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AB.2013.00012

Absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG bei Nachzahlung einer ursprünglich zu niedrigen Altersrente infolge eines erst nachträglich erfolgten Verwitweten-Zuschlags.

Zürich SozVersG · 2014-07-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren im

Juli 1931, verheiratet gewesen ab 4. August 1956 mit Y.___ (geboren im

Mai 1930; verstorben am 1 5. Januar 2004), bezog ab

1. August 1993 eine ordentliche Altersrente ( Urk. 6/B1 ,

Urk. 6/B22). Ab 1. Juni 1995 bezogen sie und ihr verstorbener Ehe mann je eine ordentliche halbe Ehepaar-Altersente ( Urk. 6/A2). Im Zuge der ge richt lichen Trennung der Ehe (Verfügung des Bezirksgericht s

Z.___ vom 2 8. Mai 2002 Urk. 6/B7-

8) bezogen beide ab 1. Juni 2002 je eine ordentliche Al tersrente (Urk.6/B/2, Urk. 6/B/10). Am 1 6. September 2003 wurde der Ehemann verbeiständet ( Urk. 6/B/15-16). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2004 teilte die Be i ständin resp ektive deren Organisation der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse , mit, der Ehemann sei im

Januar 2004 verstorben ( Urk. 6/B/18). Im November 2012 realisierte die Ausgleichskasse, dass der Ver si cherten die Altersrente ohne Verwitweten-Zu schlag im Sinne von Art. 35 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) ausge richtet wurde ( Urk. 6/A/20-21). Sie nahm daher rückwirkend eine Neube rech nung der Altersrente mit einem Verwitweten-Zuschlag vor und zahlte der Ver sicherten mit Verfügung vom 5. November 2012 den für den Zeitraum ab 1. November 2007 bis zum 3 0. November 2012 geschuldeten Restbetrag von Fr. 22‘249.- - nach ( Urk. 6/A/28-29). In teilweiser Gutheissung der von der Ver si cherten dagegen erhobene n Einsprache vo m 2 2. November 2012 ( Urk. 6/A/35 -36) richtete die Kasse der Versicherten mit Entscheid vom 8. Januar 2013 auf dem Nachzahlungsbetrag von Fr. 22‘249.- - einen Verzugszins von Fr. 2‘438.- - aus ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk. 1) mit dem Antrag, der Verwitweten -Zuschlag respektive die entsprechende Ren tenerhöhung und Nachzahlung des Restbetrages seien ihr auch für den Zeitraum vom Februar 2004 bis Oktober 2007 zu gewähren, zusammen mit einem Ver zugszins von fünf Prozent. In der Vernehmlassung vom 1 3. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 8. Mai 2013 und der Duplik vom 3. Juli 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 9, Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Ausgleichskasse begründet e ihr Vorgehen im angefochtenen Entscheid und in ihren Rechtsschriften ( Urk. 5, Urk.

11) im Wesentlichen damit, für den An spruch auf Nachzahlung der noch nicht geleisteten Altersrente finde die fünf jährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Die Be schwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Anspruch auf einen Verwitweten-Zuschlag

in irgen d einer Form geltend zu machen. Daran ändere auch die To desfallmeldung der Bei ständin des verstorbenen Ehemannes vom 2 0. Januar 2004 nichts . 1.2

Dem gegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1, Urk.

9), die To des fallmeldung durch die Beiständin des verstorbenen Ehemannes vom 2 0. Januar 2004 habe als Anmeldung für die Anpassung der Altersrente respek tive für den Verwitweten -Zuschlag zu gelten, weshalb damit die Frist von Art. 24 ATSG ge wahrt worden sei. Denn bei einem Ehepaar, welches je eine Altersrente beziehe, reiche im Todesfall eine Meldung, damit die Kasse die Rentenza hlung an den Verstorbenen stoppe und den Verwitweten-Zuschlag an die überlebende Witwe auszahl e . Es sei aktenkundig gewesen, dass der Verstorbene bis zu sei nem Tod ver heiratet gewesen sei und die Beschwerdeführerin

seit 1. August 1993 eine Altersrente bezo gen habe. 2. 2.1

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen ( Art. 35 bis AHVG) . 2.2

Unter dem Randtitel „Geltendmachung des Leistungsanspruchs“ bestimmt Art. 29

Abs. 1 ATSG, dass jemand, der eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversi cherung gül ti gen Form anzumelden hat.

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhal ten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von

der Ausgleichskasse nachfordern ( Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) . Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen ( Art. 77 Satz 2 AHVV) . Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG ( Art. 77 Satz

3 AHVV) . Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nach zahlung nicht bezogener Renten nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG.

G emäss dieser Be stimmung erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge schuldet war.

3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei den Fris ten gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG um Verwirkungsfristen mit der Folge, dass nur die Leistungen der letzten fünf Jahre nachbezahlt werden und weiter zurück liegende untergegangen sind. Das gilt auch, wenn der Versicherungsträger eine ausreichend substantiierte Anmeldung übersehen hat. Das Bundesgericht hat trotz Kritik eines Teils der Lehre an dieser Rechtsprechung festgehalten und wie derholt erkannt, dass Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013, E.

3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Es kann daher offen bleiben, ob die Meldung des Todesfalls durch die Bei stän din

des Ehemannes der Beschwerdeführerin als rechtsgültige Anmeldung zum Bezug des Verwitweten-Zuschlags anzusehen ist oder nicht. Die Ausgleichskasse be mer kte den Irrtum - ohne dass sich die Beschwerdeführerin nochmals bei ihr gemeldet hatte - am 1. November 2012 (Urk. 6/A/21) und richtete die Nach zahlungen daher zu Recht für die zurückliegenden fünf Jahre ab 1. November 2007 aus. Auf weitergehende Nachzahlungen hat die Beschwerdeführerin wegen der Verwirkungsfrist in Art. 24 Abs. 1 ATSG keinen Anspruch.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 5. Januar 2004), bezog ab

1. August 1993 eine ordentliche Altersrente ( Urk. 6/B1 ,

Urk. 6/B22). Ab 1. Juni 1995 bezogen sie und ihr verstorbener Ehe mann je eine ordentliche halbe Ehepaar-Altersente ( Urk. 6/A2). Im Zuge der ge richt lichen Trennung der Ehe (Verfügung des Bezirksgericht s

Z.___ vom 2 8. Mai 2002 Urk. 6/B7-

8) bezogen beide ab 1. Juni 2002 je eine ordentliche Al tersrente (Urk.6/B/2, Urk. 6/B/10). Am 1 6. September 2003 wurde der Ehemann verbeiständet ( Urk. 6/B/15-16). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2004 teilte die Be i ständin resp ektive deren Organisation der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse , mit, der Ehemann sei im

Januar 2004 verstorben ( Urk. 6/B/18). Im November 2012 realisierte die Ausgleichskasse, dass der Ver si cherten die Altersrente ohne Verwitweten-Zu schlag im Sinne von Art. 35 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) ausge richtet wurde ( Urk. 6/A/20-21). Sie nahm daher rückwirkend eine Neube rech nung der Altersrente mit einem Verwitweten-Zuschlag vor und zahlte der Ver sicherten mit Verfügung vom 5. November 2012 den für den Zeitraum ab 1. November 2007 bis zum

E. 1.1 Die Ausgleichskasse begründet e ihr Vorgehen im angefochtenen Entscheid und in ihren Rechtsschriften ( Urk. 5, Urk.

11) im Wesentlichen damit, für den An spruch auf Nachzahlung der noch nicht geleisteten Altersrente finde die fünf jährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Die Be schwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Anspruch auf einen Verwitweten-Zuschlag

in irgen d einer Form geltend zu machen. Daran ändere auch die To desfallmeldung der Bei ständin des verstorbenen Ehemannes vom 2 0. Januar 2004 nichts .

E. 1.2 Dem gegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1, Urk.

9), die To des fallmeldung durch die Beiständin des verstorbenen Ehemannes vom 2 0. Januar 2004 habe als Anmeldung für die Anpassung der Altersrente respek tive für den Verwitweten -Zuschlag zu gelten, weshalb damit die Frist von Art. 24 ATSG ge wahrt worden sei. Denn bei einem Ehepaar, welches je eine Altersrente beziehe, reiche im Todesfall eine Meldung, damit die Kasse die Rentenza hlung an den Verstorbenen stoppe und den Verwitweten-Zuschlag an die überlebende Witwe auszahl e . Es sei aktenkundig gewesen, dass der Verstorbene bis zu sei nem Tod ver heiratet gewesen sei und die Beschwerdeführerin

seit 1. August 1993 eine Altersrente bezo gen habe. 2. 2.1

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen ( Art. 35 bis AHVG) . 2.2

Unter dem Randtitel „Geltendmachung des Leistungsanspruchs“ bestimmt Art. 29

Abs. 1 ATSG, dass jemand, der eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversi cherung gül ti gen Form anzumelden hat.

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhal ten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von

der Ausgleichskasse nachfordern ( Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) . Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen ( Art. 77 Satz 2 AHVV) . Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG ( Art. 77 Satz

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Es kann daher offen bleiben, ob die Meldung des Todesfalls durch die Bei stän din

des Ehemannes der Beschwerdeführerin als rechtsgültige Anmeldung zum Bezug des Verwitweten-Zuschlags anzusehen ist oder nicht. Die Ausgleichskasse be mer kte den Irrtum - ohne dass sich die Beschwerdeführerin nochmals bei ihr gemeldet hatte - am 1. November 2012 (Urk. 6/A/21) und richtete die Nach zahlungen daher zu Recht für die zurückliegenden fünf Jahre ab 1. November 2007 aus. Auf weitergehende Nachzahlungen hat die Beschwerdeführerin wegen der Verwirkungsfrist in Art. 24 Abs. 1 ATSG keinen Anspruch.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00012 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

30. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren im

Juli 1931, verheiratet gewesen ab 4. August 1956 mit Y.___ (geboren im

Mai 1930; verstorben am 1 5. Januar 2004), bezog ab

1. August 1993 eine ordentliche Altersrente ( Urk. 6/B1 ,

Urk. 6/B22). Ab 1. Juni 1995 bezogen sie und ihr verstorbener Ehe mann je eine ordentliche halbe Ehepaar-Altersente ( Urk. 6/A2). Im Zuge der ge richt lichen Trennung der Ehe (Verfügung des Bezirksgericht s

Z.___ vom 2 8. Mai 2002 Urk. 6/B7-

8) bezogen beide ab 1. Juni 2002 je eine ordentliche Al tersrente (Urk.6/B/2, Urk. 6/B/10). Am 1 6. September 2003 wurde der Ehemann verbeiständet ( Urk. 6/B/15-16). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2004 teilte die Be i ständin resp ektive deren Organisation der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse , mit, der Ehemann sei im

Januar 2004 verstorben ( Urk. 6/B/18). Im November 2012 realisierte die Ausgleichskasse, dass der Ver si cherten die Altersrente ohne Verwitweten-Zu schlag im Sinne von Art. 35 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) ausge richtet wurde ( Urk. 6/A/20-21). Sie nahm daher rückwirkend eine Neube rech nung der Altersrente mit einem Verwitweten-Zuschlag vor und zahlte der Ver sicherten mit Verfügung vom 5. November 2012 den für den Zeitraum ab 1. November 2007 bis zum 3 0. November 2012 geschuldeten Restbetrag von Fr. 22‘249.- - nach ( Urk. 6/A/28-29). In teilweiser Gutheissung der von der Ver si cherten dagegen erhobene n Einsprache vo m 2 2. November 2012 ( Urk. 6/A/35 -36) richtete die Kasse der Versicherten mit Entscheid vom 8. Januar 2013 auf dem Nachzahlungsbetrag von Fr. 22‘249.- - einen Verzugszins von Fr. 2‘438.- - aus ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk. 1) mit dem Antrag, der Verwitweten -Zuschlag respektive die entsprechende Ren tenerhöhung und Nachzahlung des Restbetrages seien ihr auch für den Zeitraum vom Februar 2004 bis Oktober 2007 zu gewähren, zusammen mit einem Ver zugszins von fünf Prozent. In der Vernehmlassung vom 1 3. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 8. Mai 2013 und der Duplik vom 3. Juli 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 9, Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Ausgleichskasse begründet e ihr Vorgehen im angefochtenen Entscheid und in ihren Rechtsschriften ( Urk. 5, Urk.

11) im Wesentlichen damit, für den An spruch auf Nachzahlung der noch nicht geleisteten Altersrente finde die fünf jährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Die Be schwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Anspruch auf einen Verwitweten-Zuschlag

in irgen d einer Form geltend zu machen. Daran ändere auch die To desfallmeldung der Bei ständin des verstorbenen Ehemannes vom 2 0. Januar 2004 nichts . 1.2

Dem gegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1, Urk.

9), die To des fallmeldung durch die Beiständin des verstorbenen Ehemannes vom 2 0. Januar 2004 habe als Anmeldung für die Anpassung der Altersrente respek tive für den Verwitweten -Zuschlag zu gelten, weshalb damit die Frist von Art. 24 ATSG ge wahrt worden sei. Denn bei einem Ehepaar, welches je eine Altersrente beziehe, reiche im Todesfall eine Meldung, damit die Kasse die Rentenza hlung an den Verstorbenen stoppe und den Verwitweten-Zuschlag an die überlebende Witwe auszahl e . Es sei aktenkundig gewesen, dass der Verstorbene bis zu sei nem Tod ver heiratet gewesen sei und die Beschwerdeführerin

seit 1. August 1993 eine Altersrente bezo gen habe. 2. 2.1

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen ( Art. 35 bis AHVG) . 2.2

Unter dem Randtitel „Geltendmachung des Leistungsanspruchs“ bestimmt Art. 29

Abs. 1 ATSG, dass jemand, der eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversi cherung gül ti gen Form anzumelden hat.

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhal ten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von

der Ausgleichskasse nachfordern ( Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) . Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen ( Art. 77 Satz 2 AHVV) . Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG ( Art. 77 Satz

3 AHVV) . Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nach zahlung nicht bezogener Renten nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG.

G emäss dieser Be stimmung erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge schuldet war.

3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei den Fris ten gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG um Verwirkungsfristen mit der Folge, dass nur die Leistungen der letzten fünf Jahre nachbezahlt werden und weiter zurück liegende untergegangen sind. Das gilt auch, wenn der Versicherungsträger eine ausreichend substantiierte Anmeldung übersehen hat. Das Bundesgericht hat trotz Kritik eines Teils der Lehre an dieser Rechtsprechung festgehalten und wie derholt erkannt, dass Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013, E.

3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Es kann daher offen bleiben, ob die Meldung des Todesfalls durch die Bei stän din

des Ehemannes der Beschwerdeführerin als rechtsgültige Anmeldung zum Bezug des Verwitweten-Zuschlags anzusehen ist oder nicht. Die Ausgleichskasse be mer kte den Irrtum - ohne dass sich die Beschwerdeführerin nochmals bei ihr gemeldet hatte - am 1. November 2012 (Urk. 6/A/21) und richtete die Nach zahlungen daher zu Recht für die zurückliegenden fünf Jahre ab 1. November 2007 aus. Auf weitergehende Nachzahlungen hat die Beschwerdeführerin wegen der Verwirkungsfrist in Art. 24 Abs. 1 ATSG keinen Anspruch.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel