Sachverhalt
1.
Am 2 5. Juli 2012 verkaufte die Erbengemeinschaft des 2011 verstorbenen Ehe mannes der 1931 geborenen X.___ eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.-- (vgl. Aktennotiz des Kantonalen Steuer amtes, Urk. 7/18/2). Das Steueramt veranlagte aus dem Verkauf der Liegenschaft einen steuerbaren Liquidationsgewinn von X.___ in Höhe von Fr. 414‘037.-- (Urk. 7/ 5/3). Nachdem das Steueramt der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. März 2014 für das Jahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selb ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe des veranlagten Liquidationsgewinns von Fr. 414‘037. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 100‘000.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1), verpflichtete die Ausgleichskasse
X.___ m it Verfügung vom 1 4. November 2014 zur Leistung von Beiträgen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 43‘318.80 (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/7). Die von X.___ am 2 8. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. April 2015 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verf ü gung vom 1 4. November 2014 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge mit Replik vom 2 2. Juni 2015 an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete daraufhin auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ursprünglich als Landwirt eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausgeübt habe . Bei der landwirtschaftlichen Hausliegenschaft habe es sich daher um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Eine Geschäftsliegenschaft bleibe solange eine solche, bis sie in s Privatvermögen überführt werde. Die Liegenschaft sei bis zur Veräusserung jedoch nicht ins Privatvermögen über führt worden. Somit habe es sich im Zeitpunkt des Verkaufs immer noch um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Es sei daher beim Verkauf ein Liquida tionsgewinn
im Sinne von Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bun dessteuer (DBG) erzielt worden, der vollumfänglich beitragspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 6). 1.2
Die Beschwerdeführerin liess hiergegen im Wesentlichen vorbringen, ihr Ehe mann habe im Jahr 2005 die selbständige Tätigkeit und die Landwirtschaft vollumfänglich aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vermögenswerte seines Betriebes bis auf die landwirtschaftliche Hausliegenschaft vollständig liquidiert worden. Die Hausliegenschaft sei in sein Privatvermögen überführt worden. Spätestens seit 2005 sei ihr Ehemann nicht mehr als Selbständige r wer bender tätig gewesen, sondern sei Rentner ohne Erwerbseinkommen und ohne Geschäftsvermögen gewesen, wie dies auch aus seinen Steuererklärungen her vorgehe. Es handle sich bei der veräusserten Liegenschaft somit nicht um Geschäf t svermögen des Erblassers, sondern um Privatvermögen. Obwohl leider von ihrer damaligen Steuerberaterin anerkannt, sei völlig zu Unrecht ein Liqui dationsgewinn durch das Steueramt konstruiert worden. Vielmehr hätte eine ergä nzende Vermögenssteuer gemäss § 41 des Steuergesetzes des Kantons Züri ch (StG) erhoben werden müssen (Urk. 1 und Urk. 10). 2 . 2 .1
Die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) v ersicherten Personen sind
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche ru ng (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selb ständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Über führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusse rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkom mens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Die Bestimmung führt
somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbststän diger Erwerbstätigkeit zu
einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht.
Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen
grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der
Beitragspflicht (Urteil des Bundesge richts 9 C_897/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 2.1.2 mit Verweis auf
BGE 134 V 25 0 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .2
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI
1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein kommens bezüger beitragspflichtig ist
(BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).
Die gleichen Regeln gelten auch, wenn zu bestimmen ist, ob ein von
der Steuerbe hörde gemeldeter Liquidationsgewinn, der steuerlich mit einer Steuer nach
Art. 37b DBG erfasst wurde, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit darstellt
oder nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung,
allein auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von der Steuerbehörde
gemeldeten Liquidationsgewinn AHV/IV/EO-Beiträge zu erheben sind (vgl. Urteil des Kantonsgericht Freiburg 608 2015 7 vom 4. April 2016 E. 4c) .
Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hin weisen). 3. 3.1
Die Erbengemeinschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin verkaufte am 2 5. Juli 2012 eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.--. Der Ertragswert dieser Liegenschaft hatte sich auf Fr. 82‘325.--belaufen. Das Steueramt errechnete aus der Differenz zwischen dem Verkaufs preis von Fr. 1‘000‘000. -- und dem Ertragswert und unter Abzug der AHV-Bei träge einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 828‘075.--. Von diesem Liquidationsgewinn entfiel die Hälfte, das heisst Fr. 414'037.--, auf die Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/3) . Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin erklärte am 1 8. Dezember 2013 zu dieser Einschätzung ausdrücklich ihre Zustimmung (Urk. 7/5 /4). D er veranlag t e Liquidationsgewinn stützt sich auf
Art. 18 Abs. 2 DBG und bemass sich nach
Art. 37b Abs. 1 DBG, gemäss wel chem die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu beste uern ist, wenn die selb ständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 5 5. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben wird. Für die Bestimmung des anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des realisierten Betrages massgebend.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den vom Steueramt am 5. März 2014 gemel deten Liquidationsgewinn (Urk. 7/1) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und erhob entsprechende Beiträge (Urk. 7/7). 3.2 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin hatte als Landwirt eine selb ständige Erwerbstätigkeit aus geführt . Gemäss Angaben der Beschwerdef ü hrerin gab er die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 vollumfänglich auf (vgl. E. 1.2) . Konkrete Anhaltspunkte, dass nach der faktischen Aufgabe des Land wirtschaftsbetriebes
eine steue r rechtliche Überführung de r als Geschäftsvermö gen zu qualifizierenden Liegenschaft ins Privatvermögen
durchgeführt worden wäre, werden weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sind sie akten kundig . Vielmehr liess die Beschwerdeführerin selber im Steu e rverfahren durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Überführung der Liegenschaft in Privat vermögen mit entsprechender Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei den einzelnen Erben erst mit der Veräusserung beantragen, dem stattgegeben wurde (vgl. Schrei ben vom 2 1. November 2013, Urk. 7/18). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wenn ein Steuerpflichtiger anläss lich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäfts vermögen verleiben . Durch blossen Zeitablauf kann eine Liegenschaft nicht ins Privatvermögen übergehen .
Soweit steuerrechtlich die Überführung ins Privatvermögen noch nicht vollzogen wurde, gilt diese Wahl mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus durch führungstechnischen Gründen auch mit Bezug auf die Belange des AHV Rechts (BGE 140 V 241) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin – in Überein stimmung mit der bundes steuerrechtlichen Ein schätzung – zu Recht davon aus gegangen ist, dass die landwirtschaftliche Liegenschaft vor der Veräusserung noch nicht ins Privatvermögen im steuer- und ahv -rechtlichen Sinne überführt worden war . 3.3 Wie dem Entscheid der Steuerbehörden zu entnehmen ist, fällt die veräus serte Liegenschaft nicht in den Schutzbereich des bäuerlichen Boden rechts, da sie nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und sie nicht zu einem land wirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäu erliche Bodenrecht (BGBB) gehört (Urk. 7/ 5/3). Entsprechend wurde der
Ver äusserungs gewinn nicht nach
Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 37b DBG berechnet (vgl. Notiz des Steueramtes vom 1 1. November 2013, Urk.
7/18/2) . Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil H 175/03
vom 8. Juni 2004 festgehalten hatte, handelt es sich bei einem Liquidationsgewinn um das wirtschaftliche Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG darstellt (E. 2.1; vgl. auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN[ des Bundes amtes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2016, Rz .
1089).
Dies gilt auch hinsicht lich Über führungs
- oder Liquidationsgewinne bei landwirtschaftlichen Grund stücken, welche in Bezug auf die kantonalrechtliche Vermögenssteuer grund sätzlich zum Ertragswert besteuert werden, weshalb – wie die Beschwer deführe rin richtig vorbringt – keine erfolgsmindernden Abschreibungen auf dem Buch wert erfolgen. Dass mit der (steuerrechtlichen) Überführung ins Privatver mögen bzw. mit der Veräusserung zum Verkehrswert dennoch als Einkommen steuer bare stille Reserven realisiert werden, ergibt sich schon aus Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG, worauf Art. 17 AHVV ausdrücklich Bezug nimmt. 3. 4
Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass es sich bei § 41 StG u m eine kantonalrechtliche Vermögenssteuer und nicht um eine
bundesrechtliche Ein kommenssteuer betreffende Norm handelt (vgl. E. 1.2),
welche für die Beurtei lung der vorliegenden Streitsache nicht von Relevanz ist, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das vom Steueramt gemeldete Einkom men aus der Veräusserung der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. In Anbetracht, dass die als solche unbestritten gebliebene Berechnung der zu entrichtenden persönlichen Beiträge nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/7), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 2 5. Juli 2012 verkaufte die Erbengemeinschaft des 2011 verstorbenen Ehe mannes der 1931 geborenen X.___ eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.-- (vgl. Aktennotiz des Kantonalen Steuer amtes, Urk. 7/18/2). Das Steueramt veranlagte aus dem Verkauf der Liegenschaft einen steuerbaren Liquidationsgewinn von X.___ in Höhe von Fr. 414‘037.-- (Urk. 7/ 5/3). Nachdem das Steueramt der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. März 2014 für das Jahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selb ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe des veranlagten Liquidationsgewinns von Fr. 414‘037. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 100‘000.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1), verpflichtete die Ausgleichskasse
X.___ m it Verfügung vom 1 4. November 2014 zur Leistung von Beiträgen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 43‘318.80 (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/7). Die von X.___ am 2 8. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ursprünglich als Landwirt eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausgeübt habe . Bei der landwirtschaftlichen Hausliegenschaft habe es sich daher um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Eine Geschäftsliegenschaft bleibe solange eine solche, bis sie in s Privatvermögen überführt werde. Die Liegenschaft sei bis zur Veräusserung jedoch nicht ins Privatvermögen über führt worden. Somit habe es sich im Zeitpunkt des Verkaufs immer noch um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Es sei daher beim Verkauf ein Liquida tionsgewinn
im Sinne von Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bun dessteuer (DBG) erzielt worden, der vollumfänglich beitragspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin liess hiergegen im Wesentlichen vorbringen, ihr Ehe mann habe im Jahr 2005 die selbständige Tätigkeit und die Landwirtschaft vollumfänglich aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vermögenswerte seines Betriebes bis auf die landwirtschaftliche Hausliegenschaft vollständig liquidiert worden. Die Hausliegenschaft sei in sein Privatvermögen überführt worden. Spätestens seit 2005 sei ihr Ehemann nicht mehr als Selbständige r wer bender tätig gewesen, sondern sei Rentner ohne Erwerbseinkommen und ohne Geschäftsvermögen gewesen, wie dies auch aus seinen Steuererklärungen her vorgehe. Es handle sich bei der veräusserten Liegenschaft somit nicht um Geschäf t svermögen des Erblassers, sondern um Privatvermögen. Obwohl leider von ihrer damaligen Steuerberaterin anerkannt, sei völlig zu Unrecht ein Liqui dationsgewinn durch das Steueramt konstruiert worden. Vielmehr hätte eine ergä nzende Vermögenssteuer gemäss § 41 des Steuergesetzes des Kantons Züri ch (StG) erhoben werden müssen (Urk. 1 und Urk. 10). 2 . 2 .1
Die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) v ersicherten Personen sind
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben (Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. April 2015 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verf ü gung vom 1 4. November 2014 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge mit Replik vom 2 2. Juni 2015 an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete daraufhin auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
E. 3 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche ru ng (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selb ständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Über führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusse rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs.
E. 3.1 Die Erbengemeinschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin verkaufte am 2 5. Juli 2012 eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.--. Der Ertragswert dieser Liegenschaft hatte sich auf Fr. 82‘325.--belaufen. Das Steueramt errechnete aus der Differenz zwischen dem Verkaufs preis von Fr. 1‘000‘000. -- und dem Ertragswert und unter Abzug der AHV-Bei träge einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 828‘075.--. Von diesem Liquidationsgewinn entfiel die Hälfte, das heisst Fr. 414'037.--, auf die Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/3) . Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin erklärte am 1 8. Dezember 2013 zu dieser Einschätzung ausdrücklich ihre Zustimmung (Urk. 7/5 /4). D er veranlag t e Liquidationsgewinn stützt sich auf
Art. 18 Abs. 2 DBG und bemass sich nach
Art. 37b Abs. 1 DBG, gemäss wel chem die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu beste uern ist, wenn die selb ständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 5 5. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben wird. Für die Bestimmung des anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des realisierten Betrages massgebend.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den vom Steueramt am 5. März 2014 gemel deten Liquidationsgewinn (Urk. 7/1) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und erhob entsprechende Beiträge (Urk. 7/7).
E. 3.2 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin hatte als Landwirt eine selb ständige Erwerbstätigkeit aus geführt . Gemäss Angaben der Beschwerdef ü hrerin gab er die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 vollumfänglich auf (vgl. E. 1.2) . Konkrete Anhaltspunkte, dass nach der faktischen Aufgabe des Land wirtschaftsbetriebes
eine steue r rechtliche Überführung de r als Geschäftsvermö gen zu qualifizierenden Liegenschaft ins Privatvermögen
durchgeführt worden wäre, werden weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sind sie akten kundig . Vielmehr liess die Beschwerdeführerin selber im Steu e rverfahren durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Überführung der Liegenschaft in Privat vermögen mit entsprechender Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei den einzelnen Erben erst mit der Veräusserung beantragen, dem stattgegeben wurde (vgl. Schrei ben vom 2 1. November 2013, Urk. 7/18). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wenn ein Steuerpflichtiger anläss lich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäfts vermögen verleiben . Durch blossen Zeitablauf kann eine Liegenschaft nicht ins Privatvermögen übergehen .
Soweit steuerrechtlich die Überführung ins Privatvermögen noch nicht vollzogen wurde, gilt diese Wahl mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus durch führungstechnischen Gründen auch mit Bezug auf die Belange des AHV Rechts (BGE 140 V 241) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin – in Überein stimmung mit der bundes steuerrechtlichen Ein schätzung – zu Recht davon aus gegangen ist, dass die landwirtschaftliche Liegenschaft vor der Veräusserung noch nicht ins Privatvermögen im steuer- und ahv -rechtlichen Sinne überführt worden war .
E. 3.3 Wie dem Entscheid der Steuerbehörden zu entnehmen ist, fällt die veräus serte Liegenschaft nicht in den Schutzbereich des bäuerlichen Boden rechts, da sie nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und sie nicht zu einem land wirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäu erliche Bodenrecht (BGBB) gehört (Urk. 7/ 5/3). Entsprechend wurde der
Ver äusserungs gewinn nicht nach
Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 37b DBG berechnet (vgl. Notiz des Steueramtes vom 1 1. November 2013, Urk.
7/18/2) . Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil H 175/03
vom 8. Juni 2004 festgehalten hatte, handelt es sich bei einem Liquidationsgewinn um das wirtschaftliche Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.
E. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkom mens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Die Bestimmung führt
somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbststän diger Erwerbstätigkeit zu
einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht.
Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen
grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der
Beitragspflicht (Urteil des Bundesge richts
E. 9 Abs. 1 AHVG darstellt (E. 2.1; vgl. auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN[ des Bundes amtes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2016, Rz .
1089).
Dies gilt auch hinsicht lich Über führungs
- oder Liquidationsgewinne bei landwirtschaftlichen Grund stücken, welche in Bezug auf die kantonalrechtliche Vermögenssteuer grund sätzlich zum Ertragswert besteuert werden, weshalb – wie die Beschwer deführe rin richtig vorbringt – keine erfolgsmindernden Abschreibungen auf dem Buch wert erfolgen. Dass mit der (steuerrechtlichen) Überführung ins Privatver mögen bzw. mit der Veräusserung zum Verkehrswert dennoch als Einkommen steuer bare stille Reserven realisiert werden, ergibt sich schon aus Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG, worauf Art. 17 AHVV ausdrücklich Bezug nimmt. 3. 4
Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass es sich bei § 41 StG u m eine kantonalrechtliche Vermögenssteuer und nicht um eine
bundesrechtliche Ein kommenssteuer betreffende Norm handelt (vgl. E. 1.2),
welche für die Beurtei lung der vorliegenden Streitsache nicht von Relevanz ist, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das vom Steueramt gemeldete Einkom men aus der Veräusserung der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. In Anbetracht, dass die als solche unbestritten gebliebene Berechnung der zu entrichtenden persönlichen Beiträge nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/7), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00017 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
23. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 2 5. Juli 2012 verkaufte die Erbengemeinschaft des 2011 verstorbenen Ehe mannes der 1931 geborenen X.___ eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.-- (vgl. Aktennotiz des Kantonalen Steuer amtes, Urk. 7/18/2). Das Steueramt veranlagte aus dem Verkauf der Liegenschaft einen steuerbaren Liquidationsgewinn von X.___ in Höhe von Fr. 414‘037.-- (Urk. 7/ 5/3). Nachdem das Steueramt der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. März 2014 für das Jahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selb ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe des veranlagten Liquidationsgewinns von Fr. 414‘037. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 100‘000.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1), verpflichtete die Ausgleichskasse
X.___ m it Verfügung vom 1 4. November 2014 zur Leistung von Beiträgen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 43‘318.80 (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/7). Die von X.___ am 2 8. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. April 2015 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verf ü gung vom 1 4. November 2014 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge mit Replik vom 2 2. Juni 2015 an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete daraufhin auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ursprünglich als Landwirt eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausgeübt habe . Bei der landwirtschaftlichen Hausliegenschaft habe es sich daher um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Eine Geschäftsliegenschaft bleibe solange eine solche, bis sie in s Privatvermögen überführt werde. Die Liegenschaft sei bis zur Veräusserung jedoch nicht ins Privatvermögen über führt worden. Somit habe es sich im Zeitpunkt des Verkaufs immer noch um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Es sei daher beim Verkauf ein Liquida tionsgewinn
im Sinne von Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bun dessteuer (DBG) erzielt worden, der vollumfänglich beitragspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 6). 1.2
Die Beschwerdeführerin liess hiergegen im Wesentlichen vorbringen, ihr Ehe mann habe im Jahr 2005 die selbständige Tätigkeit und die Landwirtschaft vollumfänglich aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vermögenswerte seines Betriebes bis auf die landwirtschaftliche Hausliegenschaft vollständig liquidiert worden. Die Hausliegenschaft sei in sein Privatvermögen überführt worden. Spätestens seit 2005 sei ihr Ehemann nicht mehr als Selbständige r wer bender tätig gewesen, sondern sei Rentner ohne Erwerbseinkommen und ohne Geschäftsvermögen gewesen, wie dies auch aus seinen Steuererklärungen her vorgehe. Es handle sich bei der veräusserten Liegenschaft somit nicht um Geschäf t svermögen des Erblassers, sondern um Privatvermögen. Obwohl leider von ihrer damaligen Steuerberaterin anerkannt, sei völlig zu Unrecht ein Liqui dationsgewinn durch das Steueramt konstruiert worden. Vielmehr hätte eine ergä nzende Vermögenssteuer gemäss § 41 des Steuergesetzes des Kantons Züri ch (StG) erhoben werden müssen (Urk. 1 und Urk. 10). 2 . 2 .1
Die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) v ersicherten Personen sind
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche ru ng (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selb ständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Über führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusse rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkom mens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Die Bestimmung führt
somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbststän diger Erwerbstätigkeit zu
einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht.
Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen
grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der
Beitragspflicht (Urteil des Bundesge richts 9 C_897/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 2.1.2 mit Verweis auf
BGE 134 V 25 0 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .2
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI
1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein kommens bezüger beitragspflichtig ist
(BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).
Die gleichen Regeln gelten auch, wenn zu bestimmen ist, ob ein von
der Steuerbe hörde gemeldeter Liquidationsgewinn, der steuerlich mit einer Steuer nach
Art. 37b DBG erfasst wurde, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit darstellt
oder nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung,
allein auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von der Steuerbehörde
gemeldeten Liquidationsgewinn AHV/IV/EO-Beiträge zu erheben sind (vgl. Urteil des Kantonsgericht Freiburg 608 2015 7 vom 4. April 2016 E. 4c) .
Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hin weisen). 3. 3.1
Die Erbengemeinschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin verkaufte am 2 5. Juli 2012 eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.--. Der Ertragswert dieser Liegenschaft hatte sich auf Fr. 82‘325.--belaufen. Das Steueramt errechnete aus der Differenz zwischen dem Verkaufs preis von Fr. 1‘000‘000. -- und dem Ertragswert und unter Abzug der AHV-Bei träge einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 828‘075.--. Von diesem Liquidationsgewinn entfiel die Hälfte, das heisst Fr. 414'037.--, auf die Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/3) . Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin erklärte am 1 8. Dezember 2013 zu dieser Einschätzung ausdrücklich ihre Zustimmung (Urk. 7/5 /4). D er veranlag t e Liquidationsgewinn stützt sich auf
Art. 18 Abs. 2 DBG und bemass sich nach
Art. 37b Abs. 1 DBG, gemäss wel chem die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu beste uern ist, wenn die selb ständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 5 5. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben wird. Für die Bestimmung des anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des realisierten Betrages massgebend.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den vom Steueramt am 5. März 2014 gemel deten Liquidationsgewinn (Urk. 7/1) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und erhob entsprechende Beiträge (Urk. 7/7). 3.2 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin hatte als Landwirt eine selb ständige Erwerbstätigkeit aus geführt . Gemäss Angaben der Beschwerdef ü hrerin gab er die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 vollumfänglich auf (vgl. E. 1.2) . Konkrete Anhaltspunkte, dass nach der faktischen Aufgabe des Land wirtschaftsbetriebes
eine steue r rechtliche Überführung de r als Geschäftsvermö gen zu qualifizierenden Liegenschaft ins Privatvermögen
durchgeführt worden wäre, werden weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sind sie akten kundig . Vielmehr liess die Beschwerdeführerin selber im Steu e rverfahren durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Überführung der Liegenschaft in Privat vermögen mit entsprechender Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei den einzelnen Erben erst mit der Veräusserung beantragen, dem stattgegeben wurde (vgl. Schrei ben vom 2 1. November 2013, Urk. 7/18). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wenn ein Steuerpflichtiger anläss lich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäfts vermögen verleiben . Durch blossen Zeitablauf kann eine Liegenschaft nicht ins Privatvermögen übergehen .
Soweit steuerrechtlich die Überführung ins Privatvermögen noch nicht vollzogen wurde, gilt diese Wahl mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus durch führungstechnischen Gründen auch mit Bezug auf die Belange des AHV Rechts (BGE 140 V 241) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin – in Überein stimmung mit der bundes steuerrechtlichen Ein schätzung – zu Recht davon aus gegangen ist, dass die landwirtschaftliche Liegenschaft vor der Veräusserung noch nicht ins Privatvermögen im steuer- und ahv -rechtlichen Sinne überführt worden war . 3.3 Wie dem Entscheid der Steuerbehörden zu entnehmen ist, fällt die veräus serte Liegenschaft nicht in den Schutzbereich des bäuerlichen Boden rechts, da sie nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und sie nicht zu einem land wirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäu erliche Bodenrecht (BGBB) gehört (Urk. 7/ 5/3). Entsprechend wurde der
Ver äusserungs gewinn nicht nach
Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 37b DBG berechnet (vgl. Notiz des Steueramtes vom 1 1. November 2013, Urk.
7/18/2) . Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil H 175/03
vom 8. Juni 2004 festgehalten hatte, handelt es sich bei einem Liquidationsgewinn um das wirtschaftliche Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG darstellt (E. 2.1; vgl. auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN[ des Bundes amtes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2016, Rz .
1089).
Dies gilt auch hinsicht lich Über führungs
- oder Liquidationsgewinne bei landwirtschaftlichen Grund stücken, welche in Bezug auf die kantonalrechtliche Vermögenssteuer grund sätzlich zum Ertragswert besteuert werden, weshalb – wie die Beschwer deführe rin richtig vorbringt – keine erfolgsmindernden Abschreibungen auf dem Buch wert erfolgen. Dass mit der (steuerrechtlichen) Überführung ins Privatver mögen bzw. mit der Veräusserung zum Verkehrswert dennoch als Einkommen steuer bare stille Reserven realisiert werden, ergibt sich schon aus Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG, worauf Art. 17 AHVV ausdrücklich Bezug nimmt. 3. 4
Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass es sich bei § 41 StG u m eine kantonalrechtliche Vermögenssteuer und nicht um eine
bundesrechtliche Ein kommenssteuer betreffende Norm handelt (vgl. E. 1.2),
welche für die Beurtei lung der vorliegenden Streitsache nicht von Relevanz ist, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das vom Steueramt gemeldete Einkom men aus der Veräusserung der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. In Anbetracht, dass die als solche unbestritten gebliebene Berechnung der zu entrichtenden persönlichen Beiträge nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/7), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler