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AB.2013.00062

Rückzug der Beschwerde nach Androhung der Abändung des pendete-lite-Entscheids zum Nachteil des Beschwerdeführers

Zürich SozVersG · 2013-11-07 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Bellerive Financial Services AG Leutschenbachstrasse 45, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Am 28. August 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, vom 9. Juli 2 013 betreffend persönliche Beiträge für das Beitrags jahr 2008 (Urk. 2) und beantrag t e sinngemäss, die persönlichen Beiträge seien ge stützt auf ein beitragspflichtiges Einkom men 2008 von Fr. 371‘300.-- festzuset zen (Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerde gegnerin reichte m it Beschwerdeantwort vom 27. September 2013

den Wiedererwägungs entscheid selben Datums (Urk. 9) sowie ihre Akten (Urk. 8/1-130) ein und er suchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Ge gen standslosigkeit (Urk. 7). 2.

Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 erwog die Referentin, die Beschwerde ge g ner in sei im Wiedererwägungsentscheid vom 27. Septem ber 2013 resp. mit der neuen Beitragsverfügung

selben Datums (Urk. 8/1) im Ergebnis über den Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren hinaus gegangen, gestützt je doch auf wesentliche andere Faktoren, als die in der Beschwerde gerügten. Da keine dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechende Beitrags verfügung vor liege, sei das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk.

E. 11 S. 4) . 3.

Am 6. November 2013 zog der Beschwerdeführer

die

Beschwerde vom

2 8. August 2013

(Urk. 1) zurück (Urk.

E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher CA/HR/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00062 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Referentin Gerichtsschreiber Hübscher Verfügung vom

7. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Bellerive Financial Services AG Leutschenbachstrasse 45, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Am 28. August 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, vom 9. Juli 2 013 betreffend persönliche Beiträge für das Beitrags jahr 2008 (Urk. 2) und beantrag t e sinngemäss, die persönlichen Beiträge seien ge stützt auf ein beitragspflichtiges Einkom men 2008 von Fr. 371‘300.-- festzuset zen (Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerde gegnerin reichte m it Beschwerdeantwort vom 27. September 2013

den Wiedererwägungs entscheid selben Datums (Urk. 9) sowie ihre Akten (Urk. 8/1-130) ein und er suchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Ge gen standslosigkeit (Urk. 7). 2.

Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 erwog die Referentin, die Beschwerde ge g ner in sei im Wiedererwägungsentscheid vom 27. Septem ber 2013 resp. mit der neuen Beitragsverfügung

selben Datums (Urk. 8/1) im Ergebnis über den Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren hinaus gegangen, gestützt je doch auf wesentliche andere Faktoren, als die in der Beschwerde gerügten. Da keine dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechende Beitrags verfügung vor liege, sei das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 11 S. 3) . Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Bestimmung über die pendente- lite -Verfügung sowie aus prozessökonomischen Überlegungen sei in des davon aus zugehen, dass eine pendente- lite -Verfügung die ursprüngliche Ver fügung ersetze, soweit sie für die Person günstiger sei, als die ursprünglich an gefochtene Verfügung. Der pendente- lite -Entscheid der Beschwerdegegnerin stelle nur einen Antrag an das Gericht dar, an welchen dieses nicht gebunden sei (Urk. 11 S. 3 bis 4). Nach einer ersten Prüfung der Akten

müsse vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin mit Beitragsverfügung vom

27. Septem ber 2013 (Urk. 8/1) die persönlichen Beiträge des Beschwerde führers für das Jahr 2008 möglicherweise zu tief festgesetzt habe (Urk. 11 S. 4) . Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur allfälligen Än derung des penden te- lite -Entscheids vom 27. September 2013 zu seinem Nach teil sowie zum pendente- lite -Entscheid selber und zum allfälli gen Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 11 S. 4) . 3.

Am 6. November 2013 zog der Beschwerdeführer

die

Beschwerde vom

2 8. August 2013

(Urk. 1) zurück (Urk. 13). Demnach ist der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bellerive Financial Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher CA/HR/ESversandt