Sachverhalt
1.
1.1
Der mit Y.___
(geboren 2 5. März 1954) verheiratete X.___
(geboren 24. Oktober 1948) war bis Ende Oktober 2007 b ei der Firma Z.___
an gestellt . Der Austritt erfolgte per 1. November 2007 im Rahmen einer flexib len Alterspensionier ung
(vgl. Urk. 6/10 S. 2) . Gestützt auf die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 20. August 2011 über Renteneinkommen und Vermögen Nichterwerbstätiger
betreffend die Jahre 2008 und 2009 (Urk. 6/36-37 bzw. Urk. 7/20)
setzte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsver fügungen vom 7. Mai 2012 die
persönliche n Beiträge
von X.___ und Y.___
als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 und 2009 auf je Fr. 1‘976.60 fest. Gleichentags erliess sie Beitragsverfügungen a konto für das Jahr 2010,
ebenfalls in H öhe von je Fr. 1‘976.60,
sowie für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von je Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 6 /29 und Urk. 7/18) .
M it Beitragsverfügungen a konto vom 15.
April 2013 forderte die Ausgleichskasse alsdann persönliche Beiträge für Nichterwerbstä tige von X.___
für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 in Höhe von Fr. 1 ‘ 712.50 und von Y.___ für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.
6/9 und Urk. 7/5). Gege n die Verfügungen betreffend die Beiträge 2008 bis 2012 erhob X.___
- auch im Namen seiner Ehefrau - am 3 1. Mai 2012 (Urk. 6/27), ergänzt durch Schreiben der Eheleute X.___ und Y.___
vom 26.
Dezember 2012 (Urk. 6/19) und vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 6/15) sinngemäss Einsprache . Am 9. Mai 2013 erhoben die Eheleute
auch gegen die Verfügung en vom 15.
April 2013 Einsprache (Urk. 6/8) .
Am 2 8. Oktober 2013 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache n der Eheleut e X.___ und Y.___ in Bezug auf die Jahre 2008 und 2009 abwies.
Demgegenüber hob sie die in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013 erlassenen
Akonto -Beitrags verfügungen („vorläufig“) wieder auf und schrieb die
Einsprache n betreffend die Jahre 2010 bis 2013 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2). 1.2
Gegen d e n Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2013 erh o ben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 2 1. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Fest stellung, dass keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bestehe; even tuell auf Reduk tion der Beiträge um die auf den in die Pensionskasse bezahlten Betrag bereits entrichteten
AHV- (Lohn-) B eiträge (Urk. 1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AB. 2013.00079 angelegt. Die Ausgleichskasse be antra gte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 Abweisu ng der Beschwer de (Urk. 5). Im Rahmen des
am 1 6. Dezember 2013 angeordneten zweiten Schrif tenwechsels
(Urk. 8) hielten die Beschwerdeführenden zur Hauptsache an ihren Anträgen und Vorbringen fest (Replik vom 10. Januar 2014; Urk. 10) .
D ie Ver waltung verzichtete am 23.
Januar 2014 auf Duplik (Urk. 14), was den Be schwerdeführenden am 27. Januar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . 2.
2.1
Nachdem am 2 2. November 2013 auch die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, bet reffend die Jahre 2010 und 2011
ergangen waren (Urk. 16/6/23-24), setzte die Ausgleichskasse mit Nach tragsv erfügung en vom 25. Juli 2014 die persönlichen Beiträge der Eheleute X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 je auf Fr. 1‘872.60 fest (Urk. 16/6/27 und Urk. 16/7/27), wogegen diese am 14. August 2014 Einsprache erhoben (Urk. 16/7/29). Mit Nachtragsverfügungen vom 29 . August 2014 setzte die Ausgleichskasse alsdann auch die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstä tige für das Jahr 2011 auf je Fr. 1 ‘ 947.00 fest (Ur k. 16/6/29 und Urk. 16/7/31) . Auch dagegen erhoben die Eheleute am 26. Septe mber 2014 Einsprache (vgl. Urk. 2, E.
2). Mit E insprachee ntscheid vom 29. Oktober 2014 wies die Aus gleichs kasse die Einsprachen ab (Urk. 16/2). 2.2
Auch gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 erh o ben die Ehe leute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerd e (Urk. 16/1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozes s-Nr. AB.2014.00062 angelegt. Die Verwaltung beantr agte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/5), was den Beschwerde führenden am 27. Janu ar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16/8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In beiden Beschwerdeverfahren sind die gleichen Parteien beteiligt und es sind die nämlichen Fragen streitig, namentlich, ob in den Jahren 2008 und 2009 (Prozess
Nr.
AB.2013.00079) beziehungsweise 2010 und 2011 (Prozess Nr. AB.2014.00062) eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige besteht und ge gebe n en falls, ob auf den geschuldeten Beiträgen
bereits bezahlte (Lohn-)Bei träge anzurechnen sind. Es r ech t f ertigt sich daher
die Vereinigung der beiden Verfahren . Der Prozess Nr. AB.2014.00062 ist daher mit dem vorliegenden Pro zess Nr. AB.2013.00079 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16 /0- 10 geführt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) sind ob ligatorisch v ers ichert die natürlichen Perso nen
mit Wohnsitz in der Schweiz . Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versi cherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nicht erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben . Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG gelten b ei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicher ten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindes tens der doppelten Höhe d es Mindestbeitrages bezahlt hat . 2 .2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Be i trag
von 370
(Jahr 2008) bzw. 382 (Jahre 2009 und 2010) respektive 387 (Jahr 2011) bis 8400 Franken pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG) . Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitge berbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichter werbs tätige . Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhält nissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann be stimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Ver sicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstä tiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). 2.3
Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, be zahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; AHVV).
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Rentenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugezählt (Abs. 2). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbs tätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe lich en Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1). 2.4
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei trages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar (Art. 28 bis
Abs. 2 AHVV). 2. 5
Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können ver lan gen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr be zahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbs tätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV). 2. 6
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten best immten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähig keit erhöht werden soll (vgl. dazu etwa BGE 106 V 131 E. 3a). Ob ein Versi cher ter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen un ters teht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht. Massgebliches Abgren zungskriterium von Art. 10 AHVG ist die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es be steht eine Beitragspflicht aus Nicht erwerbstätigkeit (vgl. E . 4.2 und 4.3
sowie 5.2 von BGE 139 V 12) . 3. 3.1
Die Ausgleichskasse führt zur Begründung ihres Standpunktes zur Hauptsache aus, dass X.___ bei der Frühpensionierung das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb die Eheleute als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Bezüglich der vom seinerzeitigen Arbeitgeber anlässlich der Alterspensio nierung in die Pensionskasse geleisteten
Zahlungen könne alsdann keine An rechnung von (Lohn-)Beiträgen stattfinden (Urk. 2 und Urk. 5 sowie Urk.
16/2). 3 .2
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zur Hauptsache vor, dass sie
bereits während 44 Jahren als Erwerbstätige Beiträge geleistet hätten (plus 11 Erzie hungsgutschriften). Dass für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht erst nach 45 Beitragsjahren ende, stelle eine Ungleichbehandlung dar, weshalb sie
- aus Gründen der Rechtsgleichheit - nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen seien. Sollten sie tatsächlich als Nichterwe rbstätige gelten, sei zu berücksichtigen, dass Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gerichtet würden, nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehör ten (Urk.
10, S.
4). Alsdann seien die (Lohn-)B eiträge, welche auf den v om früheren Arbeit geber in die Pensionskasse geleisteten Zahlungen erhoben wor den seien, anteil mässig auf die als Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge anzu rech nen (Urk. 1
und Urk. 16/1 unter Hinweis auf Urk. 1). 4.
In sachverhalt s mässiger Hinsicht ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien denn auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer per 1. Novem ber 2007 in den vorzeitigen Ruhestand trat. Gemäss einem
auszugsweise in den Akten lie genden Schreiben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Firma Z.___) betreffend eine
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin
abge schlossenen Vereinbarung leistete die Arbeitgeberin i m Rahmen d er flexiblen Alterspensio nierung
von X.___ zu dessen Gunsten freiwillig eine Zahlung in Höhe von Fr. 85‘000. -- an die mit dem vorzeitigen Rücktritt ver bu ndenen Kosten der Pensionskasse. Gemäss weiterem Inhalt des Schreibens wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für AHV und ALV durch die Arbeitgeberin über nommen und sollten
d er Arbeitnehmerbeitrag sowie die Kapi tal leistung Be standteil des massgebenden Bruttolohnes im Lohnausweis bilden (vgl.
Urk. 6/10).
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer defüh rers ist denn auch ersichtlich, dass im Jahr 2007 Lohnbeiträge auf einem Ein kommen von Fr. 207‘929. -- entrichtet wurden, welches deutlich höher ist als die Einkommen der vorausgegangenen Jahre (vgl. etwa 2006: Fr. 136‘490.--, 2005: 158‘299.--, 2004: 139‘194.--; Urk. 11/2). Aus den Akten ist weiter nicht ersicht lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, dass er in der Folgezeit
n o c h einer E rwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. ent sprech end auch der von ihm ins Recht gereichte Auszug
aus dem individuellen Konto mit letztem Eintrag von Erwerbseinkommen im Oktober 2007; Urk. 11/2) .
Au ch die Beschwerdeführerin macht
in Bezug auf die vorliegend streitigen Beitr ag s jahre 2008 bis 2011 keine Erwerbstätigkeit geltend.
A u s den Akten ergibt sich diesbe züglich, dass sie
in den Jahren 2008 bis 2010 in unbe de utendem
Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging und dabei nur geringfügige Beiträge entrichtete bzw . jedenfalls keine Beiträge, die den Mindestbeitrag erreichten (vgl. Verfü gung en der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2012 betr.
Anrechnung von Lohn beiträgen in Höhe von Fr. 40.05 (2008), Fr. 33.60 (2009) und Fr. 50.05 (2010) so wie die effektive Anrechnung gemäss Rechnung vom
7. Mai 2012, Urk.
16/7 / 2 -3) . 5. 5.1
Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der
Jahre 2008 bis 2011 ihre Bei tragspflicht als N ichterwerbstätige zunächst grundsätzlich in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen. Wie sich aus dem
vorstehend
Dargelegten
(E. 2 hie r vor)
ergibt, sind die Beschwerdeführenden
(aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz)
obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig, solange si e eine Erwerbs tätig keit ausüben beziehungsweise
- bei Nichterwerbstätigkeit -
bis zum Ende des Monats, in welchem die Beschwerdeführerin das 6 4. und der Be schwerde führer das 6 5. Altersjahr vollendet hat . Der Beschwerdeführer ging nach Aufgabe sei ner Erwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ per Ende Oktober 2007 in den Jahren 2008 bis 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Alsdann war d ie Beschwerde führerin
nach Lage der Akten in nur unbedeutendem Aus mass erwe r bstätig und
entrichtete auf den von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkünften
nur geringfügige (Lohn-)B eiträge, die den Mindes tbeitrag nicht erreichten (v gl. E. 4 hiervor); auch galten ihre Beiträge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten nicht (mehr) als bezahlt (vgl. E.
2.1 hie r vor) . Vor d ies em Hintergrund haben
daher beide Beschwerdefüh r ende n
als Nichter werbstätige zu gelten, was auch mit Blick darauf
gilt, dass
– wie sie geltend mach en (Urk. 1 S. 3) - die vo m Be schwerdeführer
im fraglichen Zeitraum
bezo gene Rente aus der Pensionskasse im Zusammenhang mit seiner früh eren Ar beitstätigkeit steht; so
ist
– wie vorne dargestellt –
massgebliches Abgrenzungs kriterium von Art. 10 AHVG die (hin rei chende) effektive Erwerbstätigkeit im Zeitraum, auf den sich die Beitrags er fassung bezieht (vgl. E. 2.6 hievor). Schliesslich ha tt en die Beschwerdefüh ren den in der fraglichen Zeit die massge benden Altersgrenzen noch nicht erreicht (der Beschwerdeführer vollendete das 6 5. Altersjahr erst im Oktober 2013 und die Beschwerdeführerin wird das 6 4. Altersjahr erst im Jahr 2018 vollenden) . Mit hin kommt
die Beitragspfli c ht für Nic hterwerbstätige zum Tragen .
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 3 Abs. 1 AHVG änderte auch nich ts, wenn
– wie die Beschwerdeführenden geltend machen
- sie
bereits während 44 Jahren Beiträge aufgrund von Erwerbstätigkeit geleistet haben
und Erziehungsgutschriften ausweisen sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
in wiefern hier eine Ungleichbehandlung der Nichterwerbstätigen (wohl:) gegen über den Erwerbstätigen anzunehmen sein soll. Dies umso weniger, als
vielmehr die Erwerbstätigen auch nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen (64 bzw . 65 Jahre) und unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend sind, weiterhin beitragspflichtig sind, wenn sie auch in den Genuss eines jährli chen Freibetrags gelangen, bis zu welchem sie auf ihrem Erwerbseinkommen keine Beiträge zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater AHVV).
So weit sich die Kritik der Bes chwerdeführenden gegen die gesetzliche Regelung als solche richte t, ist darauf hinzuweisen, dass Bun des ge setze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass gebend sind (Art. 190 BV).
N ach dem Gesagten erweist es sich als gesetzmässig, dass die Verwaltung von den Beschwerdeführenden für die hier zu r
B eurteil ung stehenden
Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige gefordert hat. 5.2
S oweit die
Beschwerdeführenden sodann in masslicher Hinsicht
mit Blick auf
das den Beiträgen zugrunde liegende Renteneinkommen (ausschliesslich) bean stande n, da ss nach der Rechtsprechung Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet würden, nicht zum massge ben den Renteneinkommen gehören würden (Replik, Urk. 10 S.
4), kann ihnen
ebensowenig beigepflichtet werden .
D ieser Einwand verfängt
schon daher nicht, weil es sich bei den (höher ausfallenden)
Pensionskassenrenten nicht um eine Ar beitgeberleistung, sondern um solche der zweiten Säule handelt. Nicht beige pflichtet kann ihnen auch
in s oweit, als sie
in diesem Zusammenhang sinn gemäss eine beitragsrechtlich doppelte Berücksichtigung des nämlichen Sub strats gel tend machen wenn sie vorbringen, dass es nicht sein
könne, dass Bei träge zweimal zu bezahlen seien (einerseits auf der Arbeitgeberleistung [Ein zah lung in die Pensionskasse] als massgebendem Lohn und andererseits auf der [dadurch höher ausfallenden] Pensionskassenrente im Rahmen der Beitrags pflicht als Nichterwerbstätiger; vgl. Urk. 10 S.
3). So k nüpft
die beitragsrechtliche Be las tung des Erwerbseinkommens einerseits und – zu einem späteren Zeitpunkt - diejenige der (nicht vom Arbeitgeber ausgerichteten) Rente der zweiten Säule andererseits an zwei von einander unterscheidbare sachverhaltsmässige Vor gänge an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 242/04 vom 8. September 2005 E. 2.2). 6.
6.1
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die angefochtenen E insprache e nt scheide
unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2
AHVG sowie die höchst rich terliche Rechtsprechung
insbesondere auch insoweit,
als
die Verwal tung die
(an teils mässige) Anrechnung derjenigen Lohnbeiträge an die von ihm als Nicht erwerbstätiger geschuldeten persönlichen Beiträge verweigerte, welche
auf de m durch die seinerzeitige Arbeitgeberin in die Pensionskasse bezahlten
Betrag von Fr. 85‘000.--
geleistet worden waren.
6.2
Wie vorstehend (E. 2.5) ausgeführt, können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten ha ben. Diese Bestimmung soll die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträ gen und Lohnbeiträgen verhindern (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 134/03 vom 14. Dezember 2004 E.
2.2). Wie der Beschwerdeführ er geltend macht und aufgrund der Akten
nicht in Frage zu stellen ist, bildete
der
von d er Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Jahr 2007 freiwillig in die Pensionskasse geleistete Be trag in Höhe von Fr.
85‘000. -- B estandteil des massgebenden Lohns
und wurde als solcher
im Jahr 2007 dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers gutge schrieben .
Demgemäss wurden die
dar auf entrichteten
Lohnb eiträge
für das Jahr 2007 bezahl t, weshalb
n icht ersichtlich ist, i nwieweit in den vorliegend strei ti gen J ahren (2008 bis 2011) eine Kumulation der fraglichen Lohnbeiträge mit den geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträgen stattfinden könnte, welche eine Anrechnung nach Art. 30 Abs. 1 AHVV rechtfertigen würde. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den - in BGE 139 V 12 publizierten - Entscheid des Bundesgerichts 9C_ 356/2012
vom 2 4. Januar 2013 nichts . So wurde im fraglichen Urteil (trotz Hinweises auf Art. 10 Abs. 3 AHVG; vgl. nicht publizierte E. 7) nicht über eine Anrechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV als solche entschieden. Gegenstand dieses Entscheides bildete
– so auch die Regeste
– vielmehr
d as Beitragsstatut
eine r sich im Vorruhestand befindlichen versicherten Person (E. 6.3 von BGE 139 V 12); auch wurde
die Frage beantwortet, in welchem Jahr
die für diese Zeit vom Ar beitgeber ausbezahlten Entgelte im individuellen Konto einzutragen waren (E. 6.4 von BGE 139 V 12) .
7.
Unter weiteren beitragsrechtlichen Aspekten wurden
die angefochtenen Verfügun gen bzw. die diese bestätigenden
Einspracheentscheide
nicht bean stan det, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht. Zu sa mmenfassend sind die angefochtenen Entscheide daher zu
bestätigen
und die dagegen e rhobenen Beschwerden abzuweisen .
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. AB.2014.00062 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2013.00079 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der mit Y.___
(geboren
E. 1.2 Gegen d e n Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2013 erh o ben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 2 1. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Fest stellung, dass keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bestehe; even tuell auf Reduk tion der Beiträge um die auf den in die Pensionskasse bezahlten Betrag bereits entrichteten
AHV- (Lohn-) B eiträge (Urk. 1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AB. 2013.00079 angelegt. Die Ausgleichskasse be antra gte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 Abweisu ng der Beschwer de (Urk. 5). Im Rahmen des
am 1 6. Dezember 2013 angeordneten zweiten Schrif tenwechsels
(Urk. 8) hielten die Beschwerdeführenden zur Hauptsache an ihren Anträgen und Vorbringen fest (Replik vom 10. Januar 2014; Urk.
E. 2 5. März 1954) verheiratete X.___
(geboren 24. Oktober 1948) war bis Ende Oktober 2007 b ei der Firma Z.___
an gestellt . Der Austritt erfolgte per 1. November 2007 im Rahmen einer flexib len Alterspensionier ung
(vgl. Urk. 6/10 S. 2) . Gestützt auf die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 20. August 2011 über Renteneinkommen und Vermögen Nichterwerbstätiger
betreffend die Jahre 2008 und 2009 (Urk. 6/36-37 bzw. Urk. 7/20)
setzte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsver fügungen vom 7. Mai 2012 die
persönliche n Beiträge
von X.___ und Y.___
als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 und 2009 auf je Fr. 1‘976.60 fest. Gleichentags erliess sie Beitragsverfügungen a konto für das Jahr 2010,
ebenfalls in H öhe von je Fr. 1‘976.60,
sowie für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von je Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.
E. 2.1 hie r vor) . Vor d ies em Hintergrund haben
daher beide Beschwerdefüh r ende n
als Nichter werbstätige zu gelten, was auch mit Blick darauf
gilt, dass
– wie sie geltend mach en (Urk. 1 S. 3) - die vo m Be schwerdeführer
im fraglichen Zeitraum
bezo gene Rente aus der Pensionskasse im Zusammenhang mit seiner früh eren Ar beitstätigkeit steht; so
ist
– wie vorne dargestellt –
massgebliches Abgrenzungs kriterium von Art. 10 AHVG die (hin rei chende) effektive Erwerbstätigkeit im Zeitraum, auf den sich die Beitrags er fassung bezieht (vgl. E. 2.6 hievor). Schliesslich ha tt en die Beschwerdefüh ren den in der fraglichen Zeit die massge benden Altersgrenzen noch nicht erreicht (der Beschwerdeführer vollendete das 6 5. Altersjahr erst im Oktober 2013 und die Beschwerdeführerin wird das 6 4. Altersjahr erst im Jahr 2018 vollenden) . Mit hin kommt
die Beitragspfli c ht für Nic hterwerbstätige zum Tragen .
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 3 Abs. 1 AHVG änderte auch nich ts, wenn
– wie die Beschwerdeführenden geltend machen
- sie
bereits während 44 Jahren Beiträge aufgrund von Erwerbstätigkeit geleistet haben
und Erziehungsgutschriften ausweisen sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
in wiefern hier eine Ungleichbehandlung der Nichterwerbstätigen (wohl:) gegen über den Erwerbstätigen anzunehmen sein soll. Dies umso weniger, als
vielmehr die Erwerbstätigen auch nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen (64 bzw . 65 Jahre) und unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend sind, weiterhin beitragspflichtig sind, wenn sie auch in den Genuss eines jährli chen Freibetrags gelangen, bis zu welchem sie auf ihrem Erwerbseinkommen keine Beiträge zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater AHVV).
So weit sich die Kritik der Bes chwerdeführenden gegen die gesetzliche Regelung als solche richte t, ist darauf hinzuweisen, dass Bun des ge setze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass gebend sind (Art. 190 BV).
N ach dem Gesagten erweist es sich als gesetzmässig, dass die Verwaltung von den Beschwerdeführenden für die hier zu r
B eurteil ung stehenden
Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige gefordert hat. 5.2
S oweit die
Beschwerdeführenden sodann in masslicher Hinsicht
mit Blick auf
das den Beiträgen zugrunde liegende Renteneinkommen (ausschliesslich) bean stande n, da ss nach der Rechtsprechung Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet würden, nicht zum massge ben den Renteneinkommen gehören würden (Replik, Urk. 10 S.
4), kann ihnen
ebensowenig beigepflichtet werden .
D ieser Einwand verfängt
schon daher nicht, weil es sich bei den (höher ausfallenden)
Pensionskassenrenten nicht um eine Ar beitgeberleistung, sondern um solche der zweiten Säule handelt. Nicht beige pflichtet kann ihnen auch
in s oweit, als sie
in diesem Zusammenhang sinn gemäss eine beitragsrechtlich doppelte Berücksichtigung des nämlichen Sub strats gel tend machen wenn sie vorbringen, dass es nicht sein
könne, dass Bei träge zweimal zu bezahlen seien (einerseits auf der Arbeitgeberleistung [Ein zah lung in die Pensionskasse] als massgebendem Lohn und andererseits auf der [dadurch höher ausfallenden] Pensionskassenrente im Rahmen der Beitrags pflicht als Nichterwerbstätiger; vgl. Urk. 10 S.
3). So k nüpft
die beitragsrechtliche Be las tung des Erwerbseinkommens einerseits und – zu einem späteren Zeitpunkt - diejenige der (nicht vom Arbeitgeber ausgerichteten) Rente der zweiten Säule andererseits an zwei von einander unterscheidbare sachverhaltsmässige Vor gänge an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 242/04 vom 8. September 2005 E. 2.2). 6.
E. 2.2 Auch gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 erh o ben die Ehe leute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerd e (Urk. 16/1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozes s-Nr. AB.2014.00062 angelegt. Die Verwaltung beantr agte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/5), was den Beschwerde führenden am 27. Janu ar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16/8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In beiden Beschwerdeverfahren sind die gleichen Parteien beteiligt und es sind die nämlichen Fragen streitig, namentlich, ob in den Jahren 2008 und 2009 (Prozess
Nr.
AB.2013.00079) beziehungsweise 2010 und 2011 (Prozess Nr. AB.2014.00062) eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige besteht und ge gebe n en falls, ob auf den geschuldeten Beiträgen
bereits bezahlte (Lohn-)Bei träge anzurechnen sind. Es r ech t f ertigt sich daher
die Vereinigung der beiden Verfahren . Der Prozess Nr. AB.2014.00062 ist daher mit dem vorliegenden Pro zess Nr. AB.2013.00079 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16 /0- 10 geführt.
2.
E. 2.3 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, be zahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; AHVV).
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Rentenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugezählt (Abs. 2). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbs tätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe lich en Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1).
E. 2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei trages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar (Art. 28 bis
Abs. 2 AHVV). 2. 5
Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können ver lan gen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr be zahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbs tätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV). 2. 6
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten best immten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähig keit erhöht werden soll (vgl. dazu etwa BGE 106 V 131 E. 3a). Ob ein Versi cher ter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen un ters teht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht. Massgebliches Abgren zungskriterium von Art. 10 AHVG ist die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es be steht eine Beitragspflicht aus Nicht erwerbstätigkeit (vgl. E . 4.2 und 4.3
sowie 5.2 von BGE 139 V 12) . 3. 3.1
Die Ausgleichskasse führt zur Begründung ihres Standpunktes zur Hauptsache aus, dass X.___ bei der Frühpensionierung das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb die Eheleute als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Bezüglich der vom seinerzeitigen Arbeitgeber anlässlich der Alterspensio nierung in die Pensionskasse geleisteten
Zahlungen könne alsdann keine An rechnung von (Lohn-)Beiträgen stattfinden (Urk. 2 und Urk. 5 sowie Urk.
16/2). 3 .2
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zur Hauptsache vor, dass sie
bereits während 44 Jahren als Erwerbstätige Beiträge geleistet hätten (plus 11 Erzie hungsgutschriften). Dass für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht erst nach 45 Beitragsjahren ende, stelle eine Ungleichbehandlung dar, weshalb sie
- aus Gründen der Rechtsgleichheit - nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen seien. Sollten sie tatsächlich als Nichterwe rbstätige gelten, sei zu berücksichtigen, dass Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gerichtet würden, nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehör ten (Urk.
10, S.
4). Alsdann seien die (Lohn-)B eiträge, welche auf den v om früheren Arbeit geber in die Pensionskasse geleisteten Zahlungen erhoben wor den seien, anteil mässig auf die als Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge anzu rech nen (Urk. 1
und Urk. 16/1 unter Hinweis auf Urk. 1). 4.
In sachverhalt s mässiger Hinsicht ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien denn auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer per 1. Novem ber 2007 in den vorzeitigen Ruhestand trat. Gemäss einem
auszugsweise in den Akten lie genden Schreiben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Firma Z.___) betreffend eine
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin
abge schlossenen Vereinbarung leistete die Arbeitgeberin i m Rahmen d er flexiblen Alterspensio nierung
von X.___ zu dessen Gunsten freiwillig eine Zahlung in Höhe von Fr. 85‘000. -- an die mit dem vorzeitigen Rücktritt ver bu ndenen Kosten der Pensionskasse. Gemäss weiterem Inhalt des Schreibens wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für AHV und ALV durch die Arbeitgeberin über nommen und sollten
d er Arbeitnehmerbeitrag sowie die Kapi tal leistung Be standteil des massgebenden Bruttolohnes im Lohnausweis bilden (vgl.
Urk. 6/10).
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer defüh rers ist denn auch ersichtlich, dass im Jahr 2007 Lohnbeiträge auf einem Ein kommen von Fr. 207‘929. -- entrichtet wurden, welches deutlich höher ist als die Einkommen der vorausgegangenen Jahre (vgl. etwa 2006: Fr. 136‘490.--, 2005: 158‘299.--, 2004: 139‘194.--; Urk. 11/2). Aus den Akten ist weiter nicht ersicht lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, dass er in der Folgezeit
n o c h einer E rwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. ent sprech end auch der von ihm ins Recht gereichte Auszug
aus dem individuellen Konto mit letztem Eintrag von Erwerbseinkommen im Oktober 2007; Urk. 11/2) .
Au ch die Beschwerdeführerin macht
in Bezug auf die vorliegend streitigen Beitr ag s jahre 2008 bis 2011 keine Erwerbstätigkeit geltend.
A u s den Akten ergibt sich diesbe züglich, dass sie
in den Jahren 2008 bis 2010 in unbe de utendem
Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging und dabei nur geringfügige Beiträge entrichtete bzw . jedenfalls keine Beiträge, die den Mindestbeitrag erreichten (vgl. Verfü gung en der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2012 betr.
Anrechnung von Lohn beiträgen in Höhe von Fr. 40.05 (2008), Fr. 33.60 (2009) und Fr. 50.05 (2010) so wie die effektive Anrechnung gemäss Rechnung vom
7. Mai 2012, Urk.
16/7 / 2 -3) . 5. 5.1
Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der
Jahre 2008 bis 2011 ihre Bei tragspflicht als N ichterwerbstätige zunächst grundsätzlich in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen. Wie sich aus dem
vorstehend
Dargelegten
(E. 2 hie r vor)
ergibt, sind die Beschwerdeführenden
(aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz)
obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig, solange si e eine Erwerbs tätig keit ausüben beziehungsweise
- bei Nichterwerbstätigkeit -
bis zum Ende des Monats, in welchem die Beschwerdeführerin das 6 4. und der Be schwerde führer das 6 5. Altersjahr vollendet hat . Der Beschwerdeführer ging nach Aufgabe sei ner Erwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ per Ende Oktober 2007 in den Jahren 2008 bis 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Alsdann war d ie Beschwerde führerin
nach Lage der Akten in nur unbedeutendem Aus mass erwe r bstätig und
entrichtete auf den von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkünften
nur geringfügige (Lohn-)B eiträge, die den Mindes tbeitrag nicht erreichten (v gl. E. 4 hiervor); auch galten ihre Beiträge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten nicht (mehr) als bezahlt (vgl. E.
E. 6 /29 und Urk. 7/18) .
M it Beitragsverfügungen a konto vom 15.
April 2013 forderte die Ausgleichskasse alsdann persönliche Beiträge für Nichterwerbstä tige von X.___
für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 in Höhe von Fr. 1 ‘ 712.50 und von Y.___ für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.
6/9 und Urk. 7/5). Gege n die Verfügungen betreffend die Beiträge 2008 bis 2012 erhob X.___
- auch im Namen seiner Ehefrau - am 3 1. Mai 2012 (Urk. 6/27), ergänzt durch Schreiben der Eheleute X.___ und Y.___
vom 26.
Dezember 2012 (Urk. 6/19) und vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 6/15) sinngemäss Einsprache . Am 9. Mai 2013 erhoben die Eheleute
auch gegen die Verfügung en vom 15.
April 2013 Einsprache (Urk. 6/8) .
Am 2 8. Oktober 2013 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache n der Eheleut e X.___ und Y.___ in Bezug auf die Jahre 2008 und 2009 abwies.
Demgegenüber hob sie die in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013 erlassenen
Akonto -Beitrags verfügungen („vorläufig“) wieder auf und schrieb die
Einsprache n betreffend die Jahre 2010 bis 2013 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die angefochtenen E insprache e nt scheide
unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2
AHVG sowie die höchst rich terliche Rechtsprechung
insbesondere auch insoweit,
als
die Verwal tung die
(an teils mässige) Anrechnung derjenigen Lohnbeiträge an die von ihm als Nicht erwerbstätiger geschuldeten persönlichen Beiträge verweigerte, welche
auf de m durch die seinerzeitige Arbeitgeberin in die Pensionskasse bezahlten
Betrag von Fr. 85‘000.--
geleistet worden waren.
E. 6.2 Wie vorstehend (E. 2.5) ausgeführt, können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten ha ben. Diese Bestimmung soll die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträ gen und Lohnbeiträgen verhindern (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 134/03 vom 14. Dezember 2004 E.
2.2). Wie der Beschwerdeführ er geltend macht und aufgrund der Akten
nicht in Frage zu stellen ist, bildete
der
von d er Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Jahr 2007 freiwillig in die Pensionskasse geleistete Be trag in Höhe von Fr.
85‘000. -- B estandteil des massgebenden Lohns
und wurde als solcher
im Jahr 2007 dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers gutge schrieben .
Demgemäss wurden die
dar auf entrichteten
Lohnb eiträge
für das Jahr 2007 bezahl t, weshalb
n icht ersichtlich ist, i nwieweit in den vorliegend strei ti gen J ahren (2008 bis 2011) eine Kumulation der fraglichen Lohnbeiträge mit den geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträgen stattfinden könnte, welche eine Anrechnung nach Art. 30 Abs. 1 AHVV rechtfertigen würde. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den - in BGE 139 V 12 publizierten - Entscheid des Bundesgerichts 9C_ 356/2012
vom 2 4. Januar 2013 nichts . So wurde im fraglichen Urteil (trotz Hinweises auf Art. 10 Abs. 3 AHVG; vgl. nicht publizierte E. 7) nicht über eine Anrechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV als solche entschieden. Gegenstand dieses Entscheides bildete
– so auch die Regeste
– vielmehr
d as Beitragsstatut
eine r sich im Vorruhestand befindlichen versicherten Person (E. 6.3 von BGE 139 V 12); auch wurde
die Frage beantwortet, in welchem Jahr
die für diese Zeit vom Ar beitgeber ausbezahlten Entgelte im individuellen Konto einzutragen waren (E. 6.4 von BGE 139 V 12) .
7.
Unter weiteren beitragsrechtlichen Aspekten wurden
die angefochtenen Verfügun gen bzw. die diese bestätigenden
Einspracheentscheide
nicht bean stan det, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht. Zu sa mmenfassend sind die angefochtenen Entscheide daher zu
bestätigen
und die dagegen e rhobenen Beschwerden abzuweisen .
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. AB.2014.00062 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2013.00079 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 10 ) .
D ie Ver waltung verzichtete am 23.
Januar 2014 auf Duplik (Urk. 14), was den Be schwerdeführenden am 27. Januar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 15 ) . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00079 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der mit Y.___
(geboren 2 5. März 1954) verheiratete X.___
(geboren 24. Oktober 1948) war bis Ende Oktober 2007 b ei der Firma Z.___
an gestellt . Der Austritt erfolgte per 1. November 2007 im Rahmen einer flexib len Alterspensionier ung
(vgl. Urk. 6/10 S. 2) . Gestützt auf die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 20. August 2011 über Renteneinkommen und Vermögen Nichterwerbstätiger
betreffend die Jahre 2008 und 2009 (Urk. 6/36-37 bzw. Urk. 7/20)
setzte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsver fügungen vom 7. Mai 2012 die
persönliche n Beiträge
von X.___ und Y.___
als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 und 2009 auf je Fr. 1‘976.60 fest. Gleichentags erliess sie Beitragsverfügungen a konto für das Jahr 2010,
ebenfalls in H öhe von je Fr. 1‘976.60,
sowie für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von je Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 6 /29 und Urk. 7/18) .
M it Beitragsverfügungen a konto vom 15.
April 2013 forderte die Ausgleichskasse alsdann persönliche Beiträge für Nichterwerbstä tige von X.___
für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 in Höhe von Fr. 1 ‘ 712.50 und von Y.___ für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.
6/9 und Urk. 7/5). Gege n die Verfügungen betreffend die Beiträge 2008 bis 2012 erhob X.___
- auch im Namen seiner Ehefrau - am 3 1. Mai 2012 (Urk. 6/27), ergänzt durch Schreiben der Eheleute X.___ und Y.___
vom 26.
Dezember 2012 (Urk. 6/19) und vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 6/15) sinngemäss Einsprache . Am 9. Mai 2013 erhoben die Eheleute
auch gegen die Verfügung en vom 15.
April 2013 Einsprache (Urk. 6/8) .
Am 2 8. Oktober 2013 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache n der Eheleut e X.___ und Y.___ in Bezug auf die Jahre 2008 und 2009 abwies.
Demgegenüber hob sie die in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013 erlassenen
Akonto -Beitrags verfügungen („vorläufig“) wieder auf und schrieb die
Einsprache n betreffend die Jahre 2010 bis 2013 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2). 1.2
Gegen d e n Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2013 erh o ben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 2 1. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Fest stellung, dass keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bestehe; even tuell auf Reduk tion der Beiträge um die auf den in die Pensionskasse bezahlten Betrag bereits entrichteten
AHV- (Lohn-) B eiträge (Urk. 1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AB. 2013.00079 angelegt. Die Ausgleichskasse be antra gte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 Abweisu ng der Beschwer de (Urk. 5). Im Rahmen des
am 1 6. Dezember 2013 angeordneten zweiten Schrif tenwechsels
(Urk. 8) hielten die Beschwerdeführenden zur Hauptsache an ihren Anträgen und Vorbringen fest (Replik vom 10. Januar 2014; Urk. 10) .
D ie Ver waltung verzichtete am 23.
Januar 2014 auf Duplik (Urk. 14), was den Be schwerdeführenden am 27. Januar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . 2.
2.1
Nachdem am 2 2. November 2013 auch die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, bet reffend die Jahre 2010 und 2011
ergangen waren (Urk. 16/6/23-24), setzte die Ausgleichskasse mit Nach tragsv erfügung en vom 25. Juli 2014 die persönlichen Beiträge der Eheleute X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 je auf Fr. 1‘872.60 fest (Urk. 16/6/27 und Urk. 16/7/27), wogegen diese am 14. August 2014 Einsprache erhoben (Urk. 16/7/29). Mit Nachtragsverfügungen vom 29 . August 2014 setzte die Ausgleichskasse alsdann auch die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstä tige für das Jahr 2011 auf je Fr. 1 ‘ 947.00 fest (Ur k. 16/6/29 und Urk. 16/7/31) . Auch dagegen erhoben die Eheleute am 26. Septe mber 2014 Einsprache (vgl. Urk. 2, E.
2). Mit E insprachee ntscheid vom 29. Oktober 2014 wies die Aus gleichs kasse die Einsprachen ab (Urk. 16/2). 2.2
Auch gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 erh o ben die Ehe leute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerd e (Urk. 16/1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozes s-Nr. AB.2014.00062 angelegt. Die Verwaltung beantr agte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/5), was den Beschwerde führenden am 27. Janu ar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16/8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In beiden Beschwerdeverfahren sind die gleichen Parteien beteiligt und es sind die nämlichen Fragen streitig, namentlich, ob in den Jahren 2008 und 2009 (Prozess
Nr.
AB.2013.00079) beziehungsweise 2010 und 2011 (Prozess Nr. AB.2014.00062) eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige besteht und ge gebe n en falls, ob auf den geschuldeten Beiträgen
bereits bezahlte (Lohn-)Bei träge anzurechnen sind. Es r ech t f ertigt sich daher
die Vereinigung der beiden Verfahren . Der Prozess Nr. AB.2014.00062 ist daher mit dem vorliegenden Pro zess Nr. AB.2013.00079 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16 /0- 10 geführt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) sind ob ligatorisch v ers ichert die natürlichen Perso nen
mit Wohnsitz in der Schweiz . Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versi cherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nicht erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben . Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG gelten b ei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicher ten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindes tens der doppelten Höhe d es Mindestbeitrages bezahlt hat . 2 .2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Be i trag
von 370
(Jahr 2008) bzw. 382 (Jahre 2009 und 2010) respektive 387 (Jahr 2011) bis 8400 Franken pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG) . Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitge berbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichter werbs tätige . Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhält nissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann be stimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Ver sicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstä tiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). 2.3
Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, be zahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; AHVV).
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Rentenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugezählt (Abs. 2). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbs tätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe lich en Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1). 2.4
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei trages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar (Art. 28 bis
Abs. 2 AHVV). 2. 5
Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können ver lan gen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr be zahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbs tätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV). 2. 6
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten best immten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähig keit erhöht werden soll (vgl. dazu etwa BGE 106 V 131 E. 3a). Ob ein Versi cher ter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen un ters teht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht. Massgebliches Abgren zungskriterium von Art. 10 AHVG ist die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es be steht eine Beitragspflicht aus Nicht erwerbstätigkeit (vgl. E . 4.2 und 4.3
sowie 5.2 von BGE 139 V 12) . 3. 3.1
Die Ausgleichskasse führt zur Begründung ihres Standpunktes zur Hauptsache aus, dass X.___ bei der Frühpensionierung das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb die Eheleute als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Bezüglich der vom seinerzeitigen Arbeitgeber anlässlich der Alterspensio nierung in die Pensionskasse geleisteten
Zahlungen könne alsdann keine An rechnung von (Lohn-)Beiträgen stattfinden (Urk. 2 und Urk. 5 sowie Urk.
16/2). 3 .2
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zur Hauptsache vor, dass sie
bereits während 44 Jahren als Erwerbstätige Beiträge geleistet hätten (plus 11 Erzie hungsgutschriften). Dass für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht erst nach 45 Beitragsjahren ende, stelle eine Ungleichbehandlung dar, weshalb sie
- aus Gründen der Rechtsgleichheit - nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen seien. Sollten sie tatsächlich als Nichterwe rbstätige gelten, sei zu berücksichtigen, dass Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gerichtet würden, nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehör ten (Urk.
10, S.
4). Alsdann seien die (Lohn-)B eiträge, welche auf den v om früheren Arbeit geber in die Pensionskasse geleisteten Zahlungen erhoben wor den seien, anteil mässig auf die als Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge anzu rech nen (Urk. 1
und Urk. 16/1 unter Hinweis auf Urk. 1). 4.
In sachverhalt s mässiger Hinsicht ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien denn auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer per 1. Novem ber 2007 in den vorzeitigen Ruhestand trat. Gemäss einem
auszugsweise in den Akten lie genden Schreiben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Firma Z.___) betreffend eine
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin
abge schlossenen Vereinbarung leistete die Arbeitgeberin i m Rahmen d er flexiblen Alterspensio nierung
von X.___ zu dessen Gunsten freiwillig eine Zahlung in Höhe von Fr. 85‘000. -- an die mit dem vorzeitigen Rücktritt ver bu ndenen Kosten der Pensionskasse. Gemäss weiterem Inhalt des Schreibens wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für AHV und ALV durch die Arbeitgeberin über nommen und sollten
d er Arbeitnehmerbeitrag sowie die Kapi tal leistung Be standteil des massgebenden Bruttolohnes im Lohnausweis bilden (vgl.
Urk. 6/10).
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer defüh rers ist denn auch ersichtlich, dass im Jahr 2007 Lohnbeiträge auf einem Ein kommen von Fr. 207‘929. -- entrichtet wurden, welches deutlich höher ist als die Einkommen der vorausgegangenen Jahre (vgl. etwa 2006: Fr. 136‘490.--, 2005: 158‘299.--, 2004: 139‘194.--; Urk. 11/2). Aus den Akten ist weiter nicht ersicht lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, dass er in der Folgezeit
n o c h einer E rwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. ent sprech end auch der von ihm ins Recht gereichte Auszug
aus dem individuellen Konto mit letztem Eintrag von Erwerbseinkommen im Oktober 2007; Urk. 11/2) .
Au ch die Beschwerdeführerin macht
in Bezug auf die vorliegend streitigen Beitr ag s jahre 2008 bis 2011 keine Erwerbstätigkeit geltend.
A u s den Akten ergibt sich diesbe züglich, dass sie
in den Jahren 2008 bis 2010 in unbe de utendem
Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging und dabei nur geringfügige Beiträge entrichtete bzw . jedenfalls keine Beiträge, die den Mindestbeitrag erreichten (vgl. Verfü gung en der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2012 betr.
Anrechnung von Lohn beiträgen in Höhe von Fr. 40.05 (2008), Fr. 33.60 (2009) und Fr. 50.05 (2010) so wie die effektive Anrechnung gemäss Rechnung vom
7. Mai 2012, Urk.
16/7 / 2 -3) . 5. 5.1
Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der
Jahre 2008 bis 2011 ihre Bei tragspflicht als N ichterwerbstätige zunächst grundsätzlich in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen. Wie sich aus dem
vorstehend
Dargelegten
(E. 2 hie r vor)
ergibt, sind die Beschwerdeführenden
(aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz)
obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig, solange si e eine Erwerbs tätig keit ausüben beziehungsweise
- bei Nichterwerbstätigkeit -
bis zum Ende des Monats, in welchem die Beschwerdeführerin das 6 4. und der Be schwerde führer das 6 5. Altersjahr vollendet hat . Der Beschwerdeführer ging nach Aufgabe sei ner Erwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ per Ende Oktober 2007 in den Jahren 2008 bis 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Alsdann war d ie Beschwerde führerin
nach Lage der Akten in nur unbedeutendem Aus mass erwe r bstätig und
entrichtete auf den von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkünften
nur geringfügige (Lohn-)B eiträge, die den Mindes tbeitrag nicht erreichten (v gl. E. 4 hiervor); auch galten ihre Beiträge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten nicht (mehr) als bezahlt (vgl. E.
2.1 hie r vor) . Vor d ies em Hintergrund haben
daher beide Beschwerdefüh r ende n
als Nichter werbstätige zu gelten, was auch mit Blick darauf
gilt, dass
– wie sie geltend mach en (Urk. 1 S. 3) - die vo m Be schwerdeführer
im fraglichen Zeitraum
bezo gene Rente aus der Pensionskasse im Zusammenhang mit seiner früh eren Ar beitstätigkeit steht; so
ist
– wie vorne dargestellt –
massgebliches Abgrenzungs kriterium von Art. 10 AHVG die (hin rei chende) effektive Erwerbstätigkeit im Zeitraum, auf den sich die Beitrags er fassung bezieht (vgl. E. 2.6 hievor). Schliesslich ha tt en die Beschwerdefüh ren den in der fraglichen Zeit die massge benden Altersgrenzen noch nicht erreicht (der Beschwerdeführer vollendete das 6 5. Altersjahr erst im Oktober 2013 und die Beschwerdeführerin wird das 6 4. Altersjahr erst im Jahr 2018 vollenden) . Mit hin kommt
die Beitragspfli c ht für Nic hterwerbstätige zum Tragen .
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 3 Abs. 1 AHVG änderte auch nich ts, wenn
– wie die Beschwerdeführenden geltend machen
- sie
bereits während 44 Jahren Beiträge aufgrund von Erwerbstätigkeit geleistet haben
und Erziehungsgutschriften ausweisen sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
in wiefern hier eine Ungleichbehandlung der Nichterwerbstätigen (wohl:) gegen über den Erwerbstätigen anzunehmen sein soll. Dies umso weniger, als
vielmehr die Erwerbstätigen auch nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen (64 bzw . 65 Jahre) und unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend sind, weiterhin beitragspflichtig sind, wenn sie auch in den Genuss eines jährli chen Freibetrags gelangen, bis zu welchem sie auf ihrem Erwerbseinkommen keine Beiträge zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater AHVV).
So weit sich die Kritik der Bes chwerdeführenden gegen die gesetzliche Regelung als solche richte t, ist darauf hinzuweisen, dass Bun des ge setze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass gebend sind (Art. 190 BV).
N ach dem Gesagten erweist es sich als gesetzmässig, dass die Verwaltung von den Beschwerdeführenden für die hier zu r
B eurteil ung stehenden
Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige gefordert hat. 5.2
S oweit die
Beschwerdeführenden sodann in masslicher Hinsicht
mit Blick auf
das den Beiträgen zugrunde liegende Renteneinkommen (ausschliesslich) bean stande n, da ss nach der Rechtsprechung Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet würden, nicht zum massge ben den Renteneinkommen gehören würden (Replik, Urk. 10 S.
4), kann ihnen
ebensowenig beigepflichtet werden .
D ieser Einwand verfängt
schon daher nicht, weil es sich bei den (höher ausfallenden)
Pensionskassenrenten nicht um eine Ar beitgeberleistung, sondern um solche der zweiten Säule handelt. Nicht beige pflichtet kann ihnen auch
in s oweit, als sie
in diesem Zusammenhang sinn gemäss eine beitragsrechtlich doppelte Berücksichtigung des nämlichen Sub strats gel tend machen wenn sie vorbringen, dass es nicht sein
könne, dass Bei träge zweimal zu bezahlen seien (einerseits auf der Arbeitgeberleistung [Ein zah lung in die Pensionskasse] als massgebendem Lohn und andererseits auf der [dadurch höher ausfallenden] Pensionskassenrente im Rahmen der Beitrags pflicht als Nichterwerbstätiger; vgl. Urk. 10 S.
3). So k nüpft
die beitragsrechtliche Be las tung des Erwerbseinkommens einerseits und – zu einem späteren Zeitpunkt - diejenige der (nicht vom Arbeitgeber ausgerichteten) Rente der zweiten Säule andererseits an zwei von einander unterscheidbare sachverhaltsmässige Vor gänge an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 242/04 vom 8. September 2005 E. 2.2). 6.
6.1
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die angefochtenen E insprache e nt scheide
unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2
AHVG sowie die höchst rich terliche Rechtsprechung
insbesondere auch insoweit,
als
die Verwal tung die
(an teils mässige) Anrechnung derjenigen Lohnbeiträge an die von ihm als Nicht erwerbstätiger geschuldeten persönlichen Beiträge verweigerte, welche
auf de m durch die seinerzeitige Arbeitgeberin in die Pensionskasse bezahlten
Betrag von Fr. 85‘000.--
geleistet worden waren.
6.2
Wie vorstehend (E. 2.5) ausgeführt, können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten ha ben. Diese Bestimmung soll die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträ gen und Lohnbeiträgen verhindern (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 134/03 vom 14. Dezember 2004 E.
2.2). Wie der Beschwerdeführ er geltend macht und aufgrund der Akten
nicht in Frage zu stellen ist, bildete
der
von d er Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Jahr 2007 freiwillig in die Pensionskasse geleistete Be trag in Höhe von Fr.
85‘000. -- B estandteil des massgebenden Lohns
und wurde als solcher
im Jahr 2007 dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers gutge schrieben .
Demgemäss wurden die
dar auf entrichteten
Lohnb eiträge
für das Jahr 2007 bezahl t, weshalb
n icht ersichtlich ist, i nwieweit in den vorliegend strei ti gen J ahren (2008 bis 2011) eine Kumulation der fraglichen Lohnbeiträge mit den geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträgen stattfinden könnte, welche eine Anrechnung nach Art. 30 Abs. 1 AHVV rechtfertigen würde. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den - in BGE 139 V 12 publizierten - Entscheid des Bundesgerichts 9C_ 356/2012
vom 2 4. Januar 2013 nichts . So wurde im fraglichen Urteil (trotz Hinweises auf Art. 10 Abs. 3 AHVG; vgl. nicht publizierte E. 7) nicht über eine Anrechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV als solche entschieden. Gegenstand dieses Entscheides bildete
– so auch die Regeste
– vielmehr
d as Beitragsstatut
eine r sich im Vorruhestand befindlichen versicherten Person (E. 6.3 von BGE 139 V 12); auch wurde
die Frage beantwortet, in welchem Jahr
die für diese Zeit vom Ar beitgeber ausbezahlten Entgelte im individuellen Konto einzutragen waren (E. 6.4 von BGE 139 V 12) .
7.
Unter weiteren beitragsrechtlichen Aspekten wurden
die angefochtenen Verfügun gen bzw. die diese bestätigenden
Einspracheentscheide
nicht bean stan det, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht. Zu sa mmenfassend sind die angefochtenen Entscheide daher zu
bestätigen
und die dagegen e rhobenen Beschwerden abzuweisen .
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. AB.2014.00062 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2013.00079 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann