Sachverhalt
1.
X.___
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden : Ausgleichskasse) ,
als Selbständigerwerbender ange schlossen.
Gemäss der Steuermeldung vom
18. April 2012 ( Urk. 9/3) erzielte er im Jahr 2008 ein ermessensweise festgesetztes selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 70‘900 .-- bei einem betrieblichen Eigenkapital von Null Franken. Gestützt da rauf setzte die Ausgleichkasse mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 9/6) die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 7’ 339.20 fest (inklusive Verwaltungskosten). Die dagegen erhobene Ein spra che ( Urk. 9/7) wies sie mit Entscheid vom
16. Januar 2013 ab ( Urk. 9/16 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
15. Februar ,
ergänzt am
21. März 2013 Beschwerde (Urk. 1 , Urk. 5 ) mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 18‘620.--
festzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom
21. März 2013 beantragte die Kasse, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei das beitrags pflichtige Einkommen auf Fr. 23‘267. -- herabzusetzen. Das Sozialversiche rungsgericht zog die Steuerakten des Versicherten betreffend di e Jahre 2007 bis 2009 bei (Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 11 ) und gab den Parteien Gele genheit, dazu ergä nzend Stellung zu nehmen (Verfügung vom 8. Mai 2014, Urk. 14) . In der Folge reich t e die Kasse am 20. Mai 2014 eine Stellungnahme ein ( Urk. 17), während der Versicherte dar auf verzichtete.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2. 1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVV ) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer - jus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen er rechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hin weisen). 2.3
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus - gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bin dung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Er werbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifi kation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 289, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, 98 V 18 E. 2 mit Hinweisen). 2.4
Im Sinne dieser Grundsätze
entfällt die Bindungswirkung einer Steuer meldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E . 3 un d 4; ZAK 1986 S. 55 E . 3c). Diesfalls ist die Aus gleichs - kasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ). Da bei darf sie das gemel dete Gesamteinkommen in der Weise als Ausgangspunkt respektive Ausgangs basis ihrer eigenen Ermittlungen nehmen, dass sie vom Gesamtein - kommen je nes Einkommen, das nicht zum selbständigen Erwerbsein kommen gehört, aus scheidet und vom übrigen Einkommen die persönlichen Beiträge erhebt (ZAK 1986 S. 55 E. 3c). Bei dieser Ausscheidung trifft den Ver sicherten (als Veran lasser der Ermessenstaxation) praxisgemäss eine erhöhte Mit wirkungspflicht und – soweit er geltend macht, dass vo m Gesamteinkommen ein bestimmtes Einkommen auszuscheiden sei – eine Nachweispflicht im Sinne der Tragung der Beweislast im Falle der Beweislosigkeit. 3.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ( Urk. 1) zusammengefasst gel tend, das beitragspflichtige Einkommen sei gestützt auf die Angaben in seiner Steuererklärung vom 15. Februar 2013 für das Jahr 2008 auf Fr. 18‘620.-- fest zusetzen. Die Kasse habe bei ihrem Vorgehen das unselbständige Erwerbsein kommen seiner Frau nicht berücksichtigt .
In der Vernehmlassung ( Urk.
8) führt die Kasse aus, das beitragspflichtige Ein kommen sei unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie nach Aufrechnung der per sönlichen Beiträge neu auf Fr. 23‘267. -- festzusetzen. 4. 4.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Festsetzung des streiti gen beitragspflichten Einkommens das in seiner nachträglich erstell t en Steuererklärung für das Jahr 2008 ( Urk. 3/2) aufgeführte selbständige Erwerbs einkommen von Fr. 18‘620 .-- nicht massgebend. Ausgangspunkt für die Fest setzung des beitragspflichtigen Einkommens ist wie oben dargelegt das von der Steuerbehörde gestützt auf die bei der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung vorgenommene Ermessensveranlagung gemeldet e Erwerbseinkommen s fü r das Jahr 2008 von Fr. 70‘900.-- ( Urk. 9/3). Da es sich dabei um ein Gesamteinkom men handelt, sind davon die unselbständigen Erwerbseinkommen des Be schwerdeführers von Fr. 3000. -- ( Urk. 9/5) und der Ehefrau von Fr. 45‘880.-- ( Urk. 3/5) abzuziehen, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen des Be schwerdeführers von Fr. 22‘020.-- resultiert. Unter Aufrechnung der persö nli chen Beiträge von Fr. 1‘247.-- ( Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 1 7. Juni 2011) – diesbezüglich sei der Beschwerde führer auf die ausführlichen Darlegungen in der Vernehmlassung der Kasse vom 2 1. März 2013 ( Urk.
8) verwiesen – resultiert ein gerundetes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 23‘200. -- . In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid vom 1 6. Januar 2013 ( Urk.
2) abzuändern. 4.2
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 1 6. Januar 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23‘200.-- zu entrichten hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 9/6) die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 7’ 339.20 fest (inklusive Verwaltungskosten). Die dagegen erhobene Ein spra che ( Urk. 9/7) wies sie mit Entscheid vom
16. Januar 2013 ab ( Urk. 9/16 = Urk. 2).
E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer - jus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen er rechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hin weisen).
E. 2.3 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus - gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bin dung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Er werbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifi kation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 289, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, 98 V 18 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Im Sinne dieser Grundsätze
entfällt die Bindungswirkung einer Steuer meldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E . 3 un d 4; ZAK 1986 S. 55 E . 3c). Diesfalls ist die Aus gleichs - kasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ). Da bei darf sie das gemel dete Gesamteinkommen in der Weise als Ausgangspunkt respektive Ausgangs basis ihrer eigenen Ermittlungen nehmen, dass sie vom Gesamtein - kommen je nes Einkommen, das nicht zum selbständigen Erwerbsein kommen gehört, aus scheidet und vom übrigen Einkommen die persönlichen Beiträge erhebt (ZAK 1986 S. 55 E. 3c). Bei dieser Ausscheidung trifft den Ver sicherten (als Veran lasser der Ermessenstaxation) praxisgemäss eine erhöhte Mit wirkungspflicht und – soweit er geltend macht, dass vo m Gesamteinkommen ein bestimmtes Einkommen auszuscheiden sei – eine Nachweispflicht im Sinne der Tragung der Beweislast im Falle der Beweislosigkeit. 3.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ( Urk. 1) zusammengefasst gel tend, das beitragspflichtige Einkommen sei gestützt auf die Angaben in seiner Steuererklärung vom 15. Februar 2013 für das Jahr 2008 auf Fr. 18‘620.-- fest zusetzen. Die Kasse habe bei ihrem Vorgehen das unselbständige Erwerbsein kommen seiner Frau nicht berücksichtigt .
In der Vernehmlassung ( Urk.
8) führt die Kasse aus, das beitragspflichtige Ein kommen sei unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie nach Aufrechnung der per sönlichen Beiträge neu auf Fr. 23‘267. -- festzusetzen. 4. 4.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Festsetzung des streiti gen beitragspflichten Einkommens das in seiner nachträglich erstell t en Steuererklärung für das Jahr 2008 ( Urk. 3/2) aufgeführte selbständige Erwerbs einkommen von Fr. 18‘620 .-- nicht massgebend. Ausgangspunkt für die Fest setzung des beitragspflichtigen Einkommens ist wie oben dargelegt das von der Steuerbehörde gestützt auf die bei der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung vorgenommene Ermessensveranlagung gemeldet e Erwerbseinkommen s fü r das Jahr 2008 von Fr. 70‘900.-- ( Urk. 9/3). Da es sich dabei um ein Gesamteinkom men handelt, sind davon die unselbständigen Erwerbseinkommen des Be schwerdeführers von Fr. 3000. -- ( Urk. 9/5) und der Ehefrau von Fr. 45‘880.-- ( Urk. 3/5) abzuziehen, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen des Be schwerdeführers von Fr. 22‘020.-- resultiert. Unter Aufrechnung der persö nli chen Beiträge von Fr. 1‘247.-- ( Art.
E. 5 ) mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 18‘620.--
festzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom
21. März 2013 beantragte die Kasse, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei das beitrags pflichtige Einkommen auf Fr. 23‘267. -- herabzusetzen. Das Sozialversiche rungsgericht zog die Steuerakten des Versicherten betreffend di e Jahre 2007 bis 2009 bei (Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 11 ) und gab den Parteien Gele genheit, dazu ergä nzend Stellung zu nehmen (Verfügung vom 8. Mai 2014, Urk. 14) . In der Folge reich t e die Kasse am 20. Mai 2014 eine Stellungnahme ein ( Urk. 17), während der Versicherte dar auf verzichtete.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2. 1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVV ) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
E. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 1 7. Juni 2011) – diesbezüglich sei der Beschwerde führer auf die ausführlichen Darlegungen in der Vernehmlassung der Kasse vom 2 1. März 2013 ( Urk.
8) verwiesen – resultiert ein gerundetes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 23‘200. -- . In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid vom 1 6. Januar 2013 ( Urk.
2) abzuändern. 4.2
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 1 6. Januar 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23‘200.-- zu entrichten hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
18. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden : Ausgleichskasse) ,
als Selbständigerwerbender ange schlossen.
Gemäss der Steuermeldung vom
18. April 2012 ( Urk. 9/3) erzielte er im Jahr 2008 ein ermessensweise festgesetztes selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 70‘900 .-- bei einem betrieblichen Eigenkapital von Null Franken. Gestützt da rauf setzte die Ausgleichkasse mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 9/6) die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 7’ 339.20 fest (inklusive Verwaltungskosten). Die dagegen erhobene Ein spra che ( Urk. 9/7) wies sie mit Entscheid vom
16. Januar 2013 ab ( Urk. 9/16 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
15. Februar ,
ergänzt am
21. März 2013 Beschwerde (Urk. 1 , Urk. 5 ) mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 18‘620.--
festzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom
21. März 2013 beantragte die Kasse, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei das beitrags pflichtige Einkommen auf Fr. 23‘267. -- herabzusetzen. Das Sozialversiche rungsgericht zog die Steuerakten des Versicherten betreffend di e Jahre 2007 bis 2009 bei (Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 11 ) und gab den Parteien Gele genheit, dazu ergä nzend Stellung zu nehmen (Verfügung vom 8. Mai 2014, Urk. 14) . In der Folge reich t e die Kasse am 20. Mai 2014 eine Stellungnahme ein ( Urk. 17), während der Versicherte dar auf verzichtete.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2. 1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVV ) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer - jus tizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen er rechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hin weisen). 2.3
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus - gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bin dung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Er werbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifi kation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 289, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, 98 V 18 E. 2 mit Hinweisen). 2.4
Im Sinne dieser Grundsätze
entfällt die Bindungswirkung einer Steuer meldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E . 3 un d 4; ZAK 1986 S. 55 E . 3c). Diesfalls ist die Aus gleichs - kasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ). Da bei darf sie das gemel dete Gesamteinkommen in der Weise als Ausgangspunkt respektive Ausgangs basis ihrer eigenen Ermittlungen nehmen, dass sie vom Gesamtein - kommen je nes Einkommen, das nicht zum selbständigen Erwerbsein kommen gehört, aus scheidet und vom übrigen Einkommen die persönlichen Beiträge erhebt (ZAK 1986 S. 55 E. 3c). Bei dieser Ausscheidung trifft den Ver sicherten (als Veran lasser der Ermessenstaxation) praxisgemäss eine erhöhte Mit wirkungspflicht und – soweit er geltend macht, dass vo m Gesamteinkommen ein bestimmtes Einkommen auszuscheiden sei – eine Nachweispflicht im Sinne der Tragung der Beweislast im Falle der Beweislosigkeit. 3.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ( Urk. 1) zusammengefasst gel tend, das beitragspflichtige Einkommen sei gestützt auf die Angaben in seiner Steuererklärung vom 15. Februar 2013 für das Jahr 2008 auf Fr. 18‘620.-- fest zusetzen. Die Kasse habe bei ihrem Vorgehen das unselbständige Erwerbsein kommen seiner Frau nicht berücksichtigt .
In der Vernehmlassung ( Urk.
8) führt die Kasse aus, das beitragspflichtige Ein kommen sei unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie nach Aufrechnung der per sönlichen Beiträge neu auf Fr. 23‘267. -- festzusetzen. 4. 4.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Festsetzung des streiti gen beitragspflichten Einkommens das in seiner nachträglich erstell t en Steuererklärung für das Jahr 2008 ( Urk. 3/2) aufgeführte selbständige Erwerbs einkommen von Fr. 18‘620 .-- nicht massgebend. Ausgangspunkt für die Fest setzung des beitragspflichtigen Einkommens ist wie oben dargelegt das von der Steuerbehörde gestützt auf die bei der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung vorgenommene Ermessensveranlagung gemeldet e Erwerbseinkommen s fü r das Jahr 2008 von Fr. 70‘900.-- ( Urk. 9/3). Da es sich dabei um ein Gesamteinkom men handelt, sind davon die unselbständigen Erwerbseinkommen des Be schwerdeführers von Fr. 3000. -- ( Urk. 9/5) und der Ehefrau von Fr. 45‘880.-- ( Urk. 3/5) abzuziehen, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen des Be schwerdeführers von Fr. 22‘020.-- resultiert. Unter Aufrechnung der persö nli chen Beiträge von Fr. 1‘247.-- ( Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 1 7. Juni 2011) – diesbezüglich sei der Beschwerde führer auf die ausführlichen Darlegungen in der Vernehmlassung der Kasse vom 2 1. März 2013 ( Urk.
8) verwiesen – resultiert ein gerundetes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 23‘200. -- . In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid vom 1 6. Januar 2013 ( Urk.
2) abzuändern. 4.2
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 1 6. Januar 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23‘200.-- zu entrichten hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel