opencaselaw.ch

AB.2014.00050

Widerruf einer Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente; Kompetenzkonflikt zwischen einer Beiständin und einer unter Beistandschaft stehenden Person, der die Handlungsfähigkeit nicht entzogen wurde.

Zürich SozVersG · 2015-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00050 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

18. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin

Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem 1951 geborenen X.___ gestützt auf die Anmeldung seiner Bei ständin vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/1) mit Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 7/9) auf grund einer Vorbezugsdauer von zwei Jahren eine entsprechend ge kürzte Al tersrente zugesprochen und diese Rente auf Begehren von X.___ (vgl. Urk. 7/19) mit Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 7/22) wieder aufgeho ben hatte und dies e Verfügung

- nach erfolgter Einsprache der Beistän din (Urk. 7/26) - mit Entscheid vom 9. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/28) bestä tigt worden war;

nach Einsicht in

die Eingabe der Beiständin von X.___ vom 7. Oktober 2014 (Urk. 1)

mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheent scheid vom 9. September 2014 aufzuheben und X.___ eine vor bezogene (und entsprechend gekürzte) Altersrente zuzusprechen,

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Aus gleichs kasse vom 4. November 2014 (Urk. 6),

die Replik vom 3. Dezember 2014 (Urk. 10) sowie in die weiteren Verfahrens akten;

in Erwägung, dass

nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung (AHVG) Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können,

die vorbezogene Altersrente gekürzt wird (Art. 40 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),

gemäss Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB) eine Vertre tungsbeistandschaft errichtet wird, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss,

die Erwachsenenschutzbehörde die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ent sprechend einschränken kann (Art. 394 Abs. 2 ZGB), sich die betroffene Per son die Handlungen des Beistands oder der Beiständin

aber auch dann an rech nen oder gefallen lassen muss, wenn die Handlungsfähigkeit nicht einge schränkt ist (Art. 394 Abs. 3 ZGB),

die Beiständin des Beschwerdeführers zur Begründung der Beschwerde im We sentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfüge, die Notwendigkeit der Schutzmassnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde (KESB) nicht einsehe und sie ihm Rahmen ihres Auftrages den Vorbe zug der Altersrente beantragt habe (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10),

sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass über den Beschwerdeführer keine umfassende Beistandschaft errichtet worden und ihm insbesondere die Handlungsfähigkeit nicht entzogen worden sei, wes halb er befugt gewesen sei, die von der Beiständin eingereichte Anmeldung zum Vor bezug der Altersrente zu widerrufen und die Ausgleichskasse zu veranlassen, den Rentenvorbezug rückgängig zu machen (Urk. 6),

strittig und zu prüfen ist, ob der Widerruf der von der Beiständin

erfolgten An meldung zum Vorbezug der Altersrente durch den Beschwerdeführer rechtsgül tig erfolgte oder nicht,

aufgrund der Parteivorbringen unstrittig feststeht und zudem auch aus der Ur kunde der KESB vom 14. Januar 2014 (Urk. 3/5; Urkunde über die Ernennung als Beiständin) hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Hand lungs fähigkeit nicht entzogen wurde,

demzufolge zwei unterschiedliche Erklärungen vorliegen, nämlich die Anmel dung der Beiständin, die sich der Beschwerdeführer nach Art. 394 Abs. 3 ZGB an rech nen lassen muss, und seine eigene Widerrufserklärung, die - da seine Hand lungs fähigkeit nicht eingeschränkt war - ebenfalls gültig ist,

derartige kollidierende Erklärungen beziehungsweise Handlungen durch die ge setzliche Regelung bewusst in Kauf genommen werden, weil die Vertretungs be fugnis des Beistandes kumulativ zur (nicht eingeschränkten) Handlungsfähig keit der schutzbedürftigen Person hinzutritt (Daniel Rosch, in: Andrea Büch ler/ Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N 2 zu Art. 394/395 ZGB; Helmut Henkel, in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 27 ff. zu Art. 394 ZGB; Her mann Schmid, Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 5 zu Art. 394 ZGB, je mit Hinweisen),

demzufolge die verbeiständete Person (solange ihr die Handlungsfähigkeit nicht entzogen wurde) weiterhin selbständig Rechtshandlungen vornehmen und ge gebenenfalls die Handlungen des Beistandes/der Beiständin auch rückgängig machen kann (Rosch, a.a.O., N 2 zu Art. 394/395 ZGB mit Hinweisen),

weiter zu beachten ist, dass nach der allgemeinen (und grundsätzlich zu begrüs s en den) Praxis der Beschwerdegegnerin ein Widerruf des vorz eitigen Rentenbe zuges

durch einfache Willenserklärung möglich ist (vgl. dazu Christian Wenger, Probleme rund um die vorzeitige Pensionierung in der beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161),

daraus

folgt, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung der Beiständin zum Vorbezug der Altersrente rechtsgültig widerrufen konnte,

der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass aus den Akten keine Anzei chen ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer beim Widerruf der Anmeldung nicht urteilsfähig war,

aus dem Gesagten folgt, das s die Beschwerde abzuweisen ist, mit dem Hinweis, dass eine Minderheit des Gerichts ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll S.

4 in Verbindung mit Urk.

16); erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker