Sachverhalt
1.
X.___
ist der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankge werbe als Selbständigerwerbender angeschlossen. Für das Beitragsjahr 2007 leistete er im Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Am 21. September 2012 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, (Steueramt) der Ausgleichs kasse für das Jahr 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘93 6‘720 .-- ( Urk. 10/ 2). Mit Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2012 setzte die Ausgleichskasse die von X.___
für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr . 289‘ 280.45 fest ( Urk. 10/ 3). Für die zu viel geleisteten Beiträge in Höhe von Fr. 260‘ 719.55 sprach die Ausgleichskasse X.___
für die Zeit vom 1. Janu ar 2008 bis 31. Dezember 2008 Vergütungszinsen von 5 % , sprich Fr. 13‘03 5.95 zu ( Urk. 10/ 4+5). Am 2. November 2012 erhob X.___
gegen die Vergütungszinsen Einsprache und beantragte, es seien ihm bis zur Rück erstattung der von ihm geleisteten Akontozahlungen am 15. Oktober 2012 Ver gütungszinsen zu erstatten ( Urk. 10/ 6). Die Ausgleichs kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hier g e gen erhob X.___
am 2 5. Januar 2013 Beschwerde und beantrag t e, es seien ihm auf den zu viel einbezahlten Beiträgen bis zur voll ständigen Rückerstattung am 15. Oktober 2012 Zinsen zu entrichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge am 1 2. April 2013, das Ver fahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 zu sistieren, eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung der materiell begründeten Vernehmlassung anzusetzen ( Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 wurde der Beschwer degegnerin Frist angesetzt , um eine materiell begründete Vernehmlassung einzureichen ( Urk. 11 ). Dieser Aufforde rung kam sie am 7. Mai 2013 nach ( Urk. 1 3 ). Der B eschwerdeführer teilte dem Geri cht am 1 9. Juni 2013 mit, dass er mit einer Sistierung des Verfahrens ein verstanden sei ( Urk. 1 7 ). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 2 6. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 sistiert ( Urk. 1 8 ). Nachdem das hiesige Gericht im Beschwerde verfahren
Nr. AB.2013.00007 am 2 1. November 201 4 ein Urteil erl assen hatte , welches unangefochten in Rechtskraft erw uch s, wurde die Sistierung des Ver fahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2015 aufgehoben ( Urk. 20 ). Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2007 beige zogen ( Urk. 2 3 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si che rung , AHVG ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung, IVG ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG ). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Ei genkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.2
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 1.3
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Beitragsfor derungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszin sen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 ter
AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, Vergütungszin sen ausgerichtet ( Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4).
Wurden hingegen zu wenig Akontobeiträge bezahlt, so hat der Selb ständig er werbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, erst ab Rechnungsstel lung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Ent rich tung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr
folgenden Kalenderjahres (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Dasselbe gilt, wenn über haupt keine Akontobeiträge (beispielsweise mangels Anmeldung) ab gelie fert wur den (Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV). Der Satz für die Verzugs- und Vergü tungs zinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Tatsächlich hatte er jedoch bei einem Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘93 6‘720 .-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 6‘ 813‘545 .-- lediglich Beiträge (inkl. Ver waltungskosten) in Höhe von Fr. 289‘ 280.45 zu leisten ( Urk. 10/ 2+3). Der Be schwerdeführer leistete somit Akontozahlungen von Fr. 260‘ 719.55
(Fr. 550‘000.--
- Fr. 289‘280.45) zu viel. Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Erhalt der Steuermeldung am 15. Oktober 2012 zurück ( Urk. 10/
4) und sprach ihm für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 auf diesem Betrag Vergütungszinsen von 5 %, sprich Fr. 13‘03 5.95 zu ( Urk. 10/ 5). Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 15. Oktober 2012 verneinte sie einen Anspruch auf Vergütungszinsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge von Fr. 550‘000.-- hätten bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr. 6‘ 813‘545 .-- - und bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % (vgl. Urk. 10/
3) - einem Einkommen von Fr. 5‘41 6‘626 . 20 ([Fr. 550‘000 : {0,095 x 1,0015} + Fr. 20 4‘4 20.--] x 0,905) entsprochen. Der Beschwerdeführer leistete somit Beiträge für ein Einkommen, welches Fr. 2‘4 79‘906. 20 ( Fr. 5‘416‘626. 20
- Fr. 2‘93 6‘720 .--) bzw. rund 8 4 %
( Fr. 2‘479‘906. 20
: Fr. 2‘936‘720 .--) über seinem tatsächlichen Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2‘936‘720.-- lag. Der geleistete Betrag lag auch wesentlich über den in den Vorjahren abzuführenden Beiträgen, welche auf einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 3‘962‘500.-- (2006) und Fr. 1‘808‘900.-- (2005) erhoben wurden (Urk. 14/8-9). 3.2
Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren Nr. AB.2013.00007 lag es allein in der Hand der Beitragspflichtigen, die Höhe der Akontobeiträge zu bestimmen. Zwar versandte sie ab 2005 „provisorische Beitragsverfügungen“ für das laufende Jahr, die Beitragspflichtigen waren je doch aufgerufen, die vierteljährlich zu entrichtenden Akontozahlungen im Laufe des Jahres anzupassen, sofern sich die Einkommenssituation verändern sollte
(vgl. auch Urk. 13 S. 1) . 3. 3
Als Grund für seine viel zu hohen Akontoleistungen führt der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren 2007 bis 2010 Rückstellungen von Fr. 17‘000‘000.-- ge bildet worden seien und er bis zur definitiven Einschätzung der Steuerbehör den nicht habe wissen könne n , ob diese akzeptiert würden (Urk. 1). Das Steuer amt bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2013,
dass beim Beschwerdeführer des Verfahrens Nr. AB .2013.00007 betref fend die Steuern der Geschäftsjahre 2007 bis 2010 ein latentes Risiko im Zu sammenhang mit vorgenommenen Rückstellungen bestanden habe (Urk. 11/10). Da der vor lie genden Streitsache ein analoger Sachverhalt zugrunde liegt, gilt dasselbe für den Beschwerdeführer, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Risiko für von den Steuerbe hörden allenfalls nicht akzeptierte Rückstellungen der Jahre 2008 bis 2010 für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 geleis teten Akontozahlungen nicht von Relevanz ist. In Bezug auf das vom Be schwer deführer für das Jahr 2007 geltend gemachte Risiko betref fend die Rück stellungen im Jahr 2007 gilt es zu beachten, dass gemäss dem Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigen Erwerbseinkommen der Be schwerdeführer von seinem Brutto einkommen Rückstellungen in Höhe von Fr. 707‘500.-- in Abzug brachte (Urk. 2 3 ). Der Beschwerdeführer hatte somit betreffend den von ihm als Grund für die zu hohen Akontozahlungen ange führten neu gebildeten Rück stellungen im Jahr 2007 ein Risiko in Höhe von maximal Fr. 707‘500.--. Wenn die Steuerbehörden die deklarierten Rückstellun gen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hätten, hätte sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 auf Fr. 3‘64 4‘220 .-- (Fr. 2‘93 6‘720 .-- + Fr. 707‘500.--) belaufen. Für ein Einkommen von
Fr. 3‘64 4‘220 .-- hätte er bei Verwaltungskosten von 0,15 % Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 363‘ 667.20 ([Fr. 3‘64 4‘220 . -- : 0,905 – Fr. 20 4‘42 0.--] x [0,095 x 1,0015]) leisten müssen. Er hätte somit auch dann, wenn die neu gebil deten Rückstellungen von den Steuerbehörden nicht als ge schäftsmässig be gründet akzeptiert worden wären, - bei linearen Verwal tungs kosten von 0,15 % - Akontozahlungen von Fr. 186‘ 332.8 0 zu viel geleistet (Fr. 550‘000.-- -
Fr. 363‘667.20 ). 3. 4
Die Beschwerdegegnerin beschränkte den Zinsenlauf auf ein Jahr nach Ablauf der Beitragsperiode unter anderem in analoger Anwendung von Art. 41 ter Abs. 3 AHVV (Urk. 2 S.
3). Diese Bestimmung betrifft Lohnbeiträge und ist insoweit nicht passend, als die effektiv ausbezahlten Löhne bzw. der Lohnanspruch Ende Jahr masslich feststehen. Das beitragspflichtige selbständige Erwerbseinkommen hängt indes auch von der Steuerveranlagung ab, ist daher nicht in allen Teilen immer genau berechenbar, und die rechtskräftige Steuereinschätzung kann sich zeitlich erheblich verzögern. Ferner verwies die Beschwerdegegnerin auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV. Den Bestimmungen zum Verzugszins kommen dem Grund ge danken nach dieselbe Funktion eines Schadensausgleichs wie beim Vergü tungszins zu. Sie bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld ners in pauschalisierter Form auszugleichen (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206). Wohl sieht die Regelung über die Verzugszinsen (Art. 41 bis AHVV) in dif feren zierter Weise einen unterschiedlichen Beginn des Zinsenlaufs vor und trifft hin sichtlich der Selbständigerwerbenden bei Unterlassung ihrer Melde pflichten eine Unterscheidung je nach Ausmass der prozentualen Abweichung der Akon to zah lungen zu den effektiv geschuldeten Beiträgen (vgl. E.
1.2). Indes fehlt eine ana loge Bestimmung bei den Vergütungszinsen. Dass die Mitwirkungs pflichten des Selbständige rwerbenden im Akontozahlungsver fah ren (Art. 24 Abs. 4 AHVV) auch in Bezug auf die Vergütungszinsen zu berück sichtigen sind, ist auch Aus fluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glau ben (vgl. E. 3. 5 ). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen zum Verzugszins auf den Vergü tungszins , was nur mit erheblichen Anpassungen des Verord nungstextes mög lich ist, erscheint ohne entsprechende Grundlage in der Ver ordnung jedoch nicht opportun, an sonsten Vergütungszinsen jeweils schon bei einer 25%igen Abweichung (teil weise) hinfällig würden, was dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz (Art. 26 Abs. 1
ATSG) widerspräche, der den Bun desrat nur ermäch tigt, für den umge kehrten Fall, das heisst bei geringfügigen Beiträgen oder kurzfristigen Aus stän den, eine Ausnahmeregelung zu treffen (vgl. hierzu auch zur bis Ende 2000 geltenden Vergütungs- zinsregelung : BGE 110 V 252 E. 4b S. 257). 3. 5
Nach Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung er streckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmiss brauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmiss brauch vorliegt (BGE 131 V 97 E.
4.3; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver wal tungsrecht, 6. Auflage, Rz . 716). 3. 6
Der Beschwerdeführer hat keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb er Akon to zahlungen geleistet hat, welche auch bei Nichtberücksichtigung der von ihm geltend gemachten Rückstellungen unter Annahme linearer Verwaltungs kosten um Fr. 186‘ 332.80 (Fr. 550‘000.-- -
Fr. 363‘ 667.20 ) zu hoch waren. Es fällt viel mehr auf, dass er, nachdem die ? eschwerdegegnerin ihm am 11. Dezember 2007 mit Beitragsverfügung für das Jahr 2005 auch Vergütungszinsen zuge sprochen hatte ( Urk. 1 4 /9, Beilagenverzeichnis ; vgl. auch Urk. 1 S.
2 ), am 28. und 3 1. Dezem ber 2007 innert kürzester Zeit (nach vier vorangegangenen Quar talszahlungen ) noch zwei Akontozahlungen leistete, und zwar in Höhe von Fr. 100‘000. -- bzw. Fr. 150‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Ende Dezember 2007 hatte der Be schwerdeführer Kenntnis über den allgemeinen Geschäftsgang des Jahres 2007 ,
weshalb ihm die Grössenordnung seines Einkommens hätte bekannt sein müssen (vgl. Ziffer 2.1 des Hilfsblattes A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb , Urk. 23 ). Nachdem der Be schwerdeführer zuvor in relativ regelmässigen Abstän den Akontozahlungen geleistet hatte, und diese Fr. 100‘000.-- nie überstiegen, ist davon auszugehen, dass er, nachdem er bereits am 2 8. Dezember 2007 eine Akontozahlungen von Fr. 100‘000.-- geleistete hatte, spätestens die Zahlung vom 3 1. Dezember 2007 von Fr. 150‘000.-- einzig mit dem Zweck der Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % leistete. Dies widerspricht Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Für die
am 3 1. Dezember 2007 geleisteten Fr. 150‘000.-- hat der Beschwerde führer daher keinen Anspruch auf Ver gü tungs zinsen . 3. 7
Betreffend die übrigen auch unter Berücksichtigung des Rückstellungsrisikos zu viel geleisteten Beiträge, welche sich bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % auf Fr. 36‘ 332.8 0 beliefen ( Fr. 186‘332.80
– Fr. 150‘000.--), hätte sich der Be schwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Ausfüllung des Hilfsblattes A zur Steuerklärung, ausgedruckt am 2 6. Mai 2008, bewusst sein müssen, dass er diese
Akontobeiträge zu viel leistete. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wäre er ver pflich tet gewesen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sein (deklariertes) Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich vom hypothetischen Ein kom men, für welches Akontobeiträge geleistet wurden, abweicht. Da er dies in Kenntnis der ihm zustehenden Vergütungszinsen unter lassen hat und es kei nen andern sachlichen Grund als die reine Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % da für gab, dass die zu hohen Akontobeiträge nicht zurückgefordert oder mit laufenden verrechnet wurden, handelte er diesbezüg lich ebenfalls rechts miss bräuchlich . 3. 8
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen von 5 % auf Fr. 110‘ 719.55 (Fr. 550‘000.-- – - Fr. 289‘ 280.4 5 - Fr. 150‘000.--) für die Zeit vom 1. Januar bis 2 6. Mai 2008 und auf dem Betrag, welchen er zur Absicherung seiner Rückstellungen maximal zu viel leisten durfte - was bei Verwaltungskosten von 0,15 % Fr. 74‘379.35 (Fr. 707‘500.-- : 0,905 x 0,095 x 1,0015) entspricht - für die Zeit vom 2 7. Mai 2008 bis 15. Oktober 2012. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung ihrer kon kreten Verwaltungskosten im Jahr 2007 den Vergütungszinsenanspruch des Be schwerdeführers neu berechne und ihm die Vergütungszinsen ausrichte. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom
8. Januar 2013 aufgehoben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie se n wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Vergütungszinsanspruch des Be schwer deführers neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___
ist der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankge werbe als Selbständigerwerbender angeschlossen. Für das Beitragsjahr 2007 leistete er im Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Am 21. September 2012 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, (Steueramt) der Ausgleichs kasse für das Jahr 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘93 6‘720 .-- ( Urk. 10/ 2). Mit Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2012 setzte die Ausgleichskasse die von X.___
für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr . 289‘ 280.45 fest ( Urk. 10/ 3). Für die zu viel geleisteten Beiträge in Höhe von Fr. 260‘ 719.55 sprach die Ausgleichskasse X.___
für die Zeit vom 1. Janu ar 2008 bis 31. Dezember 2008 Vergütungszinsen von 5 % , sprich Fr. 13‘03 5.95 zu ( Urk. 10/ 4+5). Am 2. November 2012 erhob X.___
gegen die Vergütungszinsen Einsprache und beantragte, es seien ihm bis zur Rück erstattung der von ihm geleisteten Akontozahlungen am 15. Oktober 2012 Ver gütungszinsen zu erstatten ( Urk. 10/ 6). Die Ausgleichs kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si che rung , AHVG ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung, IVG ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG ). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Ei genkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
E. 1.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV).
E. 1.3 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Beitragsfor derungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszin sen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 ter
AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, Vergütungszin sen ausgerichtet ( Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4).
Wurden hingegen zu wenig Akontobeiträge bezahlt, so hat der Selb ständig er werbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, erst ab Rechnungsstel lung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Ent rich tung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr
folgenden Kalenderjahres (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Dasselbe gilt, wenn über haupt keine Akontobeiträge (beispielsweise mangels Anmeldung) ab gelie fert wur den (Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV). Der Satz für die Verzugs- und Vergü tungs zinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Tatsächlich hatte er jedoch bei einem Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘93 6‘720 .-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 6‘ 813‘545 .-- lediglich Beiträge (inkl. Ver waltungskosten) in Höhe von Fr. 289‘ 280.45 zu leisten ( Urk. 10/ 2+3). Der Be schwerdeführer leistete somit Akontozahlungen von Fr. 260‘ 719.55
(Fr. 550‘000.--
- Fr. 289‘280.45) zu viel. Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Erhalt der Steuermeldung am 15. Oktober 2012 zurück ( Urk. 10/
4) und sprach ihm für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 auf diesem Betrag Vergütungszinsen von 5 %, sprich Fr. 13‘03 5.95 zu ( Urk. 10/ 5). Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 15. Oktober 2012 verneinte sie einen Anspruch auf Vergütungszinsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. 3.
E. 2 Hier g e gen erhob X.___
am 2 5. Januar 2013 Beschwerde und beantrag t e, es seien ihm auf den zu viel einbezahlten Beiträgen bis zur voll ständigen Rückerstattung am 15. Oktober 2012 Zinsen zu entrichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge am 1 2. April 2013, das Ver fahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 zu sistieren, eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung der materiell begründeten Vernehmlassung anzusetzen ( Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 wurde der Beschwer degegnerin Frist angesetzt , um eine materiell begründete Vernehmlassung einzureichen ( Urk. 11 ). Dieser Aufforde rung kam sie am 7. Mai 2013 nach ( Urk. 1
E. 3 ). Der B eschwerdeführer teilte dem Geri cht am 1 9. Juni 2013 mit, dass er mit einer Sistierung des Verfahrens ein verstanden sei ( Urk. 1
E. 3.1 Die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge von Fr. 550‘000.-- hätten bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr. 6‘ 813‘545 .-- - und bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % (vgl. Urk. 10/
3) - einem Einkommen von Fr. 5‘41 6‘626 . 20 ([Fr. 550‘000 : {0,095 x 1,0015} + Fr. 20 4‘4 20.--] x 0,905) entsprochen. Der Beschwerdeführer leistete somit Beiträge für ein Einkommen, welches Fr. 2‘4 79‘906. 20 ( Fr. 5‘416‘626. 20
- Fr. 2‘93 6‘720 .--) bzw. rund
E. 3.2 Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren Nr. AB.2013.00007 lag es allein in der Hand der Beitragspflichtigen, die Höhe der Akontobeiträge zu bestimmen. Zwar versandte sie ab 2005 „provisorische Beitragsverfügungen“ für das laufende Jahr, die Beitragspflichtigen waren je doch aufgerufen, die vierteljährlich zu entrichtenden Akontozahlungen im Laufe des Jahres anzupassen, sofern sich die Einkommenssituation verändern sollte
(vgl. auch Urk. 13 S. 1) . 3. 3
Als Grund für seine viel zu hohen Akontoleistungen führt der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren 2007 bis 2010 Rückstellungen von Fr. 17‘000‘000.-- ge bildet worden seien und er bis zur definitiven Einschätzung der Steuerbehör den nicht habe wissen könne n , ob diese akzeptiert würden (Urk. 1). Das Steuer amt bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2013,
dass beim Beschwerdeführer des Verfahrens Nr. AB .2013.00007 betref fend die Steuern der Geschäftsjahre 2007 bis 2010 ein latentes Risiko im Zu sammenhang mit vorgenommenen Rückstellungen bestanden habe (Urk. 11/10). Da der vor lie genden Streitsache ein analoger Sachverhalt zugrunde liegt, gilt dasselbe für den Beschwerdeführer, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Risiko für von den Steuerbe hörden allenfalls nicht akzeptierte Rückstellungen der Jahre 2008 bis 2010 für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 geleis teten Akontozahlungen nicht von Relevanz ist. In Bezug auf das vom Be schwer deführer für das Jahr 2007 geltend gemachte Risiko betref fend die Rück stellungen im Jahr 2007 gilt es zu beachten, dass gemäss dem Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigen Erwerbseinkommen der Be schwerdeführer von seinem Brutto einkommen Rückstellungen in Höhe von Fr. 707‘500.-- in Abzug brachte (Urk. 2 3 ). Der Beschwerdeführer hatte somit betreffend den von ihm als Grund für die zu hohen Akontozahlungen ange führten neu gebildeten Rück stellungen im Jahr 2007 ein Risiko in Höhe von maximal Fr. 707‘500.--. Wenn die Steuerbehörden die deklarierten Rückstellun gen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hätten, hätte sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 auf Fr. 3‘64 4‘220 .-- (Fr. 2‘93 6‘720 .-- + Fr. 707‘500.--) belaufen. Für ein Einkommen von
Fr. 3‘64 4‘220 .-- hätte er bei Verwaltungskosten von 0,15 % Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 363‘ 667.20 ([Fr. 3‘64 4‘220 . -- : 0,905 – Fr. 20 4‘42 0.--] x [0,095 x 1,0015]) leisten müssen. Er hätte somit auch dann, wenn die neu gebil deten Rückstellungen von den Steuerbehörden nicht als ge schäftsmässig be gründet akzeptiert worden wären, - bei linearen Verwal tungs kosten von 0,15 % - Akontozahlungen von Fr. 186‘ 332.8 0 zu viel geleistet (Fr. 550‘000.-- -
Fr. 363‘667.20 ). 3. 4
Die Beschwerdegegnerin beschränkte den Zinsenlauf auf ein Jahr nach Ablauf der Beitragsperiode unter anderem in analoger Anwendung von Art. 41 ter Abs. 3 AHVV (Urk. 2 S.
3). Diese Bestimmung betrifft Lohnbeiträge und ist insoweit nicht passend, als die effektiv ausbezahlten Löhne bzw. der Lohnanspruch Ende Jahr masslich feststehen. Das beitragspflichtige selbständige Erwerbseinkommen hängt indes auch von der Steuerveranlagung ab, ist daher nicht in allen Teilen immer genau berechenbar, und die rechtskräftige Steuereinschätzung kann sich zeitlich erheblich verzögern. Ferner verwies die Beschwerdegegnerin auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV. Den Bestimmungen zum Verzugszins kommen dem Grund ge danken nach dieselbe Funktion eines Schadensausgleichs wie beim Vergü tungszins zu. Sie bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld ners in pauschalisierter Form auszugleichen (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206). Wohl sieht die Regelung über die Verzugszinsen (Art. 41 bis AHVV) in dif feren zierter Weise einen unterschiedlichen Beginn des Zinsenlaufs vor und trifft hin sichtlich der Selbständigerwerbenden bei Unterlassung ihrer Melde pflichten eine Unterscheidung je nach Ausmass der prozentualen Abweichung der Akon to zah lungen zu den effektiv geschuldeten Beiträgen (vgl. E.
1.2). Indes fehlt eine ana loge Bestimmung bei den Vergütungszinsen. Dass die Mitwirkungs pflichten des Selbständige rwerbenden im Akontozahlungsver fah ren (Art. 24 Abs. 4 AHVV) auch in Bezug auf die Vergütungszinsen zu berück sichtigen sind, ist auch Aus fluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glau ben (vgl. E. 3. 5 ). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen zum Verzugszins auf den Vergü tungszins , was nur mit erheblichen Anpassungen des Verord nungstextes mög lich ist, erscheint ohne entsprechende Grundlage in der Ver ordnung jedoch nicht opportun, an sonsten Vergütungszinsen jeweils schon bei einer 25%igen Abweichung (teil weise) hinfällig würden, was dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz (Art. 26 Abs. 1
ATSG) widerspräche, der den Bun desrat nur ermäch tigt, für den umge kehrten Fall, das heisst bei geringfügigen Beiträgen oder kurzfristigen Aus stän den, eine Ausnahmeregelung zu treffen (vgl. hierzu auch zur bis Ende 2000 geltenden Vergütungs- zinsregelung : BGE 110 V 252 E. 4b S. 257). 3. 5
Nach Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung er streckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmiss brauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmiss brauch vorliegt (BGE 131 V 97 E.
4.3; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver wal tungsrecht, 6. Auflage, Rz . 716). 3. 6
Der Beschwerdeführer hat keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb er Akon to zahlungen geleistet hat, welche auch bei Nichtberücksichtigung der von ihm geltend gemachten Rückstellungen unter Annahme linearer Verwaltungs kosten um Fr. 186‘ 332.80 (Fr. 550‘000.-- -
Fr. 363‘ 667.20 ) zu hoch waren. Es fällt viel mehr auf, dass er, nachdem die ? eschwerdegegnerin ihm am 11. Dezember 2007 mit Beitragsverfügung für das Jahr 2005 auch Vergütungszinsen zuge sprochen hatte ( Urk. 1 4 /9, Beilagenverzeichnis ; vgl. auch Urk. 1 S.
2 ), am 28. und 3 1. Dezem ber 2007 innert kürzester Zeit (nach vier vorangegangenen Quar talszahlungen ) noch zwei Akontozahlungen leistete, und zwar in Höhe von Fr. 100‘000. -- bzw. Fr. 150‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Ende Dezember 2007 hatte der Be schwerdeführer Kenntnis über den allgemeinen Geschäftsgang des Jahres 2007 ,
weshalb ihm die Grössenordnung seines Einkommens hätte bekannt sein müssen (vgl. Ziffer 2.1 des Hilfsblattes A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb , Urk. 23 ). Nachdem der Be schwerdeführer zuvor in relativ regelmässigen Abstän den Akontozahlungen geleistet hatte, und diese Fr. 100‘000.-- nie überstiegen, ist davon auszugehen, dass er, nachdem er bereits am 2 8. Dezember 2007 eine Akontozahlungen von Fr. 100‘000.-- geleistete hatte, spätestens die Zahlung vom 3 1. Dezember 2007 von Fr. 150‘000.-- einzig mit dem Zweck der Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % leistete. Dies widerspricht Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Für die
am 3 1. Dezember 2007 geleisteten Fr. 150‘000.-- hat der Beschwerde führer daher keinen Anspruch auf Ver gü tungs zinsen . 3. 7
Betreffend die übrigen auch unter Berücksichtigung des Rückstellungsrisikos zu viel geleisteten Beiträge, welche sich bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % auf Fr. 36‘ 332.8 0 beliefen ( Fr. 186‘332.80
– Fr. 150‘000.--), hätte sich der Be schwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Ausfüllung des Hilfsblattes A zur Steuerklärung, ausgedruckt am 2 6. Mai 2008, bewusst sein müssen, dass er diese
Akontobeiträge zu viel leistete. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wäre er ver pflich tet gewesen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sein (deklariertes) Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich vom hypothetischen Ein kom men, für welches Akontobeiträge geleistet wurden, abweicht. Da er dies in Kenntnis der ihm zustehenden Vergütungszinsen unter lassen hat und es kei nen andern sachlichen Grund als die reine Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % da für gab, dass die zu hohen Akontobeiträge nicht zurückgefordert oder mit laufenden verrechnet wurden, handelte er diesbezüg lich ebenfalls rechts miss bräuchlich . 3.
E. 7 ). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 2 6. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 sistiert ( Urk. 1
E. 8 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen von 5 % auf Fr. 110‘ 719.55 (Fr. 550‘000.-- – - Fr. 289‘ 280.4 5 - Fr. 150‘000.--) für die Zeit vom 1. Januar bis 2 6. Mai 2008 und auf dem Betrag, welchen er zur Absicherung seiner Rückstellungen maximal zu viel leisten durfte - was bei Verwaltungskosten von 0,15 % Fr. 74‘379.35 (Fr. 707‘500.-- : 0,905 x 0,095 x 1,0015) entspricht - für die Zeit vom 2 7. Mai 2008 bis 15. Oktober 2012. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung ihrer kon kreten Verwaltungskosten im Jahr 2007 den Vergütungszinsenanspruch des Be schwerdeführers neu berechne und ihm die Vergütungszinsen ausrichte. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom
8. Januar 2013 aufgehoben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie se n wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Vergütungszinsanspruch des Be schwer deführers neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00006 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
18. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
ist der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankge werbe als Selbständigerwerbender angeschlossen. Für das Beitragsjahr 2007 leistete er im Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Am 21. September 2012 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, (Steueramt) der Ausgleichs kasse für das Jahr 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘93 6‘720 .-- ( Urk. 10/ 2). Mit Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2012 setzte die Ausgleichskasse die von X.___
für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr . 289‘ 280.45 fest ( Urk. 10/ 3). Für die zu viel geleisteten Beiträge in Höhe von Fr. 260‘ 719.55 sprach die Ausgleichskasse X.___
für die Zeit vom 1. Janu ar 2008 bis 31. Dezember 2008 Vergütungszinsen von 5 % , sprich Fr. 13‘03 5.95 zu ( Urk. 10/ 4+5). Am 2. November 2012 erhob X.___
gegen die Vergütungszinsen Einsprache und beantragte, es seien ihm bis zur Rück erstattung der von ihm geleisteten Akontozahlungen am 15. Oktober 2012 Ver gütungszinsen zu erstatten ( Urk. 10/ 6). Die Ausgleichs kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hier g e gen erhob X.___
am 2 5. Januar 2013 Beschwerde und beantrag t e, es seien ihm auf den zu viel einbezahlten Beiträgen bis zur voll ständigen Rückerstattung am 15. Oktober 2012 Zinsen zu entrichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge am 1 2. April 2013, das Ver fahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 zu sistieren, eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung der materiell begründeten Vernehmlassung anzusetzen ( Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 wurde der Beschwer degegnerin Frist angesetzt , um eine materiell begründete Vernehmlassung einzureichen ( Urk. 11 ). Dieser Aufforde rung kam sie am 7. Mai 2013 nach ( Urk. 1 3 ). Der B eschwerdeführer teilte dem Geri cht am 1 9. Juni 2013 mit, dass er mit einer Sistierung des Verfahrens ein verstanden sei ( Urk. 1 7 ). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 2 6. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 sistiert ( Urk. 1 8 ). Nachdem das hiesige Gericht im Beschwerde verfahren
Nr. AB.2013.00007 am 2 1. November 201 4 ein Urteil erl assen hatte , welches unangefochten in Rechtskraft erw uch s, wurde die Sistierung des Ver fahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2015 aufgehoben ( Urk. 20 ). Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2007 beige zogen ( Urk. 2 3 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si che rung , AHVG ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung, IVG ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG ). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Ei genkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.2
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 1.3
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Beitragsfor derungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszin sen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 ter
AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, Vergütungszin sen ausgerichtet ( Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4).
Wurden hingegen zu wenig Akontobeiträge bezahlt, so hat der Selb ständig er werbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, erst ab Rechnungsstel lung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Ent rich tung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr
folgenden Kalenderjahres (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Dasselbe gilt, wenn über haupt keine Akontobeiträge (beispielsweise mangels Anmeldung) ab gelie fert wur den (Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV). Der Satz für die Verzugs- und Vergü tungs zinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Tatsächlich hatte er jedoch bei einem Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘93 6‘720 .-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 6‘ 813‘545 .-- lediglich Beiträge (inkl. Ver waltungskosten) in Höhe von Fr. 289‘ 280.45 zu leisten ( Urk. 10/ 2+3). Der Be schwerdeführer leistete somit Akontozahlungen von Fr. 260‘ 719.55
(Fr. 550‘000.--
- Fr. 289‘280.45) zu viel. Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Erhalt der Steuermeldung am 15. Oktober 2012 zurück ( Urk. 10/
4) und sprach ihm für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 auf diesem Betrag Vergütungszinsen von 5 %, sprich Fr. 13‘03 5.95 zu ( Urk. 10/ 5). Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 15. Oktober 2012 verneinte sie einen Anspruch auf Vergütungszinsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge von Fr. 550‘000.-- hätten bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr. 6‘ 813‘545 .-- - und bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % (vgl. Urk. 10/
3) - einem Einkommen von Fr. 5‘41 6‘626 . 20 ([Fr. 550‘000 : {0,095 x 1,0015} + Fr. 20 4‘4 20.--] x 0,905) entsprochen. Der Beschwerdeführer leistete somit Beiträge für ein Einkommen, welches Fr. 2‘4 79‘906. 20 ( Fr. 5‘416‘626. 20
- Fr. 2‘93 6‘720 .--) bzw. rund 8 4 %
( Fr. 2‘479‘906. 20
: Fr. 2‘936‘720 .--) über seinem tatsächlichen Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2‘936‘720.-- lag. Der geleistete Betrag lag auch wesentlich über den in den Vorjahren abzuführenden Beiträgen, welche auf einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 3‘962‘500.-- (2006) und Fr. 1‘808‘900.-- (2005) erhoben wurden (Urk. 14/8-9). 3.2
Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren Nr. AB.2013.00007 lag es allein in der Hand der Beitragspflichtigen, die Höhe der Akontobeiträge zu bestimmen. Zwar versandte sie ab 2005 „provisorische Beitragsverfügungen“ für das laufende Jahr, die Beitragspflichtigen waren je doch aufgerufen, die vierteljährlich zu entrichtenden Akontozahlungen im Laufe des Jahres anzupassen, sofern sich die Einkommenssituation verändern sollte
(vgl. auch Urk. 13 S. 1) . 3. 3
Als Grund für seine viel zu hohen Akontoleistungen führt der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren 2007 bis 2010 Rückstellungen von Fr. 17‘000‘000.-- ge bildet worden seien und er bis zur definitiven Einschätzung der Steuerbehör den nicht habe wissen könne n , ob diese akzeptiert würden (Urk. 1). Das Steuer amt bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2013,
dass beim Beschwerdeführer des Verfahrens Nr. AB .2013.00007 betref fend die Steuern der Geschäftsjahre 2007 bis 2010 ein latentes Risiko im Zu sammenhang mit vorgenommenen Rückstellungen bestanden habe (Urk. 11/10). Da der vor lie genden Streitsache ein analoger Sachverhalt zugrunde liegt, gilt dasselbe für den Beschwerdeführer, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Risiko für von den Steuerbe hörden allenfalls nicht akzeptierte Rückstellungen der Jahre 2008 bis 2010 für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 geleis teten Akontozahlungen nicht von Relevanz ist. In Bezug auf das vom Be schwer deführer für das Jahr 2007 geltend gemachte Risiko betref fend die Rück stellungen im Jahr 2007 gilt es zu beachten, dass gemäss dem Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigen Erwerbseinkommen der Be schwerdeführer von seinem Brutto einkommen Rückstellungen in Höhe von Fr. 707‘500.-- in Abzug brachte (Urk. 2 3 ). Der Beschwerdeführer hatte somit betreffend den von ihm als Grund für die zu hohen Akontozahlungen ange führten neu gebildeten Rück stellungen im Jahr 2007 ein Risiko in Höhe von maximal Fr. 707‘500.--. Wenn die Steuerbehörden die deklarierten Rückstellun gen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hätten, hätte sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 auf Fr. 3‘64 4‘220 .-- (Fr. 2‘93 6‘720 .-- + Fr. 707‘500.--) belaufen. Für ein Einkommen von
Fr. 3‘64 4‘220 .-- hätte er bei Verwaltungskosten von 0,15 % Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 363‘ 667.20 ([Fr. 3‘64 4‘220 . -- : 0,905 – Fr. 20 4‘42 0.--] x [0,095 x 1,0015]) leisten müssen. Er hätte somit auch dann, wenn die neu gebil deten Rückstellungen von den Steuerbehörden nicht als ge schäftsmässig be gründet akzeptiert worden wären, - bei linearen Verwal tungs kosten von 0,15 % - Akontozahlungen von Fr. 186‘ 332.8 0 zu viel geleistet (Fr. 550‘000.-- -
Fr. 363‘667.20 ). 3. 4
Die Beschwerdegegnerin beschränkte den Zinsenlauf auf ein Jahr nach Ablauf der Beitragsperiode unter anderem in analoger Anwendung von Art. 41 ter Abs. 3 AHVV (Urk. 2 S.
3). Diese Bestimmung betrifft Lohnbeiträge und ist insoweit nicht passend, als die effektiv ausbezahlten Löhne bzw. der Lohnanspruch Ende Jahr masslich feststehen. Das beitragspflichtige selbständige Erwerbseinkommen hängt indes auch von der Steuerveranlagung ab, ist daher nicht in allen Teilen immer genau berechenbar, und die rechtskräftige Steuereinschätzung kann sich zeitlich erheblich verzögern. Ferner verwies die Beschwerdegegnerin auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV. Den Bestimmungen zum Verzugszins kommen dem Grund ge danken nach dieselbe Funktion eines Schadensausgleichs wie beim Vergü tungszins zu. Sie bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld ners in pauschalisierter Form auszugleichen (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206). Wohl sieht die Regelung über die Verzugszinsen (Art. 41 bis AHVV) in dif feren zierter Weise einen unterschiedlichen Beginn des Zinsenlaufs vor und trifft hin sichtlich der Selbständigerwerbenden bei Unterlassung ihrer Melde pflichten eine Unterscheidung je nach Ausmass der prozentualen Abweichung der Akon to zah lungen zu den effektiv geschuldeten Beiträgen (vgl. E.
1.2). Indes fehlt eine ana loge Bestimmung bei den Vergütungszinsen. Dass die Mitwirkungs pflichten des Selbständige rwerbenden im Akontozahlungsver fah ren (Art. 24 Abs. 4 AHVV) auch in Bezug auf die Vergütungszinsen zu berück sichtigen sind, ist auch Aus fluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glau ben (vgl. E. 3. 5 ). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen zum Verzugszins auf den Vergü tungszins , was nur mit erheblichen Anpassungen des Verord nungstextes mög lich ist, erscheint ohne entsprechende Grundlage in der Ver ordnung jedoch nicht opportun, an sonsten Vergütungszinsen jeweils schon bei einer 25%igen Abweichung (teil weise) hinfällig würden, was dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz (Art. 26 Abs. 1
ATSG) widerspräche, der den Bun desrat nur ermäch tigt, für den umge kehrten Fall, das heisst bei geringfügigen Beiträgen oder kurzfristigen Aus stän den, eine Ausnahmeregelung zu treffen (vgl. hierzu auch zur bis Ende 2000 geltenden Vergütungs- zinsregelung : BGE 110 V 252 E. 4b S. 257). 3. 5
Nach Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung er streckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmiss brauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmiss brauch vorliegt (BGE 131 V 97 E.
4.3; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver wal tungsrecht, 6. Auflage, Rz . 716). 3. 6
Der Beschwerdeführer hat keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb er Akon to zahlungen geleistet hat, welche auch bei Nichtberücksichtigung der von ihm geltend gemachten Rückstellungen unter Annahme linearer Verwaltungs kosten um Fr. 186‘ 332.80 (Fr. 550‘000.-- -
Fr. 363‘ 667.20 ) zu hoch waren. Es fällt viel mehr auf, dass er, nachdem die ? eschwerdegegnerin ihm am 11. Dezember 2007 mit Beitragsverfügung für das Jahr 2005 auch Vergütungszinsen zuge sprochen hatte ( Urk. 1 4 /9, Beilagenverzeichnis ; vgl. auch Urk. 1 S.
2 ), am 28. und 3 1. Dezem ber 2007 innert kürzester Zeit (nach vier vorangegangenen Quar talszahlungen ) noch zwei Akontozahlungen leistete, und zwar in Höhe von Fr. 100‘000. -- bzw. Fr. 150‘000.-- ( Urk. 10/ 1). Ende Dezember 2007 hatte der Be schwerdeführer Kenntnis über den allgemeinen Geschäftsgang des Jahres 2007 ,
weshalb ihm die Grössenordnung seines Einkommens hätte bekannt sein müssen (vgl. Ziffer 2.1 des Hilfsblattes A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb , Urk. 23 ). Nachdem der Be schwerdeführer zuvor in relativ regelmässigen Abstän den Akontozahlungen geleistet hatte, und diese Fr. 100‘000.-- nie überstiegen, ist davon auszugehen, dass er, nachdem er bereits am 2 8. Dezember 2007 eine Akontozahlungen von Fr. 100‘000.-- geleistete hatte, spätestens die Zahlung vom 3 1. Dezember 2007 von Fr. 150‘000.-- einzig mit dem Zweck der Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % leistete. Dies widerspricht Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Für die
am 3 1. Dezember 2007 geleisteten Fr. 150‘000.-- hat der Beschwerde führer daher keinen Anspruch auf Ver gü tungs zinsen . 3. 7
Betreffend die übrigen auch unter Berücksichtigung des Rückstellungsrisikos zu viel geleisteten Beiträge, welche sich bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % auf Fr. 36‘ 332.8 0 beliefen ( Fr. 186‘332.80
– Fr. 150‘000.--), hätte sich der Be schwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Ausfüllung des Hilfsblattes A zur Steuerklärung, ausgedruckt am 2 6. Mai 2008, bewusst sein müssen, dass er diese
Akontobeiträge zu viel leistete. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wäre er ver pflich tet gewesen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sein (deklariertes) Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich vom hypothetischen Ein kom men, für welches Akontobeiträge geleistet wurden, abweicht. Da er dies in Kenntnis der ihm zustehenden Vergütungszinsen unter lassen hat und es kei nen andern sachlichen Grund als die reine Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % da für gab, dass die zu hohen Akontobeiträge nicht zurückgefordert oder mit laufenden verrechnet wurden, handelte er diesbezüg lich ebenfalls rechts miss bräuchlich . 3. 8
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen von 5 % auf Fr. 110‘ 719.55 (Fr. 550‘000.-- – - Fr. 289‘ 280.4 5 - Fr. 150‘000.--) für die Zeit vom 1. Januar bis 2 6. Mai 2008 und auf dem Betrag, welchen er zur Absicherung seiner Rückstellungen maximal zu viel leisten durfte - was bei Verwaltungskosten von 0,15 % Fr. 74‘379.35 (Fr. 707‘500.-- : 0,905 x 0,095 x 1,0015) entspricht - für die Zeit vom 2 7. Mai 2008 bis 15. Oktober 2012. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung ihrer kon kreten Verwaltungskosten im Jahr 2007 den Vergütungszinsenanspruch des Be schwerdeführers neu berechne und ihm die Vergütungszinsen ausrichte. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom
8. Januar 2013 aufgehoben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie se n wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Vergütungszinsanspruch des Be schwer deführers neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler