Sachverhalt
1.
Mit Nachtragsverfügung vom 4. August 2014 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (geboren 1937) für das Jahr 2011 gestützt auf ein Ein kommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 192‘062.-- und ein invest iertes Eigenkapital von Fr. 3‘982‘000.-- auf Fr. 11‘401.80 fest ( Urk. 8/112). Daran hielt die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 1 3. November 2014 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 9. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die persönlichen Beiträge seien auf Fr. 0.-- festzusetzen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). D i e Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird ( vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E.
3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erziel ten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst wirt schaftsbetrieb , aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts ver mögen er klärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Be griff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Aus nütz ung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander seits stellen Ka pitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegen stän den des Pri vatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch füh rungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tä tigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel be ruh en (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f
f. DBG . Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er worben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck bestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entsche iden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). 2.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit die nen. Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammen hang zwischen Geschäftsvermögen und selbst ständiger Erwerbstätigkeit zu ver neinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermö gens verwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermö gen und selbstständiger Erwerbs tätig keit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Über führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Er werbs tätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3). 2 .4
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er werbs einkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechen den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der St euerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungs gerichts
an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und be schlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebe nenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein vo n der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E.
2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hin weisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Ver mögens be standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unter scheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuer meldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikati on als bei tragsfreier Kapitaler trag auf Privatvermögen oder beitragspflicht iges Einkommen aus Geschäftsver mögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss ( vgl. bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 361/96 vom 2. Juli
1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unter scheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Be deutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müs sen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerme ldung ergeben (134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Architekt , steht aber im Pensionsalter. Im Jahr 2011 betreute er keine Architekturprojekte mehr ( Urk. 3/4 S. 2 = 8/113/2 ) . Aus
einzelnen Beratungs- und Verwaltungsmandaten erwirtschaftete er einen Reingewinn von Fr. 5‘663.-- ( Urk. 3/9 = 8/129/43 , 8/140/1) . Dass dieser Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragspflichtig ist, ist unbestritten. 3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Erträge, welche aus der Vermietung der Liegen schaften I.___ in Männedorf , Z.___ in Stäfa, A.___ in Uerikon , B.___ in Galgenen , C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf resultieren, dem Beschwerde führer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die er wähnten Liegenscha ften als Geschäftsvermögen anzurechnen sind ( Urk. 8/140/1 ) . Nicht streitig ist, dass die selbstbewohnte Liegenschaft E.___ in Stäfa Privatvermögen und deren Eigenmietwert privater Vermö gens ertrag
darstell t. 3.3
Vorliegend geht es um die Beitragspflicht des Beschwerdeführers. Nicht Gegen stand des Verfahrens ist die Beitragspflicht der ( erwerbstätigen) Ehefrau. Die Aus gleichskasse rechnete die Erträge sämtlicher erwähnter Liegenschaften dem Beschwerdeführer zu ( Urk. 8/140/1) . Dies ist nicht zulässig. In seinem Ei gentum stehen die Liegenschaften I.___ in Männedorf, Z.___ in Stäfa sowie A.___ in Uerikon ( Urk. 3/4
Beilage 5 = 8/129/19 ). (Alleinige) Eigentümerin der Liegenschaften
B.___ in Galge nen , C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf ist die Ehefrau ( Urk. 3/4 Beilage 5, Urk. 8/143-150). Ein aus diesen Liegenschaften resultie ren der Ertrag kann daher von Vornherein nicht zu einer AHV-Beitrags erhebung beim Beschwerdeführer führen. 3.4
Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, werden mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig. Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts ana log zu Art. 17 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts
( ATSG ) ist daher nicht erforderlich, damit hinsichtlich nachfolgender Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE 124 V 150 E. 7 a, Bundesgerichtsurteil e 9C_86/2009 vom 3 0. Juni 2010 E. 3.2 und 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 3.1 ). 4. 4.1
Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, laut Aus kunft des kantonalen Steueramtes handle es sich bei den Liegenschaftser trägen um Geschäftsvermögen ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie dazu, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1987 neben der Tätigkeit als aktiver Architekt steuerrechtlich auch als Liegenschaftenhändler taxiert worden sei. Die Ehefrau werde seit 1996 ebenfalls als Liegenschaftenhändlerin qualifi ziert, nachdem sie in jenem Jahr zusammen mit dem Beschwerdeführer Eigen tum an einer Liegenschaft in Männedorf erworben und dann ihren hälftigen Mitteigentumsantei l kurz Zeit später an die F.___ veräussert habe ( Urk. 7). 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in den Jahren 2009 und 2010 am Baukonsortiu m G.___ in Stäfa beteiligt gewesen sei. Seine eigene Nachfrage beim Steueramt habe ergeben, dass er wegen dieser Beteiligung als Liegen schaftenh ändler eingestuft worden sei. Dieser Qualifikation im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Baukonsortium pflic hte er bei. Den daraus erzielten
Gewinn habe er denn auch mit der AHV abgerechnet. Hingegen sei unzutref fen d, dass seine Liegenschaften schon immer dem Geschäftsvermögen zugeord net worden seien. Stets habe er sie buchhalte risch als Privatvermögen erfasst . Die Steuerbehörden hätten dies akzeptiert. Den AHV-Behörden sei jeweils der Ge winn aus seiner Einzelfirma, nicht aber die Liegenschaftserträge als Einkom men aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit gemeldet worden . Dementsprechend seien die AHV-Beiträge erhoben worden . Die nun erfolgte Umschichtung vom Privat- ins Geschäftsvermögen sei nicht zulässig. Sodann müsse es auch einem Architekten möglich sein, neben dem selbstbewohnten Eigentum weitere Lie genschaften im Privatvermögen zu halt en. Das Einkommen aus selbstständi ger Tätigkeit sei für das Jahr 2011 auf Fr. 5‘663.-- festzusetzen. Unter Berück sichtigung des Rentner freibetrags von Fr. 16‘800.-- sei er somit beitragsbefreit ( Urk. 1 , 3/4 = 8/113 , 12 ) . 5. 5.1
Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre-ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Priv atvermögen gehören (Bun desgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 3 0. Juni 2010 E.
4.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E .
5a, je mi t Hinweisen; ZAK 1987 S.
519 E .
3a mit Hinweisen). Gleich ver hält es sich mit der Vermietung vo n Geschäftsräumlichkeiten. Dage gen er hält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Ge bäude verwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E . 3a). 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft Z.___ , Stäfa , im Dezember 1990, die Lieg enschaft I.___ , Männedorf , im Juni 1994 und die Liegenschaft A.___ ,
Uer ikon , im November
2001 erworben ( Urk. 3/4 Bei lage 5 = 8/118 ). Es handelt sich dabei um Eigentumswohnungen . Im Jahr 201 1 erzielte er aus deren Vermietung Mietzinseinnahmen von Fr. 67‘344.-- ( Urk. 3/9 = 8/129/45-48 ). 5.2.2
Von 2001 bis 2008 setzte die Ausgleichskasse - gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörden - die persönlichen Beiträge auf der Basis folgender Einkommen aus selbstän diger Erwerbst ätigkeit fest: Fr. 18‘846.-- (2001; Urk. 8/ 44, 8/ 46), Fr. 21‘337.-- (2002; Urk. 8/ 55, 8/ 57/1 ), Fr. -8‘ 060.-- (2003; Urk. 8/ 56, 8/ 57/2), Fr. 1‘812.-- (2004; Urk. 8/ 64, 8/66/1 ), Fr. 4‘979.-- (2005; Urk. 8/65, 8/66/2), Fr. 9‘53 3.-- (2006, Urk. 8/76, 8/77),
Fr. 3‘ 246.-- (2007; Urk. 8/90, 8/91) und Fr. 32‘097 .-- (2008, Urk. 8/102, 8/105/1). Die (erste) Steuermeldung zu Handen der Ausgleichskasse für das Jahr 2008, welche am 1 9. Juni 2013 erging, enthielt explizit den Hinweis, dass die Liegenschaftserträge nicht berücks ichtigt worden seien ( Urk. 8/102 ). 5.2.3
Aufgrund korrigierter Steuermeldungen re vidierte die Ausgleichskasse die zu zah lenden
AHV- Beiträge für das Jahr 2007 und 2008 (Verfügungen vom 3 1. Juli 2013 und 8. August 2013, Urk. 8/104-105) . Gemeldet wurden ein Ein kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘988.-- für das Jahr 2007 ( Urk. 8 /100) und von Fr. 292‘233.-- für das Jahr 2008 ( Urk. 8/107/1). Für das Jahr 2009 wurde sodann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 133‘844.-- gemeldet ( Urk. 8/99), für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 146‘919.-- ( Urk. 8/95) respektive von Fr. 371‘596.-- ( Urk. 8/101) und für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 185‘503.-- ( Urk. 8/106) respektive von Fr. 192‘ 062.-- ( Urk. 8/110 ) . Die Ausgleichskasse verfügte die AHV-Beiträge jeweils auf dieser Basis ( Urk. 8/97, 8/103, 8/104, 8/105/2, 8/108, 8/112). 5.2.4
Aus diesen Zahlen erhellt , dass die Liegenschaften zunächst als Privatvermögen behandelt wurden. Erst
nachträglich , offensichtlich im Zuge der Beteiligung des Be schwerdeführers am Baukonsortium G.___ , erfolgte eine Umqualifikation , was zu neuen, teilweisen rückwirkenden AHV- Beitragserhebungen ab 2007 führte. Aus steuerrechtlicher Hinsicht ist die (nunmehrige) Behandlung der Er träge der Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. dazu auch Urk. 8/123 ) indessen
ohne Bedeutung , da der Beschwerdeführer auf diesen Erträ gen Steuern zahl t ( vgl. dazu den Einschätzungsentscheid des Steuer amtes vom 9. Juli 2013 Ziff. 6.4 sowie die Details zu den Liegenschaften, Urk. 3/9). Dass eine steuerrelevante Überführung vom Privat- ins Geschäftsver mögen stattge funden hätte, die mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungstechnischen Gründen auch für den Beitrags bereich der AHV zu gelten hätte ( vgl. BGE 140 V 241 E.
4.2), ist nicht akten kundig und wird auch nicht behauptet.
Da es unzulässig ist, nach Belieben eine Li egenschaft in einer Peri ode als Privatvermögen, in einer anderen als Ge schäfts vermögen zu qualifizie ren, müssen Gründe vorliegen, welche vorliegend eine andere Qualifikation na helegen, was nachfolgend zu prüfen ist. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer ist Ve rwaltungsratspräsident der F.___ . Einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist seine Ehefrau. Der Gesellschafts zweck umfasst u.a. auch den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften ( Urk. 9/2). Die Ehefrau ist sodann Verwaltungsrats präsidentin der H.___ ; zum Gesellschaftszweck gehört der Versa ndhandel mit Yachtzubehör, aber auch der Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften . E inziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer ( Urk. 9/1). Auch wenn die beiden Gesel lschaften Grundeigentum erwerben und veräussern können, ist nicht ersichtlich, dass die hier interessierenden (im Eigentum des Beschwerde führers stehenden) Liegenschaften tatsächlich der Geschäftstätigkeit dienten. Angemerkt sei, dass dies im Übrigen auch für die Liegenschaften der Ehefrau ( B.___ in Galgenen , C.___ in Altendorf und D.___ in Altendorf) gilt . Auch unabhängig von der Tätigkeit der F.___ und der H.___ erscheint der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Bewirt schaftung der Liegenschaften nicht als Selbständigerwerbender : Die Vermieter tätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäude verwaltung übersteigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf die Gen erierung von Mietzinseinnahmen.
Damit liegt prinzipiell eine private Vermögensverwaltung vor ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 3 0. Juni
2010 E.
4.3). Daran ändert nichts, dass der Be schwer deführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw. Immobilienbranche tätig ist respektive war und damit eine ge wisse Nähe seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirtschaftung seiner Liegen s chaften besteht. Die B erufsnähe stellt ein Krite rium dar , welches (zwar) – neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 113 E. 3c) - von der Rechtspre chung zur Beurteilung des erwerblichen Charak ters des Liegenschaftenhandels entwickelt wurde. Die Berufsnähe ist jedoch nicht massgebend, wenn eine Konstellation wie die vor liegende (Vermietung ohne Täti gung von Käufen und Verkäufen) in Frage steht (vgl. etwa
Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts H 301/01 vom 2 9. März 2005 E. 5.2). Zudem besitzt d er Be schwerdeführer die Liegenschaften nun bereits seit Jahrzehnten . Ihr Verkehrswert beträgt Fr. 5‘108‘998 .-- . Die Privatschulden des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 1‘697‘000 .-- . Die Schuldzinsen be tragen jährlich Fr. 33‘733.-- ( Urk. 3/ 9 = 8/129/45 ). Vor diesem Hintergrund kann, auch wenn die Zusam mensetzung der Schulden sich aus den vorhan de nen Akten nicht ergibt, jeden falls eine überwiegende Fremdfinanzierung der Liegen schaften ausgeschlossen werden, was ebenfalls für blosse Vermögens ver waltung spricht. 6.2
Nach dem Gesagten sind die in Frage stehenden Liegenschaften aus AHV-bei tragsrechtlicher Sich t
( zumindest ) hinsichtlich des im Streit liegenden Beitrags jahres 2011
als Privat vermögen zu behandeln.
Die
aus deren Vermietung resul tierenden Erträge stellen mithin solche aus private r Vermögensverwaltung dar. Eine diesbezügliche
Bei tragspflicht des Beschwerdeführers entfällt damit. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 neu festsetze. 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Proze sses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'7 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BDO AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 4. August 2014 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (geboren 1937) für das Jahr 2011 gestützt auf ein Ein kommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 192‘062.-- und ein invest iertes Eigenkapital von Fr. 3‘982‘000.-- auf Fr. 11‘401.80 fest ( Urk. 8/112). Daran hielt die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 1 3. November 2014 fest ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess X.___ hierorts am 9. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die persönlichen Beiträge seien auf Fr. 0.-- festzusetzen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). D i e Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird ( vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E.
3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erziel ten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst wirt schaftsbetrieb , aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts ver mögen er klärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Be griff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Aus nütz ung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander seits stellen Ka pitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegen stän den des Pri vatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch füh rungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tä tigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel be ruh en (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.
E. 2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit die nen. Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammen hang zwischen Geschäftsvermögen und selbst ständiger Erwerbstätigkeit zu ver neinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermö gens verwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermö gen und selbstständiger Erwerbs tätig keit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Über führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Er werbs tätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3). 2 .4
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er werbs einkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechen den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der St euerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungs gerichts
an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und be schlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebe nenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein vo n der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E.
2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hin weisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Ver mögens be standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unter scheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuer meldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikati on als bei tragsfreier Kapitaler trag auf Privatvermögen oder beitragspflicht iges Einkommen aus Geschäftsver mögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss ( vgl. bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 361/96 vom 2. Juli
1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unter scheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Be deutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müs sen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerme ldung ergeben (134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Architekt , steht aber im Pensionsalter. Im Jahr 2011 betreute er keine Architekturprojekte mehr ( Urk. 3/4 S. 2 = 8/113/2 ) . Aus
einzelnen Beratungs- und Verwaltungsmandaten erwirtschaftete er einen Reingewinn von Fr. 5‘663.-- ( Urk. 3/9 = 8/129/43 , 8/140/1) . Dass dieser Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragspflichtig ist, ist unbestritten. 3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Erträge, welche aus der Vermietung der Liegen schaften I.___ in Männedorf , Z.___ in Stäfa, A.___ in Uerikon , B.___ in Galgenen , C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf resultieren, dem Beschwerde führer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die er wähnten Liegenscha ften als Geschäftsvermögen anzurechnen sind ( Urk. 8/140/1 ) . Nicht streitig ist, dass die selbstbewohnte Liegenschaft E.___ in Stäfa Privatvermögen und deren Eigenmietwert privater Vermö gens ertrag
darstell t. 3.3
Vorliegend geht es um die Beitragspflicht des Beschwerdeführers. Nicht Gegen stand des Verfahrens ist die Beitragspflicht der ( erwerbstätigen) Ehefrau. Die Aus gleichskasse rechnete die Erträge sämtlicher erwähnter Liegenschaften dem Beschwerdeführer zu ( Urk. 8/140/1) . Dies ist nicht zulässig. In seinem Ei gentum stehen die Liegenschaften I.___ in Männedorf, Z.___ in Stäfa sowie A.___ in Uerikon ( Urk. 3/4
Beilage 5 = 8/129/19 ). (Alleinige) Eigentümerin der Liegenschaften
B.___ in Galge nen , C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf ist die Ehefrau ( Urk. 3/4 Beilage 5, Urk. 8/143-150). Ein aus diesen Liegenschaften resultie ren der Ertrag kann daher von Vornherein nicht zu einer AHV-Beitrags erhebung beim Beschwerdeführer führen. 3.4
Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, werden mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig. Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts ana log zu Art. 17 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts
( ATSG ) ist daher nicht erforderlich, damit hinsichtlich nachfolgender Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE 124 V 150 E. 7 a, Bundesgerichtsurteil e 9C_86/2009 vom 3 0. Juni 2010 E. 3.2 und 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 3.1 ). 4.
E. 4 Abs. 1 und Art.
E. 4.1 Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, laut Aus kunft des kantonalen Steueramtes handle es sich bei den Liegenschaftser trägen um Geschäftsvermögen ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie dazu, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1987 neben der Tätigkeit als aktiver Architekt steuerrechtlich auch als Liegenschaftenhändler taxiert worden sei. Die Ehefrau werde seit 1996 ebenfalls als Liegenschaftenhändlerin qualifi ziert, nachdem sie in jenem Jahr zusammen mit dem Beschwerdeführer Eigen tum an einer Liegenschaft in Männedorf erworben und dann ihren hälftigen Mitteigentumsantei l kurz Zeit später an die F.___ veräussert habe ( Urk. 7).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in den Jahren 2009 und 2010 am Baukonsortiu m G.___ in Stäfa beteiligt gewesen sei. Seine eigene Nachfrage beim Steueramt habe ergeben, dass er wegen dieser Beteiligung als Liegen schaftenh ändler eingestuft worden sei. Dieser Qualifikation im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Baukonsortium pflic hte er bei. Den daraus erzielten
Gewinn habe er denn auch mit der AHV abgerechnet. Hingegen sei unzutref fen d, dass seine Liegenschaften schon immer dem Geschäftsvermögen zugeord net worden seien. Stets habe er sie buchhalte risch als Privatvermögen erfasst . Die Steuerbehörden hätten dies akzeptiert. Den AHV-Behörden sei jeweils der Ge winn aus seiner Einzelfirma, nicht aber die Liegenschaftserträge als Einkom men aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit gemeldet worden . Dementsprechend seien die AHV-Beiträge erhoben worden . Die nun erfolgte Umschichtung vom Privat- ins Geschäftsvermögen sei nicht zulässig. Sodann müsse es auch einem Architekten möglich sein, neben dem selbstbewohnten Eigentum weitere Lie genschaften im Privatvermögen zu halt en. Das Einkommen aus selbstständi ger Tätigkeit sei für das Jahr 2011 auf Fr. 5‘663.-- festzusetzen. Unter Berück sichtigung des Rentner freibetrags von Fr. 16‘800.-- sei er somit beitragsbefreit ( Urk. 1 , 3/4 = 8/113 , 12 ) . 5. 5.1
Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre-ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Priv atvermögen gehören (Bun desgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 3 0. Juni 2010 E.
E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E .
5a, je mi t Hinweisen; ZAK 1987 S.
519 E .
3a mit Hinweisen). Gleich ver hält es sich mit der Vermietung vo n Geschäftsräumlichkeiten. Dage gen er hält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Ge bäude verwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E . 3a). 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft Z.___ , Stäfa , im Dezember 1990, die Lieg enschaft I.___ , Männedorf , im Juni 1994 und die Liegenschaft A.___ ,
Uer ikon , im November
2001 erworben ( Urk. 3/4 Bei lage 5 = 8/118 ). Es handelt sich dabei um Eigentumswohnungen . Im Jahr 201 1 erzielte er aus deren Vermietung Mietzinseinnahmen von Fr. 67‘344.-- ( Urk. 3/9 = 8/129/45-48 ). 5.2.2
Von 2001 bis 2008 setzte die Ausgleichskasse - gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörden - die persönlichen Beiträge auf der Basis folgender Einkommen aus selbstän diger Erwerbst ätigkeit fest: Fr. 18‘846.-- (2001; Urk. 8/ 44, 8/ 46), Fr. 21‘337.-- (2002; Urk. 8/ 55, 8/ 57/1 ), Fr. -8‘ 060.-- (2003; Urk. 8/ 56, 8/ 57/2), Fr. 1‘812.-- (2004; Urk. 8/ 64, 8/66/1 ), Fr. 4‘979.-- (2005; Urk. 8/65, 8/66/2), Fr. 9‘53 3.-- (2006, Urk. 8/76, 8/77),
Fr. 3‘ 246.-- (2007; Urk. 8/90, 8/91) und Fr. 32‘097 .-- (2008, Urk. 8/102, 8/105/1). Die (erste) Steuermeldung zu Handen der Ausgleichskasse für das Jahr 2008, welche am 1 9. Juni 2013 erging, enthielt explizit den Hinweis, dass die Liegenschaftserträge nicht berücks ichtigt worden seien ( Urk. 8/102 ). 5.2.3
Aufgrund korrigierter Steuermeldungen re vidierte die Ausgleichskasse die zu zah lenden
AHV- Beiträge für das Jahr 2007 und 2008 (Verfügungen vom 3 1. Juli 2013 und 8. August 2013, Urk. 8/104-105) . Gemeldet wurden ein Ein kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘988.-- für das Jahr 2007 ( Urk. 8 /100) und von Fr. 292‘233.-- für das Jahr 2008 ( Urk. 8/107/1). Für das Jahr 2009 wurde sodann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 133‘844.-- gemeldet ( Urk. 8/99), für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 146‘919.-- ( Urk. 8/95) respektive von Fr. 371‘596.-- ( Urk. 8/101) und für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 185‘503.-- ( Urk. 8/106) respektive von Fr. 192‘ 062.-- ( Urk. 8/110 ) . Die Ausgleichskasse verfügte die AHV-Beiträge jeweils auf dieser Basis ( Urk. 8/97, 8/103, 8/104, 8/105/2, 8/108, 8/112). 5.2.4
Aus diesen Zahlen erhellt , dass die Liegenschaften zunächst als Privatvermögen behandelt wurden. Erst
nachträglich , offensichtlich im Zuge der Beteiligung des Be schwerdeführers am Baukonsortium G.___ , erfolgte eine Umqualifikation , was zu neuen, teilweisen rückwirkenden AHV- Beitragserhebungen ab 2007 führte. Aus steuerrechtlicher Hinsicht ist die (nunmehrige) Behandlung der Er träge der Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. dazu auch Urk. 8/123 ) indessen
ohne Bedeutung , da der Beschwerdeführer auf diesen Erträ gen Steuern zahl t ( vgl. dazu den Einschätzungsentscheid des Steuer amtes vom 9. Juli 2013 Ziff. 6.4 sowie die Details zu den Liegenschaften, Urk. 3/9). Dass eine steuerrelevante Überführung vom Privat- ins Geschäftsver mögen stattge funden hätte, die mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungstechnischen Gründen auch für den Beitrags bereich der AHV zu gelten hätte ( vgl. BGE 140 V 241 E.
4.2), ist nicht akten kundig und wird auch nicht behauptet.
Da es unzulässig ist, nach Belieben eine Li egenschaft in einer Peri ode als Privatvermögen, in einer anderen als Ge schäfts vermögen zu qualifizie ren, müssen Gründe vorliegen, welche vorliegend eine andere Qualifikation na helegen, was nachfolgend zu prüfen ist. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer ist Ve rwaltungsratspräsident der F.___ . Einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist seine Ehefrau. Der Gesellschafts zweck umfasst u.a. auch den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften ( Urk. 9/2). Die Ehefrau ist sodann Verwaltungsrats präsidentin der H.___ ; zum Gesellschaftszweck gehört der Versa ndhandel mit Yachtzubehör, aber auch der Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften . E inziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer ( Urk. 9/1). Auch wenn die beiden Gesel lschaften Grundeigentum erwerben und veräussern können, ist nicht ersichtlich, dass die hier interessierenden (im Eigentum des Beschwerde führers stehenden) Liegenschaften tatsächlich der Geschäftstätigkeit dienten. Angemerkt sei, dass dies im Übrigen auch für die Liegenschaften der Ehefrau ( B.___ in Galgenen , C.___ in Altendorf und D.___ in Altendorf) gilt . Auch unabhängig von der Tätigkeit der F.___ und der H.___ erscheint der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Bewirt schaftung der Liegenschaften nicht als Selbständigerwerbender : Die Vermieter tätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäude verwaltung übersteigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf die Gen erierung von Mietzinseinnahmen.
Damit liegt prinzipiell eine private Vermögensverwaltung vor ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 3 0. Juni
2010 E.
4.3). Daran ändert nichts, dass der Be schwer deführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw. Immobilienbranche tätig ist respektive war und damit eine ge wisse Nähe seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirtschaftung seiner Liegen s chaften besteht. Die B erufsnähe stellt ein Krite rium dar , welches (zwar) – neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 113 E. 3c) - von der Rechtspre chung zur Beurteilung des erwerblichen Charak ters des Liegenschaftenhandels entwickelt wurde. Die Berufsnähe ist jedoch nicht massgebend, wenn eine Konstellation wie die vor liegende (Vermietung ohne Täti gung von Käufen und Verkäufen) in Frage steht (vgl. etwa
Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts H 301/01 vom 2 9. März 2005 E. 5.2). Zudem besitzt d er Be schwerdeführer die Liegenschaften nun bereits seit Jahrzehnten . Ihr Verkehrswert beträgt Fr. 5‘108‘998 .-- . Die Privatschulden des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 1‘697‘000 .-- . Die Schuldzinsen be tragen jährlich Fr. 33‘733.-- ( Urk. 3/
E. 9 = 8/129/45 ). Vor diesem Hintergrund kann, auch wenn die Zusam mensetzung der Schulden sich aus den vorhan de nen Akten nicht ergibt, jeden falls eine überwiegende Fremdfinanzierung der Liegen schaften ausgeschlossen werden, was ebenfalls für blosse Vermögens ver waltung spricht. 6.2
Nach dem Gesagten sind die in Frage stehenden Liegenschaften aus AHV-bei tragsrechtlicher Sich t
( zumindest ) hinsichtlich des im Streit liegenden Beitrags jahres 2011
als Privat vermögen zu behandeln.
Die
aus deren Vermietung resul tierenden Erträge stellen mithin solche aus private r Vermögensverwaltung dar. Eine diesbezügliche
Bei tragspflicht des Beschwerdeführers entfällt damit. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 neu festsetze. 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Proze sses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'7 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BDO AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00068 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
26. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch BDO AG Feldmoosstrasse 12, 8853 Lachen SZ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Nachtragsverfügung vom 4. August 2014 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (geboren 1937) für das Jahr 2011 gestützt auf ein Ein kommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 192‘062.-- und ein invest iertes Eigenkapital von Fr. 3‘982‘000.-- auf Fr. 11‘401.80 fest ( Urk. 8/112). Daran hielt die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 1 3. November 2014 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 9. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die persönlichen Beiträge seien auf Fr. 0.-- festzusetzen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). D i e Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird ( vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E.
3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erziel ten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst wirt schaftsbetrieb , aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts ver mögen er klärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Be griff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Aus nütz ung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander seits stellen Ka pitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegen stän den des Pri vatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch füh rungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tä tigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel be ruh en (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f
f. DBG . Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er worben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck bestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entsche iden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). 2.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit die nen. Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammen hang zwischen Geschäftsvermögen und selbst ständiger Erwerbstätigkeit zu ver neinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermö gens verwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermö gen und selbstständiger Erwerbs tätig keit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Über führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Er werbs tätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3). 2 .4
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er werbs einkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechen den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der St euerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungs gerichts
an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und be schlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebe nenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein vo n der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E.
2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hin weisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Ver mögens be standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unter scheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuer meldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikati on als bei tragsfreier Kapitaler trag auf Privatvermögen oder beitragspflicht iges Einkommen aus Geschäftsver mögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss ( vgl. bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 361/96 vom 2. Juli
1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unter scheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Be deutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müs sen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerme ldung ergeben (134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Architekt , steht aber im Pensionsalter. Im Jahr 2011 betreute er keine Architekturprojekte mehr ( Urk. 3/4 S. 2 = 8/113/2 ) . Aus
einzelnen Beratungs- und Verwaltungsmandaten erwirtschaftete er einen Reingewinn von Fr. 5‘663.-- ( Urk. 3/9 = 8/129/43 , 8/140/1) . Dass dieser Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragspflichtig ist, ist unbestritten. 3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Erträge, welche aus der Vermietung der Liegen schaften I.___ in Männedorf , Z.___ in Stäfa, A.___ in Uerikon , B.___ in Galgenen , C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf resultieren, dem Beschwerde führer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die er wähnten Liegenscha ften als Geschäftsvermögen anzurechnen sind ( Urk. 8/140/1 ) . Nicht streitig ist, dass die selbstbewohnte Liegenschaft E.___ in Stäfa Privatvermögen und deren Eigenmietwert privater Vermö gens ertrag
darstell t. 3.3
Vorliegend geht es um die Beitragspflicht des Beschwerdeführers. Nicht Gegen stand des Verfahrens ist die Beitragspflicht der ( erwerbstätigen) Ehefrau. Die Aus gleichskasse rechnete die Erträge sämtlicher erwähnter Liegenschaften dem Beschwerdeführer zu ( Urk. 8/140/1) . Dies ist nicht zulässig. In seinem Ei gentum stehen die Liegenschaften I.___ in Männedorf, Z.___ in Stäfa sowie A.___ in Uerikon ( Urk. 3/4
Beilage 5 = 8/129/19 ). (Alleinige) Eigentümerin der Liegenschaften
B.___ in Galge nen , C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf ist die Ehefrau ( Urk. 3/4 Beilage 5, Urk. 8/143-150). Ein aus diesen Liegenschaften resultie ren der Ertrag kann daher von Vornherein nicht zu einer AHV-Beitrags erhebung beim Beschwerdeführer führen. 3.4
Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, werden mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig. Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts ana log zu Art. 17 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts
( ATSG ) ist daher nicht erforderlich, damit hinsichtlich nachfolgender Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE 124 V 150 E. 7 a, Bundesgerichtsurteil e 9C_86/2009 vom 3 0. Juni 2010 E. 3.2 und 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 3.1 ). 4. 4.1
Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, laut Aus kunft des kantonalen Steueramtes handle es sich bei den Liegenschaftser trägen um Geschäftsvermögen ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie dazu, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1987 neben der Tätigkeit als aktiver Architekt steuerrechtlich auch als Liegenschaftenhändler taxiert worden sei. Die Ehefrau werde seit 1996 ebenfalls als Liegenschaftenhändlerin qualifi ziert, nachdem sie in jenem Jahr zusammen mit dem Beschwerdeführer Eigen tum an einer Liegenschaft in Männedorf erworben und dann ihren hälftigen Mitteigentumsantei l kurz Zeit später an die F.___ veräussert habe ( Urk. 7). 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in den Jahren 2009 und 2010 am Baukonsortiu m G.___ in Stäfa beteiligt gewesen sei. Seine eigene Nachfrage beim Steueramt habe ergeben, dass er wegen dieser Beteiligung als Liegen schaftenh ändler eingestuft worden sei. Dieser Qualifikation im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Baukonsortium pflic hte er bei. Den daraus erzielten
Gewinn habe er denn auch mit der AHV abgerechnet. Hingegen sei unzutref fen d, dass seine Liegenschaften schon immer dem Geschäftsvermögen zugeord net worden seien. Stets habe er sie buchhalte risch als Privatvermögen erfasst . Die Steuerbehörden hätten dies akzeptiert. Den AHV-Behörden sei jeweils der Ge winn aus seiner Einzelfirma, nicht aber die Liegenschaftserträge als Einkom men aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit gemeldet worden . Dementsprechend seien die AHV-Beiträge erhoben worden . Die nun erfolgte Umschichtung vom Privat- ins Geschäftsvermögen sei nicht zulässig. Sodann müsse es auch einem Architekten möglich sein, neben dem selbstbewohnten Eigentum weitere Lie genschaften im Privatvermögen zu halt en. Das Einkommen aus selbstständi ger Tätigkeit sei für das Jahr 2011 auf Fr. 5‘663.-- festzusetzen. Unter Berück sichtigung des Rentner freibetrags von Fr. 16‘800.-- sei er somit beitragsbefreit ( Urk. 1 , 3/4 = 8/113 , 12 ) . 5. 5.1
Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre-ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Priv atvermögen gehören (Bun desgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 3 0. Juni 2010 E.
4.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E .
5a, je mi t Hinweisen; ZAK 1987 S.
519 E .
3a mit Hinweisen). Gleich ver hält es sich mit der Vermietung vo n Geschäftsräumlichkeiten. Dage gen er hält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Ge bäude verwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E . 3a). 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft Z.___ , Stäfa , im Dezember 1990, die Lieg enschaft I.___ , Männedorf , im Juni 1994 und die Liegenschaft A.___ ,
Uer ikon , im November
2001 erworben ( Urk. 3/4 Bei lage 5 = 8/118 ). Es handelt sich dabei um Eigentumswohnungen . Im Jahr 201 1 erzielte er aus deren Vermietung Mietzinseinnahmen von Fr. 67‘344.-- ( Urk. 3/9 = 8/129/45-48 ). 5.2.2
Von 2001 bis 2008 setzte die Ausgleichskasse - gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörden - die persönlichen Beiträge auf der Basis folgender Einkommen aus selbstän diger Erwerbst ätigkeit fest: Fr. 18‘846.-- (2001; Urk. 8/ 44, 8/ 46), Fr. 21‘337.-- (2002; Urk. 8/ 55, 8/ 57/1 ), Fr. -8‘ 060.-- (2003; Urk. 8/ 56, 8/ 57/2), Fr. 1‘812.-- (2004; Urk. 8/ 64, 8/66/1 ), Fr. 4‘979.-- (2005; Urk. 8/65, 8/66/2), Fr. 9‘53 3.-- (2006, Urk. 8/76, 8/77),
Fr. 3‘ 246.-- (2007; Urk. 8/90, 8/91) und Fr. 32‘097 .-- (2008, Urk. 8/102, 8/105/1). Die (erste) Steuermeldung zu Handen der Ausgleichskasse für das Jahr 2008, welche am 1 9. Juni 2013 erging, enthielt explizit den Hinweis, dass die Liegenschaftserträge nicht berücks ichtigt worden seien ( Urk. 8/102 ). 5.2.3
Aufgrund korrigierter Steuermeldungen re vidierte die Ausgleichskasse die zu zah lenden
AHV- Beiträge für das Jahr 2007 und 2008 (Verfügungen vom 3 1. Juli 2013 und 8. August 2013, Urk. 8/104-105) . Gemeldet wurden ein Ein kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘988.-- für das Jahr 2007 ( Urk. 8 /100) und von Fr. 292‘233.-- für das Jahr 2008 ( Urk. 8/107/1). Für das Jahr 2009 wurde sodann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 133‘844.-- gemeldet ( Urk. 8/99), für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 146‘919.-- ( Urk. 8/95) respektive von Fr. 371‘596.-- ( Urk. 8/101) und für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 185‘503.-- ( Urk. 8/106) respektive von Fr. 192‘ 062.-- ( Urk. 8/110 ) . Die Ausgleichskasse verfügte die AHV-Beiträge jeweils auf dieser Basis ( Urk. 8/97, 8/103, 8/104, 8/105/2, 8/108, 8/112). 5.2.4
Aus diesen Zahlen erhellt , dass die Liegenschaften zunächst als Privatvermögen behandelt wurden. Erst
nachträglich , offensichtlich im Zuge der Beteiligung des Be schwerdeführers am Baukonsortium G.___ , erfolgte eine Umqualifikation , was zu neuen, teilweisen rückwirkenden AHV- Beitragserhebungen ab 2007 führte. Aus steuerrechtlicher Hinsicht ist die (nunmehrige) Behandlung der Er träge der Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. dazu auch Urk. 8/123 ) indessen
ohne Bedeutung , da der Beschwerdeführer auf diesen Erträ gen Steuern zahl t ( vgl. dazu den Einschätzungsentscheid des Steuer amtes vom 9. Juli 2013 Ziff. 6.4 sowie die Details zu den Liegenschaften, Urk. 3/9). Dass eine steuerrelevante Überführung vom Privat- ins Geschäftsver mögen stattge funden hätte, die mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungstechnischen Gründen auch für den Beitrags bereich der AHV zu gelten hätte ( vgl. BGE 140 V 241 E.
4.2), ist nicht akten kundig und wird auch nicht behauptet.
Da es unzulässig ist, nach Belieben eine Li egenschaft in einer Peri ode als Privatvermögen, in einer anderen als Ge schäfts vermögen zu qualifizie ren, müssen Gründe vorliegen, welche vorliegend eine andere Qualifikation na helegen, was nachfolgend zu prüfen ist. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer ist Ve rwaltungsratspräsident der F.___ . Einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist seine Ehefrau. Der Gesellschafts zweck umfasst u.a. auch den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften ( Urk. 9/2). Die Ehefrau ist sodann Verwaltungsrats präsidentin der H.___ ; zum Gesellschaftszweck gehört der Versa ndhandel mit Yachtzubehör, aber auch der Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften . E inziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer ( Urk. 9/1). Auch wenn die beiden Gesel lschaften Grundeigentum erwerben und veräussern können, ist nicht ersichtlich, dass die hier interessierenden (im Eigentum des Beschwerde führers stehenden) Liegenschaften tatsächlich der Geschäftstätigkeit dienten. Angemerkt sei, dass dies im Übrigen auch für die Liegenschaften der Ehefrau ( B.___ in Galgenen , C.___ in Altendorf und D.___ in Altendorf) gilt . Auch unabhängig von der Tätigkeit der F.___ und der H.___ erscheint der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Bewirt schaftung der Liegenschaften nicht als Selbständigerwerbender : Die Vermieter tätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäude verwaltung übersteigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf die Gen erierung von Mietzinseinnahmen.
Damit liegt prinzipiell eine private Vermögensverwaltung vor ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 3 0. Juni
2010 E.
4.3). Daran ändert nichts, dass der Be schwer deführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw. Immobilienbranche tätig ist respektive war und damit eine ge wisse Nähe seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirtschaftung seiner Liegen s chaften besteht. Die B erufsnähe stellt ein Krite rium dar , welches (zwar) – neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 113 E. 3c) - von der Rechtspre chung zur Beurteilung des erwerblichen Charak ters des Liegenschaftenhandels entwickelt wurde. Die Berufsnähe ist jedoch nicht massgebend, wenn eine Konstellation wie die vor liegende (Vermietung ohne Täti gung von Käufen und Verkäufen) in Frage steht (vgl. etwa
Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts H 301/01 vom 2 9. März 2005 E. 5.2). Zudem besitzt d er Be schwerdeführer die Liegenschaften nun bereits seit Jahrzehnten . Ihr Verkehrswert beträgt Fr. 5‘108‘998 .-- . Die Privatschulden des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 1‘697‘000 .-- . Die Schuldzinsen be tragen jährlich Fr. 33‘733.-- ( Urk. 3/ 9 = 8/129/45 ). Vor diesem Hintergrund kann, auch wenn die Zusam mensetzung der Schulden sich aus den vorhan de nen Akten nicht ergibt, jeden falls eine überwiegende Fremdfinanzierung der Liegen schaften ausgeschlossen werden, was ebenfalls für blosse Vermögens ver waltung spricht. 6.2
Nach dem Gesagten sind die in Frage stehenden Liegenschaften aus AHV-bei tragsrechtlicher Sich t
( zumindest ) hinsichtlich des im Streit liegenden Beitrags jahres 2011
als Privat vermögen zu behandeln.
Die
aus deren Vermietung resul tierenden Erträge stellen mithin solche aus private r Vermögensverwaltung dar. Eine diesbezügliche
Bei tragspflicht des Beschwerdeführers entfällt damit. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 neu festsetze. 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Proze sses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'7 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BDO AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger