Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1944, absolvierte Ausbildungen zum Sanitär- I n stalla teur und Zeichner ( Urk. 13/3/15, Urk. 13/10 /1 ).
S eit
1. Dezember 2003 arbeitet er als
s elbständigerwerber Be rater, Planer und Bauführer im Bereich Sanitär instal lationen , Heizung und Küchen
( Urk. 13/3/20, Urk. 13/5 , Urk. 13/10/9-10 ). Am 9. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit März 2004 bestehende Parkinson-Erkrankung (Urk.
13/3/21) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV-Stelle , zum Rentenbezug an ( Urk. 13/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-98). Nach durchgeführten Abklärungen ( insbes. Urk. 13/10) sprach ihm diese bei einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Verfü gung vom 1 2. Februar 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertels rente zu ( Urk. 13/12).
Wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit musste der Versicherte mehr fach operiert werden. Am 1 9. Mai 2009 wurde ihm der linke Unterschenkel am putiert ( Urk. 13/1 9/3, Urk. 13/19 /5 , Urk. 13/20/5- 8 ) .
Mit Eingabe vom 10.
Juni 2009 gelangte die Z.___ GmbH an die IV-Stelle Y.___ und ersuchte um Kostengut sprache für eine Unter schenkelprothese für den Versicherten (Urk. 13/13). Die IV-Stelle gab die fachtechnische Beurteilung vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 13/25) in Auftrag. Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. August 2009 Kostengut sprache für Unter schenkelprothesen für die Dauer vom 1 0. Juni 2009 bis 31. Mai 20 19 (Urk. 13/28). In der Folge beantragte die Z.___ GmbH für den Versicherten am 2. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine Zweit versorgung mit einer Unterschenkelprothese mit Echelon-Fuss (Urk.
13/36 , Urk. 13/45 /2 ; Rechnungskorrektur am 9. April 2010 ). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde dem Ver sicherten sodann rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine ganze Invali denrente zugesprochen ( Urk. 13/38).
1.2
Am 1 5. Dezember 2009 erreichte der Versicherte das AHV-Rentenalter .
Die IV Stelle Y.___ erteilte ihm a m 1 0. Mai 2010 Kosten gutsprache für eine
Unter schen kelprothese mit Echelon-Fuss ( Urk. 13/4 8 ). Fortan verfügte der Versicherte über zwei Prothesen mit Echelon-Fuss ( Urk. 13/55/1) und die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Y.___ kam für diverse Reparaturen und Anpassun gen an diesen Prothesen auf (insbes. Urk. 13/77/6-8 ) . Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, überwies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Y.___ deren Dossier an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich
( Urk. 13/77-78). Die se erteilte am 4.
Oktober 2013 Kostengutsprache für die Anpassung und Reparatur der neueren Prothese des Versicherten gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 2. September 20 13 über Fr. 7‘210.30 ( Urk. 13/79 , Urk.
13/83 ) . Das Kostengutsprachegesuch für die Reparatur und Anpassung der ältere n Prothese vom 1 5. Oktober 20 13 über Fr. 8‘532.10 ( Urk. 13/84) lehnte die Ausgleichskasse indes mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ab (Urk. 13/85), wogegen der Versi cher te am 1 2. November 2013 Ein sprache erhob ( Urk. 13/87).
Die Aus gleichs kasse wies die Einsprache mit E ntscheid vom 20. Februar 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen führte X.___ am 2 4. März 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm die Anpassung und Reparatur seiner Prothese vom 18. Februar 2010 gemäss Offerte der Z.___ GmbH zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Ab klärun gen zur Sache anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, es sei ihm, ab Eintreffen der vollständigen Akten der Invaliden ver sicherung, eine angemessene Frist zur Ergänzung der Begründung anzu set zen ( Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Aktennotiz zur Be sprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 21. Mai 2014 [Urk. 12] und ihren Akten [Urk. 13/1-98]).
Da der Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-98) nach eigenen Angaben bis zur Einrei chung seiner Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) nicht einsehen konnte (Urk. 1 S. 2), wurde ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2014 ( Urk. 14) Gelegenheit ge geben, diese zu sichten und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei aufzu for dern, die Akten zu vervollständigen und insbesondere das Feststellungsblatt herauszugeben ( Urk. 16 S. 2). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 9. August 2014 Stellung und teilte mit, dass im vorliegenden Fall kein Feststellungsblatt geführt worden sei (Urk. 21 S. 1). Der Beschwerdefüh rer liess dazu mit Eingaben vom 2 6. und 2 9. August 2014 Stellung nehmen ( Urk. 24, Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin erhielt jew eils eine Kopie dieser Eingaben
( Urk. 25, Urk.
27). Mit Eingabe vom 18. September 2014 ( Urk.
28) reichte die Beschwer degegnerin den Kostenvoran schlag der Z.___ GmbH vom 1 3. August 2014 ( Urk.
29) ein, was dem Beschwerdeführer mit Mit teilung vom 2 2. September 2014 ( Urk.
30) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin die Anpassungs- und Re paraturkosten der Zweitprothese des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 8‘532.10 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 3/8 , Urk. 13/84 ) zu bezahlen hat. Über die nachträglich eingereichten Kostengutsprachegesuche wird im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden, weshalb sie ausserhalb des Anfechtungs gegenstandes liegen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefahrens sind.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2014 erwog die Be schwer degegnerin , dass sich ab 1. Januar 2013 die Bestimmungen – gemeint ist
Randziffer ( Rz )
2001
des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialver siche rungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung vom 1. Januar 2013 (KHMI) [Urk. 11 S. 2]
– insofern geändert hätten, dass sich seitens der Invalidenversicherung, sowie im Rahmen der Be sitz stands garantie der Anspruch grundsätzlich lediglich noch auf eine Prothese erstrecke ( Urk. 2 S.
1). Die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit
sei im AHV-Alter nicht anspruchs begründend . Die Berufstätigkeit des Beschwerde führers rechtfertige deshalb kei ne n Kosten beitrag an eine zweite Prothese . Die Tatsache, dass ein Prothesen wechsel eine andere Druckverteilung im Schaft ermögliche , oder der Um stand, dass die aktuelle Prothese ab und zu mal beim Lieferanten angepasst oder repa riert werde, begründe keine n Anspruch auf Abgabe einer Zweitprothese, denn diese Situa tion liege bei allen Prothesenträgern vor ( Urk. 2 S. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Parkinson-Erkrankung eine einwandfreie prothetische Versorgung bedinge, um weitere Beeinträchtigungen durch Stürze, Druckstelle n und Schmerzen zu ver meiden. Zu einer einwandfreien Versorgung gehöre eine Zweitprothese. Diese könne einerseits, im Wechsel mit der Erstprothese getragen, zu Vermeidung von Druckstellen und Wundscheuern beitragen
( Urk. 1 S. 5 , 8 -9 , Urk. 16 S. 4 ). Aufgrund der Parkinson- Erkrankung
bestehe ein gesteigertes Sturzrisiko ( Urk. 16 S. 4) , und er sei aus medizinischen Gründen auf viel Bewegung ange wiesen. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, würden zu sogenannten Stumpfschwankungen im Umfang führen. Diesen Stumpf schwankungen könne mit zwei Prothesen begegnet werden, da die Mög lichkeit bestehe, die Prothesen zu wechseln , und so eine Belastungsänderung herbeigeführt und Druck stellen vermieden werden könnten ( Urk. 1 S. 7). Ebenso sei die Zweit prothese notwen dig, um die problemlose Mobilität auch dann zu ermög lichen, wenn die Erst prothese in Reparatur sei ( Urk. 1 S. 5 , 8 ).
Er habe seine Erwerbs tätigkeit auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 fortgeführt ( Urk. 1 S.
6) und sei auch deswegen auf eine zweite Prothese angewiesen, um seine Erwerbs fä higkeit zu erhalten und Arbeitsausfälle bei Repa ratur- und Re visionsa r b eiten an der einen Prothese zu vermeiden (Urk. 1 S.
7 , 9 ). Schliess lich handle es sich bei der Versorgung mit einer Zweitprothese um die im Ver gleich zu einem Rollstuhl und Treppenlift , auf welche er mit nur einer Prothese ange wiesen wäre, günsti gere Versorgung ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 3/7 , Urk. 16 S. 4 ). 3.
3.1
3.1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 3. 1. 2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung
auch Hilfsmittel.
Nach
Art. 43 quater AHVG in Verbindung mit Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und
Art. 2 Abs. 1 der Verord nung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Altersversicherung (HVA)
haben i n der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und
Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgaben bereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leis tungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).
F ür Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundes ge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA
nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss ( Art. 4 HVA). 3. 1. 3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung be darf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kost spieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu stellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise ab ge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be we gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Be sitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entw icklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältni sse nötig werden. Im Übrigen geh en auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3 , je mit weiteren Hinweisen ). 3.3
3.3.1
Verwaltungsweisungen, wie die Kreisschreiben des BSV, richten sich grundsätz lich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs ge richt nicht verbindlich. Indes berücksich tigt das Gericht die Kreisschreiben ins besondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sei eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkre tisie rung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Ver wal tung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.3.2
Nach Rz 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1. Juli 2011) umfasst der An spruch auf Hilfsmittel bei Personen, welche Anspruch auf die Besitzstand wah rung haben , auch Reparaturen, teilweisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unter halts- sowie Reise kosten. Leistungsbegehren solcher versicherten Personen sind nach den Weisun gen im KHMI zu behandeln.
Gemäss Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013 ; gleichlautend in der ab 1. Januar 2015 gültigen Version ) erstreckt sich der An spruch bei Prothesen für die unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erst versorgung) auf eine Prothese. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist ein gehend durch die IV-Stelle zu überprüfen und wird nur in einfacher Ausfüh rung erstellt. Nach
Rz 1.01.2
KHMI (gültig ab 1. Januar 2008 ; Stand: 1. Juli 2011) konnten künstliche Glieder in doppelter Garnitur abgegeben werden. Die Abgabe der zweiten Garnitur war möglich, wenn die erste während mindestens sechs Monaten ohne Beschwerden getragen und die allenfalls notwendigen Kor rekturen ausgeführt worden waren. Die Abgabe einer zweiten Garnitur war aufzuschieben, wenn in absehbarer Zeit Veränderungen des Stumpfes zu erwarten waren und somit die Benützungs dauer verhältnismässig kurz war (z. B. Wachstumsperioden, kurz nach einer Ampu tation). 4.
4.1
Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich Repara turen an Hilfsmitteln, welche von der Invalidenversicherung abgegeben und unter der HVI beansprucht wurden.
D em Beschwerdef ührer wurde n vor Er rei chen des AHV-Rentenalters mit Ver fügung vom
3. August 2009 invaliditäts be dingt
Unterschenkelprothese n
zugesprochen ( Urk. 13/28 ) und er bedarf weiter hin der Versorgung mit solchen Prothese n .
Die von ihm beantragte Repa ratur und Anpassung der älteren Prothese
umfassen gemäss Kostenvor anschlag der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013 im Wesent lichen den Ersatz des defekten Prothesenfusses ( Urk. 13/84). Diese Ausführun gen sind soweit ersichtlich nicht aufgrund einer im Alter zunehmenden gesund heitlichen Verschlechterung nötig und d ie gemäss Kostenvoranschlag vor gesehene Anpas sung stellt kein von den bislang aufgrund der Invalidität not wendigen Anpas sung en unter scheidbarer Aufwand dar (vgl. Sachverhalt E. 1.2 sowie E.
3.2 vor stehend) .
Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Gebrauch seiner zwei Prothesen beziehungsweise die An for derun gen an die Mobilität des Beschwerdeführers, sei dies aus medi zinischen oder erwerblichen Gründen, geändert hätte , seit er das AHV-Rentenalter erreicht hat. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor erwerbstätig und trägt seine Prothesen ab wechselnd, damit es eine andere Druckverteilung am Stumpf gibt (Urk. 13/91). Der Sachverhalt hat sich weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in Bezug auf den – vom Beschwerdeführer geltend gemachten – Gebrauch der zwei Prothesen verändert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin er fuhren auch die Voraussetzu ngen gemäss HVA und HVI keine Änderung. Einzig das KHMI ist per 1. Januar 2013 neu gefasst worden (E. 3.3.2 vor stehend). 4.2
Für das Gericht ist Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013) indes nicht verbind lich (E. 3.3.1) und eine strikte Anwendung
auf den vorliegenden Fall fällt auch aufgrund der folgenden Überlegungen ausser Betracht: Die „massge benden Voraussetzungen“, die gemäss Art. 4 HVA erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmit tel versorgung im Rentenalter mög lich ist, beziehen sich auf die spezifischen IV-rechtlichen Anspruchs voraus setzungen des Art. 21 IVG (BGE 119 V 225 E. 4). Bei
Rz 2001 KHMI handelt es sich aber nicht um eine
Konkretisierung des BSV
zu
diesen materiellen Voraus setzungen des Anspruchs auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG , sondern um eine Konkretisierung von Ziffer 1.01 (definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen) der Liste der Hilfsmittel im Anhang zur HVI . Die Konkretisierungen der Anspruchs voraussetzungen f in den sich ins besondere in
Rz 1002 d ieses Kreisschreiben s .
Rz 2001 KHMI ,
wonach sich der Anspruch auf eine Prothese der unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erstversorgung) auf eine Prothese erstreckt, ist – auch von den IV Stellen – insoweit und in so fern anzuwenden, als dass nach der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ein Anspruch auf das Hilfsmittel Prothese bejaht werden kann. Anders als die HVI und insbe sondere Ziff. 1.01
d er Liste der Hilfsmittel i n deren Anhang , welche bezüglich Anzahl der abzugebenden Hilfs mitteln keine Re gelung enthalten, sieht Art 4 HVA aber ausdrücklich vor, dass de r Anspruch auf Hilfsmittel – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in Art und Umfang erhalten bleibt . Es kommt hinzu, dass gemäss Rz 1003 KSHA auch Reparaturen von Hilfsmitteln erfasst sind, welche unter die Besitz stands garantie gemäss Art. 4 HVA fallen. Würde Rz 2001 KHMI wie von der Be schwer degegnerin ange wendet, hätte dies eine Einschränkung der Besitz stands garantie gemäss Art. 4 HVA durch diese Verwaltungsweisung zur Folge (vgl. E.
3.3.1 vorstehend) .
Daran ändert auch der Verweis in Rz 1003 KSHA auf das KHMI nichts. Schliesslich ist selbst aufgrund von Rz 2001 KHMI die Abgabe einer zweite n Prothese nicht ausgeschlossen und die Voraus setzungen für die Abgabe einer zweiten Prothese sind im Fall des Beschwerde führers aufgrund des Gesagten (E. 4.1) als erfüllt anzusehen. 4.3
Die vorgesehene Reparatur und Anpassung der älteren Prothese des Be schwer deführers ist aufgrund der in Art. 4 HVA norm ierten Besitzstand sgaran tie mit hin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, so wie sie dies bereits hin sichtlich der neueren Prothese getan hat. 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung für die Anpassung und Reparatur der ersten Unterschenkelprothese (Kostenvoranschlag Nr. A.___ der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Be schwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 1 2. August 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen ) . 6.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seines vollständigen Obsiegens auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 0. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kos tenvergütung für die Anpassung und Reparatur seiner Unterschenkelprothese (Kosten voranschlag Nr. A.___ vom 1 5. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 0. Mai 2010 Kosten gutsprache für eine
Unter schen kelprothese mit Echelon-Fuss ( Urk. 13/4 8 ). Fortan verfügte der Versicherte über zwei Prothesen mit Echelon-Fuss ( Urk. 13/55/1) und die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Y.___ kam für diverse Reparaturen und Anpassun gen an diesen Prothesen auf (insbes. Urk. 13/77/6-8 ) . Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, überwies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Y.___ deren Dossier an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich
( Urk. 13/77-78). Die se erteilte am 4.
Oktober 2013 Kostengutsprache für die Anpassung und Reparatur der neueren Prothese des Versicherten gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 2. September 20 13 über Fr. 7‘210.30 ( Urk. 13/79 , Urk.
13/83 ) . Das Kostengutsprachegesuch für die Reparatur und Anpassung der ältere n Prothese vom 1 5. Oktober 20 13 über Fr. 8‘532.10 ( Urk. 13/84) lehnte die Ausgleichskasse indes mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ab (Urk. 13/85), wogegen der Versi cher te am 1 2. November 2013 Ein sprache erhob ( Urk. 13/87).
Die Aus gleichs kasse wies die Einsprache mit E ntscheid vom 20. Februar 2014 ab ( Urk. 2).
E. 1.01 d er Liste der Hilfsmittel i n deren Anhang , welche bezüglich Anzahl der abzugebenden Hilfs mitteln keine Re gelung enthalten, sieht Art 4 HVA aber ausdrücklich vor, dass de r Anspruch auf Hilfsmittel – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in Art und Umfang erhalten bleibt . Es kommt hinzu, dass gemäss Rz 1003 KSHA auch Reparaturen von Hilfsmitteln erfasst sind, welche unter die Besitz stands garantie gemäss Art. 4 HVA fallen. Würde Rz 2001 KHMI wie von der Be schwer degegnerin ange wendet, hätte dies eine Einschränkung der Besitz stands garantie gemäss Art. 4 HVA durch diese Verwaltungsweisung zur Folge (vgl. E.
E. 1.1 X.___ , geboren
1944, absolvierte Ausbildungen zum Sanitär- I n stalla teur und Zeichner ( Urk. 13/3/15, Urk. 13/10 /1 ).
S eit
1. Dezember 2003 arbeitet er als
s elbständigerwerber Be rater, Planer und Bauführer im Bereich Sanitär instal lationen , Heizung und Küchen
( Urk. 13/3/20, Urk. 13/5 , Urk. 13/10/9-10 ). Am 9. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit März 2004 bestehende Parkinson-Erkrankung (Urk.
13/3/21) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV-Stelle , zum Rentenbezug an ( Urk. 13/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-98). Nach durchgeführten Abklärungen ( insbes. Urk. 13/10) sprach ihm diese bei einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Verfü gung vom 1 2. Februar 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertels rente zu ( Urk. 13/12).
Wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit musste der Versicherte mehr fach operiert werden. Am 1 9. Mai 2009 wurde ihm der linke Unterschenkel am putiert ( Urk. 13/1 9/3, Urk. 13/19 /5 , Urk. 13/20/5- 8 ) .
Mit Eingabe vom 10.
Juni 2009 gelangte die Z.___ GmbH an die IV-Stelle Y.___ und ersuchte um Kostengut sprache für eine Unter schenkelprothese für den Versicherten (Urk. 13/13). Die IV-Stelle gab die fachtechnische Beurteilung vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 13/25) in Auftrag. Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. August 2009 Kostengut sprache für Unter schenkelprothesen für die Dauer vom 1 0. Juni 2009 bis 31. Mai 20 19 (Urk. 13/28). In der Folge beantragte die Z.___ GmbH für den Versicherten am 2. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine Zweit versorgung mit einer Unterschenkelprothese mit Echelon-Fuss (Urk.
13/36 , Urk. 13/45 /2 ; Rechnungskorrektur am 9. April 2010 ). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde dem Ver sicherten sodann rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine ganze Invali denrente zugesprochen ( Urk. 13/38).
E. 1.2 Am 1 5. Dezember 2009 erreichte der Versicherte das AHV-Rentenalter .
Die IV Stelle Y.___ erteilte ihm a m
E. 2 Dagegen führte X.___ am 2 4. März 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm die Anpassung und Reparatur seiner Prothese vom 18. Februar 2010 gemäss Offerte der Z.___ GmbH zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Ab klärun gen zur Sache anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, es sei ihm, ab Eintreffen der vollständigen Akten der Invaliden ver sicherung, eine angemessene Frist zur Ergänzung der Begründung anzu set zen ( Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Aktennotiz zur Be sprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 21. Mai 2014 [Urk. 12] und ihren Akten [Urk. 13/1-98]).
Da der Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-98) nach eigenen Angaben bis zur Einrei chung seiner Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) nicht einsehen konnte (Urk. 1 S. 2), wurde ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2014 ( Urk. 14) Gelegenheit ge geben, diese zu sichten und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei aufzu for dern, die Akten zu vervollständigen und insbesondere das Feststellungsblatt herauszugeben ( Urk. 16 S. 2). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 9. August 2014 Stellung und teilte mit, dass im vorliegenden Fall kein Feststellungsblatt geführt worden sei (Urk. 21 S. 1). Der Beschwerdefüh rer liess dazu mit Eingaben vom 2 6. und 2 9. August 2014 Stellung nehmen ( Urk. 24, Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin erhielt jew eils eine Kopie dieser Eingaben
( Urk. 25, Urk.
27). Mit Eingabe vom 18. September 2014 ( Urk.
28) reichte die Beschwer degegnerin den Kostenvoran schlag der Z.___ GmbH vom 1 3. August 2014 ( Urk.
29) ein, was dem Beschwerdeführer mit Mit teilung vom 2 2. September 2014 ( Urk.
30) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2014 erwog die Be schwer degegnerin , dass sich ab 1. Januar 2013 die Bestimmungen – gemeint ist
Randziffer ( Rz )
2001
des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialver siche rungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung vom 1. Januar 2013 (KHMI) [Urk. 11 S. 2]
– insofern geändert hätten, dass sich seitens der Invalidenversicherung, sowie im Rahmen der Be sitz stands garantie der Anspruch grundsätzlich lediglich noch auf eine Prothese erstrecke ( Urk. 2 S.
1). Die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit
sei im AHV-Alter nicht anspruchs begründend . Die Berufstätigkeit des Beschwerde führers rechtfertige deshalb kei ne n Kosten beitrag an eine zweite Prothese . Die Tatsache, dass ein Prothesen wechsel eine andere Druckverteilung im Schaft ermögliche , oder der Um stand, dass die aktuelle Prothese ab und zu mal beim Lieferanten angepasst oder repa riert werde, begründe keine n Anspruch auf Abgabe einer Zweitprothese, denn diese Situa tion liege bei allen Prothesenträgern vor ( Urk. 2 S. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Parkinson-Erkrankung eine einwandfreie prothetische Versorgung bedinge, um weitere Beeinträchtigungen durch Stürze, Druckstelle n und Schmerzen zu ver meiden. Zu einer einwandfreien Versorgung gehöre eine Zweitprothese. Diese könne einerseits, im Wechsel mit der Erstprothese getragen, zu Vermeidung von Druckstellen und Wundscheuern beitragen
( Urk. 1 S. 5 , 8 -9 , Urk. 16 S. 4 ). Aufgrund der Parkinson- Erkrankung
bestehe ein gesteigertes Sturzrisiko ( Urk. 16 S. 4) , und er sei aus medizinischen Gründen auf viel Bewegung ange wiesen. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, würden zu sogenannten Stumpfschwankungen im Umfang führen. Diesen Stumpf schwankungen könne mit zwei Prothesen begegnet werden, da die Mög lichkeit bestehe, die Prothesen zu wechseln , und so eine Belastungsänderung herbeigeführt und Druck stellen vermieden werden könnten ( Urk. 1 S. 7). Ebenso sei die Zweit prothese notwen dig, um die problemlose Mobilität auch dann zu ermög lichen, wenn die Erst prothese in Reparatur sei ( Urk. 1 S. 5 , 8 ).
Er habe seine Erwerbs tätigkeit auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 fortgeführt ( Urk. 1 S.
6) und sei auch deswegen auf eine zweite Prothese angewiesen, um seine Erwerbs fä higkeit zu erhalten und Arbeitsausfälle bei Repa ratur- und Re visionsa r b eiten an der einen Prothese zu vermeiden (Urk. 1 S.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin die Anpassungs- und Re paraturkosten der Zweitprothese des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 8‘532.10 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 3/8 , Urk. 13/84 ) zu bezahlen hat. Über die nachträglich eingereichten Kostengutsprachegesuche wird im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden, weshalb sie ausserhalb des Anfechtungs gegenstandes liegen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefahrens sind.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
E. 3.1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 3. 1. 2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung
auch Hilfsmittel.
Nach
Art. 43 quater AHVG in Verbindung mit Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und
Art. 2 Abs. 1 der Verord nung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Altersversicherung (HVA)
haben i n der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und
Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgaben bereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leis tungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).
F ür Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundes ge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA
nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss ( Art. 4 HVA). 3. 1. 3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung be darf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kost spieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu stellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise ab ge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be we gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 3.2 vor stehend) .
Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Gebrauch seiner zwei Prothesen beziehungsweise die An for derun gen an die Mobilität des Beschwerdeführers, sei dies aus medi zinischen oder erwerblichen Gründen, geändert hätte , seit er das AHV-Rentenalter erreicht hat. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor erwerbstätig und trägt seine Prothesen ab wechselnd, damit es eine andere Druckverteilung am Stumpf gibt (Urk. 13/91). Der Sachverhalt hat sich weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in Bezug auf den – vom Beschwerdeführer geltend gemachten – Gebrauch der zwei Prothesen verändert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin er fuhren auch die Voraussetzu ngen gemäss HVA und HVI keine Änderung. Einzig das KHMI ist per 1. Januar 2013 neu gefasst worden (E. 3.3.2 vor stehend). 4.2
Für das Gericht ist Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013) indes nicht verbind lich (E. 3.3.1) und eine strikte Anwendung
auf den vorliegenden Fall fällt auch aufgrund der folgenden Überlegungen ausser Betracht: Die „massge benden Voraussetzungen“, die gemäss Art. 4 HVA erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmit tel versorgung im Rentenalter mög lich ist, beziehen sich auf die spezifischen IV-rechtlichen Anspruchs voraus setzungen des Art. 21 IVG (BGE 119 V 225 E. 4). Bei
Rz 2001 KHMI handelt es sich aber nicht um eine
Konkretisierung des BSV
zu
diesen materiellen Voraus setzungen des Anspruchs auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG , sondern um eine Konkretisierung von Ziffer 1.01 (definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen) der Liste der Hilfsmittel im Anhang zur HVI . Die Konkretisierungen der Anspruchs voraussetzungen f in den sich ins besondere in
Rz 1002 d ieses Kreisschreiben s .
Rz 2001 KHMI ,
wonach sich der Anspruch auf eine Prothese der unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erstversorgung) auf eine Prothese erstreckt, ist – auch von den IV Stellen – insoweit und in so fern anzuwenden, als dass nach der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ein Anspruch auf das Hilfsmittel Prothese bejaht werden kann. Anders als die HVI und insbe sondere Ziff.
E. 3.3.1 vorstehend) .
Daran ändert auch der Verweis in Rz 1003 KSHA auf das KHMI nichts. Schliesslich ist selbst aufgrund von Rz 2001 KHMI die Abgabe einer zweite n Prothese nicht ausgeschlossen und die Voraus setzungen für die Abgabe einer zweiten Prothese sind im Fall des Beschwerde führers aufgrund des Gesagten (E. 4.1) als erfüllt anzusehen. 4.3
Die vorgesehene Reparatur und Anpassung der älteren Prothese des Be schwer deführers ist aufgrund der in Art. 4 HVA norm ierten Besitzstand sgaran tie mit hin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, so wie sie dies bereits hin sichtlich der neueren Prothese getan hat. 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung für die Anpassung und Reparatur der ersten Unterschenkelprothese (Kostenvoranschlag Nr. A.___ der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Be schwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 1 2. August 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen ) . 6.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seines vollständigen Obsiegens auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 0. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kos tenvergütung für die Anpassung und Reparatur seiner Unterschenkelprothese (Kosten voranschlag Nr. A.___ vom 1 5. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 3.3.2 Nach Rz 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1. Juli 2011) umfasst der An spruch auf Hilfsmittel bei Personen, welche Anspruch auf die Besitzstand wah rung haben , auch Reparaturen, teilweisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unter halts- sowie Reise kosten. Leistungsbegehren solcher versicherten Personen sind nach den Weisun gen im KHMI zu behandeln.
Gemäss Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013 ; gleichlautend in der ab 1. Januar 2015 gültigen Version ) erstreckt sich der An spruch bei Prothesen für die unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erst versorgung) auf eine Prothese. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist ein gehend durch die IV-Stelle zu überprüfen und wird nur in einfacher Ausfüh rung erstellt. Nach
Rz 1.01.2
KHMI (gültig ab 1. Januar 2008 ; Stand: 1. Juli 2011) konnten künstliche Glieder in doppelter Garnitur abgegeben werden. Die Abgabe der zweiten Garnitur war möglich, wenn die erste während mindestens sechs Monaten ohne Beschwerden getragen und die allenfalls notwendigen Kor rekturen ausgeführt worden waren. Die Abgabe einer zweiten Garnitur war aufzuschieben, wenn in absehbarer Zeit Veränderungen des Stumpfes zu erwarten waren und somit die Benützungs dauer verhältnismässig kurz war (z. B. Wachstumsperioden, kurz nach einer Ampu tation). 4.
4.1
Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich Repara turen an Hilfsmitteln, welche von der Invalidenversicherung abgegeben und unter der HVI beansprucht wurden.
D em Beschwerdef ührer wurde n vor Er rei chen des AHV-Rentenalters mit Ver fügung vom
3. August 2009 invaliditäts be dingt
Unterschenkelprothese n
zugesprochen ( Urk. 13/28 ) und er bedarf weiter hin der Versorgung mit solchen Prothese n .
Die von ihm beantragte Repa ratur und Anpassung der älteren Prothese
umfassen gemäss Kostenvor anschlag der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013 im Wesent lichen den Ersatz des defekten Prothesenfusses ( Urk. 13/84). Diese Ausführun gen sind soweit ersichtlich nicht aufgrund einer im Alter zunehmenden gesund heitlichen Verschlechterung nötig und d ie gemäss Kostenvoranschlag vor gesehene Anpas sung stellt kein von den bislang aufgrund der Invalidität not wendigen Anpas sung en unter scheidbarer Aufwand dar (vgl. Sachverhalt E. 1.2 sowie E.
E. 7 , 9 ). Schliess lich handle es sich bei der Versorgung mit einer Zweitprothese um die im Ver gleich zu einem Rollstuhl und Treppenlift , auf welche er mit nur einer Prothese ange wiesen wäre, günsti gere Versorgung ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 3/7 , Urk. 16 S. 4 ). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00015 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1944, absolvierte Ausbildungen zum Sanitär- I n stalla teur und Zeichner ( Urk. 13/3/15, Urk. 13/10 /1 ).
S eit
1. Dezember 2003 arbeitet er als
s elbständigerwerber Be rater, Planer und Bauführer im Bereich Sanitär instal lationen , Heizung und Küchen
( Urk. 13/3/20, Urk. 13/5 , Urk. 13/10/9-10 ). Am 9. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit März 2004 bestehende Parkinson-Erkrankung (Urk.
13/3/21) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV-Stelle , zum Rentenbezug an ( Urk. 13/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-98). Nach durchgeführten Abklärungen ( insbes. Urk. 13/10) sprach ihm diese bei einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Verfü gung vom 1 2. Februar 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertels rente zu ( Urk. 13/12).
Wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit musste der Versicherte mehr fach operiert werden. Am 1 9. Mai 2009 wurde ihm der linke Unterschenkel am putiert ( Urk. 13/1 9/3, Urk. 13/19 /5 , Urk. 13/20/5- 8 ) .
Mit Eingabe vom 10.
Juni 2009 gelangte die Z.___ GmbH an die IV-Stelle Y.___ und ersuchte um Kostengut sprache für eine Unter schenkelprothese für den Versicherten (Urk. 13/13). Die IV-Stelle gab die fachtechnische Beurteilung vom 2 4. Juli 2009 ( Urk. 13/25) in Auftrag. Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. August 2009 Kostengut sprache für Unter schenkelprothesen für die Dauer vom 1 0. Juni 2009 bis 31. Mai 20 19 (Urk. 13/28). In der Folge beantragte die Z.___ GmbH für den Versicherten am 2. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine Zweit versorgung mit einer Unterschenkelprothese mit Echelon-Fuss (Urk.
13/36 , Urk. 13/45 /2 ; Rechnungskorrektur am 9. April 2010 ). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde dem Ver sicherten sodann rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine ganze Invali denrente zugesprochen ( Urk. 13/38).
1.2
Am 1 5. Dezember 2009 erreichte der Versicherte das AHV-Rentenalter .
Die IV Stelle Y.___ erteilte ihm a m 1 0. Mai 2010 Kosten gutsprache für eine
Unter schen kelprothese mit Echelon-Fuss ( Urk. 13/4 8 ). Fortan verfügte der Versicherte über zwei Prothesen mit Echelon-Fuss ( Urk. 13/55/1) und die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Y.___ kam für diverse Reparaturen und Anpassun gen an diesen Prothesen auf (insbes. Urk. 13/77/6-8 ) . Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, überwies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Y.___ deren Dossier an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich
( Urk. 13/77-78). Die se erteilte am 4.
Oktober 2013 Kostengutsprache für die Anpassung und Reparatur der neueren Prothese des Versicherten gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 2. September 20 13 über Fr. 7‘210.30 ( Urk. 13/79 , Urk.
13/83 ) . Das Kostengutsprachegesuch für die Reparatur und Anpassung der ältere n Prothese vom 1 5. Oktober 20 13 über Fr. 8‘532.10 ( Urk. 13/84) lehnte die Ausgleichskasse indes mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ab (Urk. 13/85), wogegen der Versi cher te am 1 2. November 2013 Ein sprache erhob ( Urk. 13/87).
Die Aus gleichs kasse wies die Einsprache mit E ntscheid vom 20. Februar 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen führte X.___ am 2 4. März 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm die Anpassung und Reparatur seiner Prothese vom 18. Februar 2010 gemäss Offerte der Z.___ GmbH zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Ab klärun gen zur Sache anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, es sei ihm, ab Eintreffen der vollständigen Akten der Invaliden ver sicherung, eine angemessene Frist zur Ergänzung der Begründung anzu set zen ( Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Aktennotiz zur Be sprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 21. Mai 2014 [Urk. 12] und ihren Akten [Urk. 13/1-98]).
Da der Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-98) nach eigenen Angaben bis zur Einrei chung seiner Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) nicht einsehen konnte (Urk. 1 S. 2), wurde ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2014 ( Urk. 14) Gelegenheit ge geben, diese zu sichten und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei aufzu for dern, die Akten zu vervollständigen und insbesondere das Feststellungsblatt herauszugeben ( Urk. 16 S. 2). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 9. August 2014 Stellung und teilte mit, dass im vorliegenden Fall kein Feststellungsblatt geführt worden sei (Urk. 21 S. 1). Der Beschwerdefüh rer liess dazu mit Eingaben vom 2 6. und 2 9. August 2014 Stellung nehmen ( Urk. 24, Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin erhielt jew eils eine Kopie dieser Eingaben
( Urk. 25, Urk.
27). Mit Eingabe vom 18. September 2014 ( Urk.
28) reichte die Beschwer degegnerin den Kostenvoran schlag der Z.___ GmbH vom 1 3. August 2014 ( Urk.
29) ein, was dem Beschwerdeführer mit Mit teilung vom 2 2. September 2014 ( Urk.
30) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin die Anpassungs- und Re paraturkosten der Zweitprothese des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 8‘532.10 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 3/8 , Urk. 13/84 ) zu bezahlen hat. Über die nachträglich eingereichten Kostengutsprachegesuche wird im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden, weshalb sie ausserhalb des Anfechtungs gegenstandes liegen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefahrens sind.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2014 erwog die Be schwer degegnerin , dass sich ab 1. Januar 2013 die Bestimmungen – gemeint ist
Randziffer ( Rz )
2001
des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialver siche rungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung vom 1. Januar 2013 (KHMI) [Urk. 11 S. 2]
– insofern geändert hätten, dass sich seitens der Invalidenversicherung, sowie im Rahmen der Be sitz stands garantie der Anspruch grundsätzlich lediglich noch auf eine Prothese erstrecke ( Urk. 2 S.
1). Die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit
sei im AHV-Alter nicht anspruchs begründend . Die Berufstätigkeit des Beschwerde führers rechtfertige deshalb kei ne n Kosten beitrag an eine zweite Prothese . Die Tatsache, dass ein Prothesen wechsel eine andere Druckverteilung im Schaft ermögliche , oder der Um stand, dass die aktuelle Prothese ab und zu mal beim Lieferanten angepasst oder repa riert werde, begründe keine n Anspruch auf Abgabe einer Zweitprothese, denn diese Situa tion liege bei allen Prothesenträgern vor ( Urk. 2 S. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Parkinson-Erkrankung eine einwandfreie prothetische Versorgung bedinge, um weitere Beeinträchtigungen durch Stürze, Druckstelle n und Schmerzen zu ver meiden. Zu einer einwandfreien Versorgung gehöre eine Zweitprothese. Diese könne einerseits, im Wechsel mit der Erstprothese getragen, zu Vermeidung von Druckstellen und Wundscheuern beitragen
( Urk. 1 S. 5 , 8 -9 , Urk. 16 S. 4 ). Aufgrund der Parkinson- Erkrankung
bestehe ein gesteigertes Sturzrisiko ( Urk. 16 S. 4) , und er sei aus medizinischen Gründen auf viel Bewegung ange wiesen. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, würden zu sogenannten Stumpfschwankungen im Umfang führen. Diesen Stumpf schwankungen könne mit zwei Prothesen begegnet werden, da die Mög lichkeit bestehe, die Prothesen zu wechseln , und so eine Belastungsänderung herbeigeführt und Druck stellen vermieden werden könnten ( Urk. 1 S. 7). Ebenso sei die Zweit prothese notwen dig, um die problemlose Mobilität auch dann zu ermög lichen, wenn die Erst prothese in Reparatur sei ( Urk. 1 S. 5 , 8 ).
Er habe seine Erwerbs tätigkeit auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 fortgeführt ( Urk. 1 S.
6) und sei auch deswegen auf eine zweite Prothese angewiesen, um seine Erwerbs fä higkeit zu erhalten und Arbeitsausfälle bei Repa ratur- und Re visionsa r b eiten an der einen Prothese zu vermeiden (Urk. 1 S.
7 , 9 ). Schliess lich handle es sich bei der Versorgung mit einer Zweitprothese um die im Ver gleich zu einem Rollstuhl und Treppenlift , auf welche er mit nur einer Prothese ange wiesen wäre, günsti gere Versorgung ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 3/7 , Urk. 16 S. 4 ). 3.
3.1
3.1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 3. 1. 2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung
auch Hilfsmittel.
Nach
Art. 43 quater AHVG in Verbindung mit Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und
Art. 2 Abs. 1 der Verord nung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Altersversicherung (HVA)
haben i n der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und
Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgaben bereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leis tungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).
F ür Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundes ge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA
nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss ( Art. 4 HVA). 3. 1. 3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung be darf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kost spieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu stellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise ab ge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be we gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Be sitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entw icklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältni sse nötig werden. Im Übrigen geh en auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3 , je mit weiteren Hinweisen ). 3.3
3.3.1
Verwaltungsweisungen, wie die Kreisschreiben des BSV, richten sich grundsätz lich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs ge richt nicht verbindlich. Indes berücksich tigt das Gericht die Kreisschreiben ins besondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sei eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkre tisie rung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Ver wal tung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.3.2
Nach Rz 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1. Juli 2011) umfasst der An spruch auf Hilfsmittel bei Personen, welche Anspruch auf die Besitzstand wah rung haben , auch Reparaturen, teilweisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unter halts- sowie Reise kosten. Leistungsbegehren solcher versicherten Personen sind nach den Weisun gen im KHMI zu behandeln.
Gemäss Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013 ; gleichlautend in der ab 1. Januar 2015 gültigen Version ) erstreckt sich der An spruch bei Prothesen für die unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erst versorgung) auf eine Prothese. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist ein gehend durch die IV-Stelle zu überprüfen und wird nur in einfacher Ausfüh rung erstellt. Nach
Rz 1.01.2
KHMI (gültig ab 1. Januar 2008 ; Stand: 1. Juli 2011) konnten künstliche Glieder in doppelter Garnitur abgegeben werden. Die Abgabe der zweiten Garnitur war möglich, wenn die erste während mindestens sechs Monaten ohne Beschwerden getragen und die allenfalls notwendigen Kor rekturen ausgeführt worden waren. Die Abgabe einer zweiten Garnitur war aufzuschieben, wenn in absehbarer Zeit Veränderungen des Stumpfes zu erwarten waren und somit die Benützungs dauer verhältnismässig kurz war (z. B. Wachstumsperioden, kurz nach einer Ampu tation). 4.
4.1
Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich Repara turen an Hilfsmitteln, welche von der Invalidenversicherung abgegeben und unter der HVI beansprucht wurden.
D em Beschwerdef ührer wurde n vor Er rei chen des AHV-Rentenalters mit Ver fügung vom
3. August 2009 invaliditäts be dingt
Unterschenkelprothese n
zugesprochen ( Urk. 13/28 ) und er bedarf weiter hin der Versorgung mit solchen Prothese n .
Die von ihm beantragte Repa ratur und Anpassung der älteren Prothese
umfassen gemäss Kostenvor anschlag der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013 im Wesent lichen den Ersatz des defekten Prothesenfusses ( Urk. 13/84). Diese Ausführun gen sind soweit ersichtlich nicht aufgrund einer im Alter zunehmenden gesund heitlichen Verschlechterung nötig und d ie gemäss Kostenvoranschlag vor gesehene Anpas sung stellt kein von den bislang aufgrund der Invalidität not wendigen Anpas sung en unter scheidbarer Aufwand dar (vgl. Sachverhalt E. 1.2 sowie E.
3.2 vor stehend) .
Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Gebrauch seiner zwei Prothesen beziehungsweise die An for derun gen an die Mobilität des Beschwerdeführers, sei dies aus medi zinischen oder erwerblichen Gründen, geändert hätte , seit er das AHV-Rentenalter erreicht hat. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor erwerbstätig und trägt seine Prothesen ab wechselnd, damit es eine andere Druckverteilung am Stumpf gibt (Urk. 13/91). Der Sachverhalt hat sich weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in Bezug auf den – vom Beschwerdeführer geltend gemachten – Gebrauch der zwei Prothesen verändert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin er fuhren auch die Voraussetzu ngen gemäss HVA und HVI keine Änderung. Einzig das KHMI ist per 1. Januar 2013 neu gefasst worden (E. 3.3.2 vor stehend). 4.2
Für das Gericht ist Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013) indes nicht verbind lich (E. 3.3.1) und eine strikte Anwendung
auf den vorliegenden Fall fällt auch aufgrund der folgenden Überlegungen ausser Betracht: Die „massge benden Voraussetzungen“, die gemäss Art. 4 HVA erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmit tel versorgung im Rentenalter mög lich ist, beziehen sich auf die spezifischen IV-rechtlichen Anspruchs voraus setzungen des Art. 21 IVG (BGE 119 V 225 E. 4). Bei
Rz 2001 KHMI handelt es sich aber nicht um eine
Konkretisierung des BSV
zu
diesen materiellen Voraus setzungen des Anspruchs auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG , sondern um eine Konkretisierung von Ziffer 1.01 (definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen) der Liste der Hilfsmittel im Anhang zur HVI . Die Konkretisierungen der Anspruchs voraussetzungen f in den sich ins besondere in
Rz 1002 d ieses Kreisschreiben s .
Rz 2001 KHMI ,
wonach sich der Anspruch auf eine Prothese der unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erstversorgung) auf eine Prothese erstreckt, ist – auch von den IV Stellen – insoweit und in so fern anzuwenden, als dass nach der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ein Anspruch auf das Hilfsmittel Prothese bejaht werden kann. Anders als die HVI und insbe sondere Ziff. 1.01
d er Liste der Hilfsmittel i n deren Anhang , welche bezüglich Anzahl der abzugebenden Hilfs mitteln keine Re gelung enthalten, sieht Art 4 HVA aber ausdrücklich vor, dass de r Anspruch auf Hilfsmittel – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in Art und Umfang erhalten bleibt . Es kommt hinzu, dass gemäss Rz 1003 KSHA auch Reparaturen von Hilfsmitteln erfasst sind, welche unter die Besitz stands garantie gemäss Art. 4 HVA fallen. Würde Rz 2001 KHMI wie von der Be schwer degegnerin ange wendet, hätte dies eine Einschränkung der Besitz stands garantie gemäss Art. 4 HVA durch diese Verwaltungsweisung zur Folge (vgl. E.
3.3.1 vorstehend) .
Daran ändert auch der Verweis in Rz 1003 KSHA auf das KHMI nichts. Schliesslich ist selbst aufgrund von Rz 2001 KHMI die Abgabe einer zweite n Prothese nicht ausgeschlossen und die Voraus setzungen für die Abgabe einer zweiten Prothese sind im Fall des Beschwerde führers aufgrund des Gesagten (E. 4.1) als erfüllt anzusehen. 4.3
Die vorgesehene Reparatur und Anpassung der älteren Prothese des Be schwer deführers ist aufgrund der in Art. 4 HVA norm ierten Besitzstand sgaran tie mit hin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, so wie sie dies bereits hin sichtlich der neueren Prothese getan hat. 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung für die Anpassung und Reparatur der ersten Unterschenkelprothese (Kostenvoranschlag Nr. A.___ der Z.___ GmbH vom 1 5. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Be schwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 1 2. August 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen ) . 6.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seines vollständigen Obsiegens auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 0. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kos tenvergütung für die Anpassung und Reparatur seiner Unterschenkelprothese (Kosten voranschlag Nr. A.___ vom 1 5. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher