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AB.2013.00029

Aufhebung eines Einspracheentscheids, mit welchem die BGin eine zur Unterbrechung der Verwirkungsfrist nach AHVG 16 I erlassene Beitragsverfügung aufgehoben und die Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben hat. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. BGin hat mittlerweile def. verfügt bzw. Zinsen abgerechnet.

Zürich SozVersG · 2014-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1942, war der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1997 als Nichterwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/22/3). Mit „ Beitragsverfügung en

Akonto “ vom

7. Februar 2003 ( Urk. 7/39), vom 2 9. Januar 2004 ( Urk. 7/12), vom 2 7. Januar 2005 ( Urk. 7/29) , vom 2 6. Januar 2006 ( Urk. 7/43) und vom 1 9. Januar 2007 ( Urk. 7/47)

erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten für die Ja hre 2003 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige .

Der Beitragsbemessung legte sie dabei jeweils ein gestützt auf die vorangehe nde Beitragsperiode ermitteltes

massgebendes Vermögen von Fr. 308‘ 552.-- beziehungsweise für das Jahr 2007

ein solches von Fr. 430‘000.-- zugrunde.

Nach Eingang der Steuermeldungen vom 6. Juni 2008 für die Jahre 2003 bis 2005 ( Urk. 7/61-63) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügungen Akonto “

für die betreffenden Jahre durch drei Nachtragsverfügu ngen vom 9. Juni 2008 ( Urk. 7/64 ), gemäss welchen für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ein Guthaben zu Gunsten des Versicherten von jeweils Fr. 82.40 resultierte. Diese Guthaben wurden dem Konto des Versicherten am 1 3. Juni 2008 gutge schrieben ( Urk. 7/100 S. 10 unten, vgl. auch Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3). 1.2

Mit „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 betreffend das Jahr 2006 ( Urk. 7/76) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügung Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 ( Urk. 7/43) . Der Beitragsbemessung legte sie ein gemäss Kasseneinschätzung massgebendes Vermögen von Fr. 308‘552.-- zugrunde, wo mit ein ausgeglichener Saldo resultierte.

Unter Bezugnahme auf diese Verfügung teilte der Versicherte der Ausgleichs kasse mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 7/90 /35-36) mit, dass die de fi nitiven Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 schon lange bekannt seien ; per 3 1. Dezember 2006 habe das massgebende Vermögen Fr. 118‘691 .-- und per 3 1. Dezember 2007 Fr. 295‘670.-- betragen. Er e rsuchte die Ausgleichskasse

um eine definitive Abrechnung der AHV-Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 sowie um Abrechnung und Auszahlung von Vergütungs zinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel bezahlten Beiträge.

Am 2 8. Februar 2012 forderte der Versicherte die Ausgleichskasse auf, in Bezug auf die Be i tr äge für die Jahre 2006 und 2007, die

zu viel bezahlte n Beiträge in den Jahren 2003 bis 2007 und die Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2007 zu viel bezahlten Beiträge eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas sen ( Urk. 7/79) . Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/84) verlie h er dieser Forderung Nachdruck, nachdem die Ausgleichskasse ihn am 2 9. März 2012 um Geduld bis zur Beendigung der notwendigen Abklärungen gebeten hatte ( Urk. 7/90/30). Am 2 2. Februar 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versi cher ten mit, dass gewisse Informationen des Steueramts noch ausstehend seien, welche es abzuwarten gelte ( Urk. 7/87).

In der Folge nahm die Ausgleichskasse die Eingaben des Versicherten vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 7/90/35-36) und vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 7/79) als Einsprache gegen die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 ( Urk. 7/43) entgegen. Mit Entscheid vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/89 = Urk.

2) hob sie die „Nachtragsv erfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 auf und schrie b die Einsprache als gegenstandslos geworden ab .

2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 8. März 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 7. Februar 2013 ( Urk.

2) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben, und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, betreffend die Jahre 2006 und 2007 definitive Nac htragsverfügungen zu erlassen, ihm die in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt

Vergütungszinsen gutzuschreiben und eine Vergütungszins-Gutschrift für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel be zahl ten

Beiträge zu veranlassen . Des Weiteren sei verbindlich zu prüfen, ob der Anspruch auf Vergütungszinsen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 und das Recht auf Erlass von Nachtragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2006 und 2007 verjährt sei. Sodann sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, zu er klären, weshalb sie die gewünschten Dokumente nicht erstellt habe, und seien allfällige

Vergehen der Ausgleichskasse

durch das Gericht den zuständigen Be hörden zu melden ( Urk. 1/1 S. 1 f. Ziff. 1-5).

Mit Verfügung vom 1 1. April 2013 ( Urk.

4) setzte das hiesige Gericht der Aus gleichskasse Frist an zur Erstattung der Beschwerdeantwort. Es erwog, dass die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 wohl zur Wahrung der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erlassen worden sei (E.

1) .

Des Weiteren hie lt

es fest, dass die Beschwerde , soweit sie die Gutschrift vo n Zinsen im Zu sam men hang mit zu viel bezahlten Beiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie die de finitive Festsetzung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2007 be treffe, als Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechts verweigerungsbe schwerde entgegengenommen werde (E.

3). Das Gericht forderte die Ausgleichs kasse auf, insbesondere unter diesen Gesichtspunkten Stellung zur Beschwerde zu nehmen. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.

6) beantrage die Ausgleichs kasse bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 das Nichteintreten auf die Beschwerde und bezüglich der übrigen Punkte die Abschreibung des Ver fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

Am 2 2. Mai 2013 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu erklären, ob er sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin anschliesse oder ob er an seiner Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2013 ( Urk.

11) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und ergänzte seine Anträge . Am 2 5. Juni 2013 kam er der Auf forderung des hiesigen Gerichts zur Verbesserung seiner Eingabe (vgl. Urk.

13) nach ( Urk. 15 -16). Am 2 7. Juni 2013 wurden die Eingaben des Be schwerde füh rers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/95-97), fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, dass für den Erlass der „Nachtragsverfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 be t r effend das Beitragsjahr 2006 keine Grundlage bestanden habe, da Akonto bei träge erst nach einem Mahn- und Befragungsverfahren durch eine Verfü gung festgesetzt werden dürften, wenn der Versicherte die erforderlichen Aus künfte nicht erteilt habe. Ein solches sei vorliegend nicht durchgeführt worden und zudem habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte bereits er teilt. Deshalb sei die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 auf zuheben und erweise sich die Einsprache des Beschwerdeführers als gegen stands los ( Ziff. 1 lit . c) .

2 .2

D er Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ( Urk. 1/1) s eine Verärge rung über das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihre Nichtreaktion auf seine diversen Eingaben zum Ausdruck. Er machte im We sentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei nie auf seine berechtigten Ein wen dungen und Fragen eingegangen und habe sich geweigert, definitive Verfü gungen betreffend die Jahre 2006 bis 2007 zu erlassen und ihm Vergütungs zinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel bezahlten Beiträge auszu richten . Sie habe das Verfahren zu Unrecht zufolge Ge genstandslosigkeit abge schriebe n ( Urk. 1/1 S. 3 ff.). 2 .3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6)

äusserte die Beschwerdegegnerin ihr Bedau ern darüber , dem Beschwerdeführer ein e Stellungnahme betreffend die Vergü tungszinsen für zu viel bezahlte Beiträge in den Jahre n 2003 bis 2005 schuldig geblieben zu sein (S. 2 Ziff. 2) und entschuldigte s ich für die lange Verfahrens dauer

im Zusammenhang mit der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 (S.

3 lit . d). Sie brachte vor , dass

sich die Rechtsverwei ge rungs

- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde

betreff end die Ver gü tungs zinsen für zu viel bezahlte Beiträge in den Jahre n 2003 bis 2005 als ge gen standslos erweise, da die Vergütungszinsen nunmehr berechnet worden seien und dem Beschwerdeführer demnächst ausbezahlt würden (S. 2 Ziff. 2). Die per sön lichen Beiträge für die Jahre 2006 und 2007

seien nach Erhalt der erfor der li chen Angaben der Steuerbehörden mit Verfügu ngen vom 1 9. April 2013 nun eben falls festgesetzt und die resultierenden Gu thaben

dem Konto des Beschwerde führers gutgeschrieben

worden (S. 3 lit . c am Ende). Die Rechtsver weigerungs

- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der de finitiven Fest setz ung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2007 erweise sich somit ebenfalls als hinfällig (S.

4 oben) . Was schliesslich den

Einspracheent scheid vom 2 7. Februar 2013 anbelange, so hätte dieser gar nicht erlassen wer den müsse n be zieh ungsweise hätte ein Nichteintretensentsc heid ergehen sollen . D a mit „ Bei trags verfügung

Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 bereits von derselben Bemess ungs grundlage für dieselbe Periode ausgegangen worden sei, hätte die „ Nachtrags verfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 gar nicht erlassen wer den dürfen . Sie sei als nichtig zu betrachten. Da die persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 mit Verfügung vom 1 9. April 2013 nun definitiv fe stgesetzt wor den seien, sei diesbezüglich infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten (S. 4 Mitte ). 2 .4

In seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 11)

ergänzte der Beschwerde führer

seine beschwerdeweise gestellten Anträge im Wesentlichen dahingehend , dass die inzwischen ergangenen Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. April 2013 aufzuheben seien, falls diesbezüglich die Verjährung bezie hungsweise Verwirkung eingetreten sei n sollte (S. 2

Ziff. 2.1-2 ). Sodann bean tragte er die Rückgängigmachung der Z insabrechnungen und Z insgutschriften, falls diesbezüglich die Verjährung beziehungsweise Verwirkung eingetreten sein sollte, und machte einen zusätzli c hen Zinsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 geltend (S. 2 f. Ziff. 2.3-5). 3. 3.1

I m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit b e stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit ge gen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). 3 .3 Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwi derhandelt ( Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenr echtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde er hoben werden ( Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). G egenstand einer solchen Rechtsverweige rungs

- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei

rechtspre chungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Das Gericht hat demnach le diglich zu prüfen, ob eine solc he Rechtsverweigerung oder -ver zögerung vor liegt, und nicht in der S ache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend E.

3.1) im vorliegenden Verfahren ist zu nächst der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Februar 2013

( Urk. 2) . In diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die „ Nachtrags verfü gung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 aufgehoben und die Einsprache zufolge Ge genstandslosigkeit abgeschrieben.

Soweit sich die Beschwerde des Beschwer de führer s gegen diesen Einspracheentscheid

richtet , ist im vorliegen den Verfah ren

somit

strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die „ Nachtrags ver fü gung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 zu Recht aufgehoben und d ie

Ein spra che

zu folge G egenstandslosigkeit abgeschrieben hat (vgl. vor stehend E. 3.2) .

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüfbar sind demgegenüber die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. April 2013 ( Urk. 7/95). Dies be züglich ist zunächst das Einspracheverfahren zu durchlaufen und ein gericht lich anfechtbarer Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56

Abs. 1 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 1 9. April 2014 stellt e (vgl. Urk. 11) , ist daher auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der Verfügungen unter dem Gesichts punkt der V erjährung- beziehungsweise Verwirkung (vgl.

Urk. 1/1 S.

2 Ziff. 3.2 und Urk. 11) . 4.2

Gemäss

Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenen ver siche rung (AHVV) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Ren teneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden ( Abs. 1

- 3 ). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichs kasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge er forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Ver mögen zu melden ( Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht be zahlt werden, setzt die Aus gleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in ei ner Verfügung fest ( Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantona len Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusam menarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden ( Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichs kassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Ver fügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Des Weiteren hat die Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit, durch den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung die Verwi rkungsfrist nach

Art. 16 Abs. 1 AHVG zu wahren (ZAK 1992 S. 314 ff . ; Urteil des Bundes ge richts H 176/04 vom 2 3. Februar 2005 E.

1.3 mit Hinweisen). Provisorische Bei tragsverfügungen , die der Wahrung der Verwirkungsfrist dienen, haben recht sprechungsgemäss nicht ohne weiteres eine darüber hinausgehende Funk tion (vgl. ZAK 1992 S. 314 ff.). 4. 3

Mit „ Beitra gsverfügung Akonto “ vom 2 6. Janu a r 2006 ( Urk. 7/43) erhob die B e schwerdegegnerin vom Beschwerde führer Beiträge für das laufende Beitrags ja h r . Diese „ Beitragsverfügung Akonto “ erging nicht aufgrund des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im AHV-Bei tragsverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 5 AHVV Obliegenheiten verletzt habe, und zum Zeitpunkt des Erlasses dieser „ Beitrags verfügung

Akonto “ hat auch keine Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG gedroht, da die Verwir kung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AHVG erst dann eintritt, wenn innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, keine Verfügung ergeht. Damit stellt die „ Bei trags verfügungen

Akonto " vom 2 6. Januar 2006 ungeachtet der darauf angebrach ten Rechtsmittelbeleh rung keine Verfügung dar, welche hätte i n Rechtskraft er wachs en können. 4.4

Am 2 5. November 2011 ersetzte die Beschwerdegegnerin die

„Beitragsverfügung Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 betreffend das Jahr 2006 durch eine „ Nachtrags verfügung

Akonto “ ( Urk. 7/76). Diese Verfügung erging

offensichtlich zur Wah rung der Verwirkungsfr ist

für die Beitragsfestsetzung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG

(vgl. auch Urk. 7/81) , weshalb sie als rechtlich verbindliche, anfechtbare Verfü gung und entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort

vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht als nichtig zu qualifizieren ist.

Die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 wurde dem Be schwer deführer noch im Jahr 2011 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Dezember 2011, 7/90/35-36) und damit rechtzeitig zugestellt, womit die V er wirkung für die Fe stsetzung der Beiträge für das

Jah r 2006 ein für alle Mal aus geschlossen

war .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behält eine recht zeitig zugestellte Verfügung ihre die Verwirkung ausschliessende Kraft selbst dann, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss; mit der berichtigenden Verfügung dürfen jedoch keine höheren als die fristge mäss verfügten Beiträge einverlangt werden ( vgl. Urteil des Bundesge richts H 176/04 vom 2 3. Februar 2005 E. 1.3) . 4.5

Im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte die Beschwerdegegnerin die Zu lässigkeit der „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 unter dem Aspekt der Fristwahrung prüfen und diese -

wie dargelegt (vorstehend E. 4.4) - bejahen müssen.

Stattdessen

hat sie d ie „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 aufgehoben und das Einspracheverfahren zufolge Gegen standslosigkeit abgeschrieben , was sich als falsch erweist .

De r angefochtene Einspracheentscheid

ist daher aufzuheben und die Besc hwerde inso weit gutzu heissen. 5 . 5.1

Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfah ren anstrengte, liegt letztlich hauptsächlich im

Un tätigbleiben der Beschwerde gegnerin

im Zusammenhang mit der

definitive n Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 ( und damit verbunden dem Ausgleich mit den in diesen Jahren geleisteten Akontobeiträgen samt Zinsabrechnung ) sowie

der

Abrech nung und Gutschrift

von Zinsen für die

in den Jahren 200 3 bi s 2005 zuviel be zahlten Beiträge begründet.

Sinngemäss erhob der Beschwerdef ührer so mit Recht sverweigerungs- bezieh ungsweise Rechts verzögerungsbeschwerde, welche im Folgenden zu prüfen ist. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte zum einen die Verpflichtung der Beschwerde gegnerin zum Erlass von definitiven Nachtragsverfügungen betreffend die Bei tragsjahre 2006 und 2007 und zur Abrechnung und Gutschrift der in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt Vergütungszinsen (vgl. vorstehend E. 2.1).

Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 2 7. November 2012 betreffend die J ahre 2006 und 2007 ( Urk. 7/82) erliess die Beschwerdegegnerin am 1 9. April 2013 die definitiven Beitragsverfügungen (Rektifikate) für die Jahre 2006 und 200 7.

Wie sich aus dem Konto-Auszug vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/100) ergibt, nahm sie in der Folge den Ausgleich mit den vom Beschwerdeführer

in den Jahre n 2006 und 2007 geleisteten Ak ontobeiträge n vor und schrieb die zuviel ent richteten Beiträge am 1 9. April 2013 dem Konto des Beschwerdeführer s gut . Am 8. Mai 2013 wurde dem Konto des Beschwerdeführers zudem der Vergü tungs zins für die in den Jahren 2006 und 2007 zuviel bezahlten Beiträge ge mäss Ab rechnung vom 1 9. April 2013 (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013, Urk. 7/97) gutgeschrieb en ( Urk. 7/100 S. 11).

Mit dem Erlass der Verfügung en

vom 1 9. April 2013, der Abrechnung des Ver gütungszinses vom 1 9. April 2013 und den am 1 9. April und 8. Mai 2013 ver an lassten Gutschriften ist die Beschwerdegegnerin den Begehren des Beschwer deführers - unabhängig vom Entscheid in der Sache – nachgekommen. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung , welche hier allein strittig i st, weggefallen.

Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungs be schwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Fe bruar 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Überdies besteht unge achtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des ak tuellen Interesses auch kein Anspruch auf die Feststellung, ob die gerügte Rechtsverletzung statt gefunden hat (BGE 123 II 285 E . 4a).

Betreffend die defini ti ven Nachtragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 so wie die Ab rechnung und Auszahlung der in diesen Jahre n

zuviel geleisteten Bei träge samt Zinsen ist die Beschwerde demnach als gegenstandslos geworden abzuschrei ben . 5.3

Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwer degegnerin zur Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013 ( Urk. 7/96) ist zu ent nehmen, dass d ie Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge eine Abrechnung der Vergütungszinsen per 1 3. Jun i 2008 vornahm. Aus dem Konto-Auszug vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/100) geht sodann hervor, dass die errechneten Zinsen dem Konto des Beschwerde führers am 8. Mai 2013 gutgeschrieben wurden ( Urk. 7/100 S. 11).

Damit ist die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers nach gekommen , womit sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch bezüglich der Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel be zahlten Beiträge weggefallen ist und die Beschwerde auch diesbezüglich als ge genstandslos geworden abzuschreiben ist .

Sollte der Beschwerdeführer mit den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht nicht einverstanden sein, hat er bei der Beschwerdegegnerin den Erlass eine r Verfügung zu beantragen. 5.4

Die vom Beschwerdeführer gerügte Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbe schwerde der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Unerheblich ist dabei, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist . Soweit der Beschwerdeführer beantragte, das Gericht habe die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die Gründe für ihr Untätigsein anzugeben, ist dar auf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Abgesehen davon hat die Be schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die Gründe für die im vor liegenden Fall eingetretenen unbefriedigenden Verzögerungen dargelegt ( Urk. 6 S. 3 f. lit . d ) . 5.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Meldung allfälliger Vergehen der Beschwerdegegnerin bei den zuständigen Behörden beantragte, ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht gemäss Art. 72 AHVG nicht Aufsichts instanz über die Beschwerdegegnerin ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nich t einzutreten ist. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ein sp racheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 2 7. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Beschwerde im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschrei be n ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. Februar 2013 auf gehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrie ben, soweit darauf

eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 S. 2 Ziff. 2.3).

E. 1.1 X.___ , geboren 1942, war der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1997 als Nichterwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/22/3). Mit „ Beitragsverfügung en

Akonto “ vom

7. Februar 2003 ( Urk. 7/39), vom 2 9. Januar 2004 ( Urk. 7/12), vom 2 7. Januar 2005 ( Urk. 7/29) , vom 2 6. Januar 2006 ( Urk. 7/43) und vom 1 9. Januar 2007 ( Urk. 7/47)

erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten für die Ja hre 2003 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige .

Der Beitragsbemessung legte sie dabei jeweils ein gestützt auf die vorangehe nde Beitragsperiode ermitteltes

massgebendes Vermögen von Fr. 308‘ 552.-- beziehungsweise für das Jahr 2007

ein solches von Fr. 430‘000.-- zugrunde.

Nach Eingang der Steuermeldungen vom 6. Juni 2008 für die Jahre 2003 bis 2005 ( Urk. 7/61-63) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügungen Akonto “

für die betreffenden Jahre durch drei Nachtragsverfügu ngen vom 9. Juni 2008 ( Urk. 7/64 ), gemäss welchen für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ein Guthaben zu Gunsten des Versicherten von jeweils Fr. 82.40 resultierte. Diese Guthaben wurden dem Konto des Versicherten am 1 3. Juni 2008 gutge schrieben ( Urk. 7/100 S. 10 unten, vgl. auch Urk.

E. 1.2 Mit „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 betreffend das Jahr 2006 ( Urk. 7/76) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügung Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 ( Urk. 7/43) . Der Beitragsbemessung legte sie ein gemäss Kasseneinschätzung massgebendes Vermögen von Fr. 308‘552.-- zugrunde, wo mit ein ausgeglichener Saldo resultierte.

Unter Bezugnahme auf diese Verfügung teilte der Versicherte der Ausgleichs kasse mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 7/90 /35-36) mit, dass die de fi nitiven Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 schon lange bekannt seien ; per 3 1. Dezember 2006 habe das massgebende Vermögen Fr. 118‘691 .-- und per 3 1. Dezember 2007 Fr. 295‘670.-- betragen. Er e rsuchte die Ausgleichskasse

um eine definitive Abrechnung der AHV-Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 sowie um Abrechnung und Auszahlung von Vergütungs zinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel bezahlten Beiträge.

Am 2 8. Februar 2012 forderte der Versicherte die Ausgleichskasse auf, in Bezug auf die Be i tr äge für die Jahre 2006 und 2007, die

zu viel bezahlte n Beiträge in den Jahren 2003 bis 2007 und die Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2007 zu viel bezahlten Beiträge eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas sen ( Urk. 7/79) . Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/84) verlie h er dieser Forderung Nachdruck, nachdem die Ausgleichskasse ihn am 2 9. März 2012 um Geduld bis zur Beendigung der notwendigen Abklärungen gebeten hatte ( Urk. 7/90/30). Am 2 2. Februar 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versi cher ten mit, dass gewisse Informationen des Steueramts noch ausstehend seien, welche es abzuwarten gelte ( Urk. 7/87).

In der Folge nahm die Ausgleichskasse die Eingaben des Versicherten vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 7/90/35-36) und vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 7/79) als Einsprache gegen die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 ( Urk. 7/43) entgegen. Mit Entscheid vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/89 = Urk.

2) hob sie die „Nachtragsv erfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 auf und schrie b die Einsprache als gegenstandslos geworden ab .

E. 1.3 mit Hinweisen). Provisorische Bei tragsverfügungen , die der Wahrung der Verwirkungsfrist dienen, haben recht sprechungsgemäss nicht ohne weiteres eine darüber hinausgehende Funk tion (vgl. ZAK 1992 S. 314 ff.). 4. 3

Mit „ Beitra gsverfügung Akonto “ vom 2 6. Janu a r 2006 ( Urk. 7/43) erhob die B e schwerdegegnerin vom Beschwerde führer Beiträge für das laufende Beitrags ja h r . Diese „ Beitragsverfügung Akonto “ erging nicht aufgrund des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im AHV-Bei tragsverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 5 AHVV Obliegenheiten verletzt habe, und zum Zeitpunkt des Erlasses dieser „ Beitrags verfügung

Akonto “ hat auch keine Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG gedroht, da die Verwir kung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AHVG erst dann eintritt, wenn innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, keine Verfügung ergeht. Damit stellt die „ Bei trags verfügungen

Akonto " vom 2 6. Januar 2006 ungeachtet der darauf angebrach ten Rechtsmittelbeleh rung keine Verfügung dar, welche hätte i n Rechtskraft er wachs en können.

E. 2 .3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6)

äusserte die Beschwerdegegnerin ihr Bedau ern darüber , dem Beschwerdeführer ein e Stellungnahme betreffend die Vergü tungszinsen für zu viel bezahlte Beiträge in den Jahre n 2003 bis 2005 schuldig geblieben zu sein (S. 2 Ziff. 2) und entschuldigte s ich für die lange Verfahrens dauer

im Zusammenhang mit der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 (S.

E. 2.1 Der Versicherte erhob am 2 8. März 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 7. Februar 2013 ( Urk.

2) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben, und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, betreffend die Jahre 2006 und 2007 definitive Nac htragsverfügungen zu erlassen, ihm die in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt

Vergütungszinsen gutzuschreiben und eine Vergütungszins-Gutschrift für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel be zahl ten

Beiträge zu veranlassen . Des Weiteren sei verbindlich zu prüfen, ob der Anspruch auf Vergütungszinsen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 und das Recht auf Erlass von Nachtragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2006 und 2007 verjährt sei. Sodann sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, zu er klären, weshalb sie die gewünschten Dokumente nicht erstellt habe, und seien allfällige

Vergehen der Ausgleichskasse

durch das Gericht den zuständigen Be hörden zu melden ( Urk. 1/1 S. 1 f. Ziff. 1-5).

Mit Verfügung vom 1 1. April 2013 ( Urk.

4) setzte das hiesige Gericht der Aus gleichskasse Frist an zur Erstattung der Beschwerdeantwort. Es erwog, dass die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 wohl zur Wahrung der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erlassen worden sei (E.

1) .

Des Weiteren hie lt

es fest, dass die Beschwerde , soweit sie die Gutschrift vo n Zinsen im Zu sam men hang mit zu viel bezahlten Beiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie die de finitive Festsetzung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2007 be treffe, als Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechts verweigerungsbe schwerde entgegengenommen werde (E.

3). Das Gericht forderte die Ausgleichs kasse auf, insbesondere unter diesen Gesichtspunkten Stellung zur Beschwerde zu nehmen.

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.

6) beantrage die Ausgleichs kasse bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 das Nichteintreten auf die Beschwerde und bezüglich der übrigen Punkte die Abschreibung des Ver fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

Am 2 2. Mai 2013 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu erklären, ob er sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin anschliesse oder ob er an seiner Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2013 ( Urk.

11) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und ergänzte seine Anträge . Am 2 5. Juni 2013 kam er der Auf forderung des hiesigen Gerichts zur Verbesserung seiner Eingabe (vgl. Urk.

13) nach ( Urk. 15 -16). Am 2 7. Juni 2013 wurden die Eingaben des Be schwerde füh rers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/95-97), fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 3 lit . d). Sie brachte vor , dass

sich die Rechtsverwei ge rungs

- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde

betreff end die Ver gü tungs zinsen für zu viel bezahlte Beiträge in den Jahre n 2003 bis 2005 als ge gen standslos erweise, da die Vergütungszinsen nunmehr berechnet worden seien und dem Beschwerdeführer demnächst ausbezahlt würden (S. 2 Ziff. 2). Die per sön lichen Beiträge für die Jahre 2006 und 2007

seien nach Erhalt der erfor der li chen Angaben der Steuerbehörden mit Verfügu ngen vom 1 9. April 2013 nun eben falls festgesetzt und die resultierenden Gu thaben

dem Konto des Beschwerde führers gutgeschrieben

worden (S. 3 lit . c am Ende). Die Rechtsver weigerungs

- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der de finitiven Fest setz ung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2007 erweise sich somit ebenfalls als hinfällig (S.

E. 3.1 I m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit b e stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit ge gen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). 3 .3 Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwi derhandelt ( Art.

E. 3.2 und Urk. 11) .

E. 4 Mitte ). 2 .4

In seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 11)

ergänzte der Beschwerde führer

seine beschwerdeweise gestellten Anträge im Wesentlichen dahingehend , dass die inzwischen ergangenen Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. April 2013 aufzuheben seien, falls diesbezüglich die Verjährung bezie hungsweise Verwirkung eingetreten sei n sollte (S. 2

Ziff. 2.1-2 ). Sodann bean tragte er die Rückgängigmachung der Z insabrechnungen und Z insgutschriften, falls diesbezüglich die Verjährung beziehungsweise Verwirkung eingetreten sein sollte, und machte einen zusätzli c hen Zinsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 geltend (S. 2 f. Ziff. 2.3-5). 3.

E. 4.1 Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend E.

3.1) im vorliegenden Verfahren ist zu nächst der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Februar 2013

( Urk. 2) . In diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die „ Nachtrags verfü gung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 aufgehoben und die Einsprache zufolge Ge genstandslosigkeit abgeschrieben.

Soweit sich die Beschwerde des Beschwer de führer s gegen diesen Einspracheentscheid

richtet , ist im vorliegen den Verfah ren

somit

strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die „ Nachtrags ver fü gung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 zu Recht aufgehoben und d ie

Ein spra che

zu folge G egenstandslosigkeit abgeschrieben hat (vgl. vor stehend E. 3.2) .

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüfbar sind demgegenüber die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. April 2013 ( Urk. 7/95). Dies be züglich ist zunächst das Einspracheverfahren zu durchlaufen und ein gericht lich anfechtbarer Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56

Abs. 1 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 1 9. April 2014 stellt e (vgl. Urk. 11) , ist daher auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der Verfügungen unter dem Gesichts punkt der V erjährung- beziehungsweise Verwirkung (vgl.

Urk. 1/1 S.

2 Ziff.

E. 4.2 Gemäss

Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenen ver siche rung (AHVV) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Ren teneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden ( Abs. 1

- 3 ). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichs kasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge er forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Ver mögen zu melden ( Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht be zahlt werden, setzt die Aus gleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in ei ner Verfügung fest ( Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantona len Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusam menarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden ( Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichs kassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Ver fügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Des Weiteren hat die Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit, durch den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung die Verwi rkungsfrist nach

Art. 16 Abs. 1 AHVG zu wahren (ZAK 1992 S. 314 ff . ; Urteil des Bundes ge richts H 176/04 vom 2 3. Februar 2005 E.

E. 4.4 Am 2 5. November 2011 ersetzte die Beschwerdegegnerin die

„Beitragsverfügung Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 betreffend das Jahr 2006 durch eine „ Nachtrags verfügung

Akonto “ ( Urk. 7/76). Diese Verfügung erging

offensichtlich zur Wah rung der Verwirkungsfr ist

für die Beitragsfestsetzung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG

(vgl. auch Urk. 7/81) , weshalb sie als rechtlich verbindliche, anfechtbare Verfü gung und entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort

vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht als nichtig zu qualifizieren ist.

Die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 wurde dem Be schwer deführer noch im Jahr 2011 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Dezember 2011, 7/90/35-36) und damit rechtzeitig zugestellt, womit die V er wirkung für die Fe stsetzung der Beiträge für das

Jah r 2006 ein für alle Mal aus geschlossen

war .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behält eine recht zeitig zugestellte Verfügung ihre die Verwirkung ausschliessende Kraft selbst dann, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss; mit der berichtigenden Verfügung dürfen jedoch keine höheren als die fristge mäss verfügten Beiträge einverlangt werden ( vgl. Urteil des Bundesge richts H 176/04 vom 2 3. Februar 2005 E. 1.3) .

E. 4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte die Beschwerdegegnerin die Zu lässigkeit der „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 unter dem Aspekt der Fristwahrung prüfen und diese -

wie dargelegt (vorstehend E. 4.4) - bejahen müssen.

Stattdessen

hat sie d ie „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 aufgehoben und das Einspracheverfahren zufolge Gegen standslosigkeit abgeschrieben , was sich als falsch erweist .

De r angefochtene Einspracheentscheid

ist daher aufzuheben und die Besc hwerde inso weit gutzu heissen. 5 . 5.1

Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfah ren anstrengte, liegt letztlich hauptsächlich im

Un tätigbleiben der Beschwerde gegnerin

im Zusammenhang mit der

definitive n Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 ( und damit verbunden dem Ausgleich mit den in diesen Jahren geleisteten Akontobeiträgen samt Zinsabrechnung ) sowie

der

Abrech nung und Gutschrift

von Zinsen für die

in den Jahren 200 3 bi s 2005 zuviel be zahlten Beiträge begründet.

Sinngemäss erhob der Beschwerdef ührer so mit Recht sverweigerungs- bezieh ungsweise Rechts verzögerungsbeschwerde, welche im Folgenden zu prüfen ist. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte zum einen die Verpflichtung der Beschwerde gegnerin zum Erlass von definitiven Nachtragsverfügungen betreffend die Bei tragsjahre 2006 und 2007 und zur Abrechnung und Gutschrift der in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt Vergütungszinsen (vgl. vorstehend E. 2.1).

Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 2 7. November 2012 betreffend die J ahre 2006 und 2007 ( Urk. 7/82) erliess die Beschwerdegegnerin am 1 9. April 2013 die definitiven Beitragsverfügungen (Rektifikate) für die Jahre 2006 und 200

E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenr echtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde er hoben werden ( Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). G egenstand einer solchen Rechtsverweige rungs

- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei

rechtspre chungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Das Gericht hat demnach le diglich zu prüfen, ob eine solc he Rechtsverweigerung oder -ver zögerung vor liegt, und nicht in der S ache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.

E. 7 Wie sich aus dem Konto-Auszug vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/100) ergibt, nahm sie in der Folge den Ausgleich mit den vom Beschwerdeführer

in den Jahre n 2006 und 2007 geleisteten Ak ontobeiträge n vor und schrieb die zuviel ent richteten Beiträge am 1 9. April 2013 dem Konto des Beschwerdeführer s gut . Am 8. Mai 2013 wurde dem Konto des Beschwerdeführers zudem der Vergü tungs zins für die in den Jahren 2006 und 2007 zuviel bezahlten Beiträge ge mäss Ab rechnung vom 1 9. April 2013 (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013, Urk. 7/97) gutgeschrieb en ( Urk. 7/100 S. 11).

Mit dem Erlass der Verfügung en

vom 1 9. April 2013, der Abrechnung des Ver gütungszinses vom 1 9. April 2013 und den am 1 9. April und 8. Mai 2013 ver an lassten Gutschriften ist die Beschwerdegegnerin den Begehren des Beschwer deführers - unabhängig vom Entscheid in der Sache – nachgekommen. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung , welche hier allein strittig i st, weggefallen.

Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungs be schwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Fe bruar 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Überdies besteht unge achtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des ak tuellen Interesses auch kein Anspruch auf die Feststellung, ob die gerügte Rechtsverletzung statt gefunden hat (BGE 123 II 285 E . 4a).

Betreffend die defini ti ven Nachtragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 so wie die Ab rechnung und Auszahlung der in diesen Jahre n

zuviel geleisteten Bei träge samt Zinsen ist die Beschwerde demnach als gegenstandslos geworden abzuschrei ben . 5.3

Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwer degegnerin zur Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013 ( Urk. 7/96) ist zu ent nehmen, dass d ie Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge eine Abrechnung der Vergütungszinsen per 1 3. Jun i 2008 vornahm. Aus dem Konto-Auszug vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/100) geht sodann hervor, dass die errechneten Zinsen dem Konto des Beschwerde führers am 8. Mai 2013 gutgeschrieben wurden ( Urk. 7/100 S. 11).

Damit ist die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers nach gekommen , womit sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch bezüglich der Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel be zahlten Beiträge weggefallen ist und die Beschwerde auch diesbezüglich als ge genstandslos geworden abzuschreiben ist .

Sollte der Beschwerdeführer mit den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht nicht einverstanden sein, hat er bei der Beschwerdegegnerin den Erlass eine r Verfügung zu beantragen. 5.4

Die vom Beschwerdeführer gerügte Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbe schwerde der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Unerheblich ist dabei, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist . Soweit der Beschwerdeführer beantragte, das Gericht habe die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die Gründe für ihr Untätigsein anzugeben, ist dar auf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Abgesehen davon hat die Be schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die Gründe für die im vor liegenden Fall eingetretenen unbefriedigenden Verzögerungen dargelegt ( Urk. 6 S. 3 f. lit . d ) . 5.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Meldung allfälliger Vergehen der Beschwerdegegnerin bei den zuständigen Behörden beantragte, ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht gemäss Art. 72 AHVG nicht Aufsichts instanz über die Beschwerdegegnerin ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nich t einzutreten ist. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ein sp racheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 2 7. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Beschwerde im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschrei be n ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. Februar 2013 auf gehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrie ben, soweit darauf

eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00029 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

18. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1942, war der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1997 als Nichterwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/22/3). Mit „ Beitragsverfügung en

Akonto “ vom

7. Februar 2003 ( Urk. 7/39), vom 2 9. Januar 2004 ( Urk. 7/12), vom 2 7. Januar 2005 ( Urk. 7/29) , vom 2 6. Januar 2006 ( Urk. 7/43) und vom 1 9. Januar 2007 ( Urk. 7/47)

erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten für die Ja hre 2003 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige .

Der Beitragsbemessung legte sie dabei jeweils ein gestützt auf die vorangehe nde Beitragsperiode ermitteltes

massgebendes Vermögen von Fr. 308‘ 552.-- beziehungsweise für das Jahr 2007

ein solches von Fr. 430‘000.-- zugrunde.

Nach Eingang der Steuermeldungen vom 6. Juni 2008 für die Jahre 2003 bis 2005 ( Urk. 7/61-63) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügungen Akonto “

für die betreffenden Jahre durch drei Nachtragsverfügu ngen vom 9. Juni 2008 ( Urk. 7/64 ), gemäss welchen für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ein Guthaben zu Gunsten des Versicherten von jeweils Fr. 82.40 resultierte. Diese Guthaben wurden dem Konto des Versicherten am 1 3. Juni 2008 gutge schrieben ( Urk. 7/100 S. 10 unten, vgl. auch Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3). 1.2

Mit „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 betreffend das Jahr 2006 ( Urk. 7/76) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügung Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 ( Urk. 7/43) . Der Beitragsbemessung legte sie ein gemäss Kasseneinschätzung massgebendes Vermögen von Fr. 308‘552.-- zugrunde, wo mit ein ausgeglichener Saldo resultierte.

Unter Bezugnahme auf diese Verfügung teilte der Versicherte der Ausgleichs kasse mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 7/90 /35-36) mit, dass die de fi nitiven Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 schon lange bekannt seien ; per 3 1. Dezember 2006 habe das massgebende Vermögen Fr. 118‘691 .-- und per 3 1. Dezember 2007 Fr. 295‘670.-- betragen. Er e rsuchte die Ausgleichskasse

um eine definitive Abrechnung der AHV-Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 sowie um Abrechnung und Auszahlung von Vergütungs zinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel bezahlten Beiträge.

Am 2 8. Februar 2012 forderte der Versicherte die Ausgleichskasse auf, in Bezug auf die Be i tr äge für die Jahre 2006 und 2007, die

zu viel bezahlte n Beiträge in den Jahren 2003 bis 2007 und die Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2007 zu viel bezahlten Beiträge eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas sen ( Urk. 7/79) . Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/84) verlie h er dieser Forderung Nachdruck, nachdem die Ausgleichskasse ihn am 2 9. März 2012 um Geduld bis zur Beendigung der notwendigen Abklärungen gebeten hatte ( Urk. 7/90/30). Am 2 2. Februar 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versi cher ten mit, dass gewisse Informationen des Steueramts noch ausstehend seien, welche es abzuwarten gelte ( Urk. 7/87).

In der Folge nahm die Ausgleichskasse die Eingaben des Versicherten vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 7/90/35-36) und vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 7/79) als Einsprache gegen die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 ( Urk. 7/43) entgegen. Mit Entscheid vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/89 = Urk.

2) hob sie die „Nachtragsv erfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 auf und schrie b die Einsprache als gegenstandslos geworden ab .

2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 8. März 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 7. Februar 2013 ( Urk.

2) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben, und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, betreffend die Jahre 2006 und 2007 definitive Nac htragsverfügungen zu erlassen, ihm die in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt

Vergütungszinsen gutzuschreiben und eine Vergütungszins-Gutschrift für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel be zahl ten

Beiträge zu veranlassen . Des Weiteren sei verbindlich zu prüfen, ob der Anspruch auf Vergütungszinsen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 und das Recht auf Erlass von Nachtragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2006 und 2007 verjährt sei. Sodann sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, zu er klären, weshalb sie die gewünschten Dokumente nicht erstellt habe, und seien allfällige

Vergehen der Ausgleichskasse

durch das Gericht den zuständigen Be hörden zu melden ( Urk. 1/1 S. 1 f. Ziff. 1-5).

Mit Verfügung vom 1 1. April 2013 ( Urk.

4) setzte das hiesige Gericht der Aus gleichskasse Frist an zur Erstattung der Beschwerdeantwort. Es erwog, dass die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 wohl zur Wahrung der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erlassen worden sei (E.

1) .

Des Weiteren hie lt

es fest, dass die Beschwerde , soweit sie die Gutschrift vo n Zinsen im Zu sam men hang mit zu viel bezahlten Beiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie die de finitive Festsetzung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2007 be treffe, als Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechts verweigerungsbe schwerde entgegengenommen werde (E.

3). Das Gericht forderte die Ausgleichs kasse auf, insbesondere unter diesen Gesichtspunkten Stellung zur Beschwerde zu nehmen. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.

6) beantrage die Ausgleichs kasse bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 das Nichteintreten auf die Beschwerde und bezüglich der übrigen Punkte die Abschreibung des Ver fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

Am 2 2. Mai 2013 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu erklären, ob er sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin anschliesse oder ob er an seiner Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung ( Urk. 8).

Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2013 ( Urk.

11) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und ergänzte seine Anträge . Am 2 5. Juni 2013 kam er der Auf forderung des hiesigen Gerichts zur Verbesserung seiner Eingabe (vgl. Urk.

13) nach ( Urk. 15 -16). Am 2 7. Juni 2013 wurden die Eingaben des Be schwerde füh rers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/95-97), fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, dass für den Erlass der „Nachtragsverfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 be t r effend das Beitragsjahr 2006 keine Grundlage bestanden habe, da Akonto bei träge erst nach einem Mahn- und Befragungsverfahren durch eine Verfü gung festgesetzt werden dürften, wenn der Versicherte die erforderlichen Aus künfte nicht erteilt habe. Ein solches sei vorliegend nicht durchgeführt worden und zudem habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte bereits er teilt. Deshalb sei die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 auf zuheben und erweise sich die Einsprache des Beschwerdeführers als gegen stands los ( Ziff. 1 lit . c) .

2 .2

D er Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ( Urk. 1/1) s eine Verärge rung über das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihre Nichtreaktion auf seine diversen Eingaben zum Ausdruck. Er machte im We sentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei nie auf seine berechtigten Ein wen dungen und Fragen eingegangen und habe sich geweigert, definitive Verfü gungen betreffend die Jahre 2006 bis 2007 zu erlassen und ihm Vergütungs zinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zu viel bezahlten Beiträge auszu richten . Sie habe das Verfahren zu Unrecht zufolge Ge genstandslosigkeit abge schriebe n ( Urk. 1/1 S. 3 ff.). 2 .3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6)

äusserte die Beschwerdegegnerin ihr Bedau ern darüber , dem Beschwerdeführer ein e Stellungnahme betreffend die Vergü tungszinsen für zu viel bezahlte Beiträge in den Jahre n 2003 bis 2005 schuldig geblieben zu sein (S. 2 Ziff. 2) und entschuldigte s ich für die lange Verfahrens dauer

im Zusammenhang mit der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 (S.

3 lit . d). Sie brachte vor , dass

sich die Rechtsverwei ge rungs

- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde

betreff end die Ver gü tungs zinsen für zu viel bezahlte Beiträge in den Jahre n 2003 bis 2005 als ge gen standslos erweise, da die Vergütungszinsen nunmehr berechnet worden seien und dem Beschwerdeführer demnächst ausbezahlt würden (S. 2 Ziff. 2). Die per sön lichen Beiträge für die Jahre 2006 und 2007

seien nach Erhalt der erfor der li chen Angaben der Steuerbehörden mit Verfügu ngen vom 1 9. April 2013 nun eben falls festgesetzt und die resultierenden Gu thaben

dem Konto des Beschwerde führers gutgeschrieben

worden (S. 3 lit . c am Ende). Die Rechtsver weigerungs

- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der de finitiven Fest setz ung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2007 erweise sich somit ebenfalls als hinfällig (S.

4 oben) . Was schliesslich den

Einspracheent scheid vom 2 7. Februar 2013 anbelange, so hätte dieser gar nicht erlassen wer den müsse n be zieh ungsweise hätte ein Nichteintretensentsc heid ergehen sollen . D a mit „ Bei trags verfügung

Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 bereits von derselben Bemess ungs grundlage für dieselbe Periode ausgegangen worden sei, hätte die „ Nachtrags verfügung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 gar nicht erlassen wer den dürfen . Sie sei als nichtig zu betrachten. Da die persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 mit Verfügung vom 1 9. April 2013 nun definitiv fe stgesetzt wor den seien, sei diesbezüglich infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten (S. 4 Mitte ). 2 .4

In seiner Stellungnahme vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 11)

ergänzte der Beschwerde führer

seine beschwerdeweise gestellten Anträge im Wesentlichen dahingehend , dass die inzwischen ergangenen Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. April 2013 aufzuheben seien, falls diesbezüglich die Verjährung bezie hungsweise Verwirkung eingetreten sei n sollte (S. 2

Ziff. 2.1-2 ). Sodann bean tragte er die Rückgängigmachung der Z insabrechnungen und Z insgutschriften, falls diesbezüglich die Verjährung beziehungsweise Verwirkung eingetreten sein sollte, und machte einen zusätzli c hen Zinsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 geltend (S. 2 f. Ziff. 2.3-5). 3. 3.1

I m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit b e stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit ge gen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). 3 .3 Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwi derhandelt ( Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenr echtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde er hoben werden ( Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). G egenstand einer solchen Rechtsverweige rungs

- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei

rechtspre chungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Das Gericht hat demnach le diglich zu prüfen, ob eine solc he Rechtsverweigerung oder -ver zögerung vor liegt, und nicht in der S ache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1

Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend E.

3.1) im vorliegenden Verfahren ist zu nächst der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Februar 2013

( Urk. 2) . In diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die „ Nachtrags verfü gung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 aufgehoben und die Einsprache zufolge Ge genstandslosigkeit abgeschrieben.

Soweit sich die Beschwerde des Beschwer de führer s gegen diesen Einspracheentscheid

richtet , ist im vorliegen den Verfah ren

somit

strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die „ Nachtrags ver fü gung

Akonto “ vom 2 5. November 2011 zu Recht aufgehoben und d ie

Ein spra che

zu folge G egenstandslosigkeit abgeschrieben hat (vgl. vor stehend E. 3.2) .

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüfbar sind demgegenüber die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 9. April 2013 ( Urk. 7/95). Dies be züglich ist zunächst das Einspracheverfahren zu durchlaufen und ein gericht lich anfechtbarer Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56

Abs. 1 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 1 9. April 2014 stellt e (vgl. Urk. 11) , ist daher auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der Verfügungen unter dem Gesichts punkt der V erjährung- beziehungsweise Verwirkung (vgl.

Urk. 1/1 S.

2 Ziff. 3.2 und Urk. 11) . 4.2

Gemäss

Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenen ver siche rung (AHVV) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Ren teneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden ( Abs. 1

- 3 ). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichs kasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge er forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Ver mögen zu melden ( Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht be zahlt werden, setzt die Aus gleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in ei ner Verfügung fest ( Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantona len Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusam menarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden ( Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichs kassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Ver fügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Des Weiteren hat die Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit, durch den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung die Verwi rkungsfrist nach

Art. 16 Abs. 1 AHVG zu wahren (ZAK 1992 S. 314 ff . ; Urteil des Bundes ge richts H 176/04 vom 2 3. Februar 2005 E.

1.3 mit Hinweisen). Provisorische Bei tragsverfügungen , die der Wahrung der Verwirkungsfrist dienen, haben recht sprechungsgemäss nicht ohne weiteres eine darüber hinausgehende Funk tion (vgl. ZAK 1992 S. 314 ff.). 4. 3

Mit „ Beitra gsverfügung Akonto “ vom 2 6. Janu a r 2006 ( Urk. 7/43) erhob die B e schwerdegegnerin vom Beschwerde führer Beiträge für das laufende Beitrags ja h r . Diese „ Beitragsverfügung Akonto “ erging nicht aufgrund des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im AHV-Bei tragsverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 5 AHVV Obliegenheiten verletzt habe, und zum Zeitpunkt des Erlasses dieser „ Beitrags verfügung

Akonto “ hat auch keine Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG gedroht, da die Verwir kung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AHVG erst dann eintritt, wenn innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, keine Verfügung ergeht. Damit stellt die „ Bei trags verfügungen

Akonto " vom 2 6. Januar 2006 ungeachtet der darauf angebrach ten Rechtsmittelbeleh rung keine Verfügung dar, welche hätte i n Rechtskraft er wachs en können. 4.4

Am 2 5. November 2011 ersetzte die Beschwerdegegnerin die

„Beitragsverfügung Akonto “ vom 2 6. Januar 2006 betreffend das Jahr 2006 durch eine „ Nachtrags verfügung

Akonto “ ( Urk. 7/76). Diese Verfügung erging

offensichtlich zur Wah rung der Verwirkungsfr ist

für die Beitragsfestsetzung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG

(vgl. auch Urk. 7/81) , weshalb sie als rechtlich verbindliche, anfechtbare Verfü gung und entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort

vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht als nichtig zu qualifizieren ist.

Die „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 wurde dem Be schwer deführer noch im Jahr 2011 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Dezember 2011, 7/90/35-36) und damit rechtzeitig zugestellt, womit die V er wirkung für die Fe stsetzung der Beiträge für das

Jah r 2006 ein für alle Mal aus geschlossen

war .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behält eine recht zeitig zugestellte Verfügung ihre die Verwirkung ausschliessende Kraft selbst dann, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss; mit der berichtigenden Verfügung dürfen jedoch keine höheren als die fristge mäss verfügten Beiträge einverlangt werden ( vgl. Urteil des Bundesge richts H 176/04 vom 2 3. Februar 2005 E. 1.3) . 4.5

Im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte die Beschwerdegegnerin die Zu lässigkeit der „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 unter dem Aspekt der Fristwahrung prüfen und diese -

wie dargelegt (vorstehend E. 4.4) - bejahen müssen.

Stattdessen

hat sie d ie „Nachtragsverfügung Akonto “ vom 2 5. November 2011 aufgehoben und das Einspracheverfahren zufolge Gegen standslosigkeit abgeschrieben , was sich als falsch erweist .

De r angefochtene Einspracheentscheid

ist daher aufzuheben und die Besc hwerde inso weit gutzu heissen. 5 . 5.1

Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfah ren anstrengte, liegt letztlich hauptsächlich im

Un tätigbleiben der Beschwerde gegnerin

im Zusammenhang mit der

definitive n Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 ( und damit verbunden dem Ausgleich mit den in diesen Jahren geleisteten Akontobeiträgen samt Zinsabrechnung ) sowie

der

Abrech nung und Gutschrift

von Zinsen für die

in den Jahren 200 3 bi s 2005 zuviel be zahlten Beiträge begründet.

Sinngemäss erhob der Beschwerdef ührer so mit Recht sverweigerungs- bezieh ungsweise Rechts verzögerungsbeschwerde, welche im Folgenden zu prüfen ist. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte zum einen die Verpflichtung der Beschwerde gegnerin zum Erlass von definitiven Nachtragsverfügungen betreffend die Bei tragsjahre 2006 und 2007 und zur Abrechnung und Gutschrift der in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt Vergütungszinsen (vgl. vorstehend E. 2.1).

Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 2 7. November 2012 betreffend die J ahre 2006 und 2007 ( Urk. 7/82) erliess die Beschwerdegegnerin am 1 9. April 2013 die definitiven Beitragsverfügungen (Rektifikate) für die Jahre 2006 und 200 7.

Wie sich aus dem Konto-Auszug vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/100) ergibt, nahm sie in der Folge den Ausgleich mit den vom Beschwerdeführer

in den Jahre n 2006 und 2007 geleisteten Ak ontobeiträge n vor und schrieb die zuviel ent richteten Beiträge am 1 9. April 2013 dem Konto des Beschwerdeführer s gut . Am 8. Mai 2013 wurde dem Konto des Beschwerdeführers zudem der Vergü tungs zins für die in den Jahren 2006 und 2007 zuviel bezahlten Beiträge ge mäss Ab rechnung vom 1 9. April 2013 (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013, Urk. 7/97) gutgeschrieb en ( Urk. 7/100 S. 11).

Mit dem Erlass der Verfügung en

vom 1 9. April 2013, der Abrechnung des Ver gütungszinses vom 1 9. April 2013 und den am 1 9. April und 8. Mai 2013 ver an lassten Gutschriften ist die Beschwerdegegnerin den Begehren des Beschwer deführers - unabhängig vom Entscheid in der Sache – nachgekommen. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung , welche hier allein strittig i st, weggefallen.

Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungs be schwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Fe bruar 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Überdies besteht unge achtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des ak tuellen Interesses auch kein Anspruch auf die Feststellung, ob die gerügte Rechtsverletzung statt gefunden hat (BGE 123 II 285 E . 4a).

Betreffend die defini ti ven Nachtragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 so wie die Ab rechnung und Auszahlung der in diesen Jahre n

zuviel geleisteten Bei träge samt Zinsen ist die Beschwerde demnach als gegenstandslos geworden abzuschrei ben . 5.3

Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwer degegnerin zur Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013 ( Urk. 7/96) ist zu ent nehmen, dass d ie Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge eine Abrechnung der Vergütungszinsen per 1 3. Jun i 2008 vornahm. Aus dem Konto-Auszug vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/100) geht sodann hervor, dass die errechneten Zinsen dem Konto des Beschwerde führers am 8. Mai 2013 gutgeschrieben wurden ( Urk. 7/100 S. 11).

Damit ist die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers nach gekommen , womit sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch bezüglich der Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel be zahlten Beiträge weggefallen ist und die Beschwerde auch diesbezüglich als ge genstandslos geworden abzuschreiben ist .

Sollte der Beschwerdeführer mit den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht nicht einverstanden sein, hat er bei der Beschwerdegegnerin den Erlass eine r Verfügung zu beantragen. 5.4

Die vom Beschwerdeführer gerügte Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbe schwerde der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Unerheblich ist dabei, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist . Soweit der Beschwerdeführer beantragte, das Gericht habe die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die Gründe für ihr Untätigsein anzugeben, ist dar auf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Abgesehen davon hat die Be schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die Gründe für die im vor liegenden Fall eingetretenen unbefriedigenden Verzögerungen dargelegt ( Urk. 6 S. 3 f. lit . d ) . 5.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Meldung allfälliger Vergehen der Beschwerdegegnerin bei den zuständigen Behörden beantragte, ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht gemäss Art. 72 AHVG nicht Aufsichts instanz über die Beschwerdegegnerin ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nich t einzutreten ist. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ein sp racheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 2 7. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Beschwerde im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschrei be n ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. Februar 2013 auf gehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrie ben, soweit darauf

eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf