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AB.2014.00071

Beitragsverfügung; Bindungswirkung der Steuermeldung bejaht.

Zürich SozVersG · 2016-07-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung vom 7. Dezember 2012 setzte die Sozialversiche - rungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönli chen Beiträge von X.___ (als Selbständig erwerbender) für das Jahr 2008

basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 119‘697.-- und ei nem inves - tiertem Eigenkapital von Fr. 19‘000.--

auf Fr. 12‘867.-- (Fr. 12‘492.-- zuzüglich Fr. 375.-- Verwaltungskosten) fest (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Novem - ber 2014 teilweise gut und setzte die zu leistenden Beiträge für das Jahr 2008

auf der Grundlage ein es beitragspflichtigen Einkommen s von Fr. 95‘ 850.-- und ein es investie rten Eigenkapital s von Fr. 18‘624.-- auf Fr. 9‘994.-- zu züglich (nicht näher bezifferter) Verwaltungskosten fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

am 18. Dezember 2014 B eschwerde erheben und beantragen, es sei der Beitragsfestsetzung ein Einkommen von Fr. 0 .-- zu Grunde zu legen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei Gesellschafter der X.___ & Co. In dieser Funktion werde er AHV-rechtlich als Selb ständigerwerberder b ehandelt. Daneben habe er sich i m Rahmen einer Überbau ung [Überbauung Y.___ ] an einem Baukonsortium beteiligt. Er und seine Ehefrau Z.___ hätten in den Jahren 2006 bis 2010 ein neues Haus ge baut. Aufgrund der Grösse des Baulandes sei neben dem Einfamilienhaus ein Doppelfamilienhaus mit zwei Wohnungen gebaut worden. Das Bauprojekt sei zusammen mit einem Architekten in Form eines Baukonsortiums durchgeführt worden. Da es sich um ein privates Bauprojekt gehandelt habe, seien die Lie genschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert worden. Die Steuerbehörden hätten allerdings eine Umqualif izierung ins Geschäftsvermögen vorgenommen.

Im Jahr 2008 seien

d er Beschwerdeführer und seine Ehefrau in das Einfamilien haus eingezogen . Die Steuerbehörden hätten diesen Vorgang als Überführung des Einfamilienhauses vom Geschäfts- ins Privatvermögen gewertet. Der Ver kaufspreis habe den Selbstkosten entsprochen, weshalb kein Überführungsge winn und mithin kein A HV-pflichtiger Gewinn angefallen sei. Der Beschwer deführer und Z.___ hätten in den Vorjahren jeweils Baukreditzinsen in Abzug gebracht. Im Jahr 2008 seien die in den Vorjahren abgezogenen Zinsen steuerlich wieder aufgerechnet worden. Beim entsprechenden Betrag von Fr. 9 5 ‘850.-- handle es sich mithin nicht um einen AHV-pflichtigen Gewinn, sondern um abgezogene Baurechtszinsen, welche nachträglich besteuert worden seien. Diese Zinsen seien nur deshalb separat aufgerechnet worden, weil die Jahre bis 2007 steuerlich bereits definitiv eingeschätzt gewesen seien und eine andere steuerliche Korrektur nicht möglich gewesen sei

(Urk. 1, vgl. auch Urk. 9/10 und Urk. 9/26). 3.2

Die Ausgleichskasse hatte sich bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. De z ember 2014 auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 2. Juni 2013 gestützt. Darin wurde für das Jahr 2008 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 95‘850.-- beziffert (Urk. 9/20). 4. 4.1

Dem Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 ist zu entnehmen, dass die A.___ AG

ihren Anteil von einem Drittel am Einfamilienhaus, am 24. Oktober 2008 an die Eheleute B.___ und Z.___ verkauft e . Das Steueramt führte dazu aus, da das Ehepaar X.___

das Einfamilienhaus selbst bewohne und es vermut lich langfristig als Wohnsitz nutze, führ e dies zu einer Überführung vom Ge schäfts- ins Privatvermögen. Weiter stellte das Steueramt fest, dass kein Über führungsgewinn entstanden sei, da der Verkehrswert in etwa den bezahlten Selbstkosten entspreche. Hingegen berücksichtigte es die wieder eingebrachte n Abschreibungen beziehungsweise

Baukreditzinsen von Fr. 95‘ 850.-- als Rein gewinn (Urk. 3/1, Urk. 9/19/4-6). 4.2

Nach § 18 des Steuergesetzes (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, In dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Be triebsstätten (Abs. 2) .

Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wer den in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbs preis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen (Abs. 5) . 4.3

Der Gewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wird nicht einheitlich besteuert; er unterliegt zum Teil der Einkommenssteuer und zum Teil der Grundstückgewinnsteuer. Der durch Aufwertung eines Grundstückes erzielte Gewinn ist lediglich im Umfang der vorgenommenen Abschreibungen als Ein kommen zu versteuern. Die Differenz zwischen Anlagekosten im Sinne von § 219 Abs. 1 und dem Erlös unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Die Diffe renz zwischen dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen (mit Baukreditzinsen) einerseits und dem Einkommenssteuerwert anderseits ist dagegen als Einkommen zu besteuern (sog. wieder eingebrachte Abschreibun gen; RICHNER ET AL., Kommentar zum Zürcher Steue rgesetz, 3. Aufl., 2013,

Rz . 142 f. zu § 18). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hatte bei der Steuertaxation unbestrittenermassen die B aukreditzinsen als Aufwendungen geltend gemacht (vgl. auch Urk. 9/28). Nach der erfolgten Überführung der Liegenschaft (Einfamilien haus) vom Geschäfts- ins Privatvermögen im 2008, was steuerrechtlich einer Veräusserung in diesem Jahr gleichkommt, behandelte das Steueramt die Bau kreditzinsen als sog. wieder eingeb rachte Abschreibungen. Solche sind als Ein kommen zu besteuern (vgl. E. 4.3 hiervor) . Davon ging das Steueramt

- wie sich aus dem Einschätzungsentscheid ergibt - auch im konkreten Fall aus (vgl. dazu auch die Bemerkunge n als Beilage zur Steuererklärung 2011 in Urk. 9/27). Dies scheint der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation zu verkennen. Soweit er gegen die nacht r ägliche Qualifizierung der Baurechtszinsen als Einkommen (infolge der Überführung) opponiert, ist darauf hinzuweisen, dass die ordentli che Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt. Ein ausgewiesener Irr tum in der Steuertaxation beziehungsweise ein Sachverhalt, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, und deshalb in die sem Verfahren zu korrigieren wäre, liegt nicht vor. 5.2

Die Steuerveranlagung für das Jahr 2008 ist rechtskräftig. Aus steuerrechtlicher Si cht sind die Baukreditzinsen im Sinne wieder eingebrachte r Abschreibungen als Einkommen zu behandeln. Dies gilt aufgrund der Bindungswirkung folglich auch aus AHV- rechtlicher Sicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Veriduna Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 7. Dezember 2012 setzte die Sozialversiche - rungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönli chen Beiträge von X.___ (als Selbständig erwerbender) für das Jahr 2008

basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 119‘697.-- und ei nem inves - tiertem Eigenkapital von Fr. 19‘000.--

auf Fr. 12‘867.-- (Fr. 12‘492.-- zuzüglich Fr. 375.-- Verwaltungskosten) fest (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Novem - ber 2014 teilweise gut und setzte die zu leistenden Beiträge für das Jahr 2008

auf der Grundlage ein es beitragspflichtigen Einkommen s von Fr. 95‘ 850.-- und ein es investie rten Eigenkapital s von Fr. 18‘624.-- auf Fr. 9‘994.-- zu züglich (nicht näher bezifferter) Verwaltungskosten fest (Urk. 2).

E. 2 Dagegen liess X.___

am 18. Dezember 2014 B eschwerde erheben und beantragen, es sei der Beitragsfestsetzung ein Einkommen von Fr. 0 .-- zu Grunde zu legen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs.

E. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei Gesellschafter der X.___ & Co. In dieser Funktion werde er AHV-rechtlich als Selb ständigerwerberder b ehandelt. Daneben habe er sich i m Rahmen einer Überbau ung [Überbauung Y.___ ] an einem Baukonsortium beteiligt. Er und seine Ehefrau Z.___ hätten in den Jahren 2006 bis 2010 ein neues Haus ge baut. Aufgrund der Grösse des Baulandes sei neben dem Einfamilienhaus ein Doppelfamilienhaus mit zwei Wohnungen gebaut worden. Das Bauprojekt sei zusammen mit einem Architekten in Form eines Baukonsortiums durchgeführt worden. Da es sich um ein privates Bauprojekt gehandelt habe, seien die Lie genschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert worden. Die Steuerbehörden hätten allerdings eine Umqualif izierung ins Geschäftsvermögen vorgenommen.

Im Jahr 2008 seien

d er Beschwerdeführer und seine Ehefrau in das Einfamilien haus eingezogen . Die Steuerbehörden hätten diesen Vorgang als Überführung des Einfamilienhauses vom Geschäfts- ins Privatvermögen gewertet. Der Ver kaufspreis habe den Selbstkosten entsprochen, weshalb kein Überführungsge winn und mithin kein A HV-pflichtiger Gewinn angefallen sei. Der Beschwer deführer und Z.___ hätten in den Vorjahren jeweils Baukreditzinsen in Abzug gebracht. Im Jahr 2008 seien die in den Vorjahren abgezogenen Zinsen steuerlich wieder aufgerechnet worden. Beim entsprechenden Betrag von Fr.

E. 4.1 Dem Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 ist zu entnehmen, dass die A.___ AG

ihren Anteil von einem Drittel am Einfamilienhaus, am 24. Oktober 2008 an die Eheleute B.___ und Z.___ verkauft e . Das Steueramt führte dazu aus, da das Ehepaar X.___

das Einfamilienhaus selbst bewohne und es vermut lich langfristig als Wohnsitz nutze, führ e dies zu einer Überführung vom Ge schäfts- ins Privatvermögen. Weiter stellte das Steueramt fest, dass kein Über führungsgewinn entstanden sei, da der Verkehrswert in etwa den bezahlten Selbstkosten entspreche. Hingegen berücksichtigte es die wieder eingebrachte n Abschreibungen beziehungsweise

Baukreditzinsen von Fr. 95‘ 850.-- als Rein gewinn (Urk. 3/1, Urk. 9/19/4-6).

E. 4.2 Nach § 18 des Steuergesetzes (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, In dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Be triebsstätten (Abs. 2) .

Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wer den in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbs preis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen (Abs. 5) .

E. 4.3 Der Gewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wird nicht einheitlich besteuert; er unterliegt zum Teil der Einkommenssteuer und zum Teil der Grundstückgewinnsteuer. Der durch Aufwertung eines Grundstückes erzielte Gewinn ist lediglich im Umfang der vorgenommenen Abschreibungen als Ein kommen zu versteuern. Die Differenz zwischen Anlagekosten im Sinne von § 219 Abs. 1 und dem Erlös unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Die Diffe renz zwischen dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen (mit Baukreditzinsen) einerseits und dem Einkommenssteuerwert anderseits ist dagegen als Einkommen zu besteuern (sog. wieder eingebrachte Abschreibun gen; RICHNER ET AL., Kommentar zum Zürcher Steue rgesetz, 3. Aufl., 2013,

Rz . 142 f. zu § 18). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hatte bei der Steuertaxation unbestrittenermassen die B aukreditzinsen als Aufwendungen geltend gemacht (vgl. auch Urk. 9/28). Nach der erfolgten Überführung der Liegenschaft (Einfamilien haus) vom Geschäfts- ins Privatvermögen im 2008, was steuerrechtlich einer Veräusserung in diesem Jahr gleichkommt, behandelte das Steueramt die Bau kreditzinsen als sog. wieder eingeb rachte Abschreibungen. Solche sind als Ein kommen zu besteuern (vgl. E. 4.3 hiervor) . Davon ging das Steueramt

- wie sich aus dem Einschätzungsentscheid ergibt - auch im konkreten Fall aus (vgl. dazu auch die Bemerkunge n als Beilage zur Steuererklärung 2011 in Urk. 9/27). Dies scheint der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation zu verkennen. Soweit er gegen die nacht r ägliche Qualifizierung der Baurechtszinsen als Einkommen (infolge der Überführung) opponiert, ist darauf hinzuweisen, dass die ordentli che Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt. Ein ausgewiesener Irr tum in der Steuertaxation beziehungsweise ein Sachverhalt, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, und deshalb in die sem Verfahren zu korrigieren wäre, liegt nicht vor. 5.2

Die Steuerveranlagung für das Jahr 2008 ist rechtskräftig. Aus steuerrechtlicher Si cht sind die Baukreditzinsen im Sinne wieder eingebrachte r Abschreibungen als Einkommen zu behandeln. Dies gilt aufgrund der Bindungswirkung folglich auch aus AHV- rechtlicher Sicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Veriduna Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

E. 9 5 ‘850.-- handle es sich mithin nicht um einen AHV-pflichtigen Gewinn, sondern um abgezogene Baurechtszinsen, welche nachträglich besteuert worden seien. Diese Zinsen seien nur deshalb separat aufgerechnet worden, weil die Jahre bis 2007 steuerlich bereits definitiv eingeschätzt gewesen seien und eine andere steuerliche Korrektur nicht möglich gewesen sei

(Urk. 1, vgl. auch Urk. 9/10 und Urk. 9/26). 3.2

Die Ausgleichskasse hatte sich bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. De z ember 2014 auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 2. Juni 2013 gestützt. Darin wurde für das Jahr 2008 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 95‘850.-- beziffert (Urk. 9/20). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00071 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil

vom

26. Juli 2016 in Sachen X.___ X.___ & Co. Beschwerdeführer vertreten durch Veriduna Treuhand AG Stettbachstrasse 6, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung vom 7. Dezember 2012 setzte die Sozialversiche - rungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönli chen Beiträge von X.___ (als Selbständig erwerbender) für das Jahr 2008

basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 119‘697.-- und ei nem inves - tiertem Eigenkapital von Fr. 19‘000.--

auf Fr. 12‘867.-- (Fr. 12‘492.-- zuzüglich Fr. 375.-- Verwaltungskosten) fest (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Novem - ber 2014 teilweise gut und setzte die zu leistenden Beiträge für das Jahr 2008

auf der Grundlage ein es beitragspflichtigen Einkommen s von Fr. 95‘ 850.-- und ein es investie rten Eigenkapital s von Fr. 18‘624.-- auf Fr. 9‘994.-- zu züglich (nicht näher bezifferter) Verwaltungskosten fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

am 18. Dezember 2014 B eschwerde erheben und beantragen, es sei der Beitragsfestsetzung ein Einkommen von Fr. 0 .-- zu Grunde zu legen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei Gesellschafter der X.___ & Co. In dieser Funktion werde er AHV-rechtlich als Selb ständigerwerberder b ehandelt. Daneben habe er sich i m Rahmen einer Überbau ung [Überbauung Y.___ ] an einem Baukonsortium beteiligt. Er und seine Ehefrau Z.___ hätten in den Jahren 2006 bis 2010 ein neues Haus ge baut. Aufgrund der Grösse des Baulandes sei neben dem Einfamilienhaus ein Doppelfamilienhaus mit zwei Wohnungen gebaut worden. Das Bauprojekt sei zusammen mit einem Architekten in Form eines Baukonsortiums durchgeführt worden. Da es sich um ein privates Bauprojekt gehandelt habe, seien die Lie genschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert worden. Die Steuerbehörden hätten allerdings eine Umqualif izierung ins Geschäftsvermögen vorgenommen.

Im Jahr 2008 seien

d er Beschwerdeführer und seine Ehefrau in das Einfamilien haus eingezogen . Die Steuerbehörden hätten diesen Vorgang als Überführung des Einfamilienhauses vom Geschäfts- ins Privatvermögen gewertet. Der Ver kaufspreis habe den Selbstkosten entsprochen, weshalb kein Überführungsge winn und mithin kein A HV-pflichtiger Gewinn angefallen sei. Der Beschwer deführer und Z.___ hätten in den Vorjahren jeweils Baukreditzinsen in Abzug gebracht. Im Jahr 2008 seien die in den Vorjahren abgezogenen Zinsen steuerlich wieder aufgerechnet worden. Beim entsprechenden Betrag von Fr. 9 5 ‘850.-- handle es sich mithin nicht um einen AHV-pflichtigen Gewinn, sondern um abgezogene Baurechtszinsen, welche nachträglich besteuert worden seien. Diese Zinsen seien nur deshalb separat aufgerechnet worden, weil die Jahre bis 2007 steuerlich bereits definitiv eingeschätzt gewesen seien und eine andere steuerliche Korrektur nicht möglich gewesen sei

(Urk. 1, vgl. auch Urk. 9/10 und Urk. 9/26). 3.2

Die Ausgleichskasse hatte sich bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. De z ember 2014 auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 2. Juni 2013 gestützt. Darin wurde für das Jahr 2008 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 95‘850.-- beziffert (Urk. 9/20). 4. 4.1

Dem Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 ist zu entnehmen, dass die A.___ AG

ihren Anteil von einem Drittel am Einfamilienhaus, am 24. Oktober 2008 an die Eheleute B.___ und Z.___ verkauft e . Das Steueramt führte dazu aus, da das Ehepaar X.___

das Einfamilienhaus selbst bewohne und es vermut lich langfristig als Wohnsitz nutze, führ e dies zu einer Überführung vom Ge schäfts- ins Privatvermögen. Weiter stellte das Steueramt fest, dass kein Über führungsgewinn entstanden sei, da der Verkehrswert in etwa den bezahlten Selbstkosten entspreche. Hingegen berücksichtigte es die wieder eingebrachte n Abschreibungen beziehungsweise

Baukreditzinsen von Fr. 95‘ 850.-- als Rein gewinn (Urk. 3/1, Urk. 9/19/4-6). 4.2

Nach § 18 des Steuergesetzes (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, In dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Be triebsstätten (Abs. 2) .

Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wer den in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbs preis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen (Abs. 5) . 4.3

Der Gewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wird nicht einheitlich besteuert; er unterliegt zum Teil der Einkommenssteuer und zum Teil der Grundstückgewinnsteuer. Der durch Aufwertung eines Grundstückes erzielte Gewinn ist lediglich im Umfang der vorgenommenen Abschreibungen als Ein kommen zu versteuern. Die Differenz zwischen Anlagekosten im Sinne von § 219 Abs. 1 und dem Erlös unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Die Diffe renz zwischen dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen (mit Baukreditzinsen) einerseits und dem Einkommenssteuerwert anderseits ist dagegen als Einkommen zu besteuern (sog. wieder eingebrachte Abschreibun gen; RICHNER ET AL., Kommentar zum Zürcher Steue rgesetz, 3. Aufl., 2013,

Rz . 142 f. zu § 18). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hatte bei der Steuertaxation unbestrittenermassen die B aukreditzinsen als Aufwendungen geltend gemacht (vgl. auch Urk. 9/28). Nach der erfolgten Überführung der Liegenschaft (Einfamilien haus) vom Geschäfts- ins Privatvermögen im 2008, was steuerrechtlich einer Veräusserung in diesem Jahr gleichkommt, behandelte das Steueramt die Bau kreditzinsen als sog. wieder eingeb rachte Abschreibungen. Solche sind als Ein kommen zu besteuern (vgl. E. 4.3 hiervor) . Davon ging das Steueramt

- wie sich aus dem Einschätzungsentscheid ergibt - auch im konkreten Fall aus (vgl. dazu auch die Bemerkunge n als Beilage zur Steuererklärung 2011 in Urk. 9/27). Dies scheint der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation zu verkennen. Soweit er gegen die nacht r ägliche Qualifizierung der Baurechtszinsen als Einkommen (infolge der Überführung) opponiert, ist darauf hinzuweisen, dass die ordentli che Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt. Ein ausgewiesener Irr tum in der Steuertaxation beziehungsweise ein Sachverhalt, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, und deshalb in die sem Verfahren zu korrigieren wäre, liegt nicht vor. 5.2

Die Steuerveranlagung für das Jahr 2008 ist rechtskräftig. Aus steuerrechtlicher Si cht sind die Baukreditzinsen im Sinne wieder eingebrachte r Abschreibungen als Einkommen zu behandeln. Dies gilt aufgrund der Bindungswirkung folglich auch aus AHV- rechtlicher Sicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Veriduna Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger