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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00041
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Beschluss vom
26. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (Urk.
1) erhob X.___ beim hiesigen Ge richt Beschwerde gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse Grosshandel + Tran sithande l vom 17. April 2013 betreffend Lohnbeiträge (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk.
4) wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt, um zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stel lung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 6) ersuchte der Beschwerdeführer um Wei terleitung seiner Beschwerde vom 14. Mai 2013 an das zuständige Versiche rungs gericht . 2. 2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Alters- und Hinter lasse nen ver sicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregel te Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, sow eit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versiche rungs gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versichert e Person oder der B eschwerde
führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. 2.3
Zwar fällt bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Rechtsprechung im Be reich der paritätischen AHV-Beiträge bei der Beurteilung der örtlichen Zustän dig keit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeit ge berin in Betracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz 13).
Nachdem die Y.___ mit Sitz im Kanton Zürich bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine Beschwerde gegen den Entscheid der Be schwerdegegnerin vom 17. April 2013 erhoben hat, sondern einzig die Be schwer de des Beschwerdeführers vorliegt, welcher mit Eingabe vom
17. Juni 2013 be stätigte, in Z.___
im Kanton Bern zu wohnen (Urk. 6), ist gestützt auf Art.
58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu ver nei nen .
Daher ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Ge richts nicht ei nzutreten. Die Sache ist zur Weiterbehandlung dem Verwal tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu über weisen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Ver waltungsgericht des Kan tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zur Beurteilung der Beschwerde über wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf KI/SR/ESversandt