Sachverhalt
1.
Der im
April 1946 geborene X.___ bezog ab
1. Mai 2011 eine ordent liche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 2‘320.-- auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durch schnitt lichen Jahreseinkommens von 171‘2 16.-- sowie der Rentenskala 44 ( Urk. 7/17). Seiner im Juni 1950 geborenen Ehefrau Y.___ , welche ursprünglich aus Z.___ stammt, am 1. September 1979 in die Schweiz ein reiste und durch die Heirat im Dezember 1979 das Schweizer Bür gerrecht erwarb, sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1 1. Juni 2014 auf der Basis einer Beitragsdauer von 30 Jahren und 4 Mo naten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 112‘320.--, der Rentenskala 31 und unter Berücksichtigung der vorgeschrie benen Plafonie rung auf 150 % eine ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1‘319.-- zu ( Urk. 8/23). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die anteilsmässige Kürzung der Alters rente von X.___ auf Fr. 1‘872.-- infolge der Plafo nierung ( Urk. 8/22). Bei der Festsetzung der Rente von Y.___ blieb insbesondere die Zeit von September 1979 bis Januar 1985 als Beitrags dauer unberücksichtigt, während der sie sich - nichterwerbstätig - mit ihrem für A.___
AG tätig gewesenen Ehemann in Z.___ resp.
B.___ auf ge halten hatte ( Urk. 7/21, 8/25). Die gegen die beiden Verfügungen vom 1 1. Juni 2014 erhobenen Einsprachen ( Urk. 7 /38) wies die Ausgleichkasse mit Einspra cheentscheid vom 8. Juli 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___
und
Y.___
am 3 0. Juli 2014 Be schwerde. Sinngemäss beantragten sie die Ausrichtung höherer Altersrenten , insbesondere für
Y.___ .
Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Zeit, welche Y.___ mit ihrem Ehegatten im Aus land verbracht habe, ihr bei der Rentenfestsetzung als relevante Beitragsdauer anzurechnen sei ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht z ieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Per son und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Voll rente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit . a des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG), die zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) wäh rend gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheira tete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit . b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt wer den ( Art. 29 bis
Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fas sung, welcher gemäss Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 gelten den Fassung] in Verbindung mit lit . g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 1 0. AHV-Revision auch für die nach dem 1. Januar 1997 festzusetzenden Ren ten für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 Gültigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit . b
aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Ver sicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29 bis
Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicher ten eigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen (BGE 107 V 1 ff. E . 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 E . 2). 1.2
Obligatori sch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit . b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung]) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit . c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]). Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit . c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. 2.
Von Oktober 1980 bis Ende 1984 verlegten X.___
und
Y.___
ihren Wohnsitz nach B.___ . Während dieser Zeit war X.___ in der Schweiz
- nebst der Erwerbstätigkeit in B.___ - mit einem Beratungs mandat vertraut ( Urk. 1). Aufg rund d er Erwerbstätigkeit in der Schweiz war er obligatorisch der AHV unterstellt. 3. 3.1
Das Bundesgericht resp. das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers ( Art. 1 Abs. 1 lit . b AHVG [in der bis Ende 2002 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung]; seit 1. Januar 2003: Art. 1a
Abs. 1 lit . b AHVG) nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nicht erwerbs tätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. E .
3c mit Hinwei sen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehe paarrente
erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtspre chung zu Art. 1 Abs. 1 lit . b a AHVG auch mit In-Kraft-Treten der 1 0. AHV-Re vision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiter hin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehe paarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in ei ner Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilli gen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konse quenzen in Grenzen hal ten würden (vgl. BGE 107 V 3 E .
1 und 2). Wie im zitier ten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungs weise durch die 1 0. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit . b AHVG (in der am 3 1. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung) gewährleistet worden ( lit . g Abs. 2 ÜbBest . AHV 10). Für eine Praxisänderung bestand dem nach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versi cherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 1 0. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Bundes gericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Er gebnis in Einzel fällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versi cherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist (zum Ganzen: Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts H 141/05 vom 8. Februar
2006 E.
5.1; vgl. auch BGE 136 V 161 E. 3). 3.2
Wie die Ausgleichskasse richtig erkannt hat, erfolgt im Lichte der erwähnten Judikatur keine Ausdehnung der Versicherteneig enschaft des von September 1980 bis Jan uar 1985 in Z.___ resp.
B.___ lebenden und (teilweise) in der Schweiz erwerbstätigen , obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb - sie war in die sem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer angeschlossen (vgl. dazu auch BGE 117 V 97 E. 3a und 3c) - die von der Ausgleichskasse berechneten Beitragslücken. 3.3
In der Beschwerde wird der Grundsatz von Treu und Glauben angerufen, weil keine Rechtsbelehrung durch eine schweizerische Amtsstelle stattgefunden habe ( Urk. 1 S.
3). Dazu ist festzuhalten, dass d ie Auslandvertretungen nicht ver pflich tet waren, von sich aus über die Auswirkungen der freiwilligen Versiche rung, namentlich die Folgen eines Nichtbeitritts im Falle der Beschwerdeführe rin, zu orientieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 322/01 vom 9. August
2002 E.
4.2). Im Übrigen war den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ausland schweizer innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 3 1. Dez ember 1985 - ermöglicht worden (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 2 8. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wären aber auch allfällige, vor diesem Zeitpunkt erfolgte unzutreffende oder zu Unrecht unterlassene Auskünfte nicht mehr kausal für die ent standen en Versicherungslücken gewesen. Dass die Beschwerdeführer in die Gele genheit des rück wirkenden Beitritts versäumt ha t , beruht nicht auf einer fal schen oder ungenügenden behördlichen Auskunftsert eilung, sondern d arauf, dass die Beschwerdeführenden die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kennt nis genommen haben . Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vort eile ableiten (BGE 124 V 220 E . 2b/ aa mit Hinweisen). 3.4
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Erziehungsgutschriften seien Y.___
anzurechnen, da sie sich um den Sohn gekümmert habe ( Urk. 1 S. 2), sind sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bei verheirateten Personen die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorsieht ( Art. 29 sexies
Abs. 3 AHVG). Die Rollenverteilung in der Ehe spielt dabei keine Rolle. Für Jahre, in denen ein Ehegatte nicht bei der AHV versichert war, wird dem ver sicher ten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet ( Art. 52f
Abs. 4 der Verordnung über Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV).
3.5
Ferner machen die Beschwerdeführe nden geltend, die Praxis der Aus gleichs kasse , wonach die im Jahre des Renteneintritts geleisteten AHV-Beitrags zah lungen für die Rentenberechnung nicht berücksichtigen würden, sei willkürlich ( Urk. 1 S. 3).
Dabei übe rsehen sie, dass das Gesetz di es in Art. 29 bis AHVG so vorschreibt . 3. 6
D a die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, i st der angefochtene Einspracheentscheid rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der im
April 1946 geborene X.___ bezog ab
1. Mai 2011 eine ordent liche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 2‘320.-- auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durch schnitt lichen Jahreseinkommens von 171‘2 16.-- sowie der Rentenskala 44 ( Urk. 7/17). Seiner im Juni 1950 geborenen Ehefrau Y.___ , welche ursprünglich aus Z.___ stammt, am 1. September 1979 in die Schweiz ein reiste und durch die Heirat im Dezember 1979 das Schweizer Bür gerrecht erwarb, sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1 1. Juni 2014 auf der Basis einer Beitragsdauer von 30 Jahren und 4 Mo naten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 112‘320.--, der Rentenskala 31 und unter Berücksichtigung der vorgeschrie benen Plafonie rung auf 150 % eine ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1‘319.-- zu ( Urk. 8/23). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die anteilsmässige Kürzung der Alters rente von X.___ auf Fr. 1‘872.-- infolge der Plafo nierung ( Urk. 8/22). Bei der Festsetzung der Rente von Y.___ blieb insbesondere die Zeit von September 1979 bis Januar 1985 als Beitrags dauer unberücksichtigt, während der sie sich - nichterwerbstätig - mit ihrem für A.___
AG tätig gewesenen Ehemann in Z.___ resp.
B.___ auf ge halten hatte ( Urk. 7/21, 8/25). Die gegen die beiden Verfügungen vom 1 1. Juni 2014 erhobenen Einsprachen ( Urk. 7 /38) wies die Ausgleichkasse mit Einspra cheentscheid vom 8. Juli 2014 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Per son und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Voll rente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs.
E. 1.2 Obligatori sch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit . b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung]) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit . c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]). Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit . c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. 2.
Von Oktober 1980 bis Ende 1984 verlegten X.___
und
Y.___
ihren Wohnsitz nach B.___ . Während dieser Zeit war X.___ in der Schweiz
- nebst der Erwerbstätigkeit in B.___ - mit einem Beratungs mandat vertraut ( Urk. 1). Aufg rund d er Erwerbstätigkeit in der Schweiz war er obligatorisch der AHV unterstellt.
E. 2 lit . a des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG), die zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) wäh rend gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheira tete Frau auf Grund von Art.
E. 3 AHVG). Die Rollenverteilung in der Ehe spielt dabei keine Rolle. Für Jahre, in denen ein Ehegatte nicht bei der AHV versichert war, wird dem ver sicher ten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet ( Art. 52f
Abs.
E. 3.1 Das Bundesgericht resp. das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers ( Art. 1 Abs. 1 lit . b AHVG [in der bis Ende 2002 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung]; seit 1. Januar 2003: Art. 1a
Abs. 1 lit . b AHVG) nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nicht erwerbs tätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. E .
3c mit Hinwei sen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehe paarrente
erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtspre chung zu Art. 1 Abs. 1 lit . b a AHVG auch mit In-Kraft-Treten der 1 0. AHV-Re vision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiter hin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehe paarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in ei ner Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilli gen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konse quenzen in Grenzen hal ten würden (vgl. BGE 107 V 3 E .
1 und 2). Wie im zitier ten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungs weise durch die 1 0. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
E. 3.2 Wie die Ausgleichskasse richtig erkannt hat, erfolgt im Lichte der erwähnten Judikatur keine Ausdehnung der Versicherteneig enschaft des von September 1980 bis Jan uar 1985 in Z.___ resp.
B.___ lebenden und (teilweise) in der Schweiz erwerbstätigen , obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb - sie war in die sem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer angeschlossen (vgl. dazu auch BGE 117 V 97 E. 3a und 3c) - die von der Ausgleichskasse berechneten Beitragslücken.
E. 3.3 In der Beschwerde wird der Grundsatz von Treu und Glauben angerufen, weil keine Rechtsbelehrung durch eine schweizerische Amtsstelle stattgefunden habe ( Urk. 1 S.
3). Dazu ist festzuhalten, dass d ie Auslandvertretungen nicht ver pflich tet waren, von sich aus über die Auswirkungen der freiwilligen Versiche rung, namentlich die Folgen eines Nichtbeitritts im Falle der Beschwerdeführe rin, zu orientieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 322/01 vom 9. August
2002 E.
4.2). Im Übrigen war den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ausland schweizer innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 3 1. Dez ember 1985 - ermöglicht worden (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 2 8. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wären aber auch allfällige, vor diesem Zeitpunkt erfolgte unzutreffende oder zu Unrecht unterlassene Auskünfte nicht mehr kausal für die ent standen en Versicherungslücken gewesen. Dass die Beschwerdeführer in die Gele genheit des rück wirkenden Beitritts versäumt ha t , beruht nicht auf einer fal schen oder ungenügenden behördlichen Auskunftsert eilung, sondern d arauf, dass die Beschwerdeführenden die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kennt nis genommen haben . Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vort eile ableiten (BGE 124 V 220 E . 2b/ aa mit Hinweisen).
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Erziehungsgutschriften seien Y.___
anzurechnen, da sie sich um den Sohn gekümmert habe ( Urk. 1 S. 2), sind sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bei verheirateten Personen die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorsieht ( Art. 29 sexies
Abs.
E. 3.5 Ferner machen die Beschwerdeführe nden geltend, die Praxis der Aus gleichs kasse , wonach die im Jahre des Renteneintritts geleisteten AHV-Beitrags zah lungen für die Rentenberechnung nicht berücksichtigen würden, sei willkürlich ( Urk. 1 S. 3).
Dabei übe rsehen sie, dass das Gesetz di es in Art. 29 bis AHVG so vorschreibt . 3.
E. 4 der Verordnung über Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV).
E. 6 D a die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, i st der angefochtene Einspracheentscheid rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00040 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. März 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im
April 1946 geborene X.___ bezog ab
1. Mai 2011 eine ordent liche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 2‘320.-- auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durch schnitt lichen Jahreseinkommens von 171‘2 16.-- sowie der Rentenskala 44 ( Urk. 7/17). Seiner im Juni 1950 geborenen Ehefrau Y.___ , welche ursprünglich aus Z.___ stammt, am 1. September 1979 in die Schweiz ein reiste und durch die Heirat im Dezember 1979 das Schweizer Bür gerrecht erwarb, sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1 1. Juni 2014 auf der Basis einer Beitragsdauer von 30 Jahren und 4 Mo naten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 112‘320.--, der Rentenskala 31 und unter Berücksichtigung der vorgeschrie benen Plafonie rung auf 150 % eine ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1‘319.-- zu ( Urk. 8/23). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die anteilsmässige Kürzung der Alters rente von X.___ auf Fr. 1‘872.-- infolge der Plafo nierung ( Urk. 8/22). Bei der Festsetzung der Rente von Y.___ blieb insbesondere die Zeit von September 1979 bis Januar 1985 als Beitrags dauer unberücksichtigt, während der sie sich - nichterwerbstätig - mit ihrem für A.___
AG tätig gewesenen Ehemann in Z.___ resp.
B.___ auf ge halten hatte ( Urk. 7/21, 8/25). Die gegen die beiden Verfügungen vom 1 1. Juni 2014 erhobenen Einsprachen ( Urk. 7 /38) wies die Ausgleichkasse mit Einspra cheentscheid vom 8. Juli 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___
und
Y.___
am 3 0. Juli 2014 Be schwerde. Sinngemäss beantragten sie die Ausrichtung höherer Altersrenten , insbesondere für
Y.___ .
Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Zeit, welche Y.___ mit ihrem Ehegatten im Aus land verbracht habe, ihr bei der Rentenfestsetzung als relevante Beitragsdauer anzurechnen sei ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht z ieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Per son und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Voll rente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit . a des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG), die zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) wäh rend gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheira tete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit . b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt wer den ( Art. 29 bis
Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fas sung, welcher gemäss Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 gelten den Fassung] in Verbindung mit lit . g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 1 0. AHV-Revision auch für die nach dem 1. Januar 1997 festzusetzenden Ren ten für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 Gültigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit . b
aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Ver sicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29 bis
Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicher ten eigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen (BGE 107 V 1 ff. E . 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 E . 2). 1.2
Obligatori sch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit . b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung]) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit . c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]). Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit . c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. 2.
Von Oktober 1980 bis Ende 1984 verlegten X.___
und
Y.___
ihren Wohnsitz nach B.___ . Während dieser Zeit war X.___ in der Schweiz
- nebst der Erwerbstätigkeit in B.___ - mit einem Beratungs mandat vertraut ( Urk. 1). Aufg rund d er Erwerbstätigkeit in der Schweiz war er obligatorisch der AHV unterstellt. 3. 3.1
Das Bundesgericht resp. das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers ( Art. 1 Abs. 1 lit . b AHVG [in der bis Ende 2002 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung]; seit 1. Januar 2003: Art. 1a
Abs. 1 lit . b AHVG) nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nicht erwerbs tätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. E .
3c mit Hinwei sen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehe paarrente
erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtspre chung zu Art. 1 Abs. 1 lit . b a AHVG auch mit In-Kraft-Treten der 1 0. AHV-Re vision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiter hin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehe paarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in ei ner Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilli gen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konse quenzen in Grenzen hal ten würden (vgl. BGE 107 V 3 E .
1 und 2). Wie im zitier ten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungs weise durch die 1 0. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit . b AHVG (in der am 3 1. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung) gewährleistet worden ( lit . g Abs. 2 ÜbBest . AHV 10). Für eine Praxisänderung bestand dem nach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versi cherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 1 0. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Bundes gericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Er gebnis in Einzel fällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versi cherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist (zum Ganzen: Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts H 141/05 vom 8. Februar
2006 E.
5.1; vgl. auch BGE 136 V 161 E. 3). 3.2
Wie die Ausgleichskasse richtig erkannt hat, erfolgt im Lichte der erwähnten Judikatur keine Ausdehnung der Versicherteneig enschaft des von September 1980 bis Jan uar 1985 in Z.___ resp.
B.___ lebenden und (teilweise) in der Schweiz erwerbstätigen , obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb - sie war in die sem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer angeschlossen (vgl. dazu auch BGE 117 V 97 E. 3a und 3c) - die von der Ausgleichskasse berechneten Beitragslücken. 3.3
In der Beschwerde wird der Grundsatz von Treu und Glauben angerufen, weil keine Rechtsbelehrung durch eine schweizerische Amtsstelle stattgefunden habe ( Urk. 1 S.
3). Dazu ist festzuhalten, dass d ie Auslandvertretungen nicht ver pflich tet waren, von sich aus über die Auswirkungen der freiwilligen Versiche rung, namentlich die Folgen eines Nichtbeitritts im Falle der Beschwerdeführe rin, zu orientieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 322/01 vom 9. August
2002 E.
4.2). Im Übrigen war den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ausland schweizer innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 3 1. Dez ember 1985 - ermöglicht worden (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 2 8. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wären aber auch allfällige, vor diesem Zeitpunkt erfolgte unzutreffende oder zu Unrecht unterlassene Auskünfte nicht mehr kausal für die ent standen en Versicherungslücken gewesen. Dass die Beschwerdeführer in die Gele genheit des rück wirkenden Beitritts versäumt ha t , beruht nicht auf einer fal schen oder ungenügenden behördlichen Auskunftsert eilung, sondern d arauf, dass die Beschwerdeführenden die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kennt nis genommen haben . Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vort eile ableiten (BGE 124 V 220 E . 2b/ aa mit Hinweisen). 3.4
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Erziehungsgutschriften seien Y.___
anzurechnen, da sie sich um den Sohn gekümmert habe ( Urk. 1 S. 2), sind sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bei verheirateten Personen die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorsieht ( Art. 29 sexies
Abs. 3 AHVG). Die Rollenverteilung in der Ehe spielt dabei keine Rolle. Für Jahre, in denen ein Ehegatte nicht bei der AHV versichert war, wird dem ver sicher ten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet ( Art. 52f
Abs. 4 der Verordnung über Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV).
3.5
Ferner machen die Beschwerdeführe nden geltend, die Praxis der Aus gleichs kasse , wonach die im Jahre des Renteneintritts geleisteten AHV-Beitrags zah lungen für die Rentenberechnung nicht berücksichtigen würden, sei willkürlich ( Urk. 1 S. 3).
Dabei übe rsehen sie, dass das Gesetz di es in Art. 29 bis AHVG so vorschreibt . 3. 6
D a die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, i st der angefochtene Einspracheentscheid rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger