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AB.2013.00075

Beiträge Selbständigerwerbender, Gewinnungskosten

Zürich SozVersG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung vom 1 9. April 2013 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 gestützt auf die Steu ermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 10/116) nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43‘900.-- auf Fr. 3‘414.-- fest (Urk. 10/104) . Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 3. Juni 2013 fest (Urk. 10/109). Nachdem X.___ weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 10/ 119-130), zog die Ausgleichskasse diesen Entscheid in Wiedererwägung, indem sie mit Verfügung vom 3 1. Juli 2013 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 neu ausgehend von einem beitragspflichtig en Einkommen von Fr. 31‘400.-- auf Fr. 1‘929.60 festsetzte (Urk. 10/133+136). Da X.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2013 (Urk. 10/114) die Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 in Aussicht gestellt hatte (mit der Bitte um vorgängige Klä rung verschiedener Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs), überwies die Ausgleichskasse die Akten dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 1 2. September 2013 auf die Sache nicht ein trat (Urk. 10/176). Die zwischenzeitlich von X.___ erhobene Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/156, vgl. auch Urk. 10/157) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2013 erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 seien unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Gewin nungs kosten neu festzusetzen (Urk. 1/1-2). Die Ausgleichskasse schloss in der Be schwer deantwort vom 6. Dezember 2013 auf teilweise Gutheissung der Be schwer de (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Par teien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge, die dem Be schwer deführer als selbständig Erwerbender für das Jahr 2010 aufzuerlegen sind. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht überst eigt, fällt die Beurteilung dieser Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver s icherungsgericht). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleisten-de und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi tals . 2.2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG auf geführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit . a) und den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit . f) . Als Gewinnungskosten gelten Auf wendungen, die nachweisbar innerhalb der Berechnungsperiode zur Erzie lung des selbständigen Erwerbseinkommens erforderlich sind (Rz 1098 der Weglei tung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstä tigen in der AHV, IV und E O [ WSN; gültig ab 1. Januar 2008 ]).

Für die Aus scheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit . a - e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). 2.3

Das Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge -setzte ei gene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehör den

gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist da bei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9

Abs. 4 AHVG [in der seit 1. Januar 2012 gültigen, vorliegend anwend baren Fassung (Übergangsbestimmungen zur Änderung der AHV vom 1 7. Juni 2011)]). 2.4 2.4.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach li che Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens er mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versi che rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-jus tiz verfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.4.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein kommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuer mel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbe hör de gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist Fachjournalist und Redaktor. Von Januar 2002 bis Ende 2010 war er zu 60 % unselbständig bei der Y.___ GmbH und zu 40 % selbständig mit eigenem Pressebüro erwerbstätig (Urk. 1/2) . Bei der Y.___ GmbH

stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die unselbständige wie auch die selbständige Erwerbstätigkeit übte er in von ihm gemieteten Bü roräum lich keiten aus (Urk. 1/2, Urk. 3/6). Für die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erhielt der Beschwerdeführer monatlich ein Bruttogehalt von Fr. 6‘000.-- (x 13) sowie zusätzlich eine Spesenpauschale von Fr. 300.-- (Urk. 3/AA). Mit Letzterer

waren vereinbarungsgemäss die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses anfall en den Betriebskosten (Miete, PC, Kommunikations- und Reisekosten, Ver pflegungs kosten auf Dienstreisen, Mobiliar usw.) abgegolten (Urk. 3/AA, vgl. auch Urk. 10/127-128). 3.2

Im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer aus der unselbständigen Erwerbs tätigkeit einen Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- . Auf diesen wurden die Arbeitge ber- u nd Arbeitnehmer-Sozialabgaben entrichtet (Urk. 3/7). Aus der selbständi gen Tätigkeit erwirtschaftete er ein Einkommen von Fr. 40‘910.-- (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 3/4). Im Jahr 2010 fiel en dem Beschwerdeführer aus den beiden Er werbstätigkeiten Kosten von insgesamt Fr. 30‘460.-- an. Diese setz t en sich wie folgt zusammen: Fahrtkosten Fr. 3‘100.-, Mehrkosten auswärtige Verpfle gung Fr. 3‘200.--, Büromiete Fr. 13‘843.--, Telekommunikationskosten Fr. 3‘580.--, Porto Fr. 431.--, PC-Beratung Fr. 470. -, Büroverbrauchsmaterial Fr. 782.--, Reise kosten Fr. 1‘800.-- (Reisekosten von Fr. 5‘400.-- abzüglich Spesenvergütung der Y.___ GmbH von Fr. 3‘600.- -), Zeitungen und Zeit schriften von Fr. 600.--, Mit gliedschaft Berufsverband Fr. 200.--, Honorare für Dritte Fr. 900.--, beruf liche Weiterbildung pauschal

Fr. 500.-- und Abschrei bung Büro Fr. 1‘086.--; Urk. 3/AC = Urk. 10/121).

Strittig ist, ob die se Kosten in der Höhe von Fr. 30‘460.-- vollumfänglich vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Ab zug gebracht werden kön nen . 4. 4.1

Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Steuer behörden hätten im Zuge der Veranlagung sämtliche Unkosten akzeptiert. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese vollumfänglich vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden könnten. Vielmehr sei zu prüfen, in welchem Umfang die Unkosten im Zusammenhang mit der selb ständigen Erwerbstätigkeit stünden. Da der Beschwerdeführer nicht abschlies send nachweisen könne, welche Unkosten im Rahmen der unselbständigen Er werbstätigkeit und welche im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit an gefallen seien, seien sie im Verhältnis der beiden T ätigkeiten zueinander aufzu teilen . Folglich seien die Unkosten, soweit sie mit der selbständigen Erwerbstä tigkeit im Zusammenhang stünden, bei der Be i tragsbemessung im Umfang von 40 % zu berücksichtigen. Ausser Acht zu bleiben habe der geltend gemachte Pauschalabzug für berufliche Auslagen . Ein solcher sei nur für unselbständig Erwerbende möglich . Im Einspracheentscheid verneinte die Ausgleichskasse zu dem die Zulässigke it eines Abzugs für die Reisekosten . Insgesamt anerkannte sie somit Unkosten in der Höhe von Fr. 11‘264.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240 .- -, Mehr kost en auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537 .20, Te lek om munikationskosten

Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184 . - -, B ü ro verbrauchsmaterial

Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240 .--, Mit g lied schaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360 .--, Abschrei bung Büro Fr. 434.40) und errechnete so ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 29‘646.-- (Fr. 40‘910 .-- ./. Fr. 11‘264 .--; Urk. 2). In der Beschwerdeantwort be gründete die Ausgleichskasse ihren Antrag auf teilweise Gutheissung damit, dass der Beschwerdeführer a nlässlich einer (nach Beschwerdeerhebung erfolg ten) Besprech ung vom 2 9. November 2013 nachvollziehbar habe dar legen kön nen, dass die Reisen für die Erzielung der Erwerbseinkommen erforderlich seien und nicht etwa, wie ursprünglich von ihr angenommen, der Erweiterung der Ein kom mensquelle diente n . Aus diesem Grunde seien die geltend gemachte n Reise k osten i m Umfang von 40 % respektive Fr. 2‘160.-- (40 % von Fr. 5‘400.--) anzu erkennen (Urk. 9). 4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgleichskasse verkenne, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH einen Sonderfall darstelle. Faktisch sei er zu 100 % im eigenen Pressebüro tätig. Das Steueramt habe denn auch die von ihm geltend gemachten Betriebskosten in vollem Umfang anerkannt. Die Ausgleichskasse behandle ihn wie jemanden, der an einem vom Arbeitgeber fi nanzierten Arbeitsplatz tätig sei und von diesem die angefallenen Spesen ver gütet erhalte. Doch dem sei nicht so. Die externe 60 % -Tätigkeit für die Y.___

GmbH unterscheide sich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ledig lich dadurch, dass der Verlag die Hälfte der Sozialabzüge übernehme. Effektiv handle es sich somit um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er führe die Tätig keit für die Y.___ GmbH im eig enen Büro aus und habe, abgesehen von der Spesenentschädigung von Fr. 3‘600.--, selber für die Betriebskosten auf zu kom me n. Im Jahr 2010 seien insgesamt Gewinnungskosten von Fr. 30‘4 60. -- ange fallen, welche ihm bei der Festlegung der Beiträge aus der selbständigen Er werbstätigkeit vollumfänglich anzurechnen seien.

Folge man hingegen der Argu mentation der A usgleichskasse, entfielen 60 %

der Gewinnungskosten resp. Fr. 20‘436.-- auf die unselbständige Erwerbstätigkeit. Abzüglich der von der Arbeitgeberin geleisteten Spesenvergütung von Fr. 3‘600.-- verbleibe ein Betrag von Fr. 16‘836.--. Daraus ergebe sich aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein effektives Bruttoeinkommen von Fr. 64‘164.--. Sozi alabgaben seien indessen auf dem Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- geleistet worden. Indem die Ausgleichs kasse den konkreten Umständen nicht Rechnung trage, leiste er auf Fr. 16‘836.-- der Gewinnungskosten zweimal AHV- Beiträge. Dies sei gesetzeswidrig . Über dies verletze das Vorgehen der Ausgleichskasse den Grundsat z von Treu und Glauben. In der Vergangenheit habe sie jeweils sämtlich e betriebsnotwendigen Gewinnungskosten anerkannt. So sei auch dieses Mal zu verfahren, weshalb von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 10‘430.-- (Fr. 40‘890. -- . /. Fr. 30‘ 460.--) auszugehen sei

(Urk. 1/1-2, Urk. 13, vgl. auch Urk. 5/2). 5. 5.1

Bei der Y.___ GmbH war der Beschwerdeführer als externer redaktioneller Mitarbeiter angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3 1. August 1992 wurden ihm die Aufträge in der Regel vom Chefredaktor erteilt, wobei ihm möglichst genaue Vorgaben gemacht wurden. Zudem bestand eine Regelung hinsichtlich der Ar beitszeiten (Urk. 10/127). Angesichts der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Y.___ GmbH und des Beschwerdeführers ist von einer un selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Qualifikation entspricht dem Regelfall. Freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, kommt für diese Tätigkeit in der Regel die Stellung von Un selbständigerwerbenden zu (vgl. bereits AHI 1993 S. 217). Auch wenn der Be schwerde führer von einer de facto bestehenden Selbständigkeit spricht (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 5/2 S. 3), geht offenbar auch er davon aus, dass aus rechtlicher Sicht von einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH

resp. b eitragsrechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus zugehen ist. 5.2

Der Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer ist als Heimarbeitsvertrag im Sinne von Art. 351 des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren. Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeit nehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Ar beits raum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Ar beit geber auszuführen. Vorliegend bestimmte der Beschwerdeführer die Räum lich keiten sei nes Pressebüros als Arbeitsort.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Anstelle des Ersatzes der effektiven Auslagen kann eine Pauschale vereinbart werden. Die Pauschale muss so bemessen sein, dass sie mindestens alle notwendigen Aus lagen ersetzt (Art. 327a Abs. 2 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die not wen digen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Ob die Miete der Büroräumlichkeiten für die Ausübung der unselb ständigen Erwerbstätigkeit notwendig war, kann offen bleiben. Der Umstand, dass die von der Arbeitgeberin (pauschal) ausgerichteten Spesen die im Zusam menhang mit dem Arbeitsverhält nis stehenden notwendigen Aufwen dungen all enfalls nicht zu decken vermochten, führt nicht dazu, dass sie bei der selb ständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden können. Die Frage ei ner hinreichenden Spesenvergütung betrifft das Arbeitsverhältnis und ist in diesem Rahmen zu regeln. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, ein überdurchschnittliches Gehalt ausbezahlt worden war in der Mei nung, dass damit ein Teil der Aus lagen entschädigt würde (Urk. 1/2 S.

1, vgl. auch Urk. 10/196). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im der Spe senent schädigung übersteigenden Betrag von Fr. 3‘ 600.-- gemäss vertraglicher Verein ba rung eine Lohnzahlung vorlag und dementsprechend die Y.___ GmbH und der B eschwerdeführer darauf die gesetzlichen Sozialabgaben leiste ten . 5.3

Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Diese Bindung gilt jedoch nicht für die beitragsrechtliche Qualifi kation der Einkommen (E. 2.4 hievor). Aus dem Umstand, dass die Steuerbehör den sämtlich e geltend gemachte n Aufwendungen anerkannt haben, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vorliegend geht es um die Festsetzung der persönlichen Beiträge

aus der selb ständigen Erwerbstätigkeit. Das beitragspflichtige Einkommen wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die gesetzlich vorgesehenen Abzüge vermindert wird (E. 2.2 hievor). Es liegt auf der Hand, dass die in Frage stehenden Gewin nungskosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit stehen müssen. Da keine separaten Aufstellung en der Aufwendungen hinsichtlich der uns elbständigen und selbständigen Erwerbst ätigkeit vorliegen bzw. nach Anga ben des Beschwerdeführer aufgrund der Natur der Sache solche gar nicht mög lich sind (Urk. 1/2

S. 1), nahm die Ausgleichskasse eine anteilsmässige Auftei lung im Verhältnis der ausgeübten Tätigkeiten vor (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Folglich sind die geltend gemachten Gewinnungskosten im Um fang von 40 % zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als eine Aus lage für unselbständig Erwerbende überhaupt abzugsfähig ist, was bezüglich der pauschal gelten d gemachten Weiterbildungskosten nicht der Fall ist. Vom Roh e inkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 40‘910.-- sind so mit Gewinnungskosten im Umfang von Fr. 13‘42 4.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240.--, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537.20, Tele k ommunikationskosten

Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184.--, B üroverbrauchsmaterial Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240.--, Mit gliedschaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360.--, Abschrei bung Büro Fr. 434.40 und Reisekosten Fr. 2‘160.--) in Abzug zu br ingen, womit ein

Ein kommen von Fr. 27‘ 486.--

verbleibt.

Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie auf der Basis des Gesagten und ferner in Nachachtung des unlängst

ergangenen, zur Publi kation vorge sehenen Bundesgerichtsurteils 9C_13/2015 vom 11. August 2015 den Zins auf dem im Betrieb eingesetzten Kapital vom Einkommen von Fr. 27‘486.-- abziehe und danach, da das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen mit Abzug von AHV/IV/EO-Beiträge veranlagt wurde (vgl. dazu die Steuererklärung 2010, Urk. 3/4, sowie Urk. 10/118/2 und 10/133/2), eine Beitragsaufrechnung (Art. 9 Abs. 4 AHVG) vornehme. 6.

D ie Ausgleichskasse hatte in den vergangenen Jahren jeweils sämtlich geltend gemachten Gewinnungskosten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit als abzugsfähig erachtet. Da die persönlichen Beitr äge für jedes Beitragsjahr von N euem festgesetzt werden (E. 2.1 hievor), besteht k ein Anspruch darauf, dass im Jahr 2010 glei ch zu verfahren wäre . Der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz verfängt daher nicht. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er Einspracheentscheid vom 8.

Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs an sta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und

neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 1 9. April 2013 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 gestützt auf die Steu ermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 10/116) nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43‘900.-- auf Fr. 3‘414.-- fest (Urk. 10/104) . Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 3. Juni 2013 fest (Urk. 10/109). Nachdem X.___ weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 10/ 119-130), zog die Ausgleichskasse diesen Entscheid in Wiedererwägung, indem sie mit Verfügung vom 3 1. Juli 2013 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 neu ausgehend von einem beitragspflichtig en Einkommen von Fr. 31‘400.-- auf Fr. 1‘929.60 festsetzte (Urk. 10/133+136). Da X.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2013 (Urk. 10/114) die Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 in Aussicht gestellt hatte (mit der Bitte um vorgängige Klä rung verschiedener Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs), überwies die Ausgleichskasse die Akten dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 1 2. September 2013 auf die Sache nicht ein trat (Urk. 10/176). Die zwischenzeitlich von X.___ erhobene Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/156, vgl. auch Urk. 10/157) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 ab (Urk. 2).

E. 2 Gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2013 erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 seien unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Gewin nungs kosten neu festzusetzen (Urk. 1/1-2). Die Ausgleichskasse schloss in der Be schwer deantwort vom 6. Dezember 2013 auf teilweise Gutheissung der Be schwer de (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Par teien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge, die dem Be schwer deführer als selbständig Erwerbender für das Jahr 2010 aufzuerlegen sind. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht überst eigt, fällt die Beurteilung dieser Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver s icherungsgericht).

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.

E. 2.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG auf geführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit . a) und den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit . f) . Als Gewinnungskosten gelten Auf wendungen, die nachweisbar innerhalb der Berechnungsperiode zur Erzie lung des selbständigen Erwerbseinkommens erforderlich sind (Rz 1098 der Weglei tung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstä tigen in der AHV, IV und E O [ WSN; gültig ab 1. Januar 2008 ]).

Für die Aus scheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit . a - e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).

E. 2.3 Das Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge -setzte ei gene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs.

E. 2.4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach li che Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens er mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versi che rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-jus tiz verfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 2.4.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein kommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuer mel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbe hör de gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 3.

E. 3 AHVG). Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Fachjournalist und Redaktor. Von Januar 2002 bis Ende 2010 war er zu 60 % unselbständig bei der Y.___ GmbH und zu 40 % selbständig mit eigenem Pressebüro erwerbstätig (Urk. 1/2) . Bei der Y.___ GmbH

stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die unselbständige wie auch die selbständige Erwerbstätigkeit übte er in von ihm gemieteten Bü roräum lich keiten aus (Urk. 1/2, Urk. 3/6). Für die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erhielt der Beschwerdeführer monatlich ein Bruttogehalt von Fr. 6‘000.-- (x 13) sowie zusätzlich eine Spesenpauschale von Fr. 300.-- (Urk. 3/AA). Mit Letzterer

waren vereinbarungsgemäss die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses anfall en den Betriebskosten (Miete, PC, Kommunikations- und Reisekosten, Ver pflegungs kosten auf Dienstreisen, Mobiliar usw.) abgegolten (Urk. 3/AA, vgl. auch Urk. 10/127-128).

E. 3.2 Im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer aus der unselbständigen Erwerbs tätigkeit einen Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- . Auf diesen wurden die Arbeitge ber- u nd Arbeitnehmer-Sozialabgaben entrichtet (Urk. 3/7). Aus der selbständi gen Tätigkeit erwirtschaftete er ein Einkommen von Fr. 40‘910.-- (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 3/4). Im Jahr 2010 fiel en dem Beschwerdeführer aus den beiden Er werbstätigkeiten Kosten von insgesamt Fr. 30‘460.-- an. Diese setz t en sich wie folgt zusammen: Fahrtkosten Fr. 3‘100.-, Mehrkosten auswärtige Verpfle gung Fr. 3‘200.--, Büromiete Fr. 13‘843.--, Telekommunikationskosten Fr. 3‘580.--, Porto Fr. 431.--, PC-Beratung Fr. 470. -, Büroverbrauchsmaterial Fr. 782.--, Reise kosten Fr. 1‘800.-- (Reisekosten von Fr. 5‘400.-- abzüglich Spesenvergütung der Y.___ GmbH von Fr. 3‘600.- -), Zeitungen und Zeit schriften von Fr. 600.--, Mit gliedschaft Berufsverband Fr. 200.--, Honorare für Dritte Fr. 900.--, beruf liche Weiterbildung pauschal

Fr. 500.-- und Abschrei bung Büro Fr. 1‘086.--; Urk. 3/AC = Urk. 10/121).

Strittig ist, ob die se Kosten in der Höhe von Fr. 30‘460.-- vollumfänglich vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Ab zug gebracht werden kön nen . 4. 4.1

Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Steuer behörden hätten im Zuge der Veranlagung sämtliche Unkosten akzeptiert. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese vollumfänglich vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden könnten. Vielmehr sei zu prüfen, in welchem Umfang die Unkosten im Zusammenhang mit der selb ständigen Erwerbstätigkeit stünden. Da der Beschwerdeführer nicht abschlies send nachweisen könne, welche Unkosten im Rahmen der unselbständigen Er werbstätigkeit und welche im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit an gefallen seien, seien sie im Verhältnis der beiden T ätigkeiten zueinander aufzu teilen . Folglich seien die Unkosten, soweit sie mit der selbständigen Erwerbstä tigkeit im Zusammenhang stünden, bei der Be i tragsbemessung im Umfang von 40 % zu berücksichtigen. Ausser Acht zu bleiben habe der geltend gemachte Pauschalabzug für berufliche Auslagen . Ein solcher sei nur für unselbständig Erwerbende möglich . Im Einspracheentscheid verneinte die Ausgleichskasse zu dem die Zulässigke it eines Abzugs für die Reisekosten . Insgesamt anerkannte sie somit Unkosten in der Höhe von Fr. 11‘264.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240 .- -, Mehr kost en auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537 .20, Te lek om munikationskosten

Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184 . - -, B ü ro verbrauchsmaterial

Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240 .--, Mit g lied schaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360 .--, Abschrei bung Büro Fr. 434.40) und errechnete so ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 29‘646.-- (Fr. 40‘910 .-- ./. Fr. 11‘264 .--; Urk. 2). In der Beschwerdeantwort be gründete die Ausgleichskasse ihren Antrag auf teilweise Gutheissung damit, dass der Beschwerdeführer a nlässlich einer (nach Beschwerdeerhebung erfolg ten) Besprech ung vom 2 9. November 2013 nachvollziehbar habe dar legen kön nen, dass die Reisen für die Erzielung der Erwerbseinkommen erforderlich seien und nicht etwa, wie ursprünglich von ihr angenommen, der Erweiterung der Ein kom mensquelle diente n . Aus diesem Grunde seien die geltend gemachte n Reise k osten i m Umfang von 40 % respektive Fr. 2‘160.-- (40 % von Fr. 5‘400.--) anzu erkennen (Urk. 9). 4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgleichskasse verkenne, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH einen Sonderfall darstelle. Faktisch sei er zu 100 % im eigenen Pressebüro tätig. Das Steueramt habe denn auch die von ihm geltend gemachten Betriebskosten in vollem Umfang anerkannt. Die Ausgleichskasse behandle ihn wie jemanden, der an einem vom Arbeitgeber fi nanzierten Arbeitsplatz tätig sei und von diesem die angefallenen Spesen ver gütet erhalte. Doch dem sei nicht so. Die externe 60 % -Tätigkeit für die Y.___

GmbH unterscheide sich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ledig lich dadurch, dass der Verlag die Hälfte der Sozialabzüge übernehme. Effektiv handle es sich somit um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er führe die Tätig keit für die Y.___ GmbH im eig enen Büro aus und habe, abgesehen von der Spesenentschädigung von Fr. 3‘600.--, selber für die Betriebskosten auf zu kom me n. Im Jahr 2010 seien insgesamt Gewinnungskosten von Fr. 30‘4 60. -- ange fallen, welche ihm bei der Festlegung der Beiträge aus der selbständigen Er werbstätigkeit vollumfänglich anzurechnen seien.

Folge man hingegen der Argu mentation der A usgleichskasse, entfielen 60 %

der Gewinnungskosten resp. Fr. 20‘436.-- auf die unselbständige Erwerbstätigkeit. Abzüglich der von der Arbeitgeberin geleisteten Spesenvergütung von Fr. 3‘600.-- verbleibe ein Betrag von Fr. 16‘836.--. Daraus ergebe sich aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein effektives Bruttoeinkommen von Fr. 64‘164.--. Sozi alabgaben seien indessen auf dem Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- geleistet worden. Indem die Ausgleichs kasse den konkreten Umständen nicht Rechnung trage, leiste er auf Fr. 16‘836.-- der Gewinnungskosten zweimal AHV- Beiträge. Dies sei gesetzeswidrig . Über dies verletze das Vorgehen der Ausgleichskasse den Grundsat z von Treu und Glauben. In der Vergangenheit habe sie jeweils sämtlich e betriebsnotwendigen Gewinnungskosten anerkannt. So sei auch dieses Mal zu verfahren, weshalb von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 10‘430.-- (Fr. 40‘890. -- . /. Fr. 30‘ 460.--) auszugehen sei

(Urk. 1/1-2, Urk. 13, vgl. auch Urk. 5/2). 5. 5.1

Bei der Y.___ GmbH war der Beschwerdeführer als externer redaktioneller Mitarbeiter angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3 1. August 1992 wurden ihm die Aufträge in der Regel vom Chefredaktor erteilt, wobei ihm möglichst genaue Vorgaben gemacht wurden. Zudem bestand eine Regelung hinsichtlich der Ar beitszeiten (Urk. 10/127). Angesichts der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Y.___ GmbH und des Beschwerdeführers ist von einer un selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Qualifikation entspricht dem Regelfall. Freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, kommt für diese Tätigkeit in der Regel die Stellung von Un selbständigerwerbenden zu (vgl. bereits AHI 1993 S. 217). Auch wenn der Be schwerde führer von einer de facto bestehenden Selbständigkeit spricht (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 5/2 S. 3), geht offenbar auch er davon aus, dass aus rechtlicher Sicht von einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH

resp. b eitragsrechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus zugehen ist. 5.2

Der Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer ist als Heimarbeitsvertrag im Sinne von Art. 351 des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren. Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeit nehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Ar beits raum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Ar beit geber auszuführen. Vorliegend bestimmte der Beschwerdeführer die Räum lich keiten sei nes Pressebüros als Arbeitsort.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Anstelle des Ersatzes der effektiven Auslagen kann eine Pauschale vereinbart werden. Die Pauschale muss so bemessen sein, dass sie mindestens alle notwendigen Aus lagen ersetzt (Art. 327a Abs. 2 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die not wen digen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Ob die Miete der Büroräumlichkeiten für die Ausübung der unselb ständigen Erwerbstätigkeit notwendig war, kann offen bleiben. Der Umstand, dass die von der Arbeitgeberin (pauschal) ausgerichteten Spesen die im Zusam menhang mit dem Arbeitsverhält nis stehenden notwendigen Aufwen dungen all enfalls nicht zu decken vermochten, führt nicht dazu, dass sie bei der selb ständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden können. Die Frage ei ner hinreichenden Spesenvergütung betrifft das Arbeitsverhältnis und ist in diesem Rahmen zu regeln. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, ein überdurchschnittliches Gehalt ausbezahlt worden war in der Mei nung, dass damit ein Teil der Aus lagen entschädigt würde (Urk. 1/2 S.

1, vgl. auch Urk. 10/196). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im der Spe senent schädigung übersteigenden Betrag von Fr. 3‘ 600.-- gemäss vertraglicher Verein ba rung eine Lohnzahlung vorlag und dementsprechend die Y.___ GmbH und der B eschwerdeführer darauf die gesetzlichen Sozialabgaben leiste ten . 5.3

Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Diese Bindung gilt jedoch nicht für die beitragsrechtliche Qualifi kation der Einkommen (E. 2.4 hievor). Aus dem Umstand, dass die Steuerbehör den sämtlich e geltend gemachte n Aufwendungen anerkannt haben, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vorliegend geht es um die Festsetzung der persönlichen Beiträge

aus der selb ständigen Erwerbstätigkeit. Das beitragspflichtige Einkommen wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die gesetzlich vorgesehenen Abzüge vermindert wird (E. 2.2 hievor). Es liegt auf der Hand, dass die in Frage stehenden Gewin nungskosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit stehen müssen. Da keine separaten Aufstellung en der Aufwendungen hinsichtlich der uns elbständigen und selbständigen Erwerbst ätigkeit vorliegen bzw. nach Anga ben des Beschwerdeführer aufgrund der Natur der Sache solche gar nicht mög lich sind (Urk. 1/2

S. 1), nahm die Ausgleichskasse eine anteilsmässige Auftei lung im Verhältnis der ausgeübten Tätigkeiten vor (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Folglich sind die geltend gemachten Gewinnungskosten im Um fang von 40 % zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als eine Aus lage für unselbständig Erwerbende überhaupt abzugsfähig ist, was bezüglich der pauschal gelten d gemachten Weiterbildungskosten nicht der Fall ist. Vom Roh e inkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 40‘910.-- sind so mit Gewinnungskosten im Umfang von Fr. 13‘42 4.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240.--, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537.20, Tele k ommunikationskosten

Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184.--, B üroverbrauchsmaterial Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240.--, Mit gliedschaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360.--, Abschrei bung Büro Fr. 434.40 und Reisekosten Fr. 2‘160.--) in Abzug zu br ingen, womit ein

Ein kommen von Fr. 27‘ 486.--

verbleibt.

Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie auf der Basis des Gesagten und ferner in Nachachtung des unlängst

ergangenen, zur Publi kation vorge sehenen Bundesgerichtsurteils 9C_13/2015 vom 11. August 2015 den Zins auf dem im Betrieb eingesetzten Kapital vom Einkommen von Fr. 27‘486.-- abziehe und danach, da das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen mit Abzug von AHV/IV/EO-Beiträge veranlagt wurde (vgl. dazu die Steuererklärung 2010, Urk. 3/4, sowie Urk. 10/118/2 und 10/133/2), eine Beitragsaufrechnung (Art. 9 Abs. 4 AHVG) vornehme. 6.

D ie Ausgleichskasse hatte in den vergangenen Jahren jeweils sämtlich geltend gemachten Gewinnungskosten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit als abzugsfähig erachtet. Da die persönlichen Beitr äge für jedes Beitragsjahr von N euem festgesetzt werden (E. 2.1 hievor), besteht k ein Anspruch darauf, dass im Jahr 2010 glei ch zu verfahren wäre . Der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz verfängt daher nicht. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er Einspracheentscheid vom 8.

Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs an sta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und

neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger

E. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehör den

gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist da bei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art.

E. 9 Abs. 4 AHVG [in der seit 1. Januar 2012 gültigen, vorliegend anwend baren Fassung (Übergangsbestimmungen zur Änderung der AHV vom 1 7. Juni 2011)]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00075 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung vom 1 9. April 2013 setzte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 gestützt auf die Steu ermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 10/116) nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43‘900.-- auf Fr. 3‘414.-- fest (Urk. 10/104) . Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 3. Juni 2013 fest (Urk. 10/109). Nachdem X.___ weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 10/ 119-130), zog die Ausgleichskasse diesen Entscheid in Wiedererwägung, indem sie mit Verfügung vom 3 1. Juli 2013 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 neu ausgehend von einem beitragspflichtig en Einkommen von Fr. 31‘400.-- auf Fr. 1‘929.60 festsetzte (Urk. 10/133+136). Da X.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2013 (Urk. 10/114) die Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 in Aussicht gestellt hatte (mit der Bitte um vorgängige Klä rung verschiedener Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs), überwies die Ausgleichskasse die Akten dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 1 2. September 2013 auf die Sache nicht ein trat (Urk. 10/176). Die zwischenzeitlich von X.___ erhobene Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 10/156, vgl. auch Urk. 10/157) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2013 erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 seien unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Gewin nungs kosten neu festzusetzen (Urk. 1/1-2). Die Ausgleichskasse schloss in der Be schwer deantwort vom 6. Dezember 2013 auf teilweise Gutheissung der Be schwer de (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Par teien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge, die dem Be schwer deführer als selbständig Erwerbender für das Jahr 2010 aufzuerlegen sind. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht überst eigt, fällt die Beurteilung dieser Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver s icherungsgericht). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleisten-de und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi tals . 2.2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG auf geführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit . a) und den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit . f) . Als Gewinnungskosten gelten Auf wendungen, die nachweisbar innerhalb der Berechnungsperiode zur Erzie lung des selbständigen Erwerbseinkommens erforderlich sind (Rz 1098 der Weglei tung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstä tigen in der AHV, IV und E O [ WSN; gültig ab 1. Januar 2008 ]).

Für die Aus scheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit . a - e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). 2.3

Das Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge -setzte ei gene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehör den

gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist da bei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9

Abs. 4 AHVG [in der seit 1. Januar 2012 gültigen, vorliegend anwend baren Fassung (Übergangsbestimmungen zur Änderung der AHV vom 1 7. Juni 2011)]). 2.4 2.4.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach li che Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens er mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versi che rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-jus tiz verfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.4.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb ständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein kommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuer mel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbe hör de gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist Fachjournalist und Redaktor. Von Januar 2002 bis Ende 2010 war er zu 60 % unselbständig bei der Y.___ GmbH und zu 40 % selbständig mit eigenem Pressebüro erwerbstätig (Urk. 1/2) . Bei der Y.___ GmbH

stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die unselbständige wie auch die selbständige Erwerbstätigkeit übte er in von ihm gemieteten Bü roräum lich keiten aus (Urk. 1/2, Urk. 3/6). Für die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erhielt der Beschwerdeführer monatlich ein Bruttogehalt von Fr. 6‘000.-- (x 13) sowie zusätzlich eine Spesenpauschale von Fr. 300.-- (Urk. 3/AA). Mit Letzterer

waren vereinbarungsgemäss die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses anfall en den Betriebskosten (Miete, PC, Kommunikations- und Reisekosten, Ver pflegungs kosten auf Dienstreisen, Mobiliar usw.) abgegolten (Urk. 3/AA, vgl. auch Urk. 10/127-128). 3.2

Im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer aus der unselbständigen Erwerbs tätigkeit einen Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- . Auf diesen wurden die Arbeitge ber- u nd Arbeitnehmer-Sozialabgaben entrichtet (Urk. 3/7). Aus der selbständi gen Tätigkeit erwirtschaftete er ein Einkommen von Fr. 40‘910.-- (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 3/4). Im Jahr 2010 fiel en dem Beschwerdeführer aus den beiden Er werbstätigkeiten Kosten von insgesamt Fr. 30‘460.-- an. Diese setz t en sich wie folgt zusammen: Fahrtkosten Fr. 3‘100.-, Mehrkosten auswärtige Verpfle gung Fr. 3‘200.--, Büromiete Fr. 13‘843.--, Telekommunikationskosten Fr. 3‘580.--, Porto Fr. 431.--, PC-Beratung Fr. 470. -, Büroverbrauchsmaterial Fr. 782.--, Reise kosten Fr. 1‘800.-- (Reisekosten von Fr. 5‘400.-- abzüglich Spesenvergütung der Y.___ GmbH von Fr. 3‘600.- -), Zeitungen und Zeit schriften von Fr. 600.--, Mit gliedschaft Berufsverband Fr. 200.--, Honorare für Dritte Fr. 900.--, beruf liche Weiterbildung pauschal

Fr. 500.-- und Abschrei bung Büro Fr. 1‘086.--; Urk. 3/AC = Urk. 10/121).

Strittig ist, ob die se Kosten in der Höhe von Fr. 30‘460.-- vollumfänglich vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Ab zug gebracht werden kön nen . 4. 4.1

Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Steuer behörden hätten im Zuge der Veranlagung sämtliche Unkosten akzeptiert. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese vollumfänglich vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden könnten. Vielmehr sei zu prüfen, in welchem Umfang die Unkosten im Zusammenhang mit der selb ständigen Erwerbstätigkeit stünden. Da der Beschwerdeführer nicht abschlies send nachweisen könne, welche Unkosten im Rahmen der unselbständigen Er werbstätigkeit und welche im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit an gefallen seien, seien sie im Verhältnis der beiden T ätigkeiten zueinander aufzu teilen . Folglich seien die Unkosten, soweit sie mit der selbständigen Erwerbstä tigkeit im Zusammenhang stünden, bei der Be i tragsbemessung im Umfang von 40 % zu berücksichtigen. Ausser Acht zu bleiben habe der geltend gemachte Pauschalabzug für berufliche Auslagen . Ein solcher sei nur für unselbständig Erwerbende möglich . Im Einspracheentscheid verneinte die Ausgleichskasse zu dem die Zulässigke it eines Abzugs für die Reisekosten . Insgesamt anerkannte sie somit Unkosten in der Höhe von Fr. 11‘264.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240 .- -, Mehr kost en auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537 .20, Te lek om munikationskosten

Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184 . - -, B ü ro verbrauchsmaterial

Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240 .--, Mit g lied schaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360 .--, Abschrei bung Büro Fr. 434.40) und errechnete so ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 29‘646.-- (Fr. 40‘910 .-- ./. Fr. 11‘264 .--; Urk. 2). In der Beschwerdeantwort be gründete die Ausgleichskasse ihren Antrag auf teilweise Gutheissung damit, dass der Beschwerdeführer a nlässlich einer (nach Beschwerdeerhebung erfolg ten) Besprech ung vom 2 9. November 2013 nachvollziehbar habe dar legen kön nen, dass die Reisen für die Erzielung der Erwerbseinkommen erforderlich seien und nicht etwa, wie ursprünglich von ihr angenommen, der Erweiterung der Ein kom mensquelle diente n . Aus diesem Grunde seien die geltend gemachte n Reise k osten i m Umfang von 40 % respektive Fr. 2‘160.-- (40 % von Fr. 5‘400.--) anzu erkennen (Urk. 9). 4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgleichskasse verkenne, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH einen Sonderfall darstelle. Faktisch sei er zu 100 % im eigenen Pressebüro tätig. Das Steueramt habe denn auch die von ihm geltend gemachten Betriebskosten in vollem Umfang anerkannt. Die Ausgleichskasse behandle ihn wie jemanden, der an einem vom Arbeitgeber fi nanzierten Arbeitsplatz tätig sei und von diesem die angefallenen Spesen ver gütet erhalte. Doch dem sei nicht so. Die externe 60 % -Tätigkeit für die Y.___

GmbH unterscheide sich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ledig lich dadurch, dass der Verlag die Hälfte der Sozialabzüge übernehme. Effektiv handle es sich somit um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er führe die Tätig keit für die Y.___ GmbH im eig enen Büro aus und habe, abgesehen von der Spesenentschädigung von Fr. 3‘600.--, selber für die Betriebskosten auf zu kom me n. Im Jahr 2010 seien insgesamt Gewinnungskosten von Fr. 30‘4 60. -- ange fallen, welche ihm bei der Festlegung der Beiträge aus der selbständigen Er werbstätigkeit vollumfänglich anzurechnen seien.

Folge man hingegen der Argu mentation der A usgleichskasse, entfielen 60 %

der Gewinnungskosten resp. Fr. 20‘436.-- auf die unselbständige Erwerbstätigkeit. Abzüglich der von der Arbeitgeberin geleisteten Spesenvergütung von Fr. 3‘600.-- verbleibe ein Betrag von Fr. 16‘836.--. Daraus ergebe sich aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein effektives Bruttoeinkommen von Fr. 64‘164.--. Sozi alabgaben seien indessen auf dem Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- geleistet worden. Indem die Ausgleichs kasse den konkreten Umständen nicht Rechnung trage, leiste er auf Fr. 16‘836.-- der Gewinnungskosten zweimal AHV- Beiträge. Dies sei gesetzeswidrig . Über dies verletze das Vorgehen der Ausgleichskasse den Grundsat z von Treu und Glauben. In der Vergangenheit habe sie jeweils sämtlich e betriebsnotwendigen Gewinnungskosten anerkannt. So sei auch dieses Mal zu verfahren, weshalb von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 10‘430.-- (Fr. 40‘890. -- . /. Fr. 30‘ 460.--) auszugehen sei

(Urk. 1/1-2, Urk. 13, vgl. auch Urk. 5/2). 5. 5.1

Bei der Y.___ GmbH war der Beschwerdeführer als externer redaktioneller Mitarbeiter angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3 1. August 1992 wurden ihm die Aufträge in der Regel vom Chefredaktor erteilt, wobei ihm möglichst genaue Vorgaben gemacht wurden. Zudem bestand eine Regelung hinsichtlich der Ar beitszeiten (Urk. 10/127). Angesichts der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Y.___ GmbH und des Beschwerdeführers ist von einer un selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Qualifikation entspricht dem Regelfall. Freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, kommt für diese Tätigkeit in der Regel die Stellung von Un selbständigerwerbenden zu (vgl. bereits AHI 1993 S. 217). Auch wenn der Be schwerde führer von einer de facto bestehenden Selbständigkeit spricht (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 5/2 S. 3), geht offenbar auch er davon aus, dass aus rechtlicher Sicht von einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH

resp. b eitragsrechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus zugehen ist. 5.2

Der Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer ist als Heimarbeitsvertrag im Sinne von Art. 351 des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren. Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeit nehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Ar beits raum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Ar beit geber auszuführen. Vorliegend bestimmte der Beschwerdeführer die Räum lich keiten sei nes Pressebüros als Arbeitsort.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Anstelle des Ersatzes der effektiven Auslagen kann eine Pauschale vereinbart werden. Die Pauschale muss so bemessen sein, dass sie mindestens alle notwendigen Aus lagen ersetzt (Art. 327a Abs. 2 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die not wen digen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Ob die Miete der Büroräumlichkeiten für die Ausübung der unselb ständigen Erwerbstätigkeit notwendig war, kann offen bleiben. Der Umstand, dass die von der Arbeitgeberin (pauschal) ausgerichteten Spesen die im Zusam menhang mit dem Arbeitsverhält nis stehenden notwendigen Aufwen dungen all enfalls nicht zu decken vermochten, führt nicht dazu, dass sie bei der selb ständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden können. Die Frage ei ner hinreichenden Spesenvergütung betrifft das Arbeitsverhältnis und ist in diesem Rahmen zu regeln. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, ein überdurchschnittliches Gehalt ausbezahlt worden war in der Mei nung, dass damit ein Teil der Aus lagen entschädigt würde (Urk. 1/2 S.

1, vgl. auch Urk. 10/196). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im der Spe senent schädigung übersteigenden Betrag von Fr. 3‘ 600.-- gemäss vertraglicher Verein ba rung eine Lohnzahlung vorlag und dementsprechend die Y.___ GmbH und der B eschwerdeführer darauf die gesetzlichen Sozialabgaben leiste ten . 5.3

Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Diese Bindung gilt jedoch nicht für die beitragsrechtliche Qualifi kation der Einkommen (E. 2.4 hievor). Aus dem Umstand, dass die Steuerbehör den sämtlich e geltend gemachte n Aufwendungen anerkannt haben, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vorliegend geht es um die Festsetzung der persönlichen Beiträge

aus der selb ständigen Erwerbstätigkeit. Das beitragspflichtige Einkommen wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die gesetzlich vorgesehenen Abzüge vermindert wird (E. 2.2 hievor). Es liegt auf der Hand, dass die in Frage stehenden Gewin nungskosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit stehen müssen. Da keine separaten Aufstellung en der Aufwendungen hinsichtlich der uns elbständigen und selbständigen Erwerbst ätigkeit vorliegen bzw. nach Anga ben des Beschwerdeführer aufgrund der Natur der Sache solche gar nicht mög lich sind (Urk. 1/2

S. 1), nahm die Ausgleichskasse eine anteilsmässige Auftei lung im Verhältnis der ausgeübten Tätigkeiten vor (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Folglich sind die geltend gemachten Gewinnungskosten im Um fang von 40 % zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als eine Aus lage für unselbständig Erwerbende überhaupt abzugsfähig ist, was bezüglich der pauschal gelten d gemachten Weiterbildungskosten nicht der Fall ist. Vom Roh e inkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 40‘910.-- sind so mit Gewinnungskosten im Umfang von Fr. 13‘42 4.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240.--, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537.20, Tele k ommunikationskosten

Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184.--, B üroverbrauchsmaterial Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240.--, Mit gliedschaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360.--, Abschrei bung Büro Fr. 434.40 und Reisekosten Fr. 2‘160.--) in Abzug zu br ingen, womit ein

Ein kommen von Fr. 27‘ 486.--

verbleibt.

Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie auf der Basis des Gesagten und ferner in Nachachtung des unlängst

ergangenen, zur Publi kation vorge sehenen Bundesgerichtsurteils 9C_13/2015 vom 11. August 2015 den Zins auf dem im Betrieb eingesetzten Kapital vom Einkommen von Fr. 27‘486.-- abziehe und danach, da das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen mit Abzug von AHV/IV/EO-Beiträge veranlagt wurde (vgl. dazu die Steuererklärung 2010, Urk. 3/4, sowie Urk. 10/118/2 und 10/133/2), eine Beitragsaufrechnung (Art. 9 Abs. 4 AHVG) vornehme. 6.

D ie Ausgleichskasse hatte in den vergangenen Jahren jeweils sämtlich geltend gemachten Gewinnungskosten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit als abzugsfähig erachtet. Da die persönlichen Beitr äge für jedes Beitragsjahr von N euem festgesetzt werden (E. 2.1 hievor), besteht k ein Anspruch darauf, dass im Jahr 2010 glei ch zu verfahren wäre . Der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz verfängt daher nicht. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er Einspracheentscheid vom 8.

Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs an sta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und

neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger