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AB.2015.00035

Ertrag aus einer geerbten Liegenschaft, die dem Zweck der Einzelfirma (Immobilienverwaltung) dienen. Steuerrechtliche Umqualifizierung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen. Während 2 Jahren unwidersprochen akzeptiert. Erneuter Wechsel der Qualifikation nur mit Zurückhaltung, kein Anlass.

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung vom 22. August 2014 setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von

X.___ , Inhaber der Einzelfirma Y.___ ,

aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2012 auf grund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 128‘840.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 763‘000.-- auf Fr. 13‘455.60 fest (Urk. 7/37). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. August

2014 (Urk. 7/38 ). Gegen die Na ch tragsverfügung vom

22. August

2014 erhob der Beitragspflichtige am

25. August 2014 Einsprache und führte aus, er habe lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘612.-- erzielt. Bei den restlichen Fr. 75‘228.-- handle es sich um Ertrag aus der Liegenschaft Z.___ , welcher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 7/35 ). Die Ausgleichs kasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am

24. Oktober 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig ge worden , nachdem der Steuerpflichtige dem Vorschlag der Steuerkommissärin

vom 5. März 2014 am 10. März 2014 zugestimmt habe (Urk. 7/29 /1-2 ; vgl. die Zustimmungserklärung des Beitragspflichtigen vom 10. März 2014 [Urk. 7/29/3 ] sowie die Berechnungsmitteilung und die Details zu Liegenschaften und selb stän digem Erwerb vom 5. März 2014 [ Urk. 7/29/ 4- 5 ] ). Am 6. März 2015 ver langte die Ausgleichskasse vom Beitragspflichtigen Unterlagen

zur Prüfung

einer im Jahr 2012 im individuellen Konto getätigten Buchung von Fr. 70‘000.-- (Urk. 7/23). Der Beitragspflichtige reichte mit Eingabe vom 10. März

2015 diverse Unterlagen ein und beantragte, es sei ihm eine Gutschrift für die im Jahr 2012 zu viel bezahlten Sozialleistungen auf einem Betrag von Fr. 16‘387.--(Fr. 70‘000.-- minus Fr. 53‘613.--) auszurichten (Urk. 7/16 und Urk. 17-21).

D ie Ausgleichskasse ersuchte das Steueramt des Kantons Zürich am 20. März 2015 um nochmalige Auskunftserteilung (Urk. 7/15). Dieses verwies erneut auf die Zustimmungserklärung des Steuerpflichtigen vom 10. März 2014 , wobei ihm die in der Meldung aufgeführten Werte angezeigt worden seien, sowie die Rechts kraft der Steuereinschätzung (Urk. 7/14).

In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen vom 25. August 2014 m it Entscheid vom

7. Mai 2015

ab (Urk. 2 [= Urk. 7 / 12 ]). 2.

Dagegen erhob der Beitragspflichtige am

10. Juni 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; Bei träge sei en einzig auf dem

im Jahr 2012 erzielten Ertrag

aus der Einzelfirma von Fr. 53‘613.40 zu erheben , der Ertrag von Fr. 75‘227.53 aus der sich im Privatvermögen befind lichen Liegenschaft sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom

17. August 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Am 1. November 2016 wurde der Beizug der Steu erakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2006-2012 ver fügt (Urk. 11), woraufhin das Steueramt des Kantons Zürich diese am 21. November 2016 zu den Akten reichte (Urk. 12 und Urk. 13/1-8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2 .2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermö gens wertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erwor ben wor den ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbe stim mung ). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaf fenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 2 .3

Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines so ge nannten Renditehauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tä tig keit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich be schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung über steigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens verwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Lie gen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versi cherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf

und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine ent scheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem sol chen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann . Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkom mensquelle in einem wirt schaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder ne benberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegen schaftshandel , steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhäng ige Funktion zukommt. Unter sol chen Umständen erscheint die Ver mietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich ge werbs mässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Im mobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grund stück gewinne , sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer an fal lende Mietertrag zum Einkommen aus ge werbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als ge werbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögens ertrag bei Annahme von Ge schäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Bei trags pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorge kehrt hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H . ) . 2 .4

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach lic he Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver siche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mit t lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2 .5

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hin wei sen).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestand teils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuer rechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitaler trag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Ver mö gensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben ( Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen ). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Anga ben der kantonalen Steuerbehörden seien für sie verbindlich.

3 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

10. Juni 2015

im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Verbindlichkeit der Angaben sei auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen kapi tals beschränkt. Diese Bindung betreffe aber nicht die beitragsrechtliche Qua lifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zu mal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang sei, da steuer rechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuer bar sei. Für die Beitragsfestsetzung sei nur der Ertrag aus der Geschäftstätigkeit von Fr. 53‘613.40 zu berücksichtigen, nicht hingegen der Kapitalertrag auf dem Privatvermögen von Fr. 75‘227.5 3. 4 .

4 .1

Die Einzelfirma Y.___ wurde am 1. November 2000 im Handels register eingetragen mit dem Zweck „Verwaltungen, Bewirtschaftungen, Schät zungen, Vermittlung, Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Erbringen von weiteren Dienstleistungen auf diesem Gebiet“ (Urk. 8 ). Damit ist der Beschwer deführer – als Inhaber der Einzelfirma – als gewerbsmässiger Liegenschaften händler zu qualifizieren, der seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaften verwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegenschaf ten handels profitieren kann. Es ist daher grundsätzlich zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaftenhändler handelt. Damit ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermie tung von Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind (E. 1.2), zielgerichtet er werblichen Charakter haben und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen. 4 .2

Aus den Steuer akten

ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer die Liegen schaft Z.___

von der Erbengemeinschaft A.___ , bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Schwestern, im Zuge der Erb tei lung per 1. Januar 2007 ins Alleineigentum übernahm . Die Verwaltung der Liege n schaft erfolgte bereits im Jahr 2006 durch die Einzelfirma des Be schwer de führers, in deren Erfolgsrechnung

ein Betriebsertrag aus der Z.___ ausgewiesen wurde (Urk. 13/8, Erfolgsrechnung

2006 S. 3). Auch nach Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2007 wurde diese durch das Einzelunternehmen des Beschwerde führers verwaltet. Die Hauswartung übernahm wie bisher ein Angestellter des Einzelunternehmen s (Urk. 13/7, Liegenschafts abrech nung 2007 S. 1). Diese Auf gaben teilung wurde auch in den folgenden Jahren beibehalten, zumindest bis ins Jahr 2012 (Urk. 13/1). 4.3

Betreffend die Jahre 2007 bis 2009 meldete die Steuerbehörde der Beschwerde gegnerin jeweils die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner

Tätigkeit

als Einzelunternehmer (Geschäftsgewinn) , ohne den Gewinn aus der Liegenschaft Z.___ gemäss separat geführter Liegenschaftenabrechnung aufzu rechnen (für 2007 gemeldetes Einkommen: Fr. 122‘034.-- exkl.

Liegenschafts er trag von Fr. 53‘731.-- [ Urk. 7/82 und Urk. 13/7]; für 2008 gemeldetes Ein kom men von Fr. 67‘292.-- exkl.

Liegen schafts ertrag von Fr. 69‘730.-- [Urk. 7/81 und Urk. 13/6]; für 2009 gemeldetes Einkommen von Fr. 86‘426.-- exkl.

Liegen schafts ertrag von Fr. 71‘ 914.--

[Urk. 7/75 und Urk. 13/4-5 ]).

Im Jahr 2010 akzeptierte die Steuerbehörde die Deklaration des Beschwerde füh rers allerdings nicht mehr und rechnete zu den als Einkünften aus selbstän di gem Haupterwerb deklarierten Fr. 55‘504.-- auch den Liegenschafts ertrag von Fr. 75‘771. -- hinzu, sodass ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 131‘275. -- veranlagt wurde (Einschätzungsentscheid, Berech nungsmitteilung , Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb sowie Veranlagungsverfügung vom

15. Mai 2012 [Urk. 13/3]). In der Berechnungs mit teilung vom 15. Mai 2012 wurde die Hinzurechnung des Nettoertrages aus der Liegenschaft Z.___ mit der en

Zuordnung zum Geschäftsver mögen begründet . Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin in der Folge am 20. März

2013 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständi ger Er werbs täti gkeit von Fr. 131‘275.-- (Urk. 7 /54), woraufhin diese die Beiträge für das Jahr 2010 mit Nachtragsverfügung vom 22. März 2013 gestützt auf die besagte Steuermeldung festsetzte (Urk. 7 /53). Dagegen erhob der Beschwerde führer keine Einsprache. In der Steuererklärung des Jahres 2011 deklarierte der Beschwerdeführer wie derum einzig den Gewinn aus der Einzelfirma als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit , woraufhin ihm die Steuerbehörde den Einschätzungsvorschlag vom 21. März

2013 unterbreitete. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Vor schlag zu prüfen, wobei die Details den Beilagen zu entnehmen seien. Aus der beigelegten Berechnungsmitteilung vom 21. März 2013 ging hervor, dass die Steuerbehörde die Liegenschaft Z.___ erneut dem Geschäfts ver mö gen zuordnete und deshalb den Gewinn der Einzelfirma (Fr. 52‘843.--) mit dem Verlust der Liegenschaft (Fr. 12‘418.--) verrechnete. Der Beschwerde führer unter zeichnete in der Folge am 26. März 2013 die ihm mitgesandte Zu stim mungs erklärung (Urk. 13/2). Die Steuerbehörde meldete der Beschwerde gegnerin am 21. August 2013 somit ein Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkei t von Fr. 40‘425.-- (Urk. 7/51), woraufhin diese die Beiträge für das Jahr 2011 mit Nachtragsverfügung vom 23. August 2013 gestützt auf die besagte Steuer meldung festsetzte (Urk. 7/47). Dagegen erhob der Beschwerde führer keine Ein spra che. Betreffend das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer erneut einzig den Gewinn aus der Einzelfirma als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm die Steuerbehörde wiederum einen Einschätzungsvorschlag ( vom

5. März

2014) unterbreitete. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Vor schlag zu prüfen, wobei die Details den Beilagen zu entnehmen seien. Aus der Berech nungsmitteilung vom

5. März 2014 ging hervor, dass die Steuerbehörde erneut sowohl den Gewinn aus der Einzelfirma (Fr. 53‘613.--) als auch den Lie gen schaft s ertrag (Fr. 75‘228.--) bei der Berechnung des Einkommens aus selb stän diger Erwerbstätigkeit (Fr. 128‘840.--) berücksichtigte . Der Beschwerdefüh rer unterzeichnete in der Folge am

10. März

2014 die ihm mitgesandte Zustim mungs erklärung

(Urk. 13/1 ). Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegne rin am

14. August 2014 somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit von Fr. 128‘840.-- ( Urk. 7 /38 ). Erst dagegen erhob der Beschwerdeführer am

25. August 2014 Einsprache und wandte ein, der Liegenschaft s ertrag sei nicht zu berücksichtigen, da er die Liegenschaft im Privateigentum bloss verwalte (Urk. 7/35). 4 .4

Läge einzig die vom Beschwerdeführer am 10. März

2014 unterzeichnete Zu stim mungserklärung

zuhanden der Steuerbehörde vor (Urk. 7/29/3 und Urk. 13/1) , könnte aus dieser alleine nicht abgeleitet werden, der Beschwerde führer hätte die Zuordnung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäfts vermögen akzeptiert. In diesem Sinne ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die fehlende Bindungswirkung der Steuermeldung in Bezug auf die beitrags rechtliche Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäfts vermögen durchaus berechtigt (vgl. E. 2.5) . In Anbetracht der

G egebenheiten

betreffend die Steuerjahre 2010 und 2011 (E. 4.3 ) ist der Hinweis jedoch nicht zielführend. Betreffend das Jahr 2010 wies die Steuerbehörde klar darauf hin, dass die Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen (um) qualifiziert werde. Dies hatte denn auch konkrete Auswirkungen auf die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen persönlichen Beiträge, welche nicht bloss aus gehend von

einem Einkommen von Fr. 55‘504.--, sondern von einem solchen von Fr. 131‘275.-- festgesetzt wurden. Die Beiträge fielen damit 2-3 Mal höher aus. Dies musste dem Beschwerdeführer aufgefallen sein. Dennoch unterliess er es, dagegen juristisch vorzugehen. Auch im Jahr 2011 hatte die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen

bei trags rechtliche Aus wirkungen ,

indem ein erfolgswirksamer Verlust zum Abzug gelangte . Der Beschwerdeführer hätte also zweimal Gelegenheit gehabt, sich gegen die Zuordnung der Liegenschaft Z.___

zum Geschäfts ver mö gen zu wehren. Stattdessen war er je doch auch betreffend das Jahr 2012 mit den Einschätzungsfaktoren der Steuer behörde einverstanden, welche den Liegen schaftsertrag

in der Berechnungsmit teilung vom 5. März 2014 erneut als Ein kommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit veranschlagte . Wenn der Be schwerde führer

erst gegen die Nachtrags verfügung

der Beschwerdegegnerin vom

25. August 2014 Einsprache erhebt und einwendet, der Ertrag aus der Liegen schaft Z.___ sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen , verhält er sich damit widersprüchlich . Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht zu schützen. 4.5

Abgesehen davon

ist ein Wechsel der

Qualifikation

nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Urteil H 127/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 1998 E. 7.a). Nebst dem Umstand, dass die Liegenschaft Z.___ dem Geschäft des Beschwerdeführers vermutlich dienlich ist (E. 4.1) , stellt auch die Tatsache, dass die Hauswartung der Liegenschaft durch eine von der Einzelfirma angestellte und bezahlte Drittperson erledigt ( und als Betriebsertrag in den Büchern der Einzelfirma verbucht ) wird (E. 4.2) ,

ein weite res gewichtiges Indiz für die Ann ahme von Geschäftsvermögen dar, denn der Beschwerdeführer unterschied buchmässig offensichtlich nicht zwischen Ge schäfts

- und Privat vermögen (vgl. Urteil H 238/88 des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts vom 3. Juli 1989 E. 3.a) . Nachdem der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Zuord nung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäfts vermögen unwider sprochen akzeptiert hatte, ist von dieser in Beachtung des Grundsatzes der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität (Art. 18 Abs. 1 AHVV; vgl. auch BGE 134 V 250 E. 5.2 und BGE 140 V 241 E. 3.4) nicht ohne Not ab zu weichen . 4.6

In diesem Punkt erweist sich d ie Beschwerde somit als unbegründet.

5. 5.1

Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 betrugen gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom

14. August 2014 Fr. 128‘840 .-- . Hinzu kam ein im Betrieb in vestiertes Eigen kapital von Fr. 763‘000.-- (Urk. 7/ 38 ). Wie bereits erwähnt, besteht kein Anlass, um von diesen Werten abzuweichen (E. 4). Von Amtes wegen zu be rück sichtigen ist allerdings , dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden vom gemeldeten Einkommen jeweils zuerst der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen ist. Auf diesem Einkommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen (BGE 141 V 433 E.

4). Mit Nachtragsver fügung vom

22. August 2014 (Urk. 7/37) hat die Beschwerdegegnerin – noch der bisherigen Praxis folgend – zum gemeldeten Einkommen die persönlichen Beiträge aufgerechnet und erst danach den Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesagten zu korrigieren ist. 5.2

Das in casu gemeldete Einkommen von Fr. 128‘840.-- ist somit zunächst um Fr. 7‘630.-- (= 1 % Zins vom Eigenkapital von Fr. 763‘000.--) zu kürzen. Als dann berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen anhand folgender Formel (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz . 1170): bereinigtes Nettoein kommen x 100 : (100 - in Abhängigkeit des bereinigten Einkommens anwend bare Beitragssätze AHV/IV/EO ). Das beitragspflichtige Einkommen beträgt somit Fr. 134‘230.35

(Fr. 121‘210.-- x 100 : [100 – 9.7 ]) und ist auf Fr. 134‘000.-- zu runden . Bei einem Beitragssatz von 9.7 resultieren Beiträge von Fr. 12 ‘ 998 .--. Da rauf sind zusätzlich Verwaltungskosten von Fr. 357.45 (2.75 % von Fr. 12‘998.--) zu erheben (vgl. das Merkblatt der SVA Zürich: Verwaltungs kostenbeiträge ab 2011; Beitragssatz in Prozent der Beitragssumme, Abrech nung ohne E-Business). Es resultieren somit Beiträge für Selbständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 13 ‘ 355.45 . 5.3

Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die persönli chen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf einem Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 128‘840 .-- und unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Einkapitals von Fr. 763‘000.-- in Anwendung von BGE 141 V 433 E. 4 neu auf Fr. 13‘355.45 festzusetzen sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 13‘355.45 (inkl. Ver waltungs kosten) reduziert werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 13/1-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 22. August 2014 setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von

X.___ , Inhaber der Einzelfirma Y.___ ,

aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2012 auf grund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 128‘840.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 763‘000.-- auf Fr. 13‘455.60 fest (Urk. 7/37). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. August

2014 (Urk. 7/38 ). Gegen die Na ch tragsverfügung vom

22. August

2014 erhob der Beitragspflichtige am

25. August 2014 Einsprache und führte aus, er habe lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘612.-- erzielt. Bei den restlichen Fr. 75‘228.-- handle es sich um Ertrag aus der Liegenschaft Z.___ , welcher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 7/35 ). Die Ausgleichs kasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am

24. Oktober 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig ge worden , nachdem der Steuerpflichtige dem Vorschlag der Steuerkommissärin

vom 5. März 2014 am 10. März 2014 zugestimmt habe (Urk. 7/29 /1-2 ; vgl. die Zustimmungserklärung des Beitragspflichtigen vom 10. März 2014 [Urk. 7/29/3 ] sowie die Berechnungsmitteilung und die Details zu Liegenschaften und selb stän digem Erwerb vom 5. März 2014 [ Urk. 7/29/

E. 4.3 ) ist der Hinweis jedoch nicht zielführend. Betreffend das Jahr 2010 wies die Steuerbehörde klar darauf hin, dass die Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen (um) qualifiziert werde. Dies hatte denn auch konkrete Auswirkungen auf die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen persönlichen Beiträge, welche nicht bloss aus gehend von

einem Einkommen von Fr. 55‘504.--, sondern von einem solchen von Fr. 131‘275.-- festgesetzt wurden. Die Beiträge fielen damit 2-3 Mal höher aus. Dies musste dem Beschwerdeführer aufgefallen sein. Dennoch unterliess er es, dagegen juristisch vorzugehen. Auch im Jahr 2011 hatte die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen

bei trags rechtliche Aus wirkungen ,

indem ein erfolgswirksamer Verlust zum Abzug gelangte . Der Beschwerdeführer hätte also zweimal Gelegenheit gehabt, sich gegen die Zuordnung der Liegenschaft Z.___

zum Geschäfts ver mö gen zu wehren. Stattdessen war er je doch auch betreffend das Jahr 2012 mit den Einschätzungsfaktoren der Steuer behörde einverstanden, welche den Liegen schaftsertrag

in der Berechnungsmit teilung vom 5. März 2014 erneut als Ein kommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit veranschlagte . Wenn der Be schwerde führer

erst gegen die Nachtrags verfügung

der Beschwerdegegnerin vom

25. August 2014 Einsprache erhebt und einwendet, der Ertrag aus der Liegen schaft Z.___ sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen , verhält er sich damit widersprüchlich . Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht zu schützen.

E. 4.5 Abgesehen davon

ist ein Wechsel der

Qualifikation

nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Urteil H 127/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 1998 E. 7.a). Nebst dem Umstand, dass die Liegenschaft Z.___ dem Geschäft des Beschwerdeführers vermutlich dienlich ist (E. 4.1) , stellt auch die Tatsache, dass die Hauswartung der Liegenschaft durch eine von der Einzelfirma angestellte und bezahlte Drittperson erledigt ( und als Betriebsertrag in den Büchern der Einzelfirma verbucht ) wird (E. 4.2) ,

ein weite res gewichtiges Indiz für die Ann ahme von Geschäftsvermögen dar, denn der Beschwerdeführer unterschied buchmässig offensichtlich nicht zwischen Ge schäfts

- und Privat vermögen (vgl. Urteil H 238/88 des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts vom 3. Juli 1989 E. 3.a) . Nachdem der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Zuord nung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäfts vermögen unwider sprochen akzeptiert hatte, ist von dieser in Beachtung des Grundsatzes der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität (Art. 18 Abs. 1 AHVV; vgl. auch BGE 134 V 250 E. 5.2 und BGE 140 V 241 E. 3.4) nicht ohne Not ab zu weichen .

E. 4.6 In diesem Punkt erweist sich d ie Beschwerde somit als unbegründet.

5.

E. 5 ] ). Am 6. März 2015 ver langte die Ausgleichskasse vom Beitragspflichtigen Unterlagen

zur Prüfung

einer im Jahr 2012 im individuellen Konto getätigten Buchung von Fr. 70‘000.-- (Urk. 7/23). Der Beitragspflichtige reichte mit Eingabe vom 10. März

2015 diverse Unterlagen ein und beantragte, es sei ihm eine Gutschrift für die im Jahr 2012 zu viel bezahlten Sozialleistungen auf einem Betrag von Fr. 16‘387.--(Fr. 70‘000.-- minus Fr. 53‘613.--) auszurichten (Urk. 7/16 und Urk. 17-21).

D ie Ausgleichskasse ersuchte das Steueramt des Kantons Zürich am 20. März 2015 um nochmalige Auskunftserteilung (Urk. 7/15). Dieses verwies erneut auf die Zustimmungserklärung des Steuerpflichtigen vom 10. März 2014 , wobei ihm die in der Meldung aufgeführten Werte angezeigt worden seien, sowie die Rechts kraft der Steuereinschätzung (Urk. 7/14).

In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen vom 25. August 2014 m it Entscheid vom

7. Mai 2015

ab (Urk. 2 [= Urk. 7 / 12 ]). 2.

Dagegen erhob der Beitragspflichtige am

10. Juni 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; Bei träge sei en einzig auf dem

im Jahr 2012 erzielten Ertrag

aus der Einzelfirma von Fr. 53‘613.40 zu erheben , der Ertrag von Fr. 75‘227.53 aus der sich im Privatvermögen befind lichen Liegenschaft sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom

17. August 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Am 1. November 2016 wurde der Beizug der Steu erakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2006-2012 ver fügt (Urk. 11), woraufhin das Steueramt des Kantons Zürich diese am 21. November 2016 zu den Akten reichte (Urk. 12 und Urk. 13/1-8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2 .2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermö gens wertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erwor ben wor den ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbe stim mung ). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaf fenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 2 .3

Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines so ge nannten Renditehauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tä tig keit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich be schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung über steigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens verwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Lie gen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versi cherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf

und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine ent scheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem sol chen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann . Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkom mensquelle in einem wirt schaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder ne benberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegen schaftshandel , steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhäng ige Funktion zukommt. Unter sol chen Umständen erscheint die Ver mietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich ge werbs mässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Im mobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grund stück gewinne , sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer an fal lende Mietertrag zum Einkommen aus ge werbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als ge werbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögens ertrag bei Annahme von Ge schäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Bei trags pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorge kehrt hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H . ) . 2 .4

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach lic he Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver siche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mit t lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2 .5

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hin wei sen).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestand teils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuer rechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitaler trag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Ver mö gensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben ( Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen ). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Anga ben der kantonalen Steuerbehörden seien für sie verbindlich.

3 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

10. Juni 2015

im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Verbindlichkeit der Angaben sei auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen kapi tals beschränkt. Diese Bindung betreffe aber nicht die beitragsrechtliche Qua lifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zu mal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang sei, da steuer rechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuer bar sei. Für die Beitragsfestsetzung sei nur der Ertrag aus der Geschäftstätigkeit von Fr. 53‘613.40 zu berücksichtigen, nicht hingegen der Kapitalertrag auf dem Privatvermögen von Fr. 75‘227.5 3. 4 .

4 .1

Die Einzelfirma Y.___ wurde am 1. November 2000 im Handels register eingetragen mit dem Zweck „Verwaltungen, Bewirtschaftungen, Schät zungen, Vermittlung, Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Erbringen von weiteren Dienstleistungen auf diesem Gebiet“ (Urk.

E. 5.1 Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 betrugen gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom

14. August 2014 Fr. 128‘840 .-- . Hinzu kam ein im Betrieb in vestiertes Eigen kapital von Fr. 763‘000.-- (Urk. 7/ 38 ). Wie bereits erwähnt, besteht kein Anlass, um von diesen Werten abzuweichen (E. 4). Von Amtes wegen zu be rück sichtigen ist allerdings , dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden vom gemeldeten Einkommen jeweils zuerst der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen ist. Auf diesem Einkommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen (BGE 141 V 433 E.

4). Mit Nachtragsver fügung vom

22. August 2014 (Urk. 7/37) hat die Beschwerdegegnerin – noch der bisherigen Praxis folgend – zum gemeldeten Einkommen die persönlichen Beiträge aufgerechnet und erst danach den Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesagten zu korrigieren ist.

E. 5.2 Das in casu gemeldete Einkommen von Fr. 128‘840.-- ist somit zunächst um Fr. 7‘630.-- (= 1 % Zins vom Eigenkapital von Fr. 763‘000.--) zu kürzen. Als dann berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen anhand folgender Formel (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz . 1170): bereinigtes Nettoein kommen x 100 : (100 - in Abhängigkeit des bereinigten Einkommens anwend bare Beitragssätze AHV/IV/EO ). Das beitragspflichtige Einkommen beträgt somit Fr. 134‘230.35

(Fr. 121‘210.-- x 100 : [100 – 9.7 ]) und ist auf Fr. 134‘000.-- zu runden . Bei einem Beitragssatz von 9.7 resultieren Beiträge von Fr.

E. 5.3 Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die persönli chen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf einem Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 128‘840 .-- und unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Einkapitals von Fr. 763‘000.-- in Anwendung von BGE 141 V 433 E. 4 neu auf Fr. 13‘355.45 festzusetzen sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 13‘355.45 (inkl. Ver waltungs kosten) reduziert werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 13/1-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro

E. 8 ). Damit ist der Beschwer deführer – als Inhaber der Einzelfirma – als gewerbsmässiger Liegenschaften händler zu qualifizieren, der seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaften verwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegenschaf ten handels profitieren kann. Es ist daher grundsätzlich zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaftenhändler handelt. Damit ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermie tung von Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind (E. 1.2), zielgerichtet er werblichen Charakter haben und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen. 4 .2

Aus den Steuer akten

ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer die Liegen schaft Z.___

von der Erbengemeinschaft A.___ , bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Schwestern, im Zuge der Erb tei lung per 1. Januar 2007 ins Alleineigentum übernahm . Die Verwaltung der Liege n schaft erfolgte bereits im Jahr 2006 durch die Einzelfirma des Be schwer de führers, in deren Erfolgsrechnung

ein Betriebsertrag aus der Z.___ ausgewiesen wurde (Urk. 13/8, Erfolgsrechnung

2006 S. 3). Auch nach Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2007 wurde diese durch das Einzelunternehmen des Beschwerde führers verwaltet. Die Hauswartung übernahm wie bisher ein Angestellter des Einzelunternehmen s (Urk. 13/7, Liegenschafts abrech nung 2007 S. 1). Diese Auf gaben teilung wurde auch in den folgenden Jahren beibehalten, zumindest bis ins Jahr 2012 (Urk. 13/1).

E. 12 ‘ 998 .--. Da rauf sind zusätzlich Verwaltungskosten von Fr. 357.45 (2.75 % von Fr. 12‘998.--) zu erheben (vgl. das Merkblatt der SVA Zürich: Verwaltungs kostenbeiträge ab 2011; Beitragssatz in Prozent der Beitragssumme, Abrech nung ohne E-Business). Es resultieren somit Beiträge für Selbständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) von Fr.

E. 13 ‘ 355.45 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00035 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Muraro Urteil

vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung vom 22. August 2014 setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von

X.___ , Inhaber der Einzelfirma Y.___ ,

aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2012 auf grund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 128‘840.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 763‘000.-- auf Fr. 13‘455.60 fest (Urk. 7/37). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. August

2014 (Urk. 7/38 ). Gegen die Na ch tragsverfügung vom

22. August

2014 erhob der Beitragspflichtige am

25. August 2014 Einsprache und führte aus, er habe lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘612.-- erzielt. Bei den restlichen Fr. 75‘228.-- handle es sich um Ertrag aus der Liegenschaft Z.___ , welcher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 7/35 ). Die Ausgleichs kasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am

24. Oktober 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig ge worden , nachdem der Steuerpflichtige dem Vorschlag der Steuerkommissärin

vom 5. März 2014 am 10. März 2014 zugestimmt habe (Urk. 7/29 /1-2 ; vgl. die Zustimmungserklärung des Beitragspflichtigen vom 10. März 2014 [Urk. 7/29/3 ] sowie die Berechnungsmitteilung und die Details zu Liegenschaften und selb stän digem Erwerb vom 5. März 2014 [ Urk. 7/29/ 4- 5 ] ). Am 6. März 2015 ver langte die Ausgleichskasse vom Beitragspflichtigen Unterlagen

zur Prüfung

einer im Jahr 2012 im individuellen Konto getätigten Buchung von Fr. 70‘000.-- (Urk. 7/23). Der Beitragspflichtige reichte mit Eingabe vom 10. März

2015 diverse Unterlagen ein und beantragte, es sei ihm eine Gutschrift für die im Jahr 2012 zu viel bezahlten Sozialleistungen auf einem Betrag von Fr. 16‘387.--(Fr. 70‘000.-- minus Fr. 53‘613.--) auszurichten (Urk. 7/16 und Urk. 17-21).

D ie Ausgleichskasse ersuchte das Steueramt des Kantons Zürich am 20. März 2015 um nochmalige Auskunftserteilung (Urk. 7/15). Dieses verwies erneut auf die Zustimmungserklärung des Steuerpflichtigen vom 10. März 2014 , wobei ihm die in der Meldung aufgeführten Werte angezeigt worden seien, sowie die Rechts kraft der Steuereinschätzung (Urk. 7/14).

In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen vom 25. August 2014 m it Entscheid vom

7. Mai 2015

ab (Urk. 2 [= Urk. 7 / 12 ]). 2.

Dagegen erhob der Beitragspflichtige am

10. Juni 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; Bei träge sei en einzig auf dem

im Jahr 2012 erzielten Ertrag

aus der Einzelfirma von Fr. 53‘613.40 zu erheben , der Ertrag von Fr. 75‘227.53 aus der sich im Privatvermögen befind lichen Liegenschaft sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom

17. August 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Am 1. November 2016 wurde der Beizug der Steu erakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2006-2012 ver fügt (Urk. 11), woraufhin das Steueramt des Kantons Zürich diese am 21. November 2016 zu den Akten reichte (Urk. 12 und Urk. 13/1-8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2 .2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermö gens wertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erwor ben wor den ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbe stim mung ). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaf fenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 2 .3

Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines so ge nannten Renditehauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tä tig keit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich be schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung über steigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens verwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Lie gen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versi cherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf

und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine ent scheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem sol chen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann . Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkom mensquelle in einem wirt schaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder ne benberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegen schaftshandel , steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhäng ige Funktion zukommt. Unter sol chen Umständen erscheint die Ver mietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich ge werbs mässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Im mobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grund stück gewinne , sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer an fal lende Mietertrag zum Einkommen aus ge werbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als ge werbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögens ertrag bei Annahme von Ge schäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Bei trags pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorge kehrt hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H . ) . 2 .4

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach lic he Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver siche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mit t lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2 .5

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hin wei sen).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestand teils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuer rechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitaler trag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Ver mö gensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben ( Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen ). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Anga ben der kantonalen Steuerbehörden seien für sie verbindlich.

3 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

10. Juni 2015

im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Verbindlichkeit der Angaben sei auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen kapi tals beschränkt. Diese Bindung betreffe aber nicht die beitragsrechtliche Qua lifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zu mal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang sei, da steuer rechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuer bar sei. Für die Beitragsfestsetzung sei nur der Ertrag aus der Geschäftstätigkeit von Fr. 53‘613.40 zu berücksichtigen, nicht hingegen der Kapitalertrag auf dem Privatvermögen von Fr. 75‘227.5 3. 4 .

4 .1

Die Einzelfirma Y.___ wurde am 1. November 2000 im Handels register eingetragen mit dem Zweck „Verwaltungen, Bewirtschaftungen, Schät zungen, Vermittlung, Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Erbringen von weiteren Dienstleistungen auf diesem Gebiet“ (Urk. 8 ). Damit ist der Beschwer deführer – als Inhaber der Einzelfirma – als gewerbsmässiger Liegenschaften händler zu qualifizieren, der seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaften verwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegenschaf ten handels profitieren kann. Es ist daher grundsätzlich zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaftenhändler handelt. Damit ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermie tung von Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind (E. 1.2), zielgerichtet er werblichen Charakter haben und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen. 4 .2

Aus den Steuer akten

ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer die Liegen schaft Z.___

von der Erbengemeinschaft A.___ , bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Schwestern, im Zuge der Erb tei lung per 1. Januar 2007 ins Alleineigentum übernahm . Die Verwaltung der Liege n schaft erfolgte bereits im Jahr 2006 durch die Einzelfirma des Be schwer de führers, in deren Erfolgsrechnung

ein Betriebsertrag aus der Z.___ ausgewiesen wurde (Urk. 13/8, Erfolgsrechnung

2006 S. 3). Auch nach Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2007 wurde diese durch das Einzelunternehmen des Beschwerde führers verwaltet. Die Hauswartung übernahm wie bisher ein Angestellter des Einzelunternehmen s (Urk. 13/7, Liegenschafts abrech nung 2007 S. 1). Diese Auf gaben teilung wurde auch in den folgenden Jahren beibehalten, zumindest bis ins Jahr 2012 (Urk. 13/1). 4.3

Betreffend die Jahre 2007 bis 2009 meldete die Steuerbehörde der Beschwerde gegnerin jeweils die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner

Tätigkeit

als Einzelunternehmer (Geschäftsgewinn) , ohne den Gewinn aus der Liegenschaft Z.___ gemäss separat geführter Liegenschaftenabrechnung aufzu rechnen (für 2007 gemeldetes Einkommen: Fr. 122‘034.-- exkl.

Liegenschafts er trag von Fr. 53‘731.-- [ Urk. 7/82 und Urk. 13/7]; für 2008 gemeldetes Ein kom men von Fr. 67‘292.-- exkl.

Liegen schafts ertrag von Fr. 69‘730.-- [Urk. 7/81 und Urk. 13/6]; für 2009 gemeldetes Einkommen von Fr. 86‘426.-- exkl.

Liegen schafts ertrag von Fr. 71‘ 914.--

[Urk. 7/75 und Urk. 13/4-5 ]).

Im Jahr 2010 akzeptierte die Steuerbehörde die Deklaration des Beschwerde füh rers allerdings nicht mehr und rechnete zu den als Einkünften aus selbstän di gem Haupterwerb deklarierten Fr. 55‘504.-- auch den Liegenschafts ertrag von Fr. 75‘771. -- hinzu, sodass ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 131‘275. -- veranlagt wurde (Einschätzungsentscheid, Berech nungsmitteilung , Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb sowie Veranlagungsverfügung vom

15. Mai 2012 [Urk. 13/3]). In der Berechnungs mit teilung vom 15. Mai 2012 wurde die Hinzurechnung des Nettoertrages aus der Liegenschaft Z.___ mit der en

Zuordnung zum Geschäftsver mögen begründet . Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin in der Folge am 20. März

2013 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständi ger Er werbs täti gkeit von Fr. 131‘275.-- (Urk. 7 /54), woraufhin diese die Beiträge für das Jahr 2010 mit Nachtragsverfügung vom 22. März 2013 gestützt auf die besagte Steuermeldung festsetzte (Urk. 7 /53). Dagegen erhob der Beschwerde führer keine Einsprache. In der Steuererklärung des Jahres 2011 deklarierte der Beschwerdeführer wie derum einzig den Gewinn aus der Einzelfirma als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit , woraufhin ihm die Steuerbehörde den Einschätzungsvorschlag vom 21. März

2013 unterbreitete. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Vor schlag zu prüfen, wobei die Details den Beilagen zu entnehmen seien. Aus der beigelegten Berechnungsmitteilung vom 21. März 2013 ging hervor, dass die Steuerbehörde die Liegenschaft Z.___ erneut dem Geschäfts ver mö gen zuordnete und deshalb den Gewinn der Einzelfirma (Fr. 52‘843.--) mit dem Verlust der Liegenschaft (Fr. 12‘418.--) verrechnete. Der Beschwerde führer unter zeichnete in der Folge am 26. März 2013 die ihm mitgesandte Zu stim mungs erklärung (Urk. 13/2). Die Steuerbehörde meldete der Beschwerde gegnerin am 21. August 2013 somit ein Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkei t von Fr. 40‘425.-- (Urk. 7/51), woraufhin diese die Beiträge für das Jahr 2011 mit Nachtragsverfügung vom 23. August 2013 gestützt auf die besagte Steuer meldung festsetzte (Urk. 7/47). Dagegen erhob der Beschwerde führer keine Ein spra che. Betreffend das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer erneut einzig den Gewinn aus der Einzelfirma als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm die Steuerbehörde wiederum einen Einschätzungsvorschlag ( vom

5. März

2014) unterbreitete. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Vor schlag zu prüfen, wobei die Details den Beilagen zu entnehmen seien. Aus der Berech nungsmitteilung vom

5. März 2014 ging hervor, dass die Steuerbehörde erneut sowohl den Gewinn aus der Einzelfirma (Fr. 53‘613.--) als auch den Lie gen schaft s ertrag (Fr. 75‘228.--) bei der Berechnung des Einkommens aus selb stän diger Erwerbstätigkeit (Fr. 128‘840.--) berücksichtigte . Der Beschwerdefüh rer unterzeichnete in der Folge am

10. März

2014 die ihm mitgesandte Zustim mungs erklärung

(Urk. 13/1 ). Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegne rin am

14. August 2014 somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit von Fr. 128‘840.-- ( Urk. 7 /38 ). Erst dagegen erhob der Beschwerdeführer am

25. August 2014 Einsprache und wandte ein, der Liegenschaft s ertrag sei nicht zu berücksichtigen, da er die Liegenschaft im Privateigentum bloss verwalte (Urk. 7/35). 4 .4

Läge einzig die vom Beschwerdeführer am 10. März

2014 unterzeichnete Zu stim mungserklärung

zuhanden der Steuerbehörde vor (Urk. 7/29/3 und Urk. 13/1) , könnte aus dieser alleine nicht abgeleitet werden, der Beschwerde führer hätte die Zuordnung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäfts vermögen akzeptiert. In diesem Sinne ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die fehlende Bindungswirkung der Steuermeldung in Bezug auf die beitrags rechtliche Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäfts vermögen durchaus berechtigt (vgl. E. 2.5) . In Anbetracht der

G egebenheiten

betreffend die Steuerjahre 2010 und 2011 (E. 4.3 ) ist der Hinweis jedoch nicht zielführend. Betreffend das Jahr 2010 wies die Steuerbehörde klar darauf hin, dass die Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen (um) qualifiziert werde. Dies hatte denn auch konkrete Auswirkungen auf die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen persönlichen Beiträge, welche nicht bloss aus gehend von

einem Einkommen von Fr. 55‘504.--, sondern von einem solchen von Fr. 131‘275.-- festgesetzt wurden. Die Beiträge fielen damit 2-3 Mal höher aus. Dies musste dem Beschwerdeführer aufgefallen sein. Dennoch unterliess er es, dagegen juristisch vorzugehen. Auch im Jahr 2011 hatte die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen

bei trags rechtliche Aus wirkungen ,

indem ein erfolgswirksamer Verlust zum Abzug gelangte . Der Beschwerdeführer hätte also zweimal Gelegenheit gehabt, sich gegen die Zuordnung der Liegenschaft Z.___

zum Geschäfts ver mö gen zu wehren. Stattdessen war er je doch auch betreffend das Jahr 2012 mit den Einschätzungsfaktoren der Steuer behörde einverstanden, welche den Liegen schaftsertrag

in der Berechnungsmit teilung vom 5. März 2014 erneut als Ein kommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit veranschlagte . Wenn der Be schwerde führer

erst gegen die Nachtrags verfügung

der Beschwerdegegnerin vom

25. August 2014 Einsprache erhebt und einwendet, der Ertrag aus der Liegen schaft Z.___ sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen , verhält er sich damit widersprüchlich . Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht zu schützen. 4.5

Abgesehen davon

ist ein Wechsel der

Qualifikation

nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Urteil H 127/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 1998 E. 7.a). Nebst dem Umstand, dass die Liegenschaft Z.___ dem Geschäft des Beschwerdeführers vermutlich dienlich ist (E. 4.1) , stellt auch die Tatsache, dass die Hauswartung der Liegenschaft durch eine von der Einzelfirma angestellte und bezahlte Drittperson erledigt ( und als Betriebsertrag in den Büchern der Einzelfirma verbucht ) wird (E. 4.2) ,

ein weite res gewichtiges Indiz für die Ann ahme von Geschäftsvermögen dar, denn der Beschwerdeführer unterschied buchmässig offensichtlich nicht zwischen Ge schäfts

- und Privat vermögen (vgl. Urteil H 238/88 des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts vom 3. Juli 1989 E. 3.a) . Nachdem der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Zuord nung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäfts vermögen unwider sprochen akzeptiert hatte, ist von dieser in Beachtung des Grundsatzes der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität (Art. 18 Abs. 1 AHVV; vgl. auch BGE 134 V 250 E. 5.2 und BGE 140 V 241 E. 3.4) nicht ohne Not ab zu weichen . 4.6

In diesem Punkt erweist sich d ie Beschwerde somit als unbegründet.

5. 5.1

Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 betrugen gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom

14. August 2014 Fr. 128‘840 .-- . Hinzu kam ein im Betrieb in vestiertes Eigen kapital von Fr. 763‘000.-- (Urk. 7/ 38 ). Wie bereits erwähnt, besteht kein Anlass, um von diesen Werten abzuweichen (E. 4). Von Amtes wegen zu be rück sichtigen ist allerdings , dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden vom gemeldeten Einkommen jeweils zuerst der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen ist. Auf diesem Einkommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen (BGE 141 V 433 E.

4). Mit Nachtragsver fügung vom

22. August 2014 (Urk. 7/37) hat die Beschwerdegegnerin – noch der bisherigen Praxis folgend – zum gemeldeten Einkommen die persönlichen Beiträge aufgerechnet und erst danach den Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesagten zu korrigieren ist. 5.2

Das in casu gemeldete Einkommen von Fr. 128‘840.-- ist somit zunächst um Fr. 7‘630.-- (= 1 % Zins vom Eigenkapital von Fr. 763‘000.--) zu kürzen. Als dann berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen anhand folgender Formel (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz . 1170): bereinigtes Nettoein kommen x 100 : (100 - in Abhängigkeit des bereinigten Einkommens anwend bare Beitragssätze AHV/IV/EO ). Das beitragspflichtige Einkommen beträgt somit Fr. 134‘230.35

(Fr. 121‘210.-- x 100 : [100 – 9.7 ]) und ist auf Fr. 134‘000.-- zu runden . Bei einem Beitragssatz von 9.7 resultieren Beiträge von Fr. 12 ‘ 998 .--. Da rauf sind zusätzlich Verwaltungskosten von Fr. 357.45 (2.75 % von Fr. 12‘998.--) zu erheben (vgl. das Merkblatt der SVA Zürich: Verwaltungs kostenbeiträge ab 2011; Beitragssatz in Prozent der Beitragssumme, Abrech nung ohne E-Business). Es resultieren somit Beiträge für Selbständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 13 ‘ 355.45 . 5.3

Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die persönli chen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf einem Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 128‘840 .-- und unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Einkapitals von Fr. 763‘000.-- in Anwendung von BGE 141 V 433 E. 4 neu auf Fr. 13‘355.45 festzusetzen sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 13‘355.45 (inkl. Ver waltungs kosten) reduziert werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 13/1-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro