Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1937, ist im Bereich Sanitär- und Heizungsin stallationen
unternehmerisch tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/ 1 7/ 1). Mit Steuermeldung vom 3. Dezember 2013 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Au sgleichskasse, dass der Versicherte im Jahr 2009 aus dem Gewinn der Überbauung „ Y.___ “ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 205‘568.-- erzielt habe (Urk. 7/4). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten für das Beitragsjahr 2009 zu leistenden Beiträge auf Fr. 20‘401.20 (inkl. Ver waltungskosten) fest (Urk. 7 /8). Dagegen liess der Versi cherte am 5. No vember 2014 Einsprache erheben und gelten d machen, dass die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu Unrecht erfolgt sei, da er zuvor keine Sozialver sicherungsbeiträge abgezogen habe (Urk. 7/ 9). Hernach erliess die Ausgleichs kasse
am 2 8. November 2014 eine neue Nachtragsverfügung, mit welcher sie die persön lichen Beiträge des Versicherten gestützt auf ein beitrags pflicht ig es Einkommen von gerundet Fr. 188‘700.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit 2009 von Fr. 205‘568.-- abzüglich Freibetrag für AHV-Alters rentner Fr. 16‘800.--) auf Fr. 18‘464.40 (inkl. Verwaltungskosten) bemass (Urk.
7/15) .
Der Versicherte wandte sich mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2014 (Urk. 7/16) a n das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin trat darauf mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 nicht ein, da der Versicherte mit dieser Eingabe nicht Be schwerde, son dern Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 2 8. Novem ber 2014 (Urk. 7/15) erhoben habe, und überwies die Sache an die Ausgleichs kasse zur Behandlung der Einsprache (Urk. 7/16) .
In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit E ntscheid vom 4. August 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erhob X.___ am 1 3. August 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2015 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 7/1-21 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]).
Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Perso nengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVV ]) . 1.2
Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tat sächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1. 3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausge wiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.
Gemäss der Berechnungsmitte i lung des Kantonalen Steueramtes Zürich hat der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2009 aus selbständigem Nebenerwerb Einkünfte von Fr. 205‘568.-- erzielt. Diese bestehen in seinem Anteil (1/4) am aus der Überbauung „ Y.___ “ resultierenden Gewinn im Betrag von total Fr. 822‘272.-- (Berechnungsmitteilung vom 1 8. Oktober 2011 mit Hinweis auf die Veranlagungsentscheide vom 2 6. August 2010 [ Urk. 3 ]). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich sodann entneh men, dass er sich zur Realisie rung der Überbauung an einem Baukonsortium beteiligt ha t (Urk. 1 S. 1) . Mit seinen Einwendungen gegen die Beitragserhebung dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Aufgrund seine r Ausführun gen, wonach er selbst im Bereich Sanitär- und Heizungsinstallationen tätig sei und durch
die Beteiligung am Konsortium Aufträge für sein Unternehmen habe generieren können, er für die Baustelle unter anderem Pläne und Offerten erstellt, die Baustelle besichtigt und an Sitzungen teilgenommen, und für den Bau insgesamt „ca. 500 Stunden“ aufgewendet habe, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben auf Gewinn gerichtet war, welche n de r Beschwerdeführer umgehend in ein weiteres Bauprojekt investiert habe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/17/1), ist vielmehr von einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit und nicht blosser Vermögensverwaltung auszugehen (vgl. ZAK 1984 S. 224 E. 2a-b) . Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht persönliche Beiträge aus selbständiger N ebenerwerbstätigkeit erhoben .
Alsdann lässt sich d er Steuerer klärung 2009 des im Haupterwerb in unselbstän diger Stellung tätigen Be schwerdeführers nicht ent nehmen, dass er im Steuer verfahren einen AHV/IV/EO-Abzug vorgenommen hätte (Urk. 7/ 12 / 3). Es ist mithin nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es sich beim vom Kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkom men um ein Netto einkommen gehandelt hat und mit Nachtragsverfügung vom 28.
November 2014
(Urk. 7/15) keine Aufrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen vorgenom men hat (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537) .
Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 2 8. November 2014 (Urk. 7/15) den sog. Rentnerfreibetrag (vgl. Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV) abgezogen hat. Wohl arbeitet der Beschwerdeführer im Haupter werb in unselbständiger Stellung (Urk. 7/ 12 /2) und aus den Akten geht nicht hervor, ob dort bereits ein Rentnerfreibetrag berücksichtigt wurde. Der Rent ner freibetrag kann jedoch für jede ausgeübte Tätigkeit gewährt werden (vgl. ZAK 1984 S. 29 E. 2b; Rz . 1004 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2016).
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 7/ 1). Mit Steuermeldung vom 3. Dezember 2013 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Au sgleichskasse, dass der Versicherte im Jahr 2009 aus dem Gewinn der Überbauung „ Y.___ “ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 205‘568.-- erzielt habe (Urk. 7/4). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten für das Beitragsjahr 2009 zu leistenden Beiträge auf Fr. 20‘401.20 (inkl. Ver waltungskosten) fest (Urk. 7 /8). Dagegen liess der Versi cherte am 5. No vember 2014 Einsprache erheben und gelten d machen, dass die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu Unrecht erfolgt sei, da er zuvor keine Sozialver sicherungsbeiträge abgezogen habe (Urk. 7/ 9). Hernach erliess die Ausgleichs kasse
am 2 8. November 2014 eine neue Nachtragsverfügung, mit welcher sie die persön lichen Beiträge des Versicherten gestützt auf ein beitrags pflicht ig es Einkommen von gerundet Fr. 188‘700.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit 2009 von Fr. 205‘568.-- abzüglich Freibetrag für AHV-Alters rentner Fr. 16‘800.--) auf Fr. 18‘464.40 (inkl. Verwaltungskosten) bemass (Urk.
7/15) .
Der Versicherte wandte sich mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2014 (Urk. 7/16) a n das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin trat darauf mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 nicht ein, da der Versicherte mit dieser Eingabe nicht Be schwerde, son dern Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 2 8. Novem ber 2014 (Urk. 7/15) erhoben habe, und überwies die Sache an die Ausgleichs kasse zur Behandlung der Einsprache (Urk. 7/16) .
In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit E ntscheid vom 4. August 2015 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]).
Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Perso nengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tat sächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erhob X.___ am 1 3. August 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2015 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 7/1-21 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .
E. 3 ]). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich sodann entneh men, dass er sich zur Realisie rung der Überbauung an einem Baukonsortium beteiligt ha t (Urk. 1 S. 1) . Mit seinen Einwendungen gegen die Beitragserhebung dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Aufgrund seine r Ausführun gen, wonach er selbst im Bereich Sanitär- und Heizungsinstallationen tätig sei und durch
die Beteiligung am Konsortium Aufträge für sein Unternehmen habe generieren können, er für die Baustelle unter anderem Pläne und Offerten erstellt, die Baustelle besichtigt und an Sitzungen teilgenommen, und für den Bau insgesamt „ca. 500 Stunden“ aufgewendet habe, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben auf Gewinn gerichtet war, welche n de r Beschwerdeführer umgehend in ein weiteres Bauprojekt investiert habe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/17/1), ist vielmehr von einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit und nicht blosser Vermögensverwaltung auszugehen (vgl. ZAK 1984 S. 224 E. 2a-b) . Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht persönliche Beiträge aus selbständiger N ebenerwerbstätigkeit erhoben .
Alsdann lässt sich d er Steuerer klärung 2009 des im Haupterwerb in unselbstän diger Stellung tätigen Be schwerdeführers nicht ent nehmen, dass er im Steuer verfahren einen AHV/IV/EO-Abzug vorgenommen hätte (Urk. 7/ 12 / 3). Es ist mithin nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es sich beim vom Kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkom men um ein Netto einkommen gehandelt hat und mit Nachtragsverfügung vom 28.
November 2014
(Urk. 7/15) keine Aufrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen vorgenom men hat (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537) .
Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 2 8. November 2014 (Urk. 7/15) den sog. Rentnerfreibetrag (vgl. Art.
E. 6 quater
Abs. 2 AHVV) abgezogen hat. Wohl arbeitet der Beschwerdeführer im Haupter werb in unselbständiger Stellung (Urk. 7/ 12 /2) und aus den Akten geht nicht hervor, ob dort bereits ein Rentnerfreibetrag berücksichtigt wurde. Der Rent ner freibetrag kann jedoch für jede ausgeübte Tätigkeit gewährt werden (vgl. ZAK 1984 S. 29 E. 2b; Rz . 1004 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2016).
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00046 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1937, ist im Bereich Sanitär- und Heizungsin stallationen
unternehmerisch tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/ 1 7/ 1). Mit Steuermeldung vom 3. Dezember 2013 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Au sgleichskasse, dass der Versicherte im Jahr 2009 aus dem Gewinn der Überbauung „ Y.___ “ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 205‘568.-- erzielt habe (Urk. 7/4). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten für das Beitragsjahr 2009 zu leistenden Beiträge auf Fr. 20‘401.20 (inkl. Ver waltungskosten) fest (Urk. 7 /8). Dagegen liess der Versi cherte am 5. No vember 2014 Einsprache erheben und gelten d machen, dass die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu Unrecht erfolgt sei, da er zuvor keine Sozialver sicherungsbeiträge abgezogen habe (Urk. 7/ 9). Hernach erliess die Ausgleichs kasse
am 2 8. November 2014 eine neue Nachtragsverfügung, mit welcher sie die persön lichen Beiträge des Versicherten gestützt auf ein beitrags pflicht ig es Einkommen von gerundet Fr. 188‘700.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit 2009 von Fr. 205‘568.-- abzüglich Freibetrag für AHV-Alters rentner Fr. 16‘800.--) auf Fr. 18‘464.40 (inkl. Verwaltungskosten) bemass (Urk.
7/15) .
Der Versicherte wandte sich mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2014 (Urk. 7/16) a n das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin trat darauf mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 nicht ein, da der Versicherte mit dieser Eingabe nicht Be schwerde, son dern Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 2 8. Novem ber 2014 (Urk. 7/15) erhoben habe, und überwies die Sache an die Ausgleichs kasse zur Behandlung der Einsprache (Urk. 7/16) .
In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit E ntscheid vom 4. August 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erhob X.___ am 1 3. August 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2015 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 7/1-21 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]).
Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Perso nengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVV ]) . 1.2
Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tat sächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1. 3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausge wiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.
Gemäss der Berechnungsmitte i lung des Kantonalen Steueramtes Zürich hat der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2009 aus selbständigem Nebenerwerb Einkünfte von Fr. 205‘568.-- erzielt. Diese bestehen in seinem Anteil (1/4) am aus der Überbauung „ Y.___ “ resultierenden Gewinn im Betrag von total Fr. 822‘272.-- (Berechnungsmitteilung vom 1 8. Oktober 2011 mit Hinweis auf die Veranlagungsentscheide vom 2 6. August 2010 [ Urk. 3 ]). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich sodann entneh men, dass er sich zur Realisie rung der Überbauung an einem Baukonsortium beteiligt ha t (Urk. 1 S. 1) . Mit seinen Einwendungen gegen die Beitragserhebung dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Aufgrund seine r Ausführun gen, wonach er selbst im Bereich Sanitär- und Heizungsinstallationen tätig sei und durch
die Beteiligung am Konsortium Aufträge für sein Unternehmen habe generieren können, er für die Baustelle unter anderem Pläne und Offerten erstellt, die Baustelle besichtigt und an Sitzungen teilgenommen, und für den Bau insgesamt „ca. 500 Stunden“ aufgewendet habe, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben auf Gewinn gerichtet war, welche n de r Beschwerdeführer umgehend in ein weiteres Bauprojekt investiert habe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/17/1), ist vielmehr von einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit und nicht blosser Vermögensverwaltung auszugehen (vgl. ZAK 1984 S. 224 E. 2a-b) . Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht persönliche Beiträge aus selbständiger N ebenerwerbstätigkeit erhoben .
Alsdann lässt sich d er Steuerer klärung 2009 des im Haupterwerb in unselbstän diger Stellung tätigen Be schwerdeführers nicht ent nehmen, dass er im Steuer verfahren einen AHV/IV/EO-Abzug vorgenommen hätte (Urk. 7/ 12 / 3). Es ist mithin nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es sich beim vom Kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkom men um ein Netto einkommen gehandelt hat und mit Nachtragsverfügung vom 28.
November 2014
(Urk. 7/15) keine Aufrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen vorgenom men hat (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537) .
Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 2 8. November 2014 (Urk. 7/15) den sog. Rentnerfreibetrag (vgl. Art. 6 quater
Abs. 2 AHVV) abgezogen hat. Wohl arbeitet der Beschwerdeführer im Haupter werb in unselbständiger Stellung (Urk. 7/ 12 /2) und aus den Akten geht nicht hervor, ob dort bereits ein Rentnerfreibetrag berücksichtigt wurde. Der Rent ner freibetrag kann jedoch für jede ausgeübte Tätigkeit gewährt werden (vgl. ZAK 1984 S. 29 E. 2b; Rz . 1004 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2016).
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher