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AB.2014.00009

Persönliche Beiträge; steurbares Einkommen ist nicht massgebend.

Zürich SozVersG · 2015-02-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbender angeschlos sen.

Gemäss der Steuermeldung vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 9/62) erzielte er im Jahr 2010 ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.- -

bei einem betrieb lichen Eigenkapital von Fr. 10‘500.- - . Gestützt da rauf setzte die Ausgleichkasse mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 9/64) die persönlichen Beiträge de s Versicherten für das Jahr 2010 auf 22‘574.40 fest (inklusive Verwaltungskos ten) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/65) wies sie nach weiteren Ab klärung en (Urk. 9/71) mit Entscheid vom 1 7. Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Januar 2014 (Urk.

1) bei der Ausgleich kasse Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der für das Jahr 2010 festgesetzte persönliche Beitrag herabzusetzen. Mit Schrei ben vom 1 9. Februar 2014 (Urk.

4) überwies die Kasse die Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht. In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 bean tragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag des Selb ständigerwerbenden erhoben (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Be messung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartiti onswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach lich e Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspfl icht, in erster Linie im Steuer jus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im We sentlichen auf die Verbindlichkeit der Steuerm eldung vom 2 4. Januar 2013, welche gemäss einer nachträglichen Bestätigung durch das kantonale Steueramt korrekt sei .

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, das der ange fochtenen Verfügung zugrunde gelegte selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.- - stimme nicht. Massgebend sei diesbezüglich gemäss den Steuer rechnungen für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 156‘800.- - bis Fr. 163‘600.- - .

4. 4.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist

für die Festsetzung des per sönlichen AHV-Beitrages nicht das steu e rbare sondern das erzielte Einkommen massgebend. Dieses wird aufgrund der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung ermittelt, wobei die entsprechenden Angaben der Steuerbehörde in ihrer Meldung für die Ausgleichskassen grund sätzlich verbindlich sind (E. 2.1-2.2). Es liegen jedoch keine Anhalts punkte dafür vor, dass das von der Steuerbehörde gemel dete selbständige Erwerbseinkommen des Versicherten des Jahres 2010 von Fr. 209‘060.- - nicht korrekt wäre, umso weniger als dieser Betrag mit den eigenen Angaben in sei ner Steuererklärung für das Jahr 2010 übereinstimmt (Urk. 9/88/2). Die übrige Festsetzung des persönlichen Beitrages des Versicher ten für das Jahr 2010 durch die Kasse blieb unbestritten und ist aufgrund der Akten korrekt. 4.2

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbender angeschlos sen.

Gemäss der Steuermeldung vom

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Januar 2014 (Urk.

1) bei der Ausgleich kasse Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der für das Jahr 2010 festgesetzte persönliche Beitrag herabzusetzen. Mit Schrei ben vom 1 9. Februar 2014 (Urk.

4) überwies die Kasse die Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht. In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 bean tragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag des Selb ständigerwerbenden erhoben (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Be messung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartiti onswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach lich e Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspfl icht, in erster Linie im Steuer jus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im We sentlichen auf die Verbindlichkeit der Steuerm eldung vom 2 4. Januar 2013, welche gemäss einer nachträglichen Bestätigung durch das kantonale Steueramt korrekt sei .

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, das der ange fochtenen Verfügung zugrunde gelegte selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.- - stimme nicht. Massgebend sei diesbezüglich gemäss den Steuer rechnungen für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 156‘800.- - bis Fr. 163‘600.- - .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist

für die Festsetzung des per sönlichen AHV-Beitrages nicht das steu e rbare sondern das erzielte Einkommen massgebend. Dieses wird aufgrund der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung ermittelt, wobei die entsprechenden Angaben der Steuerbehörde in ihrer Meldung für die Ausgleichskassen grund sätzlich verbindlich sind (E. 2.1-2.2). Es liegen jedoch keine Anhalts punkte dafür vor, dass das von der Steuerbehörde gemel dete selbständige Erwerbseinkommen des Versicherten des Jahres 2010 von Fr. 209‘060.- - nicht korrekt wäre, umso weniger als dieser Betrag mit den eigenen Angaben in sei ner Steuererklärung für das Jahr 2010 übereinstimmt (Urk. 9/88/2). Die übrige Festsetzung des persönlichen Beitrages des Versicher ten für das Jahr 2010 durch die Kasse blieb unbestritten und ist aufgrund der Akten korrekt.

E. 4.2 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00009 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

19. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbender angeschlos sen.

Gemäss der Steuermeldung vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 9/62) erzielte er im Jahr 2010 ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.- -

bei einem betrieb lichen Eigenkapital von Fr. 10‘500.- - . Gestützt da rauf setzte die Ausgleichkasse mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 9/64) die persönlichen Beiträge de s Versicherten für das Jahr 2010 auf 22‘574.40 fest (inklusive Verwaltungskos ten) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/65) wies sie nach weiteren Ab klärung en (Urk. 9/71) mit Entscheid vom 1 7. Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Januar 2014 (Urk.

1) bei der Ausgleich kasse Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der für das Jahr 2010 festgesetzte persönliche Beitrag herabzusetzen. Mit Schrei ben vom 1 9. Februar 2014 (Urk.

4) überwies die Kasse die Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht. In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 bean tragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag des Selb ständigerwerbenden erhoben (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). 2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Be messung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartiti onswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach lich e Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspfl icht, in erster Linie im Steuer jus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im We sentlichen auf die Verbindlichkeit der Steuerm eldung vom 2 4. Januar 2013, welche gemäss einer nachträglichen Bestätigung durch das kantonale Steueramt korrekt sei .

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, das der ange fochtenen Verfügung zugrunde gelegte selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 209‘060.- - stimme nicht. Massgebend sei diesbezüglich gemäss den Steuer rechnungen für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 156‘800.- - bis Fr. 163‘600.- - .

4. 4.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist

für die Festsetzung des per sönlichen AHV-Beitrages nicht das steu e rbare sondern das erzielte Einkommen massgebend. Dieses wird aufgrund der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung ermittelt, wobei die entsprechenden Angaben der Steuerbehörde in ihrer Meldung für die Ausgleichskassen grund sätzlich verbindlich sind (E. 2.1-2.2). Es liegen jedoch keine Anhalts punkte dafür vor, dass das von der Steuerbehörde gemel dete selbständige Erwerbseinkommen des Versicherten des Jahres 2010 von Fr. 209‘060.- - nicht korrekt wäre, umso weniger als dieser Betrag mit den eigenen Angaben in sei ner Steuererklärung für das Jahr 2010 übereinstimmt (Urk. 9/88/2). Die übrige Festsetzung des persönlichen Beitrages des Versicher ten für das Jahr 2010 durch die Kasse blieb unbestritten und ist aufgrund der Akten korrekt. 4.2

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel