opencaselaw.ch

AB.2013.00046

Akontobeiträge nach Verrechnung mit Zahlungen der beitragspflichtigen Arbeitgeberin korrekt veranlagt.

Zürich SozVersG · 2014-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die X.___ AG war vom 1. Oktober 1987

bis 3 1. Dezember 2012 d er AHV-Aus gleichskasse IMOREK als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6 S. 2).

Seit Februar 2010 musste d ie X.___ AG regelmässig zur Bezahlung der Akon tobeiträge gemahnt werden (Urk. 7/5).

Die AHV-Ausgleichskasse IMOREK stellte der X.___ AG a m 1 1. Juni 2012 für die Akontobeiträge

Juni 2012 Fr. 3‘985.95 in Rechnung (Urk. 7/9). Am 2 5. Juni 2012 forderte sie die X.___ AG auf, den nach Abzug der bisherigen Zahlungen noch offenen Betrag von Fr. 1‘456.25 zu begleichen (Urk. 7/11). Sie leitete, nachdem sie die X.___ AG a m 2 2. August 2012 gemahnt hatte (Urk. 7/13),

m it Betreibungs begehren vom 2 6. Februar 2013 für total Fr. 1‘553.50 (unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 von F

r. 1‘456.25, Mahngebühr von Fr. 50.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 47.25) die Betreibung ein (Urk. 7/15). Gegen den Zahlungsbefehl des Betrei bungsamtes Y.___ erhob die X.___ AG am 8. März 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 7/16). Am 1 4. M ärz 2013 setzte die AHV-Ausgleichskasse IMOREK ihre Beitragsforderung für den Juni 2012 mit einer Veranlagungsverfügung auf ins gesamt Fr. 1‘ 553 .50 (inklusive Mahnge bühr, Verzugszinsen ohne

Be treibungs kosten) fest und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf (Urk. 7/17) . Gegen diese Verfügung erhob die X.___ AG am 2 6. April 2013 (Urk. 7/19) Einsprache, welche die AHV-Ausgleichskasse IMOREK mi t Entscheid vom 1 6. Mai 2013 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob die X.___ AG am 1 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versi cherung (AHVV) haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Aus gleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (Art. 34a

Abs. 1 und 2 AHVV).

Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungs verfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVV berechtigt, die Veranla gungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranla gungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereini gen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV). 2.2

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Verzugszinsen haben nach Art. 41 bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit . a).

Gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezah lung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 3.

3.1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

sind die Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 (Urk. 2, Urk. 7/17). Per 1. April 2012 erfolgte aufgrund einer Änderung der Lohnsumme eine Reduktion der von der Beschwerde führe rin monatlich zu leistenden

Akontobeiträge auf Fr. 4‘178.-- (Urk. 7/10). Diese Akontobeiträge wurden ge stützt auf eine Pauschallohnsumme für das Jahr 2012 von total Fr. 365‘000.-- ziehungsweise von Fr. 29‘295.30 pro Monat erhoben (Urk. 7/17) . Die Pauschallohnsumme von Fr. 29‘295.30 pro Monat im Jahr 2012 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Aufgrund von FAK-Rück for derun gen wurden bei den

Akontob eiträge für den Monat Juni 2012 keine FAK-Leistungen ver rechnet . Hingegen erfolgte aufgrund der Rückverteilung der CO 2 -Abgabe eine Reduktion um Fr. 192. --, womit für den Juni 2012 Akonto beiträge von Fr. 3‘985.95 resultierte n (Urk. 7/9) .

Der Veranlagungs verfügung vom 1 4. März 2013 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin der Beschwerde gegnerin für das Jahr 2012 eine definitive Brutto lohnsumme von Fr. 366‘293.35 gemeldet hat, und dass die Be schwerdeführerin die Jahresab rechnung 2012 am 3 0. Januar 2013 erhalten hat (Urk. 7/17). Die Akonto- Lohn b eiträge für den Monat Juni 2012 sind in der Ausgleichsrechnung 2012 berücksichtigt . Dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für den Monat Juni Akonto veranlagte, ist daher korrekt .

Bei der Anpassung der Akontobeiträge

per 1. April 2012 von bisher monatlich Fr. 4‘918.-- auf neu Fr. 4‘17 8 .-- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Dif fe renz betrag beziehungsweise ein Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr.

1‘481.3 0 (Urk. 7/10) .

Diesen Betrag verrechnete sie mit der Akonto beitrags schuld der Beschwerdeführerin für den Monat April 2012, was sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitteilte (Urk. 7/10). Am 16. Mai 2012 ging bei Beschwerdegegnerin eine Zahlung der Beschwerde füh re rin im Betrag von Fr.

6‘643. 70 ein (vgl. auch Urk. 3/8), welche die Beschwerde gegnerin

mit den unbezahlt geblieben Akontobeiträge n für den Monat April 2012 von Fr. 2‘436.70 (Rechnung April 2012 Fr. 3‘918.-- abzüglich Fr. 1‘481.30 [ Urk. 7/10]), d e n unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge n für Mai 2012 von Fr. 3‘918.-- und ihrer unbezahlt gebliebene n Forderung be treffend der

Akonto beiträge März 2011 von Fr. 196.-- verrechnete .

Den Restbetrag

von Fr. 93. --

brachte sie in Verrechnung mit den

Akontobeiträge n des Monat s Juni 2012 (Urk. 7/7).

Am 22. Juni 2012 leistete die Beschwerdeführerin eine Zahlung über Fr. 2‘436.70 (Urk. 7/11). Die Beschwerdegegnerin zeigte der Beschwerde führerin am 25. Juni 2012 an, dass ausgehend von der Rechnung Juni 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 3‘985.95 und a bzüglich des Restbetrags aus der Zahlung vom 16. Mai 2012 vo n Fr. 93.-- und der Zahlung der Beschwerde führer in vom

22. Juni 2012 von Fr. 2‘4 3 6.70 ein e Rest schuld von Fr. 1‘456.25 resultiere (Urk. 7/11) . Nach den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen sind von der ursprünglichen Akontob eitragsschuld für den Monat Juni 2012 von Fr. 3‘985.95 somit noch Fr. 1‘456.2 5 offen .

Hinzu kommen die – von der Be schwerdeführerin nicht bestrittenen (Urk. 1 S. 2) – Mahn ge bühren von Fr. 50.-- und Verzugszinsen von Fr. 47.25 (Urk. 7/16), womit der Betrag von total Fr. 1‘ 553 . 50 gemäss Veran lagungsverfügung vom 1 4. März 2013 aufgrund der Akten ausgewiesen ist.

3.2

Gemäss Beitragsübersicht der Jahre 2010 bis 2012 waren im Zeitpunkt des Ein gangs der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643. 70

am 1 6. Mai 2012 von der For derung be treffend

Akontobeiträge März 2011 noch Fr. 196.--, von der

Forde rung betreffend

Akontobeiträge

April 2012 noch

Fr. 2‘436.-- und von den

Akontobeiträge für den Mai 2012 noch Fr. 3‘918. --

un bezahlt (Urk. 7/5).

Nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 4. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass sie mit der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643.70 die

Beitragsrechnungen der Monate April 2012 und Mai 2012 be gleichen wolle (Urk. 3/8), hat die Beschwerdegegnerin richtiger weise eine Ver rechnung mit diesen

Beitragsausständen vorgenommen. Ferner hat die

Be schwerdegegnerin zu Recht gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) den Überschuss

an die älteste damals offene Schuld, mithin die noch unbezahlte Restanz betreffend die Akontobeiträge März 2011 im Betrag von Fr. 196.-- (Urk. 7/6), angerechnet (vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialver sicherungs gericht des Kantons Zürich AB.2013.00026 vom 2 5. Oktober 2013 E.

3.2). Nicht zu be anstanden ist schliesslich, dass der Restbetrag von Fr. 93.-- mit der laufenden Beitragsforde rung für den Monat Juni 2012 verrechnet wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV).

Auch wenn sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene n

Verrechnun gen der Zahlungen der Beschwerdeführerin

im Ergebnis

als korrekt erweisen, konnte sie im vorliegenden Fall mit ihren diversen „Verrechnungs an zeigen“ (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11)

offensichtlich nicht dazu beitragen, dass sich die Beschwerdeführerin Klarheit über ihre Beitragsausstände bezüglich der Monate April bis Juni 2012 verschaffen konnte. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin. Diese hat zwar die Akonto bei träge April und Mai 2012 von jeweils Fr. 3‘918. --

bezahlen wollen (Schreiben vom 1 4. Mai 2012, Urk. 3/8), hat vom aufgrund der Beitragsrechnungen an sich geschuldeten Betrag von total Fr. 7‘836.-- (Urk. 3/2.4-5) aber Fr. 1‘192.30 abge zogen und nur Fr. 6‘643.70 überwiesen (Urk. 3/8). Mit diesem Abzug wollte sie die Begleichung ihrer Rech nung vom 7. November 2011, mit welcher sie von der Beschwerdegegnerin Er satz für den ihr entstanden en

„ Büroaufwand “ wegen „unstimmiger AHV/BVG-Abrechnungen“ von F

r. 1‘192.30 (inkl. Mehrwert steuer) verlangt hatte (Urk. 3/2.6),

erreichen .

Es geht nun aber nicht an, dass die Beschwerdefüh rerin die von Gesetzes wegen geschuldeten

Sozialversicherungs beiträge eigenmächtig mit einer von ihr ver fassten Rechnung über den für das Beitragswesen an fallenden Aufwand zur Ver rechnung bring t, auch wenn diese Arbeiten aus Sicht der Beschwerde füh rerin

aufwendig gewesen sein mö g en . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2 8. Februar 2013) wird für den Betrag von Fr. 1‘553.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 1‘441.70 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - AHV-Ausgleichskasse IMOREK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die X.___ AG war vom 1. Oktober 1987

bis

E. 3 1. Dezember 2012 d er AHV-Aus gleichskasse IMOREK als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk.

E. 3.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

sind die Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 (Urk. 2, Urk. 7/17). Per 1. April 2012 erfolgte aufgrund einer Änderung der Lohnsumme eine Reduktion der von der Beschwerde führe rin monatlich zu leistenden

Akontobeiträge auf Fr. 4‘178.-- (Urk. 7/10). Diese Akontobeiträge wurden ge stützt auf eine Pauschallohnsumme für das Jahr 2012 von total Fr. 365‘000.-- ziehungsweise von Fr. 29‘295.30 pro Monat erhoben (Urk. 7/17) . Die Pauschallohnsumme von Fr. 29‘295.30 pro Monat im Jahr 2012 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Aufgrund von FAK-Rück for derun gen wurden bei den

Akontob eiträge für den Monat Juni 2012 keine FAK-Leistungen ver rechnet . Hingegen erfolgte aufgrund der Rückverteilung der CO 2 -Abgabe eine Reduktion um Fr. 192. --, womit für den Juni 2012 Akonto beiträge von Fr. 3‘985.95 resultierte n (Urk. 7/9) .

Der Veranlagungs verfügung vom 1 4. März 2013 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin der Beschwerde gegnerin für das Jahr 2012 eine definitive Brutto lohnsumme von Fr. 366‘293.35 gemeldet hat, und dass die Be schwerdeführerin die Jahresab rechnung 2012 am 3 0. Januar 2013 erhalten hat (Urk. 7/17). Die Akonto- Lohn b eiträge für den Monat Juni 2012 sind in der Ausgleichsrechnung 2012 berücksichtigt . Dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für den Monat Juni Akonto veranlagte, ist daher korrekt .

Bei der Anpassung der Akontobeiträge

per 1. April 2012 von bisher monatlich Fr. 4‘918.-- auf neu Fr. 4‘17 8 .-- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Dif fe renz betrag beziehungsweise ein Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr.

1‘481.3 0 (Urk. 7/10) .

Diesen Betrag verrechnete sie mit der Akonto beitrags schuld der Beschwerdeführerin für den Monat April 2012, was sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitteilte (Urk. 7/10). Am 16. Mai 2012 ging bei Beschwerdegegnerin eine Zahlung der Beschwerde füh re rin im Betrag von Fr.

6‘643. 70 ein (vgl. auch Urk. 3/8), welche die Beschwerde gegnerin

mit den unbezahlt geblieben Akontobeiträge n für den Monat April 2012 von Fr. 2‘436.70 (Rechnung April 2012 Fr. 3‘918.-- abzüglich Fr. 1‘481.30 [ Urk. 7/10]), d e n unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge n für Mai 2012 von Fr. 3‘918.-- und ihrer unbezahlt gebliebene n Forderung be treffend der

Akonto beiträge März 2011 von Fr. 196.-- verrechnete .

Den Restbetrag

von Fr. 93. --

brachte sie in Verrechnung mit den

Akontobeiträge n des Monat s Juni 2012 (Urk. 7/7).

Am 22. Juni 2012 leistete die Beschwerdeführerin eine Zahlung über Fr. 2‘436.70 (Urk. 7/11). Die Beschwerdegegnerin zeigte der Beschwerde führerin am 25. Juni 2012 an, dass ausgehend von der Rechnung Juni 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 3‘985.95 und a bzüglich des Restbetrags aus der Zahlung vom 16. Mai 2012 vo n Fr. 93.-- und der Zahlung der Beschwerde führer in vom

22. Juni 2012 von Fr. 2‘4 3 6.70 ein e Rest schuld von Fr. 1‘456.25 resultiere (Urk. 7/11) . Nach den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen sind von der ursprünglichen Akontob eitragsschuld für den Monat Juni 2012 von Fr. 3‘985.95 somit noch Fr. 1‘456.2 5 offen .

Hinzu kommen die – von der Be schwerdeführerin nicht bestrittenen (Urk. 1 S. 2) – Mahn ge bühren von Fr. 50.-- und Verzugszinsen von Fr. 47.25 (Urk. 7/16), womit der Betrag von total Fr. 1‘ 553 . 50 gemäss Veran lagungsverfügung vom 1 4. März 2013 aufgrund der Akten ausgewiesen ist.

E. 3.2 Gemäss Beitragsübersicht der Jahre 2010 bis 2012 waren im Zeitpunkt des Ein gangs der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643. 70

am 1 6. Mai 2012 von der For derung be treffend

Akontobeiträge März 2011 noch Fr. 196.--, von der

Forde rung betreffend

Akontobeiträge

April 2012 noch

Fr. 2‘436.-- und von den

Akontobeiträge für den Mai 2012 noch Fr. 3‘918. --

un bezahlt (Urk. 7/5).

Nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 4. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass sie mit der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643.70 die

Beitragsrechnungen der Monate April 2012 und Mai 2012 be gleichen wolle (Urk. 3/8), hat die Beschwerdegegnerin richtiger weise eine Ver rechnung mit diesen

Beitragsausständen vorgenommen. Ferner hat die

Be schwerdegegnerin zu Recht gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) den Überschuss

an die älteste damals offene Schuld, mithin die noch unbezahlte Restanz betreffend die Akontobeiträge März 2011 im Betrag von Fr. 196.-- (Urk. 7/6), angerechnet (vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialver sicherungs gericht des Kantons Zürich AB.2013.00026 vom 2 5. Oktober 2013 E.

3.2). Nicht zu be anstanden ist schliesslich, dass der Restbetrag von Fr. 93.-- mit der laufenden Beitragsforde rung für den Monat Juni 2012 verrechnet wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV).

Auch wenn sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene n

Verrechnun gen der Zahlungen der Beschwerdeführerin

im Ergebnis

als korrekt erweisen, konnte sie im vorliegenden Fall mit ihren diversen „Verrechnungs an zeigen“ (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11)

offensichtlich nicht dazu beitragen, dass sich die Beschwerdeführerin Klarheit über ihre Beitragsausstände bezüglich der Monate April bis Juni 2012 verschaffen konnte. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin. Diese hat zwar die Akonto bei träge April und Mai 2012 von jeweils Fr. 3‘918. --

bezahlen wollen (Schreiben vom 1 4. Mai 2012, Urk. 3/8), hat vom aufgrund der Beitragsrechnungen an sich geschuldeten Betrag von total Fr. 7‘836.-- (Urk. 3/2.4-5) aber Fr. 1‘192.30 abge zogen und nur Fr. 6‘643.70 überwiesen (Urk. 3/8). Mit diesem Abzug wollte sie die Begleichung ihrer Rech nung vom 7. November 2011, mit welcher sie von der Beschwerdegegnerin Er satz für den ihr entstanden en

„ Büroaufwand “ wegen „unstimmiger AHV/BVG-Abrechnungen“ von F

r. 1‘192.30 (inkl. Mehrwert steuer) verlangt hatte (Urk. 3/2.6),

erreichen .

Es geht nun aber nicht an, dass die Beschwerdefüh rerin die von Gesetzes wegen geschuldeten

Sozialversicherungs beiträge eigenmächtig mit einer von ihr ver fassten Rechnung über den für das Beitragswesen an fallenden Aufwand zur Ver rechnung bring t, auch wenn diese Arbeiten aus Sicht der Beschwerde füh rerin

aufwendig gewesen sein mö g en . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2 8. Februar 2013) wird für den Betrag von Fr. 1‘553.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 1‘441.70 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - AHV-Ausgleichskasse IMOREK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 6 S. 2).

Seit Februar 2010 musste d ie X.___ AG regelmässig zur Bezahlung der Akon tobeiträge gemahnt werden (Urk. 7/5).

Die AHV-Ausgleichskasse IMOREK stellte der X.___ AG a m 1 1. Juni 2012 für die Akontobeiträge

Juni 2012 Fr. 3‘985.95 in Rechnung (Urk. 7/9). Am 2 5. Juni 2012 forderte sie die X.___ AG auf, den nach Abzug der bisherigen Zahlungen noch offenen Betrag von Fr. 1‘456.25 zu begleichen (Urk. 7/11). Sie leitete, nachdem sie die X.___ AG a m 2 2. August 2012 gemahnt hatte (Urk. 7/13),

m it Betreibungs begehren vom 2 6. Februar 2013 für total Fr. 1‘553.50 (unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 von F

r. 1‘456.25, Mahngebühr von Fr. 50.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 47.25) die Betreibung ein (Urk. 7/15). Gegen den Zahlungsbefehl des Betrei bungsamtes Y.___ erhob die X.___ AG am 8. März 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 7/16). Am 1 4. M ärz 2013 setzte die AHV-Ausgleichskasse IMOREK ihre Beitragsforderung für den Juni 2012 mit einer Veranlagungsverfügung auf ins gesamt Fr. 1‘ 553 .50 (inklusive Mahnge bühr, Verzugszinsen ohne

Be treibungs kosten) fest und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf (Urk. 7/17) . Gegen diese Verfügung erhob die X.___ AG am 2 6. April 2013 (Urk. 7/19) Einsprache, welche die AHV-Ausgleichskasse IMOREK mi t Entscheid vom 1 6. Mai 2013 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob die X.___ AG am 1 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versi cherung (AHVV) haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Aus gleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (Art. 34a

Abs. 1 und 2 AHVV).

Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungs verfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVV berechtigt, die Veranla gungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranla gungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereini gen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV). 2.2

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Verzugszinsen haben nach Art. 41 bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit . a).

Gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezah lung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00046 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

8. Dezember 2014 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen AHV-Ausgleichskasse IMOREK Murtenstrasse 137 A, Postfach 5259, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG war vom 1. Oktober 1987

bis 3 1. Dezember 2012 d er AHV-Aus gleichskasse IMOREK als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6 S. 2).

Seit Februar 2010 musste d ie X.___ AG regelmässig zur Bezahlung der Akon tobeiträge gemahnt werden (Urk. 7/5).

Die AHV-Ausgleichskasse IMOREK stellte der X.___ AG a m 1 1. Juni 2012 für die Akontobeiträge

Juni 2012 Fr. 3‘985.95 in Rechnung (Urk. 7/9). Am 2 5. Juni 2012 forderte sie die X.___ AG auf, den nach Abzug der bisherigen Zahlungen noch offenen Betrag von Fr. 1‘456.25 zu begleichen (Urk. 7/11). Sie leitete, nachdem sie die X.___ AG a m 2 2. August 2012 gemahnt hatte (Urk. 7/13),

m it Betreibungs begehren vom 2 6. Februar 2013 für total Fr. 1‘553.50 (unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 von F

r. 1‘456.25, Mahngebühr von Fr. 50.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 47.25) die Betreibung ein (Urk. 7/15). Gegen den Zahlungsbefehl des Betrei bungsamtes Y.___ erhob die X.___ AG am 8. März 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 7/16). Am 1 4. M ärz 2013 setzte die AHV-Ausgleichskasse IMOREK ihre Beitragsforderung für den Juni 2012 mit einer Veranlagungsverfügung auf ins gesamt Fr. 1‘ 553 .50 (inklusive Mahnge bühr, Verzugszinsen ohne

Be treibungs kosten) fest und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf (Urk. 7/17) . Gegen diese Verfügung erhob die X.___ AG am 2 6. April 2013 (Urk. 7/19) Einsprache, welche die AHV-Ausgleichskasse IMOREK mi t Entscheid vom 1 6. Mai 2013 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob die X.___ AG am 1 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versi cherung (AHVV) haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Aus gleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (Art. 34a

Abs. 1 und 2 AHVV).

Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungs verfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVV berechtigt, die Veranla gungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranla gungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereini gen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV). 2.2

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Verzugszinsen haben nach Art. 41 bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit . a).

Gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezah lung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 3.

3.1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

sind die Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 (Urk. 2, Urk. 7/17). Per 1. April 2012 erfolgte aufgrund einer Änderung der Lohnsumme eine Reduktion der von der Beschwerde führe rin monatlich zu leistenden

Akontobeiträge auf Fr. 4‘178.-- (Urk. 7/10). Diese Akontobeiträge wurden ge stützt auf eine Pauschallohnsumme für das Jahr 2012 von total Fr. 365‘000.-- ziehungsweise von Fr. 29‘295.30 pro Monat erhoben (Urk. 7/17) . Die Pauschallohnsumme von Fr. 29‘295.30 pro Monat im Jahr 2012 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Aufgrund von FAK-Rück for derun gen wurden bei den

Akontob eiträge für den Monat Juni 2012 keine FAK-Leistungen ver rechnet . Hingegen erfolgte aufgrund der Rückverteilung der CO 2 -Abgabe eine Reduktion um Fr. 192. --, womit für den Juni 2012 Akonto beiträge von Fr. 3‘985.95 resultierte n (Urk. 7/9) .

Der Veranlagungs verfügung vom 1 4. März 2013 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin der Beschwerde gegnerin für das Jahr 2012 eine definitive Brutto lohnsumme von Fr. 366‘293.35 gemeldet hat, und dass die Be schwerdeführerin die Jahresab rechnung 2012 am 3 0. Januar 2013 erhalten hat (Urk. 7/17). Die Akonto- Lohn b eiträge für den Monat Juni 2012 sind in der Ausgleichsrechnung 2012 berücksichtigt . Dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für den Monat Juni Akonto veranlagte, ist daher korrekt .

Bei der Anpassung der Akontobeiträge

per 1. April 2012 von bisher monatlich Fr. 4‘918.-- auf neu Fr. 4‘17 8 .-- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Dif fe renz betrag beziehungsweise ein Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr.

1‘481.3 0 (Urk. 7/10) .

Diesen Betrag verrechnete sie mit der Akonto beitrags schuld der Beschwerdeführerin für den Monat April 2012, was sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitteilte (Urk. 7/10). Am 16. Mai 2012 ging bei Beschwerdegegnerin eine Zahlung der Beschwerde füh re rin im Betrag von Fr.

6‘643. 70 ein (vgl. auch Urk. 3/8), welche die Beschwerde gegnerin

mit den unbezahlt geblieben Akontobeiträge n für den Monat April 2012 von Fr. 2‘436.70 (Rechnung April 2012 Fr. 3‘918.-- abzüglich Fr. 1‘481.30 [ Urk. 7/10]), d e n unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge n für Mai 2012 von Fr. 3‘918.-- und ihrer unbezahlt gebliebene n Forderung be treffend der

Akonto beiträge März 2011 von Fr. 196.-- verrechnete .

Den Restbetrag

von Fr. 93. --

brachte sie in Verrechnung mit den

Akontobeiträge n des Monat s Juni 2012 (Urk. 7/7).

Am 22. Juni 2012 leistete die Beschwerdeführerin eine Zahlung über Fr. 2‘436.70 (Urk. 7/11). Die Beschwerdegegnerin zeigte der Beschwerde führerin am 25. Juni 2012 an, dass ausgehend von der Rechnung Juni 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 3‘985.95 und a bzüglich des Restbetrags aus der Zahlung vom 16. Mai 2012 vo n Fr. 93.-- und der Zahlung der Beschwerde führer in vom

22. Juni 2012 von Fr. 2‘4 3 6.70 ein e Rest schuld von Fr. 1‘456.25 resultiere (Urk. 7/11) . Nach den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen sind von der ursprünglichen Akontob eitragsschuld für den Monat Juni 2012 von Fr. 3‘985.95 somit noch Fr. 1‘456.2 5 offen .

Hinzu kommen die – von der Be schwerdeführerin nicht bestrittenen (Urk. 1 S. 2) – Mahn ge bühren von Fr. 50.-- und Verzugszinsen von Fr. 47.25 (Urk. 7/16), womit der Betrag von total Fr. 1‘ 553 . 50 gemäss Veran lagungsverfügung vom 1 4. März 2013 aufgrund der Akten ausgewiesen ist.

3.2

Gemäss Beitragsübersicht der Jahre 2010 bis 2012 waren im Zeitpunkt des Ein gangs der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643. 70

am 1 6. Mai 2012 von der For derung be treffend

Akontobeiträge März 2011 noch Fr. 196.--, von der

Forde rung betreffend

Akontobeiträge

April 2012 noch

Fr. 2‘436.-- und von den

Akontobeiträge für den Mai 2012 noch Fr. 3‘918. --

un bezahlt (Urk. 7/5).

Nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 4. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass sie mit der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643.70 die

Beitragsrechnungen der Monate April 2012 und Mai 2012 be gleichen wolle (Urk. 3/8), hat die Beschwerdegegnerin richtiger weise eine Ver rechnung mit diesen

Beitragsausständen vorgenommen. Ferner hat die

Be schwerdegegnerin zu Recht gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) den Überschuss

an die älteste damals offene Schuld, mithin die noch unbezahlte Restanz betreffend die Akontobeiträge März 2011 im Betrag von Fr. 196.-- (Urk. 7/6), angerechnet (vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialver sicherungs gericht des Kantons Zürich AB.2013.00026 vom 2 5. Oktober 2013 E.

3.2). Nicht zu be anstanden ist schliesslich, dass der Restbetrag von Fr. 93.-- mit der laufenden Beitragsforde rung für den Monat Juni 2012 verrechnet wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV).

Auch wenn sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene n

Verrechnun gen der Zahlungen der Beschwerdeführerin

im Ergebnis

als korrekt erweisen, konnte sie im vorliegenden Fall mit ihren diversen „Verrechnungs an zeigen“ (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11)

offensichtlich nicht dazu beitragen, dass sich die Beschwerdeführerin Klarheit über ihre Beitragsausstände bezüglich der Monate April bis Juni 2012 verschaffen konnte. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin. Diese hat zwar die Akonto bei träge April und Mai 2012 von jeweils Fr. 3‘918. --

bezahlen wollen (Schreiben vom 1 4. Mai 2012, Urk. 3/8), hat vom aufgrund der Beitragsrechnungen an sich geschuldeten Betrag von total Fr. 7‘836.-- (Urk. 3/2.4-5) aber Fr. 1‘192.30 abge zogen und nur Fr. 6‘643.70 überwiesen (Urk. 3/8). Mit diesem Abzug wollte sie die Begleichung ihrer Rech nung vom 7. November 2011, mit welcher sie von der Beschwerdegegnerin Er satz für den ihr entstanden en

„ Büroaufwand “ wegen „unstimmiger AHV/BVG-Abrechnungen“ von F

r. 1‘192.30 (inkl. Mehrwert steuer) verlangt hatte (Urk. 3/2.6),

erreichen .

Es geht nun aber nicht an, dass die Beschwerdefüh rerin die von Gesetzes wegen geschuldeten

Sozialversicherungs beiträge eigenmächtig mit einer von ihr ver fassten Rechnung über den für das Beitragswesen an fallenden Aufwand zur Ver rechnung bring t, auch wenn diese Arbeiten aus Sicht der Beschwerde füh rerin

aufwendig gewesen sein mö g en . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2 8. Februar 2013) wird für den Betrag von Fr. 1‘553.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 1‘441.70 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - AHV-Ausgleichskasse IMOREK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher