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AB.2015.00043

Persönliche Beiträge (als Selbständigerwerbende)

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines mass ge ben den Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 83‘155.-- auf Fr. 9‘172.20 inkl. Verwaltungskosten fest (Urk. 9/13). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen reichte X.___ am 5. Februar

2015 Beschwerde bei der Aus gleichskasse ein und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse überwies die Sache am 8. Juli 2015 zuständig keitshalber dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid

auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Auf ga ben kreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungs mass nahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben dem nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

In der Beitragsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 respektive im Einspracheent scheid vom 7. Januar 2015 stützt e sich die Ausgleichskasse auf die S teuermel dung vom 2 3. Oktober 2014, worin die kantonalen Steuerbehörden ein Ein kommen von Fr. 83‘155.-- für das Jahr 2012 bei einem investierten Kapital von Fr. 20‘000.-- übermittelt hatte n (Urk. 9 /12). Das von den Steuerbehörden über mittelte Einkommen stützte sich auf

die Selbst deklaration des Beschwerdefüh rers. Dieser hatte in der Steuererklärung 2012

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89‘792.-- angegeben. Gleichzeitig vermerkte er, dass er und seine Ehefrau

Fr. 7‘134.-- an persönlichen AHV-Beiträgen geleistet hätten (Urk. 9 /16). Von den Fr. 7‘134.-- wurden Fr. 6‘637.-- ihm und Fr. 497.-- seiner Ehefrau zugerechnet. Die Subtraktion von Fr. 6‘637.-- von Fr. 89‘792.-- ergab den Betrag von Fr. 83‘155.-- (Urk. 9 /20). 4.

Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde geltend, er habe für das Jahr 2012 persönliche AHV-Beiträge von 7‘ 027.20 (statt bloss Fr. 6‘637.--) geleistet . Dazu reicht e er entsprechende Belege ein (Urk. 1, 3/1-2). Ein Abstellen auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Zahlen hätte zur Folge, dass das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit rund Fr. 390.--

tiefer

ausfallen würde . Diesbezüglich besteht jedoch rechtsprechungsgemäss ein e Bindungswirkung an die rechtskräftige Steuerveranlagung (vgl. dazu E.

2.2 hier vor) . Ein Irrtum, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde, liegt klarerweise nicht vor, nachdem sich die Steuerbehörden ausdrücklich

auf die eigenen An ga ben des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung

ge stützt haben . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines mass ge ben den Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 83‘155.-- auf Fr. 9‘172.20 inkl. Verwaltungskosten fest (Urk. 9/13). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 fest (Urk. 2).

E. 2 Dagegen reichte X.___ am 5. Februar

2015 Beschwerde bei der Aus gleichskasse ein und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse überwies die Sache am 8. Juli 2015 zuständig keitshalber dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

E. 2.2 hier vor) . Ein Irrtum, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde, liegt klarerweise nicht vor, nachdem sich die Steuerbehörden ausdrücklich

auf die eigenen An ga ben des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung

ge stützt haben . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3 In der Beitragsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 respektive im Einspracheent scheid vom 7. Januar 2015 stützt e sich die Ausgleichskasse auf die S teuermel dung vom 2 3. Oktober 2014, worin die kantonalen Steuerbehörden ein Ein kommen von Fr. 83‘155.-- für das Jahr 2012 bei einem investierten Kapital von Fr. 20‘000.-- übermittelt hatte n (Urk. 9 /12). Das von den Steuerbehörden über mittelte Einkommen stützte sich auf

die Selbst deklaration des Beschwerdefüh rers. Dieser hatte in der Steuererklärung 2012

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89‘792.-- angegeben. Gleichzeitig vermerkte er, dass er und seine Ehefrau

Fr. 7‘134.-- an persönlichen AHV-Beiträgen geleistet hätten (Urk. 9 /16). Von den Fr. 7‘134.-- wurden Fr. 6‘637.-- ihm und Fr. 497.-- seiner Ehefrau zugerechnet. Die Subtraktion von Fr. 6‘637.-- von Fr. 89‘792.-- ergab den Betrag von Fr. 83‘155.-- (Urk. 9 /20).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines mass ge ben den Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 83‘155.-- auf Fr. 9‘172.20 inkl. Verwaltungskosten fest (Urk. 9/13). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen reichte X.___ am 5. Februar

2015 Beschwerde bei der Aus gleichskasse ein und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse überwies die Sache am 8. Juli 2015 zuständig keitshalber dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid

auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Auf ga ben kreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungs mass nahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben dem nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

In der Beitragsverfügung vom 3 0. Oktober 2014 respektive im Einspracheent scheid vom 7. Januar 2015 stützt e sich die Ausgleichskasse auf die S teuermel dung vom 2 3. Oktober 2014, worin die kantonalen Steuerbehörden ein Ein kommen von Fr. 83‘155.-- für das Jahr 2012 bei einem investierten Kapital von Fr. 20‘000.-- übermittelt hatte n (Urk. 9 /12). Das von den Steuerbehörden über mittelte Einkommen stützte sich auf

die Selbst deklaration des Beschwerdefüh rers. Dieser hatte in der Steuererklärung 2012

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89‘792.-- angegeben. Gleichzeitig vermerkte er, dass er und seine Ehefrau

Fr. 7‘134.-- an persönlichen AHV-Beiträgen geleistet hätten (Urk. 9 /16). Von den Fr. 7‘134.-- wurden Fr. 6‘637.-- ihm und Fr. 497.-- seiner Ehefrau zugerechnet. Die Subtraktion von Fr. 6‘637.-- von Fr. 89‘792.-- ergab den Betrag von Fr. 83‘155.-- (Urk. 9 /20). 4.

Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde geltend, er habe für das Jahr 2012 persönliche AHV-Beiträge von 7‘ 027.20 (statt bloss Fr. 6‘637.--) geleistet . Dazu reicht e er entsprechende Belege ein (Urk. 1, 3/1-2). Ein Abstellen auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Zahlen hätte zur Folge, dass das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit rund Fr. 390.--

tiefer

ausfallen würde . Diesbezüglich besteht jedoch rechtsprechungsgemäss ein e Bindungswirkung an die rechtskräftige Steuerveranlagung (vgl. dazu E.

2.2 hier vor) . Ein Irrtum, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde, liegt klarerweise nicht vor, nachdem sich die Steuerbehörden ausdrücklich

auf die eigenen An ga ben des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung

ge stützt haben . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger