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AB.2013.00063

Die prozentuale Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskasse zum von der Steuerbehörde gemeldeten Nettoeinkommen ist zu Recht erfolgt (Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012).

Zürich SozVersG · 2014-12-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2008 aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 671‘400.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2008 Fr. 607‘700.-- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 63‘792.--) auf Fr. 65‘059.20 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/36). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 6 . Mai 2013 , mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 200 8 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 607‘700 .-- gemeldet hatte (Urk. 8 / 33 ). Die dagegen von X.___ am 6. Juni 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/38), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2013 Beschwerde und bean tragte, das beitragspflichtige Einkommen 2008 sei auf (gerundet) Fr. 664‘400.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da die Differenz zwischen den von der Beschwerdegegnerin mit Nachtragsver fügung vom

8. Mai 2013 ( Urk. 8/36) gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 671‘400. -- erhobenen persön li chen Beiträge 2008 von Fr. 65‘059.20 ( inklusive Ver waltungskoste

n) und den gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers

gestützt auf ein Einkommen 2008 von Fr.

664‘400.-- ( Urk. 1 S. 1) zu erhebenden Bei trä gen (zuzüglich Ver wal tungs kosten)

den Streitwert Fr.

20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlos senen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb in vestierten Eigenkapi tals . 2.2

Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Aus gleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ver langen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den ka n tonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2.3

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2013 ) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis ). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Ein kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 20 08 korrekt ermittelt hat. 3.2

Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am

6 . Mai 2013 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 erzieltes Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr. 607‘700.-- ( Urk. 8/33).

Dieses Einkommen wird vom Be schwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 1) .

Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr. 607‘700.--

ist ein Nettoeinkommen, was die Steuerbehörde am 2 5. Juni 2013 ausdrücklich bestä tigte (Urk. 8 / 46/2 ) . Bei der Steu ermeldung vom 6 . Mai 2013 handelt es also um d as von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoein kommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Bei träge in An wendung der For mel in Rz 1170 der WSN

wieder

aufgerechnet hat

( vgl. Urk. 2 S. 2) . Hierbei resultierten die mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 aufgerechneten per sönlichen Beiträge von Fr. 63‘792.-- ( Urk. 8/36). Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2013 ( Urk.

2) wurde diese Nachtragsverfügung bestätigt, es schadet demnach nicht, wenn in der Be grün dung des Einsprache entscheids an einer Stelle von auf zurechnen den Beiträgen in der Höhe von Fr.

6 3 ‘783.60 die Rede ist ( Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es seien die in der Erfolgsrechnung 2008 effektiv verbuchten AHV/IV/EO-Beiträge von

Fr. 56‘724.50 aufzu rechnen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/ 2 ) , nicht durchzudringen.

Die prozentuale Be itrags aufrechnung entspricht der geltenden gesetzlichen Rege lung (E. 2.3) .

Damit sollten im Interesse der Rechtsgleichheit und Praxistaug lichkeit die kantonalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr entlastet werden. Die Aufrechnung wurde den Ausgleichskassen im Bewusstsein übertragen, dass die auf Steuerseite tatsäch lich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerech neten übereinstimmen. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmen den Beiträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, wurde die neue Lösung auf Gesetzesstufe verankert (BGE 139 V 537 E. 4.3 S. 544). 3 . 3

Mit der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 63‘792.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 8 von Fr. 607‘700.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 671‘492.-- beziehungsweise ein beitragspflichtiges Einkommen von (ge run det) Fr. 671‘400.-- .

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 als rechtens , und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bellerive Financial Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2008 aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 671‘400.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2008 Fr. 607‘700.-- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 63‘792.--) auf Fr. 65‘059.20 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/36). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom

E. 6 . Mai 2013 , mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 200

E. 8 / 33 ). Die dagegen von X.___ am 6. Juni 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/38), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2013 Beschwerde und bean tragte, das beitragspflichtige Einkommen 2008 sei auf (gerundet) Fr. 664‘400.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da die Differenz zwischen den von der Beschwerdegegnerin mit Nachtragsver fügung vom

8. Mai 2013 ( Urk. 8/36) gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 671‘400. -- erhobenen persön li chen Beiträge 2008 von Fr. 65‘059.20 ( inklusive Ver waltungskoste

n) und den gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers

gestützt auf ein Einkommen 2008 von Fr.

664‘400.-- ( Urk. 1 S. 1) zu erhebenden Bei trä gen (zuzüglich Ver wal tungs kosten)

den Streitwert Fr.

20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlos senen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb in vestierten Eigenkapi tals . 2.2

Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Aus gleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ver langen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den ka n tonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2.3

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2013 ) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis ). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Ein kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 20 08 korrekt ermittelt hat. 3.2

Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am

6 . Mai 2013 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 erzieltes Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr. 607‘700.-- ( Urk. 8/33).

Dieses Einkommen wird vom Be schwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 1) .

Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr. 607‘700.--

ist ein Nettoeinkommen, was die Steuerbehörde am 2 5. Juni 2013 ausdrücklich bestä tigte (Urk. 8 / 46/2 ) . Bei der Steu ermeldung vom 6 . Mai 2013 handelt es also um d as von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoein kommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Bei träge in An wendung der For mel in Rz 1170 der WSN

wieder

aufgerechnet hat

( vgl. Urk. 2 S. 2) . Hierbei resultierten die mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 aufgerechneten per sönlichen Beiträge von Fr. 63‘792.-- ( Urk. 8/36). Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2013 ( Urk.

2) wurde diese Nachtragsverfügung bestätigt, es schadet demnach nicht, wenn in der Be grün dung des Einsprache entscheids an einer Stelle von auf zurechnen den Beiträgen in der Höhe von Fr.

6 3 ‘783.60 die Rede ist ( Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es seien die in der Erfolgsrechnung 2008 effektiv verbuchten AHV/IV/EO-Beiträge von

Fr. 56‘724.50 aufzu rechnen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/ 2 ) , nicht durchzudringen.

Die prozentuale Be itrags aufrechnung entspricht der geltenden gesetzlichen Rege lung (E. 2.3) .

Damit sollten im Interesse der Rechtsgleichheit und Praxistaug lichkeit die kantonalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr entlastet werden. Die Aufrechnung wurde den Ausgleichskassen im Bewusstsein übertragen, dass die auf Steuerseite tatsäch lich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerech neten übereinstimmen. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmen den Beiträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, wurde die neue Lösung auf Gesetzesstufe verankert (BGE 139 V 537 E. 4.3 S. 544). 3 . 3

Mit der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 63‘792.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 8 von Fr. 607‘700.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 671‘492.-- beziehungsweise ein beitragspflichtiges Einkommen von (ge run det) Fr. 671‘400.-- .

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 als rechtens , und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bellerive Financial Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Dispositiv
  1. Mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2008 aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 671‘400.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2008 Fr. 607‘700.-- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 63‘792.--) auf Fr. 65‘059.20 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/36). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 6 .  Mai 2013 , mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 200 8 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.  607‘700 .-- gemeldet hatte (Urk.  8 / 33 ). Die dagegen von X.___ am
  2. Juni 2013 erhobene Einsprache ( Urk.  8/38), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom
  3. Juli 2013 ab ( Urk.  2).
  4. Dagegen erhob X.___ am 28. August 2013 Beschwerde und bean tragte, das beitragspflichtige Einkommen 2008 sei auf (gerundet) Fr. 664‘400.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
  5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  6. Da die Differenz zwischen den von der Beschwerdegegnerin mit Nachtragsver fügung vom
  7. Mai 2013 ( Urk.  8/36) gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 671‘400. -- erhobenen persön li chen Beiträge 2008 von Fr.  65‘059.20 ( inklusive Ver waltungskoste n) und den gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf ein Einkommen 2008 von Fr.   664‘400.-- ( Urk.  1 S. 1) zu erhebenden Bei trä gen (zuzüglich Ver wal tungs kosten) den Streitwert Fr.   20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht [ GSVGer ]).
  8. 2.1      Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art.  2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art.  26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlos senen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb in vestierten Eigenkapi tals . 2.2      Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs.  3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Aus gleichskassen verbindlich ( Art.  23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ver langen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den ka n tonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art.  27 Abs. 1 AHVV). 2.3      Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2.4      Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz  1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2013 ) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom
  9. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis ).
  10. 3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Ein kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 20 08 korrekt ermittelt hat. 3.2      Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am 6 .  Mai 2013 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 erzieltes Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr.  607‘700.-- ( Urk.  8/33). Dieses Einkommen wird vom Be schwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten (vgl. Urk.  1 S. 1) .      Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr.  607‘700.-- ist ein Nettoeinkommen, was die Steuerbehörde am 2
  11. Juni 2013 ausdrücklich bestä tigte (Urk.  8 / 46/2 ) . Bei der Steu ermeldung vom 6 .  Mai 2013 handelt es also um d as von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoein kommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Bei träge in An wendung der For mel in Rz 1170 der WSN wieder aufgerechnet hat ( vgl. Urk. 2 S. 2) . Hierbei resultierten die mit Nachtragsverfügung vom
  12. Mai 2013 aufgerechneten per sönlichen Beiträge von Fr. 63‘792.-- ( Urk.  8/36). Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom
  13. Juli 2013 ( Urk.  2) wurde diese Nachtragsverfügung bestätigt, es schadet demnach nicht, wenn in der Be grün dung des Einsprache entscheids an einer Stelle von auf zurechnen den Beiträgen in der Höhe von Fr.   6 3 ‘783.60 die Rede ist ( Urk.  2 S. 2).      Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es seien die in der Erfolgsrechnung 2008 effektiv verbuchten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr.  56‘724.50 aufzu rechnen ( Urk.  1 S. 2, Urk.  3/ 2 ) , nicht durchzudringen. Die prozentuale Be itrags aufrechnung entspricht der geltenden gesetzlichen Rege lung (E. 2.3) . Damit sollten im Interesse der Rechtsgleichheit und Praxistaug lichkeit die kantonalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr entlastet werden. Die Aufrechnung wurde den Ausgleichskassen im Bewusstsein übertragen, dass die auf Steuerseite tatsäch lich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerech neten übereinstimmen. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmen den Beiträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, wurde die neue Lösung auf Gesetzesstufe verankert (BGE 139 V 537 E. 4.3 S. 544). 3 . 3      Mit der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr.  63‘792.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 8 von Fr.  607‘700.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr.  671‘492.-- beziehungsweise ein beitragspflichtiges Einkommen von (ge run det) Fr.  671‘400.-- .      Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 als rechtens , und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Das Verfahren ist kostenlos.
  16. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bellerive Financial Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  18. Juli bis und mit 1
  19. August sowie vom 1
  20. Dezember bis und mit dem
  21. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00063 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Bellerive Financial Services AG Leutschenbachstrasse 45, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2008 aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 671‘400.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2008 Fr. 607‘700.-- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 63‘792.--) auf Fr. 65‘059.20 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/36). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 6 . Mai 2013 , mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 200 8 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 607‘700 .-- gemeldet hatte (Urk. 8 / 33 ). Die dagegen von X.___ am 6. Juni 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/38), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. August 2013 Beschwerde und bean tragte, das beitragspflichtige Einkommen 2008 sei auf (gerundet) Fr. 664‘400.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da die Differenz zwischen den von der Beschwerdegegnerin mit Nachtragsver fügung vom

8. Mai 2013 ( Urk. 8/36) gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 671‘400. -- erhobenen persön li chen Beiträge 2008 von Fr. 65‘059.20 ( inklusive Ver waltungskoste

n) und den gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers

gestützt auf ein Einkommen 2008 von Fr.

664‘400.-- ( Urk. 1 S. 1) zu erhebenden Bei trä gen (zuzüglich Ver wal tungs kosten)

den Streitwert Fr.

20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlos senen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb in vestierten Eigenkapi tals . 2.2

Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Aus gleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ver langen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den ka n tonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2.3

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2013 ) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis ). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Ein kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 20 08 korrekt ermittelt hat. 3.2

Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am

6 . Mai 2013 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 erzieltes Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr. 607‘700.-- ( Urk. 8/33).

Dieses Einkommen wird vom Be schwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 1) .

Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr. 607‘700.--

ist ein Nettoeinkommen, was die Steuerbehörde am 2 5. Juni 2013 ausdrücklich bestä tigte (Urk. 8 / 46/2 ) . Bei der Steu ermeldung vom 6 . Mai 2013 handelt es also um d as von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoein kommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Bei träge in An wendung der For mel in Rz 1170 der WSN

wieder

aufgerechnet hat

( vgl. Urk. 2 S. 2) . Hierbei resultierten die mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 aufgerechneten per sönlichen Beiträge von Fr. 63‘792.-- ( Urk. 8/36). Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2013 ( Urk.

2) wurde diese Nachtragsverfügung bestätigt, es schadet demnach nicht, wenn in der Be grün dung des Einsprache entscheids an einer Stelle von auf zurechnen den Beiträgen in der Höhe von Fr.

6 3 ‘783.60 die Rede ist ( Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es seien die in der Erfolgsrechnung 2008 effektiv verbuchten AHV/IV/EO-Beiträge von

Fr. 56‘724.50 aufzu rechnen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/ 2 ) , nicht durchzudringen.

Die prozentuale Be itrags aufrechnung entspricht der geltenden gesetzlichen Rege lung (E. 2.3) .

Damit sollten im Interesse der Rechtsgleichheit und Praxistaug lichkeit die kantonalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr entlastet werden. Die Aufrechnung wurde den Ausgleichskassen im Bewusstsein übertragen, dass die auf Steuerseite tatsäch lich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerech neten übereinstimmen. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmen den Beiträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, wurde die neue Lösung auf Gesetzesstufe verankert (BGE 139 V 537 E. 4.3 S. 544). 3 . 3

Mit der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 63‘792.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 8 von Fr. 607‘700.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 671‘492.-- beziehungsweise ein beitragspflichtiges Einkommen von (ge run det) Fr. 671‘400.-- .

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 als rechtens , und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bellerive Financial Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher