Sachverhalt
1.
Mit Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Ver waltungskosten)
von X.___, Z.___,
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537. -- und eines in den Betrieb investierten Eigenka pitals von Fr. 0.-- auf Fr. 23‘082.60 fest (Urk. 8/81). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14 . Januar 2014 (Urk. 8/80) . Gegen die Nachtragsverfügung
vom 24. Januar 2014 erhob der Beitragspflichtige am
24. Februar 2014 Einsprache (Urk. 8/86). Die Ausgleic hskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein.
A m 12. März 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständi ger Erwerbstätigkeit von Fr. 213‘537.-- (inklusive Ertrag aus den Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___) sowie einem Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- (Urk. 8/79; vgl. auch Urk. 8/95 und Urk. 8/102) . Mit Entscheid vom
12. Mai 2014 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichti gen teilweise gut; die Liegenschaften würden unverändert als Geschäftsvermö gen behandelt, allerdings werde in Abweichung der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 der für das Eigenkapital eingesetzte B etrag von Fr. 0.-- auf Fr. 21‘621.-- korrigiert
(Urk. 2 [= Urk. 8/ 96 ]).
2.
Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 13. Juni 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Veranlagung der Bei träge für Selbständigerwerbende sei aufgrund des eingereichten Jahresab schlusses per 31. Dezember 2010 vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. August 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). Nach telefonischer Aufforderung durch das Gericht reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 die Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014 ein (Urk. 10).
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm im Ur teilsfalle
- sollte das Gericht an dieser festhalten - eine Schlechterstellung drohe . Die Schlechterstellung bestehe darin, dass die persön lichen Beiträge 2010 ge stützt auf ein Eigenkapital von Null zu berechnen sei en, was zu einer höheren Beitragsbelastung führe. Dementsprechend wurde dem Be schwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erkl ärung darüber angesetzt, ob er an der Be schwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 11) .
In der Stellungnahme vom
12. Februar
2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13) und reichte je ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (Urk. 14/1) und des Steueramtes des Kantons F.___ (Urk. 14/2) aus dem Ja hr 2001 zu den Akten . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.2
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E.
3.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist da rüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstän de zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tig keit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E.
2c, 114 V 72 E.
2, 110 V 83 E.
4 und 370 E.
2a, 102 V 27 E. 3b mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 die Behandlung der fraglichen Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ als Geschäftsvermögen bestätigt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspreche demnach dem in der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 angegebenen Wert. Das darin gemeldete Eigenkapital von Fr. 0.-- werde korrigiert und auf Fr. 21‘621.-- fest gesetzt. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. Juni 2014 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die beiden Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ seien nie Bestandteil der Geschäftsbuch haltung gewesen, sondern stets als Privatliegenschaften deklariert worden. Bis ins Jahr 2010 seien sie auch immer so behandelt worden, was sich den AHV-Bei tragsverfügungen der Jahre 2002 (Erwerb) bis 2009 entnehmen lasse. Steuer rechtlich habe diese plötzliche Umqualifizierung keinen Einfluss auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, da die Einkommen in den Kantonen F.___ und E.___, wo diese Liegenschaften nach wie vor als Privatvermögen behandelt würden, ausgeschieden worden seien. Sozialversicherungsrechtlich sei die Umqualifizierung hingegen von erheblichem Belang, und es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine solche ohne ersichtlichen Grund nach Jahren vorgenommen werde (Urk. 1 S. 2 f.). Er (der Beschwerde führer) habe nicht vor, die Liegenschaften jetzt oder in Zukunft zu veräussern. Deshalb sei auch kein Vermögensgewinn entstanden, welcher als Kriterium für die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen diene. Seine Tätigkeit beschränke sich alleine darauf, Mietzinseinnahmen zu erzielen, die später der Altersvorsorge dienten. Das aufgenommene Fremdkapita l dien e alleine der Finanzierung der Liegenschaften und nicht dem Handel mit Grundstücken. Aus dem Umstand, dass er Immobilienverwalter sei, könne aus Privatvermögen kein Geschäftsvermögen und aus Vermögensertrag kein Einkommen aus selbständi ger Tätigkeit kreiert werden. Die Erträge aus den Liegenschaften seien daher nicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen, wäre bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das in die Liegenschaften investierte Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Für die Berech nung des Eigenkapitals wäre der Verkehrswert der Liegenschaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln, da die Liegenschaften auf diesen Zeitpunkt ins Geschäft ein gebracht würden. Ausserdem wäre er dann auch berechtigt, Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen vorzunehmen, was bisher nie geschehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
In der Stellungnahme vom
12. Februar 2016 (Urk. 13) brachte der Beschwerde führer im Wesentlichen vor, er habe berei t s im Jahre 2001 beim Steueramt des Kantons F.___ (vgl. Urk. 14/1) und bei der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (vgl. Urk. 14/1) im Rahmen eines Rulings angefragt, welche Steuerfolgen ent stünden, wenn er die besagten Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übernähme. Dies sei im Jahr 2002 schliesslich vollzogen wor den, und seither seien die Liegenschaften als Privatvermögen behandelt und besteuert worden. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Altersvorsorge zu gewährleisten, da er über keine andere berufliche Altersvorsorge verfüge. Die Schulden auf den Liegenschaften würden indirekt amortisiert durch Lebens versicherungspolicen. Der Nomi n alwert dieser Policen betrage Fr. 1‘127‘052.-- und der Rückkaufswert per 31. Dezember 2010 Fr. 604‘233.--. Die indirekte Amor tisation führe gleichzeitig zu einer höheren hypothekarischen Belastung. Das aufgenommene Fremdkapital habe alleine der Finanzierung der Liegen schaften und nicht dem Handel (Kauf und Verkauf) mit Grundstücken gedient. 3. 3.1
Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) kann dem Schreiben vom 1. November 2012 keine Bestätigung des Beschwerdeführers, die Liegen schaften seien als Geschäftsvermögen zu behandeln, entnommen werden. Mit der Formulierung „Für die beiden Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, wurde eine Umqualifizierung vom Privatvermögen ins Ge schäftsvermögen vorgenommen“ brachte der Beschwerdeführer keine ei gene Wertung zum Ausdruck, sondern um schrieb lediglich den Sachverhalt be zieh ungs weise skizzierte das Vorgehen des Steueramtes, um in der Folge zu er klä ren, dass er mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden sei (Urk. 8/101/33). Eine Zuteilung der beiden Liegenschaften zum Geschäftsver mögen kann somit nicht mit dem Schreiben vom 1. November 2012 begründet werden. 3.2
Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnu ngen eines so ge nannten Rendite hauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätig keit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich be schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung über steigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens verwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkom mensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegen schaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter sol chen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus ge werbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstä tigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Er gebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Ver mögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H .) . 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften sowie die Ausübung von Treuhandgeschäften aller Art bezweckt (vgl. das Handelsregister des Kan tons G.___ [www.zefix.ch]). Ferner ist er Aktionär diverser Immobilien firmen (Urk. 8/101/133). Der Beschwerdeführer wurde vom Steueramt gemäss Protokoll vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/101/53; vgl. auch Urk. 8/101/56) nach Immo bilientransaktionen als gewerbsmässiger Liegenschaften händler qua l ifiziert, was nachvollziehbar erscheint. 3.3.2
A ls gewerbsmässiger Liegenschaftenhänd ler (E. 3.1) konnte der Beschwerdefüh rer seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaftenverwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegensch aftenhandels profitieren.
Es ist da her zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaf tenhändler handelt (E. 3.2). Damit ist grundsätzlich auch
davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermietung der Liegenschaften dem Geschäft dien lich sind
(E. 1.2), z ielgerichtet erwerblichen Charakter haben
und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen . 3.3.3
Gegen eine blosse Vermögen sverwaltung spricht s odann die hohe Belehnung beider Liegenschaften . Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Liegenschaft A.___, B.___, einem Steuerwert (Repartitionswert)
von Fr. 2‘265‘900. -- (Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘989‘604.--
(Urk. 8/101/125) gegenüber steht und bei der Liegenschaft C.___, D.___, einem Steuerwert (Repar ti tionswert)
von Fr. 2‘845‘800 . --
(Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘725‘166.--
(Urk. 8/101/125) .
Die Beleh nung fiele auch dann noch hoch aus, wenn wie vom Beschwerdeführer bean tragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rückkaufs wert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233. -- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Ge schäftsvermögen zugeordnet würde n . 3.3.4
Der Beschwerdeführer hatte die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, von der H.___ AG
im Januar 2002 übernommen (vgl. Urk. 14/1-2 und Urk. 8/101/52). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt De legierter des Verwaltungsrates der H.___ AG mit Kollektivunterschrift
zu zweien
(vgl. das Handelsregister des Kantons G.___ [www.zefix.ch]) . Die Liegenschaft A.___, B.___, befand sich vor der Übertragung seit etwa 2
Jahren (Urk. 14/1), die Liegenschaft C.___, D.___, seit dem 31. Juli 1999
im Besitz der H.___ AG, wobei die H.___ AG von der Liegenschaft C.___, D.___, drei Einheiten von 314,5/1000 bereits wieder ver kauft hatte (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 14/2).
Aus der Übertragung der beiden Liegenschaften ins Eigentum des Beschwerdeführers lässt sich für den vor lie gen den Fall nichts ableiten, ging es bei den steuerrechtlichen Überprüfun gen in den Kantonen F.___ und E.___ doch lediglich darum, die Bedingungen für die Übertragung der Liegenschaften von der H.___ AG in das V ermögen eines Aktionärs beziehungsweise einer nahestehenden Person festzulegen (Urk. 14/1-2). Mit der Frage der Zugehörigkeit der Liegenschaften zum Privat vermögen oder zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers beziehungs weise seiner Einzel firma setzten sich die kantonalen Ämter in ihren Auskünften mangels steuer rechtlicher Relevanz denn auch nicht eingehend auseinander . Bei genauerer Betrachtung der Unterlagen fällt hingegen auf, dass die Einzel firma Z.___ am 18. Juni 2003 eine Liegenschaft in I.___ verkaufte, welche steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen zugeteilt war (Urk. 8/101/56). Dies lässt
ein en Konnex zwischen diesem Verkauf und den im Januar 2002 erfolgten Käufen der Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, vermuten (Urk. 8/101 /52) . Nebst der zeitli chen Nähe fällt auch auf, dass sich das im Betrieb investierte Eigenkapital gemäss Bilanz im Jahr 2003 massiv reduzierte (von Fr. 458‘159. -- am 31. Dezember 2002 [Urk. 8/43] auf Fr. 85‘437.-- am 31. Dezember 2003 [Urk. 8/52]). Dies stellt
ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass die beiden Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind. 3.3.5
Nach dem Gesagten sind die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, in Würdigung sämtlicher Aspekte somit
dem Geschäfts vermögen zuzuteilen. 3.4
Der Beschwerdeführer brachte vor, die plötzliche Umqualifierung der Liegen schaf ten vom Privat- in s Geschäftsvermögen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben
beziehungsweise sei rechtsmissbräuchlich und wider sprüchlich (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13) . Eine
Umqualifizierung liegt hier jedoch nicht vor, da sich die Ausgleichskasse erstmals mit der Frage der Zuteilung der fraglichen Liegenschaften ins Privat- oder ins Ges chäftsvermögen auseinander zusetzen hatte . Mangels Mitteilung durch das Steueramt oder den Beschwerdeführer hatte die Ausgleichs kasse von allfälligen früheren Erträgen keine Kenntnis. Das Steuer amt hatte die fraglichen Liegenschaften bereits im Jahr
2007 per 1. Januar 2003 al s Ge schäftsvermöge n qualifiziert (Urk. 8/101/52 f.) und in der Folge mit einem „G“ (für Geschäftsliegenschaft) im Hinblick auf eine Ver äusserung markiert (Urk. 8/97/47 und Urk. 8/101/59 f.). Eine steuerrechtliche „ Um qua li fi zierung ” fand somit bereits im Jahr 2007 statt. Erträge aus den Liegenschaften wurden der Ausgleichskasse aber erstmals für das Jahr 2010 gemeldet. Inwiefern dem Be schwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, legte er nicht dar. Je denfalls ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu vernei nen. 3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, bei einer Qualifizierung als Geschäftsvermögen sei das Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ausserdem sei der Verkehrswert der Liegen schaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln (Urk. 1 S. 4). 3.5.2
Die Ermittlung von Verkehrswerten
der Liegenschaften erübrigt sich, da die inter kantonalen Repartitionswerte massgebend sind, welche die Steuerbehörde bereits gemeldet hat. Die Repartitionswerte sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (E. 1.3).
3.5.3
Die Beschwerdegegnerin korrigierte mit dem angefochtenen Einspracheent scheid die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 insoweit, als sie – entsprechend der rektifizierten Steuermeldung vom 12. März 2014 (Urk. 8/79) – beim
Eigen ka pital
neu einen Betrag von Fr. 21‘621.-- einsetzte und auf die neuen Abrech nungen verwies (Urk. 2). Die korrigierte Steuermeldung erweist sich jedoch als irrtümlich, da sie die Geschäftsliegenschaften unberücksichtigt lässt und einzig auf die Bilanz der Einzelfirma abstellt . Wie sich aus den Steuerakten ergibt, stehen dem Geschäftsvermögen von Fr. 5‘143‘040.-- (Fr. 31‘340 [Bilanz] + Fr. 2‘845‘800.-- [Repartitionswert C.___
D.___ ] + Fr. 2‘265‘900.--[Repartitionswert A.___
B.___ ]) ge schäft lich begründete Schulden von insgesamt Fr. 7‘724‘489.-- (Fr. 9‘719.-- [Bilanz] + Fr. 3‘725‘166.-- [ C.___
D.___ ] + Fr. 3‘989‘604.-- [ A.___
B.___ ]) gegenüber (vgl. Urk. 8/101/63-68, Urk. 8/97/32-34, Urk. 8/101/125 [Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung]; Urk. 8/101/99, vgl. auch Urk. 3/3 und Urk. 3/6). Dies entspricht einem Negativsaldo von Fr. 2 ‘ 581 ‘ 449 .--. Damit erweist sich die im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 angekündigte Berichtigung der Beitragsberechnung, wonach neu ein Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- entsprechend der E-Mail des Steuerkommissärs vom 28. April 2014 (Urk. 8/95/1) zu berücksichtigen sei, als falsch (offenbar faktisch ausge führt mit Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014, Urk. 10). Korrekt war hingegen d ie durch den Einspracheentscheid ersetzte Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdegeg nerin die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) des Beschwerdefüh rers
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537.-- und eines in den Be trieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.--, was ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 235 ‘ 900.-- ergibt, auf Fr. 23‘082.60 festgesetzt hatte (Urk. 8/81). Am Nullwert des Eigenkapitals würde sich auch dann nichts ändern, wenn wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rück kaufswert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233.-- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden . Es bliebe bei einem Negativsaldo von rund Fr. 2 Mio . Die Frage, ob die Lebensversicherungspolicen dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, kann daher offen gelassen werden. 3.6
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 12. Mai 2014 ist aufzuheben unter der Feststellung, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr.
235‘900.-- auf Fr. 22‘410.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 672.60 festzusetzen sind. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 wird auf gehoben, und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitrags jahr
2010 werden gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 235‘900.-- auf Fr. 22‘410. -- zuzüglich Verwalt ungskosten von Fr. 672.60 festgesetzt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Numera Treuhand, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Ver waltungskosten)
von X.___, Z.___,
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537. -- und eines in den Betrieb investierten Eigenka pitals von Fr. 0.-- auf Fr. 23‘082.60 fest (Urk. 8/81). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14 . Januar 2014 (Urk. 8/80) . Gegen die Nachtragsverfügung
vom 24. Januar 2014 erhob der Beitragspflichtige am
24. Februar 2014 Einsprache (Urk. 8/86). Die Ausgleic hskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein.
A m 12. März 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständi ger Erwerbstätigkeit von Fr. 213‘537.-- (inklusive Ertrag aus den Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___) sowie einem Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- (Urk. 8/79; vgl. auch Urk. 8/95 und Urk. 8/102) . Mit Entscheid vom
12. Mai 2014 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichti gen teilweise gut; die Liegenschaften würden unverändert als Geschäftsvermö gen behandelt, allerdings werde in Abweichung der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 der für das Eigenkapital eingesetzte B etrag von Fr. 0.-- auf Fr. 21‘621.-- korrigiert
(Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
E. 1.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs.
E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tig keit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
E. 1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E.
2c, 114 V 72 E.
2, 110 V 83 E.
4 und 370 E.
2a, 102 V 27 E. 3b mit Hin weisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 13. Juni 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Veranlagung der Bei träge für Selbständigerwerbende sei aufgrund des eingereichten Jahresab schlusses per 31. Dezember 2010 vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. August 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). Nach telefonischer Aufforderung durch das Gericht reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 die Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014 ein (Urk. 10).
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm im Ur teilsfalle
- sollte das Gericht an dieser festhalten - eine Schlechterstellung drohe . Die Schlechterstellung bestehe darin, dass die persön lichen Beiträge 2010 ge stützt auf ein Eigenkapital von Null zu berechnen sei en, was zu einer höheren Beitragsbelastung führe. Dementsprechend wurde dem Be schwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erkl ärung darüber angesetzt, ob er an der Be schwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 11) .
In der Stellungnahme vom
12. Februar
2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13) und reichte je ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (Urk. 14/1) und des Steueramtes des Kantons F.___ (Urk. 14/2) aus dem Ja hr 2001 zu den Akten .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 die Behandlung der fraglichen Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ als Geschäftsvermögen bestätigt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspreche demnach dem in der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 angegebenen Wert. Das darin gemeldete Eigenkapital von Fr. 0.-- werde korrigiert und auf Fr. 21‘621.-- fest gesetzt.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. Juni 2014 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die beiden Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ seien nie Bestandteil der Geschäftsbuch haltung gewesen, sondern stets als Privatliegenschaften deklariert worden. Bis ins Jahr 2010 seien sie auch immer so behandelt worden, was sich den AHV-Bei tragsverfügungen der Jahre 2002 (Erwerb) bis 2009 entnehmen lasse. Steuer rechtlich habe diese plötzliche Umqualifizierung keinen Einfluss auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, da die Einkommen in den Kantonen F.___ und E.___, wo diese Liegenschaften nach wie vor als Privatvermögen behandelt würden, ausgeschieden worden seien. Sozialversicherungsrechtlich sei die Umqualifizierung hingegen von erheblichem Belang, und es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine solche ohne ersichtlichen Grund nach Jahren vorgenommen werde (Urk. 1 S. 2 f.). Er (der Beschwerde führer) habe nicht vor, die Liegenschaften jetzt oder in Zukunft zu veräussern. Deshalb sei auch kein Vermögensgewinn entstanden, welcher als Kriterium für die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen diene. Seine Tätigkeit beschränke sich alleine darauf, Mietzinseinnahmen zu erzielen, die später der Altersvorsorge dienten. Das aufgenommene Fremdkapita l dien e alleine der Finanzierung der Liegenschaften und nicht dem Handel mit Grundstücken. Aus dem Umstand, dass er Immobilienverwalter sei, könne aus Privatvermögen kein Geschäftsvermögen und aus Vermögensertrag kein Einkommen aus selbständi ger Tätigkeit kreiert werden. Die Erträge aus den Liegenschaften seien daher nicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen, wäre bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das in die Liegenschaften investierte Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Für die Berech nung des Eigenkapitals wäre der Verkehrswert der Liegenschaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln, da die Liegenschaften auf diesen Zeitpunkt ins Geschäft ein gebracht würden. Ausserdem wäre er dann auch berechtigt, Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen vorzunehmen, was bisher nie geschehen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
E. 2.3 In der Stellungnahme vom
12. Februar 2016 (Urk. 13) brachte der Beschwerde führer im Wesentlichen vor, er habe berei t s im Jahre 2001 beim Steueramt des Kantons F.___ (vgl. Urk. 14/1) und bei der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (vgl. Urk. 14/1) im Rahmen eines Rulings angefragt, welche Steuerfolgen ent stünden, wenn er die besagten Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übernähme. Dies sei im Jahr 2002 schliesslich vollzogen wor den, und seither seien die Liegenschaften als Privatvermögen behandelt und besteuert worden. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Altersvorsorge zu gewährleisten, da er über keine andere berufliche Altersvorsorge verfüge. Die Schulden auf den Liegenschaften würden indirekt amortisiert durch Lebens versicherungspolicen. Der Nomi n alwert dieser Policen betrage Fr. 1‘127‘052.-- und der Rückkaufswert per 31. Dezember 2010 Fr. 604‘233.--. Die indirekte Amor tisation führe gleichzeitig zu einer höheren hypothekarischen Belastung. Das aufgenommene Fremdkapital habe alleine der Finanzierung der Liegen schaften und nicht dem Handel (Kauf und Verkauf) mit Grundstücken gedient. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) kann dem Schreiben vom 1. November 2012 keine Bestätigung des Beschwerdeführers, die Liegen schaften seien als Geschäftsvermögen zu behandeln, entnommen werden. Mit der Formulierung „Für die beiden Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, wurde eine Umqualifizierung vom Privatvermögen ins Ge schäftsvermögen vorgenommen“ brachte der Beschwerdeführer keine ei gene Wertung zum Ausdruck, sondern um schrieb lediglich den Sachverhalt be zieh ungs weise skizzierte das Vorgehen des Steueramtes, um in der Folge zu er klä ren, dass er mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden sei (Urk. 8/101/33). Eine Zuteilung der beiden Liegenschaften zum Geschäftsver mögen kann somit nicht mit dem Schreiben vom 1. November 2012 begründet werden.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnu ngen eines so ge nannten Rendite hauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätig keit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich be schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung über steigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens verwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkom mensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegen schaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter sol chen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus ge werbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstä tigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Er gebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Ver mögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H .) .
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften sowie die Ausübung von Treuhandgeschäften aller Art bezweckt (vgl. das Handelsregister des Kan tons G.___ [www.zefix.ch]). Ferner ist er Aktionär diverser Immobilien firmen (Urk. 8/101/133). Der Beschwerdeführer wurde vom Steueramt gemäss Protokoll vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/101/53; vgl. auch Urk. 8/101/56) nach Immo bilientransaktionen als gewerbsmässiger Liegenschaften händler qua l ifiziert, was nachvollziehbar erscheint.
E. 3.3.2 A ls gewerbsmässiger Liegenschaftenhänd ler (E. 3.1) konnte der Beschwerdefüh rer seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaftenverwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegensch aftenhandels profitieren.
Es ist da her zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaf tenhändler handelt (E. 3.2). Damit ist grundsätzlich auch
davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermietung der Liegenschaften dem Geschäft dien lich sind
(E. 1.2), z ielgerichtet erwerblichen Charakter haben
und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen .
E. 3.3.3 Gegen eine blosse Vermögen sverwaltung spricht s odann die hohe Belehnung beider Liegenschaften . Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Liegenschaft A.___, B.___, einem Steuerwert (Repartitionswert)
von Fr. 2‘265‘900. -- (Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘989‘604.--
(Urk. 8/101/125) gegenüber steht und bei der Liegenschaft C.___, D.___, einem Steuerwert (Repar ti tionswert)
von Fr. 2‘845‘800 . --
(Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘725‘166.--
(Urk. 8/101/125) .
Die Beleh nung fiele auch dann noch hoch aus, wenn wie vom Beschwerdeführer bean tragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rückkaufs wert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233. -- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Ge schäftsvermögen zugeordnet würde n .
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer hatte die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, von der H.___ AG
im Januar 2002 übernommen (vgl. Urk. 14/1-2 und Urk. 8/101/52). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt De legierter des Verwaltungsrates der H.___ AG mit Kollektivunterschrift
zu zweien
(vgl. das Handelsregister des Kantons G.___ [www.zefix.ch]) . Die Liegenschaft A.___, B.___, befand sich vor der Übertragung seit etwa 2
Jahren (Urk. 14/1), die Liegenschaft C.___, D.___, seit dem 31. Juli 1999
im Besitz der H.___ AG, wobei die H.___ AG von der Liegenschaft C.___, D.___, drei Einheiten von 314,5/1000 bereits wieder ver kauft hatte (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 14/2).
Aus der Übertragung der beiden Liegenschaften ins Eigentum des Beschwerdeführers lässt sich für den vor lie gen den Fall nichts ableiten, ging es bei den steuerrechtlichen Überprüfun gen in den Kantonen F.___ und E.___ doch lediglich darum, die Bedingungen für die Übertragung der Liegenschaften von der H.___ AG in das V ermögen eines Aktionärs beziehungsweise einer nahestehenden Person festzulegen (Urk. 14/1-2). Mit der Frage der Zugehörigkeit der Liegenschaften zum Privat vermögen oder zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers beziehungs weise seiner Einzel firma setzten sich die kantonalen Ämter in ihren Auskünften mangels steuer rechtlicher Relevanz denn auch nicht eingehend auseinander . Bei genauerer Betrachtung der Unterlagen fällt hingegen auf, dass die Einzel firma Z.___ am 18. Juni 2003 eine Liegenschaft in I.___ verkaufte, welche steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen zugeteilt war (Urk. 8/101/56). Dies lässt
ein en Konnex zwischen diesem Verkauf und den im Januar 2002 erfolgten Käufen der Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, vermuten (Urk. 8/101 /52) . Nebst der zeitli chen Nähe fällt auch auf, dass sich das im Betrieb investierte Eigenkapital gemäss Bilanz im Jahr 2003 massiv reduzierte (von Fr. 458‘159. -- am 31. Dezember 2002 [Urk. 8/43] auf Fr. 85‘437.-- am 31. Dezember 2003 [Urk. 8/52]). Dies stellt
ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass die beiden Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind.
E. 3.3.5 Nach dem Gesagten sind die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, in Würdigung sämtlicher Aspekte somit
dem Geschäfts vermögen zuzuteilen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, die plötzliche Umqualifierung der Liegen schaf ten vom Privat- in s Geschäftsvermögen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben
beziehungsweise sei rechtsmissbräuchlich und wider sprüchlich (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13) . Eine
Umqualifizierung liegt hier jedoch nicht vor, da sich die Ausgleichskasse erstmals mit der Frage der Zuteilung der fraglichen Liegenschaften ins Privat- oder ins Ges chäftsvermögen auseinander zusetzen hatte . Mangels Mitteilung durch das Steueramt oder den Beschwerdeführer hatte die Ausgleichs kasse von allfälligen früheren Erträgen keine Kenntnis. Das Steuer amt hatte die fraglichen Liegenschaften bereits im Jahr
2007 per 1. Januar 2003 al s Ge schäftsvermöge n qualifiziert (Urk. 8/101/52 f.) und in der Folge mit einem „G“ (für Geschäftsliegenschaft) im Hinblick auf eine Ver äusserung markiert (Urk. 8/97/47 und Urk. 8/101/59 f.). Eine steuerrechtliche „ Um qua li fi zierung ” fand somit bereits im Jahr 2007 statt. Erträge aus den Liegenschaften wurden der Ausgleichskasse aber erstmals für das Jahr 2010 gemeldet. Inwiefern dem Be schwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, legte er nicht dar. Je denfalls ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu vernei nen.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, bei einer Qualifizierung als Geschäftsvermögen sei das Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ausserdem sei der Verkehrswert der Liegen schaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln (Urk. 1 S. 4).
E. 3.5.2 Die Ermittlung von Verkehrswerten
der Liegenschaften erübrigt sich, da die inter kantonalen Repartitionswerte massgebend sind, welche die Steuerbehörde bereits gemeldet hat. Die Repartitionswerte sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (E. 1.3).
E. 3.5.3 Die Beschwerdegegnerin korrigierte mit dem angefochtenen Einspracheent scheid die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 insoweit, als sie – entsprechend der rektifizierten Steuermeldung vom 12. März 2014 (Urk. 8/79) – beim
Eigen ka pital
neu einen Betrag von Fr. 21‘621.-- einsetzte und auf die neuen Abrech nungen verwies (Urk. 2). Die korrigierte Steuermeldung erweist sich jedoch als irrtümlich, da sie die Geschäftsliegenschaften unberücksichtigt lässt und einzig auf die Bilanz der Einzelfirma abstellt . Wie sich aus den Steuerakten ergibt, stehen dem Geschäftsvermögen von Fr. 5‘143‘040.-- (Fr. 31‘340 [Bilanz] + Fr. 2‘845‘800.-- [Repartitionswert C.___
D.___ ] + Fr. 2‘265‘900.--[Repartitionswert A.___
B.___ ]) ge schäft lich begründete Schulden von insgesamt Fr. 7‘724‘489.-- (Fr. 9‘719.-- [Bilanz] + Fr. 3‘725‘166.-- [ C.___
D.___ ] + Fr. 3‘989‘604.-- [ A.___
B.___ ]) gegenüber (vgl. Urk. 8/101/63-68, Urk. 8/97/32-34, Urk. 8/101/125 [Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung]; Urk. 8/101/99, vgl. auch Urk. 3/3 und Urk. 3/6). Dies entspricht einem Negativsaldo von Fr. 2 ‘ 581 ‘ 449 .--. Damit erweist sich die im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 angekündigte Berichtigung der Beitragsberechnung, wonach neu ein Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- entsprechend der E-Mail des Steuerkommissärs vom 28. April 2014 (Urk. 8/95/1) zu berücksichtigen sei, als falsch (offenbar faktisch ausge führt mit Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014, Urk. 10). Korrekt war hingegen d ie durch den Einspracheentscheid ersetzte Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdegeg nerin die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) des Beschwerdefüh rers
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537.-- und eines in den Be trieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.--, was ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 235 ‘ 900.-- ergibt, auf Fr. 23‘082.60 festgesetzt hatte (Urk. 8/81). Am Nullwert des Eigenkapitals würde sich auch dann nichts ändern, wenn wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rück kaufswert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233.-- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden . Es bliebe bei einem Negativsaldo von rund Fr. 2 Mio . Die Frage, ob die Lebensversicherungspolicen dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, kann daher offen gelassen werden.
E. 3.6 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 12. Mai 2014 ist aufzuheben unter der Feststellung, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr.
235‘900.-- auf Fr. 22‘410.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 672.60 festzusetzen sind. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 wird auf gehoben, und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitrags jahr
2010 werden gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 235‘900.-- auf Fr. 22‘410. -- zuzüglich Verwalt ungskosten von Fr. 672.60 festgesetzt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Numera Treuhand, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.
E. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist da rüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstän de zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00032 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
15. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Numera Treuhand Y.___ Jonas-Furrer-Strasse 21, 8046 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Ver waltungskosten)
von X.___, Z.___,
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537. -- und eines in den Betrieb investierten Eigenka pitals von Fr. 0.-- auf Fr. 23‘082.60 fest (Urk. 8/81). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14 . Januar 2014 (Urk. 8/80) . Gegen die Nachtragsverfügung
vom 24. Januar 2014 erhob der Beitragspflichtige am
24. Februar 2014 Einsprache (Urk. 8/86). Die Ausgleic hskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein.
A m 12. März 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständi ger Erwerbstätigkeit von Fr. 213‘537.-- (inklusive Ertrag aus den Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___) sowie einem Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- (Urk. 8/79; vgl. auch Urk. 8/95 und Urk. 8/102) . Mit Entscheid vom
12. Mai 2014 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichti gen teilweise gut; die Liegenschaften würden unverändert als Geschäftsvermö gen behandelt, allerdings werde in Abweichung der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 der für das Eigenkapital eingesetzte B etrag von Fr. 0.-- auf Fr. 21‘621.-- korrigiert
(Urk. 2 [= Urk. 8/ 96 ]).
2.
Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 13. Juni 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Veranlagung der Bei träge für Selbständigerwerbende sei aufgrund des eingereichten Jahresab schlusses per 31. Dezember 2010 vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. August 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). Nach telefonischer Aufforderung durch das Gericht reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 die Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014 ein (Urk. 10).
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm im Ur teilsfalle
- sollte das Gericht an dieser festhalten - eine Schlechterstellung drohe . Die Schlechterstellung bestehe darin, dass die persön lichen Beiträge 2010 ge stützt auf ein Eigenkapital von Null zu berechnen sei en, was zu einer höheren Beitragsbelastung führe. Dementsprechend wurde dem Be schwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erkl ärung darüber angesetzt, ob er an der Be schwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 11) .
In der Stellungnahme vom
12. Februar
2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13) und reichte je ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (Urk. 14/1) und des Steueramtes des Kantons F.___ (Urk. 14/2) aus dem Ja hr 2001 zu den Akten . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.2
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E.
3.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist da rüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstän de zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tig keit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E.
2c, 114 V 72 E.
2, 110 V 83 E.
4 und 370 E.
2a, 102 V 27 E. 3b mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 die Behandlung der fraglichen Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ als Geschäftsvermögen bestätigt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspreche demnach dem in der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 angegebenen Wert. Das darin gemeldete Eigenkapital von Fr. 0.-- werde korrigiert und auf Fr. 21‘621.-- fest gesetzt. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. Juni 2014 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die beiden Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ seien nie Bestandteil der Geschäftsbuch haltung gewesen, sondern stets als Privatliegenschaften deklariert worden. Bis ins Jahr 2010 seien sie auch immer so behandelt worden, was sich den AHV-Bei tragsverfügungen der Jahre 2002 (Erwerb) bis 2009 entnehmen lasse. Steuer rechtlich habe diese plötzliche Umqualifizierung keinen Einfluss auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, da die Einkommen in den Kantonen F.___ und E.___, wo diese Liegenschaften nach wie vor als Privatvermögen behandelt würden, ausgeschieden worden seien. Sozialversicherungsrechtlich sei die Umqualifizierung hingegen von erheblichem Belang, und es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine solche ohne ersichtlichen Grund nach Jahren vorgenommen werde (Urk. 1 S. 2 f.). Er (der Beschwerde führer) habe nicht vor, die Liegenschaften jetzt oder in Zukunft zu veräussern. Deshalb sei auch kein Vermögensgewinn entstanden, welcher als Kriterium für die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen diene. Seine Tätigkeit beschränke sich alleine darauf, Mietzinseinnahmen zu erzielen, die später der Altersvorsorge dienten. Das aufgenommene Fremdkapita l dien e alleine der Finanzierung der Liegenschaften und nicht dem Handel mit Grundstücken. Aus dem Umstand, dass er Immobilienverwalter sei, könne aus Privatvermögen kein Geschäftsvermögen und aus Vermögensertrag kein Einkommen aus selbständi ger Tätigkeit kreiert werden. Die Erträge aus den Liegenschaften seien daher nicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen, wäre bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das in die Liegenschaften investierte Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Für die Berech nung des Eigenkapitals wäre der Verkehrswert der Liegenschaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln, da die Liegenschaften auf diesen Zeitpunkt ins Geschäft ein gebracht würden. Ausserdem wäre er dann auch berechtigt, Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen vorzunehmen, was bisher nie geschehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
In der Stellungnahme vom
12. Februar 2016 (Urk. 13) brachte der Beschwerde führer im Wesentlichen vor, er habe berei t s im Jahre 2001 beim Steueramt des Kantons F.___ (vgl. Urk. 14/1) und bei der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (vgl. Urk. 14/1) im Rahmen eines Rulings angefragt, welche Steuerfolgen ent stünden, wenn er die besagten Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übernähme. Dies sei im Jahr 2002 schliesslich vollzogen wor den, und seither seien die Liegenschaften als Privatvermögen behandelt und besteuert worden. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Altersvorsorge zu gewährleisten, da er über keine andere berufliche Altersvorsorge verfüge. Die Schulden auf den Liegenschaften würden indirekt amortisiert durch Lebens versicherungspolicen. Der Nomi n alwert dieser Policen betrage Fr. 1‘127‘052.-- und der Rückkaufswert per 31. Dezember 2010 Fr. 604‘233.--. Die indirekte Amor tisation führe gleichzeitig zu einer höheren hypothekarischen Belastung. Das aufgenommene Fremdkapital habe alleine der Finanzierung der Liegen schaften und nicht dem Handel (Kauf und Verkauf) mit Grundstücken gedient. 3. 3.1
Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) kann dem Schreiben vom 1. November 2012 keine Bestätigung des Beschwerdeführers, die Liegen schaften seien als Geschäftsvermögen zu behandeln, entnommen werden. Mit der Formulierung „Für die beiden Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, wurde eine Umqualifizierung vom Privatvermögen ins Ge schäftsvermögen vorgenommen“ brachte der Beschwerdeführer keine ei gene Wertung zum Ausdruck, sondern um schrieb lediglich den Sachverhalt be zieh ungs weise skizzierte das Vorgehen des Steueramtes, um in der Folge zu er klä ren, dass er mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden sei (Urk. 8/101/33). Eine Zuteilung der beiden Liegenschaften zum Geschäftsver mögen kann somit nicht mit dem Schreiben vom 1. November 2012 begründet werden. 3.2
Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnu ngen eines so ge nannten Rendite hauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätig keit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich be schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung über steigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens verwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkom mensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegen schaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter sol chen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus ge werbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstä tigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Er gebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Ver mögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H .) . 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften sowie die Ausübung von Treuhandgeschäften aller Art bezweckt (vgl. das Handelsregister des Kan tons G.___ [www.zefix.ch]). Ferner ist er Aktionär diverser Immobilien firmen (Urk. 8/101/133). Der Beschwerdeführer wurde vom Steueramt gemäss Protokoll vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/101/53; vgl. auch Urk. 8/101/56) nach Immo bilientransaktionen als gewerbsmässiger Liegenschaften händler qua l ifiziert, was nachvollziehbar erscheint. 3.3.2
A ls gewerbsmässiger Liegenschaftenhänd ler (E. 3.1) konnte der Beschwerdefüh rer seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaftenverwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegensch aftenhandels profitieren.
Es ist da her zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaf tenhändler handelt (E. 3.2). Damit ist grundsätzlich auch
davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermietung der Liegenschaften dem Geschäft dien lich sind
(E. 1.2), z ielgerichtet erwerblichen Charakter haben
und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen . 3.3.3
Gegen eine blosse Vermögen sverwaltung spricht s odann die hohe Belehnung beider Liegenschaften . Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Liegenschaft A.___, B.___, einem Steuerwert (Repartitionswert)
von Fr. 2‘265‘900. -- (Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘989‘604.--
(Urk. 8/101/125) gegenüber steht und bei der Liegenschaft C.___, D.___, einem Steuerwert (Repar ti tionswert)
von Fr. 2‘845‘800 . --
(Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘725‘166.--
(Urk. 8/101/125) .
Die Beleh nung fiele auch dann noch hoch aus, wenn wie vom Beschwerdeführer bean tragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rückkaufs wert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233. -- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Ge schäftsvermögen zugeordnet würde n . 3.3.4
Der Beschwerdeführer hatte die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, von der H.___ AG
im Januar 2002 übernommen (vgl. Urk. 14/1-2 und Urk. 8/101/52). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt De legierter des Verwaltungsrates der H.___ AG mit Kollektivunterschrift
zu zweien
(vgl. das Handelsregister des Kantons G.___ [www.zefix.ch]) . Die Liegenschaft A.___, B.___, befand sich vor der Übertragung seit etwa 2
Jahren (Urk. 14/1), die Liegenschaft C.___, D.___, seit dem 31. Juli 1999
im Besitz der H.___ AG, wobei die H.___ AG von der Liegenschaft C.___, D.___, drei Einheiten von 314,5/1000 bereits wieder ver kauft hatte (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 14/2).
Aus der Übertragung der beiden Liegenschaften ins Eigentum des Beschwerdeführers lässt sich für den vor lie gen den Fall nichts ableiten, ging es bei den steuerrechtlichen Überprüfun gen in den Kantonen F.___ und E.___ doch lediglich darum, die Bedingungen für die Übertragung der Liegenschaften von der H.___ AG in das V ermögen eines Aktionärs beziehungsweise einer nahestehenden Person festzulegen (Urk. 14/1-2). Mit der Frage der Zugehörigkeit der Liegenschaften zum Privat vermögen oder zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers beziehungs weise seiner Einzel firma setzten sich die kantonalen Ämter in ihren Auskünften mangels steuer rechtlicher Relevanz denn auch nicht eingehend auseinander . Bei genauerer Betrachtung der Unterlagen fällt hingegen auf, dass die Einzel firma Z.___ am 18. Juni 2003 eine Liegenschaft in I.___ verkaufte, welche steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen zugeteilt war (Urk. 8/101/56). Dies lässt
ein en Konnex zwischen diesem Verkauf und den im Januar 2002 erfolgten Käufen der Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, vermuten (Urk. 8/101 /52) . Nebst der zeitli chen Nähe fällt auch auf, dass sich das im Betrieb investierte Eigenkapital gemäss Bilanz im Jahr 2003 massiv reduzierte (von Fr. 458‘159. -- am 31. Dezember 2002 [Urk. 8/43] auf Fr. 85‘437.-- am 31. Dezember 2003 [Urk. 8/52]). Dies stellt
ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass die beiden Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind. 3.3.5
Nach dem Gesagten sind die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, in Würdigung sämtlicher Aspekte somit
dem Geschäfts vermögen zuzuteilen. 3.4
Der Beschwerdeführer brachte vor, die plötzliche Umqualifierung der Liegen schaf ten vom Privat- in s Geschäftsvermögen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben
beziehungsweise sei rechtsmissbräuchlich und wider sprüchlich (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13) . Eine
Umqualifizierung liegt hier jedoch nicht vor, da sich die Ausgleichskasse erstmals mit der Frage der Zuteilung der fraglichen Liegenschaften ins Privat- oder ins Ges chäftsvermögen auseinander zusetzen hatte . Mangels Mitteilung durch das Steueramt oder den Beschwerdeführer hatte die Ausgleichs kasse von allfälligen früheren Erträgen keine Kenntnis. Das Steuer amt hatte die fraglichen Liegenschaften bereits im Jahr
2007 per 1. Januar 2003 al s Ge schäftsvermöge n qualifiziert (Urk. 8/101/52 f.) und in der Folge mit einem „G“ (für Geschäftsliegenschaft) im Hinblick auf eine Ver äusserung markiert (Urk. 8/97/47 und Urk. 8/101/59 f.). Eine steuerrechtliche „ Um qua li fi zierung ” fand somit bereits im Jahr 2007 statt. Erträge aus den Liegenschaften wurden der Ausgleichskasse aber erstmals für das Jahr 2010 gemeldet. Inwiefern dem Be schwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, legte er nicht dar. Je denfalls ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu vernei nen. 3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, bei einer Qualifizierung als Geschäftsvermögen sei das Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ausserdem sei der Verkehrswert der Liegen schaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln (Urk. 1 S. 4). 3.5.2
Die Ermittlung von Verkehrswerten
der Liegenschaften erübrigt sich, da die inter kantonalen Repartitionswerte massgebend sind, welche die Steuerbehörde bereits gemeldet hat. Die Repartitionswerte sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (E. 1.3).
3.5.3
Die Beschwerdegegnerin korrigierte mit dem angefochtenen Einspracheent scheid die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 insoweit, als sie – entsprechend der rektifizierten Steuermeldung vom 12. März 2014 (Urk. 8/79) – beim
Eigen ka pital
neu einen Betrag von Fr. 21‘621.-- einsetzte und auf die neuen Abrech nungen verwies (Urk. 2). Die korrigierte Steuermeldung erweist sich jedoch als irrtümlich, da sie die Geschäftsliegenschaften unberücksichtigt lässt und einzig auf die Bilanz der Einzelfirma abstellt . Wie sich aus den Steuerakten ergibt, stehen dem Geschäftsvermögen von Fr. 5‘143‘040.-- (Fr. 31‘340 [Bilanz] + Fr. 2‘845‘800.-- [Repartitionswert C.___
D.___ ] + Fr. 2‘265‘900.--[Repartitionswert A.___
B.___ ]) ge schäft lich begründete Schulden von insgesamt Fr. 7‘724‘489.-- (Fr. 9‘719.-- [Bilanz] + Fr. 3‘725‘166.-- [ C.___
D.___ ] + Fr. 3‘989‘604.-- [ A.___
B.___ ]) gegenüber (vgl. Urk. 8/101/63-68, Urk. 8/97/32-34, Urk. 8/101/125 [Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung]; Urk. 8/101/99, vgl. auch Urk. 3/3 und Urk. 3/6). Dies entspricht einem Negativsaldo von Fr. 2 ‘ 581 ‘ 449 .--. Damit erweist sich die im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 angekündigte Berichtigung der Beitragsberechnung, wonach neu ein Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- entsprechend der E-Mail des Steuerkommissärs vom 28. April 2014 (Urk. 8/95/1) zu berücksichtigen sei, als falsch (offenbar faktisch ausge führt mit Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014, Urk. 10). Korrekt war hingegen d ie durch den Einspracheentscheid ersetzte Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdegeg nerin die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) des Beschwerdefüh rers
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537.-- und eines in den Be trieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.--, was ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 235 ‘ 900.-- ergibt, auf Fr. 23‘082.60 festgesetzt hatte (Urk. 8/81). Am Nullwert des Eigenkapitals würde sich auch dann nichts ändern, wenn wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rück kaufswert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233.-- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden . Es bliebe bei einem Negativsaldo von rund Fr. 2 Mio . Die Frage, ob die Lebensversicherungspolicen dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, kann daher offen gelassen werden. 3.6
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 12. Mai 2014 ist aufzuheben unter der Feststellung, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr.
235‘900.-- auf Fr. 22‘410.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 672.60 festzusetzen sind. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 wird auf gehoben, und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitrags jahr
2010 werden gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 235‘900.-- auf Fr. 22‘410. -- zuzüglich Verwalt ungskosten von Fr. 672.60 festgesetzt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Numera Treuhand, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro