Sachverhalt
1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der 1930 geborenen X.___
am 1 0. Juni 2008 einen Kostenbeitrag von Fr. 1‘981.20 für ein Hörgerät (Urk. 7/6), am 2 0. August 2010 einen Kosten beitrag von Fr. 937.50 für ein Lesegerät (Urk. 7/12) und mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zugesprochen hatte (Urk. 7/18 und Urk. 7/19), beantragte X.___ am 1 9. März 2015 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) einen Kostenbeitrag für ein Vorlesegerät
Optelec
ClearReader + (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 24.
März 2015 wies die Aus gleichskasse das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/22). Die von X.___ am 2 0. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. April 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 2. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantrag en, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenbeitrag an das Lesegerät mit Sprachausgabe (Vorlesegerät) Optelec
ClearReader + zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Abweisung des Leistungsbe gehrens, Lesesysteme im Sinne eines Vorlesegerätes seien durch die Alters
- und Hinterlassenen versicherung
(AHV) nicht gedeckt. Eine Kostenbetei ligung im Austausch für ein Lupenbrille sei ebenfalls nicht möglich, da es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, mit einer Lupenbrille zu l e sen. Die Austauschbefugnis komme insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stün den. Vorausgesetzt werde mithin neben einem substitution s fähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfs mittel . Beim Vorlesegerät handle es sich um eine eigene Leistungskategorie, welche seitens der AHV nicht übernommen werden könne (Urk. 2 und Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) sehe in Rz 2030 vor, dass nebst Lupenbrillen auch Lese-/Schreib - systemen als Hilfsmittel für hochgradig S ehbehinderte abgegeben wer den könnten. Das KSHA definiere Lese-/Schreibsysteme nicht weiter, der Begriff sei jedoch Ziffer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur Verordnung des Eidgenössi schen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) entnommen . Der
Optelec
ClearReader +
entspreche in der Funktionalität und in der zugrundeliegenden Technik den in R z 2121 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi - cherung (KHMI) erwähnten Reading-Edge und Open-Book. Er sei somit ein Lesesystem im Sinne von Rz 2030 KSHA.
Ihr Seh vermögen sei für ein optisches Lesegerät nicht mehr genügend, sie könne damit nicht lesen. Der Optelec
ClearReader + ermögliche ihr das Lesen von gedruckten Briefen, Rechnungen, Zeitschriften und Büchern, so wie dies eine Lupenbrille einer weniger stark sehbehinderten Person ermöglich e . Es sei ihr somit zumindest in Austauschbefugnis für eine Lupenbrille ein Kostenbeitrag an den Optelec
ClearReader + zu leisten (Urk. 1). 3. 3.1
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs recht, ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspie liger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 qua ter
Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Alters renten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater
Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Ver fahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater
Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eid genössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Ferner erklärt Art. 66 ter
Abs. 2 die Art. 14 bis und Art. 14 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als sinngemäss anwendbar. Art. 14 ter IVV sieht eine Einschränkung der Austauschbefugnis vor, wenn ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft wird. 3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA besteht – soweit die übrig en Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Als Hilfsmittel für Sehbehinderte wird dabei genannt:
„Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen kön nen. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens Fr. 590.-- für monokulare Lupenbrillen, Fr. 900.-- für bin okulare Lupenbrillen, Fr. 1‘334.
für monokulare Fernrohrlupenbrillen und Fr. 2‘048. -- für binoku lare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht wer den. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.“ 3.3
Gemäss Rz 2030 KSHA
(in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; vormals Rz 11.57.6) haben Versicherte, bei denen die Verwendung einer Lupenbrille nicht in Frage kommt und die deshalb ein Lese-/Schreibsystem anschaffen, Anspruch auf einen Kostenbeitrag in Höhe von maximal der Preislimite einer binokularen Fernrohrluppenbrille, sprich Fr. 2'048.-- (Rz 2027). 4. 4. 1
Dr. med. Y.___ von der Augenklinik des Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 3. März 2015 mit, die Beschwerdeführerin leide unter einer altersbedingten Makuladegeneration mit funktioneller Einäugigkeit ihres linken Auges. Für die Bewältigung des Alltages sei ein Lesege rät/Bildschirm-Lesegerät erforderlich. Die Beschwerdeführerin könne längere Texte in normaler Schriftgrösse ohne solche Hilfsmittel nicht mehr lesen (Urk. 7/20). 4.2
Gemäss Bericht von A.___, Low Vision Optikerin, von der B.___ an Dr. Y.___ vom 7. Mai 2015 betr ägt der Nahvisus der Beschwer deführer in korrigiert 0,1 (stockend) beim linken, besseren Auge. Der Vergrösse rungsbedarf sei bei 4x bis 8x. Ein flüssiges Lesen sei leider nicht möglich, da die rechte Gesichtsfeldhälfte bei diesem Auge in schlechtem Zustand sei. D ies habe die Auswirkung, dass bei Wörtern nur der Anfang lesbar sei und das Ende mühsam mit einer Kopfzwangshaltung zusammengesetzt werden müsse. Auch bei höheren Vergrösserungen und anderen Kontrasten könne keine Verbesse rung erzielt werden. Ihrer Meinung nach, könne nur ein Hilfsmittel mit Sprach ausgabe eine Lösung bieten (Urk. 3/3) . 5. 5.1
Gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und A.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne ein Hilfsmittel mit gesprochener Textausgabe nicht mehr in der Lage ist, längere Texte zu lesen, und somit für die Selbstsorge auf eine Lesehilfe angewiesen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Der letztmalige Kostenbei trag an ein Lesegerät (August 2010) lag im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides rund fünf Jahre zurück. Ärztlicherseits bzw. aus fachlicher Sicht wird jedoch die Notwendigkeit einer anderweitigen, angepassten Versorgung der hochgradigen Sehschwäche bestätigt (E. 4.). 5.2
Der Optelec
ClearReader +, für welche n die Beschwerdeführerin den Kostenbei trag beantragt, ist ein Le se gerät, bei welchem mittels Kamera Texte eingelesen und hernach mittels Computerstimme vorgelesen werden (https://us.optelec.com/products/crbaus-optelec-clearreader.html). Der Optelec
ClearReader + würde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, längere Texte lesen zu können.
5.3 5.3.1
Beim
ClearReader +, welcher Fr. 3‘950.-- kostet (vgl. Rechnung vom 1 6. Februar 2015, Urk. 7/20 /6), handelt es sich nicht um eine Lupenbrille im eigentlichen Sinn . Er kann jedoch als Lese- / Schreibsystem im Sinne von Rz 2 0 30 KSHA qualifiziert werden (vgl. E. 3.3) . Der Ausdruck Lese- und Schreibsysteme findet sich nämlich
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auch in Zif fer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur HVI wieder, und aus dem IV-Rundschrei ben 274-Erläuterungen vom Februar 2009 geht hervor, dass als Lesegeräte nicht nur Geräte gelten, welche einen Text vergrössern, sondern auch solche, welche mittels Sprachsynthese einen Tex t vorlesen (Ziffer 3; vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Sprachsynthese). 5.3.2
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Die Regelung gemäss Rz 2030 KSHA erweist sich für den vorliegenden Fall als angepasste und gerecht werdende Auslegung des AHVG bzw. der HVA, insbe sondere aber auch der rechtsprechungsgemässen Austauschbefugnis (vgl. hierzu BGE 131 V 107). Die Beschwerde führerin hat daher Anspruch auf einen Kosten beitrag
an das Lesegerät Optelec
ClearReader + in Höhe Fr. 2‘ 048. -- (vgl. E. 3.3) . 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegne rin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Kostenbeit rag für d en Optelec
ClearReader + in Höhe von Fr. 2‘048.-- zu leisten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 8. April 2015 aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Kostenbei trag in Höhe von Fr. 2‘048. -- für den Optelec
ClearReader + zu leisten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 0. Juni 2008 einen Kostenbeitrag von Fr. 1‘981.20 für ein Hörgerät (Urk. 7/6), am 2 0. August 2010 einen Kosten beitrag von Fr. 937.50 für ein Lesegerät (Urk. 7/12) und mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zugesprochen hatte (Urk. 7/18 und Urk. 7/19), beantragte X.___ am 1 9. März 2015 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) einen Kostenbeitrag für ein Vorlesegerät
Optelec
ClearReader + (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 24.
März 2015 wies die Aus gleichskasse das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/22). Die von X.___ am 2 0. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. April 2015 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess X.___ am 1 2. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantrag en, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenbeitrag an das Lesegerät mit Sprachausgabe (Vorlesegerät) Optelec
ClearReader + zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Abweisung des Leistungsbe gehrens, Lesesysteme im Sinne eines Vorlesegerätes seien durch die Alters
- und Hinterlassenen versicherung
(AHV) nicht gedeckt. Eine Kostenbetei ligung im Austausch für ein Lupenbrille sei ebenfalls nicht möglich, da es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, mit einer Lupenbrille zu l e sen. Die Austauschbefugnis komme insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stün den. Vorausgesetzt werde mithin neben einem substitution s fähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfs mittel . Beim Vorlesegerät handle es sich um eine eigene Leistungskategorie, welche seitens der AHV nicht übernommen werden könne (Urk. 2 und Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) sehe in Rz 2030 vor, dass nebst Lupenbrillen auch Lese-/Schreib - systemen als Hilfsmittel für hochgradig S ehbehinderte abgegeben wer den könnten. Das KSHA definiere Lese-/Schreibsysteme nicht weiter, der Begriff sei jedoch Ziffer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur Verordnung des Eidgenössi schen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) entnommen . Der
Optelec
ClearReader +
entspreche in der Funktionalität und in der zugrundeliegenden Technik den in R z 2121 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi - cherung (KHMI) erwähnten Reading-Edge und Open-Book. Er sei somit ein Lesesystem im Sinne von Rz 2030 KSHA.
Ihr Seh vermögen sei für ein optisches Lesegerät nicht mehr genügend, sie könne damit nicht lesen. Der Optelec
ClearReader + ermögliche ihr das Lesen von gedruckten Briefen, Rechnungen, Zeitschriften und Büchern, so wie dies eine Lupenbrille einer weniger stark sehbehinderten Person ermöglich e . Es sei ihr somit zumindest in Austauschbefugnis für eine Lupenbrille ein Kostenbeitrag an den Optelec
ClearReader + zu leisten (Urk. 1).
E. 3 AHVG). In Art. 66 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eid genössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Ferner erklärt Art. 66 ter
Abs. 2 die Art. 14 bis und Art. 14 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als sinngemäss anwendbar. Art. 14 ter IVV sieht eine Einschränkung der Austauschbefugnis vor, wenn ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft wird.
E. 3.1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs recht, ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspie liger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 qua ter
Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Alters renten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater
Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Ver fahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater
Abs.
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA besteht – soweit die übrig en Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Als Hilfsmittel für Sehbehinderte wird dabei genannt:
„Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen kön nen. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens Fr. 590.-- für monokulare Lupenbrillen, Fr. 900.-- für bin okulare Lupenbrillen, Fr. 1‘334.
für monokulare Fernrohrlupenbrillen und Fr. 2‘048. -- für binoku lare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht wer den. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.“
E. 3.3 Gemäss Rz 2030 KSHA
(in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; vormals Rz 11.57.6) haben Versicherte, bei denen die Verwendung einer Lupenbrille nicht in Frage kommt und die deshalb ein Lese-/Schreibsystem anschaffen, Anspruch auf einen Kostenbeitrag in Höhe von maximal der Preislimite einer binokularen Fernrohrluppenbrille, sprich Fr. 2'048.-- (Rz 2027).
E. 4 1
Dr. med. Y.___ von der Augenklinik des Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 3. März 2015 mit, die Beschwerdeführerin leide unter einer altersbedingten Makuladegeneration mit funktioneller Einäugigkeit ihres linken Auges. Für die Bewältigung des Alltages sei ein Lesege rät/Bildschirm-Lesegerät erforderlich. Die Beschwerdeführerin könne längere Texte in normaler Schriftgrösse ohne solche Hilfsmittel nicht mehr lesen (Urk. 7/20).
E. 4.2 Gemäss Bericht von A.___, Low Vision Optikerin, von der B.___ an Dr. Y.___ vom 7. Mai 2015 betr ägt der Nahvisus der Beschwer deführer in korrigiert 0,1 (stockend) beim linken, besseren Auge. Der Vergrösse rungsbedarf sei bei 4x bis 8x. Ein flüssiges Lesen sei leider nicht möglich, da die rechte Gesichtsfeldhälfte bei diesem Auge in schlechtem Zustand sei. D ies habe die Auswirkung, dass bei Wörtern nur der Anfang lesbar sei und das Ende mühsam mit einer Kopfzwangshaltung zusammengesetzt werden müsse. Auch bei höheren Vergrösserungen und anderen Kontrasten könne keine Verbesse rung erzielt werden. Ihrer Meinung nach, könne nur ein Hilfsmittel mit Sprach ausgabe eine Lösung bieten (Urk. 3/3) .
E. 5.1 Gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und A.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne ein Hilfsmittel mit gesprochener Textausgabe nicht mehr in der Lage ist, längere Texte zu lesen, und somit für die Selbstsorge auf eine Lesehilfe angewiesen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Der letztmalige Kostenbei trag an ein Lesegerät (August 2010) lag im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides rund fünf Jahre zurück. Ärztlicherseits bzw. aus fachlicher Sicht wird jedoch die Notwendigkeit einer anderweitigen, angepassten Versorgung der hochgradigen Sehschwäche bestätigt (E. 4.).
E. 5.2 Der Optelec
ClearReader +, für welche n die Beschwerdeführerin den Kostenbei trag beantragt, ist ein Le se gerät, bei welchem mittels Kamera Texte eingelesen und hernach mittels Computerstimme vorgelesen werden (https://us.optelec.com/products/crbaus-optelec-clearreader.html). Der Optelec
ClearReader + würde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, längere Texte lesen zu können.
E. 5.3.1 Beim
ClearReader +, welcher Fr. 3‘950.-- kostet (vgl. Rechnung vom 1 6. Februar 2015, Urk. 7/20 /6), handelt es sich nicht um eine Lupenbrille im eigentlichen Sinn . Er kann jedoch als Lese- / Schreibsystem im Sinne von Rz 2 0 30 KSHA qualifiziert werden (vgl. E. 3.3) . Der Ausdruck Lese- und Schreibsysteme findet sich nämlich
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auch in Zif fer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur HVI wieder, und aus dem IV-Rundschrei ben 274-Erläuterungen vom Februar 2009 geht hervor, dass als Lesegeräte nicht nur Geräte gelten, welche einen Text vergrössern, sondern auch solche, welche mittels Sprachsynthese einen Tex t vorlesen (Ziffer 3; vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Sprachsynthese).
E. 5.3.2 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Die Regelung gemäss Rz 2030 KSHA erweist sich für den vorliegenden Fall als angepasste und gerecht werdende Auslegung des AHVG bzw. der HVA, insbe sondere aber auch der rechtsprechungsgemässen Austauschbefugnis (vgl. hierzu BGE 131 V 107). Die Beschwerde führerin hat daher Anspruch auf einen Kosten beitrag
an das Lesegerät Optelec
ClearReader + in Höhe Fr. 2‘ 048. -- (vgl. E. 3.3) .
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegne rin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Kostenbeit rag für d en Optelec
ClearReader + in Höhe von Fr. 2‘048.-- zu leisten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 8. April 2015 aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Kostenbei trag in Höhe von Fr. 2‘048. -- für den Optelec
ClearReader + zu leisten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00023 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der 1930 geborenen X.___
am 1 0. Juni 2008 einen Kostenbeitrag von Fr. 1‘981.20 für ein Hörgerät (Urk. 7/6), am 2 0. August 2010 einen Kosten beitrag von Fr. 937.50 für ein Lesegerät (Urk. 7/12) und mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zugesprochen hatte (Urk. 7/18 und Urk. 7/19), beantragte X.___ am 1 9. März 2015 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) einen Kostenbeitrag für ein Vorlesegerät
Optelec
ClearReader + (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 24.
März 2015 wies die Aus gleichskasse das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/22). Die von X.___ am 2 0. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. April 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 2. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantrag en, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenbeitrag an das Lesegerät mit Sprachausgabe (Vorlesegerät) Optelec
ClearReader + zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Abweisung des Leistungsbe gehrens, Lesesysteme im Sinne eines Vorlesegerätes seien durch die Alters
- und Hinterlassenen versicherung
(AHV) nicht gedeckt. Eine Kostenbetei ligung im Austausch für ein Lupenbrille sei ebenfalls nicht möglich, da es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, mit einer Lupenbrille zu l e sen. Die Austauschbefugnis komme insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stün den. Vorausgesetzt werde mithin neben einem substitution s fähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfs mittel . Beim Vorlesegerät handle es sich um eine eigene Leistungskategorie, welche seitens der AHV nicht übernommen werden könne (Urk. 2 und Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) sehe in Rz 2030 vor, dass nebst Lupenbrillen auch Lese-/Schreib - systemen als Hilfsmittel für hochgradig S ehbehinderte abgegeben wer den könnten. Das KSHA definiere Lese-/Schreibsysteme nicht weiter, der Begriff sei jedoch Ziffer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur Verordnung des Eidgenössi schen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) entnommen . Der
Optelec
ClearReader +
entspreche in der Funktionalität und in der zugrundeliegenden Technik den in R z 2121 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi - cherung (KHMI) erwähnten Reading-Edge und Open-Book. Er sei somit ein Lesesystem im Sinne von Rz 2030 KSHA.
Ihr Seh vermögen sei für ein optisches Lesegerät nicht mehr genügend, sie könne damit nicht lesen. Der Optelec
ClearReader + ermögliche ihr das Lesen von gedruckten Briefen, Rechnungen, Zeitschriften und Büchern, so wie dies eine Lupenbrille einer weniger stark sehbehinderten Person ermöglich e . Es sei ihr somit zumindest in Austauschbefugnis für eine Lupenbrille ein Kostenbeitrag an den Optelec
ClearReader + zu leisten (Urk. 1). 3. 3.1
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs recht, ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspie liger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 qua ter
Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Alters renten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater
Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Ver fahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater
Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eid genössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Ferner erklärt Art. 66 ter
Abs. 2 die Art. 14 bis und Art. 14 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als sinngemäss anwendbar. Art. 14 ter IVV sieht eine Einschränkung der Austauschbefugnis vor, wenn ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft wird. 3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA besteht – soweit die übrig en Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Als Hilfsmittel für Sehbehinderte wird dabei genannt:
„Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen kön nen. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens Fr. 590.-- für monokulare Lupenbrillen, Fr. 900.-- für bin okulare Lupenbrillen, Fr. 1‘334.
für monokulare Fernrohrlupenbrillen und Fr. 2‘048. -- für binoku lare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht wer den. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.“ 3.3
Gemäss Rz 2030 KSHA
(in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; vormals Rz 11.57.6) haben Versicherte, bei denen die Verwendung einer Lupenbrille nicht in Frage kommt und die deshalb ein Lese-/Schreibsystem anschaffen, Anspruch auf einen Kostenbeitrag in Höhe von maximal der Preislimite einer binokularen Fernrohrluppenbrille, sprich Fr. 2'048.-- (Rz 2027). 4. 4. 1
Dr. med. Y.___ von der Augenklinik des Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 3. März 2015 mit, die Beschwerdeführerin leide unter einer altersbedingten Makuladegeneration mit funktioneller Einäugigkeit ihres linken Auges. Für die Bewältigung des Alltages sei ein Lesege rät/Bildschirm-Lesegerät erforderlich. Die Beschwerdeführerin könne längere Texte in normaler Schriftgrösse ohne solche Hilfsmittel nicht mehr lesen (Urk. 7/20). 4.2
Gemäss Bericht von A.___, Low Vision Optikerin, von der B.___ an Dr. Y.___ vom 7. Mai 2015 betr ägt der Nahvisus der Beschwer deführer in korrigiert 0,1 (stockend) beim linken, besseren Auge. Der Vergrösse rungsbedarf sei bei 4x bis 8x. Ein flüssiges Lesen sei leider nicht möglich, da die rechte Gesichtsfeldhälfte bei diesem Auge in schlechtem Zustand sei. D ies habe die Auswirkung, dass bei Wörtern nur der Anfang lesbar sei und das Ende mühsam mit einer Kopfzwangshaltung zusammengesetzt werden müsse. Auch bei höheren Vergrösserungen und anderen Kontrasten könne keine Verbesse rung erzielt werden. Ihrer Meinung nach, könne nur ein Hilfsmittel mit Sprach ausgabe eine Lösung bieten (Urk. 3/3) . 5. 5.1
Gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und A.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne ein Hilfsmittel mit gesprochener Textausgabe nicht mehr in der Lage ist, längere Texte zu lesen, und somit für die Selbstsorge auf eine Lesehilfe angewiesen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Der letztmalige Kostenbei trag an ein Lesegerät (August 2010) lag im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides rund fünf Jahre zurück. Ärztlicherseits bzw. aus fachlicher Sicht wird jedoch die Notwendigkeit einer anderweitigen, angepassten Versorgung der hochgradigen Sehschwäche bestätigt (E. 4.). 5.2
Der Optelec
ClearReader +, für welche n die Beschwerdeführerin den Kostenbei trag beantragt, ist ein Le se gerät, bei welchem mittels Kamera Texte eingelesen und hernach mittels Computerstimme vorgelesen werden (https://us.optelec.com/products/crbaus-optelec-clearreader.html). Der Optelec
ClearReader + würde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, längere Texte lesen zu können.
5.3 5.3.1
Beim
ClearReader +, welcher Fr. 3‘950.-- kostet (vgl. Rechnung vom 1 6. Februar 2015, Urk. 7/20 /6), handelt es sich nicht um eine Lupenbrille im eigentlichen Sinn . Er kann jedoch als Lese- / Schreibsystem im Sinne von Rz 2 0 30 KSHA qualifiziert werden (vgl. E. 3.3) . Der Ausdruck Lese- und Schreibsysteme findet sich nämlich
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auch in Zif fer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur HVI wieder, und aus dem IV-Rundschrei ben 274-Erläuterungen vom Februar 2009 geht hervor, dass als Lesegeräte nicht nur Geräte gelten, welche einen Text vergrössern, sondern auch solche, welche mittels Sprachsynthese einen Tex t vorlesen (Ziffer 3; vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Sprachsynthese). 5.3.2
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Die Regelung gemäss Rz 2030 KSHA erweist sich für den vorliegenden Fall als angepasste und gerecht werdende Auslegung des AHVG bzw. der HVA, insbe sondere aber auch der rechtsprechungsgemässen Austauschbefugnis (vgl. hierzu BGE 131 V 107). Die Beschwerde führerin hat daher Anspruch auf einen Kosten beitrag
an das Lesegerät Optelec
ClearReader + in Höhe Fr. 2‘ 048. -- (vgl. E. 3.3) . 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegne rin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Kostenbeit rag für d en Optelec
ClearReader + in Höhe von Fr. 2‘048.-- zu leisten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 8. April 2015 aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Kostenbei trag in Höhe von Fr. 2‘048. -- für den Optelec
ClearReader + zu leisten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler