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AB.2015.00042

Berechnung einer Altersrente (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen). Frage des Vertrauensschutzes bei Vorausberechnung der Rente. (BGE 9C_242/2017)

Zürich SozVersG · 2017-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 8. März 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 21. März 1950, mit Wirkung ab 1. April 2015 eine einfache, ordentliche R ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 2‘294. --

zu .

Die Rentenberechnung stützte sich auf ein massgebendes durchschnit tliches Jahreseinkommen von Fr. 80‘370.--, auf eine Beitragsdauer von 44 Jahren sowie auf die Rentenskala 44 (Vollrente, Urk. 7/38).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 12.

April 2015 Einspra che (Urk.

7/40), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

4. Juni 2015 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 30. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1 /1-1/3) und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der ihm zugesproche nen Altersrente (Ausrichtung einer

betraglich höheren bzw . der maximalen Al tersrente; Urk. 1/1 und Urk. 1/3).

Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 stellte die Verwaltung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom

19. August 2015 nahm X.___

ergänzend Stellung (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech net werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge ge leistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, ent sprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver sicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu ungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.

Nach Art. 29 bis

Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Bei tragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre . 1.4

Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter

AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Janua r nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) .

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, wel che nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV) . 1.5

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal tungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Aus kunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus kunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversiche rungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2.

2.1

Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beitragslücken in den Jahren 1975 und 1976 mit Jugendjahren hätten ge schlossen werden können. Dadurch komme der Beschwerdeführer auf eine volle Beitragsdauer von 44 Jahren. Leider reiche das durchschnittliche Ein kommen von Fr. 80‘370.-- knapp nicht für eine Maximalrente aus. Dafür wäre ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 84‘600.-- notwendig gewe sen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e dagegen zur Hauptsache geltend, dass er im Jahr 2009 mit 59 Jahren zwangspensioniert worden sei. Da er in der Folge keine Arbeit mehr gefunden habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als von 2010 bis 2015 Beiträge (als Nichterwerbstätiger) (selber) zu bezahlen. Wer das Pech habe, vor dem Pensionsalter unfreiwillig aus der Arbeitswelt auszuscheiden, werde um die Möglichkeit gebracht, die Maximalrente zu er zielen, da er auch freiwillig nicht höhere Beiträge leisten könne . Somit wür den Arbeitslose gegenüber privilegierte n

Arbeithabende n

benachteiligt, was gegen die Rechtsgleichheit verstosse . Allerdings habe ihm die Beschwerde gegnerin versichert, dass er mit seinen Beiträgen die Maximalrente erreichen würde; nach Treu und Glauben sei sie daher bei ihren Aussagen zu behaften und es sei ihm die Maximalrente zu gewähren . In folge unmöglichen Nach weis es

in Bezug auf frühere Beitragszahlungen (als Student mittels Beitrags marken in den 7 0er Jahren) seien nicht alle Beiträge in di e Rentenberech nung eingeflossen;

d ie fehlenden Beitragslücken seien mit Juge ndjahren nach Art. 52d AHVV zu schliessen . Es müsse möglich sein, dass ein Gericht die Kompetenz und d en Ermessenspielraum habe, eine Rente um (monatlich)

Fr. 56. -- (bis auf die Maximalrente) zu erhöhe n

(Urk. 1, vgl . auch Urk.

10).

3. 3.1

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe – um Beitragslücken zu ver meiden - während der gesamten Studienzeit an de r HSG (1971 bis 1978; vgl. Urk. 7/37 S. 2) Beitragsmarken erworben, vermochte er nicht zu belegen . Was daher die in d en Jahren 1975 und 1976 im individuellen Konto

(IK; vgl. Urk. 7/4) ersichtlichen Beitragslücken betrifft,

ergibt sich aus dem angefoch tenen Entscheid wie auch dem der Verfügung zugrunde liegenden ACOR - Berechnungsblatt (Urk. 7/39), dass die Verwaltung diese

mit anreche nbaren Jugendjahren (1970 und 1968) nach Art. 52b AHVV geschlossen hat (Urk. 7/39 S. 4) . Dieses Vorgehen,

w elches zu einer vollständigen Beitrags dauer

und somit zur höchstmöglichen Rentens kala (44, Vollrente) führt und im Ü brigen – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) zu Recht aus ge f ührt hat -

infolge Anrechnung der in den Jugendjahren effektiv er zielte n Einkommen für den Beschwerdeführer insgesamt gar günstiger ist als die Berücksichtigung de s

Beitragsm arkenwert es

der fraglichen Jahre - ist nicht zu beanstanden . Dies gilt um so mehr, als e ine Lückenfüllung nach Art. 52d

A HVV

– wie der Beschwerdeführer dies verlangt (Urk. 1 S. 2) - aus ser Betracht fällt.

E ine solche gelangt

nur zur Anwendung,

soweit nach Be rück sichtigung sämtlicher anrechenbarer Beitragszeiten weitere Lücken be stehen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Al ters- Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5045).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der von ihm bezeichneten Studienzeit die erforderlichen Beitragsmarken lückenlos gekauft, vermöchte im Übrigen im Ergebnis auch in Bezug auf das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nichts zu ändern . Denn selbst

wenn

- entsprechend diesem Vorbringen -

dem IK

für jedes Jahr Fr. 800. -- (Jahre 19 71/72) bzw. Fr. 1 ‘ 000. -- (Jahre 1973 bis 1978) zusätzlich als Erwerb s einkommen gutgeschrieben würde n (vgl. dazu Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, Stand 1. Januar 2017, Rz 2337), führte di es im Ergebnis

nicht zu einem anderen Tabellenwert und mit hin nicht zum Anspruch auf eine höhere Rente.

3.2

Der

Beschwerdeführer

macht e geltend,

dass ihm die Maximalrente verwehrt

geblieben sei, weil er nach der Frühpensionierung als Nichterwerbstätiger nicht höhere Beiträge habe zahlen können; daraus leitet er eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung (Benachteiligung) von Nichterwerbstätige n ge genüber den Arbeitnehmern ab (Urk. 1 S. 2) . Jedoch hängt die Frage, ob Anspruch auf die maximale Altersrente besteht, nicht nur davon ab, ob ein Versicherter als

Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger beitragspflichtig ist, erwerben doch auch Erwerbstätige, die nicht über ein entsprechendes durch schnittliches massgebendes Jahreseinkommen v erfügen bzw . auf einem sol chen B eiträge entrichten, keinen Anspruch

auf die maximale AHV-R ente . Davon abgesehen hat de r Gesetz geber bei

den vom Beschwerdefüh r er ge nannten Kategorien von Versicherten (Nichterwerbstätige und Erwerbstätige)

für die Beitragserhebung zwangsläufig an unterschiedliche Bemessungs sub strate anzuknüpfen

(soziale Verhältnisse bei den Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 10 AHVG]

und Einkommen bei den Erwerbstä t i gen), wobei

d ie

Un gleichbehandlung von Personen, deren wirtschaftliche Existenz auf ökono mische n Werte n gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätig keit zufliessen gegenüber solchen, deren wirtschaftliche Existenz auf der Er werbstätigkeit fusst, mit Blick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten sach lich begründet erscheint . Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass

vorliegend das

der Rentenberechnung zugrunde liegende massgebende durchschnittliche Jahrese inkommen nicht (allein)

d eswegen tiefer ausfällt als das für die Ma ximalrente

erforderliche, weil

d er

Beschwerdeführer infolge Frühpensionie rung im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/8/5) von 2010 bis 2015 Beiträge als Nic h ter werbstätiger entrichtet hat .

A us dem IK - Auszug (Urk. 7/4) bzw . dem ACOR - Berechnun g sblatt (Urk. 7/39)

ergibt sich, dass er

in der ersten Zeit seiner er werblichen Tätigkeit während Jahre n

Beiträge auf E inkommen entrichtete, welche (mitunter erheblich) unter dem Wert l a gen, wie er als durchschnittli ches Einkommen für d ie maximale Rente vorausgesetzt ist . 3.3

Ein Anspruch auf die maximale Altersrente lässt sich alsdann auch nicht gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie mit Blick auf den Um stand ableiten, da ss die damals noch zuständig gewesene

(vgl. Urk.

7/7) Aus gleichskasse Banken im Jahr 2008 eine Rentenvorausberechnung vornahm, welche

(zu jenem Zeitpunkt) Anspruch auf eine maximale Altersrente ergab (vgl. Urk. 1 S. 1) . So erfolgte diese Vorausberechnung gestützt auf die Anga ben im Antragsformular (vgl. Urk. 7/6 S. 3) unter anderem

auf der

- hypo thetischen

- Grundlage, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt in d a s

Rentenalter

weiterhin ein im Wesentlichen gleich hoh es

Erwerbseinkommen erzielen würde (vgl. Urk. 3/2), welche Annahme sich jedoch in der Folge nicht verwirklicht hat . Aber auch

der

geltend gemachte

Umstand, wonach die Verwaltung den Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht ausdrücklich darauf hin ge wies en habe,

dass er

infolge Frühpensionierung

(voraussicht l ich) kein en Anspruch (mehr) auf die

maximale Altersrente haben werde,

rechtfertigte

gestützt auf den Vertrauensgrundsatz k ein en

vom materiellen Recht abwei chenden

Anspruch auf eine solche . Dies schon d eshalb, weil

nicht ersichtl i c h ist, inwiefern der Beschwerdeführer in der Folge

rechtserhebliche Dispositio nen ge tä tigt hätte, was jedoch eine der fünf kumulativ geforderten Voraus setzungen

für den Anspruch auf Vertrauensschutz ist (vgl.

E. 1. 5. hievor) . Denn s oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenha ng geltend macht e, er hätte bei richtiger Aufklärung rational gehandelt und

– da die Zahlung des Maximalbetrages objektiv eine Fehlinvestition gewesen sei - nur den Minimalbetrag einbezahlt (Urk. 1 S. 2 und 3),

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Er verkennt, dass sich die (obligatorische) Beitragspflicht Nichter werbstätiger

allein nach den gesetzlichen Vorgaben richtet und es Nichter werbstätigen nicht fre i steht, wahlweise

tiefere oder höhere Beiträge zu leis ten .

3. 4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Einwände des Beschwerdefüh rers die Richtigkeit der Verfügung vom 18. März 2015 beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheides vom 4. Juni 2015 nicht in Frage zu stellen vermögen. Alsdann enthalten auch die Akten keine n Hinweis da rauf, dass die Rentenberechnung nicht gesetzmässig wäre. Soweit d er Be schwerdeführer geltend macht e, es müsse möglich sein, dass – Paragraphen hin oder her - ein Gericht die Kompetenz und den Ermessenspielraum habe - mit Goodwill und ohne ein Präjudiz zu schaffen - eine Rente um

Fr. 56. -- (pro Monat) zu erhöhen und „ abzusegnen “ (Urk. 10 S. 2),

bl e i bt

darauf hin z u weisen, dass es sich bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV zur Berechnung der Altersrenten grundsätzlich um zwingendes Recht handelt, von dem weder die Verwaltung noch das Gericht abweichen darf . Mit ande ren Worten sind die für die Berechnung der Rente relevanten Einzelheiten abschliessend normiert und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen U m s tände n

sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Richter verwehrt. 4.

Der Beschwerdeführer

verweist

e in gangs seiner Beschwerde zu Recht auf die Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 1) . M it diesen

wird die in der Bundesver fassung vorgesehene angemessene Existenzsicherung von Personen, die An spruch auf eine Altersrente haben, gewährleistet (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit . b i . V . m

Art. 112a BV). S ollte die dem Beschwerdeführer zustehende Altersr ente zusammen mit den übrigen an rechenbaren Einkünfte n

seine (anerkannten) Ausgaben nicht decken, ist es ihm unbenommen, Ergänzungsleistu ngen zur Altersrente zu beantragen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 8. März 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 21. März 1950, mit Wirkung ab 1. April 2015 eine einfache, ordentliche R ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 2‘294. --

zu .

Die Rentenberechnung stützte sich auf ein massgebendes durchschnit tliches Jahreseinkommen von Fr. 80‘370.--, auf eine Beitragsdauer von 44 Jahren sowie auf die Rentenskala 44 (Vollrente, Urk. 7/38).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 12.

April 2015 Einspra che (Urk.

7/40), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

4. Juni 2015 abwies (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech net werden können, oder ihre Hinterlassenen.

E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge ge leistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, ent sprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 1.3 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver sicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu ungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.

Nach Art. 29 bis

Abs.

E. 1.4 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter

AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Janua r nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) .

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, wel che nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV) .

E. 1.5 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal tungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Aus kunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus kunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversiche rungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.).

E. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Bei tragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre .

E. 2.1 Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beitragslücken in den Jahren 1975 und 1976 mit Jugendjahren hätten ge schlossen werden können. Dadurch komme der Beschwerdeführer auf eine volle Beitragsdauer von 44 Jahren. Leider reiche das durchschnittliche Ein kommen von Fr. 80‘370.-- knapp nicht für eine Maximalrente aus. Dafür wäre ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 84‘600.-- notwendig gewe sen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e dagegen zur Hauptsache geltend, dass er im Jahr 2009 mit 59 Jahren zwangspensioniert worden sei. Da er in der Folge keine Arbeit mehr gefunden habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als von 2010 bis 2015 Beiträge (als Nichterwerbstätiger) (selber) zu bezahlen. Wer das Pech habe, vor dem Pensionsalter unfreiwillig aus der Arbeitswelt auszuscheiden, werde um die Möglichkeit gebracht, die Maximalrente zu er zielen, da er auch freiwillig nicht höhere Beiträge leisten könne . Somit wür den Arbeitslose gegenüber privilegierte n

Arbeithabende n

benachteiligt, was gegen die Rechtsgleichheit verstosse . Allerdings habe ihm die Beschwerde gegnerin versichert, dass er mit seinen Beiträgen die Maximalrente erreichen würde; nach Treu und Glauben sei sie daher bei ihren Aussagen zu behaften und es sei ihm die Maximalrente zu gewähren . In folge unmöglichen Nach weis es

in Bezug auf frühere Beitragszahlungen (als Student mittels Beitrags marken in den

E. 7 0er Jahren) seien nicht alle Beiträge in di e Rentenberech nung eingeflossen;

d ie fehlenden Beitragslücken seien mit Juge ndjahren nach Art. 52d AHVV zu schliessen . Es müsse möglich sein, dass ein Gericht die Kompetenz und d en Ermessenspielraum habe, eine Rente um (monatlich)

Fr. 56. -- (bis auf die Maximalrente) zu erhöhe n

(Urk. 1, vgl . auch Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00042 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

20. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 8. März 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 21. März 1950, mit Wirkung ab 1. April 2015 eine einfache, ordentliche R ente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 2‘294. --

zu .

Die Rentenberechnung stützte sich auf ein massgebendes durchschnit tliches Jahreseinkommen von Fr. 80‘370.--, auf eine Beitragsdauer von 44 Jahren sowie auf die Rentenskala 44 (Vollrente, Urk. 7/38).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 12.

April 2015 Einspra che (Urk.

7/40), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

4. Juni 2015 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 30. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1 /1-1/3) und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der ihm zugesproche nen Altersrente (Ausrichtung einer

betraglich höheren bzw . der maximalen Al tersrente; Urk. 1/1 und Urk. 1/3).

Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 stellte die Verwaltung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom

19. August 2015 nahm X.___

ergänzend Stellung (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech net werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge ge leistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, ent sprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver sicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu ungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.

Nach Art. 29 bis

Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Bei tragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre . 1.4

Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter

AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Janua r nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) .

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, wel che nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV) . 1.5

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal tungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Aus kunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gebo ten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus kunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversiche rungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2.

2.1

Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beitragslücken in den Jahren 1975 und 1976 mit Jugendjahren hätten ge schlossen werden können. Dadurch komme der Beschwerdeführer auf eine volle Beitragsdauer von 44 Jahren. Leider reiche das durchschnittliche Ein kommen von Fr. 80‘370.-- knapp nicht für eine Maximalrente aus. Dafür wäre ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 84‘600.-- notwendig gewe sen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e dagegen zur Hauptsache geltend, dass er im Jahr 2009 mit 59 Jahren zwangspensioniert worden sei. Da er in der Folge keine Arbeit mehr gefunden habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als von 2010 bis 2015 Beiträge (als Nichterwerbstätiger) (selber) zu bezahlen. Wer das Pech habe, vor dem Pensionsalter unfreiwillig aus der Arbeitswelt auszuscheiden, werde um die Möglichkeit gebracht, die Maximalrente zu er zielen, da er auch freiwillig nicht höhere Beiträge leisten könne . Somit wür den Arbeitslose gegenüber privilegierte n

Arbeithabende n

benachteiligt, was gegen die Rechtsgleichheit verstosse . Allerdings habe ihm die Beschwerde gegnerin versichert, dass er mit seinen Beiträgen die Maximalrente erreichen würde; nach Treu und Glauben sei sie daher bei ihren Aussagen zu behaften und es sei ihm die Maximalrente zu gewähren . In folge unmöglichen Nach weis es

in Bezug auf frühere Beitragszahlungen (als Student mittels Beitrags marken in den 7 0er Jahren) seien nicht alle Beiträge in di e Rentenberech nung eingeflossen;

d ie fehlenden Beitragslücken seien mit Juge ndjahren nach Art. 52d AHVV zu schliessen . Es müsse möglich sein, dass ein Gericht die Kompetenz und d en Ermessenspielraum habe, eine Rente um (monatlich)

Fr. 56. -- (bis auf die Maximalrente) zu erhöhe n

(Urk. 1, vgl . auch Urk.

10).

3. 3.1

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe – um Beitragslücken zu ver meiden - während der gesamten Studienzeit an de r HSG (1971 bis 1978; vgl. Urk. 7/37 S. 2) Beitragsmarken erworben, vermochte er nicht zu belegen . Was daher die in d en Jahren 1975 und 1976 im individuellen Konto

(IK; vgl. Urk. 7/4) ersichtlichen Beitragslücken betrifft,

ergibt sich aus dem angefoch tenen Entscheid wie auch dem der Verfügung zugrunde liegenden ACOR - Berechnungsblatt (Urk. 7/39), dass die Verwaltung diese

mit anreche nbaren Jugendjahren (1970 und 1968) nach Art. 52b AHVV geschlossen hat (Urk. 7/39 S. 4) . Dieses Vorgehen,

w elches zu einer vollständigen Beitrags dauer

und somit zur höchstmöglichen Rentens kala (44, Vollrente) führt und im Ü brigen – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) zu Recht aus ge f ührt hat -

infolge Anrechnung der in den Jugendjahren effektiv er zielte n Einkommen für den Beschwerdeführer insgesamt gar günstiger ist als die Berücksichtigung de s

Beitragsm arkenwert es

der fraglichen Jahre - ist nicht zu beanstanden . Dies gilt um so mehr, als e ine Lückenfüllung nach Art. 52d

A HVV

– wie der Beschwerdeführer dies verlangt (Urk. 1 S. 2) - aus ser Betracht fällt.

E ine solche gelangt

nur zur Anwendung,

soweit nach Be rück sichtigung sämtlicher anrechenbarer Beitragszeiten weitere Lücken be stehen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Al ters- Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5045).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der von ihm bezeichneten Studienzeit die erforderlichen Beitragsmarken lückenlos gekauft, vermöchte im Übrigen im Ergebnis auch in Bezug auf das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nichts zu ändern . Denn selbst

wenn

- entsprechend diesem Vorbringen -

dem IK

für jedes Jahr Fr. 800. -- (Jahre 19 71/72) bzw. Fr. 1 ‘ 000. -- (Jahre 1973 bis 1978) zusätzlich als Erwerb s einkommen gutgeschrieben würde n (vgl. dazu Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, Stand 1. Januar 2017, Rz 2337), führte di es im Ergebnis

nicht zu einem anderen Tabellenwert und mit hin nicht zum Anspruch auf eine höhere Rente.

3.2

Der

Beschwerdeführer

macht e geltend,

dass ihm die Maximalrente verwehrt

geblieben sei, weil er nach der Frühpensionierung als Nichterwerbstätiger nicht höhere Beiträge habe zahlen können; daraus leitet er eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung (Benachteiligung) von Nichterwerbstätige n ge genüber den Arbeitnehmern ab (Urk. 1 S. 2) . Jedoch hängt die Frage, ob Anspruch auf die maximale Altersrente besteht, nicht nur davon ab, ob ein Versicherter als

Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger beitragspflichtig ist, erwerben doch auch Erwerbstätige, die nicht über ein entsprechendes durch schnittliches massgebendes Jahreseinkommen v erfügen bzw . auf einem sol chen B eiträge entrichten, keinen Anspruch

auf die maximale AHV-R ente . Davon abgesehen hat de r Gesetz geber bei

den vom Beschwerdefüh r er ge nannten Kategorien von Versicherten (Nichterwerbstätige und Erwerbstätige)

für die Beitragserhebung zwangsläufig an unterschiedliche Bemessungs sub strate anzuknüpfen

(soziale Verhältnisse bei den Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 10 AHVG]

und Einkommen bei den Erwerbstä t i gen), wobei

d ie

Un gleichbehandlung von Personen, deren wirtschaftliche Existenz auf ökono mische n Werte n gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätig keit zufliessen gegenüber solchen, deren wirtschaftliche Existenz auf der Er werbstätigkeit fusst, mit Blick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten sach lich begründet erscheint . Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass

vorliegend das

der Rentenberechnung zugrunde liegende massgebende durchschnittliche Jahrese inkommen nicht (allein)

d eswegen tiefer ausfällt als das für die Ma ximalrente

erforderliche, weil

d er

Beschwerdeführer infolge Frühpensionie rung im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/8/5) von 2010 bis 2015 Beiträge als Nic h ter werbstätiger entrichtet hat .

A us dem IK - Auszug (Urk. 7/4) bzw . dem ACOR - Berechnun g sblatt (Urk. 7/39)

ergibt sich, dass er

in der ersten Zeit seiner er werblichen Tätigkeit während Jahre n

Beiträge auf E inkommen entrichtete, welche (mitunter erheblich) unter dem Wert l a gen, wie er als durchschnittli ches Einkommen für d ie maximale Rente vorausgesetzt ist . 3.3

Ein Anspruch auf die maximale Altersrente lässt sich alsdann auch nicht gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie mit Blick auf den Um stand ableiten, da ss die damals noch zuständig gewesene

(vgl. Urk.

7/7) Aus gleichskasse Banken im Jahr 2008 eine Rentenvorausberechnung vornahm, welche

(zu jenem Zeitpunkt) Anspruch auf eine maximale Altersrente ergab (vgl. Urk. 1 S. 1) . So erfolgte diese Vorausberechnung gestützt auf die Anga ben im Antragsformular (vgl. Urk. 7/6 S. 3) unter anderem

auf der

- hypo thetischen

- Grundlage, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt in d a s

Rentenalter

weiterhin ein im Wesentlichen gleich hoh es

Erwerbseinkommen erzielen würde (vgl. Urk. 3/2), welche Annahme sich jedoch in der Folge nicht verwirklicht hat . Aber auch

der

geltend gemachte

Umstand, wonach die Verwaltung den Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht ausdrücklich darauf hin ge wies en habe,

dass er

infolge Frühpensionierung

(voraussicht l ich) kein en Anspruch (mehr) auf die

maximale Altersrente haben werde,

rechtfertigte

gestützt auf den Vertrauensgrundsatz k ein en

vom materiellen Recht abwei chenden

Anspruch auf eine solche . Dies schon d eshalb, weil

nicht ersichtl i c h ist, inwiefern der Beschwerdeführer in der Folge

rechtserhebliche Dispositio nen ge tä tigt hätte, was jedoch eine der fünf kumulativ geforderten Voraus setzungen

für den Anspruch auf Vertrauensschutz ist (vgl.

E. 1. 5. hievor) . Denn s oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenha ng geltend macht e, er hätte bei richtiger Aufklärung rational gehandelt und

– da die Zahlung des Maximalbetrages objektiv eine Fehlinvestition gewesen sei - nur den Minimalbetrag einbezahlt (Urk. 1 S. 2 und 3),

ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Er verkennt, dass sich die (obligatorische) Beitragspflicht Nichter werbstätiger

allein nach den gesetzlichen Vorgaben richtet und es Nichter werbstätigen nicht fre i steht, wahlweise

tiefere oder höhere Beiträge zu leis ten .

3. 4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Einwände des Beschwerdefüh rers die Richtigkeit der Verfügung vom 18. März 2015 beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheides vom 4. Juni 2015 nicht in Frage zu stellen vermögen. Alsdann enthalten auch die Akten keine n Hinweis da rauf, dass die Rentenberechnung nicht gesetzmässig wäre. Soweit d er Be schwerdeführer geltend macht e, es müsse möglich sein, dass – Paragraphen hin oder her - ein Gericht die Kompetenz und den Ermessenspielraum habe - mit Goodwill und ohne ein Präjudiz zu schaffen - eine Rente um

Fr. 56. -- (pro Monat) zu erhöhen und „ abzusegnen “ (Urk. 10 S. 2),

bl e i bt

darauf hin z u weisen, dass es sich bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV zur Berechnung der Altersrenten grundsätzlich um zwingendes Recht handelt, von dem weder die Verwaltung noch das Gericht abweichen darf . Mit ande ren Worten sind die für die Berechnung der Rente relevanten Einzelheiten abschliessend normiert und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen U m s tände n

sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Richter verwehrt. 4.

Der Beschwerdeführer

verweist

e in gangs seiner Beschwerde zu Recht auf die Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 1) . M it diesen

wird die in der Bundesver fassung vorgesehene angemessene Existenzsicherung von Personen, die An spruch auf eine Altersrente haben, gewährleistet (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit . b i . V . m

Art. 112a BV). S ollte die dem Beschwerdeführer zustehende Altersr ente zusammen mit den übrigen an rechenbaren Einkünfte n

seine (anerkannten) Ausgaben nicht decken, ist es ihm unbenommen, Ergänzungsleistu ngen zur Altersrente zu beantragen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann