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AB.2014.00007

Persönliche Beiträge eines Selbständigerwerbenden; Rückweisung zur Neuberechnung aufgrund einer rektifizierten Steuermeldung und zum Abzug des Zinses auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital vor Aufrechnung der persönlichen Beiträge.

Zürich SozVersG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung en vom 16 . November 201 2 setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausg leichskasse, die persön lichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___

für Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit für die

Beitragsj ahr e 200 1 bis 2005 auf Fr.

7 ‘769.40 (Beitrags jahr 2001), Fr. 8‘346.60 (Beitragsjahr 2002), Fr. 10‘567 . 80 (Beitragsjahr 2003), Fr. 5‘978.40 (Beitragsjahr 2004) sowie Fr. 20‘83 2 .60 (Beitragsjahr 2005) fest (Urk. 9/76). Hierbei stützte sie sich jeweils auf die rektifizierten

Nachs teuer meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 7. September 2012 (Urk.

9/67-71). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 16.

November 2012 erhob X.___ am 1 5. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 9/85). Die Aus gleichskasse holte die Auskunft des Steueramtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2013 (Urk. 9/90) ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies sie d ie Ein sprache von X.___ ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

a m 10. Fe bruar 2014 Beschwerde

(Urk. 1, Urk. 4) und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens . Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 teilweise Gut heissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der persönlichen Bei träge 200 5. Im Übrigen bean tragte sie Abweisung der Beschwerde und hielt weiter fest, dass entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers kein Grund für eine Verfahrenssistierung bestehe (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-101 ]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt,

um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Replik), mit der Auf forderung, dem Gericht mitzuteilen, mit wel chem Antrag und mit welcher Be gründung er an der Beschwerde festhalten wolle, und einen all fälligen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu begründen (Urk. 10).

Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2014

keine Stellung

zu den materiellen Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin,

hielt indes am Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens fest . Für den Fall, dass das Beschwerde ver fahren nicht sistiert würde, ersuchte er um Ansetzung einer Frist bis zum 30. Juni 2014 zur weiteren Begründung seiner Beschwerde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer letztmals eine Frist von 10 Tagen an gesetzt, um seinen Beschwerdeantrag zu begründen, und der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 3. Mai 2014 (Urk.

12) und deren Beilagen (Urk. 13/1-4) zugestellt (Urk. 14).

Die Frist ist unbenutzt abgelaufen .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung wurde mit Ver fü gung vom 2 8. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsj ahre 2001 bis 2005. 2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit Beiträge erhoben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Er werbseinkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG) . Es wird ermittelt, indem das rohe Ein kom men um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermin dert wird. Es kann namentlich der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals ab gezogen wer den (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG). 2.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Er werbs tätig keit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei trags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Er werbs einkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb inves tierten Eigen kapi tals . 2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuer behörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massge bende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs.

4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spre che.

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräf ti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Ein kom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen ein zugreifen hat. Die selb stän diger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

3.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E.

4.1).

Ferner bestimmt Art. 39 AHVV, dass eine Ausgleichs kasse, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlan gen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. In Ausgestaltung dieser Bestimmung sieht die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausge gebene, und für die Verwaltung verbindliche, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter wer b s tätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015) unter Randziffer (Rz) 1198 folgendes vor: Erhält die Beschwerdegegnerin – nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist – für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifi zierte Meldung, hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfü gun g geltend zu machen 3.2

3.2.1

Mit Nachsteuermeldungen vom 2 7. September 2012 meldete das Kantonale Steuer amt für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von Fr. 73‘036.-- sowie ein im Betrieb investiertes Ei gen kapital von Fr. 36‘036.-- (Urk. 9/70), für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr.

77‘721.-- und ein Eigenkapital von Fr. 14‘004. -- (Urk. 9/67), für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 98‘175.-- und ein Eigenkapital von Fr.

18‘133.-- (Urk. 9/71), für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr.

57‘435.-- und ein Eigen k apital von Fr. 0.-- (Urk. 9/69) sowie für das Jahr 2005 ein Ein kommen von Fr. 193‘657.-- und ein Eigenkapital von Fr. 53‘242.-- (Urk. 9/68).

Gestützt auf diese Nachsteuermeldungen setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Bei träge für die Beitragsjahre 2001 bis 200 4 mit Nachtragsverfügungen vom 1 6. November 2012

wie folgt fest:

F ür die Beitragsperiode 2001 errechnete sie ein beitragspflichtiges

Einkommen von gerundet Fr. 79‘400. --

(reines Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit 2001 Fr. 73‘036 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 7‘667 .--, ab züglich

Zins von Fr. 1 ' 295 .--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 200 1 im Um fang von Fr. 37‘000 .--) . Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 16.

Oktober 2003 (Urk. 9/28)

[ Urk. 9 / 76/1].

Für die Beitragsperiode 2002 setzte sie das beitragspflicht ig e Einkommen

auf ge rundet Fr. 85‘300.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2002 Fr. 77‘721 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 8‘159.--, ab züglich

Zins von Fr. 525.--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. De zember 2002 im Um fang von Fr. 15‘000.--) fest. Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 24. Dezember 2004 (Urk. 9 /34) [Urk. 9 /76/2].

Für die Beitragsperiode 2003 beruhen die festgesetzten Beiträge auf einem bei tragspflicht ig e n Einkommen von gerundet Fr. 108‘000.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2003 Fr. 98‘175 . -- sowie aufzurechnende persön liche Beiträge Fr. 10‘306.--, ab züglich

Zins von Fr. 475.--, resp. 2.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. De zember 2003 im Um fang von Fr. 19‘000.--) .

Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/4 1) [Urk. 9/76/ 3 ] .

Für die Beitragsperiode 2004 bemass sie das beitragspflicht ig e Einkommen

auf gerundet Fr. 61‘100.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2004 Fr. 55‘382 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 5‘814.--) . Die neue Verfügung ersetzte die je nige vom 21. Juni 2007 (Urk. 9/4 5) [Urk. 9/76/ 4 ]. 3.2.2

Für das Beitragsjahr 2005 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Nach steuer meldung vom 2 7. September 2012 (Urk. 7/68) mit Nachtragsverfügung vom 16. November 2012 persönliche Beiträge im Umfang von Fr. 20‘832.60

(Urk.

7 /76/5).

I n der Folge wurde die Steuerm eldung hinsichtlich des Einkom men s

2005 (erneut)

rektifiziert und das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerde gegnerin am 1 4. März 2014 ein um Fr. 110.-- reduziertes Einkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/99, Urk.

9/101).

Gestützt darauf beantragt diese

im vorlie genden Verfahren, die vom Be schwerdeführer als Selbständigerwerbenden für das Beitragsjahr 2005 zu ent richtenden persön lichen Beiträge seien auf grund eines beitragspflichten Ein kommens von gerundet Fr. 212‘700.-- (reines Ein kom men aus selbständiger Er werbstätigkeit 2005 Fr. 193‘547.-- sowie auf zu rech nende per sönliche Beiträge Fr. 20‘317.--, abzüglich

Zins von Fr. 1‘065.--, resp. 2 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. De zember 2005 im Um fang von Fr. 5 3 ‘242.--) festzusetzen. 3.3

Vorab ist festzuhalten, dass die in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierte und von Amtes wegen zu beachtende Festsetzungsverjährungsfrist eingehalten wurde. Das

Nachsteuerveranlagungsverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer (wie auch der Staats- und Gemeindesteuern) der Perioden 2000 bis 2005 wurde mit Ver fügung des kantonalen Steueramtes vom 19. September 2012 beziehungsweise

Einsprache entscheid vom 15. März 2013 abgeschlossen (vgl. E.

1.2 der einzelrichterlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2013 betreffend Strafbescheid wegen Steuerhinterziehung [Urk. 9/100]; vgl. auch das in den Steuermeldungen vom 27. September 2012 vermerkte Datum der Einschät zung [Urk. 9/6 7-71 ]). Damit wurde mit Nachtragsverfügungen vom 16.

November 2012 (Urk. 9/ 76) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG jedenfalls gewahrt, was auch nicht strittig ist. 3. 4

Während der Be schwerdeführer mit Einsprache vom 1 5. Dezember 2012 noch geltend machte, dass die Steuereinschätzungen für die Jahre 2001 bis 2005 noch

nicht rechts kräftig sei en (Urk. 9/ 85), bringt er im vorliegenden Verfahren im Wes entlichen vor, dass die noch offenen strafrechtlichen Ver fahren abzu warten seien . Zudem werde das Kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuer ver fah ren gegen die Erben seines ehemaligen Willensvollstreckungsmandanten eröffnen, dessen Ausgang Rückwirkungen auf seine Bemessungsgrundlagen für die per sönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben werde (Urk. 12). Wie bereits mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 (Urk.

17) ausgeführt, ist d er Ent scheid be treff end die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers in den Bei trags jahren 200 1 und 2005 weder vom Ausgang des strafrechtlichen Ver fahrens gegen den Be schwer deführer noch von einem allfälligen Nach- und Strafsteuer verfahren gegen Drittpersonen abhängig, denn seine Steuerveranlagungen be treffend die Steuer perioden 2001 bis 2005 sind bereits rechtskräftig

(Urk. 9/90, Urk. 9/96-101).

Die Steuermel dungen des Kantonalen Steueramtes und damit die Nachtragsver fü gungen der Beschwerdegegnerin beruhen mithin auf den rechtskräftigen Steuer veranlagungen des Beschwerdeführers. Irrtümer in den Steuermeldungen oder sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozi alversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind, sind keine auszumachen und werden vom Be schwer de führer auch nicht dargetan. Die vom Kantonalen Steu eramt am 14.

März 2014 übermittelte rektifizierte Steuermeldung für das Jahr 2005 (Urk.

9/101) ist zu berücksichtigen, und es ist entsprechend dem Antrag der Beschwer degegnerin (Urk. 8 S.

2) z u Gunsten des Beschwerdeführers vom gemel deten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2005 von Fr. 193‘547 . -- auszugehen.

Zu berücksichtigen ist ferner von Amtes wegen, dass das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehen Urteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 Rz 1172 der WSN, wo nach vom Einkommen gemäss Rz 1166

und nach Aufrechnung d er AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Rz 1170 f. der Zins von dem im Betrieb investie ren Eigenkapital gemäss Rz 1174 abzuziehen ist, für bundesrechtswidrig erklärt hat. Wird der Zins auf dem investierten Eigenkapital erst abgezogen, nachdem die AHV-Beiträge auf dem rohen Einkommen aufge rech net wurden, resultiert ins ge samt eine (leicht) höhere Beitragsbelastung, ins be sondere bei höherem Ei gen kapital . Bei der Umrechnung des Nettoeinkom mens gemäss Steuermeldung ins Bruttoeinkommen wird der Eigenkapitalzins erst nach der Umrechnung vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Da mit wird der Zinsabzug zu einem Teil des beitragspflichtigen Einkommens. Auf den Zinse n für das investierte Ei gen kapital dürfen allerdings von Gesetzes we gen (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG, vgl. BGE 139 V 537) keine AHV-Beiträge er hoben werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 E. 4). In den Nachtragsverfügungen vom 1 6. November 2012 betreffend die Beitragsjahre 2001 bis 2003 wurde n der bis herigen

Praxis folgend zum ge meldeten Einkommen die persönlichen Beiträge auf gerechnet und da nach der Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesag ten zu korrigieren ist.

Keine Korrektur hat hinsichtlich der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2004 zu erfolgen, da b ei der Festsetzung dieser Be i träge mangels inves tierte n

Eigen kapitals

kein Zinsabzug und auch keine übrigen Ab züge (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit . a bis e AHVG) vorzunehmen waren (Urk. 9/76/4) . 3.5

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die per sönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie für das Beitragsjahr 2005 neu festzusetzen hat. Hinsichtlich der Beitrags jahre 2001 bis 2003 ist

jeweils auf das mit Nachsteuermeldung en vom 27.

Sep tem ber 2012 gemeldete Einkommen und investierte Eigenkapital (Urk. 9/67, Urk. 9/70, Urk. 9/71) und betreffend da s Beitragsjahr 2005 auf das mit Nach steuermeldung vom 2 7. September 2012 gemeldete Eigenkapital von Fr. 53‘242.--

(Urk. 9/68) und das am 14.

März 2014 gemeldete E inkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/101) abzustellen. Bei der Neufestsetzung der persönlichen Bei träge ist je weils zuerst vom gemeldeten Einkommen der Zins auf dem im Betrieb inve s tierten Eigenkapital abzuziehen. Zu diesem Ein kommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurech n en.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise g ut zu heiss en und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in Bezug auf die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie 2005 aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der per sön lichen Beiträge 2001, 2002, 2003 und 2005 an die Ausgleichskasse zurück zu weisen . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w ei sen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 7. Januar 2014 betreffend d i e persönlichen Beitr ä ge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001, 2002, 2003 und 2005 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwer de ab gewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung en vom 16 . November 201

E. 1.2 der einzelrichterlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2013 betreffend Strafbescheid wegen Steuerhinterziehung [Urk. 9/100]; vgl. auch das in den Steuermeldungen vom 27. September 2012 vermerkte Datum der Einschät zung [Urk. 9/6 7-71 ]). Damit wurde mit Nachtragsverfügungen vom 16.

November 2012 (Urk. 9/ 76) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG jedenfalls gewahrt, was auch nicht strittig ist. 3. 4

Während der Be schwerdeführer mit Einsprache vom 1 5. Dezember 2012 noch geltend machte, dass die Steuereinschätzungen für die Jahre 2001 bis 2005 noch

nicht rechts kräftig sei en (Urk. 9/ 85), bringt er im vorliegenden Verfahren im Wes entlichen vor, dass die noch offenen strafrechtlichen Ver fahren abzu warten seien . Zudem werde das Kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuer ver fah ren gegen die Erben seines ehemaligen Willensvollstreckungsmandanten eröffnen, dessen Ausgang Rückwirkungen auf seine Bemessungsgrundlagen für die per sönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben werde (Urk. 12). Wie bereits mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 (Urk.

17) ausgeführt, ist d er Ent scheid be treff end die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers in den Bei trags jahren 200 1 und 2005 weder vom Ausgang des strafrechtlichen Ver fahrens gegen den Be schwer deführer noch von einem allfälligen Nach- und Strafsteuer verfahren gegen Drittpersonen abhängig, denn seine Steuerveranlagungen be treffend die Steuer perioden 2001 bis 2005 sind bereits rechtskräftig

(Urk. 9/90, Urk. 9/96-101).

Die Steuermel dungen des Kantonalen Steueramtes und damit die Nachtragsver fü gungen der Beschwerdegegnerin beruhen mithin auf den rechtskräftigen Steuer veranlagungen des Beschwerdeführers. Irrtümer in den Steuermeldungen oder sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozi alversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind, sind keine auszumachen und werden vom Be schwer de führer auch nicht dargetan. Die vom Kantonalen Steu eramt am 14.

März 2014 übermittelte rektifizierte Steuermeldung für das Jahr 2005 (Urk.

9/101) ist zu berücksichtigen, und es ist entsprechend dem Antrag der Beschwer degegnerin (Urk. 8 S.

2) z u Gunsten des Beschwerdeführers vom gemel deten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2005 von Fr. 193‘547 . -- auszugehen.

Zu berücksichtigen ist ferner von Amtes wegen, dass das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehen Urteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 Rz 1172 der WSN, wo nach vom Einkommen gemäss Rz 1166

und nach Aufrechnung d er AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Rz 1170 f. der Zins von dem im Betrieb investie ren Eigenkapital gemäss Rz 1174 abzuziehen ist, für bundesrechtswidrig erklärt hat. Wird der Zins auf dem investierten Eigenkapital erst abgezogen, nachdem die AHV-Beiträge auf dem rohen Einkommen aufge rech net wurden, resultiert ins ge samt eine (leicht) höhere Beitragsbelastung, ins be sondere bei höherem Ei gen kapital . Bei der Umrechnung des Nettoeinkom mens gemäss Steuermeldung ins Bruttoeinkommen wird der Eigenkapitalzins erst nach der Umrechnung vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Da mit wird der Zinsabzug zu einem Teil des beitragspflichtigen Einkommens. Auf den Zinse n für das investierte Ei gen kapital dürfen allerdings von Gesetzes we gen (Art.

E. 2 setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausg leichskasse, die persön lichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___

für Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit für die

Beitragsj ahr e 200 1 bis 2005 auf Fr.

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Er werbs tätig keit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei trags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Er werbs einkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb inves tierten Eigen kapi tals .

E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuer behörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massge bende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs.

4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spre che.

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräf ti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Ein kom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen ein zugreifen hat. Die selb stän diger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

3.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E.

4.1).

Ferner bestimmt Art. 39 AHVV, dass eine Ausgleichs kasse, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlan gen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. In Ausgestaltung dieser Bestimmung sieht die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausge gebene, und für die Verwaltung verbindliche, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter wer b s tätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015) unter Randziffer (Rz) 1198 folgendes vor: Erhält die Beschwerdegegnerin – nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist – für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifi zierte Meldung, hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfü gun g geltend zu machen 3.2

3.2.1

Mit Nachsteuermeldungen vom 2 7. September 2012 meldete das Kantonale Steuer amt für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von Fr. 73‘036.-- sowie ein im Betrieb investiertes Ei gen kapital von Fr. 36‘036.-- (Urk. 9/70), für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr.

77‘721.-- und ein Eigenkapital von Fr. 14‘004. -- (Urk. 9/67), für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 98‘175.-- und ein Eigenkapital von Fr.

18‘133.-- (Urk. 9/71), für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr.

57‘435.-- und ein Eigen k apital von Fr. 0.-- (Urk. 9/69) sowie für das Jahr 2005 ein Ein kommen von Fr. 193‘657.-- und ein Eigenkapital von Fr. 53‘242.-- (Urk. 9/68).

Gestützt auf diese Nachsteuermeldungen setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Bei träge für die Beitragsjahre 2001 bis 200 4 mit Nachtragsverfügungen vom 1 6. November 2012

wie folgt fest:

F ür die Beitragsperiode 2001 errechnete sie ein beitragspflichtiges

Einkommen von gerundet Fr. 79‘400. --

(reines Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit 2001 Fr. 73‘036 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 7‘667 .--, ab züglich

Zins von Fr. 1 ' 295 .--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 200 1 im Um fang von Fr. 37‘000 .--) . Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 16.

Oktober 2003 (Urk. 9/28)

[ Urk.

E. 7 ‘769.40 (Beitrags jahr 2001), Fr. 8‘346.60 (Beitragsjahr 2002), Fr. 10‘567 . 80 (Beitragsjahr 2003), Fr. 5‘978.40 (Beitragsjahr 2004) sowie Fr. 20‘83 2 .60 (Beitragsjahr 2005) fest (Urk. 9/76). Hierbei stützte sie sich jeweils auf die rektifizierten

Nachs teuer meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 7. September 2012 (Urk.

9/67-71). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 16.

November 2012 erhob X.___ am 1 5. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 9/85). Die Aus gleichskasse holte die Auskunft des Steueramtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2013 (Urk. 9/90) ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies sie d ie Ein sprache von X.___ ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

a m 10. Fe bruar 2014 Beschwerde

(Urk. 1, Urk. 4) und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens . Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 teilweise Gut heissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der persönlichen Bei träge 200 5. Im Übrigen bean tragte sie Abweisung der Beschwerde und hielt weiter fest, dass entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers kein Grund für eine Verfahrenssistierung bestehe (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-101 ]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt,

um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Replik), mit der Auf forderung, dem Gericht mitzuteilen, mit wel chem Antrag und mit welcher Be gründung er an der Beschwerde festhalten wolle, und einen all fälligen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu begründen (Urk. 10).

Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2014

keine Stellung

zu den materiellen Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin,

hielt indes am Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens fest . Für den Fall, dass das Beschwerde ver fahren nicht sistiert würde, ersuchte er um Ansetzung einer Frist bis zum 30. Juni 2014 zur weiteren Begründung seiner Beschwerde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer letztmals eine Frist von 10 Tagen an gesetzt, um seinen Beschwerdeantrag zu begründen, und der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 3. Mai 2014 (Urk.

12) und deren Beilagen (Urk. 13/1-4) zugestellt (Urk. 14).

Die Frist ist unbenutzt abgelaufen .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung wurde mit Ver fü gung vom 2 8. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsj ahre 2001 bis 2005. 2.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit Beiträge erhoben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Er werbseinkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art.

E. 9 Abs. 2 lit . a bis e AHVG) vorzunehmen waren (Urk. 9/76/4) . 3.5

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die per sönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie für das Beitragsjahr 2005 neu festzusetzen hat. Hinsichtlich der Beitrags jahre 2001 bis 2003 ist

jeweils auf das mit Nachsteuermeldung en vom 27.

Sep tem ber 2012 gemeldete Einkommen und investierte Eigenkapital (Urk. 9/67, Urk. 9/70, Urk. 9/71) und betreffend da s Beitragsjahr 2005 auf das mit Nach steuermeldung vom 2 7. September 2012 gemeldete Eigenkapital von Fr. 53‘242.--

(Urk. 9/68) und das am 14.

März 2014 gemeldete E inkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/101) abzustellen. Bei der Neufestsetzung der persönlichen Bei träge ist je weils zuerst vom gemeldeten Einkommen der Zins auf dem im Betrieb inve s tierten Eigenkapital abzuziehen. Zu diesem Ein kommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurech n en.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise g ut zu heiss en und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in Bezug auf die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie 2005 aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der per sön lichen Beiträge 2001, 2002, 2003 und 2005 an die Ausgleichskasse zurück zu weisen . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w ei sen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 7. Januar 2014 betreffend d i e persönlichen Beitr ä ge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001, 2002, 2003 und 2005 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwer de ab gewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00007 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung en vom 16 . November 201 2 setzte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausg leichskasse, die persön lichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___

für Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit für die

Beitragsj ahr e 200 1 bis 2005 auf Fr.

7 ‘769.40 (Beitrags jahr 2001), Fr. 8‘346.60 (Beitragsjahr 2002), Fr. 10‘567 . 80 (Beitragsjahr 2003), Fr. 5‘978.40 (Beitragsjahr 2004) sowie Fr. 20‘83 2 .60 (Beitragsjahr 2005) fest (Urk. 9/76). Hierbei stützte sie sich jeweils auf die rektifizierten

Nachs teuer meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 7. September 2012 (Urk.

9/67-71). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 16.

November 2012 erhob X.___ am 1 5. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 9/85). Die Aus gleichskasse holte die Auskunft des Steueramtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2013 (Urk. 9/90) ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies sie d ie Ein sprache von X.___ ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

a m 10. Fe bruar 2014 Beschwerde

(Urk. 1, Urk. 4) und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens . Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 teilweise Gut heissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der persönlichen Bei träge 200 5. Im Übrigen bean tragte sie Abweisung der Beschwerde und hielt weiter fest, dass entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers kein Grund für eine Verfahrenssistierung bestehe (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-101 ]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt,

um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Replik), mit der Auf forderung, dem Gericht mitzuteilen, mit wel chem Antrag und mit welcher Be gründung er an der Beschwerde festhalten wolle, und einen all fälligen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu begründen (Urk. 10).

Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2014

keine Stellung

zu den materiellen Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin,

hielt indes am Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens fest . Für den Fall, dass das Beschwerde ver fahren nicht sistiert würde, ersuchte er um Ansetzung einer Frist bis zum 30. Juni 2014 zur weiteren Begründung seiner Beschwerde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer letztmals eine Frist von 10 Tagen an gesetzt, um seinen Beschwerdeantrag zu begründen, und der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 3. Mai 2014 (Urk.

12) und deren Beilagen (Urk. 13/1-4) zugestellt (Urk. 14).

Die Frist ist unbenutzt abgelaufen .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung wurde mit Ver fü gung vom 2 8. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsj ahre 2001 bis 2005. 2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit Beiträge erhoben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Er werbseinkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG) . Es wird ermittelt, indem das rohe Ein kom men um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermin dert wird. Es kann namentlich der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals ab gezogen wer den (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG). 2.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Er werbs tätig keit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei trags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Er werbs einkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb inves tierten Eigen kapi tals . 2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuer behörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massge bende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs.

4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spre che.

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräf ti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Ein kom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen ein zugreifen hat. Die selb stän diger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3.

3.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E.

4.1).

Ferner bestimmt Art. 39 AHVV, dass eine Ausgleichs kasse, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlan gen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. In Ausgestaltung dieser Bestimmung sieht die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausge gebene, und für die Verwaltung verbindliche, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter wer b s tätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015) unter Randziffer (Rz) 1198 folgendes vor: Erhält die Beschwerdegegnerin – nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist – für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifi zierte Meldung, hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfü gun g geltend zu machen 3.2

3.2.1

Mit Nachsteuermeldungen vom 2 7. September 2012 meldete das Kantonale Steuer amt für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von Fr. 73‘036.-- sowie ein im Betrieb investiertes Ei gen kapital von Fr. 36‘036.-- (Urk. 9/70), für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr.

77‘721.-- und ein Eigenkapital von Fr. 14‘004. -- (Urk. 9/67), für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 98‘175.-- und ein Eigenkapital von Fr.

18‘133.-- (Urk. 9/71), für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr.

57‘435.-- und ein Eigen k apital von Fr. 0.-- (Urk. 9/69) sowie für das Jahr 2005 ein Ein kommen von Fr. 193‘657.-- und ein Eigenkapital von Fr. 53‘242.-- (Urk. 9/68).

Gestützt auf diese Nachsteuermeldungen setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Bei träge für die Beitragsjahre 2001 bis 200 4 mit Nachtragsverfügungen vom 1 6. November 2012

wie folgt fest:

F ür die Beitragsperiode 2001 errechnete sie ein beitragspflichtiges

Einkommen von gerundet Fr. 79‘400. --

(reines Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit 2001 Fr. 73‘036 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 7‘667 .--, ab züglich

Zins von Fr. 1 ' 295 .--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 200 1 im Um fang von Fr. 37‘000 .--) . Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 16.

Oktober 2003 (Urk. 9/28)

[ Urk. 9 / 76/1].

Für die Beitragsperiode 2002 setzte sie das beitragspflicht ig e Einkommen

auf ge rundet Fr. 85‘300.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2002 Fr. 77‘721 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 8‘159.--, ab züglich

Zins von Fr. 525.--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. De zember 2002 im Um fang von Fr. 15‘000.--) fest. Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 24. Dezember 2004 (Urk. 9 /34) [Urk. 9 /76/2].

Für die Beitragsperiode 2003 beruhen die festgesetzten Beiträge auf einem bei tragspflicht ig e n Einkommen von gerundet Fr. 108‘000.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2003 Fr. 98‘175 . -- sowie aufzurechnende persön liche Beiträge Fr. 10‘306.--, ab züglich

Zins von Fr. 475.--, resp. 2.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. De zember 2003 im Um fang von Fr. 19‘000.--) .

Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/4 1) [Urk. 9/76/ 3 ] .

Für die Beitragsperiode 2004 bemass sie das beitragspflicht ig e Einkommen

auf gerundet Fr. 61‘100.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2004 Fr. 55‘382 . -- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 5‘814.--) . Die neue Verfügung ersetzte die je nige vom 21. Juni 2007 (Urk. 9/4 5) [Urk. 9/76/ 4 ]. 3.2.2

Für das Beitragsjahr 2005 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Nach steuer meldung vom 2 7. September 2012 (Urk. 7/68) mit Nachtragsverfügung vom 16. November 2012 persönliche Beiträge im Umfang von Fr. 20‘832.60

(Urk.

7 /76/5).

I n der Folge wurde die Steuerm eldung hinsichtlich des Einkom men s

2005 (erneut)

rektifiziert und das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerde gegnerin am 1 4. März 2014 ein um Fr. 110.-- reduziertes Einkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/99, Urk.

9/101).

Gestützt darauf beantragt diese

im vorlie genden Verfahren, die vom Be schwerdeführer als Selbständigerwerbenden für das Beitragsjahr 2005 zu ent richtenden persön lichen Beiträge seien auf grund eines beitragspflichten Ein kommens von gerundet Fr. 212‘700.-- (reines Ein kom men aus selbständiger Er werbstätigkeit 2005 Fr. 193‘547.-- sowie auf zu rech nende per sönliche Beiträge Fr. 20‘317.--, abzüglich

Zins von Fr. 1‘065.--, resp. 2 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. De zember 2005 im Um fang von Fr. 5 3 ‘242.--) festzusetzen. 3.3

Vorab ist festzuhalten, dass die in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierte und von Amtes wegen zu beachtende Festsetzungsverjährungsfrist eingehalten wurde. Das

Nachsteuerveranlagungsverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer (wie auch der Staats- und Gemeindesteuern) der Perioden 2000 bis 2005 wurde mit Ver fügung des kantonalen Steueramtes vom 19. September 2012 beziehungsweise

Einsprache entscheid vom 15. März 2013 abgeschlossen (vgl. E.

1.2 der einzelrichterlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2013 betreffend Strafbescheid wegen Steuerhinterziehung [Urk. 9/100]; vgl. auch das in den Steuermeldungen vom 27. September 2012 vermerkte Datum der Einschät zung [Urk. 9/6 7-71 ]). Damit wurde mit Nachtragsverfügungen vom 16.

November 2012 (Urk. 9/ 76) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG jedenfalls gewahrt, was auch nicht strittig ist. 3. 4

Während der Be schwerdeführer mit Einsprache vom 1 5. Dezember 2012 noch geltend machte, dass die Steuereinschätzungen für die Jahre 2001 bis 2005 noch

nicht rechts kräftig sei en (Urk. 9/ 85), bringt er im vorliegenden Verfahren im Wes entlichen vor, dass die noch offenen strafrechtlichen Ver fahren abzu warten seien . Zudem werde das Kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuer ver fah ren gegen die Erben seines ehemaligen Willensvollstreckungsmandanten eröffnen, dessen Ausgang Rückwirkungen auf seine Bemessungsgrundlagen für die per sönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben werde (Urk. 12). Wie bereits mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 (Urk.

17) ausgeführt, ist d er Ent scheid be treff end die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers in den Bei trags jahren 200 1 und 2005 weder vom Ausgang des strafrechtlichen Ver fahrens gegen den Be schwer deführer noch von einem allfälligen Nach- und Strafsteuer verfahren gegen Drittpersonen abhängig, denn seine Steuerveranlagungen be treffend die Steuer perioden 2001 bis 2005 sind bereits rechtskräftig

(Urk. 9/90, Urk. 9/96-101).

Die Steuermel dungen des Kantonalen Steueramtes und damit die Nachtragsver fü gungen der Beschwerdegegnerin beruhen mithin auf den rechtskräftigen Steuer veranlagungen des Beschwerdeführers. Irrtümer in den Steuermeldungen oder sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozi alversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind, sind keine auszumachen und werden vom Be schwer de führer auch nicht dargetan. Die vom Kantonalen Steu eramt am 14.

März 2014 übermittelte rektifizierte Steuermeldung für das Jahr 2005 (Urk.

9/101) ist zu berücksichtigen, und es ist entsprechend dem Antrag der Beschwer degegnerin (Urk. 8 S.

2) z u Gunsten des Beschwerdeführers vom gemel deten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2005 von Fr. 193‘547 . -- auszugehen.

Zu berücksichtigen ist ferner von Amtes wegen, dass das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehen Urteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 Rz 1172 der WSN, wo nach vom Einkommen gemäss Rz 1166

und nach Aufrechnung d er AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Rz 1170 f. der Zins von dem im Betrieb investie ren Eigenkapital gemäss Rz 1174 abzuziehen ist, für bundesrechtswidrig erklärt hat. Wird der Zins auf dem investierten Eigenkapital erst abgezogen, nachdem die AHV-Beiträge auf dem rohen Einkommen aufge rech net wurden, resultiert ins ge samt eine (leicht) höhere Beitragsbelastung, ins be sondere bei höherem Ei gen kapital . Bei der Umrechnung des Nettoeinkom mens gemäss Steuermeldung ins Bruttoeinkommen wird der Eigenkapitalzins erst nach der Umrechnung vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Da mit wird der Zinsabzug zu einem Teil des beitragspflichtigen Einkommens. Auf den Zinse n für das investierte Ei gen kapital dürfen allerdings von Gesetzes we gen (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG, vgl. BGE 139 V 537) keine AHV-Beiträge er hoben werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015 E. 4). In den Nachtragsverfügungen vom 1 6. November 2012 betreffend die Beitragsjahre 2001 bis 2003 wurde n der bis herigen

Praxis folgend zum ge meldeten Einkommen die persönlichen Beiträge auf gerechnet und da nach der Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesag ten zu korrigieren ist.

Keine Korrektur hat hinsichtlich der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2004 zu erfolgen, da b ei der Festsetzung dieser Be i träge mangels inves tierte n

Eigen kapitals

kein Zinsabzug und auch keine übrigen Ab züge (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit . a bis e AHVG) vorzunehmen waren (Urk. 9/76/4) . 3.5

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die per sönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie für das Beitragsjahr 2005 neu festzusetzen hat. Hinsichtlich der Beitrags jahre 2001 bis 2003 ist

jeweils auf das mit Nachsteuermeldung en vom 27.

Sep tem ber 2012 gemeldete Einkommen und investierte Eigenkapital (Urk. 9/67, Urk. 9/70, Urk. 9/71) und betreffend da s Beitragsjahr 2005 auf das mit Nach steuermeldung vom 2 7. September 2012 gemeldete Eigenkapital von Fr. 53‘242.--

(Urk. 9/68) und das am 14.

März 2014 gemeldete E inkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/101) abzustellen. Bei der Neufestsetzung der persönlichen Bei träge ist je weils zuerst vom gemeldeten Einkommen der Zins auf dem im Betrieb inve s tierten Eigenkapital abzuziehen. Zu diesem Ein kommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurech n en.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise g ut zu heiss en und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in Bezug auf die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie 2005 aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der per sön lichen Beiträge 2001, 2002, 2003 und 2005 an die Ausgleichskasse zurück zu weisen . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zu w ei sen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 7. Januar 2014 betreffend d i e persönlichen Beitr ä ge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001, 2002, 2003 und 2005 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwer de ab gewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher