Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1946, meldete sic h am 17. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , für eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Urk. 7/13). Gleichentags bat er die Sozialversicherungsanstalt telefonisch um Auskunft über die maximal zulässige Dauer, während der eine Altersrente der AHV aufgeschoben werden könne. Bei dieser Gelegenheit wurde er , der versi chert hatte, die Rente vor Jahren aufgeschoben zu haben, darauf hingewiesen, dass sich kein entsprechendes Formular betreffend Rentenaufschub in den Akten befinde. Es gebe auch keinen entsprechenden Vermerk. Der Versicherte insi stierte, dass er das entsprechende Formular ausgefüllt und rechtzeitig e in gereicht habe (vgl. Urk. 7/13 ). 1.2
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versicherten um Aufschub der Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich in ihren Unterlagen kein e rechtzeitig eingereichte Auf schubserklärung finde. Aus diesem Grund könne auf dem Rentenbetrag kein Aufschubszuschlag gewährt werden. Die Rente werde dem Versicherten ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2011) ausbezahlt.
Die gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/18) erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Ent scheid vom 16. Juni 2015 (Urk. 2 = Urk. 7/29) ab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Altersrente aufgeschoben habe. Die Sozialversicherungsanstalt schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 31. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung erfor der lich - in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 21 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung (AHVG) haben Männer, welche das 65. Altersjahr voll endet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Alters rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 1.2
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allen falls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]). 1.3
Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahr en des Rentenaufschubs zu regeln . Davon hat er Gebrauch gemacht und verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubs dauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV). Wenn innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 3 AHVV). 1.4 1.4.1
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht , Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.4.2
Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozial versicherungsrechtliche Eigenheit. Durchführungsorgane wie auch Sozial versicherungsgerichte wären überfordert, wenn sie im Rahmen der Massenver waltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- oder strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten. Dieser Beweisgrad des Zivilrechts kann im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen nicht durch gehend verwirklicht werden.
Geht es um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis dafür erbracht wer den. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c/ bb ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass sich in ihren Akten keine Aufschubserklärung befinde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für seine Behauptung, er habe schrift lich einen Rentenaufschub beantragt, Beweise vorzulegen. Die Ausgleichskasse habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Antrag jedenfalls nicht erhalten. Es gebe auch keine stichhaltigen, objektivierbaren Hinweise für die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Ausgleichskasse. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Beweislast trage, müsse der Entscheid zu seinen Un gunsten ausfallen. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass Art. 55 quater AHVV lediglich von einer schriftlichen Erklärung spreche, weshalb unklar sei, ob die Ausgleichskasse die entsprechende Erklärung auch erhalten müsse (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich aber ohnehin genau erinnern, dass er das entsprechende Formular nach Einholung der geforderten Angaben ausgefüllt und als eingeschriebene Postsendung der Schweizerischen Post übergeben habe . Die Post könne jedoch die im J ahr 2011 erfolgte Aufgabe nicht mehr dokumentieren. Dies sei ihm von der Post mitgeteilt worden (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer könne aber den erfolgten Rentenaufschub auf andere Weise nachweisen. So könnten seine Ehefrau und Kinder Indizien für den Ren tenaufschub liefern. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungs pflicht gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Sie hätte nämlich die entsprechen den Scan-Eingangsprotokolle vorlegen müssen. Dazu sei sie nicht in der Lage. Das rechtfertige die Umkehr der Beweislast (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Alters rente rechtzeitig schriftlich erklärt hat. 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG verletzt, durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird. Der Vor wurf wäre vorliegend nur gerechtfertigt, falls sich herausstellte, dass die Beschwerde gegnerin den Antrag des Beschwerdeführers tatsächlich erhalten, aber aus welchen Gründen auch immer nicht zu den Akten genommen hätte. Dafür gibt es - wie gesagt - keine Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdegegnerin den angebli chen Antrag des Beschwerdeführers vorsätzlich nicht zu den Akten genommen habe, liess auch der Beschwerdeführer nicht behaupten.
Der Umstand, dass es aufgrund der sehr grossen Postmenge, die täglich bei der Beschwerdegegnerin eingescannt wird, praktisch unmöglich ist, die entspre chenden „Dokumentenstapel“ zielgerichtet nach einem Scan-Eintrag der angeb lichen Sendung des Beschwerdeführers, der überdies keine genauen zeitlichen Angaben machen kann, zu durchsuchen, stellt keine solche Verletzung dar (vgl. zu den technischen Abläufen Urk. 7/24-25). 3.2 3.2.1
Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, dass unklar sei, ob die schriftliche Aufschubserklärung gemäss Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV zu ihr er Gültigkeit die Adressatin auch erreichen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Empfangsbedürftigkeit der genannten Erklärung ausser Frage steht. Abgesehen davon, dass im schweizerischen Recht fast alle Erklärungen (abgesehen etwa vom Testament und der A uslobung) empfangsbedürftig sind (was in besonde rem Masse für rechtsgestaltende Erklärungen wie die streitgegenständliche Auf schubs erklärung gilt) , beraubte man Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV seines Sinngehalts, wenn die fristgerecht schriftlich zu verfassende Erklärung anschliessend gar nicht versandt werden müsste und die Ausgleichskasse gar nicht (beziehungsweise erst Jahre später) vom erklärten Aufschub erfahren würde
(vgl. allgemein zur Ausübung von Gestaltungsrechten durch empfangs bedürftige Willenserklärungen Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schny der /Nicolas Druey , Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 2 N 36 mit Hinweisen). In Bezug auf die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung ergibt sich nichts anderes aus dem Blickwinkel, dass zuerst geltend gemacht werden muss, w as aufge schoben werden soll , und sei es auch bloss im Hinblick auf die ohne Anmel dung drohende Verjährung d es Leistungsanspruchs nach Art. 46 Abs. 1 AHVG . Demenentsprechend wird dem Ansprecher die Frage zum Rentenaufschub in der Anmeldung zum Rentenbezug, welche zweifelsohne der Ausgleichskasse zu unterbreiten ist, gestellt ( Urk. 7/13/7 Ziff. 8.2; vgl. auch zur Entgegennahme des Aufschubsgesuchs
die Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 6309).
Da es sich b ei der Erklärung gemäss Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, entfaltet sie
naturgemäss nur Wirkungen, wenn sie vom Erklä rungsadressaten empfangen wurde beziehungs weise hätte empfangen werden können . Werden empfangsbedürftige Erklä rungen zur Übermittlung der Schweizerischen Post übergeben, trägt der Absen der das Risiko, dass die Post die Erklärung dem Erklärungsempfänger aus welchen Gründen auch immer (etwa Verlust der S endung) nicht zustellt (vgl.
dazu etwa E. 3.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012, in dem klargestellt wird , dass empfangsbedürftige Willens erklärungen auf Risiko des Erklärenden reisen). 3.2.2
Wie bereits ausgeführt , steht fest, dass sich der angeblich vom Beschwerde führer als eingeschriebene Postsendung aufgegebene Rentenaufschubsantrag nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet. Der Beschwerdeführer kann weder die Aufgabe der eingeschriebenen Sendung geschweige denn den Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin beweisen. Der Beschwerde führer vermag weder das Datum des angeblichen Versands zu nennen noch eine Fotokopie des Antrags ins Recht zu reichen.
Es liegt eine umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach den allgemei nen Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 des Zivilgesetzbuches analog) der Beschwerdeführer zu tragen hat . 3.2.3
Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, weitere Beweismassnahmen zu treffen (etwa Zeugeneinvernahme seiner Frau und seiner Kinder), ist ihm entge genzuhalten, dass solche Massnahmen offensichtlich nicht zielführend wären (vgl. zum Beweiswert der Aussagen von aufgrund des engen verwandtschaftli chen Verhältnisses nicht unabhängige n Zeugen das
Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 1 3. November 2015 E. 3) . Gesetzt den Fall , diese Zeugen wür den die Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestätigen (wovon nach Lage der Dinge auch auszugehen ist), wäre damit nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auch erhalten hat. Selbst wenn erstellt wäre, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Jahren intensiv mit der Frage des Rentenaufschubs auseinandergesetzt hätte, die entsprechende n Auskünfte ein geholt, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet hätte, könnte man daraus nicht auf den Eingang des Antrags bei der Beschwe rdegegnerin schliessen. Selbst
im Fall, dass die Zeugen glaubhaft bestätigen würden, bei der Postauf gabe des Antrags anwesend gewesen zu sein, wäre noch nicht erstellt, dass die Sendung auch tatsächlich die Be schwerdegegnerin erreicht hat beziehungsweise von ihr empfangen wurde.
Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Beweismassnahmen die herrschende Beweis losigkeit beseitigt werden könnte. Weiter ist festzuhalten, dass der Grund der Beweislosigkeit einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist einem Versicherten in einer solchen Situation ohne Weiteres zuzumuten, die Postauf gabequittung
(mit einer Fotokopie des Antrags ) aufzubewahren. 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung (AHVG) haben Männer, welche das 65. Altersjahr voll endet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Alters rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG).
E. 1.2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allen falls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]).
E. 1.3 Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahr en des Rentenaufschubs zu regeln . Davon hat er Gebrauch gemacht und verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubs dauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV). Wenn innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 3 AHVV).
E. 1.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht , Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.4.2 Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozial versicherungsrechtliche Eigenheit. Durchführungsorgane wie auch Sozial versicherungsgerichte wären überfordert, wenn sie im Rahmen der Massenver waltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- oder strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten. Dieser Beweisgrad des Zivilrechts kann im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen nicht durch gehend verwirklicht werden.
Geht es um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis dafür erbracht wer den. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c/ bb ).
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Altersrente aufgeschoben habe. Die Sozialversicherungsanstalt schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 31. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung erfor der lich - in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass sich in ihren Akten keine Aufschubserklärung befinde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für seine Behauptung, er habe schrift lich einen Rentenaufschub beantragt, Beweise vorzulegen. Die Ausgleichskasse habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Antrag jedenfalls nicht erhalten. Es gebe auch keine stichhaltigen, objektivierbaren Hinweise für die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Ausgleichskasse. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Beweislast trage, müsse der Entscheid zu seinen Un gunsten ausfallen.
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass Art. 55 quater AHVV lediglich von einer schriftlichen Erklärung spreche, weshalb unklar sei, ob die Ausgleichskasse die entsprechende Erklärung auch erhalten müsse (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich aber ohnehin genau erinnern, dass er das entsprechende Formular nach Einholung der geforderten Angaben ausgefüllt und als eingeschriebene Postsendung der Schweizerischen Post übergeben habe . Die Post könne jedoch die im J ahr 2011 erfolgte Aufgabe nicht mehr dokumentieren. Dies sei ihm von der Post mitgeteilt worden (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer könne aber den erfolgten Rentenaufschub auf andere Weise nachweisen. So könnten seine Ehefrau und Kinder Indizien für den Ren tenaufschub liefern. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungs pflicht gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Sie hätte nämlich die entsprechen den Scan-Eingangsprotokolle vorlegen müssen. Dazu sei sie nicht in der Lage. Das rechtfertige die Umkehr der Beweislast (S. 5 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Alters rente rechtzeitig schriftlich erklärt hat.
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG verletzt, durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird. Der Vor wurf wäre vorliegend nur gerechtfertigt, falls sich herausstellte, dass die Beschwerde gegnerin den Antrag des Beschwerdeführers tatsächlich erhalten, aber aus welchen Gründen auch immer nicht zu den Akten genommen hätte. Dafür gibt es - wie gesagt - keine Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdegegnerin den angebli chen Antrag des Beschwerdeführers vorsätzlich nicht zu den Akten genommen habe, liess auch der Beschwerdeführer nicht behaupten.
Der Umstand, dass es aufgrund der sehr grossen Postmenge, die täglich bei der Beschwerdegegnerin eingescannt wird, praktisch unmöglich ist, die entspre chenden „Dokumentenstapel“ zielgerichtet nach einem Scan-Eintrag der angeb lichen Sendung des Beschwerdeführers, der überdies keine genauen zeitlichen Angaben machen kann, zu durchsuchen, stellt keine solche Verletzung dar (vgl. zu den technischen Abläufen Urk. 7/24-25).
E. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, dass unklar sei, ob die schriftliche Aufschubserklärung gemäss Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV zu ihr er Gültigkeit die Adressatin auch erreichen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Empfangsbedürftigkeit der genannten Erklärung ausser Frage steht. Abgesehen davon, dass im schweizerischen Recht fast alle Erklärungen (abgesehen etwa vom Testament und der A uslobung) empfangsbedürftig sind (was in besonde rem Masse für rechtsgestaltende Erklärungen wie die streitgegenständliche Auf schubs erklärung gilt) , beraubte man Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV seines Sinngehalts, wenn die fristgerecht schriftlich zu verfassende Erklärung anschliessend gar nicht versandt werden müsste und die Ausgleichskasse gar nicht (beziehungsweise erst Jahre später) vom erklärten Aufschub erfahren würde
(vgl. allgemein zur Ausübung von Gestaltungsrechten durch empfangs bedürftige Willenserklärungen Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schny der /Nicolas Druey , Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 2 N 36 mit Hinweisen). In Bezug auf die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung ergibt sich nichts anderes aus dem Blickwinkel, dass zuerst geltend gemacht werden muss, w as aufge schoben werden soll , und sei es auch bloss im Hinblick auf die ohne Anmel dung drohende Verjährung d es Leistungsanspruchs nach Art. 46 Abs. 1 AHVG . Demenentsprechend wird dem Ansprecher die Frage zum Rentenaufschub in der Anmeldung zum Rentenbezug, welche zweifelsohne der Ausgleichskasse zu unterbreiten ist, gestellt ( Urk. 7/13/7 Ziff. 8.2; vgl. auch zur Entgegennahme des Aufschubsgesuchs
die Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 6309).
Da es sich b ei der Erklärung gemäss Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, entfaltet sie
naturgemäss nur Wirkungen, wenn sie vom Erklä rungsadressaten empfangen wurde beziehungs weise hätte empfangen werden können . Werden empfangsbedürftige Erklä rungen zur Übermittlung der Schweizerischen Post übergeben, trägt der Absen der das Risiko, dass die Post die Erklärung dem Erklärungsempfänger aus welchen Gründen auch immer (etwa Verlust der S endung) nicht zustellt (vgl.
dazu etwa E. 3.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012, in dem klargestellt wird , dass empfangsbedürftige Willens erklärungen auf Risiko des Erklärenden reisen).
E. 3.2.2 Wie bereits ausgeführt , steht fest, dass sich der angeblich vom Beschwerde führer als eingeschriebene Postsendung aufgegebene Rentenaufschubsantrag nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet. Der Beschwerdeführer kann weder die Aufgabe der eingeschriebenen Sendung geschweige denn den Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin beweisen. Der Beschwerde führer vermag weder das Datum des angeblichen Versands zu nennen noch eine Fotokopie des Antrags ins Recht zu reichen.
Es liegt eine umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach den allgemei nen Regeln der Beweislastverteilung (Art.
E. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, weitere Beweismassnahmen zu treffen (etwa Zeugeneinvernahme seiner Frau und seiner Kinder), ist ihm entge genzuhalten, dass solche Massnahmen offensichtlich nicht zielführend wären (vgl. zum Beweiswert der Aussagen von aufgrund des engen verwandtschaftli chen Verhältnisses nicht unabhängige n Zeugen das
Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 1 3. November 2015 E. 3) . Gesetzt den Fall , diese Zeugen wür den die Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestätigen (wovon nach Lage der Dinge auch auszugehen ist), wäre damit nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auch erhalten hat. Selbst wenn erstellt wäre, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Jahren intensiv mit der Frage des Rentenaufschubs auseinandergesetzt hätte, die entsprechende n Auskünfte ein geholt, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet hätte, könnte man daraus nicht auf den Eingang des Antrags bei der Beschwe rdegegnerin schliessen. Selbst
im Fall, dass die Zeugen glaubhaft bestätigen würden, bei der Postauf gabe des Antrags anwesend gewesen zu sein, wäre noch nicht erstellt, dass die Sendung auch tatsächlich die Be schwerdegegnerin erreicht hat beziehungsweise von ihr empfangen wurde.
Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Beweismassnahmen die herrschende Beweis losigkeit beseitigt werden könnte. Weiter ist festzuhalten, dass der Grund der Beweislosigkeit einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist einem Versicherten in einer solchen Situation ohne Weiteres zuzumuten, die Postauf gabequittung
(mit einer Fotokopie des Antrags ) aufzubewahren.
E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 8 des Zivilgesetzbuches analog) der Beschwerdeführer zu tragen hat .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00045 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1946, meldete sic h am 17. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , für eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Urk. 7/13). Gleichentags bat er die Sozialversicherungsanstalt telefonisch um Auskunft über die maximal zulässige Dauer, während der eine Altersrente der AHV aufgeschoben werden könne. Bei dieser Gelegenheit wurde er , der versi chert hatte, die Rente vor Jahren aufgeschoben zu haben, darauf hingewiesen, dass sich kein entsprechendes Formular betreffend Rentenaufschub in den Akten befinde. Es gebe auch keinen entsprechenden Vermerk. Der Versicherte insi stierte, dass er das entsprechende Formular ausgefüllt und rechtzeitig e in gereicht habe (vgl. Urk. 7/13 ). 1.2
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versicherten um Aufschub der Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich in ihren Unterlagen kein e rechtzeitig eingereichte Auf schubserklärung finde. Aus diesem Grund könne auf dem Rentenbetrag kein Aufschubszuschlag gewährt werden. Die Rente werde dem Versicherten ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2011) ausbezahlt.
Die gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/18) erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Ent scheid vom 16. Juni 2015 (Urk. 2 = Urk. 7/29) ab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Altersrente aufgeschoben habe. Die Sozialversicherungsanstalt schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 31. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung erfor der lich - in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 21 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung (AHVG) haben Männer, welche das 65. Altersjahr voll endet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Alters rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 1.2
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allen falls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]). 1.3
Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahr en des Rentenaufschubs zu regeln . Davon hat er Gebrauch gemacht und verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubs dauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV). Wenn innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 3 AHVV). 1.4 1.4.1
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht , Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.4.2
Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozial versicherungsrechtliche Eigenheit. Durchführungsorgane wie auch Sozial versicherungsgerichte wären überfordert, wenn sie im Rahmen der Massenver waltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- oder strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten. Dieser Beweisgrad des Zivilrechts kann im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen nicht durch gehend verwirklicht werden.
Geht es um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis dafür erbracht wer den. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c/ bb ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass sich in ihren Akten keine Aufschubserklärung befinde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für seine Behauptung, er habe schrift lich einen Rentenaufschub beantragt, Beweise vorzulegen. Die Ausgleichskasse habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Antrag jedenfalls nicht erhalten. Es gebe auch keine stichhaltigen, objektivierbaren Hinweise für die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Ausgleichskasse. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Beweislast trage, müsse der Entscheid zu seinen Un gunsten ausfallen. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass Art. 55 quater AHVV lediglich von einer schriftlichen Erklärung spreche, weshalb unklar sei, ob die Ausgleichskasse die entsprechende Erklärung auch erhalten müsse (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich aber ohnehin genau erinnern, dass er das entsprechende Formular nach Einholung der geforderten Angaben ausgefüllt und als eingeschriebene Postsendung der Schweizerischen Post übergeben habe . Die Post könne jedoch die im J ahr 2011 erfolgte Aufgabe nicht mehr dokumentieren. Dies sei ihm von der Post mitgeteilt worden (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer könne aber den erfolgten Rentenaufschub auf andere Weise nachweisen. So könnten seine Ehefrau und Kinder Indizien für den Ren tenaufschub liefern. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungs pflicht gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Sie hätte nämlich die entsprechen den Scan-Eingangsprotokolle vorlegen müssen. Dazu sei sie nicht in der Lage. Das rechtfertige die Umkehr der Beweislast (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Alters rente rechtzeitig schriftlich erklärt hat. 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG verletzt, durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird. Der Vor wurf wäre vorliegend nur gerechtfertigt, falls sich herausstellte, dass die Beschwerde gegnerin den Antrag des Beschwerdeführers tatsächlich erhalten, aber aus welchen Gründen auch immer nicht zu den Akten genommen hätte. Dafür gibt es - wie gesagt - keine Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdegegnerin den angebli chen Antrag des Beschwerdeführers vorsätzlich nicht zu den Akten genommen habe, liess auch der Beschwerdeführer nicht behaupten.
Der Umstand, dass es aufgrund der sehr grossen Postmenge, die täglich bei der Beschwerdegegnerin eingescannt wird, praktisch unmöglich ist, die entspre chenden „Dokumentenstapel“ zielgerichtet nach einem Scan-Eintrag der angeb lichen Sendung des Beschwerdeführers, der überdies keine genauen zeitlichen Angaben machen kann, zu durchsuchen, stellt keine solche Verletzung dar (vgl. zu den technischen Abläufen Urk. 7/24-25). 3.2 3.2.1
Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, dass unklar sei, ob die schriftliche Aufschubserklärung gemäss Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV zu ihr er Gültigkeit die Adressatin auch erreichen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Empfangsbedürftigkeit der genannten Erklärung ausser Frage steht. Abgesehen davon, dass im schweizerischen Recht fast alle Erklärungen (abgesehen etwa vom Testament und der A uslobung) empfangsbedürftig sind (was in besonde rem Masse für rechtsgestaltende Erklärungen wie die streitgegenständliche Auf schubs erklärung gilt) , beraubte man Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV seines Sinngehalts, wenn die fristgerecht schriftlich zu verfassende Erklärung anschliessend gar nicht versandt werden müsste und die Ausgleichskasse gar nicht (beziehungsweise erst Jahre später) vom erklärten Aufschub erfahren würde
(vgl. allgemein zur Ausübung von Gestaltungsrechten durch empfangs bedürftige Willenserklärungen Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schny der /Nicolas Druey , Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 2 N 36 mit Hinweisen). In Bezug auf die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung ergibt sich nichts anderes aus dem Blickwinkel, dass zuerst geltend gemacht werden muss, w as aufge schoben werden soll , und sei es auch bloss im Hinblick auf die ohne Anmel dung drohende Verjährung d es Leistungsanspruchs nach Art. 46 Abs. 1 AHVG . Demenentsprechend wird dem Ansprecher die Frage zum Rentenaufschub in der Anmeldung zum Rentenbezug, welche zweifelsohne der Ausgleichskasse zu unterbreiten ist, gestellt ( Urk. 7/13/7 Ziff. 8.2; vgl. auch zur Entgegennahme des Aufschubsgesuchs
die Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 6309).
Da es sich b ei der Erklärung gemäss Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, entfaltet sie
naturgemäss nur Wirkungen, wenn sie vom Erklä rungsadressaten empfangen wurde beziehungs weise hätte empfangen werden können . Werden empfangsbedürftige Erklä rungen zur Übermittlung der Schweizerischen Post übergeben, trägt der Absen der das Risiko, dass die Post die Erklärung dem Erklärungsempfänger aus welchen Gründen auch immer (etwa Verlust der S endung) nicht zustellt (vgl.
dazu etwa E. 3.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 1 0. April 2012, in dem klargestellt wird , dass empfangsbedürftige Willens erklärungen auf Risiko des Erklärenden reisen). 3.2.2
Wie bereits ausgeführt , steht fest, dass sich der angeblich vom Beschwerde führer als eingeschriebene Postsendung aufgegebene Rentenaufschubsantrag nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet. Der Beschwerdeführer kann weder die Aufgabe der eingeschriebenen Sendung geschweige denn den Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin beweisen. Der Beschwerde führer vermag weder das Datum des angeblichen Versands zu nennen noch eine Fotokopie des Antrags ins Recht zu reichen.
Es liegt eine umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach den allgemei nen Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 des Zivilgesetzbuches analog) der Beschwerdeführer zu tragen hat . 3.2.3
Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, weitere Beweismassnahmen zu treffen (etwa Zeugeneinvernahme seiner Frau und seiner Kinder), ist ihm entge genzuhalten, dass solche Massnahmen offensichtlich nicht zielführend wären (vgl. zum Beweiswert der Aussagen von aufgrund des engen verwandtschaftli chen Verhältnisses nicht unabhängige n Zeugen das
Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 1 3. November 2015 E. 3) . Gesetzt den Fall , diese Zeugen wür den die Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestätigen (wovon nach Lage der Dinge auch auszugehen ist), wäre damit nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auch erhalten hat. Selbst wenn erstellt wäre, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Jahren intensiv mit der Frage des Rentenaufschubs auseinandergesetzt hätte, die entsprechende n Auskünfte ein geholt, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet hätte, könnte man daraus nicht auf den Eingang des Antrags bei der Beschwe rdegegnerin schliessen. Selbst
im Fall, dass die Zeugen glaubhaft bestätigen würden, bei der Postauf gabe des Antrags anwesend gewesen zu sein, wäre noch nicht erstellt, dass die Sendung auch tatsächlich die Be schwerdegegnerin erreicht hat beziehungsweise von ihr empfangen wurde.
Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Beweismassnahmen die herrschende Beweis losigkeit beseitigt werden könnte. Weiter ist festzuhalten, dass der Grund der Beweislosigkeit einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist einem Versicherten in einer solchen Situation ohne Weiteres zuzumuten, die Postauf gabequittung
(mit einer Fotokopie des Antrags ) aufzubewahren. 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker