Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, und Y.___ , geboren 1944, sind seit August 1977 verheiratet
( Urk. 12/6/1-2 , Urk. 12/11/4 ). Mit Wir kung ab 1. Juli 2009 richtet die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband Y.___
eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 2‘280.-- aus ( Urk. 12/3). Daneben erhält e r unter anderem von seinem ehe maligen Arbeitge ber eine R ente von Fr. 2‘900.-- pro Monat beziehungs weise von Fr. 34‘800.-- pro Jahr (12/1/1). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 nahm die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meisterverband eine Kapitalisierung dieser Rentenleistun gen vor und erhob auf dem resultierenden Betrag von Fr. 424‘560.-- vom Arbeitgeber AHV/IV/EO - , ALV- und FAK-Lohnbeiträge sowie Ver wal tungskos ten im Betrag von total Fr. 49‘558.50 ( Urk. 12/2). Hiervon stellte sein ehe maliger Arbeit geber Y.___
Fr. 21‘807.35 (AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 21‘440.30 + ALV-Beiträge von Fr. 734.10) in Rechnung (Urk. 12/1/3).
Mit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , am 9. März 2011 eingegangenen Fragebogen meldete sich X.___ als Nichterwerbstätige an ( Urk. 12/6). In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 1 6. Dezember 2011 (Urk. 12/14) beziehungsweise 23. Februar 201 2 (Urk. 7/22) von der Versicherten als Nichterwerbstätige Akontobeiträge für die Beitragsperioden 2011 und 201 2. Dagegen erhoben die Ehegatten X.___ und Y.___ am 25. Dezember 2011 (Urk. 12/15) und 7. März 2012 (Urk. 7/23) jeweils Ein sprache. Die Ausgleichkasse hob die angefochtenen Akontobeitragsverfü gungen auf und schrieb die Einspracheverfahren m it Ent scheid vom 23. März 2012 als gegenstandslos geworden ab ( Urk. 7/27).
Mit Ein gabe vom 1 7. April 2012 gelangte der Rechtsvertreter
der Versicherten an die Ausgleichskasse und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Beiträge der Versicherten an die AHV, IV und EO für die Jahre 2010 und 2011 als bezahlt gelten würden. Sodann sei fest zustellen, dass für den Fall, dass X.___ weiterhin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch deren Bei träge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2012 bis zum Erreichen des ordentli chen Rentenalters als bezahlt gelten würden (Urk. 7/29). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 nahm die Ausgleichskasse hierzu Stellung und lehnte das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ab (Urk. 12/34).
Nach Eingang der Steuermeldung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 12/42) betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Periode 2010 erliess die Aus gleichskasse
am 29. November 2013 eine Beitragsverfügung , mit
welcher sie von X.___
aufgrund eines Renteneinkommens von Fr. 804'920.-- (20 x Fr. 40‘246.--) und eines Rein ver mögens am 31. Dezember 2010 von Fr. 805‘500.--
für die Beitragsperiode
2010 persönliche Bei träge als
Nicht er werbstätige (inkl. Verwaltungskosten) von total Fr. 3‘225.20
einverlangte ( Urk. 12/47 /1 ).
Gleichzeitig ergingen entsprechende
Akontobeitragsver fügungen
für die Beitragsjahre 2011 bis 2013 ( Urk. 12/47/2-4). Gegen die Verfügungen vom 29. November 2013 liess
X.___ am 2 8. Januar 2014 Einspra che erheben ( Urk. 12/51) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache gegen die Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2010 mit Entscheid vom 17.
Februar 2014 ab ( Urk. 2). Mit Entscheid vom selben Tag hob sie die Akontobei tragsver fügungen
betreffend die Jahre 2011 bis 2013 auf und schrieb die Ein sprachen gegen diese Verfügungen als gegenstandslos geworden ab ( Urk. 12/66). 2.
Gegen den Einspracheentscheid betreffend das Beitragsjahr 2010 vom 17.
Feb ruar 2014 führte X.___ am 2 0. März 2014 Beschwerde und bean tragte , dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Bei träge an die AHV, IV und EO für das Jahr 2010 als bezahlt gelten würden . Weiter sei festzustellen, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Er rei chen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbs tätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden ( Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 22. April 2014 ( Urk.
7) liess die Beschwerdeführerin das Renten berechnungsblatt der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterver band betreffe nd Y.___ vom 12. August 2009 (Urk. 8/1) sowie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 27. März 2014 (Urk. 8/2) ein reichen .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-84]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat ( Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG). Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 lit . b AHVG findet Art. 3 Abs. 3 AHVG auch für Kalenderjahre Anwendung, in denen der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. 1.2
1.2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG). 1.2.2
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeit neh merin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt so mit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1. 2. 3
Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeit gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse s, soweit sie nicht gemäss den Art. 8 bis oder 8 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV)
hiervon ausgenommen sind ; Renten werden in Kapital umgerech net; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf ( Art. 7 lit . q AHVV) . 1.3
Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG einen Beitr a g nach ihren sozialen Verhältnissen. Im Jahre 20 10 war gemäss der seit 1. Januar 200 9 in Kraft stehenden Verordnung 0 9 über die Anpassungen an die Lohn- und Preis entwicklung bei der AHV/IV/EO je nach den sozialen Verhältnissen ein Be trag von Fr. 382.-- bis Fr. 8'400.-- zu ent richten. Der Bundesrat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV in der für d as Beitragsjahr 20 10 massgebenden Fassung be messen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag vorgesehen ist, auf grund ihres Vermögens und Renteneinkom mens . Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Ren teneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt (Art. 28 Abs. 1 A HVV). Verfügt eine nichterwerbs tätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renten einkommen , so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Bei tragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Rentenein kommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2 .
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend ,
a ufgrund der Beitrags zah lung ihres Ehegatten für die kapitalisierte Rente seines ehemaligen Arbeit gebers im Betrag von Fr.
21‘807.35 würden
in Anwendun g von Art. 3 Abs. 3 lit .
a AHVG ihre Sozialversicherungsbeiträge für dieses Beitragsjahr wie auch die folgenden Beitragsj ahre bis zur Er reichung ihres AHV-Rentenalter s im Jahr 2015 als bezahlt gelten
(Urk.
1 S. 2,
S. 5 ff. ) .
Unbestritten blieb , dass die Beschwer de führerin als Nichterwerbstätige zu qualifizier en
ist . Sie geht seit Ende des Jahres 2007 keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/6/1, Urk. 12/6/6-7; IK-Auszug vom 15.
März 2011 [ Urk. 12/9]). Ihr am 5. Juni 194 4 geborene r
Ehegatte
bezieht seit dem 1. Juli 2009 eine AHV-Altersrente ( Urk. 12/3 ). Von seinem ehemalige Arbeitgeber erhält er seit demselben Tag eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 2‘900.-- (Urk. 1 2 /2). Diese Rente , wel che gemäss den Ausführun gen des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Ergän zung zur Rente der Pensionskasse vorgesehen ist ( Urk. 12/1/1),
qualifizierte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband als beitragspflichtige Leis tung des Arbeits gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 7 lit . q AHVV
( vgl. E. 1.2.3 vorstehend ) und erhob entsprechend Sozialversiche rungsbeiträge ( Urk. 12/2), wovon der Ehegatten der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2010 die Hälfte , das heisst Fr. 21‘807.35 , bezahlte (Urk. 12/1/3). 2.2
Die Kapitalisierung von Rentenleistungen des ehemaligen Arbeitgebers gemäss Art. 7 lit . q AHVV bewirkt, dass auch die Erhebung der Beiträge ausnahmsweise bereits in einem Zeitpunkt vor der Realisierung des relevanten Einkommens beziehungsweise der Auszahlung der monatlichen Rente n betreffnisse erfolgt. Damit ist die Leistung des Arbeit gebers in ihrer Eigenschaft als Einkommen beitrags mässig abschliessend erfasst, und die einzelnen Rentenbetreffnisse unterliegend nicht mehr der Beitragspflicht . Sie verlieren jedoch ihren durch Art. 7 lit . q AHVV festgelegten Charakter als massgebender Lohn nicht und stellen deshalb insbesondere kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt eine Erfassung dieser Einkünfte nur noch insoweit in Betracht, als dadurch Vermögen gebildet wird (Urteil des Bundesge richts H 242/04 vom 8.
September 2005 E. 2.1). 2.3
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Ehegatte der Beschwerde führe rin mit seiner Zahlung von Fr. 21‘807.35 seine Beitragspflicht hinsichtlich der lebenslangen Rente seines ehemaligen Arbeit ge bers per
1. Juli 2009 erfüllt hat und die Beiträge als für d i e Beitragsperiode 2009 ge leistet gel ten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin
die auf dem in Rentenform ausbe zahlten massgebenden Lohn geschuldeten Beiträge auf Anrechnung für die Bei trags periode 2009 bezahlt hat, kommt Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG – selbst wenn er nach Erreichung des AHV-Rentenalters noch als Erwerbstätiger anzusehen wäre (vgl. E. 2.4)
– im Beitragsjahr 2010 und in den folgenden Jahren mangels einer effektiven Bei tragszahlung
und Realisierung von Erwerbseinkommen in diesen Jahren nicht zur Anwen dung.
Die Qualifikation der Renteneinkünfte als massgebender Lohn per 1. Juli 2009 führt nicht zur Qualifikation des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger nach Auflösung des Arbeitsverhält nisses. Die Rentenbetreffnisse des Arbeitgebers gründen nicht in einer fortge setzten Erwerbstätigkeit, sondern in den bis zur Auflösung des Arbeitsverhält nisses erfüllten und per 1. Juli 2009 abgeschlossenen Arbeitsleistungen. Effektiv ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seither nicht mehr in relevantem Um fang erwerbstätig (vgl. E. 2.4), gilt als Nichterwerbstätiger, weshalb die Anwen dung von Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG versagt bleibt. Das Vorbringen der Be schwerde führerin, ihr Ehegatte habe mit der AHV/IV/EO-Beitragszahlung von Fr. 21‘440.30 (vgl. Urk. 12/1/3) von 2010 bis 2021 einen jährlichen Betrag von Fr. 1‘757.40 geleistet ( Urk. 1 S.
6), geht mithin fehl. Gegen diese Umverteilung der Beitrags zahlung auf nachfolgende Jahre ist z udem einzuwenden, dass
– e nt gegen der Ansicht
der Beschwerde führerin – der gemäss Tabelle im Anhang 1 zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massge benden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1.
Januar 20 09 )
bei 65jährigen Männern zur Umrechnung von lebenslänglichen Renten in Kapitalien ver wendete Faktor von 12,2
nicht
mit einer Dauer von
12
Beitragsjahren gleich gesetzt werden kann . Auch die Annahme einer jährli chen Beitrags erfüllung des Ehegatten der Be schwer deführerin für die Rente sei nes Arbeit gebers im Betrag von Fr. 34‘900.-- pro Jahr
widerspricht der gesetzli chen Regelung . Der Bundesrat hat in Art. 7 lit . q AHVV die Kapitalisierung der Rente angeordnet. Die Kapita li sierung des mass gebenden Jahres betrages bei der Berechnung der ge schul deten Beiträge auf freiwilligen Vorsorge leistun gen gemäss Art. 7 lit . q AHVV ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gesetzesmässig und stellt keine rechtsungleiche Beh andlung dar (ZAK 1982 S. 312). Der Beschwerdegegnerin kann mithin keine Verletzung der Rechts gleichheit oder de s Willkürverbots (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) vorgeworfen werden.
2.4
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erzielte n Nebener werb aus un selbständiger Tätigkeit von total Fr. 1‘600.-- (vgl. die Steuerer klärung 2010 [Urk. 12/45/4] sowie die Berechnungs mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2012 [Urk. 12/45/17]) keine Bei träge ge schuldet sind, da dieser den Freibetrag von Fr. 16‘800.-- für erwerbstätige Ver sicherte nach dem 6 5. Alters jahr (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG, Art. 6 quater AHVV) nicht übersteigt, und im Übri gen auf diesem Nebenverdienst von Fr. 1‘600.-- rein betragsmässig keine Bei träge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrages ge schuldet gewesen wären. 2.5
Da die Beiträge der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Beitragsjahr 2010 nicht in Anwendung von
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG als bezahlt gelten, ist sie gemäss Art.
10 AHVG als Nichterwerbstätige beitrags pflichtig. In masslicher Hinsicht blieb die Beitrag s verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 12/47/1) unbestritten und gibt zu keinen B eanstand ungen An lass . 3 .
Bei diesem Ergebnis wäre auch das Rechtsbegehren der Beschwerde führerin, wonach festzustellen sei, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Errei chen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden (Urk. 1 S. 2), abzuweisen , und es kann offen bleiben, ob a uf dieses Feststellungsbegehren
einzutreten ist (vgl. zum dies bezüglich erforderlichen schützenswerten Interesse: Art. 49 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 132 V 257 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 2.1) . 4 .
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1951, und Y.___ , geboren 1944, sind seit August 1977 verheiratet
( Urk. 12/6/1-2 , Urk. 12/11/4 ). Mit Wir kung ab 1. Juli 2009 richtet die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband Y.___
eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 2‘280.-- aus ( Urk. 12/3). Daneben erhält e r unter anderem von seinem ehe maligen Arbeitge ber eine R ente von Fr. 2‘900.-- pro Monat beziehungs weise von Fr. 34‘800.-- pro Jahr (12/1/1). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 nahm die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meisterverband eine Kapitalisierung dieser Rentenleistun gen vor und erhob auf dem resultierenden Betrag von Fr. 424‘560.-- vom Arbeitgeber AHV/IV/EO - , ALV- und FAK-Lohnbeiträge sowie Ver wal tungskos ten im Betrag von total Fr. 49‘558.50 ( Urk. 12/2). Hiervon stellte sein ehe maliger Arbeit geber Y.___
Fr. 21‘807.35 (AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 21‘440.30 + ALV-Beiträge von Fr. 734.10) in Rechnung (Urk. 12/1/3).
Mit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , am 9. März 2011 eingegangenen Fragebogen meldete sich X.___ als Nichterwerbstätige an ( Urk. 12/6). In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 1 6. Dezember 2011 (Urk. 12/14) beziehungsweise 23. Februar 201
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art.
E. 1.2.2 Nach Art.
E. 1.3 Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG einen Beitr a g nach ihren sozialen Verhältnissen. Im Jahre 20
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid betreffend das Beitragsjahr 2010 vom 17.
Feb ruar 2014 führte X.___ am 2 0. März 2014 Beschwerde und bean tragte , dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Bei träge an die AHV, IV und EO für das Jahr 2010 als bezahlt gelten würden . Weiter sei festzustellen, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Er rei chen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbs tätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden ( Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 22. April 2014 ( Urk.
7) liess die Beschwerdeführerin das Renten berechnungsblatt der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterver band betreffe nd Y.___ vom 12. August 2009 (Urk. 8/1) sowie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 27. März 2014 (Urk. 8/2) ein reichen .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-84]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend ,
a ufgrund der Beitrags zah lung ihres Ehegatten für die kapitalisierte Rente seines ehemaligen Arbeit gebers im Betrag von Fr.
21‘807.35 würden
in Anwendun g von Art. 3 Abs. 3 lit .
a AHVG ihre Sozialversicherungsbeiträge für dieses Beitragsjahr wie auch die folgenden Beitragsj ahre bis zur Er reichung ihres AHV-Rentenalter s im Jahr 2015 als bezahlt gelten
(Urk.
1 S. 2,
S. 5 ff. ) .
Unbestritten blieb , dass die Beschwer de führerin als Nichterwerbstätige zu qualifizier en
ist . Sie geht seit Ende des Jahres 2007 keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/6/1, Urk. 12/6/6-7; IK-Auszug vom 15.
März 2011 [ Urk. 12/9]). Ihr am 5. Juni 194 4 geborene r
Ehegatte
bezieht seit dem 1. Juli 2009 eine AHV-Altersrente ( Urk. 12/3 ). Von seinem ehemalige Arbeitgeber erhält er seit demselben Tag eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 2‘900.-- (Urk. 1 2 /2). Diese Rente , wel che gemäss den Ausführun gen des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Ergän zung zur Rente der Pensionskasse vorgesehen ist ( Urk. 12/1/1),
qualifizierte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband als beitragspflichtige Leis tung des Arbeits gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 7 lit . q AHVV
( vgl. E. 1.2.3 vorstehend ) und erhob entsprechend Sozialversiche rungsbeiträge ( Urk. 12/2), wovon der Ehegatten der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2010 die Hälfte , das heisst Fr. 21‘807.35 , bezahlte (Urk. 12/1/3).
E. 2.2 Die Kapitalisierung von Rentenleistungen des ehemaligen Arbeitgebers gemäss Art. 7 lit . q AHVV bewirkt, dass auch die Erhebung der Beiträge ausnahmsweise bereits in einem Zeitpunkt vor der Realisierung des relevanten Einkommens beziehungsweise der Auszahlung der monatlichen Rente n betreffnisse erfolgt. Damit ist die Leistung des Arbeit gebers in ihrer Eigenschaft als Einkommen beitrags mässig abschliessend erfasst, und die einzelnen Rentenbetreffnisse unterliegend nicht mehr der Beitragspflicht . Sie verlieren jedoch ihren durch Art. 7 lit . q AHVV festgelegten Charakter als massgebender Lohn nicht und stellen deshalb insbesondere kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt eine Erfassung dieser Einkünfte nur noch insoweit in Betracht, als dadurch Vermögen gebildet wird (Urteil des Bundesge richts H 242/04 vom 8.
September 2005 E. 2.1).
E. 2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Ehegatte der Beschwerde führe rin mit seiner Zahlung von Fr. 21‘807.35 seine Beitragspflicht hinsichtlich der lebenslangen Rente seines ehemaligen Arbeit ge bers per
1. Juli 2009 erfüllt hat und die Beiträge als für d i e Beitragsperiode 2009 ge leistet gel ten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin
die auf dem in Rentenform ausbe zahlten massgebenden Lohn geschuldeten Beiträge auf Anrechnung für die Bei trags periode 2009 bezahlt hat, kommt Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG – selbst wenn er nach Erreichung des AHV-Rentenalters noch als Erwerbstätiger anzusehen wäre (vgl. E. 2.4)
– im Beitragsjahr 2010 und in den folgenden Jahren mangels einer effektiven Bei tragszahlung
und Realisierung von Erwerbseinkommen in diesen Jahren nicht zur Anwen dung.
Die Qualifikation der Renteneinkünfte als massgebender Lohn per 1. Juli 2009 führt nicht zur Qualifikation des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger nach Auflösung des Arbeitsverhält nisses. Die Rentenbetreffnisse des Arbeitgebers gründen nicht in einer fortge setzten Erwerbstätigkeit, sondern in den bis zur Auflösung des Arbeitsverhält nisses erfüllten und per 1. Juli 2009 abgeschlossenen Arbeitsleistungen. Effektiv ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seither nicht mehr in relevantem Um fang erwerbstätig (vgl. E. 2.4), gilt als Nichterwerbstätiger, weshalb die Anwen dung von Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG versagt bleibt. Das Vorbringen der Be schwerde führerin, ihr Ehegatte habe mit der AHV/IV/EO-Beitragszahlung von Fr. 21‘440.30 (vgl. Urk. 12/1/3) von 2010 bis 2021 einen jährlichen Betrag von Fr. 1‘757.40 geleistet ( Urk. 1 S.
6), geht mithin fehl. Gegen diese Umverteilung der Beitrags zahlung auf nachfolgende Jahre ist z udem einzuwenden, dass
– e nt gegen der Ansicht
der Beschwerde führerin – der gemäss Tabelle im Anhang 1 zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massge benden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1.
Januar 20 09 )
bei 65jährigen Männern zur Umrechnung von lebenslänglichen Renten in Kapitalien ver wendete Faktor von 12,2
nicht
mit einer Dauer von
E. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erzielte n Nebener werb aus un selbständiger Tätigkeit von total Fr. 1‘600.-- (vgl. die Steuerer klärung 2010 [Urk. 12/45/4] sowie die Berechnungs mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2012 [Urk. 12/45/17]) keine Bei träge ge schuldet sind, da dieser den Freibetrag von Fr. 16‘800.-- für erwerbstätige Ver sicherte nach dem 6 5. Alters jahr (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG, Art. 6 quater AHVV) nicht übersteigt, und im Übri gen auf diesem Nebenverdienst von Fr. 1‘600.-- rein betragsmässig keine Bei träge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrages ge schuldet gewesen wären.
E. 2.5 Da die Beiträge der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Beitragsjahr 2010 nicht in Anwendung von
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG als bezahlt gelten, ist sie gemäss Art.
10 AHVG als Nichterwerbstätige beitrags pflichtig. In masslicher Hinsicht blieb die Beitrag s verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 12/47/1) unbestritten und gibt zu keinen B eanstand ungen An lass . 3 .
Bei diesem Ergebnis wäre auch das Rechtsbegehren der Beschwerde führerin, wonach festzustellen sei, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Errei chen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden (Urk. 1 S. 2), abzuweisen , und es kann offen bleiben, ob a uf dieses Feststellungsbegehren
einzutreten ist (vgl. zum dies bezüglich erforderlichen schützenswerten Interesse: Art. 49 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 132 V 257 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 2.1) . 4 .
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 Abs.
E. 4 Abs. 1 AHVG).
E. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeit neh merin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt so mit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1. 2. 3
Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeit gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse s, soweit sie nicht gemäss den Art.
E. 8 bis oder 8 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV)
hiervon ausgenommen sind ; Renten werden in Kapital umgerech net; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf ( Art. 7 lit . q AHVV) .
E. 10 massgebenden Fassung be messen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag vorgesehen ist, auf grund ihres Vermögens und Renteneinkom mens . Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Ren teneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt (Art. 28 Abs. 1 A HVV). Verfügt eine nichterwerbs tätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renten einkommen , so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Bei tragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Rentenein kommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2 .
E. 12 Beitragsjahren gleich gesetzt werden kann . Auch die Annahme einer jährli chen Beitrags erfüllung des Ehegatten der Be schwer deführerin für die Rente sei nes Arbeit gebers im Betrag von Fr. 34‘900.-- pro Jahr
widerspricht der gesetzli chen Regelung . Der Bundesrat hat in Art. 7 lit . q AHVV die Kapitalisierung der Rente angeordnet. Die Kapita li sierung des mass gebenden Jahres betrages bei der Berechnung der ge schul deten Beiträge auf freiwilligen Vorsorge leistun gen gemäss Art. 7 lit . q AHVV ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gesetzesmässig und stellt keine rechtsungleiche Beh andlung dar (ZAK 1982 S. 312). Der Beschwerdegegnerin kann mithin keine Verletzung der Rechts gleichheit oder de s Willkürverbots (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) vorgeworfen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00014 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
25. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller Engel & Küng Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, und Y.___ , geboren 1944, sind seit August 1977 verheiratet
( Urk. 12/6/1-2 , Urk. 12/11/4 ). Mit Wir kung ab 1. Juli 2009 richtet die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband Y.___
eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 2‘280.-- aus ( Urk. 12/3). Daneben erhält e r unter anderem von seinem ehe maligen Arbeitge ber eine R ente von Fr. 2‘900.-- pro Monat beziehungs weise von Fr. 34‘800.-- pro Jahr (12/1/1). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 nahm die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meisterverband eine Kapitalisierung dieser Rentenleistun gen vor und erhob auf dem resultierenden Betrag von Fr. 424‘560.-- vom Arbeitgeber AHV/IV/EO - , ALV- und FAK-Lohnbeiträge sowie Ver wal tungskos ten im Betrag von total Fr. 49‘558.50 ( Urk. 12/2). Hiervon stellte sein ehe maliger Arbeit geber Y.___
Fr. 21‘807.35 (AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 21‘440.30 + ALV-Beiträge von Fr. 734.10) in Rechnung (Urk. 12/1/3).
Mit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , am 9. März 2011 eingegangenen Fragebogen meldete sich X.___ als Nichterwerbstätige an ( Urk. 12/6). In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 1 6. Dezember 2011 (Urk. 12/14) beziehungsweise 23. Februar 201 2 (Urk. 7/22) von der Versicherten als Nichterwerbstätige Akontobeiträge für die Beitragsperioden 2011 und 201 2. Dagegen erhoben die Ehegatten X.___ und Y.___ am 25. Dezember 2011 (Urk. 12/15) und 7. März 2012 (Urk. 7/23) jeweils Ein sprache. Die Ausgleichkasse hob die angefochtenen Akontobeitragsverfü gungen auf und schrieb die Einspracheverfahren m it Ent scheid vom 23. März 2012 als gegenstandslos geworden ab ( Urk. 7/27).
Mit Ein gabe vom 1 7. April 2012 gelangte der Rechtsvertreter
der Versicherten an die Ausgleichskasse und bean tragte, es sei festzustellen, dass die Beiträge der Versicherten an die AHV, IV und EO für die Jahre 2010 und 2011 als bezahlt gelten würden. Sodann sei fest zustellen, dass für den Fall, dass X.___ weiterhin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch deren Bei träge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2012 bis zum Erreichen des ordentli chen Rentenalters als bezahlt gelten würden (Urk. 7/29). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2012 nahm die Ausgleichskasse hierzu Stellung und lehnte das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ab (Urk. 12/34).
Nach Eingang der Steuermeldung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 12/42) betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Periode 2010 erliess die Aus gleichskasse
am 29. November 2013 eine Beitragsverfügung , mit
welcher sie von X.___
aufgrund eines Renteneinkommens von Fr. 804'920.-- (20 x Fr. 40‘246.--) und eines Rein ver mögens am 31. Dezember 2010 von Fr. 805‘500.--
für die Beitragsperiode
2010 persönliche Bei träge als
Nicht er werbstätige (inkl. Verwaltungskosten) von total Fr. 3‘225.20
einverlangte ( Urk. 12/47 /1 ).
Gleichzeitig ergingen entsprechende
Akontobeitragsver fügungen
für die Beitragsjahre 2011 bis 2013 ( Urk. 12/47/2-4). Gegen die Verfügungen vom 29. November 2013 liess
X.___ am 2 8. Januar 2014 Einspra che erheben ( Urk. 12/51) . Die Ausgleichskasse wies die Einsprache gegen die Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2010 mit Entscheid vom 17.
Februar 2014 ab ( Urk. 2). Mit Entscheid vom selben Tag hob sie die Akontobei tragsver fügungen
betreffend die Jahre 2011 bis 2013 auf und schrieb die Ein sprachen gegen diese Verfügungen als gegenstandslos geworden ab ( Urk. 12/66). 2.
Gegen den Einspracheentscheid betreffend das Beitragsjahr 2010 vom 17.
Feb ruar 2014 führte X.___ am 2 0. März 2014 Beschwerde und bean tragte , dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Bei träge an die AHV, IV und EO für das Jahr 2010 als bezahlt gelten würden . Weiter sei festzustellen, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Er rei chen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbs tätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden ( Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 22. April 2014 ( Urk.
7) liess die Beschwerdeführerin das Renten berechnungsblatt der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterver band betreffe nd Y.___ vom 12. August 2009 (Urk. 8/1) sowie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 27. März 2014 (Urk. 8/2) ein reichen .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-84]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat ( Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG). Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 lit . b AHVG findet Art. 3 Abs. 3 AHVG auch für Kalenderjahre Anwendung, in denen der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. 1.2
1.2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG). 1.2.2
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeit neh merin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt so mit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1. 2. 3
Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeit gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse s, soweit sie nicht gemäss den Art. 8 bis oder 8 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV)
hiervon ausgenommen sind ; Renten werden in Kapital umgerech net; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf ( Art. 7 lit . q AHVV) . 1.3
Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG einen Beitr a g nach ihren sozialen Verhältnissen. Im Jahre 20 10 war gemäss der seit 1. Januar 200 9 in Kraft stehenden Verordnung 0 9 über die Anpassungen an die Lohn- und Preis entwicklung bei der AHV/IV/EO je nach den sozialen Verhältnissen ein Be trag von Fr. 382.-- bis Fr. 8'400.-- zu ent richten. Der Bundesrat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV in der für d as Beitragsjahr 20 10 massgebenden Fassung be messen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag vorgesehen ist, auf grund ihres Vermögens und Renteneinkom mens . Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Ren teneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt (Art. 28 Abs. 1 A HVV). Verfügt eine nichterwerbs tätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renten einkommen , so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Bei tragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Rentenein kommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2 .
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend ,
a ufgrund der Beitrags zah lung ihres Ehegatten für die kapitalisierte Rente seines ehemaligen Arbeit gebers im Betrag von Fr.
21‘807.35 würden
in Anwendun g von Art. 3 Abs. 3 lit .
a AHVG ihre Sozialversicherungsbeiträge für dieses Beitragsjahr wie auch die folgenden Beitragsj ahre bis zur Er reichung ihres AHV-Rentenalter s im Jahr 2015 als bezahlt gelten
(Urk.
1 S. 2,
S. 5 ff. ) .
Unbestritten blieb , dass die Beschwer de führerin als Nichterwerbstätige zu qualifizier en
ist . Sie geht seit Ende des Jahres 2007 keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/6/1, Urk. 12/6/6-7; IK-Auszug vom 15.
März 2011 [ Urk. 12/9]). Ihr am 5. Juni 194 4 geborene r
Ehegatte
bezieht seit dem 1. Juli 2009 eine AHV-Altersrente ( Urk. 12/3 ). Von seinem ehemalige Arbeitgeber erhält er seit demselben Tag eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 2‘900.-- (Urk. 1 2 /2). Diese Rente , wel che gemäss den Ausführun gen des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Ergän zung zur Rente der Pensionskasse vorgesehen ist ( Urk. 12/1/1),
qualifizierte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband als beitragspflichtige Leis tung des Arbeits gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 7 lit . q AHVV
( vgl. E. 1.2.3 vorstehend ) und erhob entsprechend Sozialversiche rungsbeiträge ( Urk. 12/2), wovon der Ehegatten der Beschwerdeführerin am 1 3. Juli 2010 die Hälfte , das heisst Fr. 21‘807.35 , bezahlte (Urk. 12/1/3). 2.2
Die Kapitalisierung von Rentenleistungen des ehemaligen Arbeitgebers gemäss Art. 7 lit . q AHVV bewirkt, dass auch die Erhebung der Beiträge ausnahmsweise bereits in einem Zeitpunkt vor der Realisierung des relevanten Einkommens beziehungsweise der Auszahlung der monatlichen Rente n betreffnisse erfolgt. Damit ist die Leistung des Arbeit gebers in ihrer Eigenschaft als Einkommen beitrags mässig abschliessend erfasst, und die einzelnen Rentenbetreffnisse unterliegend nicht mehr der Beitragspflicht . Sie verlieren jedoch ihren durch Art. 7 lit . q AHVV festgelegten Charakter als massgebender Lohn nicht und stellen deshalb insbesondere kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt eine Erfassung dieser Einkünfte nur noch insoweit in Betracht, als dadurch Vermögen gebildet wird (Urteil des Bundesge richts H 242/04 vom 8.
September 2005 E. 2.1). 2.3
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Ehegatte der Beschwerde führe rin mit seiner Zahlung von Fr. 21‘807.35 seine Beitragspflicht hinsichtlich der lebenslangen Rente seines ehemaligen Arbeit ge bers per
1. Juli 2009 erfüllt hat und die Beiträge als für d i e Beitragsperiode 2009 ge leistet gel ten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin
die auf dem in Rentenform ausbe zahlten massgebenden Lohn geschuldeten Beiträge auf Anrechnung für die Bei trags periode 2009 bezahlt hat, kommt Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG – selbst wenn er nach Erreichung des AHV-Rentenalters noch als Erwerbstätiger anzusehen wäre (vgl. E. 2.4)
– im Beitragsjahr 2010 und in den folgenden Jahren mangels einer effektiven Bei tragszahlung
und Realisierung von Erwerbseinkommen in diesen Jahren nicht zur Anwen dung.
Die Qualifikation der Renteneinkünfte als massgebender Lohn per 1. Juli 2009 führt nicht zur Qualifikation des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger nach Auflösung des Arbeitsverhält nisses. Die Rentenbetreffnisse des Arbeitgebers gründen nicht in einer fortge setzten Erwerbstätigkeit, sondern in den bis zur Auflösung des Arbeitsverhält nisses erfüllten und per 1. Juli 2009 abgeschlossenen Arbeitsleistungen. Effektiv ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seither nicht mehr in relevantem Um fang erwerbstätig (vgl. E. 2.4), gilt als Nichterwerbstätiger, weshalb die Anwen dung von Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG versagt bleibt. Das Vorbringen der Be schwerde führerin, ihr Ehegatte habe mit der AHV/IV/EO-Beitragszahlung von Fr. 21‘440.30 (vgl. Urk. 12/1/3) von 2010 bis 2021 einen jährlichen Betrag von Fr. 1‘757.40 geleistet ( Urk. 1 S.
6), geht mithin fehl. Gegen diese Umverteilung der Beitrags zahlung auf nachfolgende Jahre ist z udem einzuwenden, dass
– e nt gegen der Ansicht
der Beschwerde führerin – der gemäss Tabelle im Anhang 1 zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massge benden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1.
Januar 20 09 )
bei 65jährigen Männern zur Umrechnung von lebenslänglichen Renten in Kapitalien ver wendete Faktor von 12,2
nicht
mit einer Dauer von
12
Beitragsjahren gleich gesetzt werden kann . Auch die Annahme einer jährli chen Beitrags erfüllung des Ehegatten der Be schwer deführerin für die Rente sei nes Arbeit gebers im Betrag von Fr. 34‘900.-- pro Jahr
widerspricht der gesetzli chen Regelung . Der Bundesrat hat in Art. 7 lit . q AHVV die Kapitalisierung der Rente angeordnet. Die Kapita li sierung des mass gebenden Jahres betrages bei der Berechnung der ge schul deten Beiträge auf freiwilligen Vorsorge leistun gen gemäss Art. 7 lit . q AHVV ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gesetzesmässig und stellt keine rechtsungleiche Beh andlung dar (ZAK 1982 S. 312). Der Beschwerdegegnerin kann mithin keine Verletzung der Rechts gleichheit oder de s Willkürverbots (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) vorgeworfen werden.
2.4
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erzielte n Nebener werb aus un selbständiger Tätigkeit von total Fr. 1‘600.-- (vgl. die Steuerer klärung 2010 [Urk. 12/45/4] sowie die Berechnungs mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2012 [Urk. 12/45/17]) keine Bei träge ge schuldet sind, da dieser den Freibetrag von Fr. 16‘800.-- für erwerbstätige Ver sicherte nach dem 6 5. Alters jahr (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG, Art. 6 quater AHVV) nicht übersteigt, und im Übri gen auf diesem Nebenverdienst von Fr. 1‘600.-- rein betragsmässig keine Bei träge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrages ge schuldet gewesen wären. 2.5
Da die Beiträge der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Beitragsjahr 2010 nicht in Anwendung von
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG als bezahlt gelten, ist sie gemäss Art.
10 AHVG als Nichterwerbstätige beitrags pflichtig. In masslicher Hinsicht blieb die Beitrag s verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 12/47/1) unbestritten und gibt zu keinen B eanstand ungen An lass . 3 .
Bei diesem Ergebnis wäre auch das Rechtsbegehren der Beschwerde führerin, wonach festzustellen sei, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Errei chen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden (Urk. 1 S. 2), abzuweisen , und es kann offen bleiben, ob a uf dieses Feststellungsbegehren
einzutreten ist (vgl. zum dies bezüglich erforderlichen schützenswerten Interesse: Art. 49 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 132 V 257 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 2.1) . 4 .
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher