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AB.2013.00036

Anspruch auf Kinderrenten, rechtserheblicher Unterbruch der Ausbildung nach Art. 49ter AHVV

Zürich SozVersG · 2015-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1945, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlas senenversicherung , welche ihm durch die Ausgleichs kasse Medisuisse ausge richtet wir

d. B is Ende Juli bzw. Ende August

201 2

wurden ihm überdies

Kin derrenten (zur Altersrente)

für seine Söhne

Y.___ , geboren

18. Dezember 1992, und Z.___ , geboren 7. Juni 1994 , ausgerichtet . Mit Verfügungen vo m 25. Februar 2013 verneinte die Ausgleichskasse einen (einstweiligen) weiteren Anspruch auf Kinderrente n , was sie zur Hauptsache damit begründete, dass die Ausbildung von Y.___

( per Ende Juli 2010 ) und Z.___

( per Ende August 2012 ) nach erlangter Matura infolge Militärdienstes unterbrochen sei ( Urk. 6/4-6 ) . Eine dagegen erhobene Einspr ache vom 3. März 2013 (Urk. 6/7) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4.

April 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dag egen erh ob

X.___ hierorts mit Eingabe vom 30. April 2013 Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und weiterer Ausrichtung der Kinderrenten (Urk. 1). Die Aus gleichskasse beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwe rdeführer am 5.

Juni 2013 (Urk. 7 ; un d ein weiteres Mal am 24. Oktober 2013; Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung

(AHVG) haben Personen, welche n eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente ( Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht - in sinn gemässer Anwendung von

Art. 25 Abs. 2 AHVG

- für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Alters jahr. 1. 2

Nach Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vor leh ren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul un terricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 1.3

Nach Art. 49 ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schul abschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten gemäss Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da nach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs tens 4 Monaten ( lit . a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Mo naten ( lit . b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Mo na ten ( lit . c). 1.4

In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49 ter AHVV (Beendigung und Un terbrechnung der Ausbildung) wird sodann in Bezug auf Abs. 3 Folgendes ausgeführt:

„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krank heit oder Schwangerschaft, soll en auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungs freie“ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vor gesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventin nen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbe ginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann , wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte S eptember) . Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Mili t ärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbe handlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkommenslimite von Art. 49 bis

Abs. 3.

Wer heute in der Schweizer Armee Dienst leistet, erhält im Monat rund 2000 Fran ken (ein(e) Rekrut(in) erhält pro Tag 62 Franken Erwerbersatz und 4 Franken Sold), nebst Kost und Befreiung der Krankenkassenprämie. In Beförderungs- und Gradän derungsdiensten wird mit dem EO-Taggeld und Sold plus Soldzulage schnell einmal ein Einkommen von 3000 bis 4000 Franken erreicht. Diese doch recht beachtlichen Einkommen rechtfertigen es, während Ausbildungsunterbrüchen wegen Zivil- oder Militärdienst grundsätzlich keine Waisen– und Kinderrenten mehr fliessen zu las sen.

Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn ein WK oder eine Rekrutenschule in eine unterrichtsfreie Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird. Da s ist beispielsweise bei einer RS (dauert heute je nach Truppengattung 18 oder 21 Wo chen) möglich, wenn sie zwischen Matura und Studienbeginn absolviert wird, was heute je nach RS-Dauer und Studienrichtung allerdings nicht mehr so häufig prak tiziert wird. Denn im Normalfall dauert eine übliche unterrichtsfreie Zeit selten län ger als 15 oder 16 Wochen, weshalb eine RS von rund 5 Monaten darin kaum mehr Platz hat. Die Rekrutin oder der Rekrut kann jedoch in Kauf nehmen, eine kurze Zeit an der Uni zu verpassen. Oder sie /er fraktioniert die RS, so dass die einzelnen „RS-Abschnitte“ in den üblichen Semesterferien geleistet werden können. Lässt hingegen jemand wegen des Militär- oder Zivildienstes ein oder zwei Semester aus bzw. beginnt erst später mit dem Studium, besteht während des Dienstes kein An spruch auf Waisen- bzw . Kinderrenten. Daraus ergibt sich, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch selten als Ausbildungszeit gilt. Nur wer das Modell „Militär dienst während unterrichtsfreien Zeiten“ wählt, soll nicht schlechter gestellt werden als ein(e) Student(in), der (die) während den Semesterferien (übliche unterrichtsfreie Zeiten) mit einem Job Geld verdient. Längere Dienstleistungen (Durchdienen, Ab verdienen in der Folge) sind indessen nur mit Auslassen von Semestern möglich, also mit einem Ausbildungsunterbruch, während dem keine Waisen- und Kinder renten ausgerichtet werden.

Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“ 1.5

Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versiche rung (RWL ) wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs abschlusses verlangt wird (RWL Rz . 3361; in der ab 1. Januar 201 2 geltenden Fas sung) . Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt , so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine be stimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 9C_239/2014 ; vgl. RWL Rz 3361.1 , in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung ) .

2.

2.1

Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Söhne Y.___ und Z.___ die Maturitätsprüfungen im Jahr 2012 bestanden hätten. Infolge der zu leistenden Rekrutenschulen sei die Aufnahme des Studiums erst ab dem Herbst s emester 2013/14 vorgesehen. Die von beiden Söhnen neben der Rekrutenschule in diesem Zeitraum ( auch ) absolvierten Praktik a würden keine Voraussetzung für die Zulassung zum Stu dium dar stellen und daher nicht als A usbildung anerkannt .

D ie Ausbildung gelte daher m it der Erlangung der Maturität als unterbrochen, auch wenn mit der Matura ers t ein Zwischenziel erreicht sei ( Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

– wie schon in seiner Einsprache - zur H auptsache vor, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absol vierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei ; im Fall seiner Söhne habe sich die Fraktionierung des Militärdienstes alsdann als unmöglich erwiesen. Da es sich auch bei der “ Rekruten SCHULE “ um eine Ausbildung handle, liege kein Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne vor. Schliesslich hätten seine Söhn e die Zeit zwischen Matura und der Rekrutenschule durch Absolvierung von Praktika auf sinnvollste Weise gen utzt. Es sei eine Tatsache, dass es nicht sehr schwierig sei, sich vor der R ekrutenschule zu drücken, was zur vorliegen den Ungleichbehandlung führe ( Urk. 1). 3.

3.1

Y.___ und Z.___ hatten

bei Erlangung ihrer Matura

ihr 18. Altersjahr bereits vollendet , weshalb d er Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum (zwi schen Matura im Sommer 2012 und [geplanter] Aufnahme des Studiums im Herbst 2013)

nur dann Anspruch auf eine Kinderrente für seine Söhne hatte , wenn sie sich in Ausbildung bef a nden. 3.2

D iesbezüglich ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin und ist unstrei tig ,

dass

Y.___ die

Matura im Juli 2012 erlangte und beabsichtigte , ab Herbst 2013 im Hinblick auf seinen Berufswunsch (Spitaldirektor)

Medizin oder Physik zu studieren . Nach der Matura

absolvierte Y.___ ab September ein mehrwöchiges kaufmännisches Praktikum in einer Versicherung sberatung s agentur . Danach durchlief er v om 29. Oktobe r 2012 bis zum

5. April 2013 die Rekrutenschule .

Sein jüngerer Bruder

Z.___ erlangte die Matura im August 201 2. Von 15. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 absolvierte er im Hi n b lick auf das von ihm in Aussicht genommene Medizinstudium ein Spitalpraktikum. Am 25. Februar 2013 trat Z.___ in die Rekrutenschule ein, welche bis zum 16.

August 2013 dauerte (Grenadier- R ekrutenschule ; vgl. zum Ganzen

insbes. Urk. 6/3 und Urk. 6/9 ). 4.

4.1

Was zunächst den Sohn Y.___ betrifft, ist

der Ausgleichskasse ohne Einschränkun gen darin zu folgen, dass nach Juli 2012 (Matura) einstweilen

(bis zur Aufnahme des Studiums) keine Ausbildung im AHV-rechtlichen Sinn

mehr vorlag . So ist bezüglich des

in der Zeit ab 1. September 2012 absolvierten kaufmännischen Praktikums in einer Versicherungsberatungsagentur -

selbst wenn es durchaus sinnvoll erscheint und

Y.___ wertvolle Erfahrungen zu ver mitteln vermochte - nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass oder inwiefern es

für die von ihm

in Aussicht genommenen universitären Studien gänge ( Medizin oder Physik ) vorausgesetzt oder faktisch geboten sein könnte , was praxisgemäss jedoch Voraussetzung für die Qualifikation als Ausbildung wäre (vgl. E. 1.5 hi ev o r ) . Alsdann dauerte der Militärdienst vom 29. Oktober 2012 bis zum

5.

April 20 1 3 , wobei

Y.___

s ein en Studienbeginn erst im darauf folgenden Herbst

in Aussicht nahm .

Da

andere (zwischenzeitliche) Ausbil dungsmassnahmen

nicht

ersichtlich sind

( und namentlich weder in der Be schwerde vom 30 . April 2013 [Urk. 1] noch et wa in der Eingabe vom 19. Oktober 2013

[ Urk. 8 ] geltend gemacht wurden ) ist unbesehen der Dauer des Militärdienstes auch die in Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV festgeschriebene Vorausset zung, wonach die Ausbildung unmittelbar an den Militärdienst anschliessen muss ,

von v orneherein nicht erfüllt. Dass mit Blick auf die unterrichtsfreie Zeit eine Kumulation von Unterbrechungsgründen nach Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a und b AHVV vorzunehmen wäre, macht der Beschwerdeführer alsdann zu Recht nicht geltend (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015). 4.2

Auch was

den Sohn Z.___ betrifft, hat die Ausg l eichskasse

jedenfalls in Bezug auf die Z eit ab Februar 2013 einen weiteren Anspruch auf die Kinderrente ebenfalls zu Recht verneint . Denn ab diesem Zeitpunkt werden ke ine Ausbil dungsmassnahmen

im Sinne von Art. 49 bis AHVV geltend gemacht und dauerte der

Militärdienst mehr als fünf Monate (25. Februar 2013 bis

16. August 2013) , womit er nach Art. 49 ter

Abs. 3

lit . b AHVV

auf jeden Fall als Unterbrechung der Ausbildung gilt .

Einzig insoweit die Verwaltung

einen Anspruch auch für die Zeit

des von Z.___ absolvierten Spitalpraktikums verneint und dies damit begründet, dass das Praktikum nicht Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Studiengang sei ( Urk. 2 Ziff. 5) , ist ihr nicht ohne weiteres zu folgen . So

erfüllt – wie ausgeführt (E. 1.5

hievor )

- ein Praktikum den Ausbildungsbegriff

praxi s gemäss

auch dann , wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs ab schlusses vorausgesetzt ist ( RWL Rz . 3361 ; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen

für das Sozialversicherungsgericht vgl. BGE 133 V 587

E. 6.1 S. 591 mit weiteren Hinweisen ) ,

womit es

auch im Verlauf der Ausbildung

absolvier t werden kann . Zwar hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt , es sei nicht vorgeschrieben, dass das Praktikum vor

Studienbeginn geleistet werden müsse ( und Z.___ das Praktikum absolviert habe, um die Zeit zwischen Matura und St udienbeginn sinnvoll zu nutzen; vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 2 5. März 2013 mit entsprechender Hervorhebung ,

Urk. 6/ 9). Ob das Praktikum

– von welchem der Beschwerdeführer geltend macht, dass es für Mediziner „nö tig“ sei ( Urk. 1 S. 2) - wenn auch nicht vor so doch jedenfalls spätestens im Verlauf des Studiums z u absolvieren

war und gegebenenfalls in welchem zeitli chen Umfang ,

geht aus den Akten nicht hervor . Dies lässt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Universitäten bezüglich absolvierter Praktika auch nicht ohne weitere s feststellen , zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, an welcher Ausbildungsstätte Z.___ sein Medizins tudium in Aussicht genommen hat . Ist mithin der Sachverhalt diesbezüglich ungenü gend erstellt, ist die Sache insoweit

an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über die Anerkennung des Praktikums als Ausbildung bzw. den Anspruch auf Kinderrenten in diesem Zeitraum

zu rückzuweisen. 4.3

Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absolvierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei , vermag dies a m obige n Ergebnis nichts zu ändern . Wie sich aus den Materialien ergibt (vgl. E. 1.4 hievor ), hielt der Verord nungs geber mit Blick auf die von den Dienstleistenden während des Mi litär dienstes erhaltenen - nicht unbeachtlichen - Entschädigungen dafür, wäh rend Aus bildungsunterbrüchen wegen Militär- und Zivildienst grundsätzlich keine Ren ten mehr fliessen zu lassen.

E ine Aus nahme sah er lediglich für Fälle vor, in denen der Militärdienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird, ohne dass die Ausbildung (das Studi um) aufgeschoben wird .

W ie aus den Erläu te rungen ebenfalls ersichtlich wird ,

war sich der Verordnungsgeber dabei durchaus bewusst , dass eine normale (übliche) unterrichtsfreie Zeit zwischen Matura und Studien beginn in der Regel zu kurz ist, als dass eine Rekrutenschule von rund fünf Mona ten darin Platz hätte. Mit hin entspricht es

- zumal er dies so auch ausdrücklich festhielt - seinem erklär ten Willen, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch in sel tenen ( und hier nicht gegebenen ) Ausnahme fällen als Ausbildungszeit gilt. Da ss

– wie der Be schwerdeführer (allerdings unbelegt) ausführt

– eine Fraktionierung des Militär dienstes im Falle seiner Söhne nicht möglich war , vermag

nichts zu ändern , da

Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV lit . b AHVV allein a n

die

( effektive )

Dauer des Unter bruchs

anknüpft .

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer ebenso

wenig gefolgt werden , soweit er geltend macht, dass e s sich auch bei der Rekrutenschule um eine A usbi l d ung (insbes. Lebensschulung) handle, weswegen kein

Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne gegeben sei . Denn Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Kinderrente während der Ausbildung ist

– in Analo g ie zur Waisenrente – die Förderung der beruflichen Ausbildung (vgl. dazu etwa Kieser , Rechtspre chung zur AHV, 3. Auflage, Art. 25 Rz

5 ), wozu der Militärdienst nach der Le galdefinition von Art. 49 bis AHVV

(vgl. E. 1.2 hievor ) nicht gehört . Auch soweit der Beschwerdeführer eine

U ngleichbehandlung

von dienstleistenden

Studieren den und denjenigen Studierenden bzw. Studienanwärtern , welche keine R ekru tenschule

absolvieren , geltend macht , vermag er daraus nichts zu seinen Guns ten abzuleiten . Denn m it Blick auf die (unterschiedliche) Dauer de s

Ausbil dung sunterbruchs

hat das Bundesgericht unlängst bestätigt, dass die aus

Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV resultierende unterschiedliche Behandlung der genann ten Personenkreise

sachlich begründet ist und daher keine Verletzung de s ver fassungsmässigen Anspruchs auf Rechtsungleichheit oder des Willkürverbots darstell t (vgl. unveröffentlichtes Urteil 8C_739/2014 vom 1 1. August 2015,

E. 6.4 [dort bezüglich Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Fami lienzulagen] ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015). 4.4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausgleichskasse den Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Y.___ ab

1. August 2012 zu Recht abgewiesen hat. Auch bezüglich des Sohn s

Z.___ hat sie einen Anspruch auf Kinderrenten je denfalls ab 1. Februar 2013

zu Recht verneint . Für den vorangegangenen strei tigen Zeitraum ,

in welchem Z.___ das Spitalpraktikum absolvierte,

kann der Anspruch hingegen nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Punkt ist die Sache an die Ausgleichskasse zu ergänzenden Abklärungen und anschlies sendem neuen Entscheid zurückzuweisen. Das Gericht erkennt : 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom

4. April 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Z.___ für die Zeit des Spitalpraktikums verneint, und es wird die Sache diesbezüglich

zu ergänzenden Abklärun g en in Sinne der Erwägungen sowie zum neu erlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1945, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlas senenversicherung , welche ihm durch die Ausgleichs kasse Medisuisse ausge richtet wir

d. B is Ende Juli bzw. Ende August

201

E. 1.1 Gemäss Art. 22 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung

(AHVG) haben Personen, welche n eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente ( Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht - in sinn gemässer Anwendung von

Art. 25 Abs. 2 AHVG

- für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Alters jahr. 1. 2

Nach Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vor leh ren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul un terricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

E. 1.3 Nach Art. 49 ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schul abschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten gemäss Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da nach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs tens 4 Monaten ( lit . a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Mo naten ( lit . b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Mo na ten ( lit . c).

E. 1.4 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49 ter AHVV (Beendigung und Un terbrechnung der Ausbildung) wird sodann in Bezug auf Abs. 3 Folgendes ausgeführt:

„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krank heit oder Schwangerschaft, soll en auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungs freie“ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vor gesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventin nen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbe ginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann , wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte S eptember) . Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Mili t ärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbe handlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkommenslimite von Art. 49 bis

Abs. 3.

Wer heute in der Schweizer Armee Dienst leistet, erhält im Monat rund 2000 Fran ken (ein(e) Rekrut(in) erhält pro Tag 62 Franken Erwerbersatz und 4 Franken Sold), nebst Kost und Befreiung der Krankenkassenprämie. In Beförderungs- und Gradän derungsdiensten wird mit dem EO-Taggeld und Sold plus Soldzulage schnell einmal ein Einkommen von 3000 bis 4000 Franken erreicht. Diese doch recht beachtlichen Einkommen rechtfertigen es, während Ausbildungsunterbrüchen wegen Zivil- oder Militärdienst grundsätzlich keine Waisen– und Kinderrenten mehr fliessen zu las sen.

Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn ein WK oder eine Rekrutenschule in eine unterrichtsfreie Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird. Da s ist beispielsweise bei einer RS (dauert heute je nach Truppengattung 18 oder 21 Wo chen) möglich, wenn sie zwischen Matura und Studienbeginn absolviert wird, was heute je nach RS-Dauer und Studienrichtung allerdings nicht mehr so häufig prak tiziert wird. Denn im Normalfall dauert eine übliche unterrichtsfreie Zeit selten län ger als 15 oder 16 Wochen, weshalb eine RS von rund 5 Monaten darin kaum mehr Platz hat. Die Rekrutin oder der Rekrut kann jedoch in Kauf nehmen, eine kurze Zeit an der Uni zu verpassen. Oder sie /er fraktioniert die RS, so dass die einzelnen „RS-Abschnitte“ in den üblichen Semesterferien geleistet werden können. Lässt hingegen jemand wegen des Militär- oder Zivildienstes ein oder zwei Semester aus bzw. beginnt erst später mit dem Studium, besteht während des Dienstes kein An spruch auf Waisen- bzw . Kinderrenten. Daraus ergibt sich, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch selten als Ausbildungszeit gilt. Nur wer das Modell „Militär dienst während unterrichtsfreien Zeiten“ wählt, soll nicht schlechter gestellt werden als ein(e) Student(in), der (die) während den Semesterferien (übliche unterrichtsfreie Zeiten) mit einem Job Geld verdient. Längere Dienstleistungen (Durchdienen, Ab verdienen in der Folge) sind indessen nur mit Auslassen von Semestern möglich, also mit einem Ausbildungsunterbruch, während dem keine Waisen- und Kinder renten ausgerichtet werden.

Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“

E. 1.5 hievor )

- ein Praktikum den Ausbildungsbegriff

praxi s gemäss

auch dann , wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs ab schlusses vorausgesetzt ist ( RWL Rz . 3361 ; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen

für das Sozialversicherungsgericht vgl. BGE 133 V 587

E. 6.1 S. 591 mit weiteren Hinweisen ) ,

womit es

auch im Verlauf der Ausbildung

absolvier t werden kann . Zwar hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt , es sei nicht vorgeschrieben, dass das Praktikum vor

Studienbeginn geleistet werden müsse ( und Z.___ das Praktikum absolviert habe, um die Zeit zwischen Matura und St udienbeginn sinnvoll zu nutzen; vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 2 5. März 2013 mit entsprechender Hervorhebung ,

Urk. 6/ 9). Ob das Praktikum

– von welchem der Beschwerdeführer geltend macht, dass es für Mediziner „nö tig“ sei ( Urk. 1 S. 2) - wenn auch nicht vor so doch jedenfalls spätestens im Verlauf des Studiums z u absolvieren

war und gegebenenfalls in welchem zeitli chen Umfang ,

geht aus den Akten nicht hervor . Dies lässt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Universitäten bezüglich absolvierter Praktika auch nicht ohne weitere s feststellen , zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, an welcher Ausbildungsstätte Z.___ sein Medizins tudium in Aussicht genommen hat . Ist mithin der Sachverhalt diesbezüglich ungenü gend erstellt, ist die Sache insoweit

an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über die Anerkennung des Praktikums als Ausbildung bzw. den Anspruch auf Kinderrenten in diesem Zeitraum

zu rückzuweisen. 4.3

Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absolvierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei , vermag dies a m obige n Ergebnis nichts zu ändern . Wie sich aus den Materialien ergibt (vgl. E. 1.4 hievor ), hielt der Verord nungs geber mit Blick auf die von den Dienstleistenden während des Mi litär dienstes erhaltenen - nicht unbeachtlichen - Entschädigungen dafür, wäh rend Aus bildungsunterbrüchen wegen Militär- und Zivildienst grundsätzlich keine Ren ten mehr fliessen zu lassen.

E ine Aus nahme sah er lediglich für Fälle vor, in denen der Militärdienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird, ohne dass die Ausbildung (das Studi um) aufgeschoben wird .

W ie aus den Erläu te rungen ebenfalls ersichtlich wird ,

war sich der Verordnungsgeber dabei durchaus bewusst , dass eine normale (übliche) unterrichtsfreie Zeit zwischen Matura und Studien beginn in der Regel zu kurz ist, als dass eine Rekrutenschule von rund fünf Mona ten darin Platz hätte. Mit hin entspricht es

- zumal er dies so auch ausdrücklich festhielt - seinem erklär ten Willen, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch in sel tenen ( und hier nicht gegebenen ) Ausnahme fällen als Ausbildungszeit gilt. Da ss

– wie der Be schwerdeführer (allerdings unbelegt) ausführt

– eine Fraktionierung des Militär dienstes im Falle seiner Söhne nicht möglich war , vermag

nichts zu ändern , da

Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV lit . b AHVV allein a n

die

( effektive )

Dauer des Unter bruchs

anknüpft .

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer ebenso

wenig gefolgt werden , soweit er geltend macht, dass e s sich auch bei der Rekrutenschule um eine A usbi l d ung (insbes. Lebensschulung) handle, weswegen kein

Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne gegeben sei . Denn Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Kinderrente während der Ausbildung ist

– in Analo g ie zur Waisenrente – die Förderung der beruflichen Ausbildung (vgl. dazu etwa Kieser , Rechtspre chung zur AHV, 3. Auflage, Art. 25 Rz

5 ), wozu der Militärdienst nach der Le galdefinition von Art. 49 bis AHVV

(vgl. E. 1.2 hievor ) nicht gehört . Auch soweit der Beschwerdeführer eine

U ngleichbehandlung

von dienstleistenden

Studieren den und denjenigen Studierenden bzw. Studienanwärtern , welche keine R ekru tenschule

absolvieren , geltend macht , vermag er daraus nichts zu seinen Guns ten abzuleiten . Denn m it Blick auf die (unterschiedliche) Dauer de s

Ausbil dung sunterbruchs

hat das Bundesgericht unlängst bestätigt, dass die aus

Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV resultierende unterschiedliche Behandlung der genann ten Personenkreise

sachlich begründet ist und daher keine Verletzung de s ver fassungsmässigen Anspruchs auf Rechtsungleichheit oder des Willkürverbots darstell t (vgl. unveröffentlichtes Urteil 8C_739/2014 vom 1 1. August 2015,

E. 6.4 [dort bezüglich Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Fami lienzulagen] ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015). 4.4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausgleichskasse den Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Y.___ ab

1. August 2012 zu Recht abgewiesen hat. Auch bezüglich des Sohn s

Z.___ hat sie einen Anspruch auf Kinderrenten je denfalls ab 1. Februar 2013

zu Recht verneint . Für den vorangegangenen strei tigen Zeitraum ,

in welchem Z.___ das Spitalpraktikum absolvierte,

kann der Anspruch hingegen nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Punkt ist die Sache an die Ausgleichskasse zu ergänzenden Abklärungen und anschlies sendem neuen Entscheid zurückzuweisen. Das Gericht erkennt : 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom

4. April 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Z.___ für die Zeit des Spitalpraktikums verneint, und es wird die Sache diesbezüglich

zu ergänzenden Abklärun g en in Sinne der Erwägungen sowie zum neu erlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2 Dag egen erh ob

X.___ hierorts mit Eingabe vom 30. April 2013 Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und weiterer Ausrichtung der Kinderrenten (Urk. 1). Die Aus gleichskasse beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwe rdeführer am 5.

Juni 2013 (Urk.

E. 2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Söhne Y.___ und Z.___ die Maturitätsprüfungen im Jahr 2012 bestanden hätten. Infolge der zu leistenden Rekrutenschulen sei die Aufnahme des Studiums erst ab dem Herbst s emester 2013/14 vorgesehen. Die von beiden Söhnen neben der Rekrutenschule in diesem Zeitraum ( auch ) absolvierten Praktik a würden keine Voraussetzung für die Zulassung zum Stu dium dar stellen und daher nicht als A usbildung anerkannt .

D ie Ausbildung gelte daher m it der Erlangung der Maturität als unterbrochen, auch wenn mit der Matura ers t ein Zwischenziel erreicht sei ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer

– wie schon in seiner Einsprache - zur H auptsache vor, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absol vierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei ; im Fall seiner Söhne habe sich die Fraktionierung des Militärdienstes alsdann als unmöglich erwiesen. Da es sich auch bei der “ Rekruten SCHULE “ um eine Ausbildung handle, liege kein Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne vor. Schliesslich hätten seine Söhn e die Zeit zwischen Matura und der Rekrutenschule durch Absolvierung von Praktika auf sinnvollste Weise gen utzt. Es sei eine Tatsache, dass es nicht sehr schwierig sei, sich vor der R ekrutenschule zu drücken, was zur vorliegen den Ungleichbehandlung führe ( Urk. 1). 3.

3.1

Y.___ und Z.___ hatten

bei Erlangung ihrer Matura

ihr 18. Altersjahr bereits vollendet , weshalb d er Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum (zwi schen Matura im Sommer 2012 und [geplanter] Aufnahme des Studiums im Herbst 2013)

nur dann Anspruch auf eine Kinderrente für seine Söhne hatte , wenn sie sich in Ausbildung bef a nden. 3.2

D iesbezüglich ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin und ist unstrei tig ,

dass

Y.___ die

Matura im Juli 2012 erlangte und beabsichtigte , ab Herbst 2013 im Hinblick auf seinen Berufswunsch (Spitaldirektor)

Medizin oder Physik zu studieren . Nach der Matura

absolvierte Y.___ ab September ein mehrwöchiges kaufmännisches Praktikum in einer Versicherung sberatung s agentur . Danach durchlief er v om 29. Oktobe r 2012 bis zum

5. April 2013 die Rekrutenschule .

Sein jüngerer Bruder

Z.___ erlangte die Matura im August 201 2. Von 15. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 absolvierte er im Hi n b lick auf das von ihm in Aussicht genommene Medizinstudium ein Spitalpraktikum. Am 25. Februar 2013 trat Z.___ in die Rekrutenschule ein, welche bis zum 16.

August 2013 dauerte (Grenadier- R ekrutenschule ; vgl. zum Ganzen

insbes. Urk. 6/3 und Urk. 6/9 ). 4.

4.1

Was zunächst den Sohn Y.___ betrifft, ist

der Ausgleichskasse ohne Einschränkun gen darin zu folgen, dass nach Juli 2012 (Matura) einstweilen

(bis zur Aufnahme des Studiums) keine Ausbildung im AHV-rechtlichen Sinn

mehr vorlag . So ist bezüglich des

in der Zeit ab 1. September 2012 absolvierten kaufmännischen Praktikums in einer Versicherungsberatungsagentur -

selbst wenn es durchaus sinnvoll erscheint und

Y.___ wertvolle Erfahrungen zu ver mitteln vermochte - nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass oder inwiefern es

für die von ihm

in Aussicht genommenen universitären Studien gänge ( Medizin oder Physik ) vorausgesetzt oder faktisch geboten sein könnte , was praxisgemäss jedoch Voraussetzung für die Qualifikation als Ausbildung wäre (vgl. E. 1.5 hi ev o r ) . Alsdann dauerte der Militärdienst vom 29. Oktober 2012 bis zum

5.

April 20 1 3 , wobei

Y.___

s ein en Studienbeginn erst im darauf folgenden Herbst

in Aussicht nahm .

Da

andere (zwischenzeitliche) Ausbil dungsmassnahmen

nicht

ersichtlich sind

( und namentlich weder in der Be schwerde vom 30 . April 2013 [Urk. 1] noch et wa in der Eingabe vom 19. Oktober 2013

[ Urk. 8 ] geltend gemacht wurden ) ist unbesehen der Dauer des Militärdienstes auch die in Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV festgeschriebene Vorausset zung, wonach die Ausbildung unmittelbar an den Militärdienst anschliessen muss ,

von v orneherein nicht erfüllt. Dass mit Blick auf die unterrichtsfreie Zeit eine Kumulation von Unterbrechungsgründen nach Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a und b AHVV vorzunehmen wäre, macht der Beschwerdeführer alsdann zu Recht nicht geltend (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015). 4.2

Auch was

den Sohn Z.___ betrifft, hat die Ausg l eichskasse

jedenfalls in Bezug auf die Z eit ab Februar 2013 einen weiteren Anspruch auf die Kinderrente ebenfalls zu Recht verneint . Denn ab diesem Zeitpunkt werden ke ine Ausbil dungsmassnahmen

im Sinne von Art. 49 bis AHVV geltend gemacht und dauerte der

Militärdienst mehr als fünf Monate (25. Februar 2013 bis

16. August 2013) , womit er nach Art. 49 ter

Abs. 3

lit . b AHVV

auf jeden Fall als Unterbrechung der Ausbildung gilt .

Einzig insoweit die Verwaltung

einen Anspruch auch für die Zeit

des von Z.___ absolvierten Spitalpraktikums verneint und dies damit begründet, dass das Praktikum nicht Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Studiengang sei ( Urk. 2 Ziff. 5) , ist ihr nicht ohne weiteres zu folgen . So

erfüllt – wie ausgeführt (E.

E. 7 ; un d ein weiteres Mal am 24. Oktober 2013; Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1945, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlas senenversicherung , welche ihm durch die Ausgleichs kasse Medisuisse ausge richtet wir

d. B is Ende Juli bzw. Ende August

201 2

wurden ihm überdies

Kin derrenten (zur Altersrente)

für seine Söhne

Y.___ , geboren

18. Dezember 1992, und Z.___ , geboren 7. Juni 1994 , ausgerichtet . Mit Verfügungen vo m 25. Februar 2013 verneinte die Ausgleichskasse einen (einstweiligen) weiteren Anspruch auf Kinderrente n , was sie zur Hauptsache damit begründete, dass die Ausbildung von Y.___

( per Ende Juli 2010 ) und Z.___

( per Ende August 2012 ) nach erlangter Matura infolge Militärdienstes unterbrochen sei ( Urk. 6/4-6 ) . Eine dagegen erhobene Einspr ache vom 3. März 2013 (Urk. 6/7) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4.

April 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dag egen erh ob

X.___ hierorts mit Eingabe vom 30. April 2013 Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und weiterer Ausrichtung der Kinderrenten (Urk. 1). Die Aus gleichskasse beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwe rdeführer am 5.

Juni 2013 (Urk. 7 ; un d ein weiteres Mal am 24. Oktober 2013; Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung

(AHVG) haben Personen, welche n eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente ( Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht - in sinn gemässer Anwendung von

Art. 25 Abs. 2 AHVG

- für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Alters jahr. 1. 2

Nach Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vor leh ren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul un terricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 1.3

Nach Art. 49 ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schul abschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten gemäss Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da nach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs tens 4 Monaten ( lit . a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Mo naten ( lit . b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Mo na ten ( lit . c). 1.4

In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49 ter AHVV (Beendigung und Un terbrechnung der Ausbildung) wird sodann in Bezug auf Abs. 3 Folgendes ausgeführt:

„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krank heit oder Schwangerschaft, soll en auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungs freie“ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vor gesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventin nen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbe ginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann , wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte S eptember) . Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Mili t ärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbe handlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkommenslimite von Art. 49 bis

Abs. 3.

Wer heute in der Schweizer Armee Dienst leistet, erhält im Monat rund 2000 Fran ken (ein(e) Rekrut(in) erhält pro Tag 62 Franken Erwerbersatz und 4 Franken Sold), nebst Kost und Befreiung der Krankenkassenprämie. In Beförderungs- und Gradän derungsdiensten wird mit dem EO-Taggeld und Sold plus Soldzulage schnell einmal ein Einkommen von 3000 bis 4000 Franken erreicht. Diese doch recht beachtlichen Einkommen rechtfertigen es, während Ausbildungsunterbrüchen wegen Zivil- oder Militärdienst grundsätzlich keine Waisen– und Kinderrenten mehr fliessen zu las sen.

Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn ein WK oder eine Rekrutenschule in eine unterrichtsfreie Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird. Da s ist beispielsweise bei einer RS (dauert heute je nach Truppengattung 18 oder 21 Wo chen) möglich, wenn sie zwischen Matura und Studienbeginn absolviert wird, was heute je nach RS-Dauer und Studienrichtung allerdings nicht mehr so häufig prak tiziert wird. Denn im Normalfall dauert eine übliche unterrichtsfreie Zeit selten län ger als 15 oder 16 Wochen, weshalb eine RS von rund 5 Monaten darin kaum mehr Platz hat. Die Rekrutin oder der Rekrut kann jedoch in Kauf nehmen, eine kurze Zeit an der Uni zu verpassen. Oder sie /er fraktioniert die RS, so dass die einzelnen „RS-Abschnitte“ in den üblichen Semesterferien geleistet werden können. Lässt hingegen jemand wegen des Militär- oder Zivildienstes ein oder zwei Semester aus bzw. beginnt erst später mit dem Studium, besteht während des Dienstes kein An spruch auf Waisen- bzw . Kinderrenten. Daraus ergibt sich, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch selten als Ausbildungszeit gilt. Nur wer das Modell „Militär dienst während unterrichtsfreien Zeiten“ wählt, soll nicht schlechter gestellt werden als ein(e) Student(in), der (die) während den Semesterferien (übliche unterrichtsfreie Zeiten) mit einem Job Geld verdient. Längere Dienstleistungen (Durchdienen, Ab verdienen in der Folge) sind indessen nur mit Auslassen von Semestern möglich, also mit einem Ausbildungsunterbruch, während dem keine Waisen- und Kinder renten ausgerichtet werden.

Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“ 1.5

Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versiche rung (RWL ) wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs abschlusses verlangt wird (RWL Rz . 3361; in der ab 1. Januar 201 2 geltenden Fas sung) . Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt , so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine be stimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 9C_239/2014 ; vgl. RWL Rz 3361.1 , in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung ) .

2.

2.1

Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Söhne Y.___ und Z.___ die Maturitätsprüfungen im Jahr 2012 bestanden hätten. Infolge der zu leistenden Rekrutenschulen sei die Aufnahme des Studiums erst ab dem Herbst s emester 2013/14 vorgesehen. Die von beiden Söhnen neben der Rekrutenschule in diesem Zeitraum ( auch ) absolvierten Praktik a würden keine Voraussetzung für die Zulassung zum Stu dium dar stellen und daher nicht als A usbildung anerkannt .

D ie Ausbildung gelte daher m it der Erlangung der Maturität als unterbrochen, auch wenn mit der Matura ers t ein Zwischenziel erreicht sei ( Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

– wie schon in seiner Einsprache - zur H auptsache vor, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absol vierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei ; im Fall seiner Söhne habe sich die Fraktionierung des Militärdienstes alsdann als unmöglich erwiesen. Da es sich auch bei der “ Rekruten SCHULE “ um eine Ausbildung handle, liege kein Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne vor. Schliesslich hätten seine Söhn e die Zeit zwischen Matura und der Rekrutenschule durch Absolvierung von Praktika auf sinnvollste Weise gen utzt. Es sei eine Tatsache, dass es nicht sehr schwierig sei, sich vor der R ekrutenschule zu drücken, was zur vorliegen den Ungleichbehandlung führe ( Urk. 1). 3.

3.1

Y.___ und Z.___ hatten

bei Erlangung ihrer Matura

ihr 18. Altersjahr bereits vollendet , weshalb d er Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum (zwi schen Matura im Sommer 2012 und [geplanter] Aufnahme des Studiums im Herbst 2013)

nur dann Anspruch auf eine Kinderrente für seine Söhne hatte , wenn sie sich in Ausbildung bef a nden. 3.2

D iesbezüglich ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin und ist unstrei tig ,

dass

Y.___ die

Matura im Juli 2012 erlangte und beabsichtigte , ab Herbst 2013 im Hinblick auf seinen Berufswunsch (Spitaldirektor)

Medizin oder Physik zu studieren . Nach der Matura

absolvierte Y.___ ab September ein mehrwöchiges kaufmännisches Praktikum in einer Versicherung sberatung s agentur . Danach durchlief er v om 29. Oktobe r 2012 bis zum

5. April 2013 die Rekrutenschule .

Sein jüngerer Bruder

Z.___ erlangte die Matura im August 201 2. Von 15. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 absolvierte er im Hi n b lick auf das von ihm in Aussicht genommene Medizinstudium ein Spitalpraktikum. Am 25. Februar 2013 trat Z.___ in die Rekrutenschule ein, welche bis zum 16.

August 2013 dauerte (Grenadier- R ekrutenschule ; vgl. zum Ganzen

insbes. Urk. 6/3 und Urk. 6/9 ). 4.

4.1

Was zunächst den Sohn Y.___ betrifft, ist

der Ausgleichskasse ohne Einschränkun gen darin zu folgen, dass nach Juli 2012 (Matura) einstweilen

(bis zur Aufnahme des Studiums) keine Ausbildung im AHV-rechtlichen Sinn

mehr vorlag . So ist bezüglich des

in der Zeit ab 1. September 2012 absolvierten kaufmännischen Praktikums in einer Versicherungsberatungsagentur -

selbst wenn es durchaus sinnvoll erscheint und

Y.___ wertvolle Erfahrungen zu ver mitteln vermochte - nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass oder inwiefern es

für die von ihm

in Aussicht genommenen universitären Studien gänge ( Medizin oder Physik ) vorausgesetzt oder faktisch geboten sein könnte , was praxisgemäss jedoch Voraussetzung für die Qualifikation als Ausbildung wäre (vgl. E. 1.5 hi ev o r ) . Alsdann dauerte der Militärdienst vom 29. Oktober 2012 bis zum

5.

April 20 1 3 , wobei

Y.___

s ein en Studienbeginn erst im darauf folgenden Herbst

in Aussicht nahm .

Da

andere (zwischenzeitliche) Ausbil dungsmassnahmen

nicht

ersichtlich sind

( und namentlich weder in der Be schwerde vom 30 . April 2013 [Urk. 1] noch et wa in der Eingabe vom 19. Oktober 2013

[ Urk. 8 ] geltend gemacht wurden ) ist unbesehen der Dauer des Militärdienstes auch die in Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV festgeschriebene Vorausset zung, wonach die Ausbildung unmittelbar an den Militärdienst anschliessen muss ,

von v orneherein nicht erfüllt. Dass mit Blick auf die unterrichtsfreie Zeit eine Kumulation von Unterbrechungsgründen nach Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a und b AHVV vorzunehmen wäre, macht der Beschwerdeführer alsdann zu Recht nicht geltend (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015). 4.2

Auch was

den Sohn Z.___ betrifft, hat die Ausg l eichskasse

jedenfalls in Bezug auf die Z eit ab Februar 2013 einen weiteren Anspruch auf die Kinderrente ebenfalls zu Recht verneint . Denn ab diesem Zeitpunkt werden ke ine Ausbil dungsmassnahmen

im Sinne von Art. 49 bis AHVV geltend gemacht und dauerte der

Militärdienst mehr als fünf Monate (25. Februar 2013 bis

16. August 2013) , womit er nach Art. 49 ter

Abs. 3

lit . b AHVV

auf jeden Fall als Unterbrechung der Ausbildung gilt .

Einzig insoweit die Verwaltung

einen Anspruch auch für die Zeit

des von Z.___ absolvierten Spitalpraktikums verneint und dies damit begründet, dass das Praktikum nicht Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Studiengang sei ( Urk. 2 Ziff. 5) , ist ihr nicht ohne weiteres zu folgen . So

erfüllt – wie ausgeführt (E. 1.5

hievor )

- ein Praktikum den Ausbildungsbegriff

praxi s gemäss

auch dann , wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs ab schlusses vorausgesetzt ist ( RWL Rz . 3361 ; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen

für das Sozialversicherungsgericht vgl. BGE 133 V 587

E. 6.1 S. 591 mit weiteren Hinweisen ) ,

womit es

auch im Verlauf der Ausbildung

absolvier t werden kann . Zwar hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt , es sei nicht vorgeschrieben, dass das Praktikum vor

Studienbeginn geleistet werden müsse ( und Z.___ das Praktikum absolviert habe, um die Zeit zwischen Matura und St udienbeginn sinnvoll zu nutzen; vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 2 5. März 2013 mit entsprechender Hervorhebung ,

Urk. 6/ 9). Ob das Praktikum

– von welchem der Beschwerdeführer geltend macht, dass es für Mediziner „nö tig“ sei ( Urk. 1 S. 2) - wenn auch nicht vor so doch jedenfalls spätestens im Verlauf des Studiums z u absolvieren

war und gegebenenfalls in welchem zeitli chen Umfang ,

geht aus den Akten nicht hervor . Dies lässt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Universitäten bezüglich absolvierter Praktika auch nicht ohne weitere s feststellen , zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, an welcher Ausbildungsstätte Z.___ sein Medizins tudium in Aussicht genommen hat . Ist mithin der Sachverhalt diesbezüglich ungenü gend erstellt, ist die Sache insoweit

an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über die Anerkennung des Praktikums als Ausbildung bzw. den Anspruch auf Kinderrenten in diesem Zeitraum

zu rückzuweisen. 4.3

Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absolvierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei , vermag dies a m obige n Ergebnis nichts zu ändern . Wie sich aus den Materialien ergibt (vgl. E. 1.4 hievor ), hielt der Verord nungs geber mit Blick auf die von den Dienstleistenden während des Mi litär dienstes erhaltenen - nicht unbeachtlichen - Entschädigungen dafür, wäh rend Aus bildungsunterbrüchen wegen Militär- und Zivildienst grundsätzlich keine Ren ten mehr fliessen zu lassen.

E ine Aus nahme sah er lediglich für Fälle vor, in denen der Militärdienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird, ohne dass die Ausbildung (das Studi um) aufgeschoben wird .

W ie aus den Erläu te rungen ebenfalls ersichtlich wird ,

war sich der Verordnungsgeber dabei durchaus bewusst , dass eine normale (übliche) unterrichtsfreie Zeit zwischen Matura und Studien beginn in der Regel zu kurz ist, als dass eine Rekrutenschule von rund fünf Mona ten darin Platz hätte. Mit hin entspricht es

- zumal er dies so auch ausdrücklich festhielt - seinem erklär ten Willen, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch in sel tenen ( und hier nicht gegebenen ) Ausnahme fällen als Ausbildungszeit gilt. Da ss

– wie der Be schwerdeführer (allerdings unbelegt) ausführt

– eine Fraktionierung des Militär dienstes im Falle seiner Söhne nicht möglich war , vermag

nichts zu ändern , da

Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV lit . b AHVV allein a n

die

( effektive )

Dauer des Unter bruchs

anknüpft .

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer ebenso

wenig gefolgt werden , soweit er geltend macht, dass e s sich auch bei der Rekrutenschule um eine A usbi l d ung (insbes. Lebensschulung) handle, weswegen kein

Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne gegeben sei . Denn Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Kinderrente während der Ausbildung ist

– in Analo g ie zur Waisenrente – die Förderung der beruflichen Ausbildung (vgl. dazu etwa Kieser , Rechtspre chung zur AHV, 3. Auflage, Art. 25 Rz

5 ), wozu der Militärdienst nach der Le galdefinition von Art. 49 bis AHVV

(vgl. E. 1.2 hievor ) nicht gehört . Auch soweit der Beschwerdeführer eine

U ngleichbehandlung

von dienstleistenden

Studieren den und denjenigen Studierenden bzw. Studienanwärtern , welche keine R ekru tenschule

absolvieren , geltend macht , vermag er daraus nichts zu seinen Guns ten abzuleiten . Denn m it Blick auf die (unterschiedliche) Dauer de s

Ausbil dung sunterbruchs

hat das Bundesgericht unlängst bestätigt, dass die aus

Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV resultierende unterschiedliche Behandlung der genann ten Personenkreise

sachlich begründet ist und daher keine Verletzung de s ver fassungsmässigen Anspruchs auf Rechtsungleichheit oder des Willkürverbots darstell t (vgl. unveröffentlichtes Urteil 8C_739/2014 vom 1 1. August 2015,

E. 6.4 [dort bezüglich Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Fami lienzulagen] ; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015). 4.4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausgleichskasse den Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Y.___ ab

1. August 2012 zu Recht abgewiesen hat. Auch bezüglich des Sohn s

Z.___ hat sie einen Anspruch auf Kinderrenten je denfalls ab 1. Februar 2013

zu Recht verneint . Für den vorangegangenen strei tigen Zeitraum ,

in welchem Z.___ das Spitalpraktikum absolvierte,

kann der Anspruch hingegen nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Punkt ist die Sache an die Ausgleichskasse zu ergänzenden Abklärungen und anschlies sendem neuen Entscheid zurückzuweisen. Das Gericht erkennt : 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom

4. April 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Z.___ für die Zeit des Spitalpraktikums verneint, und es wird die Sache diesbezüglich

zu ergänzenden Abklärun g en in Sinne der Erwägungen sowie zum neu erlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann