Sachverhalt
1. X.___ war bis Ende 2007 Gemeindeamman n und Betreibungsbeamter der Gemeinde Y.___ (Urk. 7/61 S. 8 ff) .
Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Gemeinde Y.___
mit Entscheid vom 30. Juni 2010
zur Nachzahlung einer aufgrund dieser Tätigkeit für die Jahre 2003 bis Ende Juni 2006 zu entrichtenden (Netto-) Entschädigung von Fr. 1‘063‘985.75 an X.___
verpflichtet
hatte (davon bereits abgezogen AHV-Beiträge, zuzüglich Verzugszinsen; Urk. 7/61 S. 1 7 ff ., insbesondere S. 20 f.)
und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei der Gemeindeverwaltung Y.___ am 4. September 2012 eine
Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatte, im Rahmen welcher sie die aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides
vom 30. Juni 2010 nachzu zahlenden
Entschädigungen als beitragspflicht ig e Lohnzahlung en nacherfasst hatte
(in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.--; vgl. Urk. 7/ 61 S. 1 ff . und Urk. 7/ 62),
verfügte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 28. September 2012 Lohnbeiträge für die Jahre 2003 bis 2006 auf diesen Ent schädigungen (zuzüglich Verwaltungskosten von je 3
%; Urk. 7/65). Gegen diese Verfügungen erhob X.___
bei der Ausgleich kasse
Einsprache (Urk. 7/72 /1-2), welc he die se
mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 ab wies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2013 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit den (sinngemässen) Anträgen, es sei die Reduktion der Verwal tungskosten (im Entscheid)
aufzuführen, es sei vom zugesprochenen Forde rungsbetrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 auszugehen sowie es seien davon die tatsächlichen b eruflichen Aufwendungen von Fr. 96‘ 303.30 in Abzug zu brin gen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 23.
April 2013 beantragte die Aus gleichskasse unter Hinweis darauf, dass sie den angefochtenen Entscheid vom 20.
Februar 2013 pendente lite
in Wiedererwägung gezogen und durch den Entscheid vom 22.
April 2013 (Urk. 7/83) ersetzt habe, die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die (ausdrückliche) Auf nahme der Reduktion der Verwaltungskosten in den Entscheid beantragt habe; im Ü brigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 3. Mai 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Ein gabe vom 7. Mai 2013 (Urk.
9) und Replik vom 29. Mai 2013 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer zur Hauptsache an seiner Beschwerde und den darin gestell ten Anträgen fest . Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde die Gemeinde Y.___ als vom Entscheid über Lohnbeiträge mitbetroffene Arbeitgeberin zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Die Ausgleichskasse ver zichtete mit Eingabe vom 14.
August 2013 unter Hinweis auf die Ausführungen und Darlegungen im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung ihrerseits auf Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer und der beigeladenen Gemeinde Y.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Ausgleichskasse hat den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 pendente lite
insoweit in Wiedererwägung gezogen, als sie die ursprünglich auf den verfügten Lohnb eiträgen erhobenen Verwaltungskosten (in Höhe von 3 %) im Entscheid vom 22. April 2013 nunmehr nach Massgabe eines tieferen Satzes
(0,7 % für d ie Jahr e 2003 und 2004 sowie 0,5 % für die Jahre 2005 und 2006) bemessen und die geschuldeten Verwaltung s kosten ausdrücklich von ursprüng lich Fr. 3‘973.25 neu
auf Fr. 807.35 festgesetzt hat (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/83 E.
3b) . Die Verwaltung hat damit dem diesbezüglichen Antr ag des Be schwer de führers entsprochen (vgl. dessen Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013; Urk. 12 S.
1), weshalb der Streit insoweit gegenstand s los geworden ist. 1.2
Hinsichtlich der für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVG) betreffend den massgebenden Lohn,
Art. 9 der Verordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu m Begriff de r Unkosten
sowie Art. 39 AHVV zur Nachzahlung g e schuldeter Beiträge kann alsdann auf den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 bzw .
den pendente lite erlassenen Entscheid vom 22. April 2013 verwiesen werden. 2.
2.1
D er Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die ihm von der Gemeinde Y.___
aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 3 0. Juni 2010 nachzuzahlenden Entschädigungen für seine Tätigkeit als Gemeindeam man n und Betreibungsbeamter
ahv -rechtlich als massgebender Lohn zu qualifi zieren sind . Er erachtet den
pende n te lite erlassenen
E insprachee ntscheid
vom 22. April 2013 indessen
nach wie vor insoweit als unrichtig, als die Beschwer degegnerin
von einem ma ssgebenden Lohn in Höhe von Fr. 1‘ 3 11‘302. --
(statt von Fr. 1‘063‘985.7 5 entsprechend dem ih m im Entscheid des Verwaltungs gerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010
zugesprochenen Betrag)
ausge gangen ist; ebenfalls beanstandet er nach wie vor, dass die Verwaltung die ihm
zur Erstreitung dieser Entschädigung entstandenen Prozessführung skosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (hauptsächlich Anwaltskosten) in Höhe von Fr. 96‘303.30 nicht als „ Berufsaufwendungen “
anerkannt und vom massge benden Lohn abgezogen hat (vgl. Urk. 1, vgl. auch Urk. 9 und Urk. 12) .
2.2
Was den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand bezüglich der Aufwendungen für die Prozessführung betrifft,
hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, auf welcher normativen Grundlage diese Aufwendungen ahv -recht lich vom massgebenden Lohn abzugsfähig sein könnten (vgl. Art. 6 ff. AHVV). Soweit er diese (wohl) als Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV v o n der Bei tragspflicht ausgenommen haben will, hat die Verwaltung im Entscheid vom 22. April 2013 jedoch mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass und wes halb diese
Aufwendungen
nicht „Unkosten“
im erwähnten Sinne darstellen
(v gl. Urk. 7/83 Ziff. 3a) . Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen nicht in Frage zu stellen;
auch wäre
– wie die Verwaltung eben falls zu Recht festhielt -
selbst die Anerkennung von A u f w endungen unter dem Titel U nkosten durch die Steuerbehörde
für die Ausgleichskasse grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. dazu
Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts
H 274/03
vom 2. August 2004 E. 4.1). Anzumerken ist zudem, dass m it den erwähnten Auslagen ohnehin nicht Zahlungen im Streite liegen, welche als Entschädigungen (des Arbeitgebers) für bei der Ausführung der Arbeit entstandene Auslagen vom massgebenden Lohn auszunehmen wären (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV), und dem Beschwerdeführer diese Auslagen überdies – soweit angemessen erscheinend - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Zusprache einer Parteientschädigung bereits ersetzt worden sind (Urk. 7/61 S. 20).
Aber auch zum beschwerdeführerischen Vorbringen,
wonach der
Beitragserhebung zu Unrecht ein massgebende r Lohn in Höhe von in s ge samt Fr. 1‘311‘302 . --
zugrunde gelegt worden sei,
hat die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 nachvollziehbar und zutreffend Stellung bezogen und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Gemeinde Y.___ gemäss Di s positiv- Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Ent scheids
vom 30. Juni 2010 geschuldete Nachzahlungs betrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 unter Verrechnung der vom Beschwerdeführer sein e rseits der Gemeinde Y.___ gegenüber geschuldeten AHV -Beiträge in der Höhe von Fr. 247‘316.35 mit dem nachzuzahlenden Brutto lohn in Höhe von
Fr. 1‘311‘302.20 zustande gekommen ist (Urk. 6 unter Hi n weis auf Urk. 7/61 / 1 8 E.
3.3) . Die Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.-- erweist sich damit als korrekt, unterliegt doch i m Beitrags system der AHV das Bruttoeinkommen der Beitragspflicht.
2.3
Den Darlegungen der V erwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausfü hrungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten in den wesentlichen Zügen zutreffend und im Ergebnis richtig dargetan und womit sich der Be schwerdeführer nicht sachbezogen auseinander gesetzt hat . Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch den pendente lite ergangenen Entscheid vom 22. April 2013 gegenstandslos geworden ist .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstand s los geworden ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 ff . und Urk. 7/ 62),
verfügte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 28. September 2012 Lohnbeiträge für die Jahre 2003 bis 2006 auf diesen Ent schädigungen (zuzüglich Verwaltungskosten von je 3
%; Urk. 7/65). Gegen diese Verfügungen erhob X.___
bei der Ausgleich kasse
Einsprache (Urk. 7/72 /1-2), welc he die se
mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 ab wies (Urk. 2).
E. 1.1 Die Ausgleichskasse hat den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 pendente lite
insoweit in Wiedererwägung gezogen, als sie die ursprünglich auf den verfügten Lohnb eiträgen erhobenen Verwaltungskosten (in Höhe von 3 %) im Entscheid vom 22. April 2013 nunmehr nach Massgabe eines tieferen Satzes
(0,7 % für d ie Jahr e 2003 und 2004 sowie 0,5 % für die Jahre 2005 und 2006) bemessen und die geschuldeten Verwaltung s kosten ausdrücklich von ursprüng lich Fr. 3‘973.25 neu
auf Fr. 807.35 festgesetzt hat (vgl. Urk.
E. 1.2 Hinsichtlich der für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVG) betreffend den massgebenden Lohn,
Art.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2013 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit den (sinngemässen) Anträgen, es sei die Reduktion der Verwal tungskosten (im Entscheid)
aufzuführen, es sei vom zugesprochenen Forde rungsbetrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 auszugehen sowie es seien davon die tatsächlichen b eruflichen Aufwendungen von Fr. 96‘ 303.30 in Abzug zu brin gen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 23.
April 2013 beantragte die Aus gleichskasse unter Hinweis darauf, dass sie den angefochtenen Entscheid vom 20.
Februar 2013 pendente lite
in Wiedererwägung gezogen und durch den Entscheid vom 22.
April 2013 (Urk. 7/83) ersetzt habe, die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die (ausdrückliche) Auf nahme der Reduktion der Verwaltungskosten in den Entscheid beantragt habe; im Ü brigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 3. Mai 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Ein gabe vom 7. Mai 2013 (Urk.
9) und Replik vom 29. Mai 2013 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer zur Hauptsache an seiner Beschwerde und den darin gestell ten Anträgen fest . Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde die Gemeinde Y.___ als vom Entscheid über Lohnbeiträge mitbetroffene Arbeitgeberin zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Die Ausgleichskasse ver zichtete mit Eingabe vom 14.
August 2013 unter Hinweis auf die Ausführungen und Darlegungen im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung ihrerseits auf Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer und der beigeladenen Gemeinde Y.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 D er Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die ihm von der Gemeinde Y.___
aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 3 0. Juni 2010 nachzuzahlenden Entschädigungen für seine Tätigkeit als Gemeindeam man n und Betreibungsbeamter
ahv -rechtlich als massgebender Lohn zu qualifi zieren sind . Er erachtet den
pende n te lite erlassenen
E insprachee ntscheid
vom 22. April 2013 indessen
nach wie vor insoweit als unrichtig, als die Beschwer degegnerin
von einem ma ssgebenden Lohn in Höhe von Fr. 1‘ 3 11‘302. --
(statt von Fr. 1‘063‘985.7 5 entsprechend dem ih m im Entscheid des Verwaltungs gerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010
zugesprochenen Betrag)
ausge gangen ist; ebenfalls beanstandet er nach wie vor, dass die Verwaltung die ihm
zur Erstreitung dieser Entschädigung entstandenen Prozessführung skosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (hauptsächlich Anwaltskosten) in Höhe von Fr. 96‘303.30 nicht als „ Berufsaufwendungen “
anerkannt und vom massge benden Lohn abgezogen hat (vgl. Urk. 1, vgl. auch Urk.
E. 2.2 Was den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand bezüglich der Aufwendungen für die Prozessführung betrifft,
hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, auf welcher normativen Grundlage diese Aufwendungen ahv -recht lich vom massgebenden Lohn abzugsfähig sein könnten (vgl. Art. 6 ff. AHVV). Soweit er diese (wohl) als Unkosten im Sinne von Art.
E. 2.3 Den Darlegungen der V erwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausfü hrungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten in den wesentlichen Zügen zutreffend und im Ergebnis richtig dargetan und womit sich der Be schwerdeführer nicht sachbezogen auseinander gesetzt hat . Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch den pendente lite ergangenen Entscheid vom 22. April 2013 gegenstandslos geworden ist .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstand s los geworden ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 und Urk. 7/83 E.
3b) . Die Verwaltung hat damit dem diesbezüglichen Antr ag des Be schwer de führers entsprochen (vgl. dessen Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013; Urk. 12 S.
1), weshalb der Streit insoweit gegenstand s los geworden ist.
E. 9 Abs. 1 AHVV), und dem Beschwerdeführer diese Auslagen überdies – soweit angemessen erscheinend - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Zusprache einer Parteientschädigung bereits ersetzt worden sind (Urk. 7/61 S. 20).
Aber auch zum beschwerdeführerischen Vorbringen,
wonach der
Beitragserhebung zu Unrecht ein massgebende r Lohn in Höhe von in s ge samt Fr. 1‘311‘302 . --
zugrunde gelegt worden sei,
hat die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 nachvollziehbar und zutreffend Stellung bezogen und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Gemeinde Y.___ gemäss Di s positiv- Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Ent scheids
vom 30. Juni 2010 geschuldete Nachzahlungs betrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 unter Verrechnung der vom Beschwerdeführer sein e rseits der Gemeinde Y.___ gegenüber geschuldeten AHV -Beiträge in der Höhe von Fr. 247‘316.35 mit dem nachzuzahlenden Brutto lohn in Höhe von
Fr. 1‘311‘302.20 zustande gekommen ist (Urk. 6 unter Hi n weis auf Urk. 7/61 / 1 8 E.
3.3) . Die Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.-- erweist sich damit als korrekt, unterliegt doch i m Beitrags system der AHV das Bruttoeinkommen der Beitragspflicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00028 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Gemeinde Y.___ Gemeinderat Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. X.___ war bis Ende 2007 Gemeindeamman n und Betreibungsbeamter der Gemeinde Y.___ (Urk. 7/61 S. 8 ff) .
Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Gemeinde Y.___
mit Entscheid vom 30. Juni 2010
zur Nachzahlung einer aufgrund dieser Tätigkeit für die Jahre 2003 bis Ende Juni 2006 zu entrichtenden (Netto-) Entschädigung von Fr. 1‘063‘985.75 an X.___
verpflichtet
hatte (davon bereits abgezogen AHV-Beiträge, zuzüglich Verzugszinsen; Urk. 7/61 S. 1 7 ff ., insbesondere S. 20 f.)
und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei der Gemeindeverwaltung Y.___ am 4. September 2012 eine
Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatte, im Rahmen welcher sie die aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides
vom 30. Juni 2010 nachzu zahlenden
Entschädigungen als beitragspflicht ig e Lohnzahlung en nacherfasst hatte
(in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.--; vgl. Urk. 7/ 61 S. 1 ff . und Urk. 7/ 62),
verfügte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 28. September 2012 Lohnbeiträge für die Jahre 2003 bis 2006 auf diesen Ent schädigungen (zuzüglich Verwaltungskosten von je 3
%; Urk. 7/65). Gegen diese Verfügungen erhob X.___
bei der Ausgleich kasse
Einsprache (Urk. 7/72 /1-2), welc he die se
mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 ab wies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2013 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit den (sinngemässen) Anträgen, es sei die Reduktion der Verwal tungskosten (im Entscheid)
aufzuführen, es sei vom zugesprochenen Forde rungsbetrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 auszugehen sowie es seien davon die tatsächlichen b eruflichen Aufwendungen von Fr. 96‘ 303.30 in Abzug zu brin gen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 23.
April 2013 beantragte die Aus gleichskasse unter Hinweis darauf, dass sie den angefochtenen Entscheid vom 20.
Februar 2013 pendente lite
in Wiedererwägung gezogen und durch den Entscheid vom 22.
April 2013 (Urk. 7/83) ersetzt habe, die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die (ausdrückliche) Auf nahme der Reduktion der Verwaltungskosten in den Entscheid beantragt habe; im Ü brigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 3. Mai 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Ein gabe vom 7. Mai 2013 (Urk.
9) und Replik vom 29. Mai 2013 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer zur Hauptsache an seiner Beschwerde und den darin gestell ten Anträgen fest . Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde die Gemeinde Y.___ als vom Entscheid über Lohnbeiträge mitbetroffene Arbeitgeberin zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Die Ausgleichskasse ver zichtete mit Eingabe vom 14.
August 2013 unter Hinweis auf die Ausführungen und Darlegungen im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung ihrerseits auf Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer und der beigeladenen Gemeinde Y.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Ausgleichskasse hat den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 pendente lite
insoweit in Wiedererwägung gezogen, als sie die ursprünglich auf den verfügten Lohnb eiträgen erhobenen Verwaltungskosten (in Höhe von 3 %) im Entscheid vom 22. April 2013 nunmehr nach Massgabe eines tieferen Satzes
(0,7 % für d ie Jahr e 2003 und 2004 sowie 0,5 % für die Jahre 2005 und 2006) bemessen und die geschuldeten Verwaltung s kosten ausdrücklich von ursprüng lich Fr. 3‘973.25 neu
auf Fr. 807.35 festgesetzt hat (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/83 E.
3b) . Die Verwaltung hat damit dem diesbezüglichen Antr ag des Be schwer de führers entsprochen (vgl. dessen Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013; Urk. 12 S.
1), weshalb der Streit insoweit gegenstand s los geworden ist. 1.2
Hinsichtlich der für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVG) betreffend den massgebenden Lohn,
Art. 9 der Verordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu m Begriff de r Unkosten
sowie Art. 39 AHVV zur Nachzahlung g e schuldeter Beiträge kann alsdann auf den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 bzw .
den pendente lite erlassenen Entscheid vom 22. April 2013 verwiesen werden. 2.
2.1
D er Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die ihm von der Gemeinde Y.___
aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 3 0. Juni 2010 nachzuzahlenden Entschädigungen für seine Tätigkeit als Gemeindeam man n und Betreibungsbeamter
ahv -rechtlich als massgebender Lohn zu qualifi zieren sind . Er erachtet den
pende n te lite erlassenen
E insprachee ntscheid
vom 22. April 2013 indessen
nach wie vor insoweit als unrichtig, als die Beschwer degegnerin
von einem ma ssgebenden Lohn in Höhe von Fr. 1‘ 3 11‘302. --
(statt von Fr. 1‘063‘985.7 5 entsprechend dem ih m im Entscheid des Verwaltungs gerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010
zugesprochenen Betrag)
ausge gangen ist; ebenfalls beanstandet er nach wie vor, dass die Verwaltung die ihm
zur Erstreitung dieser Entschädigung entstandenen Prozessführung skosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (hauptsächlich Anwaltskosten) in Höhe von Fr. 96‘303.30 nicht als „ Berufsaufwendungen “
anerkannt und vom massge benden Lohn abgezogen hat (vgl. Urk. 1, vgl. auch Urk. 9 und Urk. 12) .
2.2
Was den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand bezüglich der Aufwendungen für die Prozessführung betrifft,
hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, auf welcher normativen Grundlage diese Aufwendungen ahv -recht lich vom massgebenden Lohn abzugsfähig sein könnten (vgl. Art. 6 ff. AHVV). Soweit er diese (wohl) als Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV v o n der Bei tragspflicht ausgenommen haben will, hat die Verwaltung im Entscheid vom 22. April 2013 jedoch mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass und wes halb diese
Aufwendungen
nicht „Unkosten“
im erwähnten Sinne darstellen
(v gl. Urk. 7/83 Ziff. 3a) . Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen nicht in Frage zu stellen;
auch wäre
– wie die Verwaltung eben falls zu Recht festhielt -
selbst die Anerkennung von A u f w endungen unter dem Titel U nkosten durch die Steuerbehörde
für die Ausgleichskasse grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. dazu
Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts
H 274/03
vom 2. August 2004 E. 4.1). Anzumerken ist zudem, dass m it den erwähnten Auslagen ohnehin nicht Zahlungen im Streite liegen, welche als Entschädigungen (des Arbeitgebers) für bei der Ausführung der Arbeit entstandene Auslagen vom massgebenden Lohn auszunehmen wären (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV), und dem Beschwerdeführer diese Auslagen überdies – soweit angemessen erscheinend - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Zusprache einer Parteientschädigung bereits ersetzt worden sind (Urk. 7/61 S. 20).
Aber auch zum beschwerdeführerischen Vorbringen,
wonach der
Beitragserhebung zu Unrecht ein massgebende r Lohn in Höhe von in s ge samt Fr. 1‘311‘302 . --
zugrunde gelegt worden sei,
hat die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 nachvollziehbar und zutreffend Stellung bezogen und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Gemeinde Y.___ gemäss Di s positiv- Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Ent scheids
vom 30. Juni 2010 geschuldete Nachzahlungs betrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 unter Verrechnung der vom Beschwerdeführer sein e rseits der Gemeinde Y.___ gegenüber geschuldeten AHV -Beiträge in der Höhe von Fr. 247‘316.35 mit dem nachzuzahlenden Brutto lohn in Höhe von
Fr. 1‘311‘302.20 zustande gekommen ist (Urk. 6 unter Hi n weis auf Urk. 7/61 / 1 8 E.
3.3) . Die Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.-- erweist sich damit als korrekt, unterliegt doch i m Beitrags system der AHV das Bruttoeinkommen der Beitragspflicht.
2.3
Den Darlegungen der V erwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausfü hrungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten in den wesentlichen Zügen zutreffend und im Ergebnis richtig dargetan und womit sich der Be schwerdeführer nicht sachbezogen auseinander gesetzt hat . Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch den pendente lite ergangenen Entscheid vom 22. April 2013 gegenstandslos geworden ist .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstand s los geworden ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann