Sachverhalt
1.
Der 1924 geborene X.___ wohnt in der Residenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ und meldete sich am 9. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein weit fortgeschrittenes Glaukom für den Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV an (Urk. 11/9). Aufgrund der eigenen Angaben des Versicherten und der Bestätigung des behandelnden Augenarztes verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 20. November 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädi gung (Urk. 11/13). Nachdem der Versicherte hiergegen am 18. Dezember 2013 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/14), führte die IV-Stelle am 14. März 2014 ein e Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht v om 10. Juni 2014, Urk. 11/19). Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 11/21 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich, obwohl vom Gericht dazu aufgefordert (vgl. Urk.
9), zur Rechtzeitigkeit dersel ben zu äussern (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen.
Rechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Mo naten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge ben werden (Art. 39 Abs. 1).
Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren an wendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschrie benen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Per son den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65. E. 2a, 99 Ib 359 E. 2; ZAK 1987, 50 E. 3). Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 E. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid am 11. Juni 2014 für den gewöhnlichen Postversand frankiert (vgl. Couvert zu Urk. 2). Wann sie das Cou vert der Schweizerischen Post übergeben hat, ist nicht ersichtlich . D ie Be schwerdegegnerin hat sich dazu auch nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bestätigte am 4. September 2014, den Einspracheentscheid erhalten zu haben, konnte sich aber an das Datum des Empfangs nicht mehr erinnern (Urk. 6).
Da Seitens der Beschwerdegegnerin das Datum der Zustellung nicht nachgewie sen werden kann und sich aus den Akten auch kein Hinweis auf das Datum der Zustellung ergibt, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2014 als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten. 2.
2.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlere m oder leichte m Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften er klärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
2.2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. c), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflo sigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln namentlich wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Letztere Konstellation gilt etwa bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt (Ziff. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[ BSV ] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 201 4 in Kraft stehenden Fassung), wohingegen die Bedingun gen bei erwachsenen schwerhörigen Personen im Einzelfall abzuklären sind (Ziff. 8066 KSIH; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 114/98 vom 2 2. Ok - tober 1998 E. 2a und b sowie I 40/97 vom 11. Dezember 1997 E. 2b, in: AHI 1998 S. 205). 2. 3
Gemäss Ziff. 8056 KSIH gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Seh - schwä che als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind des halb keine Abklärungen vorzunehmen. 2.4
Als Heim im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 AHVV).
Ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 66 bis A b
s. 3 AHVV nach formellen Kriter ien. Massgebend ist einzig, ob die Einrichtung, in welcher sich die versi cherte Person aufhält, von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, es sei eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer schweren Sinnesschädigung ausgewiesen. Aller dings bestehe für Heimbewohner bei einer Hilflosigkeit leichten Grades kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ein Anspruch auf Hilflosenentschä digung für Hilflosigkeit schweren Grades bestehe in Sonderfällen für Taub blinde. Bei einem Hörverlust von 63 % liege allerdings keine Taubheit vor (Urk. 2 S. 3 Mitte). 3.2
Dagegen w andte der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund der Erblindung und der Schwerhörigkeit ständig auf Hilfspersonen angewiesen, sofern er aus dem Haus möchte. Er wohne in einer Altersresidenz und ohne Pflegekräfte und sei darauf angewiesen, dass er eine Mahlzeit erhalte, ansonsten ihm die Angehöri gen helfen müssten. Er leide zusätzlich an einem starken Tinnitus, der sein Ge hör stark beeinträchtige, weshalb die Kommunikation mit ihm erschwert sei. Am linken Auge sei es zu einer vollständigen Amaurose gekommen, rechts sehe er Handbewegungen. Diese Funktion reichte im Alltag nicht aus, um sich fort zubewegen. 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Hilflo senentschädigung. 4. 4.1
Laut den in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom Beschwerdeführer gemachten und von Dr. med. B.___, Augenklinik des Kantonsspitals C.___, ergänzten beziehungsweise bestätigten Angaben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 11/9 Ziffern 4 und 8), benötigt der Beschwerdeführer i n den alltägli chen Lebensverrichtungen
„ Essen “ und „ Fortbewegung “ Unterstützung. 4.2
Gemäss Arztberi cht von Dr. med. D.___ vom 12. August 2011 (Urk. 11/5) leidet der Beschwerdeführer an einem Presbyakusis (Ziff. 6). Der Hörverlust im Reintonaudiogramm betrage links und rechts 69 % und im Sprachaudiogramm rechts 68 % und links 45 % (Ziff. 2). Der Gesamt-Hörverlust betrage 63 % (Ziff. 2.2). Ü berdies bestehe eine relevante Sehbehinderung (Ziff. 4). 4.3
Die Abklärung vor Ort hat gemäss Bericht vom 10. Juni 2014 (U rk. 11/19) im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Al tersheim gezogen ist, weil er in seiner Wohnung nicht mehr alleine habe leben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er leide seit ca. 50 Jahren an einem Tinnitus, wobei das Rauschen in den Ohren erst vor zirka fünf Jahren be gonnen habe. Es sei, als ob in seinem Ohr immer ein lauter Ventilator laufen würde. Aus diesem Grund könne er die anderen Menschen nur sehr schwer ver stehen. Mit dem Hörgerät seien die Geräusche noch schlimmer geworden. Rede man langsam, laut und deutl ich, könne der Versicherte einen verstehen. Sobald aber Nebengeräusche vorhanden seien, habe er grosse Mühe, einem Gespräch folgen zu können.
Im Bereich „ Ankleiden/Auskleiden “ habe der Beschwerdeführer keine funk - tionel len Einschränkungen. Er habe sich so eingerichtet, dass die Kleider immer am selben Platz lägen und er somit die Wahl der Kleider selbständig treffen könne. Es könne vorkommen, dass die Kleider farblich nicht immer richtig abgestimmt seien. Es komme auch vor, dass er über mehrere Tage einen Pul - lover mit Flecken trage, ohne es zu bemerken.
Im Bereich „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ sei der Beschwerdeführer selbstän dig.
Im Bereich
„ Essen “ (normal zubereitete Mahlzeiten) sei der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen. Er könne mit Besteck nicht mehr gut umgehen, weil ihm immer alles von der Gabel falle. Darum esse er mit dem Löffel. Die Speisen müssten ihm zerkleinert werden. Das Frühstücksbrot werde ihm gestri chen und auch der Kaffee werde ihm bereitgestellt. Trinken aus dem Glas sei selbständig möglich.
Im Bereich „ Körperpflege “ sei der Beschwerdeführer selbständig. Er dusche im mer am Mittwoch- und Samstagabend. Er habe eine Dusche ohne Absatz und könne problemlos selber einsteigen. Auch das Waschen des Körpers und der Haare nehme er selbständig vor. Die Zähne putze er sich täglich selber und er rasiere sich selber mit dem elektrischen Gerät. Er taste die Stellen ab und spüre so, wo er noch nicht sauber rasiert sei.
Im Bereich „ Verrichten der Notdurft “ sei der Beschwerdeführer absolut selbstän dig.
In der Wohnung bewege sich der Versicherte frei. Man habe alle Stolpersteine durch den Blindenbund entfernen lassen und der Beschwerdeführer kenne sich in seiner kleinen Wohnung aus. Sobald er aber die Wohnung verlasse, sei er auf die Hilfe des Blindenstocks angewiesen. Zudem gehe er nur noch in der Nähe des Alterszentrums alleine spazieren, weil er dort die Wege kenne. Zu allen ausserhäuslichen Terminen müsse er durch den Sohn oder die Schwiegertochter begleitet werden. Öffentliche Verkehrsmittel könne er alleine nicht mehr benut ze n . Er habe ein Telefon mit speziell grossen Tasten, die er mit der Lupenbrille sehen könne. Der Sohn habe ihm drei Nummern gespeichert, die er durch Drü cken nur einer Taste aktivieren könne. Ansonsten sei das Telefonieren schwie rig. Ein Gespräch sei möglich, aber nur für wenige Minuten, weil das Telefo nieren sehr anstrengend sei und die Konzentration schnell nachlasse. Das Lesen falle ihm immer schwerer. Er habe nun die stärkste Lupenbrille und könne al lerdings nur während kurzer Zeit einen Text lesen, was sehr anstrengend sei. Er höre auch Radio, verstehe aber nicht alles.
Aufgrund der Seh- und Hörschwäche sei der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen. Die Medikamente nehme er täglich selber ein. Er sei auch in der Lage, die Augentropfen selbständig zu verabreichen. Die Tabletten lägen so auf dem Tisch, dass er sie finden könne. Zudem fühle er, welche Tablette welche sei, da sie unterschiedliche Grössen aufwiesen. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer lebt in der Altersresidenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ . Das Alterszentrum wie auch die ihm angegliederte Altersresidenz figuriert auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zü rich (Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Alters- und Pflegeheimliste Kanton Zürich, Stand 13. Oktober 2014, S. 4 Mitte) . Damit lebt der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 AHVG, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nur besteht, sofern eine Hilflosigkeit mittleren oder gar schweren Grades vorliegt. 5.2
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen hochgradig sehschwach. Laut Bericht von Dr. D.___ liegt zudem ein Presbyakusis mit einem Gesamt-Hör verlust von 63 % vor, welcher im Jahr 2011 die Versorgung mit Hörgeräten er forderlich machte (vgl. Urk. 11/6) . Laut Beschwerdeschrift und Arztbericht von Dr. Y.___ leidet der Beschwerdeführer zudem an einem Tinnitus. Gegenüber der Abkl ärungsperson der IV-Stelle gab er an, dass er seit ca. 50 Jahren an einem solchen leide, das Rauschen in den Ohren, welches durch das Hörgerät noch schlimmer werde,
jedoch erst vor zirka fünf Jahren begonnen habe. Dennoch liegt beim Beschwerdeführer keine Taubheit vor, er kann – wenn auch mit grosser Mühe
und unter Anstrengung – einem Gespräch folgen, kurze Telefo nate führen und während kurzer Zeit Radio hören. Damit liegt neben der hoch gradigen Sehschwäche keine Taubheit vor . Da der Beschwerdeführer auch un bestrittenermassen nicht in allen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist, besteht keine Hilflosigkeit schweren Grades. 5.3
Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestünde, wenn der Beschwerdeführer in vier Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre oder wenn er in mindestens zwei Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre sowie der dauernden Überwachung bedürfte oder dauernd auf le benspraktische Begleitung angewiesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist i n den Lebensverrichtungen
„ Aufste hen/Ab - sitzen/Abliegen “, „ Körperpflege “ und „ Verrichten der Notdurft “ selbstän dig, und er benötigt weder eine d auernde persönliche Überwachung noch ist er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Aufgrund der Sehschwä che ist er in zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen, nämlich im Bereich
„ Essen “ und im Bereich „For t - bewegung “ . Im Bereich „ Ankleiden /Auskleiden“ muss er aufgrund der Seh - schwäche hin und wieder auf Flecken aufmerksam gemacht werden, oder er muss darauf hingewiesen werden, dass die Farben der Kleidungsstücke nicht zusammenpassen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass diese Hilfe stellung nicht regelmässig und erheblich ist, was nicht zutreffend ist. Im Bereich „ Ankleiden /Auskleiden“ liegt auch eine Hilflosigkeit vor, wenn sich die versi cherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr die Kleider hingegen bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Ziff. 8014 KSIH) . Da der Beschwerdeführer weder sieht, welche Kleidungsstücke zusammen passen, noch, ob die Klei dungsstücke verschmutzt sind, bräuchte er regelmässige Unterstützung bei der Auswahl der Kleider und müsste darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er sich während des Tages schmutzig macht . Auch wenn ihm diese Unterstützung nicht täglich zu Teil wird, ist er in diesem Bereich als hilflos zu erachten. Wie dem Abklärungsbericht nämlich zu entnehmen ist, trägt der Beschwerdeführer manchmal über mehrere Tage schmutzige Pullover oder nicht zusammenpas sende Kleidungsstücke.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei Lebens verrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen . Damit sind die Voraussetzungen für eine Hilflosig keit mittleren Grades nicht erfüllt. 6.
Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Sollte sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers erhöhen, bleibt es ihm unbe nommen, sich unter Hinweis einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1924 geborene X.___ wohnt in der Residenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ und meldete sich am 9. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein weit fortgeschrittenes Glaukom für den Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV an (Urk. 11/9). Aufgrund der eigenen Angaben des Versicherten und der Bestätigung des behandelnden Augenarztes verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 20. November 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädi gung (Urk. 11/13). Nachdem der Versicherte hiergegen am 18. Dezember 2013 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/14), führte die IV-Stelle am 14. März 2014 ein e Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht v om 10. Juni 2014, Urk. 11/19). Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 11/21 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen.
Rechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Mo naten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge ben werden (Art. 39 Abs. 1).
Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren an wendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschrie benen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Per son den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65. E. 2a, 99 Ib 359 E. 2; ZAK 1987, 50 E. 3). Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 E. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid am 11. Juni 2014 für den gewöhnlichen Postversand frankiert (vgl. Couvert zu Urk. 2). Wann sie das Cou vert der Schweizerischen Post übergeben hat, ist nicht ersichtlich . D ie Be schwerdegegnerin hat sich dazu auch nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bestätigte am 4. September 2014, den Einspracheentscheid erhalten zu haben, konnte sich aber an das Datum des Empfangs nicht mehr erinnern (Urk. 6).
Da Seitens der Beschwerdegegnerin das Datum der Zustellung nicht nachgewie sen werden kann und sich aus den Akten auch kein Hinweis auf das Datum der Zustellung ergibt, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2014 als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich, obwohl vom Gericht dazu aufgefordert (vgl. Urk.
9), zur Rechtzeitigkeit dersel ben zu äussern (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlere m oder leichte m Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs.
E. 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. c), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflo sigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln namentlich wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Letztere Konstellation gilt etwa bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt (Ziff. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[ BSV ] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 201 4 in Kraft stehenden Fassung), wohingegen die Bedingun gen bei erwachsenen schwerhörigen Personen im Einzelfall abzuklären sind (Ziff. 8066 KSIH; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 114/98 vom 2 2. Ok - tober 1998 E. 2a und b sowie I 40/97 vom 11. Dezember 1997 E. 2b, in: AHI 1998 S. 205). 2. 3
Gemäss Ziff. 8056 KSIH gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Seh - schwä che als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind des halb keine Abklärungen vorzunehmen.
E. 2.4 Als Heim im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 AHVV).
Ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 66 bis A b
s. 3 AHVV nach formellen Kriter ien. Massgebend ist einzig, ob die Einrichtung, in welcher sich die versi cherte Person aufhält, von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, es sei eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer schweren Sinnesschädigung ausgewiesen. Aller dings bestehe für Heimbewohner bei einer Hilflosigkeit leichten Grades kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ein Anspruch auf Hilflosenentschä digung für Hilflosigkeit schweren Grades bestehe in Sonderfällen für Taub blinde. Bei einem Hörverlust von 63 % liege allerdings keine Taubheit vor (Urk. 2 S. 3 Mitte). 3.2
Dagegen w andte der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund der Erblindung und der Schwerhörigkeit ständig auf Hilfspersonen angewiesen, sofern er aus dem Haus möchte. Er wohne in einer Altersresidenz und ohne Pflegekräfte und sei darauf angewiesen, dass er eine Mahlzeit erhalte, ansonsten ihm die Angehöri gen helfen müssten. Er leide zusätzlich an einem starken Tinnitus, der sein Ge hör stark beeinträchtige, weshalb die Kommunikation mit ihm erschwert sei. Am linken Auge sei es zu einer vollständigen Amaurose gekommen, rechts sehe er Handbewegungen. Diese Funktion reichte im Alltag nicht aus, um sich fort zubewegen. 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Hilflo senentschädigung. 4. 4.1
Laut den in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom Beschwerdeführer gemachten und von Dr. med. B.___, Augenklinik des Kantonsspitals C.___, ergänzten beziehungsweise bestätigten Angaben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 11/9 Ziffern 4 und 8), benötigt der Beschwerdeführer i n den alltägli chen Lebensverrichtungen
„ Essen “ und „ Fortbewegung “ Unterstützung. 4.2
Gemäss Arztberi cht von Dr. med. D.___ vom 12. August 2011 (Urk. 11/5) leidet der Beschwerdeführer an einem Presbyakusis (Ziff. 6). Der Hörverlust im Reintonaudiogramm betrage links und rechts 69 % und im Sprachaudiogramm rechts 68 % und links 45 % (Ziff. 2). Der Gesamt-Hörverlust betrage 63 % (Ziff. 2.2). Ü berdies bestehe eine relevante Sehbehinderung (Ziff. 4). 4.3
Die Abklärung vor Ort hat gemäss Bericht vom 10. Juni 2014 (U rk. 11/19) im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Al tersheim gezogen ist, weil er in seiner Wohnung nicht mehr alleine habe leben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er leide seit ca. 50 Jahren an einem Tinnitus, wobei das Rauschen in den Ohren erst vor zirka fünf Jahren be gonnen habe. Es sei, als ob in seinem Ohr immer ein lauter Ventilator laufen würde. Aus diesem Grund könne er die anderen Menschen nur sehr schwer ver stehen. Mit dem Hörgerät seien die Geräusche noch schlimmer geworden. Rede man langsam, laut und deutl ich, könne der Versicherte einen verstehen. Sobald aber Nebengeräusche vorhanden seien, habe er grosse Mühe, einem Gespräch folgen zu können.
Im Bereich „ Ankleiden/Auskleiden “ habe der Beschwerdeführer keine funk - tionel len Einschränkungen. Er habe sich so eingerichtet, dass die Kleider immer am selben Platz lägen und er somit die Wahl der Kleider selbständig treffen könne. Es könne vorkommen, dass die Kleider farblich nicht immer richtig abgestimmt seien. Es komme auch vor, dass er über mehrere Tage einen Pul - lover mit Flecken trage, ohne es zu bemerken.
Im Bereich „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ sei der Beschwerdeführer selbstän dig.
Im Bereich
„ Essen “ (normal zubereitete Mahlzeiten) sei der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen. Er könne mit Besteck nicht mehr gut umgehen, weil ihm immer alles von der Gabel falle. Darum esse er mit dem Löffel. Die Speisen müssten ihm zerkleinert werden. Das Frühstücksbrot werde ihm gestri chen und auch der Kaffee werde ihm bereitgestellt. Trinken aus dem Glas sei selbständig möglich.
Im Bereich „ Körperpflege “ sei der Beschwerdeführer selbständig. Er dusche im mer am Mittwoch- und Samstagabend. Er habe eine Dusche ohne Absatz und könne problemlos selber einsteigen. Auch das Waschen des Körpers und der Haare nehme er selbständig vor. Die Zähne putze er sich täglich selber und er rasiere sich selber mit dem elektrischen Gerät. Er taste die Stellen ab und spüre so, wo er noch nicht sauber rasiert sei.
Im Bereich „ Verrichten der Notdurft “ sei der Beschwerdeführer absolut selbstän dig.
In der Wohnung bewege sich der Versicherte frei. Man habe alle Stolpersteine durch den Blindenbund entfernen lassen und der Beschwerdeführer kenne sich in seiner kleinen Wohnung aus. Sobald er aber die Wohnung verlasse, sei er auf die Hilfe des Blindenstocks angewiesen. Zudem gehe er nur noch in der Nähe des Alterszentrums alleine spazieren, weil er dort die Wege kenne. Zu allen ausserhäuslichen Terminen müsse er durch den Sohn oder die Schwiegertochter begleitet werden. Öffentliche Verkehrsmittel könne er alleine nicht mehr benut ze n . Er habe ein Telefon mit speziell grossen Tasten, die er mit der Lupenbrille sehen könne. Der Sohn habe ihm drei Nummern gespeichert, die er durch Drü cken nur einer Taste aktivieren könne. Ansonsten sei das Telefonieren schwie rig. Ein Gespräch sei möglich, aber nur für wenige Minuten, weil das Telefo nieren sehr anstrengend sei und die Konzentration schnell nachlasse. Das Lesen falle ihm immer schwerer. Er habe nun die stärkste Lupenbrille und könne al lerdings nur während kurzer Zeit einen Text lesen, was sehr anstrengend sei. Er höre auch Radio, verstehe aber nicht alles.
Aufgrund der Seh- und Hörschwäche sei der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen. Die Medikamente nehme er täglich selber ein. Er sei auch in der Lage, die Augentropfen selbständig zu verabreichen. Die Tabletten lägen so auf dem Tisch, dass er sie finden könne. Zudem fühle er, welche Tablette welche sei, da sie unterschiedliche Grössen aufwiesen.
E. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften er klärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt in der Altersresidenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ . Das Alterszentrum wie auch die ihm angegliederte Altersresidenz figuriert auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zü rich (Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Alters- und Pflegeheimliste Kanton Zürich, Stand 13. Oktober 2014, S. 4 Mitte) . Damit lebt der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 AHVG, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nur besteht, sofern eine Hilflosigkeit mittleren oder gar schweren Grades vorliegt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen hochgradig sehschwach. Laut Bericht von Dr. D.___ liegt zudem ein Presbyakusis mit einem Gesamt-Hör verlust von 63 % vor, welcher im Jahr 2011 die Versorgung mit Hörgeräten er forderlich machte (vgl. Urk. 11/6) . Laut Beschwerdeschrift und Arztbericht von Dr. Y.___ leidet der Beschwerdeführer zudem an einem Tinnitus. Gegenüber der Abkl ärungsperson der IV-Stelle gab er an, dass er seit ca. 50 Jahren an einem solchen leide, das Rauschen in den Ohren, welches durch das Hörgerät noch schlimmer werde,
jedoch erst vor zirka fünf Jahren begonnen habe. Dennoch liegt beim Beschwerdeführer keine Taubheit vor, er kann – wenn auch mit grosser Mühe
und unter Anstrengung – einem Gespräch folgen, kurze Telefo nate führen und während kurzer Zeit Radio hören. Damit liegt neben der hoch gradigen Sehschwäche keine Taubheit vor . Da der Beschwerdeführer auch un bestrittenermassen nicht in allen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist, besteht keine Hilflosigkeit schweren Grades.
E. 5.3 Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestünde, wenn der Beschwerdeführer in vier Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre oder wenn er in mindestens zwei Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre sowie der dauernden Überwachung bedürfte oder dauernd auf le benspraktische Begleitung angewiesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist i n den Lebensverrichtungen
„ Aufste hen/Ab - sitzen/Abliegen “, „ Körperpflege “ und „ Verrichten der Notdurft “ selbstän dig, und er benötigt weder eine d auernde persönliche Überwachung noch ist er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Aufgrund der Sehschwä che ist er in zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen, nämlich im Bereich
„ Essen “ und im Bereich „For t - bewegung “ . Im Bereich „ Ankleiden /Auskleiden“ muss er aufgrund der Seh - schwäche hin und wieder auf Flecken aufmerksam gemacht werden, oder er muss darauf hingewiesen werden, dass die Farben der Kleidungsstücke nicht zusammenpassen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass diese Hilfe stellung nicht regelmässig und erheblich ist, was nicht zutreffend ist. Im Bereich „ Ankleiden /Auskleiden“ liegt auch eine Hilflosigkeit vor, wenn sich die versi cherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr die Kleider hingegen bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Ziff. 8014 KSIH) . Da der Beschwerdeführer weder sieht, welche Kleidungsstücke zusammen passen, noch, ob die Klei dungsstücke verschmutzt sind, bräuchte er regelmässige Unterstützung bei der Auswahl der Kleider und müsste darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er sich während des Tages schmutzig macht . Auch wenn ihm diese Unterstützung nicht täglich zu Teil wird, ist er in diesem Bereich als hilflos zu erachten. Wie dem Abklärungsbericht nämlich zu entnehmen ist, trägt der Beschwerdeführer manchmal über mehrere Tage schmutzige Pullover oder nicht zusammenpas sende Kleidungsstücke.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei Lebens verrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen . Damit sind die Voraussetzungen für eine Hilflosig keit mittleren Grades nicht erfüllt.
E. 6 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Sollte sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers erhöhen, bleibt es ihm unbe nommen, sich unter Hinweis einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00045 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
1. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. med. Y.___ Kantonsspital C.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1924 geborene X.___ wohnt in der Residenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ und meldete sich am 9. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein weit fortgeschrittenes Glaukom für den Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV an (Urk. 11/9). Aufgrund der eigenen Angaben des Versicherten und der Bestätigung des behandelnden Augenarztes verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 20. November 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädi gung (Urk. 11/13). Nachdem der Versicherte hiergegen am 18. Dezember 2013 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/14), führte die IV-Stelle am 14. März 2014 ein e Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht v om 10. Juni 2014, Urk. 11/19). Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 11/21 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich, obwohl vom Gericht dazu aufgefordert (vgl. Urk.
9), zur Rechtzeitigkeit dersel ben zu äussern (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen.
Rechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Mo naten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge ben werden (Art. 39 Abs. 1).
Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren an wendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschrie benen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Per son den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65. E. 2a, 99 Ib 359 E. 2; ZAK 1987, 50 E. 3). Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 E. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid am 11. Juni 2014 für den gewöhnlichen Postversand frankiert (vgl. Couvert zu Urk. 2). Wann sie das Cou vert der Schweizerischen Post übergeben hat, ist nicht ersichtlich . D ie Be schwerdegegnerin hat sich dazu auch nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bestätigte am 4. September 2014, den Einspracheentscheid erhalten zu haben, konnte sich aber an das Datum des Empfangs nicht mehr erinnern (Urk. 6).
Da Seitens der Beschwerdegegnerin das Datum der Zustellung nicht nachgewie sen werden kann und sich aus den Akten auch kein Hinweis auf das Datum der Zustellung ergibt, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2014 als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten. 2.
2.1
Nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlere m oder leichte m Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis
Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften er klärte der Bundesrat in Art. 66 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
2.2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. c), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflo sigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln namentlich wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Letztere Konstellation gilt etwa bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt (Ziff. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[ BSV ] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 201 4 in Kraft stehenden Fassung), wohingegen die Bedingun gen bei erwachsenen schwerhörigen Personen im Einzelfall abzuklären sind (Ziff. 8066 KSIH; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 114/98 vom 2 2. Ok - tober 1998 E. 2a und b sowie I 40/97 vom 11. Dezember 1997 E. 2b, in: AHI 1998 S. 205). 2. 3
Gemäss Ziff. 8056 KSIH gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Seh - schwä che als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind des halb keine Abklärungen vorzunehmen. 2.4
Als Heim im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 AHVV).
Ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 66 bis A b
s. 3 AHVV nach formellen Kriter ien. Massgebend ist einzig, ob die Einrichtung, in welcher sich die versi cherte Person aufhält, von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, es sei eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer schweren Sinnesschädigung ausgewiesen. Aller dings bestehe für Heimbewohner bei einer Hilflosigkeit leichten Grades kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ein Anspruch auf Hilflosenentschä digung für Hilflosigkeit schweren Grades bestehe in Sonderfällen für Taub blinde. Bei einem Hörverlust von 63 % liege allerdings keine Taubheit vor (Urk. 2 S. 3 Mitte). 3.2
Dagegen w andte der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund der Erblindung und der Schwerhörigkeit ständig auf Hilfspersonen angewiesen, sofern er aus dem Haus möchte. Er wohne in einer Altersresidenz und ohne Pflegekräfte und sei darauf angewiesen, dass er eine Mahlzeit erhalte, ansonsten ihm die Angehöri gen helfen müssten. Er leide zusätzlich an einem starken Tinnitus, der sein Ge hör stark beeinträchtige, weshalb die Kommunikation mit ihm erschwert sei. Am linken Auge sei es zu einer vollständigen Amaurose gekommen, rechts sehe er Handbewegungen. Diese Funktion reichte im Alltag nicht aus, um sich fort zubewegen. 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Hilflo senentschädigung. 4. 4.1
Laut den in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom Beschwerdeführer gemachten und von Dr. med. B.___, Augenklinik des Kantonsspitals C.___, ergänzten beziehungsweise bestätigten Angaben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 11/9 Ziffern 4 und 8), benötigt der Beschwerdeführer i n den alltägli chen Lebensverrichtungen
„ Essen “ und „ Fortbewegung “ Unterstützung. 4.2
Gemäss Arztberi cht von Dr. med. D.___ vom 12. August 2011 (Urk. 11/5) leidet der Beschwerdeführer an einem Presbyakusis (Ziff. 6). Der Hörverlust im Reintonaudiogramm betrage links und rechts 69 % und im Sprachaudiogramm rechts 68 % und links 45 % (Ziff. 2). Der Gesamt-Hörverlust betrage 63 % (Ziff. 2.2). Ü berdies bestehe eine relevante Sehbehinderung (Ziff. 4). 4.3
Die Abklärung vor Ort hat gemäss Bericht vom 10. Juni 2014 (U rk. 11/19) im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Al tersheim gezogen ist, weil er in seiner Wohnung nicht mehr alleine habe leben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er leide seit ca. 50 Jahren an einem Tinnitus, wobei das Rauschen in den Ohren erst vor zirka fünf Jahren be gonnen habe. Es sei, als ob in seinem Ohr immer ein lauter Ventilator laufen würde. Aus diesem Grund könne er die anderen Menschen nur sehr schwer ver stehen. Mit dem Hörgerät seien die Geräusche noch schlimmer geworden. Rede man langsam, laut und deutl ich, könne der Versicherte einen verstehen. Sobald aber Nebengeräusche vorhanden seien, habe er grosse Mühe, einem Gespräch folgen zu können.
Im Bereich „ Ankleiden/Auskleiden “ habe der Beschwerdeführer keine funk - tionel len Einschränkungen. Er habe sich so eingerichtet, dass die Kleider immer am selben Platz lägen und er somit die Wahl der Kleider selbständig treffen könne. Es könne vorkommen, dass die Kleider farblich nicht immer richtig abgestimmt seien. Es komme auch vor, dass er über mehrere Tage einen Pul - lover mit Flecken trage, ohne es zu bemerken.
Im Bereich „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ sei der Beschwerdeführer selbstän dig.
Im Bereich
„ Essen “ (normal zubereitete Mahlzeiten) sei der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen. Er könne mit Besteck nicht mehr gut umgehen, weil ihm immer alles von der Gabel falle. Darum esse er mit dem Löffel. Die Speisen müssten ihm zerkleinert werden. Das Frühstücksbrot werde ihm gestri chen und auch der Kaffee werde ihm bereitgestellt. Trinken aus dem Glas sei selbständig möglich.
Im Bereich „ Körperpflege “ sei der Beschwerdeführer selbständig. Er dusche im mer am Mittwoch- und Samstagabend. Er habe eine Dusche ohne Absatz und könne problemlos selber einsteigen. Auch das Waschen des Körpers und der Haare nehme er selbständig vor. Die Zähne putze er sich täglich selber und er rasiere sich selber mit dem elektrischen Gerät. Er taste die Stellen ab und spüre so, wo er noch nicht sauber rasiert sei.
Im Bereich „ Verrichten der Notdurft “ sei der Beschwerdeführer absolut selbstän dig.
In der Wohnung bewege sich der Versicherte frei. Man habe alle Stolpersteine durch den Blindenbund entfernen lassen und der Beschwerdeführer kenne sich in seiner kleinen Wohnung aus. Sobald er aber die Wohnung verlasse, sei er auf die Hilfe des Blindenstocks angewiesen. Zudem gehe er nur noch in der Nähe des Alterszentrums alleine spazieren, weil er dort die Wege kenne. Zu allen ausserhäuslichen Terminen müsse er durch den Sohn oder die Schwiegertochter begleitet werden. Öffentliche Verkehrsmittel könne er alleine nicht mehr benut ze n . Er habe ein Telefon mit speziell grossen Tasten, die er mit der Lupenbrille sehen könne. Der Sohn habe ihm drei Nummern gespeichert, die er durch Drü cken nur einer Taste aktivieren könne. Ansonsten sei das Telefonieren schwie rig. Ein Gespräch sei möglich, aber nur für wenige Minuten, weil das Telefo nieren sehr anstrengend sei und die Konzentration schnell nachlasse. Das Lesen falle ihm immer schwerer. Er habe nun die stärkste Lupenbrille und könne al lerdings nur während kurzer Zeit einen Text lesen, was sehr anstrengend sei. Er höre auch Radio, verstehe aber nicht alles.
Aufgrund der Seh- und Hörschwäche sei der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen. Die Medikamente nehme er täglich selber ein. Er sei auch in der Lage, die Augentropfen selbständig zu verabreichen. Die Tabletten lägen so auf dem Tisch, dass er sie finden könne. Zudem fühle er, welche Tablette welche sei, da sie unterschiedliche Grössen aufwiesen. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer lebt in der Altersresidenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ . Das Alterszentrum wie auch die ihm angegliederte Altersresidenz figuriert auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zü rich (Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Alters- und Pflegeheimliste Kanton Zürich, Stand 13. Oktober 2014, S. 4 Mitte) . Damit lebt der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 43 bis Abs. 1 AHVG, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nur besteht, sofern eine Hilflosigkeit mittleren oder gar schweren Grades vorliegt. 5.2
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen hochgradig sehschwach. Laut Bericht von Dr. D.___ liegt zudem ein Presbyakusis mit einem Gesamt-Hör verlust von 63 % vor, welcher im Jahr 2011 die Versorgung mit Hörgeräten er forderlich machte (vgl. Urk. 11/6) . Laut Beschwerdeschrift und Arztbericht von Dr. Y.___ leidet der Beschwerdeführer zudem an einem Tinnitus. Gegenüber der Abkl ärungsperson der IV-Stelle gab er an, dass er seit ca. 50 Jahren an einem solchen leide, das Rauschen in den Ohren, welches durch das Hörgerät noch schlimmer werde,
jedoch erst vor zirka fünf Jahren begonnen habe. Dennoch liegt beim Beschwerdeführer keine Taubheit vor, er kann – wenn auch mit grosser Mühe
und unter Anstrengung – einem Gespräch folgen, kurze Telefo nate führen und während kurzer Zeit Radio hören. Damit liegt neben der hoch gradigen Sehschwäche keine Taubheit vor . Da der Beschwerdeführer auch un bestrittenermassen nicht in allen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist, besteht keine Hilflosigkeit schweren Grades. 5.3
Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestünde, wenn der Beschwerdeführer in vier Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre oder wenn er in mindestens zwei Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre sowie der dauernden Überwachung bedürfte oder dauernd auf le benspraktische Begleitung angewiesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist i n den Lebensverrichtungen
„ Aufste hen/Ab - sitzen/Abliegen “, „ Körperpflege “ und „ Verrichten der Notdurft “ selbstän dig, und er benötigt weder eine d auernde persönliche Überwachung noch ist er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Aufgrund der Sehschwä che ist er in zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen, nämlich im Bereich
„ Essen “ und im Bereich „For t - bewegung “ . Im Bereich „ Ankleiden /Auskleiden“ muss er aufgrund der Seh - schwäche hin und wieder auf Flecken aufmerksam gemacht werden, oder er muss darauf hingewiesen werden, dass die Farben der Kleidungsstücke nicht zusammenpassen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass diese Hilfe stellung nicht regelmässig und erheblich ist, was nicht zutreffend ist. Im Bereich „ Ankleiden /Auskleiden“ liegt auch eine Hilflosigkeit vor, wenn sich die versi cherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr die Kleider hingegen bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Ziff. 8014 KSIH) . Da der Beschwerdeführer weder sieht, welche Kleidungsstücke zusammen passen, noch, ob die Klei dungsstücke verschmutzt sind, bräuchte er regelmässige Unterstützung bei der Auswahl der Kleider und müsste darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er sich während des Tages schmutzig macht . Auch wenn ihm diese Unterstützung nicht täglich zu Teil wird, ist er in diesem Bereich als hilflos zu erachten. Wie dem Abklärungsbericht nämlich zu entnehmen ist, trägt der Beschwerdeführer manchmal über mehrere Tage schmutzige Pullover oder nicht zusammenpas sende Kleidungsstücke.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei Lebens verrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen . Damit sind die Voraussetzungen für eine Hilflosig keit mittleren Grades nicht erfüllt. 6.
Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Sollte sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers erhöhen, bleibt es ihm unbe nommen, sich unter Hinweis einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher