Sachverhalt
1.
Z.___ , geboren 1927, beantragte bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankengewerbe mit am 5. Januar 2014 unterzeichneter und am 23. April 2014 dort eingegangener Anmeldung die Ausrichtung einer Hilflosen entschädigung ( Urk. 11/12 , Urk. 2 S. 1 ).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wies die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankenge werbe das Begehren ab (Urk. 11/10). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 24. November 2014 (Urk. 11/8) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Ehefrau des Versicherten, X.___ , am 1 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, Z.___ sei eine Hilflosentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).
Am 20. August 2015 erstattete die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage der Stellungnahme der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2015 [Urk. 10/24] und der IV-Akten [Urk. 10/1-24] sowie ihrer Kassenakten [Urk. 11/1-12]).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2015 ( Urk.
9) und der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 1 0. August 2015 ( Urk. 10/24) zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leis tung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen An spruch im Ver waltungsprozess selbständig zu verfolgen ( BGE 138 V 292 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 560 E. 4.3).
Da die Beschwerdeführerin als Ehegattin des Beigeladenen gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befugt ist, diesen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzu mel den, ist sie zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einsprache entscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) legitimiert. 2. 2 .1
2 .1.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und ge wöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die in schwerem, mitt lerem oder leichtem Grad hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Abs. 1 Satz 1). Für die Bemessung der Hilf losig keit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar ( Abs. 5 Satz 1). Ge stützt auf die ihm in Art. 43 bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Be fugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilf losigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwend bar. 2 .1.2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a), oder in mindestens zwei alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflo sigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3
IVV eingestuft, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln in mindestens zwei alltäg - lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Drit - ter angewiesen ist ( lit . a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2
lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung ( vgl. Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 2 .1.3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis
Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 2 .2
2 .2.1
Der Versicherungsträger prüft die B egehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhal ten ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, d en Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträ ger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichtein treten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Geht die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir kungspflicht nicht auf die leistungsbeanspruchende Person zurück, sondern liegt sie im Verhalten einer auskunftspflichtigen Drittperson wie beispielsweise des behandelnden Arztes (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), so ist der massgebende Sachverhalt durch andere geeignete Abklärungsmassnahmen soweit möglich zu erstellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 90 zu Art. 43 ATSG ). 2 .2.2
Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt der IV-Stelle ( Art. 43 bis
Abs. 5 AHVG).
D ie Ausgleichskasse hat die Anmeldung der ver sicherten Person der zuständigen IV-Stelle weiterzuleiten ( Art. 69 bis
Abs. 3 AHVV) . Für die Ab klärung der Hilflosigkeit sind die Art. 69-72 bis IVV sinn ge mäss anwendbar ( Art. 69 ter AHVV). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV beschafft die IV-Stelle, wenn die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erfor der lichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweck mäs sig keit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zweck e können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invali denhilfe beigezogen werden. 2 .3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 3. 3 . 1
Die Anmeldung des Beigeladenen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde von PD Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie , ausgefüllt ( Urk. 10/1/5 , Urk. 11/12 ). PD Dr. Y.___ führte darin aus, dass der Beigelade ne bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege ge sellschaft licher Kontakte seit Januar 2012 insofern und insoweit eingeschränkt sei , als eine zu grosse Gangunsicherheit bestehe, um mehr als 100 Meter alleine zu gehen. Es bestehe die Gefahr sich zu verlieren (Desorientierung) . Hier sei der der Beigelad e ne völlig auf die Hilfe Dritter angewiesen ( Urk. 10/1/3, Urk. 11/12).
Die IV-Stelle, welche für die Beschwerdegegnerin die Abklärungen hinsichtlich der vom Beigeladenen geltend gemachten Hilflosigkeit durchführte (vgl. Urk. 10/1-24) , versuchte vom Hausarzt des Beigeladenen , Dr. med. A.___ , einen Arztbericht ein zuholen (vgl. Urk. 10/2-3, Urk. 10/5). Als sie nach zwei maliger Auf forderung keine Auskunft erhielt, nahm sie eine Beurteilung auf grund der Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vor. Sie hielt fest, dass der Beigeladene bei der Fortbe wegung im Freien als einer der sechs mass gebenden Lebensverrichtungen ( vgl. hierzu namentlich BGE 127 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a ) regelmässig und erhebliche Hilfe benötige. Hingegen sei er beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, sowie bei der Notdurftverrichtung selbständig. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor ( Urk. 10/6/2). Diese Begründung hat die Beschwerdegegnerin für die leistungsablehnende Verfügung vom 2 2. Okto ber 2014 übernommen ( Urk. 11/10). Seine dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. November 2014 begründete der Beigeladene damit, dass bei ihm eine grös sere Hilfsbedürftigkeit bestehe ( Urk. 11/8). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Beigeladenen mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf, die Begründung seiner Einsprache zu präzisie ren und ihr insbesondere mitzuteilen, seit wann (Monat/Jahr) er bei einer der massgebenden Lebensverrichtungen regelmässig und erhebliche Hilfe benötigt e sowie welche r regelmässige n und erhebliche n
Hilfe er bei der ent spre chenden Verrichtung be dürfe ( Urk. 10/11). Als sie vom Beigeladenen keine Antwort erhielt, forderte sie ihn mit Schreiben vom
25. Februar 2015 auf, ihr die „genaue Begründung“ der Einsprache vom 25. No vember 2014 bis 15.
März 2015 einzureichen , andernfalls sie aufgrund der Akten entscheide ( Urk. 10/12).
In der Folge meldete sich PD Dr.
Y.___ am 1 0. März 2015 telefonisch bei der IV-Stelle und teilte dieser mit , dass sich der Gesundheit s zustand des Beigeladenen im Laufe des Jahres 2014 ver schlechtert habe und dass es diesem derzeit nicht gut gehe und auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin) mit der Situation überfordert sei ( Urk. 10/13). 3.2
Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung im Jahr 2014 bringt die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren vor, der Beigeladene benötige seit Mai 2014 die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Notdurft ver richtung sowie bei der Fortbewegung (Urk. 1 S. 2). Nach einer Hospitalisation im Spital B.___ im Mai 2014 sei er in der Folge bis September 2014 in einem Pfleg e heim untergebracht worden (Urk. 1 S. 1). Zwischen September 2014 und Januar 2015 sei eine dauernde Überwachung und Betreuung mit zweimal Spitex pro Tag nötig gewesen. Die selbständige Pflege und das Waschen seien dem Beigeladenen nicht möglich gewesen. Einzig von September bis Dezember 2014 sei die Unterstützungsbedürftigkeit etwas geringer gewesen (Urk. 1 S. 2). Seit dem 15. Januar 2015 sei der Beigeladene auf Dauer in einem Pfleg e heim untergebracht (Urk. 1 S. 1). Damit haben die Beschwerdeführerin und PD Dr.
Y.___ , welche die Beschwerde mitunterzeichnet hat ( Urk. 1 S. 2 ), zumin dest glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitsz ustand des Beigelade nen ab der Hospitalisation
im Mai 2014 verschlechtert hat. Ob PD Dr. Y.___ der IV-Stelle dies so bereits beim Telefonat vom 1 0. März 2015 mitteilte, lässt sich der Telefon notiz
ihrer Sachbearbeiterin nicht entnehmen. Sie hat von die sem aber von der Zustandsverschlechterung im Laufe des Jahres 2014 erfahren. Aufgrund dieser Angaben von PD Dr. Y.___ hätte die IV-Stelle für die Beschwerdegeg nerin im Einspracheverfahren weitere Abklärungen durch führen müssen, denn d er Einspracheentscheid tritt an die Stel le der ursprüng lichen Verfügung. Zeit lich massgebender Sachverhalt für die Prüfungspflicht der ver fügenden Instanz – und die Überprüfungsbefugnis des Gerichts – bilden daher die tat sächlichen Verhältnisse, wie sie bis Erlass des Einspracheentscheids be standen haben (Urteil e des Bundesgerichts U 170/00 vom 2 9. Dezember 2000 E.
2c und 9C_386/2013 vom 2 0. September 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen ; vgl. E. 2 . 3 ). Die IV-Stelle hätte Ausmass und Beginn der geltend gemachten Verschlech terung des Gesundheits zustande s des Beigeladenen und dessen Aus wirkungen auf seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abklären müssen, zumal auf grund der vorliegenden Angaben nicht ausgeschlossen ist, dass die ein jährige Karenzfrist gemäss Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG – angenommen es bestehe
tatsächlich ab Mai 201 4 eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes
– im Zeitpunkt des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 3. Juni 2015 ( Urk.
2) abgelaufen gewesen sein könnte. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegeg nerin be ziehungsweise die IV-Stelle nicht aufgrund der Akten, welche hinsicht lich der geltend gemachten Hilf losigkeit einzig die Angaben von PD Dr. Y.___ in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 3. April 2014 (Urk. 10/ 1 , Urk. 11/ 12 ) enthalten, abstellen dürfen. Aus verfahrensrechtlicher S icht stand einem Ent scheid aufgrund der Akten zudem entge gen, dass die IV-Stelle
die möglichen Abklärungsmassnahmen mit der Mahnung des säumigen Hausarztes nicht erschöpft hatte.
Das Gericht ist aufgrund des Aktenstandes nicht in der Lage zu beur teilen, ob bis zum Erlass de s angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 (Urk. 2)
allenfalls ein Anspruch des Bei gelad e nen auf eine Hilflosen en tschädi gung
entstanden ist . 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ist daher auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Gesundheitszustand des Beigeladenen seit Anfang 2014 und dessen Hilfsbedürftigkeit in den sechs massgeblichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit an Pflege und Überwachung Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Hilfslosenentschädigung neu verfüge.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den A nspruch des Beigeladenen auf eine Hilflosenentschädigung neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - PD Dr. med. Y.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Z.___ , geboren 1927, beantragte bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankengewerbe mit am 5. Januar 2014 unterzeichneter und am 23. April 2014 dort eingegangener Anmeldung die Ausrichtung einer Hilflosen entschädigung ( Urk. 11/12 , Urk.
E. 2 Hiergegen erhob die Ehefrau des Versicherten, X.___ , am 1 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, Z.___ sei eine Hilflosentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).
Am 20. August 2015 erstattete die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage der Stellungnahme der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2015 [Urk. 10/24] und der IV-Akten [Urk. 10/1-24] sowie ihrer Kassenakten [Urk. 11/1-12]).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2015 ( Urk.
9) und der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 1 0. August 2015 ( Urk. 10/24) zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leis tung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen An spruch im Ver waltungsprozess selbständig zu verfolgen ( BGE 138 V 292 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 560 E. 4.3).
Da die Beschwerdeführerin als Ehegattin des Beigeladenen gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befugt ist, diesen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzu mel den, ist sie zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einsprache entscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) legitimiert. 2. 2 .1
2 .1.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und ge wöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die in schwerem, mitt lerem oder leichtem Grad hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Abs. 1 Satz 1). Für die Bemessung der Hilf losig keit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar ( Abs.
E. 3.2 Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung im Jahr 2014 bringt die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren vor, der Beigeladene benötige seit Mai 2014 die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Notdurft ver richtung sowie bei der Fortbewegung (Urk. 1 S. 2). Nach einer Hospitalisation im Spital B.___ im Mai 2014 sei er in der Folge bis September 2014 in einem Pfleg e heim untergebracht worden (Urk. 1 S. 1). Zwischen September 2014 und Januar 2015 sei eine dauernde Überwachung und Betreuung mit zweimal Spitex pro Tag nötig gewesen. Die selbständige Pflege und das Waschen seien dem Beigeladenen nicht möglich gewesen. Einzig von September bis Dezember 2014 sei die Unterstützungsbedürftigkeit etwas geringer gewesen (Urk. 1 S. 2). Seit dem 15. Januar 2015 sei der Beigeladene auf Dauer in einem Pfleg e heim untergebracht (Urk. 1 S. 1). Damit haben die Beschwerdeführerin und PD Dr.
Y.___ , welche die Beschwerde mitunterzeichnet hat ( Urk. 1 S. 2 ), zumin dest glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitsz ustand des Beigelade nen ab der Hospitalisation
im Mai 2014 verschlechtert hat. Ob PD Dr. Y.___ der IV-Stelle dies so bereits beim Telefonat vom 1 0. März 2015 mitteilte, lässt sich der Telefon notiz
ihrer Sachbearbeiterin nicht entnehmen. Sie hat von die sem aber von der Zustandsverschlechterung im Laufe des Jahres 2014 erfahren. Aufgrund dieser Angaben von PD Dr. Y.___ hätte die IV-Stelle für die Beschwerdegeg nerin im Einspracheverfahren weitere Abklärungen durch führen müssen, denn d er Einspracheentscheid tritt an die Stel le der ursprüng lichen Verfügung. Zeit lich massgebender Sachverhalt für die Prüfungspflicht der ver fügenden Instanz – und die Überprüfungsbefugnis des Gerichts – bilden daher die tat sächlichen Verhältnisse, wie sie bis Erlass des Einspracheentscheids be standen haben (Urteil e des Bundesgerichts U 170/00 vom 2 9. Dezember 2000 E.
2c und 9C_386/2013 vom 2 0. September 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen ; vgl. E. 2 . 3 ). Die IV-Stelle hätte Ausmass und Beginn der geltend gemachten Verschlech terung des Gesundheits zustande s des Beigeladenen und dessen Aus wirkungen auf seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abklären müssen, zumal auf grund der vorliegenden Angaben nicht ausgeschlossen ist, dass die ein jährige Karenzfrist gemäss Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG – angenommen es bestehe
tatsächlich ab Mai 201 4 eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes
– im Zeitpunkt des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 3. Juni 2015 ( Urk.
2) abgelaufen gewesen sein könnte. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegeg nerin be ziehungsweise die IV-Stelle nicht aufgrund der Akten, welche hinsicht lich der geltend gemachten Hilf losigkeit einzig die Angaben von PD Dr. Y.___ in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 3. April 2014 (Urk. 10/ 1 , Urk. 11/ 12 ) enthalten, abstellen dürfen. Aus verfahrensrechtlicher S icht stand einem Ent scheid aufgrund der Akten zudem entge gen, dass die IV-Stelle
die möglichen Abklärungsmassnahmen mit der Mahnung des säumigen Hausarztes nicht erschöpft hatte.
Das Gericht ist aufgrund des Aktenstandes nicht in der Lage zu beur teilen, ob bis zum Erlass de s angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 (Urk. 2)
allenfalls ein Anspruch des Bei gelad e nen auf eine Hilflosen en tschädi gung
entstanden ist . 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ist daher auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Gesundheitszustand des Beigeladenen seit Anfang 2014 und dessen Hilfsbedürftigkeit in den sechs massgeblichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit an Pflege und Überwachung Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Hilfslosenentschädigung neu verfüge.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den A nspruch des Beigeladenen auf eine Hilflosenentschädigung neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - PD Dr. med. Y.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 AHVG).
D ie Ausgleichskasse hat die Anmeldung der ver sicherten Person der zuständigen IV-Stelle weiterzuleiten ( Art. 69 bis
Abs. 3 AHVV) . Für die Ab klärung der Hilflosigkeit sind die Art. 69-72 bis IVV sinn ge mäss anwendbar ( Art. 69 ter AHVV). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV beschafft die IV-Stelle, wenn die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erfor der lichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweck mäs sig keit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zweck e können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invali denhilfe beigezogen werden. 2 .3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 3. 3 . 1
Die Anmeldung des Beigeladenen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde von PD Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie , ausgefüllt ( Urk. 10/1/5 , Urk. 11/12 ). PD Dr. Y.___ führte darin aus, dass der Beigelade ne bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege ge sellschaft licher Kontakte seit Januar 2012 insofern und insoweit eingeschränkt sei , als eine zu grosse Gangunsicherheit bestehe, um mehr als 100 Meter alleine zu gehen. Es bestehe die Gefahr sich zu verlieren (Desorientierung) . Hier sei der der Beigelad e ne völlig auf die Hilfe Dritter angewiesen ( Urk. 10/1/3, Urk. 11/12).
Die IV-Stelle, welche für die Beschwerdegegnerin die Abklärungen hinsichtlich der vom Beigeladenen geltend gemachten Hilflosigkeit durchführte (vgl. Urk. 10/1-24) , versuchte vom Hausarzt des Beigeladenen , Dr. med. A.___ , einen Arztbericht ein zuholen (vgl. Urk. 10/2-3, Urk. 10/5). Als sie nach zwei maliger Auf forderung keine Auskunft erhielt, nahm sie eine Beurteilung auf grund der Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vor. Sie hielt fest, dass der Beigeladene bei der Fortbe wegung im Freien als einer der sechs mass gebenden Lebensverrichtungen ( vgl. hierzu namentlich BGE 127 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a ) regelmässig und erhebliche Hilfe benötige. Hingegen sei er beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, sowie bei der Notdurftverrichtung selbständig. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor ( Urk. 10/6/2). Diese Begründung hat die Beschwerdegegnerin für die leistungsablehnende Verfügung vom 2 2. Okto ber 2014 übernommen ( Urk. 11/10). Seine dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. November 2014 begründete der Beigeladene damit, dass bei ihm eine grös sere Hilfsbedürftigkeit bestehe ( Urk. 11/8). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Beigeladenen mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf, die Begründung seiner Einsprache zu präzisie ren und ihr insbesondere mitzuteilen, seit wann (Monat/Jahr) er bei einer der massgebenden Lebensverrichtungen regelmässig und erhebliche Hilfe benötigt e sowie welche r regelmässige n und erhebliche n
Hilfe er bei der ent spre chenden Verrichtung be dürfe ( Urk. 10/11). Als sie vom Beigeladenen keine Antwort erhielt, forderte sie ihn mit Schreiben vom
25. Februar 2015 auf, ihr die „genaue Begründung“ der Einsprache vom 25. No vember 2014 bis 15.
März 2015 einzureichen , andernfalls sie aufgrund der Akten entscheide ( Urk. 10/12).
In der Folge meldete sich PD Dr.
Y.___ am 1 0. März 2015 telefonisch bei der IV-Stelle und teilte dieser mit , dass sich der Gesundheit s zustand des Beigeladenen im Laufe des Jahres 2014 ver schlechtert habe und dass es diesem derzeit nicht gut gehe und auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin) mit der Situation überfordert sei ( Urk. 10/13).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00041 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
3. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch PD Dr. med. Y.___ Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Z.___ , geboren 1927, beantragte bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankengewerbe mit am 5. Januar 2014 unterzeichneter und am 23. April 2014 dort eingegangener Anmeldung die Ausrichtung einer Hilflosen entschädigung ( Urk. 11/12 , Urk. 2 S. 1 ).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wies die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankenge werbe das Begehren ab (Urk. 11/10). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 24. November 2014 (Urk. 11/8) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Ehefrau des Versicherten, X.___ , am 1 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, Z.___ sei eine Hilflosentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).
Am 20. August 2015 erstattete die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage der Stellungnahme der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2015 [Urk. 10/24] und der IV-Akten [Urk. 10/1-24] sowie ihrer Kassenakten [Urk. 11/1-12]).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2015 ( Urk.
9) und der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 1 0. August 2015 ( Urk. 10/24) zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leis tung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen An spruch im Ver waltungsprozess selbständig zu verfolgen ( BGE 138 V 292 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 560 E. 4.3).
Da die Beschwerdeführerin als Ehegattin des Beigeladenen gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befugt ist, diesen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzu mel den, ist sie zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einsprache entscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) legitimiert. 2. 2 .1
2 .1.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und ge wöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die in schwerem, mitt lerem oder leichtem Grad hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Abs. 1 Satz 1). Für die Bemessung der Hilf losig keit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar ( Abs. 5 Satz 1). Ge stützt auf die ihm in Art. 43 bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Be fugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilf losigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwend bar. 2 .1.2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a), oder in mindestens zwei alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflo sigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3
IVV eingestuft, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln in mindestens zwei alltäg - lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Drit - ter angewiesen ist ( lit . a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2
lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung ( vgl. Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 2 .1.3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis
Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 2 .2
2 .2.1
Der Versicherungsträger prüft die B egehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhal ten ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, d en Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträ ger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichtein treten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Geht die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir kungspflicht nicht auf die leistungsbeanspruchende Person zurück, sondern liegt sie im Verhalten einer auskunftspflichtigen Drittperson wie beispielsweise des behandelnden Arztes (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), so ist der massgebende Sachverhalt durch andere geeignete Abklärungsmassnahmen soweit möglich zu erstellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 90 zu Art. 43 ATSG ). 2 .2.2
Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt der IV-Stelle ( Art. 43 bis
Abs. 5 AHVG).
D ie Ausgleichskasse hat die Anmeldung der ver sicherten Person der zuständigen IV-Stelle weiterzuleiten ( Art. 69 bis
Abs. 3 AHVV) . Für die Ab klärung der Hilflosigkeit sind die Art. 69-72 bis IVV sinn ge mäss anwendbar ( Art. 69 ter AHVV). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV beschafft die IV-Stelle, wenn die ver sicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erfor der lichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweck mäs sig keit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zweck e können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invali denhilfe beigezogen werden. 2 .3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 3. 3 . 1
Die Anmeldung des Beigeladenen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde von PD Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie , ausgefüllt ( Urk. 10/1/5 , Urk. 11/12 ). PD Dr. Y.___ führte darin aus, dass der Beigelade ne bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege ge sellschaft licher Kontakte seit Januar 2012 insofern und insoweit eingeschränkt sei , als eine zu grosse Gangunsicherheit bestehe, um mehr als 100 Meter alleine zu gehen. Es bestehe die Gefahr sich zu verlieren (Desorientierung) . Hier sei der der Beigelad e ne völlig auf die Hilfe Dritter angewiesen ( Urk. 10/1/3, Urk. 11/12).
Die IV-Stelle, welche für die Beschwerdegegnerin die Abklärungen hinsichtlich der vom Beigeladenen geltend gemachten Hilflosigkeit durchführte (vgl. Urk. 10/1-24) , versuchte vom Hausarzt des Beigeladenen , Dr. med. A.___ , einen Arztbericht ein zuholen (vgl. Urk. 10/2-3, Urk. 10/5). Als sie nach zwei maliger Auf forderung keine Auskunft erhielt, nahm sie eine Beurteilung auf grund der Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vor. Sie hielt fest, dass der Beigeladene bei der Fortbe wegung im Freien als einer der sechs mass gebenden Lebensverrichtungen ( vgl. hierzu namentlich BGE 127 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a ) regelmässig und erhebliche Hilfe benötige. Hingegen sei er beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, sowie bei der Notdurftverrichtung selbständig. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor ( Urk. 10/6/2). Diese Begründung hat die Beschwerdegegnerin für die leistungsablehnende Verfügung vom 2 2. Okto ber 2014 übernommen ( Urk. 11/10). Seine dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. November 2014 begründete der Beigeladene damit, dass bei ihm eine grös sere Hilfsbedürftigkeit bestehe ( Urk. 11/8). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Beigeladenen mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf, die Begründung seiner Einsprache zu präzisie ren und ihr insbesondere mitzuteilen, seit wann (Monat/Jahr) er bei einer der massgebenden Lebensverrichtungen regelmässig und erhebliche Hilfe benötigt e sowie welche r regelmässige n und erhebliche n
Hilfe er bei der ent spre chenden Verrichtung be dürfe ( Urk. 10/11). Als sie vom Beigeladenen keine Antwort erhielt, forderte sie ihn mit Schreiben vom
25. Februar 2015 auf, ihr die „genaue Begründung“ der Einsprache vom 25. No vember 2014 bis 15.
März 2015 einzureichen , andernfalls sie aufgrund der Akten entscheide ( Urk. 10/12).
In der Folge meldete sich PD Dr.
Y.___ am 1 0. März 2015 telefonisch bei der IV-Stelle und teilte dieser mit , dass sich der Gesundheit s zustand des Beigeladenen im Laufe des Jahres 2014 ver schlechtert habe und dass es diesem derzeit nicht gut gehe und auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin) mit der Situation überfordert sei ( Urk. 10/13). 3.2
Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung im Jahr 2014 bringt die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren vor, der Beigeladene benötige seit Mai 2014 die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Notdurft ver richtung sowie bei der Fortbewegung (Urk. 1 S. 2). Nach einer Hospitalisation im Spital B.___ im Mai 2014 sei er in der Folge bis September 2014 in einem Pfleg e heim untergebracht worden (Urk. 1 S. 1). Zwischen September 2014 und Januar 2015 sei eine dauernde Überwachung und Betreuung mit zweimal Spitex pro Tag nötig gewesen. Die selbständige Pflege und das Waschen seien dem Beigeladenen nicht möglich gewesen. Einzig von September bis Dezember 2014 sei die Unterstützungsbedürftigkeit etwas geringer gewesen (Urk. 1 S. 2). Seit dem 15. Januar 2015 sei der Beigeladene auf Dauer in einem Pfleg e heim untergebracht (Urk. 1 S. 1). Damit haben die Beschwerdeführerin und PD Dr.
Y.___ , welche die Beschwerde mitunterzeichnet hat ( Urk. 1 S. 2 ), zumin dest glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitsz ustand des Beigelade nen ab der Hospitalisation
im Mai 2014 verschlechtert hat. Ob PD Dr. Y.___ der IV-Stelle dies so bereits beim Telefonat vom 1 0. März 2015 mitteilte, lässt sich der Telefon notiz
ihrer Sachbearbeiterin nicht entnehmen. Sie hat von die sem aber von der Zustandsverschlechterung im Laufe des Jahres 2014 erfahren. Aufgrund dieser Angaben von PD Dr. Y.___ hätte die IV-Stelle für die Beschwerdegeg nerin im Einspracheverfahren weitere Abklärungen durch führen müssen, denn d er Einspracheentscheid tritt an die Stel le der ursprüng lichen Verfügung. Zeit lich massgebender Sachverhalt für die Prüfungspflicht der ver fügenden Instanz – und die Überprüfungsbefugnis des Gerichts – bilden daher die tat sächlichen Verhältnisse, wie sie bis Erlass des Einspracheentscheids be standen haben (Urteil e des Bundesgerichts U 170/00 vom 2 9. Dezember 2000 E.
2c und 9C_386/2013 vom 2 0. September 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen ; vgl. E. 2 . 3 ). Die IV-Stelle hätte Ausmass und Beginn der geltend gemachten Verschlech terung des Gesundheits zustande s des Beigeladenen und dessen Aus wirkungen auf seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abklären müssen, zumal auf grund der vorliegenden Angaben nicht ausgeschlossen ist, dass die ein jährige Karenzfrist gemäss Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG – angenommen es bestehe
tatsächlich ab Mai 201 4 eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes
– im Zeitpunkt des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 3. Juni 2015 ( Urk.
2) abgelaufen gewesen sein könnte. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegeg nerin be ziehungsweise die IV-Stelle nicht aufgrund der Akten, welche hinsicht lich der geltend gemachten Hilf losigkeit einzig die Angaben von PD Dr. Y.___ in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 3. April 2014 (Urk. 10/ 1 , Urk. 11/ 12 ) enthalten, abstellen dürfen. Aus verfahrensrechtlicher S icht stand einem Ent scheid aufgrund der Akten zudem entge gen, dass die IV-Stelle
die möglichen Abklärungsmassnahmen mit der Mahnung des säumigen Hausarztes nicht erschöpft hatte.
Das Gericht ist aufgrund des Aktenstandes nicht in der Lage zu beur teilen, ob bis zum Erlass de s angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 (Urk. 2)
allenfalls ein Anspruch des Bei gelad e nen auf eine Hilflosen en tschädi gung
entstanden ist . 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ist daher auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Gesundheitszustand des Beigeladenen seit Anfang 2014 und dessen Hilfsbedürftigkeit in den sechs massgeblichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit an Pflege und Überwachung Abklärungen vornehme und her nach über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Hilfslosenentschädigung neu verfüge.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den A nspruch des Beigeladenen auf eine Hilflosenentschädigung neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - PD Dr. med. Y.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher