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AB.2015.00011

Einschätzung/Veranlagung der Steuerbehörden ist grundsätzlich für die Ausgleichskasse verbindlich.

Zürich SozVersG · 2016-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung vom 4. Februar 2015 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines mass geben den Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 50‘000.-- auf Fr. 5‘199.-- inkl. Verwal tungs kosten fest (Urk. 7/151). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. März

2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss m it Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfü gung vom 7. September 2016 wurden die Steuerakten des Beschwerdeführer s beigezogen (Urk. 9, 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, da ss sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Auf gaben kreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmass nahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben dem nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

In der Beitra gsverfügung vom 4. Februar 2015 respektive im Ei nspracheent-scheid vom 9. März

2015 stützte sich die Au sgleichskasse auf die Steuermel dung vom

16. Januar 2015, worin die kantonalen Steuerbeh örden ein Ein kommen von

Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 übermittelt hatten (Urk. 7/147). Bei der Fest setzung des veranlagten Einkommens gingen die Steuerbehörden vom dekla rierten Einkommen von Fr. 18‘806.-- aus, indessen nahmen sie eine Auf rech nung auf Fr. 50‘000.-- vor, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen nicht sämtlich e notwendigen Belege eingereicht hatte (Urk. 14). 4.

Die Steuerv eranlagung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 7/160) . Anhalts punkte für klar ausgewiesene Irrtümer liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, was ebenfalls auf die oben er wähn ten sog. s achlichen Umstände zutrifft. Die Steuermeldung vom

16. Ja nu ar 2016 ist für die Ausgleichskasse somit verbindlich.

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, sein steuerbares Einkommen habe im Jahr 2012 Fr. 25‘000.-- betragen, weshalb die Beitragserhebung zu hoch aus gefallen sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3/1). Dabei verkennt er, dass für die Beitrags erhebung da s erzielte Erwe rbseinkommen (vgl. dazu E.

2.1 hie r vor) und nicht das steuerbare Einkommen (welches sich erst nach Vornahme d er Ab züge ergibt) massgebend ist.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 4. Februar 2015 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines mass geben den Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 50‘000.-- auf Fr. 5‘199.-- inkl. Verwal tungs kosten fest (Urk. 7/151). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 fest (Urk. 2).

E. 2 7. März

2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss m it Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfü gung vom 7. September 2016 wurden die Steuerakten des Beschwerdeführer s beigezogen (Urk. 9, 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 hie r vor) und nicht das steuerbare Einkommen (welches sich erst nach Vornahme d er Ab züge ergibt) massgebend ist.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, da ss sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Auf gaben kreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmass nahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben dem nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 3 In der Beitra gsverfügung vom 4. Februar 2015 respektive im Ei nspracheent-scheid vom 9. März

2015 stützte sich die Au sgleichskasse auf die Steuermel dung vom

16. Januar 2015, worin die kantonalen Steuerbeh örden ein Ein kommen von

Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 übermittelt hatten (Urk. 7/147). Bei der Fest setzung des veranlagten Einkommens gingen die Steuerbehörden vom dekla rierten Einkommen von Fr. 18‘806.-- aus, indessen nahmen sie eine Auf rech nung auf Fr. 50‘000.-- vor, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen nicht sämtlich e notwendigen Belege eingereicht hatte (Urk. 14).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

26. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung vom 4. Februar 2015 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines mass geben den Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 50‘000.-- auf Fr. 5‘199.-- inkl. Verwal tungs kosten fest (Urk. 7/151). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. März

2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss m it Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfü gung vom 7. September 2016 wurden die Steuerakten des Beschwerdeführer s beigezogen (Urk. 9, 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, da ss sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Auf gaben kreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmass nahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben dem nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

In der Beitra gsverfügung vom 4. Februar 2015 respektive im Ei nspracheent-scheid vom 9. März

2015 stützte sich die Au sgleichskasse auf die Steuermel dung vom

16. Januar 2015, worin die kantonalen Steuerbeh örden ein Ein kommen von

Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 übermittelt hatten (Urk. 7/147). Bei der Fest setzung des veranlagten Einkommens gingen die Steuerbehörden vom dekla rierten Einkommen von Fr. 18‘806.-- aus, indessen nahmen sie eine Auf rech nung auf Fr. 50‘000.-- vor, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen nicht sämtlich e notwendigen Belege eingereicht hatte (Urk. 14). 4.

Die Steuerv eranlagung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 7/160) . Anhalts punkte für klar ausgewiesene Irrtümer liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, was ebenfalls auf die oben er wähn ten sog. s achlichen Umstände zutrifft. Die Steuermeldung vom

16. Ja nu ar 2016 ist für die Ausgleichskasse somit verbindlich.

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, sein steuerbares Einkommen habe im Jahr 2012 Fr. 25‘000.-- betragen, weshalb die Beitragserhebung zu hoch aus gefallen sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3/1). Dabei verkennt er, dass für die Beitrags erhebung da s erzielte Erwe rbseinkommen (vgl. dazu E.

2.1 hie r vor) und nicht das steuerbare Einkommen (welches sich erst nach Vornahme d er Ab züge ergibt) massgebend ist.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger