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AB.2015.00032

persönliche Beiträge eines Selbständigerwerbenden gestützt auf Ermessenstaxation, Gesamteinkommen

Zürich SozVersG · 2016-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 2010 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (vgl. 7/1 , 7/3, 7/9). Mit Nachtragsverfügung vom 1 6. Januar 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ per sönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 9‘811.20 (ein schl iesslich Verwaltungskosten;

Urk. 7/51). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich , Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 2 3. Oktober 2014 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation - ein Einkommen von Fr. 100‘000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25‘000.-- gemeldet worden war ( Urk. 7/39). Gegen diese Verfügung erhob X.___ Einsprache ( Urk. 7/53 ), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 3. April 2015 abwies ( Urk. 2). 2 .

Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom

6. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antra g, die persönlichen Beiträge seien nach Massgabe des effekti ven Einkommens festzusetzen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 12 . August 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung (AHVV) werden die Beiträge vom Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobe i das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerw erbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf grund der ent sprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung u nter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.3

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen h at, darf das Gericht von rechts kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, we nn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehör den, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eige n en Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht eben falls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positio nen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen). 2.5

Zu beachten ist, dass Steuermeldungen bet reffend Gesamteinkommen die Ver bindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörde n zwischen Einkommen aus unselb ständiger und selbständiger Tätigkeit sowi e Erwerbseinkommen des Beitrags pflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unter scheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegebe nenfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehen den U nterlagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E . 4, 98 V 243 E . 3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ), wobei sie jedoch die Steuermeldung zum Ausgangs punkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann (vgl. ZAK 1986 S.

55). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2012 keine Steuer er klärung eingereicht hat und deshalb eine Erm essenstaxation durch die Steuer verwaltung erfolgte. Vom Beschwerdefüh rer nicht bestritten ist sodann die Rechtskraft der entsprechenden Ermessenstaxation. Zur Begrün dung seiner Eingabe macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, die Beitragsverfügung beruhe auf einer unzutreffenden steuerlichen Ermes sensein schätzung und entbehre der Realität. Es sei für die AHV-rechtliche Beitr ags pflicht auf das effektive Ein kommen, welches aufgrund der einge reichten Unterlagen transparent gemacht worden sei, abzustellen ( Urk. 1). 3.2

Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aus geführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuer mel dungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten ( E. 2.4 hievor ), weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer( justiz ) verfahren zu wahren haben ( E. 2.2 hievor ). Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxa tion zu ermitteln; vielmehr hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation

entgegenhalten zu lassen . So dann hat die Ausgleichskasse

zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 7/ 39+46 ), weshalb die Ausgleichskasse die Steuer meldung, ohne gänz lich daran gebunden zu sein, nur - aber immerhin - als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E. 2.5 hievor ). Das Ein kommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit betrug im Jahr 11‘800.-- respektive nach Abzug der Sozial versicherungsbeiträge Fr. 11‘062 . ( Urk. 7/46, 7/54 /2 , 7/56). Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.-- ausging und davon das unse lbständige Erwerbseinkom men in der Höhe von Fr. 11‘ 06 2 .-- abzog , woraus ein selbständiges Erwerbs einko mmen von Fr. 88‘938.-- resultiert e ( Urk. 7/46, 7/51) . 3.3

Was die Beitragsfestsetzung betrifft, ist l aut neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [Bundesgerichtsurteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 ]) vom Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen. Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung ( AHVG ) aufzurechnen. Diesem Erfordernis ist die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 2 3. April 2015 (verständlicherweise) nicht nachge kommen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die Aufrech nung der abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von d er Ausgleichskasse im Sinne der neuesten Rechtsprechung vornehme. 3.4

Im Übrigen ist es - w ie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. August 2015 zu Recht ausgeführt hat - dem Beschwerdeführer unbe nommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung der persönli chen Beiträge zu stellen, sollte ihm die Bezahlung der Beiträge nicht zumut bar sein (vgl. dazu Art. 11

AHVG, Art. 31 f. AHVV) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er Einspracheentscheid vom 2 3. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 2010 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (vgl. 7/1 , 7/3, 7/9). Mit Nachtragsverfügung vom 1 6. Januar 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ per sönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 9‘811.20 (ein schl iesslich Verwaltungskosten;

Urk. 7/51). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich , Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 2 3. Oktober 2014 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation - ein Einkommen von Fr. 100‘000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25‘000.-- gemeldet worden war ( Urk. 7/39). Gegen diese Verfügung erhob X.___ Einsprache ( Urk. 7/53 ), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 3. April 2015 abwies ( Urk. 2).

E. 2 .

Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom

6. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antra g, die persönlichen Beiträge seien nach Massgabe des effekti ven Einkommens festzusetzen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 12 . August 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung (AHVV) werden die Beiträge vom Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobe i das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerw erbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf grund der ent sprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung u nter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen h at, darf das Gericht von rechts kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, we nn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehör den, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eige n en Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 2.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht eben falls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positio nen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).

E. 2.5 Zu beachten ist, dass Steuermeldungen bet reffend Gesamteinkommen die Ver bindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörde n zwischen Einkommen aus unselb ständiger und selbständiger Tätigkeit sowi e Erwerbseinkommen des Beitrags pflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unter scheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegebe nenfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehen den U nterlagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E . 4, 98 V 243 E . 3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ), wobei sie jedoch die Steuermeldung zum Ausgangs punkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann (vgl. ZAK 1986 S.

55).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2012 keine Steuer er klärung eingereicht hat und deshalb eine Erm essenstaxation durch die Steuer verwaltung erfolgte. Vom Beschwerdefüh rer nicht bestritten ist sodann die Rechtskraft der entsprechenden Ermessenstaxation. Zur Begrün dung seiner Eingabe macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, die Beitragsverfügung beruhe auf einer unzutreffenden steuerlichen Ermes sensein schätzung und entbehre der Realität. Es sei für die AHV-rechtliche Beitr ags pflicht auf das effektive Ein kommen, welches aufgrund der einge reichten Unterlagen transparent gemacht worden sei, abzustellen ( Urk. 1).

E. 3.2 Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aus geführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuer mel dungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten ( E. 2.4 hievor ), weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer( justiz ) verfahren zu wahren haben ( E. 2.2 hievor ). Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxa tion zu ermitteln; vielmehr hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation

entgegenhalten zu lassen . So dann hat die Ausgleichskasse

zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 7/ 39+46 ), weshalb die Ausgleichskasse die Steuer meldung, ohne gänz lich daran gebunden zu sein, nur - aber immerhin - als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E. 2.5 hievor ). Das Ein kommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit betrug im Jahr 11‘800.-- respektive nach Abzug der Sozial versicherungsbeiträge Fr. 11‘062 . ( Urk. 7/46, 7/54 /2 , 7/56). Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.-- ausging und davon das unse lbständige Erwerbseinkom men in der Höhe von Fr. 11‘

E. 3.3 Was die Beitragsfestsetzung betrifft, ist l aut neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [Bundesgerichtsurteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 ]) vom Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen. Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art.

E. 3.4 Im Übrigen ist es - w ie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. August 2015 zu Recht ausgeführt hat - dem Beschwerdeführer unbe nommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung der persönli chen Beiträge zu stellen, sollte ihm die Bezahlung der Beiträge nicht zumut bar sein (vgl. dazu Art.

E. 06 2 .-- abzog , woraus ein selbständiges Erwerbs einko mmen von Fr. 88‘938.-- resultiert e ( Urk. 7/46, 7/51) .

E. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung ( AHVG ) aufzurechnen. Diesem Erfordernis ist die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 2 3. April 2015 (verständlicherweise) nicht nachge kommen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die Aufrech nung der abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von d er Ausgleichskasse im Sinne der neuesten Rechtsprechung vornehme.

E. 11 AHVG, Art. 31 f. AHVV) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er Einspracheentscheid vom 2 3. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00032 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

27. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 2010 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (vgl. 7/1 , 7/3, 7/9). Mit Nachtragsverfügung vom 1 6. Januar 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ per sönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 9‘811.20 (ein schl iesslich Verwaltungskosten;

Urk. 7/51). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich , Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 2 3. Oktober 2014 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation - ein Einkommen von Fr. 100‘000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25‘000.-- gemeldet worden war ( Urk. 7/39). Gegen diese Verfügung erhob X.___ Einsprache ( Urk. 7/53 ), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 3. April 2015 abwies ( Urk. 2). 2 .

Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom

6. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antra g, die persönlichen Beiträge seien nach Massgabe des effekti ven Einkommens festzusetzen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 12 . August 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung (AHVV) werden die Beiträge vom Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobe i das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerw erbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf grund der ent sprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung u nter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.3

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen h at, darf das Gericht von rechts kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, we nn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehör den, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eige n en Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.4

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht eben falls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positio nen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen). 2.5

Zu beachten ist, dass Steuermeldungen bet reffend Gesamteinkommen die Ver bindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörde n zwischen Einkommen aus unselb ständiger und selbständiger Tätigkeit sowi e Erwerbseinkommen des Beitrags pflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unter scheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegebe nenfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehen den U nterlagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E . 4, 98 V 243 E . 3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ), wobei sie jedoch die Steuermeldung zum Ausgangs punkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann (vgl. ZAK 1986 S.

55). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2012 keine Steuer er klärung eingereicht hat und deshalb eine Erm essenstaxation durch die Steuer verwaltung erfolgte. Vom Beschwerdefüh rer nicht bestritten ist sodann die Rechtskraft der entsprechenden Ermessenstaxation. Zur Begrün dung seiner Eingabe macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, die Beitragsverfügung beruhe auf einer unzutreffenden steuerlichen Ermes sensein schätzung und entbehre der Realität. Es sei für die AHV-rechtliche Beitr ags pflicht auf das effektive Ein kommen, welches aufgrund der einge reichten Unterlagen transparent gemacht worden sei, abzustellen ( Urk. 1). 3.2

Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aus geführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuer mel dungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten ( E. 2.4 hievor ), weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer( justiz ) verfahren zu wahren haben ( E. 2.2 hievor ). Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxa tion zu ermitteln; vielmehr hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation

entgegenhalten zu lassen . So dann hat die Ausgleichskasse

zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 7/ 39+46 ), weshalb die Ausgleichskasse die Steuer meldung, ohne gänz lich daran gebunden zu sein, nur - aber immerhin - als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E. 2.5 hievor ). Das Ein kommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit betrug im Jahr 11‘800.-- respektive nach Abzug der Sozial versicherungsbeiträge Fr. 11‘062 . ( Urk. 7/46, 7/54 /2 , 7/56). Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.-- ausging und davon das unse lbständige Erwerbseinkom men in der Höhe von Fr. 11‘ 06 2 .-- abzog , woraus ein selbständiges Erwerbs einko mmen von Fr. 88‘938.-- resultiert e ( Urk. 7/46, 7/51) . 3.3

Was die Beitragsfestsetzung betrifft, ist l aut neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [Bundesgerichtsurteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 ]) vom Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen. Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung ( AHVG ) aufzurechnen. Diesem Erfordernis ist die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 2 3. April 2015 (verständlicherweise) nicht nachge kommen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die Aufrech nung der abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von d er Ausgleichskasse im Sinne der neuesten Rechtsprechung vornehme. 3.4

Im Übrigen ist es - w ie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. August 2015 zu Recht ausgeführt hat - dem Beschwerdeführer unbe nommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung der persönli chen Beiträge zu stellen, sollte ihm die Bezahlung der Beiträge nicht zumut bar sein (vgl. dazu Art. 11

AHVG, Art. 31 f. AHVV) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er Einspracheentscheid vom 2 3. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger