Sachverhalt
1.
Na ch entsprechenden Besprechungen (vgl. Urk. 9/2-3) zwischen der Bank X.___ beziehungsweise der Pensionskasse der X.___ Group und der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe , in die auch das Bundesamt für Sozialversicherungen einbezogen w o rde n war , verpflichtete die Ausgleichskasse die Bank X.___ mit Nachzahlungsverfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 3/3 = Urk. 9/4) für an die Pensionskasse im Jahr 2013 bezahlte Sparbeiträge zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV in der Höhe von Fr. 1'433'089.85 sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse von Fr. 120'026.--. Bei den geleisteten Sparbeiträ gen handelte es sich um Beiträge bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 31 Ziff. 7 des Reglements der Pensionskasse der X.___ Group ([Urk. 3/2]).
Gegen die genannte Verfügung liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 9/6) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 2.
Dagegen liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es seien der Einspracheentscheid vom 14. April 2014 und die Nachzahlungsverfügung betreffend die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge im Zusammenhang mit den vorzeitigen Pensionierung en gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung für das Jahr 2013 (MR 100468) vom 19.
Februar 2014 ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der X.___ am 25. Juni 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständi ger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständi ger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum mass gebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän gen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichti ges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1.2
Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Gemäss Art. 56 lit . e DBG sind von der Steuerpflicht befreit: Einrich tungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Be triebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehende Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Qualifikation der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 geleis teten Zahlungen an die Pensionskasse der X.___ Group als massgebenden Lohn im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich nich t um reglementarisch oder statutarisch geschuldete Leistungen im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV gehandelt habe. Deshalb seien auf den geleisteten Zahlungen So zialversicherungsbeiträge geschuldet. Der Beschwerdeführerin sei eine Zah lungspflicht erst als zwangsläufige Folge ihres unternehmerischen Entscheids erwach s en, gewisse Mitarbeiter vorzeitig zu pensionieren. Die Beschwerdefüh rerin bestimme selbst die von den Stellenabbaumassnahmen betroffenen Versi cherten. Diese wüssten nicht zum Voraus, ob sie vorzeitig pensioniert würden und könnten darauf keinen Einfluss nehmen. Entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin verhalte es sich so, dass sie allein über die vorzeitige Pensio nierung entscheide. Es sei jedenfalls kein Fall bekannt, in
dem ein Arbeitnehmer eine Ablehnung erfolgreich durchgesetzt hätte. Wichtig sei auch, dass nicht jede vorzeitig pensionierte Person in den Genuss der fraglichen Zahlungen komme, sondern nur jene, die unter Art. 31 Ziff. 7 des Reglements fielen ( Stellenabbau massnahmen , Restrukturierungen, g rundlegender Wechsel des Stellenanforde rungsprofils ). Die übrigen Arbeitnehmer, auch wenn sie selbst die vorzeitige Pensionierung vorschlügen, hätten keinerlei Anrecht auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin. Somit könne vorliegend nicht von reglementarischen Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV gesprochen wer den. Die fraglichen Zahlungen gehörten vollumfänglich zum massgebenden Lohn und seien damit der Beitragspflicht unterworfen (vgl. auch Urk. 8). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 8 lit . a AHVV erfüllt seien. Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung sehe zwingend vor, dass bei vorzeitiger Pensionierung von V ersicherten, die von Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforde rungsprofils betroffen seien, die Arbeitgeberin die bis zum Erreichen des or dentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge finanziere. Damit seien die geleisteten Zahlungen beitragsbefreit. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die Entscheide des Bundesgerichts BGE 133 V 556 und 9C_353/2007 vom 29. Februar 2008 und vertrete die Ansicht, die Verhältnisse seien vorliegend vergleichbar. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien aber unzutref fend, weil es sich vorliegenden falls weder um einseitige Anordnungen vorzeiti ger Pensionierung noch um Entlassungen/einseitige Beendigungen der Arbeits verhältnisse handle. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den betroffenen Ar beitnehmern die vorzeitige Pensionierung vorgeschlagen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und hätte auch abgelehnt werden können. Zudem seien die angeführten Bundesgerichtsent scheide durch das später ergangene Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 über holt worden. Danach genüge es für die Beitragsbefreiung der Zahlungen, wenn eine bestimmte, im Vorsorgereglement geregelte und im Arbeitsverhältnis be gründete Situation vorliege, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwin gend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in ihrer Herbeiführung zustehe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Demzufolge seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group zugunsten der Arbeitnehmer beitragsbefreit (Urk. 1). 2.3
2.3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin an die Pensions kasse der X.___ Group im Jahr 2013 bezahlten Sparbeiträge gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements massgebenden Lohn darstellen oder ob der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit . a AHVV erfüllt ist. 2.3.2
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) ausdrücklich ( lediglich ) in Bezug auf die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge anfechten liess. Die ebenfalls nachgeforderten Bei träge an die Familienausgleichskasse wurden demgegenüber nicht angefochten; die entsprechende Nachforderung ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1
Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung der Pensionskasse der X.___ Group lautet folgendermassen ( Urk. 3/2 S. 2) : Bei vorzeitiger Pensionierung von Versicherten, die von Stellenabbau massnahmen , Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforderungsprofils betroffen sind , finanziert die Firma die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge des Versicherten gemäss Beitragsvariante Standard und der Firma. 3.2 3.2.1
In BGE 133 V 556 entschied das Bundesgericht, dass die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ( VBS ) in Form von Deckungskapitalien zu g unsten einzelner versicherter Personen im Zusam menhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bun des/ Publ ica erbrachten Zahlungen nicht unter den Begriff der vom massgeben den Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sin ne von Art. 8 lit . a AHVV fallen . Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV spreche letztlich entscheidend der Umstand, dass die Eidgenos senschaft als Arbeitgeberin frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbe schäftigt werden sollen. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn beispiels weise e in Gesamtarbeitsvertrag festlege , dass die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen könn t en und der Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkomme. Dann l äge eine zum Abzug der Beiträge nach Art. 8 lit . a AHVV berech tigende Versicherungslösung vor (E. 7.6). 3.2.2
Im Urteil 9C_353/2007 et al. vom 29. Februar 2008 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest (E. 6.3): „ Analog zu den in BGE 133 V 556 erwähn ten Gründen ist das Vorliegen reglementarischer Beiträge zu verneinen. Denn die RUAG Land Systems, die RUAG Munition, die RUAG Ammotec und die RUAG Electronics befanden als Arbeitgeberinnen frei darüber, welche Arbeit nehmer sie vorzeitig pensionierten und welche sie weiterbeschäftigten. Eine Zahlungspflicht erwuchs ihnen erst als zwangsläufige Folge ihres unternehme rischen Entscheides, die betroffenen Arbeitnehmer vorzeitig zu pensionieren, mithin nur und erst, wenn das im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeord neter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden war. Unter diesen Umständen ist die Pflicht zur Nachschussleistung nicht berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlicher Natur, wie dies für den Freistellungstatbestand des Art. 8 lit . a AHVV vorausgesetzt wäre. “ 3.2.3
Im Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 befasste sich das Bundesgericht mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt. Zunächst hielt es jedoch weiterhin an seiner grundsätzlichen Rechtsprechung fest, wonach es gegen die Annahme reg lementarischer Beiträge spreche , wenn der Arbeitgeber frei darüber befinde , welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensio niert und welche w eiter beschäftigt werden sollen (E. 4.2). Im zu beurtei lenden Fall ging es jedoch im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um einsei tige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei unternehmensbedingten Umstruktur ierungen , sondern um vorzeitige Pensionierungen, welche im Ein vernehmen zwischen Arbeitnehmer (in der Regel wohl auf dessen Wunsch) und Arbeitgeberin erfolg t en (E. 4.3.3) .
Für die Anwendu ng von Art. 8 lit . a AHVV
– so das Bundesgericht - genüge es, dass die Leistung des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt werde , sobald eine bestimmte, im Arbeitsverhältn is begründete Situation vorliege , unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis erg ebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielrau m in ihrer Herbeiführung zustehe (E. 4.4.3). 4. 4.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 durch den Entscheid 9C_52/2008 geän dert habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr wurde die Praxis bestätigt und gleichzeitig präzisiert. Ging es im ersten Entscheid (wie auch im Urteil 9C_353/2007) um versicherte Personen beziehungsweise Arbeitnehmer, die auf grund von betrieblichen Entscheidungen (Umstrukturierungen, Personalredukti onen oder dergleichen) vorzeitig pensioniert wurden, verhielt es sich im Urteil 9C_52/2008 anders: Das Recht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, stand al len Arbeitnehmern ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr zu, sofern (unter an derem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit der Un ternehmung erfolgte (vgl. E. 3 des genannten Entscheids). Wie das Bundesge richt zutreffend festhielt , ging somit der Pensionierungswunsch in aller Regel von den versicherten Personen aus.
In diesen zentralen Punkten untersch ei det sich der Sachverhalt des Urteils 9C_52/2008 von den früheren Entscheiden BGE 133 V 556 und 9C_353/2007. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich betreffend Beendigung der Arbeitsverhält nisse auf den Standpunkt, diese seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten den - offensichtlich von der Arbeitgeberin ausgehenden - Pensionierungswunsch auch ablehnen können. Die Beschwerde gegnerin hielt dagegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einzigen Fall eines Arbeitnehmers zu nennen, der sich dem Pensio nierungswunsch der Beschwerdeführerin mit Erfolg widersetzt hätte. Dem wurde nicht substantiiert widersprochen.
In der Tat wäre es lebensfremd, davon auszugehen, dass sich ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gegen seine, aus den in Art. 31 Ziff. 7 des Reglements ge nannten Gründen (etwa Stellenabbaumassnahmen oder Restrukturierungen) in Aussicht gestellte, vorzeitige Pensionierung mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg wehren könnte. Käme es nicht zu einer Vereinbarung „im gegenseitigen Einvernehmen“, müsste der betreffende Mitarbeiter wohl ohne Weiteres mit ei ner ordentlichen Kündigung rechnen und liefe damit Gefahr , der Vorteile ge mäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements verlustig zu gehen. Insoweit kann lediglich in einem rein formalen Sinn von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gesprochen werden. Von einer Auflösung des Ar beitsverhältnisses aufgrund eines Pensionierungswunsches der versicherten Personen kann hier ohnehin nicht die Rede sein. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Kern von demjenigen, der dem Bun desgericht s urteil 9C_52/2008 zugrunde lag, ging doch damals der Pensionie rungswunsch von der versicherten Person aus. 4.2.2
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch noch in einem weiteren zentralen Punkt von demjenigen des Entscheids 9C_52/200 8. Wie aus Art. 31 Ziff. 7 des Reglements (vgl. oben E. 3.1) hervor geht, besteht die zusätzliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin lediglich in Fällen, in denen allein sie entscheiden kann, ob beziehungsweise welche An gestellten in den Genuss der vorgesehenen Finanzierungsleistungen komm en .
Es geht offensichtlich darum, die Folgen von Stellenabbaumassnahmen, Restruk turierungen und dergleichen sozialverträglich zu mildern (vgl. dazu auch Urk. 9/3 Anhang) . Es sollen mit anderen Worten die finanziellen Folgen von unternehmerischen Entscheiden für die betroffenen Mitarbeiter (bis zu einem gewissen Grad) kompensiert werden. Damit verhält sich aber gerade anders als im Sachverhalt von 9C_52/200 8. Dort ging es nämlich darum, dass sich (mit dem Einvernehmen der Arbeitgeberin) alle Mitarbeiter ab dem 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen konnten und dann die Arbeitgeberin zur Leistung von zusätzlichen Beiträgen verpflichtet war. Es ging somit um eine allgemeine Regelung und nicht (wie vorliegend) um eine Regelung von Ausnahmesachver halten , die Folge einer unternehmerischen Entscheidung sind. 4.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 zur Anwendung kommt. Die Beschwerdegegnerin konnte frei darüber entscheiden, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sie vorzeitig pensionieren lassen wollte und welche nicht. Der Umstand, dass die Pensionierung - formal betrachtet - im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte, ist angesichts des faktisch nicht gegebenen Handlungsspielraums der betroffenen versicherten Personen und der
augenfällig
u ngleich en
Verhandlungspositionen
der Beschwerdeführerin und ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern nicht relevant.
Damit ist der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit . a AHVV nicht erfüllt. Bei den fraglichen, von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group geleisteten Beiträgen handelt es sich um massgeblichen Lohn, auf dem paritätische ( und FAK- ) Beiträge geschuldet sind. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (siehe dazu E. 2.3.2) wurde von der Beschwer deführerin nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Anzeichen für Berechnungsfehler liegen jedenfalls nicht vor.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet und somit abzuwei sen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Na ch entsprechenden Besprechungen (vgl. Urk. 9/2-3) zwischen der Bank X.___ beziehungsweise der Pensionskasse der X.___ Group und der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe , in die auch das Bundesamt für Sozialversicherungen einbezogen w o rde n war , verpflichtete die Ausgleichskasse die Bank X.___ mit Nachzahlungsverfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 3/3 = Urk. 9/4) für an die Pensionskasse im Jahr 2013 bezahlte Sparbeiträge zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV in der Höhe von Fr. 1'433'089.85 sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse von Fr. 120'026.--. Bei den geleisteten Sparbeiträ gen handelte es sich um Beiträge bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 31 Ziff. 7 des Reglements der Pensionskasse der X.___ Group ([Urk. 3/2]).
Gegen die genannte Verfügung liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 9/6) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
E. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständi ger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gemäss Art. 5 Abs.
E. 1.2 Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Gemäss Art. 56 lit . e DBG sind von der Steuerpflicht befreit: Einrich tungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Be triebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehende Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
E. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständi ger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum mass gebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän gen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichti ges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Qualifikation der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 geleis teten Zahlungen an die Pensionskasse der X.___ Group als massgebenden Lohn im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich nich t um reglementarisch oder statutarisch geschuldete Leistungen im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV gehandelt habe. Deshalb seien auf den geleisteten Zahlungen So zialversicherungsbeiträge geschuldet. Der Beschwerdeführerin sei eine Zah lungspflicht erst als zwangsläufige Folge ihres unternehmerischen Entscheids erwach s en, gewisse Mitarbeiter vorzeitig zu pensionieren. Die Beschwerdefüh rerin bestimme selbst die von den Stellenabbaumassnahmen betroffenen Versi cherten. Diese wüssten nicht zum Voraus, ob sie vorzeitig pensioniert würden und könnten darauf keinen Einfluss nehmen. Entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin verhalte es sich so, dass sie allein über die vorzeitige Pensio nierung entscheide. Es sei jedenfalls kein Fall bekannt, in
dem ein Arbeitnehmer eine Ablehnung erfolgreich durchgesetzt hätte. Wichtig sei auch, dass nicht jede vorzeitig pensionierte Person in den Genuss der fraglichen Zahlungen komme, sondern nur jene, die unter Art. 31 Ziff. 7 des Reglements fielen ( Stellenabbau massnahmen , Restrukturierungen, g rundlegender Wechsel des Stellenanforde rungsprofils ). Die übrigen Arbeitnehmer, auch wenn sie selbst die vorzeitige Pensionierung vorschlügen, hätten keinerlei Anrecht auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin. Somit könne vorliegend nicht von reglementarischen Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV gesprochen wer den. Die fraglichen Zahlungen gehörten vollumfänglich zum massgebenden Lohn und seien damit der Beitragspflicht unterworfen (vgl. auch Urk. 8).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 8 lit . a AHVV erfüllt seien. Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung sehe zwingend vor, dass bei vorzeitiger Pensionierung von V ersicherten, die von Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforde rungsprofils betroffen seien, die Arbeitgeberin die bis zum Erreichen des or dentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge finanziere. Damit seien die geleisteten Zahlungen beitragsbefreit. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die Entscheide des Bundesgerichts BGE 133 V 556 und 9C_353/2007 vom 29. Februar 2008 und vertrete die Ansicht, die Verhältnisse seien vorliegend vergleichbar. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien aber unzutref fend, weil es sich vorliegenden falls weder um einseitige Anordnungen vorzeiti ger Pensionierung noch um Entlassungen/einseitige Beendigungen der Arbeits verhältnisse handle. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den betroffenen Ar beitnehmern die vorzeitige Pensionierung vorgeschlagen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und hätte auch abgelehnt werden können. Zudem seien die angeführten Bundesgerichtsent scheide durch das später ergangene Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 über holt worden. Danach genüge es für die Beitragsbefreiung der Zahlungen, wenn eine bestimmte, im Vorsorgereglement geregelte und im Arbeitsverhältnis be gründete Situation vorliege, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwin gend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in ihrer Herbeiführung zustehe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Demzufolge seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group zugunsten der Arbeitnehmer beitragsbefreit (Urk. 1).
E. 2.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin an die Pensions kasse der X.___ Group im Jahr 2013 bezahlten Sparbeiträge gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements massgebenden Lohn darstellen oder ob der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit . a AHVV erfüllt ist.
E. 2.3.2 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) ausdrücklich ( lediglich ) in Bezug auf die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge anfechten liess. Die ebenfalls nachgeforderten Bei träge an die Familienausgleichskasse wurden demgegenüber nicht angefochten; die entsprechende Nachforderung ist somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung der Pensionskasse der X.___ Group lautet folgendermassen ( Urk. 3/2 S. 2) : Bei vorzeitiger Pensionierung von Versicherten, die von Stellenabbau massnahmen , Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforderungsprofils betroffen sind , finanziert die Firma die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge des Versicherten gemäss Beitragsvariante Standard und der Firma.
E. 3.2.1 In BGE 133 V 556 entschied das Bundesgericht, dass die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ( VBS ) in Form von Deckungskapitalien zu g unsten einzelner versicherter Personen im Zusam menhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bun des/ Publ ica erbrachten Zahlungen nicht unter den Begriff der vom massgeben den Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sin ne von Art. 8 lit . a AHVV fallen . Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV spreche letztlich entscheidend der Umstand, dass die Eidgenos senschaft als Arbeitgeberin frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbe schäftigt werden sollen. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn beispiels weise e in Gesamtarbeitsvertrag festlege , dass die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen könn t en und der Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkomme. Dann l äge eine zum Abzug der Beiträge nach Art. 8 lit . a AHVV berech tigende Versicherungslösung vor (E. 7.6).
E. 3.2.2 Im Urteil 9C_353/2007 et al. vom 29. Februar 2008 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest (E. 6.3): „ Analog zu den in BGE 133 V 556 erwähn ten Gründen ist das Vorliegen reglementarischer Beiträge zu verneinen. Denn die RUAG Land Systems, die RUAG Munition, die RUAG Ammotec und die RUAG Electronics befanden als Arbeitgeberinnen frei darüber, welche Arbeit nehmer sie vorzeitig pensionierten und welche sie weiterbeschäftigten. Eine Zahlungspflicht erwuchs ihnen erst als zwangsläufige Folge ihres unternehme rischen Entscheides, die betroffenen Arbeitnehmer vorzeitig zu pensionieren, mithin nur und erst, wenn das im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeord neter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden war. Unter diesen Umständen ist die Pflicht zur Nachschussleistung nicht berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlicher Natur, wie dies für den Freistellungstatbestand des Art. 8 lit . a AHVV vorausgesetzt wäre. “
E. 3.2.3 Im Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 befasste sich das Bundesgericht mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt. Zunächst hielt es jedoch weiterhin an seiner grundsätzlichen Rechtsprechung fest, wonach es gegen die Annahme reg lementarischer Beiträge spreche , wenn der Arbeitgeber frei darüber befinde , welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensio niert und welche w eiter beschäftigt werden sollen (E. 4.2). Im zu beurtei lenden Fall ging es jedoch im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um einsei tige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei unternehmensbedingten Umstruktur ierungen , sondern um vorzeitige Pensionierungen, welche im Ein vernehmen zwischen Arbeitnehmer (in der Regel wohl auf dessen Wunsch) und Arbeitgeberin erfolg t en (E. 4.3.3) .
Für die Anwendu ng von Art. 8 lit . a AHVV
– so das Bundesgericht - genüge es, dass die Leistung des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt werde , sobald eine bestimmte, im Arbeitsverhältn is begründete Situation vorliege , unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis erg ebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielrau m in ihrer Herbeiführung zustehe (E. 4.4.3).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 durch den Entscheid 9C_52/2008 geän dert habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr wurde die Praxis bestätigt und gleichzeitig präzisiert. Ging es im ersten Entscheid (wie auch im Urteil 9C_353/2007) um versicherte Personen beziehungsweise Arbeitnehmer, die auf grund von betrieblichen Entscheidungen (Umstrukturierungen, Personalredukti onen oder dergleichen) vorzeitig pensioniert wurden, verhielt es sich im Urteil 9C_52/2008 anders: Das Recht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, stand al len Arbeitnehmern ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr zu, sofern (unter an derem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit der Un ternehmung erfolgte (vgl. E. 3 des genannten Entscheids). Wie das Bundesge richt zutreffend festhielt , ging somit der Pensionierungswunsch in aller Regel von den versicherten Personen aus.
In diesen zentralen Punkten untersch ei det sich der Sachverhalt des Urteils 9C_52/2008 von den früheren Entscheiden BGE 133 V 556 und 9C_353/2007.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich betreffend Beendigung der Arbeitsverhält nisse auf den Standpunkt, diese seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten den - offensichtlich von der Arbeitgeberin ausgehenden - Pensionierungswunsch auch ablehnen können. Die Beschwerde gegnerin hielt dagegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einzigen Fall eines Arbeitnehmers zu nennen, der sich dem Pensio nierungswunsch der Beschwerdeführerin mit Erfolg widersetzt hätte. Dem wurde nicht substantiiert widersprochen.
In der Tat wäre es lebensfremd, davon auszugehen, dass sich ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gegen seine, aus den in Art. 31 Ziff. 7 des Reglements ge nannten Gründen (etwa Stellenabbaumassnahmen oder Restrukturierungen) in Aussicht gestellte, vorzeitige Pensionierung mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg wehren könnte. Käme es nicht zu einer Vereinbarung „im gegenseitigen Einvernehmen“, müsste der betreffende Mitarbeiter wohl ohne Weiteres mit ei ner ordentlichen Kündigung rechnen und liefe damit Gefahr , der Vorteile ge mäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements verlustig zu gehen. Insoweit kann lediglich in einem rein formalen Sinn von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gesprochen werden. Von einer Auflösung des Ar beitsverhältnisses aufgrund eines Pensionierungswunsches der versicherten Personen kann hier ohnehin nicht die Rede sein. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Kern von demjenigen, der dem Bun desgericht s urteil 9C_52/2008 zugrunde lag, ging doch damals der Pensionie rungswunsch von der versicherten Person aus.
E. 4.2.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch noch in einem weiteren zentralen Punkt von demjenigen des Entscheids 9C_52/200 8. Wie aus Art. 31 Ziff. 7 des Reglements (vgl. oben E. 3.1) hervor geht, besteht die zusätzliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin lediglich in Fällen, in denen allein sie entscheiden kann, ob beziehungsweise welche An gestellten in den Genuss der vorgesehenen Finanzierungsleistungen komm en .
Es geht offensichtlich darum, die Folgen von Stellenabbaumassnahmen, Restruk turierungen und dergleichen sozialverträglich zu mildern (vgl. dazu auch Urk. 9/3 Anhang) . Es sollen mit anderen Worten die finanziellen Folgen von unternehmerischen Entscheiden für die betroffenen Mitarbeiter (bis zu einem gewissen Grad) kompensiert werden. Damit verhält sich aber gerade anders als im Sachverhalt von 9C_52/200 8. Dort ging es nämlich darum, dass sich (mit dem Einvernehmen der Arbeitgeberin) alle Mitarbeiter ab dem 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen konnten und dann die Arbeitgeberin zur Leistung von zusätzlichen Beiträgen verpflichtet war. Es ging somit um eine allgemeine Regelung und nicht (wie vorliegend) um eine Regelung von Ausnahmesachver halten , die Folge einer unternehmerischen Entscheidung sind.
E. 4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 zur Anwendung kommt. Die Beschwerdegegnerin konnte frei darüber entscheiden, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sie vorzeitig pensionieren lassen wollte und welche nicht. Der Umstand, dass die Pensionierung - formal betrachtet - im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte, ist angesichts des faktisch nicht gegebenen Handlungsspielraums der betroffenen versicherten Personen und der
augenfällig
u ngleich en
Verhandlungspositionen
der Beschwerdeführerin und ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern nicht relevant.
Damit ist der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit . a AHVV nicht erfüllt. Bei den fraglichen, von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group geleisteten Beiträgen handelt es sich um massgeblichen Lohn, auf dem paritätische ( und FAK- ) Beiträge geschuldet sind. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (siehe dazu E. 2.3.2) wurde von der Beschwer deführerin nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Anzeichen für Berechnungsfehler liegen jedenfalls nicht vor.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet und somit abzuwei sen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00026 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzsrichterin Buchter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen Bank X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Na ch entsprechenden Besprechungen (vgl. Urk. 9/2-3) zwischen der Bank X.___ beziehungsweise der Pensionskasse der X.___ Group und der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe , in die auch das Bundesamt für Sozialversicherungen einbezogen w o rde n war , verpflichtete die Ausgleichskasse die Bank X.___ mit Nachzahlungsverfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 3/3 = Urk. 9/4) für an die Pensionskasse im Jahr 2013 bezahlte Sparbeiträge zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV in der Höhe von Fr. 1'433'089.85 sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse von Fr. 120'026.--. Bei den geleisteten Sparbeiträ gen handelte es sich um Beiträge bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 31 Ziff. 7 des Reglements der Pensionskasse der X.___ Group ([Urk. 3/2]).
Gegen die genannte Verfügung liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 9/6) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 2.
Dagegen liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es seien der Einspracheentscheid vom 14. April 2014 und die Nachzahlungsverfügung betreffend die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge im Zusammenhang mit den vorzeitigen Pensionierung en gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung für das Jahr 2013 (MR 100468) vom 19.
Februar 2014 ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der X.___ am 25. Juni 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständi ger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständi ger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum mass gebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän gen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichti ges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1.2
Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Gemäss Art. 56 lit . e DBG sind von der Steuerpflicht befreit: Einrich tungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Be triebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehende Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Qualifikation der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 geleis teten Zahlungen an die Pensionskasse der X.___ Group als massgebenden Lohn im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich nich t um reglementarisch oder statutarisch geschuldete Leistungen im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV gehandelt habe. Deshalb seien auf den geleisteten Zahlungen So zialversicherungsbeiträge geschuldet. Der Beschwerdeführerin sei eine Zah lungspflicht erst als zwangsläufige Folge ihres unternehmerischen Entscheids erwach s en, gewisse Mitarbeiter vorzeitig zu pensionieren. Die Beschwerdefüh rerin bestimme selbst die von den Stellenabbaumassnahmen betroffenen Versi cherten. Diese wüssten nicht zum Voraus, ob sie vorzeitig pensioniert würden und könnten darauf keinen Einfluss nehmen. Entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin verhalte es sich so, dass sie allein über die vorzeitige Pensio nierung entscheide. Es sei jedenfalls kein Fall bekannt, in
dem ein Arbeitnehmer eine Ablehnung erfolgreich durchgesetzt hätte. Wichtig sei auch, dass nicht jede vorzeitig pensionierte Person in den Genuss der fraglichen Zahlungen komme, sondern nur jene, die unter Art. 31 Ziff. 7 des Reglements fielen ( Stellenabbau massnahmen , Restrukturierungen, g rundlegender Wechsel des Stellenanforde rungsprofils ). Die übrigen Arbeitnehmer, auch wenn sie selbst die vorzeitige Pensionierung vorschlügen, hätten keinerlei Anrecht auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin. Somit könne vorliegend nicht von reglementarischen Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV gesprochen wer den. Die fraglichen Zahlungen gehörten vollumfänglich zum massgebenden Lohn und seien damit der Beitragspflicht unterworfen (vgl. auch Urk. 8). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 8 lit . a AHVV erfüllt seien. Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung sehe zwingend vor, dass bei vorzeitiger Pensionierung von V ersicherten, die von Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforde rungsprofils betroffen seien, die Arbeitgeberin die bis zum Erreichen des or dentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge finanziere. Damit seien die geleisteten Zahlungen beitragsbefreit. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die Entscheide des Bundesgerichts BGE 133 V 556 und 9C_353/2007 vom 29. Februar 2008 und vertrete die Ansicht, die Verhältnisse seien vorliegend vergleichbar. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien aber unzutref fend, weil es sich vorliegenden falls weder um einseitige Anordnungen vorzeiti ger Pensionierung noch um Entlassungen/einseitige Beendigungen der Arbeits verhältnisse handle. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den betroffenen Ar beitnehmern die vorzeitige Pensionierung vorgeschlagen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und hätte auch abgelehnt werden können. Zudem seien die angeführten Bundesgerichtsent scheide durch das später ergangene Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 über holt worden. Danach genüge es für die Beitragsbefreiung der Zahlungen, wenn eine bestimmte, im Vorsorgereglement geregelte und im Arbeitsverhältnis be gründete Situation vorliege, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwin gend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in ihrer Herbeiführung zustehe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Demzufolge seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group zugunsten der Arbeitnehmer beitragsbefreit (Urk. 1). 2.3
2.3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin an die Pensions kasse der X.___ Group im Jahr 2013 bezahlten Sparbeiträge gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements massgebenden Lohn darstellen oder ob der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit . a AHVV erfüllt ist. 2.3.2
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) ausdrücklich ( lediglich ) in Bezug auf die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge anfechten liess. Die ebenfalls nachgeforderten Bei träge an die Familienausgleichskasse wurden demgegenüber nicht angefochten; die entsprechende Nachforderung ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1
Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung der Pensionskasse der X.___ Group lautet folgendermassen ( Urk. 3/2 S. 2) : Bei vorzeitiger Pensionierung von Versicherten, die von Stellenabbau massnahmen , Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforderungsprofils betroffen sind , finanziert die Firma die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge des Versicherten gemäss Beitragsvariante Standard und der Firma. 3.2 3.2.1
In BGE 133 V 556 entschied das Bundesgericht, dass die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ( VBS ) in Form von Deckungskapitalien zu g unsten einzelner versicherter Personen im Zusam menhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bun des/ Publ ica erbrachten Zahlungen nicht unter den Begriff der vom massgeben den Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sin ne von Art. 8 lit . a AHVV fallen . Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne von Art. 8 lit . a AHVV spreche letztlich entscheidend der Umstand, dass die Eidgenos senschaft als Arbeitgeberin frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbe schäftigt werden sollen. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn beispiels weise e in Gesamtarbeitsvertrag festlege , dass die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen könn t en und der Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkomme. Dann l äge eine zum Abzug der Beiträge nach Art. 8 lit . a AHVV berech tigende Versicherungslösung vor (E. 7.6). 3.2.2
Im Urteil 9C_353/2007 et al. vom 29. Februar 2008 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest (E. 6.3): „ Analog zu den in BGE 133 V 556 erwähn ten Gründen ist das Vorliegen reglementarischer Beiträge zu verneinen. Denn die RUAG Land Systems, die RUAG Munition, die RUAG Ammotec und die RUAG Electronics befanden als Arbeitgeberinnen frei darüber, welche Arbeit nehmer sie vorzeitig pensionierten und welche sie weiterbeschäftigten. Eine Zahlungspflicht erwuchs ihnen erst als zwangsläufige Folge ihres unternehme rischen Entscheides, die betroffenen Arbeitnehmer vorzeitig zu pensionieren, mithin nur und erst, wenn das im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeord neter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden war. Unter diesen Umständen ist die Pflicht zur Nachschussleistung nicht berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlicher Natur, wie dies für den Freistellungstatbestand des Art. 8 lit . a AHVV vorausgesetzt wäre. “ 3.2.3
Im Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 befasste sich das Bundesgericht mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt. Zunächst hielt es jedoch weiterhin an seiner grundsätzlichen Rechtsprechung fest, wonach es gegen die Annahme reg lementarischer Beiträge spreche , wenn der Arbeitgeber frei darüber befinde , welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensio niert und welche w eiter beschäftigt werden sollen (E. 4.2). Im zu beurtei lenden Fall ging es jedoch im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um einsei tige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei unternehmensbedingten Umstruktur ierungen , sondern um vorzeitige Pensionierungen, welche im Ein vernehmen zwischen Arbeitnehmer (in der Regel wohl auf dessen Wunsch) und Arbeitgeberin erfolg t en (E. 4.3.3) .
Für die Anwendu ng von Art. 8 lit . a AHVV
– so das Bundesgericht - genüge es, dass die Leistung des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt werde , sobald eine bestimmte, im Arbeitsverhältn is begründete Situation vorliege , unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis erg ebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielrau m in ihrer Herbeiführung zustehe (E. 4.4.3). 4. 4.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 durch den Entscheid 9C_52/2008 geän dert habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr wurde die Praxis bestätigt und gleichzeitig präzisiert. Ging es im ersten Entscheid (wie auch im Urteil 9C_353/2007) um versicherte Personen beziehungsweise Arbeitnehmer, die auf grund von betrieblichen Entscheidungen (Umstrukturierungen, Personalredukti onen oder dergleichen) vorzeitig pensioniert wurden, verhielt es sich im Urteil 9C_52/2008 anders: Das Recht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, stand al len Arbeitnehmern ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr zu, sofern (unter an derem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit der Un ternehmung erfolgte (vgl. E. 3 des genannten Entscheids). Wie das Bundesge richt zutreffend festhielt , ging somit der Pensionierungswunsch in aller Regel von den versicherten Personen aus.
In diesen zentralen Punkten untersch ei det sich der Sachverhalt des Urteils 9C_52/2008 von den früheren Entscheiden BGE 133 V 556 und 9C_353/2007. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich betreffend Beendigung der Arbeitsverhält nisse auf den Standpunkt, diese seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten den - offensichtlich von der Arbeitgeberin ausgehenden - Pensionierungswunsch auch ablehnen können. Die Beschwerde gegnerin hielt dagegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einzigen Fall eines Arbeitnehmers zu nennen, der sich dem Pensio nierungswunsch der Beschwerdeführerin mit Erfolg widersetzt hätte. Dem wurde nicht substantiiert widersprochen.
In der Tat wäre es lebensfremd, davon auszugehen, dass sich ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gegen seine, aus den in Art. 31 Ziff. 7 des Reglements ge nannten Gründen (etwa Stellenabbaumassnahmen oder Restrukturierungen) in Aussicht gestellte, vorzeitige Pensionierung mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg wehren könnte. Käme es nicht zu einer Vereinbarung „im gegenseitigen Einvernehmen“, müsste der betreffende Mitarbeiter wohl ohne Weiteres mit ei ner ordentlichen Kündigung rechnen und liefe damit Gefahr , der Vorteile ge mäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements verlustig zu gehen. Insoweit kann lediglich in einem rein formalen Sinn von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gesprochen werden. Von einer Auflösung des Ar beitsverhältnisses aufgrund eines Pensionierungswunsches der versicherten Personen kann hier ohnehin nicht die Rede sein. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Kern von demjenigen, der dem Bun desgericht s urteil 9C_52/2008 zugrunde lag, ging doch damals der Pensionie rungswunsch von der versicherten Person aus. 4.2.2
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch noch in einem weiteren zentralen Punkt von demjenigen des Entscheids 9C_52/200 8. Wie aus Art. 31 Ziff. 7 des Reglements (vgl. oben E. 3.1) hervor geht, besteht die zusätzliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin lediglich in Fällen, in denen allein sie entscheiden kann, ob beziehungsweise welche An gestellten in den Genuss der vorgesehenen Finanzierungsleistungen komm en .
Es geht offensichtlich darum, die Folgen von Stellenabbaumassnahmen, Restruk turierungen und dergleichen sozialverträglich zu mildern (vgl. dazu auch Urk. 9/3 Anhang) . Es sollen mit anderen Worten die finanziellen Folgen von unternehmerischen Entscheiden für die betroffenen Mitarbeiter (bis zu einem gewissen Grad) kompensiert werden. Damit verhält sich aber gerade anders als im Sachverhalt von 9C_52/200 8. Dort ging es nämlich darum, dass sich (mit dem Einvernehmen der Arbeitgeberin) alle Mitarbeiter ab dem 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen konnten und dann die Arbeitgeberin zur Leistung von zusätzlichen Beiträgen verpflichtet war. Es ging somit um eine allgemeine Regelung und nicht (wie vorliegend) um eine Regelung von Ausnahmesachver halten , die Folge einer unternehmerischen Entscheidung sind. 4.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 zur Anwendung kommt. Die Beschwerdegegnerin konnte frei darüber entscheiden, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sie vorzeitig pensionieren lassen wollte und welche nicht. Der Umstand, dass die Pensionierung - formal betrachtet - im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte, ist angesichts des faktisch nicht gegebenen Handlungsspielraums der betroffenen versicherten Personen und der
augenfällig
u ngleich en
Verhandlungspositionen
der Beschwerdeführerin und ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern nicht relevant.
Damit ist der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit . a AHVV nicht erfüllt. Bei den fraglichen, von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group geleisteten Beiträgen handelt es sich um massgeblichen Lohn, auf dem paritätische ( und FAK- ) Beiträge geschuldet sind. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (siehe dazu E. 2.3.2) wurde von der Beschwer deführerin nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Anzeichen für Berechnungsfehler liegen jedenfalls nicht vor.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet und somit abzuwei sen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker