Sachverhalt
1.
Mit Verfügungen vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 7/1-3), bestätigt durch Ein spracheentscheid vom 7. Februar 20 1 3 (Urk. 2), forderte die Spida AHV Aus gleichskasse von der X.___, der Y.___ und der Z.___
(letztere beiden Gesellschaften wurden per 1. Januar 2009 von der erstge nann ten über nommen, Urk.
1 S.
2 und Urk. 7/ 5/1) gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 1. Januar 2007 bis 3 1. Dezember 20 11 Sozialversicherungs bei träge in der Höhe von gesamthaft Fr. 145 ‘ 802.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zin sen) nach. Diese Nachveranlagung erfolgte zur Hauptsache aufgrund der Qua li fizierung von durch die Pensionskasse der drei Gesellschaften übernomm e nen Arbeit nehmerbeiträgen im Jahr 2007 als beitragspflichtigen Lohn. 2.
Hiergegen erhob die X.___ am 5. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S.
2). Die Spida AHV Ausgleichskasse ersuchte am 2 9. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S.
1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11 und Urk.
15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Rechts b e g ehrens vor, gemäss den im Jahr 2007 anwendbaren Statuten der damaligen Pensionskasse der drei betroffenen Gesellschaften hätten die Beiträge der Arbeitgeberinnen die ge setzlich als Minimum vorgesehene Hä l fte der gesamten Beiträge überstiegen. Es sei geplant gewesen, die Beiträge mit Wirkung ab 2008 in der Weise anzu pas sen, dass die Beitragslast neu von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden zu gleichen Teilen getragen werden sollte. Zur Abfederung dieser Belastung sei vom zuständigen Pensionskassenorgan beschlossen worden, für das Jahr 2007 zulasten der Pensionskasse im Sinne einer Verteilung eines Teils der freien Mit tel
„Beitragsferien“ für die Aktiv-Versicherten zu gewähren, wohingegen die Arbeit nehmendenbeiträge ab 2008 wieder von diesen selbst zu finanzieren sein sollten (Urk. 1 S. 4).
Die vorliegend streitige Übernahme der Arbeitnehmendenbeiträge aus freien Mitteln der Pensionskasse weise eine ganz andere Funktion als Beiträge eines pa tro nalen Wohlfahrtsfonds - welche eine Leistungsverbesserung bezweckten und
rechtsprechungsgemäss als beitragspflichtiger Lohn er fasst würden - auf. Zwar seien die Arbeitnehmenden (vordergründig) wirtschaftlich entlastet wor den, im Umfang dieser Mittel verkleinere sich indessen das Substrat, welches ansonsten für Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehe. Mangels eines -
hier erfol gten
- abweichenden Beschlusses müssten nämlich Überschussbeteili gungen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden, was zu ei ner Leistungs verbesserung führen würde. In der vorliegenden Situation sei s ol ches nur durch einen Einkauf möglich. Die Übernahme der Arbeitnehmenden beiträge bezwecke mithin nicht eine Verbesserung des Vorsorgeschutzes (S. 5).
Wohl erhöhe sich der Nettolohn der Arbeitnehmenden, gleichzeitig reduzierten sich jedoch deren Rentenanwartschaften, sodass keine wirtschaftliche Besser stell ung geschehe. Mangels einer „Bereicherung“ könne nicht von einem „Be zug“ des Arbeitnehmers, einer „Entschädigung“, „Zuwendung“ oder einer „Leistung“ des Arbeitgebers im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gespro chen werden (S. 7). 1.1.2
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beschwerdeführerin zur Thematik des Reglementscharakters des massgeblichen Beschlusses der Pensi ons kasse, Beitragserlasse erfolgten kollektiv, weshalb es sich nicht um Ermes sens leistungen an einzelne Begünstigte handle. Da formelle Reglementsände rungen ein aufwendiges und Kosten verursachendes Verfahren darstell t e n, werde in der Praxis unter anderem mit Nachträgen zu den Reglementen gear beitet. Bei for mell en Reglementsänderungen wirke eine Genehmigung durch die Aufsichtsbe hörde nicht konstitutiv, sodass die Änderung unabhängig von einer solchen Ge nehmigung in Kraft trete. Beitragsf er ien verletzten die gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Beitragslast nicht und würden von einer Aufsichtsbe hörde nicht beanstandet.
Vor diesem Hintergrund habe ein Beschluss über Beitragsferien den Charakter eines rechtsverbindlichen Reglementsnachtrags (Urk. 11 S. 8 f.). 1.2 1.2.1
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verwies auf die Rechtsprechung, wonach die Beitragspflicht des Arbeitgebers für Zuwendungen an den Arbeitnehmer auch dann
ge geb en sei, wenn sie ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber tätige, sofern und solange diese Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Seit jeher sei es für die Bestimmung der AHV-Beitragspflicht nicht dar a uf angekommen, von wem das Entgelt bezahlt worden sei, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Zuwendung ihre wirtschaftliche Begründung im Arbeitsverhältnis habe (Urk. 6 S.
2). Vorliegend habe der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Übernahme der BVG-Arbeitnehmerbeiträge durch die Firmenpensionskasse im Bestreben ge legen, „die Belastung für die Arbeitnehme nden etwas zu glätten“. Der Grund für die Zuwendung liege mithin klarerweise im Arbeitsverhältnis (S.
3 oben).
Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, die Übernahme von Arbeitnehmer beiträgen und Beiträge eines patronalen Wohlfahrtsfonds könnten nicht mitei nander verglichen werden. Es gehe nicht darum, ob die Übernahme der Arbeit nehmerbeiträge zu einer Leistungsverbes s erung oder einer „Bereicherung“ der Arbeitneh menden führe oder nicht. Es gehe darum, dass sich der Nettolohn der Ar beitnehmenden
vorübergehend erhöht habe, da sie während eines Jahres die Beiträge nicht hätten bezahlen müssen. Damit hätten sie eine Zuwendung er halten, welche im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Da keine genügende reglementarische Grundlage f ür die Zuwendung bestanden habe, sei die Zuwendung nich t von der Beitragspflicht ausgenommen (S.
3 Mitte).
1.2.2
In ihrer Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, es tue nichts zur Sache, dass die entsprechend verwendeten Mittel für spätere Leistungsverbesserungen hät ten
dienen können. Es gehe vielmehr um die Frage, ob massge blicher Lohn an die Ar beitnehmenden geflossen sei (Urk. 15 S. 2 oben). Vom Arbeitgeber übernom mene BVG-Beiträge seien immer massgebender Lohn, es sei denn, es bestehe eine reg l ementarische Grundlage hierfür (S. 3 unten).
Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter den Charakter einer materiellen Re g le ments bestimmung
des Beschlusses der Verwaltung der Pensio nskasse, da es sich bei einem Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsbeschluss nicht um einen materiellen, festen und erschwert abänderbaren Bestandteil der Pe n sionskassenstatuten handl e, sondern um eine zeitlich begrenzt gültige Vereinbarung zwischen Ar beit neh mer
- und Arbeitgebervertretern. Es seien nur diejenigen Beiträge der Ar beit ge ber von der Beitragspflicht ausgenommen, die aufgrund von Reglement oder Statuten geschuldet seien. Von der Arbeitgeberin nach Gutdünk en er brachte Ein lagen könnten n i c h t berücksichtig werden (S. 4 Mitte). 2. 2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleis tungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausneh men. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch ge macht. 2.2
Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit . a AHVV reglementari sche Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Vorausset zungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 1 4. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Unter dem Titel von Art. 8 lit . a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge be freit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jeden falls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einlagen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtun gen nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zu lässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschrei ben. Beiträge patronaler Wohlfahrtsfonds sind grundsätzlich ohne weiteres sol chen des Arbeitgebers gleichzustellen. Leistet somit ein Wohlfahrts fonds an stelle des von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch hierzu ver pflichteten Arbeit gebers, so gehören diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit . a AHVV nicht zum massgebenden Lohn (BGE 137 V 321 E. 1.2.3). 3. 3.1
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insofern von den von der Recht sprechung behandelten Fällen, als jenen regelmässig eine Leistungsaus richtung
an Versicherte (beziehungsweise eine Kapitaläufnung im Hinblick auf eine solche)
zugrunde lag, hier indes lediglich ein Buchungsvorgang zu beur teilen ist, wel cher weder zu einer aktuellen noch zukünftigen Leistungsverbes serung führt. Mit hin resultiert lediglich ein finanzieller Vorteil für die Versi cherten in dem Sinne, dass sie während eines Jahres keine Berufsvorsorgeprä mien zu zahlen haben, es findet damit aber einzig eine faktische Besserstellung statt, ohne dass sie irgend welche Leistungsa nsprüche gegenüber der Pensions kassen hätten.
Zu Recht unbestritten geblieben ist im vorliegenden Prozess, dass der Umstand der Prämienübernahme durch die Vorsorgeeinrichtung (anstelle der Arbeitge ber innen) nicht von Relevanz ist und einer Verabgabung nicht entgegensteht. 3.2
Zur Beurteilung der verschiedenen möglichen Sichtweisen ist vorwegzuschi cken, dass die Beitragserhebung der AHV bei Unselbständigerwerbenden am Brutto lohn der Versicherten anknüpft. Die Höhe der (übrigen) Sozialversiche rungs bei träge ist demgemäss irrelevant für die Höhe der AHV-Beiträge.
Dies erhellt unter anderem daraus, dass unerheblich ist, o b die Arbeitnehmer das
vom Gesetz vorgesehene Maximum der Berufsvorsor gebeiträge von 50 % zahlen oder aber ob der Arbeitgeber (mit reglementarischer /statutarischer Grundlage; im Folgenden: reglementarisch) sämtliche Beiträge selber berappt (welche Aus gestaltung Einfluss auf die Lohnverhandlungen bei der Anstellung haben kann) . Auszugehen ist jedenfalls vom Bruttolohn. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes bei gleichzeitiger Tragung der Beiträge einzig durch den Ar beitgeber führt
nicht zur Aufrechnung der Hälfte der Beiträge mit entsprechen der AHV-Bei trags pflicht .
Eine faktische Besserstellung der Arbeitnehme nden allein steht der Abgabefrei heit der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge demgemäss nicht entgegen. 3.3
Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht zur Beurtei lung der AHV-Abgabepflicht von Arbeitgeberbeiträgen an Vorsorgeeinrichtun gen
ein Schwergewicht auf die Gleichbehandlung der Versicherten legt. In die sem Sinne erachtet es Beiträge stets dann als abgabepflichtig, wenn damit die Leistungen zu gunsten bloss einzelner und fallweise bestimmter Versicherter verbessert wer den. So bestimmt das Bundesgericht, dass freiwillige Kapitaläuf nungen zuguns ten Einzelner jedenfalls AHV- b eitragspflichtig sind.
Auf der anderen Seite sind Beiträge dann befreit, wenn sie zwingend und zu gunsten sämtlicher Versicherter erbracht werden müssen und der Einzelne einen klagbaren Anspruch hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Beitragsordnung auf reglementarischer Grundlage beruht. 3.4 3.4.1
In diesem Sinne verweist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung darauf, dass die arbeitgeberische Beitragstragung gemäss Reglementsbestimmung
– ent sprechend dem Wortlaut der Verordnung - keine AHV-Beitragspflicht aus löst.
Ob hierunter lediglich Bestimmungen im formellen Reglementssinn fallen oder aber sämtliche für alle Versicherten geltenden, das Gleichheitsgebot be achten den und für eine gewisse Dauer geltenden generell-abstrakten Normen, wurde – so weit ersichtlich - bislang nicht beantwortet. 3.4.2
Vorli e gend basierten die „Beitragsferien“ für das Jahr 200 7
auf einem (ein stimmigen)
Beschluss der Verwaltung der Genossenschaft Pensionskasse der X.___ vom 1 8. Dezember 2006 (Urk. 7/5/11
Ziff. 4) . Dieser generell-abs trak ten Regelung kommt unbestrittenermassen nicht die Qualität einer Regle ments bestimmung im formellen Sinn zu. 3.4.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst indes materielle Reglementsbe stimmungen nicht von vornherein aus. Die Intention ist offensichtlich, freiwil lige Leistungen an einzelne Versicherte sowie missbräuchliche (im Sinne der Um geh ung der Abgabepflicht) Zuwendungen über die Pensionskasse, welche fak tisch beitragspflichtigen Löhnen entsprechen, nicht durch Art. 8 lit . a AHVV abzu decken. Dass hierfür eine (dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende) Regle ments bestimmung die beste Gewähr bietet, liegt auf der Hand, weshalb die Ver ordnungsbestimmung auch entsprechend formuliert wurde. Das Bundesge richt führte in seiner Rechtsprechung indes - leicht erweiternd - aus, dass solche Ar beitgeberbeiträge abgabefrei sind, soweit sie nicht auf ad hoc im Einzelfall ab änderbare n normative n Grundlagen basieren. Diese Formulierung lässt durchaus Raum für die Zulässigkeit nicht reglementarischer generell-abstrakter Rege lung en. Entscheidend ist, dass ihnen ei n dauerhafter Charakter zukommt und es sich nicht um Ermessensleistungen ohne Versicherungscharakter handelt (vgl. dazu vor stehende E.
2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.4).
3.4.4
Der Beschluss betreffend „Beitragsferien“ beinhaltet zweifelsohne eine dauer hafte Komponente, hatte er doch für ein ganzes Kalenderjahr Gültigkeit. Auch entspricht der Beschluss einer nicht ad hoc im Einzelfall abänderbaren normati ven Grundlage. Denn nach dem Beschluss wäre ein Zurückkommen der Ver wal tung der Vorsorgeeinrichtung nicht ohne weiteres möglich gewesen. Ad hoc ab änderbar war im vorliegenden Fall nicht der entsprechende Beschluss, son dern die zuvor geltende reglementarische Bestimmung betreffend Beitragsent richtung . Diese sah eine Beitragsübernahme der Arbeitgeber
- je nach Alter der Arbeit neh menden
- zwischen 57 % und 61 % vor (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der
Statuten, Urk. 7/5/7) und wurde für ein Jahr auf 100 % angehoben. Solches aber ist durch die Rechtsprechung gedeckt.
Weiter handelt es sich beim fraglichen Beschluss nicht um eine normative Grundlage mit Bezug auf einen Einzelfall. Darunter versteht die Rechtsprechung eine Regelung für einen einzelnen Versicherten und nicht für einen einzelnen Sachverhalt. Geregelt wurde indes die Beitragsbefreiung sämtlicher Versicherter für ein Kalenderjahr, was insofern nicht als Einzelfall gefasst werden kann. Dass die spontane Regelung für ein Kalenderjahr (und nicht bis auf weiteres) sprach lich auch als Einzelfall gefasst werden könnte, ist irrelevant, weil d ie bundesge richtliche Intention klar ist. Mithin wurde eine generell-abstrakte Norm mit einer gewissen zeitlichen Gel tungsdauer geschaffen. 3.4.5
In Anbetracht des Beschlusses der Genossenschaftsverwaltung (Urk.
7/5/11) bleibt
der Vorsorgeeinrichtung kein Raum, um - je nach Versicherten individuelle –
Er messensleistungen zu erbringen. Die Beitragsleistung ist in diesem Sinne nicht freiwillig, sondern jeder Versicherte hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber respektive die zugehörige Vorsorgeeinrichtung die be schlossenen „Beitragsferien“ einräumt . Damit ist der fraglichen Leistung der frei willige Charakter abzusprechen, weshalb diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit . a AHVV nicht zum massgebenden Lohn gehören. 3.5
Für eine Abgabefreiheit der Beiträge sprechen auch die wirtschaftlichen Gege benheiten. So gab die Beschwerdeführerin zutreffenderweise zu bedenken, dass durch die gewählte Lösung die Arbeitnehmenden wohl wirtschaftlich entlastet, im gleichen Umfang indes die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung verkleinert worden seien .
Auch wenn die Versicherten keinen individualisierten Anspruch auf freie Mittel haben, so bilden diese gleichwohl das Substrat, aus welchem ihnen später ein mal eine Rente bezahlt wird. Dass bei grösserem Substrat auch bessere (allen falls freiwillige) Leistungen zu erwarten sind, ist offenkundig. Bei einer L iqui dation der Vorsorgeeinrichtung stünde den Versicherten sodann bei individuel lem Austritt ein individueller Anteil a n den freien Mitteln zu (Art. 27g Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge, BVV 2).
In so fern profitierten die Versicherten in der Tat nicht im glei chen Umfang von der Prämienbefreiung für das Jahr 200 7 . 4.
Im Lichte der Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass für die Haltung der Beschwerdegegnerin (AHV-Beitragspflicht auf den von der Pensi ons kasse übernommenen Arbeitnehmerbeiträgen) einzig der Umstand spricht, dass die Beitragsbefreiung für das Jahr 2007 nicht auf einer formellen statuta rischen
Grundlage beruht. Für die Sichtweise der Beschwerdeführerin (keine AHV-Bei trags pflicht) spricht, dass die Regelung gleichwohl nicht als ad hoc im Einzelfall abänderbar qualifiziert werden kann, dass sie von einer gewissen Dauer ist und dass alle Versicherten gleich behandelt werden. Auch die übrigen Aspekte sprech en gegen eine AHV-Beitragspflicht: Den Versicherten wurden (unter dem Aspekt der Relevanz des Bruttolohnes)
weder Leistungen ausgerich tet noch haben sie ir gendwelche Anwartschaften erworben, es handelt sich le diglich um eine Aus schüttung freier Mittel im Sinne eines Buchungsvorgangs auf den Konti der Ver sicherten, welcher Vorgang rechtsprechungsgemäss keine AHV-Beitragspflicht aus löst.
Damit überwiegen die Argumente gegen die Erf assung der von der Vorsorgeein richtung übernommenen Arbeitnehmerprämien als beitragspflichtiges Einkom men, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. 5.
Im Übrigen enthalten die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügungen weitere Nachträge (Rückzahlungen von zu viel in Rech nung gestellten Beiträgen für die Jahre 2008 bis 2011 bzw. Nachforderungen für das Jahr 2008), welche nicht im Streit liegen und welche nicht dokumentiert sind. Ob in den Nachforderungen für das Jahr 2007 sodann weitere (nicht die vorliegende Thematik betreffende) Anpassungen enthalten sind, kann mangels Dokumentation ebenfalls nicht beurteilt werden. Der angefochtene Einsprache entscheid kann deshalb nicht ersatzlos aufgehoben werden, sondern es ist die Sache zur Neuverfügung betreffend die weiteren, nicht die Beiträge aus Über nahme von Arbeitnehmerbeiträgen durch die Pensionskasse betreffenden Kor rek turen zurückzuweisen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welcher einem volle n Obsiegen der Be schwer deführerin entspricht - hat die se Anspruch auf eine Prozessentschädi gung, welche nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 201 3 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die von der Vorsorge ein richtung übernommenen Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2007 nicht AHV-bei trags pflichtig sind, und die Sache wird an die Spida AHV Ausgleichskasse zurückge wiesen, damit sie über die übrigen Nachträge betreffend die Jahre 2007 bis 2011 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Spida AHV Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Verfügungen vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 7/1-3), bestätigt durch Ein spracheentscheid vom 7. Februar 20
E. 1.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Rechts b e g ehrens vor, gemäss den im Jahr 2007 anwendbaren Statuten der damaligen Pensionskasse der drei betroffenen Gesellschaften hätten die Beiträge der Arbeitgeberinnen die ge setzlich als Minimum vorgesehene Hä l fte der gesamten Beiträge überstiegen. Es sei geplant gewesen, die Beiträge mit Wirkung ab 2008 in der Weise anzu pas sen, dass die Beitragslast neu von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden zu gleichen Teilen getragen werden sollte. Zur Abfederung dieser Belastung sei vom zuständigen Pensionskassenorgan beschlossen worden, für das Jahr 2007 zulasten der Pensionskasse im Sinne einer Verteilung eines Teils der freien Mit tel
„Beitragsferien“ für die Aktiv-Versicherten zu gewähren, wohingegen die Arbeit nehmendenbeiträge ab 2008 wieder von diesen selbst zu finanzieren sein sollten (Urk. 1 S. 4).
Die vorliegend streitige Übernahme der Arbeitnehmendenbeiträge aus freien Mitteln der Pensionskasse weise eine ganz andere Funktion als Beiträge eines pa tro nalen Wohlfahrtsfonds - welche eine Leistungsverbesserung bezweckten und
rechtsprechungsgemäss als beitragspflichtiger Lohn er fasst würden - auf. Zwar seien die Arbeitnehmenden (vordergründig) wirtschaftlich entlastet wor den, im Umfang dieser Mittel verkleinere sich indessen das Substrat, welches ansonsten für Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehe. Mangels eines -
hier erfol gten
- abweichenden Beschlusses müssten nämlich Überschussbeteili gungen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden, was zu ei ner Leistungs verbesserung führen würde. In der vorliegenden Situation sei s ol ches nur durch einen Einkauf möglich. Die Übernahme der Arbeitnehmenden beiträge bezwecke mithin nicht eine Verbesserung des Vorsorgeschutzes (S. 5).
Wohl erhöhe sich der Nettolohn der Arbeitnehmenden, gleichzeitig reduzierten sich jedoch deren Rentenanwartschaften, sodass keine wirtschaftliche Besser stell ung geschehe. Mangels einer „Bereicherung“ könne nicht von einem „Be zug“ des Arbeitnehmers, einer „Entschädigung“, „Zuwendung“ oder einer „Leistung“ des Arbeitgebers im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gespro chen werden (S. 7).
E. 1.1.2 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beschwerdeführerin zur Thematik des Reglementscharakters des massgeblichen Beschlusses der Pensi ons kasse, Beitragserlasse erfolgten kollektiv, weshalb es sich nicht um Ermes sens leistungen an einzelne Begünstigte handle. Da formelle Reglementsände rungen ein aufwendiges und Kosten verursachendes Verfahren darstell t e n, werde in der Praxis unter anderem mit Nachträgen zu den Reglementen gear beitet. Bei for mell en Reglementsänderungen wirke eine Genehmigung durch die Aufsichtsbe hörde nicht konstitutiv, sodass die Änderung unabhängig von einer solchen Ge nehmigung in Kraft trete. Beitragsf er ien verletzten die gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Beitragslast nicht und würden von einer Aufsichtsbe hörde nicht beanstandet.
Vor diesem Hintergrund habe ein Beschluss über Beitragsferien den Charakter eines rechtsverbindlichen Reglementsnachtrags (Urk.
E. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verwies auf die Rechtsprechung, wonach die Beitragspflicht des Arbeitgebers für Zuwendungen an den Arbeitnehmer auch dann
ge geb en sei, wenn sie ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber tätige, sofern und solange diese Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Seit jeher sei es für die Bestimmung der AHV-Beitragspflicht nicht dar a uf angekommen, von wem das Entgelt bezahlt worden sei, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Zuwendung ihre wirtschaftliche Begründung im Arbeitsverhältnis habe (Urk. 6 S.
2). Vorliegend habe der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Übernahme der BVG-Arbeitnehmerbeiträge durch die Firmenpensionskasse im Bestreben ge legen, „die Belastung für die Arbeitnehme nden etwas zu glätten“. Der Grund für die Zuwendung liege mithin klarerweise im Arbeitsverhältnis (S.
3 oben).
Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, die Übernahme von Arbeitnehmer beiträgen und Beiträge eines patronalen Wohlfahrtsfonds könnten nicht mitei nander verglichen werden. Es gehe nicht darum, ob die Übernahme der Arbeit nehmerbeiträge zu einer Leistungsverbes s erung oder einer „Bereicherung“ der Arbeitneh menden führe oder nicht. Es gehe darum, dass sich der Nettolohn der Ar beitnehmenden
vorübergehend erhöht habe, da sie während eines Jahres die Beiträge nicht hätten bezahlen müssen. Damit hätten sie eine Zuwendung er halten, welche im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Da keine genügende reglementarische Grundlage f ür die Zuwendung bestanden habe, sei die Zuwendung nich t von der Beitragspflicht ausgenommen (S.
3 Mitte).
E. 1.2.2 In ihrer Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, es tue nichts zur Sache, dass die entsprechend verwendeten Mittel für spätere Leistungsverbesserungen hät ten
dienen können. Es gehe vielmehr um die Frage, ob massge blicher Lohn an die Ar beitnehmenden geflossen sei (Urk.
E. 3 (Urk. 2), forderte die Spida AHV Aus gleichskasse von der X.___, der Y.___ und der Z.___
(letztere beiden Gesellschaften wurden per 1. Januar 2009 von der erstge nann ten über nommen, Urk.
1 S.
2 und Urk. 7/ 5/1) gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 1. Januar 2007 bis 3 1. Dezember 20 11 Sozialversicherungs bei träge in der Höhe von gesamthaft Fr. 145 ‘ 802.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zin sen) nach. Diese Nachveranlagung erfolgte zur Hauptsache aufgrund der Qua li fizierung von durch die Pensionskasse der drei Gesellschaften übernomm e nen Arbeit nehmerbeiträgen im Jahr 2007 als beitragspflichtigen Lohn. 2.
Hiergegen erhob die X.___ am 5. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S.
2). Die Spida AHV Ausgleichskasse ersuchte am 2 9. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insofern von den von der Recht sprechung behandelten Fällen, als jenen regelmässig eine Leistungsaus richtung
an Versicherte (beziehungsweise eine Kapitaläufnung im Hinblick auf eine solche)
zugrunde lag, hier indes lediglich ein Buchungsvorgang zu beur teilen ist, wel cher weder zu einer aktuellen noch zukünftigen Leistungsverbes serung führt. Mit hin resultiert lediglich ein finanzieller Vorteil für die Versi cherten in dem Sinne, dass sie während eines Jahres keine Berufsvorsorgeprä mien zu zahlen haben, es findet damit aber einzig eine faktische Besserstellung statt, ohne dass sie irgend welche Leistungsa nsprüche gegenüber der Pensions kassen hätten.
Zu Recht unbestritten geblieben ist im vorliegenden Prozess, dass der Umstand der Prämienübernahme durch die Vorsorgeeinrichtung (anstelle der Arbeitge ber innen) nicht von Relevanz ist und einer Verabgabung nicht entgegensteht.
E. 3.2 Zur Beurteilung der verschiedenen möglichen Sichtweisen ist vorwegzuschi cken, dass die Beitragserhebung der AHV bei Unselbständigerwerbenden am Brutto lohn der Versicherten anknüpft. Die Höhe der (übrigen) Sozialversiche rungs bei träge ist demgemäss irrelevant für die Höhe der AHV-Beiträge.
Dies erhellt unter anderem daraus, dass unerheblich ist, o b die Arbeitnehmer das
vom Gesetz vorgesehene Maximum der Berufsvorsor gebeiträge von 50 % zahlen oder aber ob der Arbeitgeber (mit reglementarischer /statutarischer Grundlage; im Folgenden: reglementarisch) sämtliche Beiträge selber berappt (welche Aus gestaltung Einfluss auf die Lohnverhandlungen bei der Anstellung haben kann) . Auszugehen ist jedenfalls vom Bruttolohn. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes bei gleichzeitiger Tragung der Beiträge einzig durch den Ar beitgeber führt
nicht zur Aufrechnung der Hälfte der Beiträge mit entsprechen der AHV-Bei trags pflicht .
Eine faktische Besserstellung der Arbeitnehme nden allein steht der Abgabefrei heit der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge demgemäss nicht entgegen.
E. 3.3 Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht zur Beurtei lung der AHV-Abgabepflicht von Arbeitgeberbeiträgen an Vorsorgeeinrichtun gen
ein Schwergewicht auf die Gleichbehandlung der Versicherten legt. In die sem Sinne erachtet es Beiträge stets dann als abgabepflichtig, wenn damit die Leistungen zu gunsten bloss einzelner und fallweise bestimmter Versicherter verbessert wer den. So bestimmt das Bundesgericht, dass freiwillige Kapitaläuf nungen zuguns ten Einzelner jedenfalls AHV- b eitragspflichtig sind.
Auf der anderen Seite sind Beiträge dann befreit, wenn sie zwingend und zu gunsten sämtlicher Versicherter erbracht werden müssen und der Einzelne einen klagbaren Anspruch hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Beitragsordnung auf reglementarischer Grundlage beruht.
E. 3.4.1 In diesem Sinne verweist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung darauf, dass die arbeitgeberische Beitragstragung gemäss Reglementsbestimmung
– ent sprechend dem Wortlaut der Verordnung - keine AHV-Beitragspflicht aus löst.
Ob hierunter lediglich Bestimmungen im formellen Reglementssinn fallen oder aber sämtliche für alle Versicherten geltenden, das Gleichheitsgebot be achten den und für eine gewisse Dauer geltenden generell-abstrakten Normen, wurde – so weit ersichtlich - bislang nicht beantwortet.
E. 3.4.2 Vorli e gend basierten die „Beitragsferien“ für das Jahr 200 7
auf einem (ein stimmigen)
Beschluss der Verwaltung der Genossenschaft Pensionskasse der X.___ vom 1 8. Dezember 2006 (Urk. 7/5/11
Ziff. 4) . Dieser generell-abs trak ten Regelung kommt unbestrittenermassen nicht die Qualität einer Regle ments bestimmung im formellen Sinn zu.
E. 3.4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst indes materielle Reglementsbe stimmungen nicht von vornherein aus. Die Intention ist offensichtlich, freiwil lige Leistungen an einzelne Versicherte sowie missbräuchliche (im Sinne der Um geh ung der Abgabepflicht) Zuwendungen über die Pensionskasse, welche fak tisch beitragspflichtigen Löhnen entsprechen, nicht durch Art. 8 lit . a AHVV abzu decken. Dass hierfür eine (dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende) Regle ments bestimmung die beste Gewähr bietet, liegt auf der Hand, weshalb die Ver ordnungsbestimmung auch entsprechend formuliert wurde. Das Bundesge richt führte in seiner Rechtsprechung indes - leicht erweiternd - aus, dass solche Ar beitgeberbeiträge abgabefrei sind, soweit sie nicht auf ad hoc im Einzelfall ab änderbare n normative n Grundlagen basieren. Diese Formulierung lässt durchaus Raum für die Zulässigkeit nicht reglementarischer generell-abstrakter Rege lung en. Entscheidend ist, dass ihnen ei n dauerhafter Charakter zukommt und es sich nicht um Ermessensleistungen ohne Versicherungscharakter handelt (vgl. dazu vor stehende E.
2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.4).
E. 3.4.4 Der Beschluss betreffend „Beitragsferien“ beinhaltet zweifelsohne eine dauer hafte Komponente, hatte er doch für ein ganzes Kalenderjahr Gültigkeit. Auch entspricht der Beschluss einer nicht ad hoc im Einzelfall abänderbaren normati ven Grundlage. Denn nach dem Beschluss wäre ein Zurückkommen der Ver wal tung der Vorsorgeeinrichtung nicht ohne weiteres möglich gewesen. Ad hoc ab änderbar war im vorliegenden Fall nicht der entsprechende Beschluss, son dern die zuvor geltende reglementarische Bestimmung betreffend Beitragsent richtung . Diese sah eine Beitragsübernahme der Arbeitgeber
- je nach Alter der Arbeit neh menden
- zwischen 57 % und 61 % vor (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der
Statuten, Urk. 7/5/7) und wurde für ein Jahr auf 100 % angehoben. Solches aber ist durch die Rechtsprechung gedeckt.
Weiter handelt es sich beim fraglichen Beschluss nicht um eine normative Grundlage mit Bezug auf einen Einzelfall. Darunter versteht die Rechtsprechung eine Regelung für einen einzelnen Versicherten und nicht für einen einzelnen Sachverhalt. Geregelt wurde indes die Beitragsbefreiung sämtlicher Versicherter für ein Kalenderjahr, was insofern nicht als Einzelfall gefasst werden kann. Dass die spontane Regelung für ein Kalenderjahr (und nicht bis auf weiteres) sprach lich auch als Einzelfall gefasst werden könnte, ist irrelevant, weil d ie bundesge richtliche Intention klar ist. Mithin wurde eine generell-abstrakte Norm mit einer gewissen zeitlichen Gel tungsdauer geschaffen.
E. 3.4.5 In Anbetracht des Beschlusses der Genossenschaftsverwaltung (Urk.
7/5/11) bleibt
der Vorsorgeeinrichtung kein Raum, um - je nach Versicherten individuelle –
Er messensleistungen zu erbringen. Die Beitragsleistung ist in diesem Sinne nicht freiwillig, sondern jeder Versicherte hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber respektive die zugehörige Vorsorgeeinrichtung die be schlossenen „Beitragsferien“ einräumt . Damit ist der fraglichen Leistung der frei willige Charakter abzusprechen, weshalb diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit . a AHVV nicht zum massgebenden Lohn gehören.
E. 3.5 Für eine Abgabefreiheit der Beiträge sprechen auch die wirtschaftlichen Gege benheiten. So gab die Beschwerdeführerin zutreffenderweise zu bedenken, dass durch die gewählte Lösung die Arbeitnehmenden wohl wirtschaftlich entlastet, im gleichen Umfang indes die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung verkleinert worden seien .
Auch wenn die Versicherten keinen individualisierten Anspruch auf freie Mittel haben, so bilden diese gleichwohl das Substrat, aus welchem ihnen später ein mal eine Rente bezahlt wird. Dass bei grösserem Substrat auch bessere (allen falls freiwillige) Leistungen zu erwarten sind, ist offenkundig. Bei einer L iqui dation der Vorsorgeeinrichtung stünde den Versicherten sodann bei individuel lem Austritt ein individueller Anteil a n den freien Mitteln zu (Art. 27g Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge, BVV 2).
In so fern profitierten die Versicherten in der Tat nicht im glei chen Umfang von der Prämienbefreiung für das Jahr 200 7 . 4.
Im Lichte der Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass für die Haltung der Beschwerdegegnerin (AHV-Beitragspflicht auf den von der Pensi ons kasse übernommenen Arbeitnehmerbeiträgen) einzig der Umstand spricht, dass die Beitragsbefreiung für das Jahr 2007 nicht auf einer formellen statuta rischen
Grundlage beruht. Für die Sichtweise der Beschwerdeführerin (keine AHV-Bei trags pflicht) spricht, dass die Regelung gleichwohl nicht als ad hoc im Einzelfall abänderbar qualifiziert werden kann, dass sie von einer gewissen Dauer ist und dass alle Versicherten gleich behandelt werden. Auch die übrigen Aspekte sprech en gegen eine AHV-Beitragspflicht: Den Versicherten wurden (unter dem Aspekt der Relevanz des Bruttolohnes)
weder Leistungen ausgerich tet noch haben sie ir gendwelche Anwartschaften erworben, es handelt sich le diglich um eine Aus schüttung freier Mittel im Sinne eines Buchungsvorgangs auf den Konti der Ver sicherten, welcher Vorgang rechtsprechungsgemäss keine AHV-Beitragspflicht aus löst.
Damit überwiegen die Argumente gegen die Erf assung der von der Vorsorgeein richtung übernommenen Arbeitnehmerprämien als beitragspflichtiges Einkom men, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. 5.
Im Übrigen enthalten die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügungen weitere Nachträge (Rückzahlungen von zu viel in Rech nung gestellten Beiträgen für die Jahre 2008 bis 2011 bzw. Nachforderungen für das Jahr 2008), welche nicht im Streit liegen und welche nicht dokumentiert sind. Ob in den Nachforderungen für das Jahr 2007 sodann weitere (nicht die vorliegende Thematik betreffende) Anpassungen enthalten sind, kann mangels Dokumentation ebenfalls nicht beurteilt werden. Der angefochtene Einsprache entscheid kann deshalb nicht ersatzlos aufgehoben werden, sondern es ist die Sache zur Neuverfügung betreffend die weiteren, nicht die Beiträge aus Über nahme von Arbeitnehmerbeiträgen durch die Pensionskasse betreffenden Kor rek turen zurückzuweisen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welcher einem volle n Obsiegen der Be schwer deführerin entspricht - hat die se Anspruch auf eine Prozessentschädi gung, welche nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 201 3 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die von der Vorsorge ein richtung übernommenen Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2007 nicht AHV-bei trags pflichtig sind, und die Sache wird an die Spida AHV Ausgleichskasse zurückge wiesen, damit sie über die übrigen Nachträge betreffend die Jahre 2007 bis 2011 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Spida AHV Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 S.
1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk.
E. 11 S. 8 f.).
E. 15 S. 2 oben). Vom Arbeitgeber übernom mene BVG-Beiträge seien immer massgebender Lohn, es sei denn, es bestehe eine reg l ementarische Grundlage hierfür (S. 3 unten).
Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter den Charakter einer materiellen Re g le ments bestimmung
des Beschlusses der Verwaltung der Pensio nskasse, da es sich bei einem Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsbeschluss nicht um einen materiellen, festen und erschwert abänderbaren Bestandteil der Pe n sionskassenstatuten handl e, sondern um eine zeitlich begrenzt gültige Vereinbarung zwischen Ar beit neh mer
- und Arbeitgebervertretern. Es seien nur diejenigen Beiträge der Ar beit ge ber von der Beitragspflicht ausgenommen, die aufgrund von Reglement oder Statuten geschuldet seien. Von der Arbeitgeberin nach Gutdünk en er brachte Ein lagen könnten n i c h t berücksichtig werden (S. 4 Mitte). 2. 2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleis tungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausneh men. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch ge macht. 2.2
Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit . a AHVV reglementari sche Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Vorausset zungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 1 4. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Unter dem Titel von Art. 8 lit . a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge be freit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jeden falls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einlagen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtun gen nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zu lässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschrei ben. Beiträge patronaler Wohlfahrtsfonds sind grundsätzlich ohne weiteres sol chen des Arbeitgebers gleichzustellen. Leistet somit ein Wohlfahrts fonds an stelle des von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch hierzu ver pflichteten Arbeit gebers, so gehören diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit . a AHVV nicht zum massgebenden Lohn (BGE 137 V 321 E. 1.2.3). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00020 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
11. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Spida AHV Ausgleichskasse Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügungen vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 7/1-3), bestätigt durch Ein spracheentscheid vom 7. Februar 20 1 3 (Urk. 2), forderte die Spida AHV Aus gleichskasse von der X.___, der Y.___ und der Z.___
(letztere beiden Gesellschaften wurden per 1. Januar 2009 von der erstge nann ten über nommen, Urk.
1 S.
2 und Urk. 7/ 5/1) gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 1. Januar 2007 bis 3 1. Dezember 20 11 Sozialversicherungs bei träge in der Höhe von gesamthaft Fr. 145 ‘ 802.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zin sen) nach. Diese Nachveranlagung erfolgte zur Hauptsache aufgrund der Qua li fizierung von durch die Pensionskasse der drei Gesellschaften übernomm e nen Arbeit nehmerbeiträgen im Jahr 2007 als beitragspflichtigen Lohn. 2.
Hiergegen erhob die X.___ am 5. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S.
2). Die Spida AHV Ausgleichskasse ersuchte am 2 9. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S.
1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11 und Urk.
15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Rechts b e g ehrens vor, gemäss den im Jahr 2007 anwendbaren Statuten der damaligen Pensionskasse der drei betroffenen Gesellschaften hätten die Beiträge der Arbeitgeberinnen die ge setzlich als Minimum vorgesehene Hä l fte der gesamten Beiträge überstiegen. Es sei geplant gewesen, die Beiträge mit Wirkung ab 2008 in der Weise anzu pas sen, dass die Beitragslast neu von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden zu gleichen Teilen getragen werden sollte. Zur Abfederung dieser Belastung sei vom zuständigen Pensionskassenorgan beschlossen worden, für das Jahr 2007 zulasten der Pensionskasse im Sinne einer Verteilung eines Teils der freien Mit tel
„Beitragsferien“ für die Aktiv-Versicherten zu gewähren, wohingegen die Arbeit nehmendenbeiträge ab 2008 wieder von diesen selbst zu finanzieren sein sollten (Urk. 1 S. 4).
Die vorliegend streitige Übernahme der Arbeitnehmendenbeiträge aus freien Mitteln der Pensionskasse weise eine ganz andere Funktion als Beiträge eines pa tro nalen Wohlfahrtsfonds - welche eine Leistungsverbesserung bezweckten und
rechtsprechungsgemäss als beitragspflichtiger Lohn er fasst würden - auf. Zwar seien die Arbeitnehmenden (vordergründig) wirtschaftlich entlastet wor den, im Umfang dieser Mittel verkleinere sich indessen das Substrat, welches ansonsten für Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehe. Mangels eines -
hier erfol gten
- abweichenden Beschlusses müssten nämlich Überschussbeteili gungen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden, was zu ei ner Leistungs verbesserung führen würde. In der vorliegenden Situation sei s ol ches nur durch einen Einkauf möglich. Die Übernahme der Arbeitnehmenden beiträge bezwecke mithin nicht eine Verbesserung des Vorsorgeschutzes (S. 5).
Wohl erhöhe sich der Nettolohn der Arbeitnehmenden, gleichzeitig reduzierten sich jedoch deren Rentenanwartschaften, sodass keine wirtschaftliche Besser stell ung geschehe. Mangels einer „Bereicherung“ könne nicht von einem „Be zug“ des Arbeitnehmers, einer „Entschädigung“, „Zuwendung“ oder einer „Leistung“ des Arbeitgebers im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gespro chen werden (S. 7). 1.1.2
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beschwerdeführerin zur Thematik des Reglementscharakters des massgeblichen Beschlusses der Pensi ons kasse, Beitragserlasse erfolgten kollektiv, weshalb es sich nicht um Ermes sens leistungen an einzelne Begünstigte handle. Da formelle Reglementsände rungen ein aufwendiges und Kosten verursachendes Verfahren darstell t e n, werde in der Praxis unter anderem mit Nachträgen zu den Reglementen gear beitet. Bei for mell en Reglementsänderungen wirke eine Genehmigung durch die Aufsichtsbe hörde nicht konstitutiv, sodass die Änderung unabhängig von einer solchen Ge nehmigung in Kraft trete. Beitragsf er ien verletzten die gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Beitragslast nicht und würden von einer Aufsichtsbe hörde nicht beanstandet.
Vor diesem Hintergrund habe ein Beschluss über Beitragsferien den Charakter eines rechtsverbindlichen Reglementsnachtrags (Urk. 11 S. 8 f.). 1.2 1.2.1
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verwies auf die Rechtsprechung, wonach die Beitragspflicht des Arbeitgebers für Zuwendungen an den Arbeitnehmer auch dann
ge geb en sei, wenn sie ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber tätige, sofern und solange diese Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Seit jeher sei es für die Bestimmung der AHV-Beitragspflicht nicht dar a uf angekommen, von wem das Entgelt bezahlt worden sei, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Zuwendung ihre wirtschaftliche Begründung im Arbeitsverhältnis habe (Urk. 6 S.
2). Vorliegend habe der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Übernahme der BVG-Arbeitnehmerbeiträge durch die Firmenpensionskasse im Bestreben ge legen, „die Belastung für die Arbeitnehme nden etwas zu glätten“. Der Grund für die Zuwendung liege mithin klarerweise im Arbeitsverhältnis (S.
3 oben).
Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, die Übernahme von Arbeitnehmer beiträgen und Beiträge eines patronalen Wohlfahrtsfonds könnten nicht mitei nander verglichen werden. Es gehe nicht darum, ob die Übernahme der Arbeit nehmerbeiträge zu einer Leistungsverbes s erung oder einer „Bereicherung“ der Arbeitneh menden führe oder nicht. Es gehe darum, dass sich der Nettolohn der Ar beitnehmenden
vorübergehend erhöht habe, da sie während eines Jahres die Beiträge nicht hätten bezahlen müssen. Damit hätten sie eine Zuwendung er halten, welche im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Da keine genügende reglementarische Grundlage f ür die Zuwendung bestanden habe, sei die Zuwendung nich t von der Beitragspflicht ausgenommen (S.
3 Mitte).
1.2.2
In ihrer Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, es tue nichts zur Sache, dass die entsprechend verwendeten Mittel für spätere Leistungsverbesserungen hät ten
dienen können. Es gehe vielmehr um die Frage, ob massge blicher Lohn an die Ar beitnehmenden geflossen sei (Urk. 15 S. 2 oben). Vom Arbeitgeber übernom mene BVG-Beiträge seien immer massgebender Lohn, es sei denn, es bestehe eine reg l ementarische Grundlage hierfür (S. 3 unten).
Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter den Charakter einer materiellen Re g le ments bestimmung
des Beschlusses der Verwaltung der Pensio nskasse, da es sich bei einem Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsbeschluss nicht um einen materiellen, festen und erschwert abänderbaren Bestandteil der Pe n sionskassenstatuten handl e, sondern um eine zeitlich begrenzt gültige Vereinbarung zwischen Ar beit neh mer
- und Arbeitgebervertretern. Es seien nur diejenigen Beiträge der Ar beit ge ber von der Beitragspflicht ausgenommen, die aufgrund von Reglement oder Statuten geschuldet seien. Von der Arbeitgeberin nach Gutdünk en er brachte Ein lagen könnten n i c h t berücksichtig werden (S. 4 Mitte). 2. 2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleis tungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausneh men. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch ge macht. 2.2
Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit . a AHVV reglementari sche Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Vorausset zungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 1 4. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Unter dem Titel von Art. 8 lit . a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge be freit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jeden falls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einlagen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtun gen nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zu lässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschrei ben. Beiträge patronaler Wohlfahrtsfonds sind grundsätzlich ohne weiteres sol chen des Arbeitgebers gleichzustellen. Leistet somit ein Wohlfahrts fonds an stelle des von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch hierzu ver pflichteten Arbeit gebers, so gehören diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit . a AHVV nicht zum massgebenden Lohn (BGE 137 V 321 E. 1.2.3). 3. 3.1
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insofern von den von der Recht sprechung behandelten Fällen, als jenen regelmässig eine Leistungsaus richtung
an Versicherte (beziehungsweise eine Kapitaläufnung im Hinblick auf eine solche)
zugrunde lag, hier indes lediglich ein Buchungsvorgang zu beur teilen ist, wel cher weder zu einer aktuellen noch zukünftigen Leistungsverbes serung führt. Mit hin resultiert lediglich ein finanzieller Vorteil für die Versi cherten in dem Sinne, dass sie während eines Jahres keine Berufsvorsorgeprä mien zu zahlen haben, es findet damit aber einzig eine faktische Besserstellung statt, ohne dass sie irgend welche Leistungsa nsprüche gegenüber der Pensions kassen hätten.
Zu Recht unbestritten geblieben ist im vorliegenden Prozess, dass der Umstand der Prämienübernahme durch die Vorsorgeeinrichtung (anstelle der Arbeitge ber innen) nicht von Relevanz ist und einer Verabgabung nicht entgegensteht. 3.2
Zur Beurteilung der verschiedenen möglichen Sichtweisen ist vorwegzuschi cken, dass die Beitragserhebung der AHV bei Unselbständigerwerbenden am Brutto lohn der Versicherten anknüpft. Die Höhe der (übrigen) Sozialversiche rungs bei träge ist demgemäss irrelevant für die Höhe der AHV-Beiträge.
Dies erhellt unter anderem daraus, dass unerheblich ist, o b die Arbeitnehmer das
vom Gesetz vorgesehene Maximum der Berufsvorsor gebeiträge von 50 % zahlen oder aber ob der Arbeitgeber (mit reglementarischer /statutarischer Grundlage; im Folgenden: reglementarisch) sämtliche Beiträge selber berappt (welche Aus gestaltung Einfluss auf die Lohnverhandlungen bei der Anstellung haben kann) . Auszugehen ist jedenfalls vom Bruttolohn. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes bei gleichzeitiger Tragung der Beiträge einzig durch den Ar beitgeber führt
nicht zur Aufrechnung der Hälfte der Beiträge mit entsprechen der AHV-Bei trags pflicht .
Eine faktische Besserstellung der Arbeitnehme nden allein steht der Abgabefrei heit der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge demgemäss nicht entgegen. 3.3
Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht zur Beurtei lung der AHV-Abgabepflicht von Arbeitgeberbeiträgen an Vorsorgeeinrichtun gen
ein Schwergewicht auf die Gleichbehandlung der Versicherten legt. In die sem Sinne erachtet es Beiträge stets dann als abgabepflichtig, wenn damit die Leistungen zu gunsten bloss einzelner und fallweise bestimmter Versicherter verbessert wer den. So bestimmt das Bundesgericht, dass freiwillige Kapitaläuf nungen zuguns ten Einzelner jedenfalls AHV- b eitragspflichtig sind.
Auf der anderen Seite sind Beiträge dann befreit, wenn sie zwingend und zu gunsten sämtlicher Versicherter erbracht werden müssen und der Einzelne einen klagbaren Anspruch hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Beitragsordnung auf reglementarischer Grundlage beruht. 3.4 3.4.1
In diesem Sinne verweist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung darauf, dass die arbeitgeberische Beitragstragung gemäss Reglementsbestimmung
– ent sprechend dem Wortlaut der Verordnung - keine AHV-Beitragspflicht aus löst.
Ob hierunter lediglich Bestimmungen im formellen Reglementssinn fallen oder aber sämtliche für alle Versicherten geltenden, das Gleichheitsgebot be achten den und für eine gewisse Dauer geltenden generell-abstrakten Normen, wurde – so weit ersichtlich - bislang nicht beantwortet. 3.4.2
Vorli e gend basierten die „Beitragsferien“ für das Jahr 200 7
auf einem (ein stimmigen)
Beschluss der Verwaltung der Genossenschaft Pensionskasse der X.___ vom 1 8. Dezember 2006 (Urk. 7/5/11
Ziff. 4) . Dieser generell-abs trak ten Regelung kommt unbestrittenermassen nicht die Qualität einer Regle ments bestimmung im formellen Sinn zu. 3.4.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst indes materielle Reglementsbe stimmungen nicht von vornherein aus. Die Intention ist offensichtlich, freiwil lige Leistungen an einzelne Versicherte sowie missbräuchliche (im Sinne der Um geh ung der Abgabepflicht) Zuwendungen über die Pensionskasse, welche fak tisch beitragspflichtigen Löhnen entsprechen, nicht durch Art. 8 lit . a AHVV abzu decken. Dass hierfür eine (dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende) Regle ments bestimmung die beste Gewähr bietet, liegt auf der Hand, weshalb die Ver ordnungsbestimmung auch entsprechend formuliert wurde. Das Bundesge richt führte in seiner Rechtsprechung indes - leicht erweiternd - aus, dass solche Ar beitgeberbeiträge abgabefrei sind, soweit sie nicht auf ad hoc im Einzelfall ab änderbare n normative n Grundlagen basieren. Diese Formulierung lässt durchaus Raum für die Zulässigkeit nicht reglementarischer generell-abstrakter Rege lung en. Entscheidend ist, dass ihnen ei n dauerhafter Charakter zukommt und es sich nicht um Ermessensleistungen ohne Versicherungscharakter handelt (vgl. dazu vor stehende E.
2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.4).
3.4.4
Der Beschluss betreffend „Beitragsferien“ beinhaltet zweifelsohne eine dauer hafte Komponente, hatte er doch für ein ganzes Kalenderjahr Gültigkeit. Auch entspricht der Beschluss einer nicht ad hoc im Einzelfall abänderbaren normati ven Grundlage. Denn nach dem Beschluss wäre ein Zurückkommen der Ver wal tung der Vorsorgeeinrichtung nicht ohne weiteres möglich gewesen. Ad hoc ab änderbar war im vorliegenden Fall nicht der entsprechende Beschluss, son dern die zuvor geltende reglementarische Bestimmung betreffend Beitragsent richtung . Diese sah eine Beitragsübernahme der Arbeitgeber
- je nach Alter der Arbeit neh menden
- zwischen 57 % und 61 % vor (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der
Statuten, Urk. 7/5/7) und wurde für ein Jahr auf 100 % angehoben. Solches aber ist durch die Rechtsprechung gedeckt.
Weiter handelt es sich beim fraglichen Beschluss nicht um eine normative Grundlage mit Bezug auf einen Einzelfall. Darunter versteht die Rechtsprechung eine Regelung für einen einzelnen Versicherten und nicht für einen einzelnen Sachverhalt. Geregelt wurde indes die Beitragsbefreiung sämtlicher Versicherter für ein Kalenderjahr, was insofern nicht als Einzelfall gefasst werden kann. Dass die spontane Regelung für ein Kalenderjahr (und nicht bis auf weiteres) sprach lich auch als Einzelfall gefasst werden könnte, ist irrelevant, weil d ie bundesge richtliche Intention klar ist. Mithin wurde eine generell-abstrakte Norm mit einer gewissen zeitlichen Gel tungsdauer geschaffen. 3.4.5
In Anbetracht des Beschlusses der Genossenschaftsverwaltung (Urk.
7/5/11) bleibt
der Vorsorgeeinrichtung kein Raum, um - je nach Versicherten individuelle –
Er messensleistungen zu erbringen. Die Beitragsleistung ist in diesem Sinne nicht freiwillig, sondern jeder Versicherte hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber respektive die zugehörige Vorsorgeeinrichtung die be schlossenen „Beitragsferien“ einräumt . Damit ist der fraglichen Leistung der frei willige Charakter abzusprechen, weshalb diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit . a AHVV nicht zum massgebenden Lohn gehören. 3.5
Für eine Abgabefreiheit der Beiträge sprechen auch die wirtschaftlichen Gege benheiten. So gab die Beschwerdeführerin zutreffenderweise zu bedenken, dass durch die gewählte Lösung die Arbeitnehmenden wohl wirtschaftlich entlastet, im gleichen Umfang indes die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung verkleinert worden seien .
Auch wenn die Versicherten keinen individualisierten Anspruch auf freie Mittel haben, so bilden diese gleichwohl das Substrat, aus welchem ihnen später ein mal eine Rente bezahlt wird. Dass bei grösserem Substrat auch bessere (allen falls freiwillige) Leistungen zu erwarten sind, ist offenkundig. Bei einer L iqui dation der Vorsorgeeinrichtung stünde den Versicherten sodann bei individuel lem Austritt ein individueller Anteil a n den freien Mitteln zu (Art. 27g Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge, BVV 2).
In so fern profitierten die Versicherten in der Tat nicht im glei chen Umfang von der Prämienbefreiung für das Jahr 200 7 . 4.
Im Lichte der Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass für die Haltung der Beschwerdegegnerin (AHV-Beitragspflicht auf den von der Pensi ons kasse übernommenen Arbeitnehmerbeiträgen) einzig der Umstand spricht, dass die Beitragsbefreiung für das Jahr 2007 nicht auf einer formellen statuta rischen
Grundlage beruht. Für die Sichtweise der Beschwerdeführerin (keine AHV-Bei trags pflicht) spricht, dass die Regelung gleichwohl nicht als ad hoc im Einzelfall abänderbar qualifiziert werden kann, dass sie von einer gewissen Dauer ist und dass alle Versicherten gleich behandelt werden. Auch die übrigen Aspekte sprech en gegen eine AHV-Beitragspflicht: Den Versicherten wurden (unter dem Aspekt der Relevanz des Bruttolohnes)
weder Leistungen ausgerich tet noch haben sie ir gendwelche Anwartschaften erworben, es handelt sich le diglich um eine Aus schüttung freier Mittel im Sinne eines Buchungsvorgangs auf den Konti der Ver sicherten, welcher Vorgang rechtsprechungsgemäss keine AHV-Beitragspflicht aus löst.
Damit überwiegen die Argumente gegen die Erf assung der von der Vorsorgeein richtung übernommenen Arbeitnehmerprämien als beitragspflichtiges Einkom men, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. 5.
Im Übrigen enthalten die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügungen weitere Nachträge (Rückzahlungen von zu viel in Rech nung gestellten Beiträgen für die Jahre 2008 bis 2011 bzw. Nachforderungen für das Jahr 2008), welche nicht im Streit liegen und welche nicht dokumentiert sind. Ob in den Nachforderungen für das Jahr 2007 sodann weitere (nicht die vorliegende Thematik betreffende) Anpassungen enthalten sind, kann mangels Dokumentation ebenfalls nicht beurteilt werden. Der angefochtene Einsprache entscheid kann deshalb nicht ersatzlos aufgehoben werden, sondern es ist die Sache zur Neuverfügung betreffend die weiteren, nicht die Beiträge aus Über nahme von Arbeitnehmerbeiträgen durch die Pensionskasse betreffenden Kor rek turen zurückzuweisen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welcher einem volle n Obsiegen der Be schwer deführerin entspricht - hat die se Anspruch auf eine Prozessentschädi gung, welche nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 201 3 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die von der Vorsorge ein richtung übernommenen Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2007 nicht AHV-bei trags pflichtig sind, und die Sache wird an die Spida AHV Ausgleichskasse zurückge wiesen, damit sie über die übrigen Nachträge betreffend die Jahre 2007 bis 2011 neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Spida AHV Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger