgl. auch Urk. 8/29/68). In der Unter richts gestaltung ist der Franchisenehmer frei, was aber in der Natur seiner Tätig keit gründet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 7). Ein Kunde kann sodann jederzeit kostenlos die Lehr kraft wechseln (vgl. AGB Y.___ „Lehrkräfte-Wechsel kostenlos“, Urk. 15; vgl. auch Ziff. 5.1.4 Vertrag). Bei Unzufriedenheit wird unter gewissen Voraus setzungen auf eine Verrechnung der in Anspruch genommenen Stunden ver zichtet (vgl. dazu AGB, Urk. 15; Urk. 8/29/37). Sind mehrere Franchise nehmer daran interessiert, einen durch das Marketing der Y.___ AG gewonnen Kunden zu unterrichten, so weist dieses den Kunden gestützt auf dessen Rück meldungen einer bestimmten Lehrkraft zu (Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1 Vertrag). Die Franchisenehmer sind im Weiteren verpflichtet, die Kunden aus schliesslich über das Customer Relationship Management Tool zu betreuen. Dieses hat unter an derem die Funktion, dass alle Kunden an einem zentralen Ort einheitlich gespei chert sind. Zusätzlich soll dieses Tool die Franchisenehmer in den Phasen der Unterrichtsvorbereitung, -durchführung und -nachbearbeitung unterstützen (Ziff. 7.1 Vertrag). Es dient mithin als Instrument zur Einbettung der Franchise nehmer in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG.

Andererseits hat ein Franchisenehmer die Möglichkeit, einen von der Y.___ AG vorgeschlagenen Kunden abzulehnen (Ziff. 2.2.1 Vertrag). In den Unter richtsverträgen wird mit dem Kunden jeweils ein Lektionenpaket verein bart. Gemäss vorgedrucktem Vertrag ist ein 6-, 10-, 20-, 30-, 40- oder 50-Lek tio nen paket möglich (vgl. Urk. 8/29/37). Daran ist der Franchisenehmer jedoch nicht gebunden. Hingegen hat er sich an die Struktur der Lektionen-Pakete zu halten (Ziff. 4.1 Vertrag). Der (erste) Franchisevertrag vom 23. Mai 2014 bein haltete eine Preisvorgabe, die der Franchisenehmer strikte einzuhalten hatte (Ziff. 4.2 Urk. 8/29/19). Laut der angepassten Version macht die Y.___ AG bloss eine Preisempfehlung. Der Franchisenehmer ist in der Festsetzung der Preise frei, sofern diese nicht unter der Franchisegebühr liegt (Ziff. 4.2 Urk. 8/10). Die Handhabung dieser Klausel erscheint indessen nicht ganz klar, da auf der Homepage der Y.___ AG Mindestpreise für die Lektionen (z.B. Einzel hilfe ab Fr. 64.--) angegeben werden, die offensichtlich über der Franchisege bühr liegen (vgl. dazu Ziff. 10 Vertrag). Jedenfalls besteht aufgrund der wirt schaftlichen und auch arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ein Druck, die Preisempfehlung einzuhalten. Dies tut die Beschwerdeführerin im konkreten Fall denn auch (vgl. www.Y.___.ch/X.___).

Einem Franchisenehmer steht es zwar frei, einem potentiellen Kunden den Unter richt zu verweigern. Ansonsten ist aufgrund der weiteren, ausge führten Um stände jedoch von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit aus zugehen hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Lehrverhältnis an die vorge gebenen Qualitäts- und Vorgehensstandarts zu halten und darüber proto kolla risch Rechenschaft abzulegen (Ziff. 5.1.3 und Ziff. 5.2.2 Vertrag). Nicht ins Ge wicht fällt in diesem Zusammenhang, dass dem Fran chisenehmer kein Arbeits platz zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu Urk. 11 S. 6). Dies ist dem Unter richtskonzept der Y.___ inhärent, da die Kunden zu Hause respektive in ihrer Unternehmung unterrichtet werden. Von Relevanz wäre dieser Umstand, wenn er Investitionen des Franchisenehmers zur Folge hätte, was aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann der Bei geladenen nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, es existierten keine Prä senz zeiten (Urk. 11 S. 6). Es bestehen zwar keine be stimmten Arbeitszeiten, aber zu den Unterrichtszeiten hat die Lehrperson prä sent zu sein. Zwar ist ein Fran chisenehmer nicht zur persönlichen Vertragser füllung verpflichtet (Ziff. 9.1 Ver trag; Urk. 11 S. 6). Aufgrund der fachlichen Anforderungen, die an eine Lehr kraft gestellt werden und der weiteren Ausge staltung des Franchisevertrags, ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt sie jedenfalls nicht zum Tragen. Viel mehr ist beachtlich, dass die Be schwerdeführerin regelmässig und nun über län gere Zeit Kurse am Y.___ erteilt, was für eine unselbständige Tätig keit spricht (AHI-Praxis 2001 185 f.). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten besteht (Ziff. 11 Vertrag). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin bei der Y.___ AG Elemente sowohl von selbständiger als auch von unselbständiger Erwerbstätigkeit aufweist. Unter Würdigung der ge samten Umstände, namentlich d er betriebswirtschaftlichen beziehungsweise

ar beitsorganisatorischen Abhängigkeit, welchem Merkmal bei Tätigkeiten, welche

- wie die vorliegende - naturgemäss nicht mit bedeutenden Investitionen ver bun den sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. E. 3 hievor), überwiegen die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass die Fran chi senehmer im Vertrag als

Selbst ändigerwerbende bezeichnet werden (Ziff. 9.1), da derartige Abreden die zuständigen AHV-Organe nicht zu binden vermögen ( AHI-Praxis 1995 S. 136 E . 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Kurt Beer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht nahm je einen Handelsregisterauszug des YZ.___ sowie des Y.___ AG sowie von letzterer auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Akten (Urk. 16/1 und 2 sowie Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkostenent schädigung darstellen. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4014 der Weg leitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BG E 127 V 61 E. 3a, 126 V 68 E. 4b, 427 E. 5a, 125 V 379 E .

1c, je mit Hinweisen), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten werden , dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur geleg entlich gegeben werden, in der Regel nich t zum massgebenden Lohn gezählt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 3.2). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00058 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 26. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Dr. Kurt Beer Beer Anwälte Thunstrasse 24, Postfach 120, 3000 Bern 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Im Februar 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an, um sich als Selbständigerwer bende in Bezug auf ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin am YZ.___ (seit 6. Juni 2016 firmierend unter Y.___ AG, Urk. 16/1-2), registrieren zu lassen (Urk. 8/38). Auf Aufforderung der Aus gleichskasse hin reichte sie einen als Franchisevertrag bezeichneten Vertrag zwischen ihr und dem YZ.___ sowie weitere Unterla gen ein (Urk. 8/29, 8/37). Da das YZ.___ seinen Sitz im Kanton Bern hat und weitere Personen für dieses als Lehrkraft tätig sind, nahm die Aus gleichs kasse in der Folge einen Meinungsaustau s ch mit der Ausgleichs kasse des Kanton s Bern vor (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 27. April 2015 teilte die Ausgleichs kasse X.___ mit, dass sie bezüglich der Tätigkeit am YZ.___ als unselbständig Erwerbstätige gelte (Urk. 8/23). Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 2). Angesichts dessen reichte X.___ einen ange passten Franchisevertrag ein (Urk. 8/9, 8/10 [= Urk. 3/4]; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Ausgleichskasse hielt - nach einem neuerlichen Meinungsaustausch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 8/5-6) - in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 fest, dass auch unter dem Geltungsbereich des angepassten Franchisevertrags eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege (Urk. 8/4). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 liess X.___ am 4. September 2015 Beschwerde erheben und beantragen, ihre Tätigkeit für das YZ.___ sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu quali fizieren (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom

19. Oktober 2015 wurde das YZ.___ (heute Y.___ AG) zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 20. November 2015 liess es sich vernehmen (Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht nahm je einen Handelsregisterauszug des YZ.___ sowie des Y.___ AG sowie von letzterer auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Akten (Urk. 16/1 und 2 sowie Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin te r lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbeson dere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne je doch aus schlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemei nen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bezie hungs weise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkostenent schädigung darstellen. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4014 der Weg leitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BG E 127 V 61 E. 3a, 126 V 68 E. 4b, 427 E. 5a, 125 V 379 E .

1c, je mit Hinweisen), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten werden , dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur geleg entlich gegeben werden, in der Regel nich t zum massgebenden Lohn gezählt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 3.2). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Das Be schwerdeverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen indessen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechts verhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Sämtliche Parteien legten im Rahmen des vorliegenden Prozesses ihren Standpunkt primär bezugnehmend a uf den angepassten Franchisevertrag dar (Urk. 1, 7, 11). Aus prozessökonomi schen Gründen rechtfertigt es sich daher, die strittige Frage, ob die von der Be schwerdeführerin an der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit AHV-bei tragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist, auch unter dem Gesichtspunkt des angepassten Franchisever trags zu prüfen. 2.2

Die Ausgleichskasse hält dafür, dass sich an der Qualifizierung trotz der Ände run gen im angepassten Franchisevertrag nichts ändere. Gemäss diesem habe eine Lehrperson nunmehr einzig die Franchisegebühr pro Lektion abzu rechnen. Ansonsten sei sie in der Preisgestaltung frei. Damit könne sie eine Lektion zwar günstiger anbieten, doch hätte dies eine Verdiensteinbusse zur Folge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie der Preisempfehlung des Y.___ Folge leiste. Neu werde auf eine Zahlungsausfallreserve verzich tet. Das wirt schaf t liche Risiko liege damit gänzlich bei der Lehrperson. Trotz diesen An passung en würden jedoch die Elemente, die für eine Eingliederung in die Arbeit s organisation sprächen, überwiegen. Folglich sei die Beschwerdefüh rerin betref fend den Vertrag mit dem Y.___ als unselbständigerwer bend zu qualifizieren (Urk. 7, 8/4; vgl. auch Urk. 2). 2.3

Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene im Wesentli chen die Auffassung, im Rahmen eines Franchisesystems sei es gängige Praxis, dass sämtliche Lehrpersonen unter dem gleichen Namen aufträten. Die ses Kriterium sei deshalb untauglich für die Qualifizierung einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit. Die Franchisegeberin stelle lediglich das einheitliche Ge schäftskonzept sowie einige unterstützende beziehungsweise ergänzende Dienst leistungen zur Verfügung, wie dies bei einem Franchisevertrag üblich sei. Eine Preisvorgabe bestehe gemäss angepasstem Franchisevertrag nicht mehr. Der Fran chisenehmer kaufe mit der Franchisegebühr einzig die Vermittlung der Schüler ein. Überdies würden die Merkmale, die gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprächen, überwiegen. So müsse die Lehrperson als Fran chisenehmerin sich aktiv um die Beschaffung von neuen Aufträgen bemühen. In der Organisation und Planung der Arbeit sei sie frei. Ihr werde kein Arbeits platz zur Verfügung gestellt. Präsenzzeiten existierten keine. Zudem könne die Lehrperson eigenes Personal anstellen. Aufgrund des Gesamtkontexts sei daher zumindest im Rahmen des angepassten Franchisevertrags von einer selbständi gen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1, 11, vgl. auch Urk. 8/15). 3.

Vorwegzuschicken ist, dass auch bei einem Franchiseverhältnis nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien zu prüfen ist, ob eine selbständige oder unselb ständige Tätigkeit vorliegt (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenen versi che rung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bunde s gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 67). Für die Ab grenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht nur auf das Unterne hmerrisiko an, sondern grundsätzlich auf die Gesamt heit der konkreten Umstände. Erfordert eine Tätigkeit beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur oder keine erheblichen personellen Mittel - wie dies auf Dienst leistungen vielfach zutrifft -, sind insbesondere Art und Umfang der wirt schaft lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit ge ber entscheidend (Bundesgerichtsurteil 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1). 4. 4.1

Der Wortlaut des (ersten) Franchisevertrags vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/29/7-30) und des angepassten Vertrags (ohne Datum; Urk. 3/4 [=Urk. 8/10]) stimmt in weiten Teilen überein. Auf die Änderungen wird soweit erforderlich nachfol gend explizit hingewiesen. 4.2

Die Y.___ AG ist verantwortlich für den Rechnungsversand und das Inkasso (Ziff. 8.1 Vertrag). Das Verlust- und Inkassorisiko liegt indessen beim Franchisenehmer (Ziff. 8.1.1 Vertrag). Im ersten Vertrag war noch eine Zah lun gs ausfallreserve vorgesehen. Diese hatte den Zweck, einen Teil der mögli chen Zahlungsausfälle zu kompensieren. Reichten die Mittel der Reserve nicht aus, hatte der Franchisenehmer den Verlust zu tragen (Ziff. 8.1.4 Vertrag). Das wirt schaftliche Risiko liegt damit - mit oder ohne Zahlungsausfallreserve - klar beim Franchisenehmer, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Dies gilt auch für die Marketing- und allfälligen Investitionskosten. Die Y.___ AG stellt dem Franchisenehmer vordefinierte Marktinginstrumente (per so nifizierte Internetseite, personifizierter E-Mail-Account, personifizierter Unter richtsvertrag, personifiziertes Unterrichtsprotokoll, personifizierte Rechnung, per sonifizierte Visitenkarte sowie sonstige Unterlagen) zur Verfügung. Hiefür hat die Lehrperson einmalig einen Betrag von Fr. 350.-- zu bezahlen (Ziff. 2.2.4.2 Vertrag). Auch allfällige Gründungskosten gehen zu Lasten des Franchise neh mers (Ziff. 2.2.4.1 Vertrag). Dabei ist zu beachten, dass der Unter richt vor wiegend beim Kunden (Private oder Firmen) stattfindet. Eigene Büro- und Unterrichtsräumlichkeiten sind daher grundsätzlich nicht notwendig. Erst ab einem Jahresumsatz von Fr. 100‘000.-- ist der Franchisenehmer verpflichtet, in eigene Räumlichkeiten zu investieren (Ziff. 2.2.4.3 Vertrag). Zeitliche Investi tio nen (Unterrichtsvorbereitung, Fahrspesen, allfällige Weiterbildung etc.) sowie finanzielle Investitionen in Unterrichtsmaterialien, welche für das Abhalten des Unterrichts notwendig sind, hat der Franchisenehmer selber zu tätigen (Ziff. 2.2.4.4 Vertrag). Von den genannten Elementen fällt das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Kunden offensichtlich am stärksten ins Gewicht. Dieses wird in dessen insofern beschränkt, als die Frist zur Be gleichung der Kurskosten 20 Tage beträgt (vgl. Urk. 8/29/54). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Lehrperson eine Vorleistung erbringen, danach aber nicht mehr . 4.3

Die

Y.___ AG organisiert in der ganzen Schweiz individuelle Nach hilfe- und Sprachkurse für Privat- und Geschäftskunden . Die Werbung auf nationaler Ebene ist Sache der Y.___ AG. Dem Franchisenehmer wird jedoch das Recht eingeräumt, lokal Werbung zu machen (Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 Ver trag). Er hat jedoch Kunden, die er auf diesem Weg akquiriert, über ein Tool (sog. Customer Relationship Tool) der Y.___ AG laufen zu lassen (Ziff. 2.2.2 Vertrag). Dasselbe trifft auf Folgeanfragen zu I Ziff. 2.2.3 Vertrag). Das Basismarketing besteht grösstenteils aus flächende ckender Online-Werbung im Internet (Ziff. 2.1.1 Vertrag). Diese Art der Kundengewinnung ist der Y.___ AG vorbehalten. Ein potentieller Kunde kann sich über die Homepage der Y.___ AG – auf der im Übrigen keine Namen von Lehrkräften zu ersehen sind - zunächst unverbindlich anmel den. Die Erstberatung erfolgt durch die Y.___ AG (Ziff. 6.1 Ver trag). Bei weiterem Interesse reserviert er sich die Inanspruchnahme von Unter richt. Tritt er von dieser Reservationsvereinbarung zurück, so schuldet er der Y.___ AG eine fixe Rücktrittsgebühr (Ziff. 2.1.1.2 Vertrag). Erst nach dessen definitiver Anmeldung ist dieses verpflichtet, davon den Franchiseneh mern Kennt nis zu geben (Ziff. 2.1.1.2). So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin. Ihr werden die Namen der potentiellen Kunden für ihre Fran zösisch- und Englisch-Kurse von der Y.___ AG gemailt (Urk. 8/38/5). Sie verfügt zwar über eine personifizierte Homepage ( www.Y.___.ch/X.___

; vgl. Urk. 8/29/32-33 [Internetauszug]). Diese ist aber über eine ge wöhnliche Internetsuche nicht auffindbar, sondern die Adresse der Webseite ist korrekt einzugeben. Die Beschwerdeführerin ist daher darauf angewiesen, dass ihr die Y.___ AG den Kontakt zu den Inte ressenten herstellt. Auch wenn sie es letztlich ist, die dafür besorgt sein muss, dass der Kunde den Unterrichtsvertrag ab schliesst (Ziff. 2.2.1 Vertrag). Dies führt zu einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit, was für eine unselb ständige Tätigkeit spricht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit einem teilweisen Konkurrenzverbot belegt ist. Der Franchisenehmer darf nicht Nachhilfe- und Sprachkurse erteilen, soweit die Kunden nicht über die Y.___ AG „laufen". Indessen ist ein Franchise nehmer berechtigt, bei einer anderen Institution zu unterrichten, sofern er dort angestellt und selber nicht Teilhaber dieser Institution ist (Ziff. 2.2.2, 7.2 und 9.2 Vertrag). 4.4

Der Kunde hat einen Unterrichtsvertrag zu unterzeichnen. Die Vorlage dazu wird von der Y.___ AG zur Verfügung gestellt (Ziff. 5.1.1 und 5.2.1 Ver trag). Der Unterrichtsvertrag ist in dem Sinne personifiziert, als er auf die Lehr kraft lautet. Indessen ist die Marke Y.___ in der Aufmachung des Vertrags prominent und im Firmennamen enthalten. Im Falle der Beschwer de führerin etwa lautet dieser www.

Y.___

.ch/

X.___ (vgl. Urk. 8/29/52). Die Y.___ AG verspricht eine einheitliche Unterrichtsmethodik zur Si cherstellung der Qualität (vgl. dazu die Homepage der Y.___). Zu diesem Zweck dient auch das von der Y.___ AG vorgegebene Unter richtsprotokoll (Ziff. 5.2.3 Vertrag, vgl. auch Urk. 8/29/68). In der Unter richts gestaltung ist der Franchisenehmer frei, was aber in der Natur seiner Tätig keit gründet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 7). Ein Kunde kann sodann jederzeit kostenlos die Lehr kraft wechseln (vgl. AGB Y.___ „Lehrkräfte-Wechsel kostenlos“, Urk. 15; vgl. auch Ziff. 5.1.4 Vertrag). Bei Unzufriedenheit wird unter gewissen Voraus setzungen auf eine Verrechnung der in Anspruch genommenen Stunden ver zichtet (vgl. dazu AGB, Urk. 15; Urk. 8/29/37). Sind mehrere Franchise nehmer daran interessiert, einen durch das Marketing der Y.___ AG gewonnen Kunden zu unterrichten, so weist dieses den Kunden gestützt auf dessen Rück meldungen einer bestimmten Lehrkraft zu (Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1 Vertrag). Die Franchisenehmer sind im Weiteren verpflichtet, die Kunden aus schliesslich über das Customer Relationship Management Tool zu betreuen. Dieses hat unter an derem die Funktion, dass alle Kunden an einem zentralen Ort einheitlich gespei chert sind. Zusätzlich soll dieses Tool die Franchisenehmer in den Phasen der Unterrichtsvorbereitung, -durchführung und -nachbearbeitung unterstützen (Ziff. 7.1 Vertrag). Es dient mithin als Instrument zur Einbettung der Franchise nehmer in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG.

Andererseits hat ein Franchisenehmer die Möglichkeit, einen von der Y.___ AG vorgeschlagenen Kunden abzulehnen (Ziff. 2.2.1 Vertrag). In den Unter richtsverträgen wird mit dem Kunden jeweils ein Lektionenpaket verein bart. Gemäss vorgedrucktem Vertrag ist ein 6-, 10-, 20-, 30-, 40- oder 50-Lek tio nen paket möglich (vgl. Urk. 8/29/37). Daran ist der Franchisenehmer jedoch nicht gebunden. Hingegen hat er sich an die Struktur der Lektionen-Pakete zu halten (Ziff. 4.1 Vertrag). Der (erste) Franchisevertrag vom 23. Mai 2014 bein haltete eine Preisvorgabe, die der Franchisenehmer strikte einzuhalten hatte (Ziff. 4.2 Urk. 8/29/19). Laut der angepassten Version macht die Y.___ AG bloss eine Preisempfehlung. Der Franchisenehmer ist in der Festsetzung der Preise frei, sofern diese nicht unter der Franchisegebühr liegt (Ziff. 4.2 Urk. 8/10). Die Handhabung dieser Klausel erscheint indessen nicht ganz klar, da auf der Homepage der Y.___ AG Mindestpreise für die Lektionen (z.B. Einzel hilfe ab Fr. 64.--) angegeben werden, die offensichtlich über der Franchisege bühr liegen (vgl. dazu Ziff. 10 Vertrag). Jedenfalls besteht aufgrund der wirt schaftlichen und auch arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ein Druck, die Preisempfehlung einzuhalten. Dies tut die Beschwerdeführerin im konkreten Fall denn auch (vgl. www.Y.___.ch/X.___).

Einem Franchisenehmer steht es zwar frei, einem potentiellen Kunden den Unter richt zu verweigern. Ansonsten ist aufgrund der weiteren, ausge führten Um stände jedoch von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit aus zugehen hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Lehrverhältnis an die vorge gebenen Qualitäts- und Vorgehensstandarts zu halten und darüber proto kolla risch Rechenschaft abzulegen (Ziff. 5.1.3 und Ziff. 5.2.2 Vertrag). Nicht ins Ge wicht fällt in diesem Zusammenhang, dass dem Fran chisenehmer kein Arbeits platz zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu Urk. 11 S. 6). Dies ist dem Unter richtskonzept der Y.___ inhärent, da die Kunden zu Hause respektive in ihrer Unternehmung unterrichtet werden. Von Relevanz wäre dieser Umstand, wenn er Investitionen des Franchisenehmers zur Folge hätte, was aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann der Bei geladenen nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, es existierten keine Prä senz zeiten (Urk. 11 S. 6). Es bestehen zwar keine be stimmten Arbeitszeiten, aber zu den Unterrichtszeiten hat die Lehrperson prä sent zu sein. Zwar ist ein Fran chisenehmer nicht zur persönlichen Vertragser füllung verpflichtet (Ziff. 9.1 Ver trag; Urk. 11 S. 6). Aufgrund der fachlichen Anforderungen, die an eine Lehr kraft gestellt werden und der weiteren Ausge staltung des Franchisevertrags, ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt sie jedenfalls nicht zum Tragen. Viel mehr ist beachtlich, dass die Be schwerdeführerin regelmässig und nun über län gere Zeit Kurse am Y.___ erteilt, was für eine unselbständige Tätig keit spricht (AHI-Praxis 2001 185 f.). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten besteht (Ziff. 11 Vertrag). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin bei der Y.___ AG Elemente sowohl von selbständiger als auch von unselbständiger Erwerbstätigkeit aufweist. Unter Würdigung der ge samten Umstände, namentlich d er betriebswirtschaftlichen beziehungsweise

ar beitsorganisatorischen Abhängigkeit, welchem Merkmal bei Tätigkeiten, welche

- wie die vorliegende - naturgemäss nicht mit bedeutenden Investitionen ver bun den sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. E. 3 hievor), überwiegen die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass die Fran chi senehmer im Vertrag als

Selbst ändigerwerbende bezeichnet werden (Ziff. 9.1), da derartige Abreden die zuständigen AHV-Organe nicht zu binden vermögen ( AHI-Praxis 1995 S. 136 E . 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Kurt Beer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger