Sachverhalt
1.
Mit provisorischer Beitragsverfügung (Akonto verfügung) vom 19. Dezember 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2013
– gestützt auf dessen Meldung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 8/40) – für AHV/IV/EO auf Fr. 173‘695.80 (inkl. Verwaltungskosten) und für FAK auf Fr. 1‘512.-- fest (Urk. 8/42; vgl. auch die Anschlusserklärung vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/48]). In der Rechnung vom 19. Dezember 2014 stellte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen sodann Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 mit einem Zinsen - lauf vom 1. Januar bis 19. Dezember 2014 in Rechnung (Urk. 8/41 und Urk. 8/43). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte der Beitragspflichtige der Ausgleichskasse mit, er erachte die Verzugszinsen als zu U nrecht erhoben; die Rechnung s ei zu stornieren (Urk. 8/44). Am 30. Januar 2015 begründete die Ausgleichsk asse, weshalb die Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 8/47). Daraufhin erklärte der Beitragspflichtige a m 10. Februar 2015, er bestreite die Schuldpflicht für die Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 in aller Form (Urk. 8/53). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen m it Verfügung vom 18. März 2015 zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 8‘492.70 für die Zeit vom
1. Januar bis 19. Dezember 2014 (Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Einsprache des Beitragspflichtigen vom 2. April 2015 (Urk. 8/56) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juli 2015 (Urk. 2 [= Urk. 8/81]) ab. 2.
Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2015 sei ersatzlos aufzu heben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Versicherte nach Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas - senenversicherung (AHVG) sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs - tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Arbeitgeber, Selbständig - erwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitrags pflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden (Art. 64 Abs. 5 AHVG). 2.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitrags pflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Aus gleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5; vgl. zur allgemeinen Auskunftspflicht Beitragspflichtiger auch Art. 209 Abs. 2 AHVV). 2.4
Zahlungsperiode für die Akontobeiträge
Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2
– in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2.5
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Der Beginn und Ablauf des Zinsenlaufes für geschuldete Beiträge ist in Art. 41 bis AHVV geregelt. Dabei differenziert diese Bestimmung hinsichtlich des Zinsenlaufes nach beitragsrechtlicher Qualifikation (persönliche Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen bzw. Beiträge der Arbeitneh mer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Lohnbeiträge) und nach Art der Beiträge, das heisst ob es sich um laufende Akontobeiträge oder Ausgleichs zahlungen nach definitiv festgesetzten Beiträgen (Differenzzahlungen zwischen Akonto
- und effektiv geschuldeten Beiträgen) oder um nachträglich erhobene Beiträge vergangener Perioden handelt. So haben Verzugszinsen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu entrichten: a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Ablauf der Zah lungsperiode : b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel ches die Beiträge geschuldet sind; c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rech nungsstellung durch die Ausgleichska s se; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlen den Beiträge, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe riode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse ein geht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträ gen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Eine Mahnung ist für den Beginn des Zinsenlaufes kein Erfordernis (ZAK 1985 272). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers komme Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vorliegend nicht zur Anwendung, da die Akontobeiträge tatsächlich geschulde ten Beiträgen gar nicht gegenübergestellt werden könnten . Massge bend sei lit . b der genannten Bestimmung, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Akontobeiträge geleistet habe und diese hätten nachgefordert werden müssen. 3 .2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. August 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen ein, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Verzugszinspflicht für persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden speziell zu regeln. Anders als die Arbeit geber könnten die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitrags jahres und bis zum Geschäftsabschluss die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Die Zinsen würden erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erhoben, um dem Bei tragspflichtigen zu ermöglichen, nach Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen. Bei der in Frage stehenden Beitragsrechnung vom 19. Dezember 2014 seien Akontobeiträge erhoben worden. Diese seien mit Valuta 29. Dezember 2014 bereits bezahlt worden, weshalb keine Verzugszinsen geschuldet seien. Dass kein e Quartalsabrechnungen erfolgt seien, liege in der Hauptverantwortung der Beschwerdegegnerin. Dies sei aber auch nicht ent scheid relevant . 3 .3
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk. 7) hielt die Beschwer - degegnerin fest, Sinn und Zweck der Verzugszinsen sei der Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners bei verspäteter Beitragszahlung respektive der Aus - gleich für den Zinsnachteil des Gläubigers. Daneben sei in den Verzugszinsen auch ein pauschaler Schadenersatz für den vermehrten Verwaltungsaufwand enthalten, welcher den Ausgleichskassen wegen nicht rechtzeitig bezahlter Beiträge entstehe. Der Be schwerdeführer sei erst am 30. Januar 2015 nach träglich als selbständig erwerbende Person ab
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit provisorischer Beitragsverfügung (Akonto verfügung) vom 19. Dezember 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2013
– gestützt auf dessen Meldung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 8/40) – für AHV/IV/EO auf Fr. 173‘695.80 (inkl. Verwaltungskosten) und für FAK auf Fr. 1‘512.-- fest (Urk. 8/42; vgl. auch die Anschlusserklärung vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/48]). In der Rechnung vom 19. Dezember 2014 stellte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen sodann Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 mit einem Zinsen - lauf vom 1. Januar bis 19. Dezember 2014 in Rechnung (Urk. 8/41 und Urk. 8/43). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte der Beitragspflichtige der Ausgleichskasse mit, er erachte die Verzugszinsen als zu U nrecht erhoben; die Rechnung s ei zu stornieren (Urk. 8/44). Am 30. Januar 2015 begründete die Ausgleichsk asse, weshalb die Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 8/47). Daraufhin erklärte der Beitragspflichtige a m 10. Februar 2015, er bestreite die Schuldpflicht für die Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 in aller Form (Urk. 8/53). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen m it Verfügung vom 18. März 2015 zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 8‘492.70 für die Zeit vom
1. Januar bis 19. Dezember 2014 (Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Einsprache des Beitragspflichtigen vom 2. April 2015 (Urk. 8/56) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juli 2015 (Urk. 2 [= Urk. 8/81]) ab.
E. 2 Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2015 sei ersatzlos aufzu heben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Versicherte nach Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas - senenversicherung (AHVG) sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs - tätigkeit ausüben (Art.
E. 2.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
E. 2.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitrags pflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Aus gleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5; vgl. zur allgemeinen Auskunftspflicht Beitragspflichtiger auch Art. 209 Abs. 2 AHVV).
E. 2.4 Zahlungsperiode für die Akontobeiträge
Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2
– in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).
E. 2.5 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Der Beginn und Ablauf des Zinsenlaufes für geschuldete Beiträge ist in Art. 41 bis AHVV geregelt. Dabei differenziert diese Bestimmung hinsichtlich des Zinsenlaufes nach beitragsrechtlicher Qualifikation (persönliche Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen bzw. Beiträge der Arbeitneh mer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Lohnbeiträge) und nach Art der Beiträge, das heisst ob es sich um laufende Akontobeiträge oder Ausgleichs zahlungen nach definitiv festgesetzten Beiträgen (Differenzzahlungen zwischen Akonto
- und effektiv geschuldeten Beiträgen) oder um nachträglich erhobene Beiträge vergangener Perioden handelt. So haben Verzugszinsen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu entrichten: a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Ablauf der Zah lungsperiode : b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel ches die Beiträge geschuldet sind; c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rech nungsstellung durch die Ausgleichska s se; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlen den Beiträge, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe riode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse ein geht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträ gen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Eine Mahnung ist für den Beginn des Zinsenlaufes kein Erfordernis (ZAK 1985 272). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers komme Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vorliegend nicht zur Anwendung, da die Akontobeiträge tatsächlich geschulde ten Beiträgen gar nicht gegenübergestellt werden könnten . Massge bend sei lit . b der genannten Bestimmung, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Akontobeiträge geleistet habe und diese hätten nachgefordert werden müssen. 3 .2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. August 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen ein, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Verzugszinspflicht für persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden speziell zu regeln. Anders als die Arbeit geber könnten die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitrags jahres und bis zum Geschäftsabschluss die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Die Zinsen würden erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erhoben, um dem Bei tragspflichtigen zu ermöglichen, nach Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen. Bei der in Frage stehenden Beitragsrechnung vom 19. Dezember 2014 seien Akontobeiträge erhoben worden. Diese seien mit Valuta 29. Dezember 2014 bereits bezahlt worden, weshalb keine Verzugszinsen geschuldet seien. Dass kein e Quartalsabrechnungen erfolgt seien, liege in der Hauptverantwortung der Beschwerdegegnerin. Dies sei aber auch nicht ent scheid relevant . 3 .3
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk. 7) hielt die Beschwer - degegnerin fest, Sinn und Zweck der Verzugszinsen sei der Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners bei verspäteter Beitragszahlung respektive der Aus - gleich für den Zinsnachteil des Gläubigers. Daneben sei in den Verzugszinsen auch ein pauschaler Schadenersatz für den vermehrten Verwaltungsaufwand enthalten, welcher den Ausgleichskassen wegen nicht rechtzeitig bezahlter Beiträge entstehe. Der Be schwerdeführer sei erst am 30. Januar 2015 nach träglich als selbständig erwerbende Person ab
E. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Arbeitgeber, Selbständig - erwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitrags pflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden (Art. 64 Abs.
E. 5 AHVG).
Dispositiv
- Januar 2012 registriert worden. Die Beiträge für das Jahr 2013 seien erst am 19. Dezember 2014 eingefordert worden; dabei handle es sich um eine Nachforderung.
- 4.1 Am 1
- Dezember 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Steueramt des Kantons Y.___ die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 selb ständiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat ( Urk. 8/1). In der Folge forderte sie den Beschwerdeführer auf, Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen, auch im Hinblick auf die Qualifikation dieser Tätigkeit ( Urk. 8/2 und Urk. 8/3). Am 2
- Februar 2009 schliesslich reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen ein und gab an, seit 2
- September 2005 im Liegenschaftenhandel tätig zu sein ( Urk. 8/4/1-4). Jeweils nach Eingang der Steuermeldungen ( Urk. 8/ 1 [2006], Urk. 8/8 [2007], Urk. 8/13 [2008], Urk. 8/14 [2009], Urk. 8/20 [2010], Urk. 8/25 bzw. Urk. 8/29-31 [2011] und Urk. 8/36 [2012]) verfügte die Beschwerdegegnerin die im jeweiligen Jahr (effektiv) geschuldeten persönlichen Beiträge (Verfügungen vom 2
- Februar 2009 betreffend Beitragsperiode 2006 und provisorisch für die Periode 2007 [ Urk. 8/6/1-2], Nachtragsverfügung vom 3
- Oktober 2009 betreffend Periode 2007 [ Urk. 8/9], Verfügungen vom
- November 2011 betreffend die Perioden 2008 und 2009 [ Urk. 8/17/1-2], Verfügung vom 1
- Juni 2013 betreffend die Periode 2010 [ Urk. 8/24] und Beitragsverfügung vom
- September 2013 bzw. Rektifikat vom
- August 201 4 betreffend die Periode 2011 [ Urk. 8/28 und Urk. 8/33] sowie Beitragsverfügung vom 2
- November 2014 betreffend die Periode 2012 [ Urk. 8/38]). Laufende, im Beitragsjahr bezahlte Akontozahlungen bzw. – erhebungen erfolgten nie, wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 8/21/1-3) aufforderte, zur Anpassung der Akontozahlungen ein Formular mit Angaben zu den mutmassli chen Einkom men 2011 bis 2013 auszufüllen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 1
- Dezember 2014 sandte der Beschwerdeführer den Geschäftsabschluss 2013 und bat um eine provisorische Beitragserhebung ( Urk. 8/40), dem die Beschwerdegegnerin mit der als „Beitragsverfügung Akonto “ für die Periode
- Januar bis 3
- Dezember 2013 bezeichneten Verfügung vom 1
- Dezember 2014 entsprach ( Urk. 8/42). Strittig und zu prüfen sind nun die darauf erhobe nen Verzugszinsen, wobei die Beschwerdegegnerin den Zinsenlauf am
- Januar 2014 beginnen und mit der Rechnungsstellung am 1
- Dezember 2014 enden lässt ( Urk. 8/41). Bezahlt wurden die Beiträge (ohne Verzugszinsen) am 2
- Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/44/2 und Urk. 8/70 Position 2014 0003). 4.2 Aufgrund dieser Darlegung des Sachverhaltes ist klar, dass die am 1
- Dezember 2014 erhobenen Beiträge für das Beitragsjahr 2013 noch nicht auf einer Steu ermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVV beruhen, sondern auf einer kas seneigenen Einschätzung gestützt auf die Angaben des Beitragspflichtigen im Sinne von Art. 23 Abs. 5 AHVV, daher noch nicht definitiv sind und allenfalls nach Eingang der entsprechenden Steuermeldung angepasst werden müssen. Ebenso wenig jedoch werden mit dieser Verfügung Akontobeiträge im Sinne von Art. 24 AHVV festgesetzt und erhoben; Akontobeiträge sind nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVV „im laufenden Beitragsjahr“ periodisch zu leisten. Da im Beitragsjahr 2013 keine periodischen Akontobeiträge geleistet worden sind, wird mit der Beitragsverfügung vom 1
- Dezember 201 4 selbstre dend auch nicht eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt. Demzufolge kommt für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am
- Dezember 2014 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2013 weder lit . e noch lit . f von Art. 41 bis Abs. 1 AHVV zur Anwendung, son dern lit . b. Es handelt sich um eine Nachforderung, weshalb Verzugszinsen ab dem
- Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu bezahlen sind, das heisst ab
- Januar 201
- Da für die Ver zugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflich tigen oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verantworten hat (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5 S. 206 f.), braucht hier nicht geprüft zu werden, wer ein Verschulden an versäumten Akontozahlungen für das Beitragsjahr 2013 trägt. 5 . Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Compaudit AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
11. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Compaudit AG Chamerstrasse 176, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit provisorischer Beitragsverfügung (Akonto verfügung) vom 19. Dezember 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2013
– gestützt auf dessen Meldung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 8/40) – für AHV/IV/EO auf Fr. 173‘695.80 (inkl. Verwaltungskosten) und für FAK auf Fr. 1‘512.-- fest (Urk. 8/42; vgl. auch die Anschlusserklärung vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/48]). In der Rechnung vom 19. Dezember 2014 stellte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen sodann Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 mit einem Zinsen - lauf vom 1. Januar bis 19. Dezember 2014 in Rechnung (Urk. 8/41 und Urk. 8/43). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte der Beitragspflichtige der Ausgleichskasse mit, er erachte die Verzugszinsen als zu U nrecht erhoben; die Rechnung s ei zu stornieren (Urk. 8/44). Am 30. Januar 2015 begründete die Ausgleichsk asse, weshalb die Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 8/47). Daraufhin erklärte der Beitragspflichtige a m 10. Februar 2015, er bestreite die Schuldpflicht für die Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 in aller Form (Urk. 8/53). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen m it Verfügung vom 18. März 2015 zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 8‘492.70 für die Zeit vom
1. Januar bis 19. Dezember 2014 (Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Einsprache des Beitragspflichtigen vom 2. April 2015 (Urk. 8/56) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juli 2015 (Urk. 2 [= Urk. 8/81]) ab. 2.
Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2015 sei ersatzlos aufzu heben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Versicherte nach Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas - senenversicherung (AHVG) sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs - tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Arbeitgeber, Selbständig - erwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitrags pflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden (Art. 64 Abs. 5 AHVG). 2.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitrags pflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Aus gleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5; vgl. zur allgemeinen Auskunftspflicht Beitragspflichtiger auch Art. 209 Abs. 2 AHVV). 2.4
Zahlungsperiode für die Akontobeiträge
Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2
– in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2.5
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Der Beginn und Ablauf des Zinsenlaufes für geschuldete Beiträge ist in Art. 41 bis AHVV geregelt. Dabei differenziert diese Bestimmung hinsichtlich des Zinsenlaufes nach beitragsrechtlicher Qualifikation (persönliche Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen bzw. Beiträge der Arbeitneh mer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Lohnbeiträge) und nach Art der Beiträge, das heisst ob es sich um laufende Akontobeiträge oder Ausgleichs zahlungen nach definitiv festgesetzten Beiträgen (Differenzzahlungen zwischen Akonto
- und effektiv geschuldeten Beiträgen) oder um nachträglich erhobene Beiträge vergangener Perioden handelt. So haben Verzugszinsen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu entrichten: a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Ablauf der Zah lungsperiode : b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel ches die Beiträge geschuldet sind; c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rech nungsstellung durch die Ausgleichska s se; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlen den Beiträge, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe riode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse ein geht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträ gen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Eine Mahnung ist für den Beginn des Zinsenlaufes kein Erfordernis (ZAK 1985 272). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers komme Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vorliegend nicht zur Anwendung, da die Akontobeiträge tatsächlich geschulde ten Beiträgen gar nicht gegenübergestellt werden könnten . Massge bend sei lit . b der genannten Bestimmung, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Akontobeiträge geleistet habe und diese hätten nachgefordert werden müssen. 3 .2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. August 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen ein, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Verzugszinspflicht für persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden speziell zu regeln. Anders als die Arbeit geber könnten die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitrags jahres und bis zum Geschäftsabschluss die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Die Zinsen würden erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erhoben, um dem Bei tragspflichtigen zu ermöglichen, nach Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen. Bei der in Frage stehenden Beitragsrechnung vom 19. Dezember 2014 seien Akontobeiträge erhoben worden. Diese seien mit Valuta 29. Dezember 2014 bereits bezahlt worden, weshalb keine Verzugszinsen geschuldet seien. Dass kein e Quartalsabrechnungen erfolgt seien, liege in der Hauptverantwortung der Beschwerdegegnerin. Dies sei aber auch nicht ent scheid relevant . 3 .3
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk. 7) hielt die Beschwer - degegnerin fest, Sinn und Zweck der Verzugszinsen sei der Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners bei verspäteter Beitragszahlung respektive der Aus - gleich für den Zinsnachteil des Gläubigers. Daneben sei in den Verzugszinsen auch ein pauschaler Schadenersatz für den vermehrten Verwaltungsaufwand enthalten, welcher den Ausgleichskassen wegen nicht rechtzeitig bezahlter Beiträge entstehe. Der Be schwerdeführer sei erst am 30. Januar 2015 nach träglich als selbständig erwerbende Person ab 1. Januar 2012 registriert worden. Die Beiträge für das Jahr 2013 seien erst am 19. Dezember 2014 eingefordert worden; dabei handle es sich um eine Nachforderung. 4. 4.1
Am 1 7. Dezember 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Steueramt des Kantons Y.___ die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 selb ständiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat (Urk. 8/1). In der Folge forderte sie den Beschwerdeführer auf, Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen, auch im Hinblick auf die Qualifikation dieser Tätigkeit (Urk. 8/2 und Urk. 8/3). Am 2 3. Februar 2009 schliesslich reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen ein und gab an, seit 2 7. September 2005 im Liegenschaftenhandel tätig zu sein (Urk. 8/4/1-4). Jeweils nach Eingang der Steuermeldungen (Urk. 8/ 1 [2006], Urk. 8/8 [2007], Urk. 8/13 [2008], Urk. 8/14 [2009], Urk. 8/20 [2010], Urk. 8/25 bzw. Urk. 8/29-31 [2011] und Urk. 8/36 [2012]) verfügte die Beschwerdegegnerin die im jeweiligen Jahr (effektiv) geschuldeten persönlichen Beiträge (Verfügungen vom 2 7. Februar 2009 betreffend Beitragsperiode 2006 und provisorisch für die Periode 2007 [ Urk. 8/6/1-2], Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2009 betreffend Periode 2007 [ Urk. 8/9], Verfügungen vom 3. November 2011 betreffend die Perioden 2008 und 2009 [ Urk. 8/17/1-2], Verfügung vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Periode 2010 [ Urk. 8/24] und Beitragsverfügung vom
6. September 2013 bzw. Rektifikat vom 4. August 201 4 betreffend die Periode 2011 [ Urk. 8/28 und Urk. 8/33] sowie Beitragsverfügung vom 2 1. November 2014 betreffend die Periode 2012 [ Urk. 8/38]). Laufende, im Beitragsjahr bezahlte Akontozahlungen bzw. – erhebungen erfolgten nie, wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 8/21/1-3) aufforderte, zur Anpassung der Akontozahlungen ein Formular mit Angaben zu den mutmassli chen Einkom men 2011 bis 2013 auszufüllen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Am 1 5. Dezember 2014 sandte der Beschwerdeführer den Geschäftsabschluss 2013 und bat um eine provisorische Beitragserhebung (Urk. 8/40), dem die Beschwerdegegnerin mit der als „Beitragsverfügung Akonto “ für die Periode 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bezeichneten Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 entsprach (Urk. 8/42). Strittig und zu prüfen sind nun die darauf erhobe nen Verzugszinsen, wobei die Beschwerdegegnerin den Zinsenlauf am 1. Januar 2014 beginnen und mit der Rechnungsstellung am 1 9. Dezember 2014 enden lässt (Urk. 8/41). Bezahlt wurden die Beiträge (ohne Verzugszinsen) am 2 9. Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/44/2 und Urk. 8/70 Position 2014 0003). 4.2
Aufgrund dieser Darlegung des Sachverhaltes ist klar, dass die am 1 9. Dezember 2014 erhobenen Beiträge für das Beitragsjahr 2013 noch nicht auf einer Steu ermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVV beruhen, sondern auf einer kas seneigenen Einschätzung gestützt auf die Angaben des Beitragspflichtigen im Sinne von Art. 23 Abs. 5 AHVV, daher noch nicht definitiv sind und allenfalls nach Eingang der entsprechenden Steuermeldung angepasst werden müssen. Ebenso wenig jedoch werden mit dieser Verfügung Akontobeiträge im Sinne von Art. 24 AHVV festgesetzt und erhoben; Akontobeiträge sind nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVV „im laufenden Beitragsjahr“ periodisch zu leisten. Da im Beitragsjahr 2013 keine periodischen Akontobeiträge geleistet worden sind, wird mit der Beitragsverfügung vom 1 9. Dezember 201 4 selbstre dend auch nicht eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt.
Demzufolge kommt für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am
19. Dezember 2014 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2013 weder lit . e noch lit . f von Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV zur Anwendung, son dern lit . b. Es handelt sich um eine Nachforderung, weshalb Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu bezahlen sind, das heisst ab 1. Januar 201 4. Da für die Ver zugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflich tigen oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verantworten hat (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5 S. 206 f.), braucht hier nicht geprüft zu werden, wer ein Verschulden an versäumten Akontozahlungen für das Beitragsjahr 2013 trägt. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Compaudit AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro