Sachverhalt
1.
X.___ , Sohn des 1922 geborenen und
am 18. Februar 2014 verstorbenen Y.___ , beantragte mit Gesuch vom 1. Mai 2014 bei der Ausgleichskasse m e disuisse die rückwirkende Auszahlung einer
Hilflosenentschädigung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für seinen Vater (Urk. 7/1 ). Mit Ver fügung vom 6. August 2014 sprach die Ausgleichskasse medisuisse
Y.___ für die Zeit von 1. Mai 201 3 bis 28. Februar 2014 rückwirkend eine Hilf losenentschädigung für s chwer e Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 936.--
pro Monat zu (Urk. 7/3) . Eine von X.___
gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse m edisuisse
mit Einspracheentscheid vom 13. Novem ber
2014 ab ( Urk. 2). Dies nachdem zunächst eine unzuständige Ausgleichskasse (der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA])
am 3 0. September 2014 über die Einsprache entschieden hatte ( Urk. 3/2) und das hiesig e Gericht mit Be schluss vom 31. Oktober 2014 infolge Nichtigkeit dieses Entscheides
auf eine ent sprechende Beschwerde nicht eingetreten war ( Urk. 3/3; Prozess AB.2014.00051 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13.
November 2014 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit rückwirkend ab Oktober 2011 auszuzahlen und es sei ihm eine Parteientsc hädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- auszurichten (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung
( AHVG ) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in d er Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos ( Art. 9 ATSG)
sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Abs. 1 Satz 1). Dem Be zug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1 Satz 2). Für die Be mess ung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar ( Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf
die ihm in Art. 43 bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass er gän zender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) für die Bemess ung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) für sinn gemäss anwend bar. 1.2
Nach Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG ( Abs. 1) . Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abwei chung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausge richtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründende n Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnis nahme vor nimmt ( Abs. 2) . 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwa chungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein sichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wort laut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum , ob der an spruchs begründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 114 V 134) . Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechen der Kennt nis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder je manden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen , namentlich in Fällen von schweren psychi schen Erkrankungen (vgl. E. 4 von BGE 139 V 289 , mit Hinweisen auf die Ka suistik ). 1. 4
Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 289 in Bestätigung seiner früheren Recht sprechung alsdann ausgeführt hat, ist für die Nachzahlung hinsichtlich eines Z eitraumes, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zu rück reicht, die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters massgebend. Einem Nach zahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Um stand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und 67 AHVV genannten, zur Gel tendmachung des A nspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegrün den den Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt ha ben (E. 6.1 von BGE 139 V 289) . 2.
Zwischen den Parteien ist unstreitig und daher vorliegend nicht näher zu prü fen ,
dass der am 1 8. Februar 2014 verstorbene
Y.___ seit Oktober 2010 in schwe re m Grad
hilflos war und demgemäss grundsätzlich ab Oktober 2011 ( Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG)
ein Anspruch auf entsprechende Hilflosenentschäd i gung
bestand . Streitig ist vielmehr, ob
d em Versicherten ( Y.___ ) bezieh ungsweise dem Beschwerdeführer (als seinem Sohn)
diese Leistung
- wie von der Beschwerdegegnerin am 6. August 2014 verfügt und mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid bestätigt - erst ab Mai 2013 nachzu zahlen ist ( ent sprechend einer zwölfmonatigen rückwirk e nden Nachzahlung ab Anmeldung
dur ch den Beschwerdeführer im Mai 2014 ) oder ob sogar Anspruch auf weiter gehende Nachzahlung besteht.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf weitergehende Nachzahlung
ab Oktober 2011
( ausschliesslich )
damit, dass er selber
zu einem
– zeitlich nicht mehr genau festlegbaren –
früheren Zeitpunkt aufgrund einer fehlerhaften In formation auf der Website der SVA von der früheren Geltendmachung abge halten worden sei. So sei
dort der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
da hingehend umschrieben worden, dass eine solche
erhalte, wer – neben ande ren
- die folgende Voraussetzung erfülle: „Bezug einer Altersrente der AHV und / oder von Ergänzungsleistungen“. Der B e schwerdeführer sei aufgrund dieser Angaben damals
davon ausgegangen, dass der Bezug von Ergänzungsleistun gen
– welche Voraussetzung sein Vater nicht erfüllt habe - nötig sei und damit eine Ab häng ig keit von Einkommen und Vermögen bestehe ( Urk. 1) . 3.
3.1
Vorwe gzuschicken ist, dass
– ungeachtet der allfälligen Relevanz der beschwer deführerischen Vorbringen
im vorliegenden Fall (vgl.
E.
3.2 hienach ) - nicht ge sagt werden kann , die
fragliche
Angabe auf der Website der SVA
(„Bezug ei ner Altersrente der AHV und/oder von Ergänzungsleistungen“) sei
fehlerhaft oder gar
irreführend , wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Begriff „ und/ oder “ drückt offenkundig eine Verbindung oder Alternative aus (vgl. dazu Angaben im
Online Duden www.duden.de/rechtschreibung/und_oder ) , weshalb die bean stan dete
Angabe
nicht dahingehend verstanden werden durfte , dass in jedem Fall ein Bezug von Ergänzung s leistunge n
vor a usg e setzt war. Dass der Beschwerde führer aufgrund dieser Formulierung
auf der Website der SVA –
welche (wohl) dem Umstand Rechnung trägt, dass Versicherte
zuweilen
gleich zeitig eine Alters rente als auch Ergänzungsleistungen beziehen - von einer früheren Geltend machung des Anspr uchs abgehalten oder gar
in die Irre geführt
worden sei, ver fängt mithin klarerweise nicht . D avon abgesehen v er möchte der Beschwerde führer daraus
schon d eshalb nichts z u seinen Gunsten abzuleiten, weil die in Art. 46 Abs. 2
Satz 2 AHVG erwähnte Kenntnis des anspruchsbe gründenden Sachverhalts
von Vorneherein einzig das Wissen um den entspre chenden
( dem Beschwe rdeführer unstreitig bekannten; vgl. Urk. 1 S.
2) objektiv feststellbaren Gesundheitszustand betrifft (vgl. E. 1.3 hievor ),
wohingegen
es nicht darauf an kommt , ob sich daraus
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung ableiten lässt.
Im Übrigen kann n ach einem auch im Sozialversiche rungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsun kenntnis ableiten , wes halb die Rechtsunkenntnis – oder ein allfälliger Irrtum - keinen Hinderungs grund bezüglich des Wissens um den anspruchsbe gründen den Sachverhalt dar zu stellen vermöchte ( vgl. dazu etwa Urteil de s damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts H 22/02 vom 8. Juli 2002, E. 2b ). Was der Beschwerdefüh r er in seiner Beschwerde vorbringt, geht daher gänzlich
fehl .
3.2
3.2.1
Dies gilt umso mehr, als für die Frage des Anspruchs auf weitergehende Nach zahlung i m Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu Art. 46 Abs. 2 AHVG ( BGE 139 V
289 ) -
wie vorstehend ausgeführt (E. 1.4) -
vielmehr mass gebend ist , ob der Versicherte ( Y.___ ) oder (s) ein gesetzlicher Vertreter Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatte n. 3.2.2
Gemäss Angaben in der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldung zum Be zug einer Hilflosenentschädigung der AHV (Urk. 7/1) bestand keine Bei stand schaft für Y.___ oder ein Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZBG (vgl. Ziff. 1 .5 ). Weiter ist d er Anmeldung zu entnehmen , dass Y.___
an ver schie dene n
Krankheiten litt (mittelschwere Demenz vom Alzheimertyp, Kache xie, Polyarthrose, St. nach Aortenklappenersatz , Megaureter, Varikose; vgl. An gaben des behandelnden Arztes in
Urk. 7/1 Ziff. 8 .1 ) .
I m November 2008 trat Y.___ ins Alterswohnheim Z.___
in A.___
ein ( Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und
war a b Oktober 2010
in allen
für die Bemessung der Hilflosenentschädigung mass gebenden alltäglichen Lebensv errichtungen auf Hilfe angewiesen ( Urk. 7/1 Ziff. 4) . Dabei ist m angels genauer Angaben
zur Hilflosigkeit
allerdings nicht ersichtlich , welcher Art die erforderlichen Hilfestellungen waren , namentlich, ob oder inwieweit
Y.___
allein aufgrund somatischer Einschränkungen
oder
aber (auch) aufgrund des p sychischen Gesundheitszustandes auf Hilfe angewie sen war ( vgl.
Ziff. 4.1 der Anmel d ung -
direkte [ physis che] Hilfe oder indirekte Hi l fe [ Anweisungen ] ) . V or dem Hintergrund der diagnostizierten Demenzer krankung
ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und allenfalls inwieweit sowie gege benenfalls ab welchem Zeitpunkt kogn itive Einschränkungen bestanden
und
ob gegebenenfalls diese Y.___
daran hinderten , den
anspruchsbe grün den den
Sachverhalt zu erkennen oder aber sich krankheitsbedingt um die Anmel dung für die Hilflosenenschädigung zu kümmern.
3.2.3
Nach dem Gesagten lassen sich aufgrund der Akten die im Lichte von BGE 139 V 289 massgebenden Fragen nicht beantworten und damit
ein allfälliger wei ter gehender Nachzahlungsanspruch nicht abschliessend beurteilen . Der ange foch tene Entscheid ist daher, soweit er einen weitergehenden Nachzahlungsan spruch (als bis Mai 2013) verneint, aufzuheben und die Sache an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen, damit sie erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über die weitergehende Nachzahlung neu verfüge. 4.
4.1
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschä digung zuzusprechen, da sein
Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
4.2
Die
Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich vorliegend um so weni ger, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin allein aus den vom Gericht angeführten Grün den erfolgt, auf die in der Beschwerde nicht hingewiesen wurde (vgl. dazu
Will helm , in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auf lage , § 34 Rz 10 mit Hinweis auf die Rechtsprechung ), wohingegen die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich fehl gehen und überdies
- darin ist der Ver waltung zu folgen (vgl. Urk. 6)
– jedenfalls als an der Grenze zu r Mutwilligkeit zu bezeichnen sind. Alsdann rechtfertigt sich die
Zusprache einer Prozess ent schädigung auch nicht allein daher , weil d er Beschw erdeführer auf grund der Nichtigkeit des ersten E inspracheentscheides
vom 30. September 2014 (vgl. er wähn ter Prozess AB.2014.00051) gegen den Entscheid vom 13. November 2014 erneut Beschwerde
zu führen hatte. Dies gilt um so mehr , als
der Erlass des ersten ( nichtigen )
Einspracheentscheides
entgegen der unzu treffenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 ) nicht von der
Be s chwerdegegnerin zu ver treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 13. November 2014 , insoweit er einen weitergehenden Nachzahlungs anspruch verneint, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , Sohn des 1922 geborenen und
am 18. Februar 2014 verstorbenen Y.___ , beantragte mit Gesuch vom 1. Mai 2014 bei der Ausgleichskasse m e disuisse die rückwirkende Auszahlung einer
Hilflosenentschädigung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für seinen Vater (Urk. 7/1 ). Mit Ver fügung vom 6. August 2014 sprach die Ausgleichskasse medisuisse
Y.___ für die Zeit von 1. Mai 201
E. 1.1 Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung
( AHVG ) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in d er Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos ( Art. 9 ATSG)
sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Abs. 1 Satz 1). Dem Be zug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1 Satz 2). Für die Be mess ung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar ( Abs.
E. 1.2 Nach Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG ( Abs. 1) . Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abwei chung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausge richtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründende n Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnis nahme vor nimmt ( Abs. 2) .
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwa chungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein sichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wort laut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum , ob der an spruchs begründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 114 V 134) . Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechen der Kennt nis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder je manden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen , namentlich in Fällen von schweren psychi schen Erkrankungen (vgl. E. 4 von BGE 139 V 289 , mit Hinweisen auf die Ka suistik ). 1. 4
Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 289 in Bestätigung seiner früheren Recht sprechung alsdann ausgeführt hat, ist für die Nachzahlung hinsichtlich eines Z eitraumes, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zu rück reicht, die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters massgebend. Einem Nach zahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Um stand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und 67 AHVV genannten, zur Gel tendmachung des A nspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegrün den den Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt ha ben (E. 6.1 von BGE 139 V 289) . 2.
Zwischen den Parteien ist unstreitig und daher vorliegend nicht näher zu prü fen ,
dass der am 1 8. Februar 2014 verstorbene
Y.___ seit Oktober 2010 in schwe re m Grad
hilflos war und demgemäss grundsätzlich ab Oktober 2011 ( Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG)
ein Anspruch auf entsprechende Hilflosenentschäd i gung
bestand . Streitig ist vielmehr, ob
d em Versicherten ( Y.___ ) bezieh ungsweise dem Beschwerdeführer (als seinem Sohn)
diese Leistung
- wie von der Beschwerdegegnerin am 6. August 2014 verfügt und mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid bestätigt - erst ab Mai 2013 nachzu zahlen ist ( ent sprechend einer zwölfmonatigen rückwirk e nden Nachzahlung ab Anmeldung
dur ch den Beschwerdeführer im Mai 2014 ) oder ob sogar Anspruch auf weiter gehende Nachzahlung besteht.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf weitergehende Nachzahlung
ab Oktober 2011
( ausschliesslich )
damit, dass er selber
zu einem
– zeitlich nicht mehr genau festlegbaren –
früheren Zeitpunkt aufgrund einer fehlerhaften In formation auf der Website der SVA von der früheren Geltendmachung abge halten worden sei. So sei
dort der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
da hingehend umschrieben worden, dass eine solche
erhalte, wer – neben ande ren
- die folgende Voraussetzung erfülle: „Bezug einer Altersrente der AHV und / oder von Ergänzungsleistungen“. Der B e schwerdeführer sei aufgrund dieser Angaben damals
davon ausgegangen, dass der Bezug von Ergänzungsleistun gen
– welche Voraussetzung sein Vater nicht erfüllt habe - nötig sei und damit eine Ab häng ig keit von Einkommen und Vermögen bestehe ( Urk. 1) . 3.
E. 3 bis 28. Februar 2014 rückwirkend eine Hilf losenentschädigung für s chwer e Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 936.--
pro Monat zu (Urk. 7/3) . Eine von X.___
gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse m edisuisse
mit Einspracheentscheid vom 13. Novem ber
2014 ab ( Urk. 2). Dies nachdem zunächst eine unzuständige Ausgleichskasse (der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA])
am 3 0. September 2014 über die Einsprache entschieden hatte ( Urk. 3/2) und das hiesig e Gericht mit Be schluss vom 31. Oktober 2014 infolge Nichtigkeit dieses Entscheides
auf eine ent sprechende Beschwerde nicht eingetreten war ( Urk. 3/3; Prozess AB.2014.00051 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13.
November 2014 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit rückwirkend ab Oktober 2011 auszuzahlen und es sei ihm eine Parteientsc hädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- auszurichten (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorwe gzuschicken ist, dass
– ungeachtet der allfälligen Relevanz der beschwer deführerischen Vorbringen
im vorliegenden Fall (vgl.
E.
E. 3.2 hienach ) - nicht ge sagt werden kann , die
fragliche
Angabe auf der Website der SVA
(„Bezug ei ner Altersrente der AHV und/oder von Ergänzungsleistungen“) sei
fehlerhaft oder gar
irreführend , wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Begriff „ und/ oder “ drückt offenkundig eine Verbindung oder Alternative aus (vgl. dazu Angaben im
Online Duden www.duden.de/rechtschreibung/und_oder ) , weshalb die bean stan dete
Angabe
nicht dahingehend verstanden werden durfte , dass in jedem Fall ein Bezug von Ergänzung s leistunge n
vor a usg e setzt war. Dass der Beschwerde führer aufgrund dieser Formulierung
auf der Website der SVA –
welche (wohl) dem Umstand Rechnung trägt, dass Versicherte
zuweilen
gleich zeitig eine Alters rente als auch Ergänzungsleistungen beziehen - von einer früheren Geltend machung des Anspr uchs abgehalten oder gar
in die Irre geführt
worden sei, ver fängt mithin klarerweise nicht . D avon abgesehen v er möchte der Beschwerde führer daraus
schon d eshalb nichts z u seinen Gunsten abzuleiten, weil die in Art. 46 Abs. 2
Satz 2 AHVG erwähnte Kenntnis des anspruchsbe gründenden Sachverhalts
von Vorneherein einzig das Wissen um den entspre chenden
( dem Beschwe rdeführer unstreitig bekannten; vgl. Urk. 1 S.
2) objektiv feststellbaren Gesundheitszustand betrifft (vgl. E. 1.3 hievor ),
wohingegen
es nicht darauf an kommt , ob sich daraus
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung ableiten lässt.
Im Übrigen kann n ach einem auch im Sozialversiche rungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsun kenntnis ableiten , wes halb die Rechtsunkenntnis – oder ein allfälliger Irrtum - keinen Hinderungs grund bezüglich des Wissens um den anspruchsbe gründen den Sachverhalt dar zu stellen vermöchte ( vgl. dazu etwa Urteil de s damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts H 22/02 vom 8. Juli 2002, E. 2b ). Was der Beschwerdefüh r er in seiner Beschwerde vorbringt, geht daher gänzlich
fehl .
E. 3.2.1 Dies gilt umso mehr, als für die Frage des Anspruchs auf weitergehende Nach zahlung i m Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu Art. 46 Abs. 2 AHVG ( BGE 139 V
289 ) -
wie vorstehend ausgeführt (E. 1.4) -
vielmehr mass gebend ist , ob der Versicherte ( Y.___ ) oder (s) ein gesetzlicher Vertreter Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatte n.
E. 3.2.2 Gemäss Angaben in der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldung zum Be zug einer Hilflosenentschädigung der AHV (Urk. 7/1) bestand keine Bei stand schaft für Y.___ oder ein Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZBG (vgl. Ziff. 1 .5 ). Weiter ist d er Anmeldung zu entnehmen , dass Y.___
an ver schie dene n
Krankheiten litt (mittelschwere Demenz vom Alzheimertyp, Kache xie, Polyarthrose, St. nach Aortenklappenersatz , Megaureter, Varikose; vgl. An gaben des behandelnden Arztes in
Urk. 7/1 Ziff.
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten lassen sich aufgrund der Akten die im Lichte von BGE 139 V 289 massgebenden Fragen nicht beantworten und damit
ein allfälliger wei ter gehender Nachzahlungsanspruch nicht abschliessend beurteilen . Der ange foch tene Entscheid ist daher, soweit er einen weitergehenden Nachzahlungsan spruch (als bis Mai 2013) verneint, aufzuheben und die Sache an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen, damit sie erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über die weitergehende Nachzahlung neu verfüge. 4.
4.1
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschä digung zuzusprechen, da sein
Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
4.2
Die
Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich vorliegend um so weni ger, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin allein aus den vom Gericht angeführten Grün den erfolgt, auf die in der Beschwerde nicht hingewiesen wurde (vgl. dazu
Will helm , in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auf lage , § 34 Rz
E. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass er gän zender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) für die Bemess ung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) für sinn gemäss anwend bar.
E. 8 .1 ) .
I m November 2008 trat Y.___ ins Alterswohnheim Z.___
in A.___
ein ( Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und
war a b Oktober 2010
in allen
für die Bemessung der Hilflosenentschädigung mass gebenden alltäglichen Lebensv errichtungen auf Hilfe angewiesen ( Urk. 7/1 Ziff. 4) . Dabei ist m angels genauer Angaben
zur Hilflosigkeit
allerdings nicht ersichtlich , welcher Art die erforderlichen Hilfestellungen waren , namentlich, ob oder inwieweit
Y.___
allein aufgrund somatischer Einschränkungen
oder
aber (auch) aufgrund des p sychischen Gesundheitszustandes auf Hilfe angewie sen war ( vgl.
Ziff. 4.1 der Anmel d ung -
direkte [ physis che] Hilfe oder indirekte Hi l fe [ Anweisungen ] ) . V or dem Hintergrund der diagnostizierten Demenzer krankung
ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und allenfalls inwieweit sowie gege benenfalls ab welchem Zeitpunkt kogn itive Einschränkungen bestanden
und
ob gegebenenfalls diese Y.___
daran hinderten , den
anspruchsbe grün den den
Sachverhalt zu erkennen oder aber sich krankheitsbedingt um die Anmel dung für die Hilflosenenschädigung zu kümmern.
E. 10 mit Hinweis auf die Rechtsprechung ), wohingegen die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich fehl gehen und überdies
- darin ist der Ver waltung zu folgen (vgl. Urk. 6)
– jedenfalls als an der Grenze zu r Mutwilligkeit zu bezeichnen sind. Alsdann rechtfertigt sich die
Zusprache einer Prozess ent schädigung auch nicht allein daher , weil d er Beschw erdeführer auf grund der Nichtigkeit des ersten E inspracheentscheides
vom 30. September 2014 (vgl. er wähn ter Prozess AB.2014.00051) gegen den Entscheid vom 13. November 2014 erneut Beschwerde
zu führen hatte. Dies gilt um so mehr , als
der Erlass des ersten ( nichtigen )
Einspracheentscheides
entgegen der unzu treffenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 ) nicht von der
Be s chwerdegegnerin zu ver treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 13. November 2014 , insoweit er einen weitergehenden Nachzahlungs anspruch verneint, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
12. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , Sohn des 1922 geborenen und
am 18. Februar 2014 verstorbenen Y.___ , beantragte mit Gesuch vom 1. Mai 2014 bei der Ausgleichskasse m e disuisse die rückwirkende Auszahlung einer
Hilflosenentschädigung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für seinen Vater (Urk. 7/1 ). Mit Ver fügung vom 6. August 2014 sprach die Ausgleichskasse medisuisse
Y.___ für die Zeit von 1. Mai 201 3 bis 28. Februar 2014 rückwirkend eine Hilf losenentschädigung für s chwer e Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 936.--
pro Monat zu (Urk. 7/3) . Eine von X.___
gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse m edisuisse
mit Einspracheentscheid vom 13. Novem ber
2014 ab ( Urk. 2). Dies nachdem zunächst eine unzuständige Ausgleichskasse (der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA])
am 3 0. September 2014 über die Einsprache entschieden hatte ( Urk. 3/2) und das hiesig e Gericht mit Be schluss vom 31. Oktober 2014 infolge Nichtigkeit dieses Entscheides
auf eine ent sprechende Beschwerde nicht eingetreten war ( Urk. 3/3; Prozess AB.2014.00051 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13.
November 2014 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit rückwirkend ab Oktober 2011 auszuzahlen und es sei ihm eine Parteientsc hädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- auszurichten (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung
( AHVG ) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in d er Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos ( Art. 9 ATSG)
sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Abs. 1 Satz 1). Dem Be zug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1 Satz 2). Für die Be mess ung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar ( Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf
die ihm in Art. 43 bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass er gän zender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) für die Bemess ung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) für sinn gemäss anwend bar. 1.2
Nach Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG ( Abs. 1) . Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abwei chung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausge richtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründende n Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnis nahme vor nimmt ( Abs. 2) . 1.3
Nach der Rechtsprechung ist unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwa chungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein sichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wort laut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum , ob der an spruchs begründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 114 V 134) . Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechen der Kennt nis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder je manden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen , namentlich in Fällen von schweren psychi schen Erkrankungen (vgl. E. 4 von BGE 139 V 289 , mit Hinweisen auf die Ka suistik ). 1. 4
Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 289 in Bestätigung seiner früheren Recht sprechung alsdann ausgeführt hat, ist für die Nachzahlung hinsichtlich eines Z eitraumes, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zu rück reicht, die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters massgebend. Einem Nach zahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Um stand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und 67 AHVV genannten, zur Gel tendmachung des A nspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegrün den den Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt ha ben (E. 6.1 von BGE 139 V 289) . 2.
Zwischen den Parteien ist unstreitig und daher vorliegend nicht näher zu prü fen ,
dass der am 1 8. Februar 2014 verstorbene
Y.___ seit Oktober 2010 in schwe re m Grad
hilflos war und demgemäss grundsätzlich ab Oktober 2011 ( Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG)
ein Anspruch auf entsprechende Hilflosenentschäd i gung
bestand . Streitig ist vielmehr, ob
d em Versicherten ( Y.___ ) bezieh ungsweise dem Beschwerdeführer (als seinem Sohn)
diese Leistung
- wie von der Beschwerdegegnerin am 6. August 2014 verfügt und mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid bestätigt - erst ab Mai 2013 nachzu zahlen ist ( ent sprechend einer zwölfmonatigen rückwirk e nden Nachzahlung ab Anmeldung
dur ch den Beschwerdeführer im Mai 2014 ) oder ob sogar Anspruch auf weiter gehende Nachzahlung besteht.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf weitergehende Nachzahlung
ab Oktober 2011
( ausschliesslich )
damit, dass er selber
zu einem
– zeitlich nicht mehr genau festlegbaren –
früheren Zeitpunkt aufgrund einer fehlerhaften In formation auf der Website der SVA von der früheren Geltendmachung abge halten worden sei. So sei
dort der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
da hingehend umschrieben worden, dass eine solche
erhalte, wer – neben ande ren
- die folgende Voraussetzung erfülle: „Bezug einer Altersrente der AHV und / oder von Ergänzungsleistungen“. Der B e schwerdeführer sei aufgrund dieser Angaben damals
davon ausgegangen, dass der Bezug von Ergänzungsleistun gen
– welche Voraussetzung sein Vater nicht erfüllt habe - nötig sei und damit eine Ab häng ig keit von Einkommen und Vermögen bestehe ( Urk. 1) . 3.
3.1
Vorwe gzuschicken ist, dass
– ungeachtet der allfälligen Relevanz der beschwer deführerischen Vorbringen
im vorliegenden Fall (vgl.
E.
3.2 hienach ) - nicht ge sagt werden kann , die
fragliche
Angabe auf der Website der SVA
(„Bezug ei ner Altersrente der AHV und/oder von Ergänzungsleistungen“) sei
fehlerhaft oder gar
irreführend , wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Begriff „ und/ oder “ drückt offenkundig eine Verbindung oder Alternative aus (vgl. dazu Angaben im
Online Duden www.duden.de/rechtschreibung/und_oder ) , weshalb die bean stan dete
Angabe
nicht dahingehend verstanden werden durfte , dass in jedem Fall ein Bezug von Ergänzung s leistunge n
vor a usg e setzt war. Dass der Beschwerde führer aufgrund dieser Formulierung
auf der Website der SVA –
welche (wohl) dem Umstand Rechnung trägt, dass Versicherte
zuweilen
gleich zeitig eine Alters rente als auch Ergänzungsleistungen beziehen - von einer früheren Geltend machung des Anspr uchs abgehalten oder gar
in die Irre geführt
worden sei, ver fängt mithin klarerweise nicht . D avon abgesehen v er möchte der Beschwerde führer daraus
schon d eshalb nichts z u seinen Gunsten abzuleiten, weil die in Art. 46 Abs. 2
Satz 2 AHVG erwähnte Kenntnis des anspruchsbe gründenden Sachverhalts
von Vorneherein einzig das Wissen um den entspre chenden
( dem Beschwe rdeführer unstreitig bekannten; vgl. Urk. 1 S.
2) objektiv feststellbaren Gesundheitszustand betrifft (vgl. E. 1.3 hievor ),
wohingegen
es nicht darauf an kommt , ob sich daraus
ein Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung ableiten lässt.
Im Übrigen kann n ach einem auch im Sozialversiche rungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsun kenntnis ableiten , wes halb die Rechtsunkenntnis – oder ein allfälliger Irrtum - keinen Hinderungs grund bezüglich des Wissens um den anspruchsbe gründen den Sachverhalt dar zu stellen vermöchte ( vgl. dazu etwa Urteil de s damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts H 22/02 vom 8. Juli 2002, E. 2b ). Was der Beschwerdefüh r er in seiner Beschwerde vorbringt, geht daher gänzlich
fehl .
3.2
3.2.1
Dies gilt umso mehr, als für die Frage des Anspruchs auf weitergehende Nach zahlung i m Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu Art. 46 Abs. 2 AHVG ( BGE 139 V
289 ) -
wie vorstehend ausgeführt (E. 1.4) -
vielmehr mass gebend ist , ob der Versicherte ( Y.___ ) oder (s) ein gesetzlicher Vertreter Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatte n. 3.2.2
Gemäss Angaben in der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldung zum Be zug einer Hilflosenentschädigung der AHV (Urk. 7/1) bestand keine Bei stand schaft für Y.___ oder ein Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZBG (vgl. Ziff. 1 .5 ). Weiter ist d er Anmeldung zu entnehmen , dass Y.___
an ver schie dene n
Krankheiten litt (mittelschwere Demenz vom Alzheimertyp, Kache xie, Polyarthrose, St. nach Aortenklappenersatz , Megaureter, Varikose; vgl. An gaben des behandelnden Arztes in
Urk. 7/1 Ziff. 8 .1 ) .
I m November 2008 trat Y.___ ins Alterswohnheim Z.___
in A.___
ein ( Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und
war a b Oktober 2010
in allen
für die Bemessung der Hilflosenentschädigung mass gebenden alltäglichen Lebensv errichtungen auf Hilfe angewiesen ( Urk. 7/1 Ziff. 4) . Dabei ist m angels genauer Angaben
zur Hilflosigkeit
allerdings nicht ersichtlich , welcher Art die erforderlichen Hilfestellungen waren , namentlich, ob oder inwieweit
Y.___
allein aufgrund somatischer Einschränkungen
oder
aber (auch) aufgrund des p sychischen Gesundheitszustandes auf Hilfe angewie sen war ( vgl.
Ziff. 4.1 der Anmel d ung -
direkte [ physis che] Hilfe oder indirekte Hi l fe [ Anweisungen ] ) . V or dem Hintergrund der diagnostizierten Demenzer krankung
ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und allenfalls inwieweit sowie gege benenfalls ab welchem Zeitpunkt kogn itive Einschränkungen bestanden
und
ob gegebenenfalls diese Y.___
daran hinderten , den
anspruchsbe grün den den
Sachverhalt zu erkennen oder aber sich krankheitsbedingt um die Anmel dung für die Hilflosenenschädigung zu kümmern.
3.2.3
Nach dem Gesagten lassen sich aufgrund der Akten die im Lichte von BGE 139 V 289 massgebenden Fragen nicht beantworten und damit
ein allfälliger wei ter gehender Nachzahlungsanspruch nicht abschliessend beurteilen . Der ange foch tene Entscheid ist daher, soweit er einen weitergehenden Nachzahlungsan spruch (als bis Mai 2013) verneint, aufzuheben und die Sache an die Beschwer degeg nerin zurückzuweisen, damit sie erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über die weitergehende Nachzahlung neu verfüge. 4.
4.1
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschä digung zuzusprechen, da sein
Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
4.2
Die
Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich vorliegend um so weni ger, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin allein aus den vom Gericht angeführten Grün den erfolgt, auf die in der Beschwerde nicht hingewiesen wurde (vgl. dazu
Will helm , in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auf lage , § 34 Rz 10 mit Hinweis auf die Rechtsprechung ), wohingegen die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich fehl gehen und überdies
- darin ist der Ver waltung zu folgen (vgl. Urk. 6)
– jedenfalls als an der Grenze zu r Mutwilligkeit zu bezeichnen sind. Alsdann rechtfertigt sich die
Zusprache einer Prozess ent schädigung auch nicht allein daher , weil d er Beschw erdeführer auf grund der Nichtigkeit des ersten E inspracheentscheides
vom 30. September 2014 (vgl. er wähn ter Prozess AB.2014.00051) gegen den Entscheid vom 13. November 2014 erneut Beschwerde
zu führen hatte. Dies gilt um so mehr , als
der Erlass des ersten ( nichtigen )
Einspracheentscheides
entgegen der unzu treffenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 ) nicht von der
Be s chwerdegegnerin zu ver treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 13. November 2014 , insoweit er einen weitergehenden Nachzahlungs anspruch verneint, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann