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AB.2014.00052

Hörgeräteversorung. Keine Härtefallregelung in der AHV-Gesetzgebung. Besitzstandswahrung nur unter der Voraussetzung, dass Kriterien gemäss Ziff. 5.07.2* KHMI weiterhin erfüllt sind. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1941 geborene X.___, zuletzt als Allrounder in einer biotech nologischen Firma tätig, meldete sich am 5. Juli 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Hörgeräteversor gung

an (Urk. 7/2-3). Mit Verfügung vom 27. März 2006 erteilte ihm diese Kostengutsprache für eine Hilfsmittelv ersorgung mit einem Hörgerät im Ge samt betrag von Fr. 2‘915.95

gemäss Indikationsstufe 3 (Urk. 7/8). 1.2

Am 16. April 2014 (Eingangsdatum) machte der Versicherte, gemeinsam mit seinem Hör berater, eine Verschlechterung seines Ge hörs geltend und beantragte eine Neubeurteilung der Situation durch einen

Expertena rzt. Das bisherige Hör system genüge den heutigen Anforderungen nicht mehr (Urk. 7/15). Nach er folg ter medizinischer Abklärung (är ztliche E xpertise vom 9. Mai

2014, Urk. 7/18)

teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Mai 2014 mit (Urk. 7/19), dass eine Pauschale für eine beid seitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zu gelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1‘650.-- ver gütet werde . Am 18. Juni 2014 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Härtefall prü fung, da er einen ausgeprägt asymmetrischen Hörverlust habe und das schlech ter hörende rechte Ohr nicht mehr mit einem herkömmlichen Hör gerät versorgt werden könne (Urk. 7/20). Die aufgrund des Erreichens des AHV-Ren tenalters des Ver sicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozi al versicherungsan sta lt des Kantons Zürich wies das B egehren um einen höheren Kostenbeitrag mit Ver fügung vom 19. Juni 2014 ab,

insbesondere verneinte sie den Anspruch auf Hörgeräteversorgung aufgrund eines Härtefall s (Urk. 7/21). Die dagege n erho bene Einsprache des Versi cherten vom 30. Juni 2014 (Urk. 7/22) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/24]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung d er IV erfüllt seien; eventuell sei die Sache zur neuen Härtefallprüfung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

20. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am

24. November 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

1.2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2.2

Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Auf gabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmit tel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag ge währt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vor schriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompe tenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.2.3

Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben i n der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbe reich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Gemäss Ziffer 5.57 HVA Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hör fähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

Die Pau schale beträgt 630 Franken.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist.

Bestand ein Anspruch schon ge genüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (vgl. auch die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie auf Art und Umfang beschränkt) .

Für den Kauf eines Hörgerätes wird die Pauschale gegen Vorlage des gesamten Rechnungs betrages und der entsprechenden Belege aus gerichtet. Gemäss Rz .

1003 des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1.

Januar 2013)

bleibt Versicherten, denen bis zum Entstehen ei nes Anspruchs im AHV-Alter bereits von der Inva lidenversicherung Hilfsmittel zugesprochen wurden, der Anspruch auf diese Leis tungen in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraus setz ungen der Invalidenversicherung weiterhi n erfüllt sind und soweit das KSHA nicht et was anderes bestimmt. Bei Hörge räten erstreckt sich der Anspruch min de stens auf die glei che Versorgung, die von der IV zugestanden wurde. Bei Personen, die Anspruc h auf die Besitz standwahrung ha ben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teil weisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unter halts- sowie Reisekosten. Leistungs begehren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln. Gemäss Rz . 2013 KSHA ist betreffend der Besitzstandsgarantie zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsät zlich im glei chen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten im Besitzs tand im AHV-Rentenalter eine be achtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf, so kön nen auf Empfehlunge n des Expertenarztes (med. Indi kation) zwei Hörgeräte a b gegeben werden. 1.2.4

Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI Anhang) sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine m onaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und fü r eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. F erner werden unter der Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Re paraturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforde rungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* des HVI-Anhangs wird das Bundesamt beauftragt festzulegen, in welchen Fälle n über die Pau schale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung). Die Kennzeichnung dieser Ziffer mit einem Stern (*) verweist darauf, dass der Anspruch auf dieses Hilfsmittel nur besteht, soweit dieses für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Gemäss Ziff. 5.07.2 *

(Härtefallregelung) des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) haben d ie Versicher ten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmög liche Ver sorgung. Die Pauschal vergütung entspricht einer defi nierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen können (Rz . 2052*) . Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Er werbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenber eich nachgeht oder in Schulung/ Aus bildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invalidi tätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV über nommen werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz . 2053*) . 1.2.5

Das Pauschalsystem für die Hilfsmittelversorgung mit Hörgerät en gilt sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Altersversicherung seit dem 1. Juli 2011 (Rz . 2016 KSHA und Rz . 2066 KHMI) . Davor wurde die Finanzierung für Hörgeräteve rsorgungen durch einen Tarifver trag mit den Akustikerverbänden geregelt (vgl. das Faktenblatt des Bundesamtes für Sozial versicherungen vom 25. Mai 2011 [ http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24328.pdf ]). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

16. September

2014 erwog die Be schwer degegnerin, seitens der Invalidenversicherung seien dem Beschwerde führer zwei Hörgeräte zugesprochen worden, auf welche er weiterhin im Rah men der Besitzstandsgarantie Anspruch habe. Deshalb sei ihm m it Mitte ilung vom 19. Mai 2014 erneut Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt worden . E in Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalls habe gegenüber der Invalidenversicherung nie bestanden, weshalb diesbezüglich auch kein Besitzstand geltend gemacht werden könne . Eine erstmalige Zuspra che im AHV-Alter könne nicht erfolgen, da die Härtefallregelung in der AHV-Gesetz gebung nicht vorgesehen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm von der Invalidenversicherung bloss deshalb keine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalles zugesprochen worden sei, weil die Härtefallregelung vor seiner Pensionierung noch gar nicht existiert habe. Hätte eine solche bestanden, hätte er Anspruch gehabt, da er bereits seit Geburt am rechten Ohr stark hörbehindert sei. Es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu jüngeren Personen mit denselben Hörproblemen vor. Es werde Gleiches aufgrund nicht relevanter Kriterien (Alter beziehungsweise Zeitpunkt der Pensionierung vor Erlass der Här tefallregelung) ungleich behandelt (Urk. 1). 3. 3.1

Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abweisung eines Leistungsbe gehrens auf Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung (Urk. 2). Gleich zeitig gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

19. Mai 2014 allerdings Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale im Rahmen einer Be sitzstandsgarantie (Urk. 7/19). Auch wenn dieser Teil der Hilfsmittelversorgung nicht angefochten wurde, so ist die Kostengutsprache dennoch Teil des zu be urtei lenden Rechtsverhältnisses, näm lich des Anspruchs auf Hörgeräteversor gung . Die Mit teilung vom

19. Mai 2014 ist demnach, we nn auch nicht Teil des Streitge genstande s, als integraler Teil des angefochtenen Einspracheentscheids vom

16. September 2014 zu beachten und damit der richterlichen Prüfu ng un terworfen. 3.2

Der Beschwerdeführer, welcher bereits gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät hatte, hat gemäss der Besitzstandsgarantie (E. 1.2.3) weiterhin Anspruch auf die höheren Leistungen der IV. A us der Verfügung der IV-Stelle vom 27. März

2006 (Urk. 7/8)

geht hervor, dass die Kostengutsprache für eine monaurale (einseitige) Ver sorgung mit einem Hörgerät erteilt wurde. Der damalige Experte, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hatte in seinem Bericht vom 12. September 2005 die Versorgung des linken Ohres empfohlen; der Beschwerdeführer sei seit Geburt auf der rechten Seite taub (Urk. 7/4). Dementsprechend erfolgte eine monaurale Versorgung (vgl. Urk. 7/6 / 2 „Indikation: IV mono“). Die zugesprochenen Kosten von Fr. 2‘915.95 entspra chen denn auch dem Maximalbetrag für eine monaurale Versorgung der Indi kationsstufe 3 (variabler Maximalpreis für das Hörgerät von Fr. 1'305.-- + fixe Pauschale für die Dienstleistung

von Fr. 1'405. -- zuzüglich Mehrwertsteuer von damals 7,6 % auf den genannten Beträgen von insgesamt Fr. 205.96 [vgl. Urteil des Bundesgerichts I 233/05 vom 1. Februar 2006 ]). 3.3

Seit der Erstversorgung mit einem Hörgerät sind mittlerweile mehr als 6 Jahre verstrichen, sodass Anspruch auf ein neues Hörgerät besteht. Dr. med. Z.___, ebenfalls Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, erachtete in seiner Expertise vom 9. Mai 2014 die Voraussetzungen für eine binaurale Ver sorgung als erfüllt, empfahl aus nicht nachvollziehbaren Gründen allerdings nur eine monaurale Versorgung des linken Ohres (Urk. 7/18). Einem Vergleich der beiden Expertisen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ lässt sich eine beachtliche Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers entnehmen:

w äh rend er auf dem rechten Ohr unverändert fast taub ist, hat sein Hörvermögen nun auch auf dem linken Ohr deutlich abgenommen (Urk. 7/4 und Urk. 7/18). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer i n der Mitteilung vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/19) im Rahmen der Be sitzstandsgarantie (vgl. E. 1.2.3, insbesondere Rz . 2013 KSHA) Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung (Ziff. 1 der Mitteilung) erteilte. Die Be schwerdegegnerin wie s sodann in zulässiger Weise darauf hin, dass bei Bezug nur eines Hörgerätes auch bloss die Pauschale für ein Hörgerät vergütet werde (Ziff. 4 der Mitteilung). Sie gab die Pauschalen in ihrer Mitteilung sodann kor rekt wieder, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. auch E. 1.2.4 bezie hungsweise Ziff. 5.07 HVI -Anhang). Nach Vorlage der Rechnung(en) durch den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin folglich

(sofern nicht bereits erfolgt) darüber zu befinden, ob die konkrete Hörgeräteversorgung einer monauralen oder einer binaurale n Versorgung

entspricht. Aufgrund der Schil de rungen des Beschwerdeführers sowie seines Hörberaters (Urk. 7/20 und Urk. 7/22; vgl. auch die in der Expertise von Dr. Z.___

angegebenen Werte) ist allerdings davon auszugehen, dass er eine sogenannte Cros

- oder Bicros -Ver sorgung und somit ein beidseitiges Hörsystem benötigt, was einer binauralen Hörgeräteversorgung entspricht . 3.4

Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kostengutsprache für einen Härtefall nach Ziff. 5.07.2 *

des HV I- Anhangs im AHV-Alter. D ies er weist sich im Ergebnis als korrekt. In der AHV-Gesetzgebung existiert keine Härtefallregelung für die

Hörgerätever sor gung . In Frage käme somit einzig ein Anspruch aus Besitzstandswahrung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht be merkt, bestand die sogenannte Härtefall regelung im Jahr 2006, als ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2006 Kostengutsprache für eine Hörgeräte versorgung erteilt hatte (Urk. 7/8), noch gar nicht; die Härtefallregelung wurde erst am 1. Juli 2011 mit der Abschaffung des Tarifvertrages und der Einführung des Pauschalsystems in der Invaliden ver sicherung eingeführt (E. 1.2. 5). Demge mäss konnte die IV-Stelle dem Beschwer deführer am 27. März 2006 auch noch keine Kostengutsprache für einen Härtefall erteilen. Bereits ab dem 1. Septem ber 2006 bezog der Beschwerde führer s chliesslich eine Rente der AHV (Urk. 7/ 9). Mit der Einführung des Pauschalsystems wurde die Vergütung der Hörgeräte versorgung in der Invalidenversicherung umfassend neu geregelt. Damit wäre das neue Vergütungssystem der Invalidenversicherung grundsätzlich auch zur Besitzstandswahrung im Rahmen eines Anspruchs gegenüber der AHV umfas send anwendbar. Voraussetzung für den Erhalt des bisherigen Anspruchs ist allerdings, dass die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind (vgl. E. 1.2.3; insbesondere Ziff. 5.57 HVA Anhang und Rz . 1003 KSHA) . Gemäss der in der Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2011 gelten den Härtefallregelung wird für deren Anwendung vorausgesetzt, dass die versi cherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht ode r in Schulung/ Ausbildung steht (E. 1.2.4). Es wird somit bereits in der Inva lidenversicherung zwischen dem soeben beschriebenen Personenkreis und sämt lichen übrigen Personen, welche Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung haben, unterschieden. Die Ungleichbehandlung in der Invalidenversicherung ergibt sich aus der Zweckbe stimmung der Hörgeräteversorgung und setzt sich somit im AHV-Alter fort. Damit entfällt grundsätzlich mit Wegfall der Zweckbestimmung im AHV-Alter auch eine Besitzstandswahrung in Bezug auf die Härtefall regelung; es sei denn, eine anspruchsberechtigte Person erfülle noch immer die erforderlichen Krite rien einer Erwerbstätigkeit . Der Beschwerdeführer, welcher

nach eigenen Angaben pensioniert ist, hat somit auch keinen Anspruch auf eine Härtefallregelung aus Besitzstand . 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 5). Demge mäss konnte die IV-Stelle dem Beschwer deführer am 27. März 2006 auch noch keine Kostengutsprache für einen Härtefall erteilen. Bereits ab dem 1. Septem ber 2006 bezog der Beschwerde führer s chliesslich eine Rente der AHV (Urk. 7/ 9). Mit der Einführung des Pauschalsystems wurde die Vergütung der Hörgeräte versorgung in der Invalidenversicherung umfassend neu geregelt. Damit wäre das neue Vergütungssystem der Invalidenversicherung grundsätzlich auch zur Besitzstandswahrung im Rahmen eines Anspruchs gegenüber der AHV umfas send anwendbar. Voraussetzung für den Erhalt des bisherigen Anspruchs ist allerdings, dass die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind (vgl. E. 1.2.3; insbesondere Ziff. 5.57 HVA Anhang und Rz . 1003 KSHA) . Gemäss der in der Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2011 gelten den Härtefallregelung wird für deren Anwendung vorausgesetzt, dass die versi cherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht ode r in Schulung/ Ausbildung steht (E. 1.2.4). Es wird somit bereits in der Inva lidenversicherung zwischen dem soeben beschriebenen Personenkreis und sämt lichen übrigen Personen, welche Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung haben, unterschieden. Die Ungleichbehandlung in der Invalidenversicherung ergibt sich aus der Zweckbe stimmung der Hörgeräteversorgung und setzt sich somit im AHV-Alter fort. Damit entfällt grundsätzlich mit Wegfall der Zweckbestimmung im AHV-Alter auch eine Besitzstandswahrung in Bezug auf die Härtefall regelung; es sei denn, eine anspruchsberechtigte Person erfülle noch immer die erforderlichen Krite rien einer Erwerbstätigkeit . Der Beschwerdeführer, welcher

nach eigenen Angaben pensioniert ist, hat somit auch keinen Anspruch auf eine Härtefallregelung aus Besitzstand .

E. 1.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Auf gabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmit tel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag ge währt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vor schriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompe tenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

E. 1.2.3 Gemäss Art.

E. 1.2.4 Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI Anhang) sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine m onaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und fü r eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. F erner werden unter der Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Re paraturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforde rungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* des HVI-Anhangs wird das Bundesamt beauftragt festzulegen, in welchen Fälle n über die Pau schale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung). Die Kennzeichnung dieser Ziffer mit einem Stern (*) verweist darauf, dass der Anspruch auf dieses Hilfsmittel nur besteht, soweit dieses für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Gemäss Ziff. 5.07.2 *

(Härtefallregelung) des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) haben d ie Versicher ten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmög liche Ver sorgung. Die Pauschal vergütung entspricht einer defi nierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen können (Rz . 2052*) . Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Er werbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenber eich nachgeht oder in Schulung/ Aus bildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invalidi tätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV über nommen werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz . 2053*) .

E. 1.2.5 Das Pauschalsystem für die Hilfsmittelversorgung mit Hörgerät en gilt sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Altersversicherung seit dem 1. Juli 2011 (Rz . 2016 KSHA und Rz . 2066 KHMI) . Davor wurde die Finanzierung für Hörgeräteve rsorgungen durch einen Tarifver trag mit den Akustikerverbänden geregelt (vgl. das Faktenblatt des Bundesamtes für Sozial versicherungen vom 25. Mai 2011 [ http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24328.pdf ]).

E. 2 Abs. 1 HVA haben i n der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbe reich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Gemäss Ziffer 5.57 HVA Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hör fähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

Die Pau schale beträgt 630 Franken.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist.

Bestand ein Anspruch schon ge genüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (vgl. auch die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie auf Art und Umfang beschränkt) .

Für den Kauf eines Hörgerätes wird die Pauschale gegen Vorlage des gesamten Rechnungs betrages und der entsprechenden Belege aus gerichtet. Gemäss Rz .

1003 des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1.

Januar 2013)

bleibt Versicherten, denen bis zum Entstehen ei nes Anspruchs im AHV-Alter bereits von der Inva lidenversicherung Hilfsmittel zugesprochen wurden, der Anspruch auf diese Leis tungen in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraus setz ungen der Invalidenversicherung weiterhi n erfüllt sind und soweit das KSHA nicht et was anderes bestimmt. Bei Hörge räten erstreckt sich der Anspruch min de stens auf die glei che Versorgung, die von der IV zugestanden wurde. Bei Personen, die Anspruc h auf die Besitz standwahrung ha ben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teil weisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unter halts- sowie Reisekosten. Leistungs begehren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln. Gemäss Rz . 2013 KSHA ist betreffend der Besitzstandsgarantie zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsät zlich im glei chen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten im Besitzs tand im AHV-Rentenalter eine be achtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf, so kön nen auf Empfehlunge n des Expertenarztes (med. Indi kation) zwei Hörgeräte a b gegeben werden.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

16. September

2014 erwog die Be schwer degegnerin, seitens der Invalidenversicherung seien dem Beschwerde führer zwei Hörgeräte zugesprochen worden, auf welche er weiterhin im Rah men der Besitzstandsgarantie Anspruch habe. Deshalb sei ihm m it Mitte ilung vom 19. Mai 2014 erneut Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt worden . E in Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalls habe gegenüber der Invalidenversicherung nie bestanden, weshalb diesbezüglich auch kein Besitzstand geltend gemacht werden könne . Eine erstmalige Zuspra che im AHV-Alter könne nicht erfolgen, da die Härtefallregelung in der AHV-Gesetz gebung nicht vorgesehen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm von der Invalidenversicherung bloss deshalb keine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalles zugesprochen worden sei, weil die Härtefallregelung vor seiner Pensionierung noch gar nicht existiert habe. Hätte eine solche bestanden, hätte er Anspruch gehabt, da er bereits seit Geburt am rechten Ohr stark hörbehindert sei. Es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu jüngeren Personen mit denselben Hörproblemen vor. Es werde Gleiches aufgrund nicht relevanter Kriterien (Alter beziehungsweise Zeitpunkt der Pensionierung vor Erlass der Här tefallregelung) ungleich behandelt (Urk. 1).

E. 3 (variabler Maximalpreis für das Hörgerät von Fr. 1'305.-- + fixe Pauschale für die Dienstleistung

von Fr. 1'405. -- zuzüglich Mehrwertsteuer von damals 7,6 % auf den genannten Beträgen von insgesamt Fr. 205.96 [vgl. Urteil des Bundesgerichts I 233/05 vom 1. Februar 2006 ]).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abweisung eines Leistungsbe gehrens auf Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung (Urk. 2). Gleich zeitig gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

19. Mai 2014 allerdings Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale im Rahmen einer Be sitzstandsgarantie (Urk. 7/19). Auch wenn dieser Teil der Hilfsmittelversorgung nicht angefochten wurde, so ist die Kostengutsprache dennoch Teil des zu be urtei lenden Rechtsverhältnisses, näm lich des Anspruchs auf Hörgeräteversor gung . Die Mit teilung vom

19. Mai 2014 ist demnach, we nn auch nicht Teil des Streitge genstande s, als integraler Teil des angefochtenen Einspracheentscheids vom

16. September 2014 zu beachten und damit der richterlichen Prüfu ng un terworfen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer, welcher bereits gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät hatte, hat gemäss der Besitzstandsgarantie (E. 1.2.3) weiterhin Anspruch auf die höheren Leistungen der IV. A us der Verfügung der IV-Stelle vom 27. März

2006 (Urk. 7/8)

geht hervor, dass die Kostengutsprache für eine monaurale (einseitige) Ver sorgung mit einem Hörgerät erteilt wurde. Der damalige Experte, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hatte in seinem Bericht vom 12. September 2005 die Versorgung des linken Ohres empfohlen; der Beschwerdeführer sei seit Geburt auf der rechten Seite taub (Urk. 7/4). Dementsprechend erfolgte eine monaurale Versorgung (vgl. Urk. 7/6 / 2 „Indikation: IV mono“). Die zugesprochenen Kosten von Fr. 2‘915.95 entspra chen denn auch dem Maximalbetrag für eine monaurale Versorgung der Indi kationsstufe

E. 3.3 Seit der Erstversorgung mit einem Hörgerät sind mittlerweile mehr als 6 Jahre verstrichen, sodass Anspruch auf ein neues Hörgerät besteht. Dr. med. Z.___, ebenfalls Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, erachtete in seiner Expertise vom 9. Mai 2014 die Voraussetzungen für eine binaurale Ver sorgung als erfüllt, empfahl aus nicht nachvollziehbaren Gründen allerdings nur eine monaurale Versorgung des linken Ohres (Urk. 7/18). Einem Vergleich der beiden Expertisen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ lässt sich eine beachtliche Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers entnehmen:

w äh rend er auf dem rechten Ohr unverändert fast taub ist, hat sein Hörvermögen nun auch auf dem linken Ohr deutlich abgenommen (Urk. 7/4 und Urk. 7/18). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer i n der Mitteilung vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/19) im Rahmen der Be sitzstandsgarantie (vgl. E. 1.2.3, insbesondere Rz . 2013 KSHA) Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung (Ziff. 1 der Mitteilung) erteilte. Die Be schwerdegegnerin wie s sodann in zulässiger Weise darauf hin, dass bei Bezug nur eines Hörgerätes auch bloss die Pauschale für ein Hörgerät vergütet werde (Ziff. 4 der Mitteilung). Sie gab die Pauschalen in ihrer Mitteilung sodann kor rekt wieder, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. auch E. 1.2.4 bezie hungsweise Ziff. 5.07 HVI -Anhang). Nach Vorlage der Rechnung(en) durch den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin folglich

(sofern nicht bereits erfolgt) darüber zu befinden, ob die konkrete Hörgeräteversorgung einer monauralen oder einer binaurale n Versorgung

entspricht. Aufgrund der Schil de rungen des Beschwerdeführers sowie seines Hörberaters (Urk. 7/20 und Urk. 7/22; vgl. auch die in der Expertise von Dr. Z.___

angegebenen Werte) ist allerdings davon auszugehen, dass er eine sogenannte Cros

- oder Bicros -Ver sorgung und somit ein beidseitiges Hörsystem benötigt, was einer binauralen Hörgeräteversorgung entspricht .

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kostengutsprache für einen Härtefall nach Ziff. 5.07.2 *

des HV I- Anhangs im AHV-Alter. D ies er weist sich im Ergebnis als korrekt. In der AHV-Gesetzgebung existiert keine Härtefallregelung für die

Hörgerätever sor gung . In Frage käme somit einzig ein Anspruch aus Besitzstandswahrung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht be merkt, bestand die sogenannte Härtefall regelung im Jahr 2006, als ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2006 Kostengutsprache für eine Hörgeräte versorgung erteilt hatte (Urk. 7/8), noch gar nicht; die Härtefallregelung wurde erst am 1. Juli 2011 mit der Abschaffung des Tarifvertrages und der Einführung des Pauschalsystems in der Invaliden ver sicherung eingeführt (E.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00052 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

26. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1941 geborene X.___, zuletzt als Allrounder in einer biotech nologischen Firma tätig, meldete sich am 5. Juli 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Hörgeräteversor gung

an (Urk. 7/2-3). Mit Verfügung vom 27. März 2006 erteilte ihm diese Kostengutsprache für eine Hilfsmittelv ersorgung mit einem Hörgerät im Ge samt betrag von Fr. 2‘915.95

gemäss Indikationsstufe 3 (Urk. 7/8). 1.2

Am 16. April 2014 (Eingangsdatum) machte der Versicherte, gemeinsam mit seinem Hör berater, eine Verschlechterung seines Ge hörs geltend und beantragte eine Neubeurteilung der Situation durch einen

Expertena rzt. Das bisherige Hör system genüge den heutigen Anforderungen nicht mehr (Urk. 7/15). Nach er folg ter medizinischer Abklärung (är ztliche E xpertise vom 9. Mai

2014, Urk. 7/18)

teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Mai 2014 mit (Urk. 7/19), dass eine Pauschale für eine beid seitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zu gelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1‘650.-- ver gütet werde . Am 18. Juni 2014 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Härtefall prü fung, da er einen ausgeprägt asymmetrischen Hörverlust habe und das schlech ter hörende rechte Ohr nicht mehr mit einem herkömmlichen Hör gerät versorgt werden könne (Urk. 7/20). Die aufgrund des Erreichens des AHV-Ren tenalters des Ver sicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozi al versicherungsan sta lt des Kantons Zürich wies das B egehren um einen höheren Kostenbeitrag mit Ver fügung vom 19. Juni 2014 ab,

insbesondere verneinte sie den Anspruch auf Hörgeräteversorgung aufgrund eines Härtefall s (Urk. 7/21). Die dagege n erho bene Einsprache des Versi cherten vom 30. Juni 2014 (Urk. 7/22) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/24]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung d er IV erfüllt seien; eventuell sei die Sache zur neuen Härtefallprüfung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

20. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am

24. November 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

1.2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2.2

Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Auf gabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmit tel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag ge währt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vor schriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompe tenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.2.3

Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben i n der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbe reich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Gemäss Ziffer 5.57 HVA Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hör fähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

Die Pau schale beträgt 630 Franken.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist.

Bestand ein Anspruch schon ge genüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (vgl. auch die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie auf Art und Umfang beschränkt) .

Für den Kauf eines Hörgerätes wird die Pauschale gegen Vorlage des gesamten Rechnungs betrages und der entsprechenden Belege aus gerichtet. Gemäss Rz .

1003 des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1.

Januar 2013)

bleibt Versicherten, denen bis zum Entstehen ei nes Anspruchs im AHV-Alter bereits von der Inva lidenversicherung Hilfsmittel zugesprochen wurden, der Anspruch auf diese Leis tungen in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraus setz ungen der Invalidenversicherung weiterhi n erfüllt sind und soweit das KSHA nicht et was anderes bestimmt. Bei Hörge räten erstreckt sich der Anspruch min de stens auf die glei che Versorgung, die von der IV zugestanden wurde. Bei Personen, die Anspruc h auf die Besitz standwahrung ha ben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teil weisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unter halts- sowie Reisekosten. Leistungs begehren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln. Gemäss Rz . 2013 KSHA ist betreffend der Besitzstandsgarantie zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsät zlich im glei chen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten im Besitzs tand im AHV-Rentenalter eine be achtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf, so kön nen auf Empfehlunge n des Expertenarztes (med. Indi kation) zwei Hörgeräte a b gegeben werden. 1.2.4

Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI Anhang) sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine m onaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und fü r eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. F erner werden unter der Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Re paraturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforde rungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* des HVI-Anhangs wird das Bundesamt beauftragt festzulegen, in welchen Fälle n über die Pau schale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung). Die Kennzeichnung dieser Ziffer mit einem Stern (*) verweist darauf, dass der Anspruch auf dieses Hilfsmittel nur besteht, soweit dieses für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Gemäss Ziff. 5.07.2 *

(Härtefallregelung) des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) haben d ie Versicher ten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmög liche Ver sorgung. Die Pauschal vergütung entspricht einer defi nierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen können (Rz . 2052*) . Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Er werbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenber eich nachgeht oder in Schulung/ Aus bildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invalidi tätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV über nommen werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz . 2053*) . 1.2.5

Das Pauschalsystem für die Hilfsmittelversorgung mit Hörgerät en gilt sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Altersversicherung seit dem 1. Juli 2011 (Rz . 2016 KSHA und Rz . 2066 KHMI) . Davor wurde die Finanzierung für Hörgeräteve rsorgungen durch einen Tarifver trag mit den Akustikerverbänden geregelt (vgl. das Faktenblatt des Bundesamtes für Sozial versicherungen vom 25. Mai 2011 [ http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24328.pdf ]). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

16. September

2014 erwog die Be schwer degegnerin, seitens der Invalidenversicherung seien dem Beschwerde führer zwei Hörgeräte zugesprochen worden, auf welche er weiterhin im Rah men der Besitzstandsgarantie Anspruch habe. Deshalb sei ihm m it Mitte ilung vom 19. Mai 2014 erneut Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt worden . E in Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalls habe gegenüber der Invalidenversicherung nie bestanden, weshalb diesbezüglich auch kein Besitzstand geltend gemacht werden könne . Eine erstmalige Zuspra che im AHV-Alter könne nicht erfolgen, da die Härtefallregelung in der AHV-Gesetz gebung nicht vorgesehen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm von der Invalidenversicherung bloss deshalb keine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalles zugesprochen worden sei, weil die Härtefallregelung vor seiner Pensionierung noch gar nicht existiert habe. Hätte eine solche bestanden, hätte er Anspruch gehabt, da er bereits seit Geburt am rechten Ohr stark hörbehindert sei. Es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu jüngeren Personen mit denselben Hörproblemen vor. Es werde Gleiches aufgrund nicht relevanter Kriterien (Alter beziehungsweise Zeitpunkt der Pensionierung vor Erlass der Här tefallregelung) ungleich behandelt (Urk. 1). 3. 3.1

Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abweisung eines Leistungsbe gehrens auf Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung (Urk. 2). Gleich zeitig gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

19. Mai 2014 allerdings Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale im Rahmen einer Be sitzstandsgarantie (Urk. 7/19). Auch wenn dieser Teil der Hilfsmittelversorgung nicht angefochten wurde, so ist die Kostengutsprache dennoch Teil des zu be urtei lenden Rechtsverhältnisses, näm lich des Anspruchs auf Hörgeräteversor gung . Die Mit teilung vom

19. Mai 2014 ist demnach, we nn auch nicht Teil des Streitge genstande s, als integraler Teil des angefochtenen Einspracheentscheids vom

16. September 2014 zu beachten und damit der richterlichen Prüfu ng un terworfen. 3.2

Der Beschwerdeführer, welcher bereits gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät hatte, hat gemäss der Besitzstandsgarantie (E. 1.2.3) weiterhin Anspruch auf die höheren Leistungen der IV. A us der Verfügung der IV-Stelle vom 27. März

2006 (Urk. 7/8)

geht hervor, dass die Kostengutsprache für eine monaurale (einseitige) Ver sorgung mit einem Hörgerät erteilt wurde. Der damalige Experte, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hatte in seinem Bericht vom 12. September 2005 die Versorgung des linken Ohres empfohlen; der Beschwerdeführer sei seit Geburt auf der rechten Seite taub (Urk. 7/4). Dementsprechend erfolgte eine monaurale Versorgung (vgl. Urk. 7/6 / 2 „Indikation: IV mono“). Die zugesprochenen Kosten von Fr. 2‘915.95 entspra chen denn auch dem Maximalbetrag für eine monaurale Versorgung der Indi kationsstufe 3 (variabler Maximalpreis für das Hörgerät von Fr. 1'305.-- + fixe Pauschale für die Dienstleistung

von Fr. 1'405. -- zuzüglich Mehrwertsteuer von damals 7,6 % auf den genannten Beträgen von insgesamt Fr. 205.96 [vgl. Urteil des Bundesgerichts I 233/05 vom 1. Februar 2006 ]). 3.3

Seit der Erstversorgung mit einem Hörgerät sind mittlerweile mehr als 6 Jahre verstrichen, sodass Anspruch auf ein neues Hörgerät besteht. Dr. med. Z.___, ebenfalls Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, erachtete in seiner Expertise vom 9. Mai 2014 die Voraussetzungen für eine binaurale Ver sorgung als erfüllt, empfahl aus nicht nachvollziehbaren Gründen allerdings nur eine monaurale Versorgung des linken Ohres (Urk. 7/18). Einem Vergleich der beiden Expertisen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ lässt sich eine beachtliche Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers entnehmen:

w äh rend er auf dem rechten Ohr unverändert fast taub ist, hat sein Hörvermögen nun auch auf dem linken Ohr deutlich abgenommen (Urk. 7/4 und Urk. 7/18). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer i n der Mitteilung vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/19) im Rahmen der Be sitzstandsgarantie (vgl. E. 1.2.3, insbesondere Rz . 2013 KSHA) Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung (Ziff. 1 der Mitteilung) erteilte. Die Be schwerdegegnerin wie s sodann in zulässiger Weise darauf hin, dass bei Bezug nur eines Hörgerätes auch bloss die Pauschale für ein Hörgerät vergütet werde (Ziff. 4 der Mitteilung). Sie gab die Pauschalen in ihrer Mitteilung sodann kor rekt wieder, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. auch E. 1.2.4 bezie hungsweise Ziff. 5.07 HVI -Anhang). Nach Vorlage der Rechnung(en) durch den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin folglich

(sofern nicht bereits erfolgt) darüber zu befinden, ob die konkrete Hörgeräteversorgung einer monauralen oder einer binaurale n Versorgung

entspricht. Aufgrund der Schil de rungen des Beschwerdeführers sowie seines Hörberaters (Urk. 7/20 und Urk. 7/22; vgl. auch die in der Expertise von Dr. Z.___

angegebenen Werte) ist allerdings davon auszugehen, dass er eine sogenannte Cros

- oder Bicros -Ver sorgung und somit ein beidseitiges Hörsystem benötigt, was einer binauralen Hörgeräteversorgung entspricht . 3.4

Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kostengutsprache für einen Härtefall nach Ziff. 5.07.2 *

des HV I- Anhangs im AHV-Alter. D ies er weist sich im Ergebnis als korrekt. In der AHV-Gesetzgebung existiert keine Härtefallregelung für die

Hörgerätever sor gung . In Frage käme somit einzig ein Anspruch aus Besitzstandswahrung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht be merkt, bestand die sogenannte Härtefall regelung im Jahr 2006, als ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2006 Kostengutsprache für eine Hörgeräte versorgung erteilt hatte (Urk. 7/8), noch gar nicht; die Härtefallregelung wurde erst am 1. Juli 2011 mit der Abschaffung des Tarifvertrages und der Einführung des Pauschalsystems in der Invaliden ver sicherung eingeführt (E. 1.2. 5). Demge mäss konnte die IV-Stelle dem Beschwer deführer am 27. März 2006 auch noch keine Kostengutsprache für einen Härtefall erteilen. Bereits ab dem 1. Septem ber 2006 bezog der Beschwerde führer s chliesslich eine Rente der AHV (Urk. 7/ 9). Mit der Einführung des Pauschalsystems wurde die Vergütung der Hörgeräte versorgung in der Invalidenversicherung umfassend neu geregelt. Damit wäre das neue Vergütungssystem der Invalidenversicherung grundsätzlich auch zur Besitzstandswahrung im Rahmen eines Anspruchs gegenüber der AHV umfas send anwendbar. Voraussetzung für den Erhalt des bisherigen Anspruchs ist allerdings, dass die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind (vgl. E. 1.2.3; insbesondere Ziff. 5.57 HVA Anhang und Rz . 1003 KSHA) . Gemäss der in der Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2011 gelten den Härtefallregelung wird für deren Anwendung vorausgesetzt, dass die versi cherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht ode r in Schulung/ Ausbildung steht (E. 1.2.4). Es wird somit bereits in der Inva lidenversicherung zwischen dem soeben beschriebenen Personenkreis und sämt lichen übrigen Personen, welche Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung haben, unterschieden. Die Ungleichbehandlung in der Invalidenversicherung ergibt sich aus der Zweckbe stimmung der Hörgeräteversorgung und setzt sich somit im AHV-Alter fort. Damit entfällt grundsätzlich mit Wegfall der Zweckbestimmung im AHV-Alter auch eine Besitzstandswahrung in Bezug auf die Härtefall regelung; es sei denn, eine anspruchsberechtigte Person erfülle noch immer die erforderlichen Krite rien einer Erwerbstätigkeit . Der Beschwerdeführer, welcher

nach eigenen Angaben pensioniert ist, hat somit auch keinen Anspruch auf eine Härtefallregelung aus Besitzstand . 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro