Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 1 6. August 1947 in Y.___ , reiste am 11. September 1968 in die Schweiz ein (Urk. 9 /AK2), wo er von Herbst 1968 bis Herbst 1974 an der medizinischen Fakultät der Universität Z.___ studierte (Urk. 3, Urk. 9 /AK1) . Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er von 1974 bis 1977 an seiner Disser tation ( Urk. 9 /AK1) und versah ab September 1975 zusätzlich eine Erwerbs tätig keit (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9 /AK5).
Mit Verfügung vom 9. August 2012 sprach die Ausgleichskasse medisuisse
X.___ mit Wirkung ab 1. September 2012 eine Altersrente von monatlich Fr. 1‘951.-- zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 5 Monaten ( Urk. 9 /AK7). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 2 5. Au gust 2012
( Urk. 9/AK8) wies die Ausgleichskasse medisuisse mit Ent scheid vom 2 4. September 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 2 2. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, dass bei der Rentenberechnung das Jahr 1975 und wahrscheinlich auch das Jahr 1974 als Beitragsjahre anzurechnen seien ( Urk.
1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 3. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/ AK 1-11). Der Beschwerde führer erhielt eine Kopie der Beschwerdean twort vom 2 3. Januar 2013, zu wel cher er mit Eingabe vom 2 3. Februar 2013 unaufgefordert Stellung nahm ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 5. März 2013 vernehmen ( Urk. 14). Ferner reichte d er Beschwerdeführer die Eingabe n vom
17. März ( Urk.
16) und 1 6. Juni 2013 ( Urk.
19) ein. Die Beschwerde geg ne rin er hielt jeweils eine Kopie davon ( Urk. 18, Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre hat. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. September 2012 führte die Be schwerdegegnerin aus, bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerde füh rers sei für die Jahre während seines Studiums von 1968 bis 1975 die An rech nung von Versicherungszeiten ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohn sitzes in der Schweiz vorgenommen worden. Es seien nur die Monate der effektiven Er werbstätigkeit bzw. die im
IK ein getragen Versicherungszeiten (1973: 1 Mo nat, 1975: 4 Monate) angerechnet worden. Ohne Vorliegen eines zivilrechtli chen Wohn sitzes in der Schweiz und ohne Möglichkeit der Versiche rungsunter stell ung könnten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52d der Verord nung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) ange rechnet werden. Nach Ende des Studiums, d.h. ab Januar 1976, könne der zivil rechtliche Wohn sitz in der Schweiz ange nommen werden. Der Beschwerde führer weise ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter eine lü ckenlose AHV-Beitragszeit aus ( Urk. 2 S.
2). Weiter bringt sie vor, dass sich der Be schwerdeführer zwischen Abschluss seines Staatsexamens im Herbst 1974 und September 1975 seiner Dissertation als Teil der Ausbildung gewidmet habe ( Urk.
14) . 1.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sein Studium bereits 1974 beendet gewesen sei, womit ihm das Jahr 1975 und wahr scheinlich auch das Jahr 1974 voll angerechnet werden müssten ( Urk. 1). Eine Dissertation sei für die Ausbildung zum Zahnarzt nicht zwingend und könne nicht als Teil des Studi ums angesehen werden ( Urk. 11). 2.
2.1
Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten
zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist ( Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang ( Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter
Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehe gatte ge mäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest bei trag ent rich tet hat ( lit .
b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften ange rechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitrags dauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr ganges ( Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2
Nach Art. 52d AHVV werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechenbares Bei trags jahr ;
27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Bei trags jahre ;
ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die Bestimmung des Art. 52d AHVV zu den Berechnungsgrundlagen der Rente , was nicht zwingend für eine weite Auslegung des Wohnsitzbegriffs i m zivilrechtlichen Sinne spricht. Die An rechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Bei trags mo nate ) setzt nämlich zu schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitrags lücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die recht liche Möglichkeit – nicht bloss die Verpflichtung – bestand, Beiträge als Er werbs tätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Ent stehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallenden Personen eng ziehen wollte. Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unte r die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zusätzli chen Beitragszeiten kommen. Dem wird durch eine enge Auslegung des Wohn sitzbegriffes nach Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG Rechnung getragen (SVR 2008 Nr.
25 S.
78 E.
6.2.2). 2.3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Al ters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus drücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art.
13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweize ri sches Zivilgesetzbuch (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver blei bens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unter bringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafan stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
Ein Aufenthalt zu Studienzwecken schliesst eine Wohnsitznahme nicht aus (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, 3. Aufl., 1976, N 11 zu aArt . 26 ZGB) . Er begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt zu Studien zwecken bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelspunktes an den frag lichen
Ort (ZAK 1984 S. 540 mit Hinweis auf BGE 108 V 22 E. 2b). F ür die Annahme eines Wohnsitzes am Studienort gelten allerdings
strenge Anforde rungen (Bucher , a.a.O. , N 11 zu a Art . 26 ZGB; Heinz Hausheer /Regina E. Aebi-Müller, Das Per sonenrecht des Schweizerischen Zivil gesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008 S.
109
N 09.41 ). Erforderlich für eine Wohnsitz verlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Be ziehun gen zum bisherigen Wohnor t, die sich dadurch manifestieren , dass der Studie rende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semester fe rien, zurückkehrt (Daniel Staehelin , in: Basler Kom mentar Zivilgesetzbuch I (Art. 1-456 ZBG), 4. Aufl., 2010, N 4 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweisen ). Auf die Dauer des Studienauf enthalts kommt es indes nicht an (Bucher, a.a.O., N 11 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ). Auch d ie Absicht, nach Studienabschluss an diesem Ort zu verbleiben, ist angesichts der üblicherweise be stehenden Ungewissheit, ob dort auch ein Arbeitsplatz gefunden werden kann,
selten von Bedeutung ( Staehelin , a.a.O., N 4 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ; anderer Auffassung noch : Bucher , a.a.O. , N 11 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ). 3.
3.1
Zu prüfen ist, ob der Be schwerdeführer gestützt auf Art. 52d AHVV Anspruch auf die Anrechnung zu sätzlicher Betragsjahre hat. Massgebend ist hierbei, ob er
während seines Studiums und der Arbeit an seiner Dissertation bzw. insbeson dere
in den Jahren 1974 und 1975 Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). Art. 1a Abs. 1 lit . c AHVG ( Versicherungsunterstellung von Schweizer Bürger n , die im Ausland tätig sind ) , Art. 1a Abs. 3 AHVG ( Weiter führung der Versicherung), Art. 1a Abs. 4 AHVG (Beitritt zur Versicherung) und Art. 2 AHVG
(freiwillige Versicherung) sind nicht einschlägig. Die Beschwerde gegnerin hat das
im IK eingetragene Erwerbsein kommen, welches
im Dezember 1973, von Septem ber bis Dezem ber 1975 sowie ab Januar 1976 aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbs tätigkeit erzielt wurde (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG) ,
bereits zur Beitrags dauer angerechnet . 3.2
Der Beschwerdeführer reiste am
11. September 1968 zu Studien z wecken in die Schweiz ein (Urk. 9/AK1-2) . Dieser Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung be gründet e keinen Wohnsitz. Nach Abschluss des Studiums an der Universität Z.___ widmete sich der Beschwerdeführer seiner Dissertation (Urk. 9/AK1) , was
ebenfalls als Aufenthalt zu Ausbildungszwecken anzusehen ist (vgl. ZA K 1984 S.
401). Weder der Umstand, dass sein Studium mehrere Jahre gedauert hat noch die Tatsache, dass er im Anschluss daran in der Schweiz seine Disser tation ver fasste und ab September 1975 erwerbstätig war und auch später in der Schweiz ar beitete , lassen darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer bereits vor Sep tember 1975 seinen Ausbildungsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner ge gen wärtigen und künftigen Beziehungen ge macht h ätte (vgl. Käser, Unter stell ung
und Bei tragswesen in der obligatorischen A HV, 2. Aufl., Bern 1996,
S.
15), mithin
in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 23 Abs. 1 ZG B
Wohnsitz genommen hätte . Im Gegensatz da zu finden sich für den Zeitraum ab
September 1975 gewicht ig e Indizien dafür, dass der Be schwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz begründet hat. Er war ab diesem Zeit punkt durchgehend in der
Schweiz erwerbstätig (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9 /AK5). Im Jahre 1976 heirate te er
in A.___
( Urk. 9 /AK3). Sein Sohn ist im Jahre 1980 in Z.___ geboren ( Urk. 9 /AK3). Im Jahre 1982 erlangte er und seine Familie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 9 /AK4). Sein Lebens mit telpunkt befand sich also in der Schweiz.
Nicht zu beanstanden ist
daher , dass die Beschwerdegegnerin da von ausging, der Beschwerdeführer habe erst ab Ja nuar 1976 Wohnsi tz in der Schweiz begründet .
Mangels Wohnsitz in der Schweiz war dieser zuvor gemäss
Art. 1a AHVG der AHV nicht unterstellt und hätte sich auch nicht versichern lassen können. Somit besteht kein Anspruch auf Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren nach
Art. 52d AHVV. 3.3
Die Anrechnung von allenfalls in Y.___ zurückgelegten Beitragszeiten s i e ht das Abkommen z wischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Y.___ über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (in Kraft seit 1. Oktober 1985; SR 0 .831.109.449.1) nich t vor. Damit bleibt es bei der Anrechnung von 36.05 Bei tragsjahren , welche zur anwendbaren Rentenskala 37 führen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am 1 6. August 1947 in Y.___ , reiste am 11. September 1968 in die Schweiz ein (Urk. 9 /AK2), wo er von Herbst 1968 bis Herbst 1974 an der medizinischen Fakultät der Universität Z.___ studierte (Urk. 3, Urk. 9 /AK1) . Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er von 1974 bis 1977 an seiner Disser tation ( Urk. 9 /AK1) und versah ab September 1975 zusätzlich eine Erwerbs tätig keit (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9 /AK5).
Mit Verfügung vom 9. August 2012 sprach die Ausgleichskasse medisuisse
X.___ mit Wirkung ab 1. September 2012 eine Altersrente von monatlich Fr. 1‘951.-- zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 5 Monaten ( Urk. 9 /AK7). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 2 5. Au gust 2012
( Urk. 9/AK8) wies die Ausgleichskasse medisuisse mit Ent scheid vom 2 4. September 2012 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre hat.
E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. September 2012 führte die Be schwerdegegnerin aus, bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerde füh rers sei für die Jahre während seines Studiums von 1968 bis 1975 die An rech nung von Versicherungszeiten ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohn sitzes in der Schweiz vorgenommen worden. Es seien nur die Monate der effektiven Er werbstätigkeit bzw. die im
IK ein getragen Versicherungszeiten (1973: 1 Mo nat, 1975: 4 Monate) angerechnet worden. Ohne Vorliegen eines zivilrechtli chen Wohn sitzes in der Schweiz und ohne Möglichkeit der Versiche rungsunter stell ung könnten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52d der Verord nung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) ange rechnet werden. Nach Ende des Studiums, d.h. ab Januar 1976, könne der zivil rechtliche Wohn sitz in der Schweiz ange nommen werden. Der Beschwerde führer weise ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter eine lü ckenlose AHV-Beitragszeit aus ( Urk. 2 S.
2). Weiter bringt sie vor, dass sich der Be schwerdeführer zwischen Abschluss seines Staatsexamens im Herbst 1974 und September 1975 seiner Dissertation als Teil der Ausbildung gewidmet habe ( Urk.
14) .
E. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sein Studium bereits 1974 beendet gewesen sei, womit ihm das Jahr 1975 und wahr scheinlich auch das Jahr 1974 voll angerechnet werden müssten ( Urk. 1). Eine Dissertation sei für die Ausbildung zum Zahnarzt nicht zwingend und könne nicht als Teil des Studi ums angesehen werden ( Urk. 11). 2.
E. 2 Hiergegen führte X.___ am 2 2. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, dass bei der Rentenberechnung das Jahr 1975 und wahrscheinlich auch das Jahr 1974 als Beitragsjahre anzurechnen seien ( Urk.
1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 3. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/ AK 1-11). Der Beschwerde führer erhielt eine Kopie der Beschwerdean twort vom 2 3. Januar 2013, zu wel cher er mit Eingabe vom 2 3. Februar 2013 unaufgefordert Stellung nahm ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 5. März 2013 vernehmen ( Urk. 14). Ferner reichte d er Beschwerdeführer die Eingabe n vom
17. März ( Urk.
16) und 1 6. Juni 2013 ( Urk.
19) ein. Die Beschwerde geg ne rin er hielt jeweils eine Kopie davon ( Urk. 18, Urk. 21).
E. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten
zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist ( Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang ( Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter
Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehe gatte ge mäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest bei trag ent rich tet hat ( lit .
b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften ange rechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitrags dauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr ganges ( Art. 38 Abs. 2 AHVG).
E. 2.2 Nach Art. 52d AHVV werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechenbares Bei trags jahr ;
27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Bei trags jahre ;
ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die Bestimmung des Art. 52d AHVV zu den Berechnungsgrundlagen der Rente , was nicht zwingend für eine weite Auslegung des Wohnsitzbegriffs i m zivilrechtlichen Sinne spricht. Die An rechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Bei trags mo nate ) setzt nämlich zu schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitrags lücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die recht liche Möglichkeit – nicht bloss die Verpflichtung – bestand, Beiträge als Er werbs tätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Ent stehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallenden Personen eng ziehen wollte. Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unte r die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zusätzli chen Beitragszeiten kommen. Dem wird durch eine enge Auslegung des Wohn sitzbegriffes nach Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG Rechnung getragen (SVR 2008 Nr.
25 S.
78 E.
6.2.2).
E. 2.3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Al ters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus drücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art.
13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweize ri sches Zivilgesetzbuch (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver blei bens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unter bringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafan stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
Ein Aufenthalt zu Studienzwecken schliesst eine Wohnsitznahme nicht aus (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, 3. Aufl., 1976, N 11 zu aArt . 26 ZGB) . Er begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt zu Studien zwecken bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelspunktes an den frag lichen
Ort (ZAK 1984 S. 540 mit Hinweis auf BGE 108 V 22 E. 2b). F ür die Annahme eines Wohnsitzes am Studienort gelten allerdings
strenge Anforde rungen (Bucher , a.a.O. , N 11 zu a Art . 26 ZGB; Heinz Hausheer /Regina E. Aebi-Müller, Das Per sonenrecht des Schweizerischen Zivil gesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008 S.
109
N 09.41 ). Erforderlich für eine Wohnsitz verlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Be ziehun gen zum bisherigen Wohnor t, die sich dadurch manifestieren , dass der Studie rende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semester fe rien, zurückkehrt (Daniel Staehelin , in: Basler Kom mentar Zivilgesetzbuch I (Art. 1-456 ZBG), 4. Aufl., 2010, N 4 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweisen ). Auf die Dauer des Studienauf enthalts kommt es indes nicht an (Bucher, a.a.O., N 11 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ). Auch d ie Absicht, nach Studienabschluss an diesem Ort zu verbleiben, ist angesichts der üblicherweise be stehenden Ungewissheit, ob dort auch ein Arbeitsplatz gefunden werden kann,
selten von Bedeutung ( Staehelin , a.a.O., N 4 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ; anderer Auffassung noch : Bucher , a.a.O. , N 11 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zu prüfen ist, ob der Be schwerdeführer gestützt auf Art. 52d AHVV Anspruch auf die Anrechnung zu sätzlicher Betragsjahre hat. Massgebend ist hierbei, ob er
während seines Studiums und der Arbeit an seiner Dissertation bzw. insbeson dere
in den Jahren 1974 und 1975 Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). Art. 1a Abs. 1 lit . c AHVG ( Versicherungsunterstellung von Schweizer Bürger n , die im Ausland tätig sind ) , Art. 1a Abs. 3 AHVG ( Weiter führung der Versicherung), Art. 1a Abs. 4 AHVG (Beitritt zur Versicherung) und Art. 2 AHVG
(freiwillige Versicherung) sind nicht einschlägig. Die Beschwerde gegnerin hat das
im IK eingetragene Erwerbsein kommen, welches
im Dezember 1973, von Septem ber bis Dezem ber 1975 sowie ab Januar 1976 aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbs tätigkeit erzielt wurde (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG) ,
bereits zur Beitrags dauer angerechnet .
E. 3.2 Der Beschwerdeführer reiste am
11. September 1968 zu Studien z wecken in die Schweiz ein (Urk. 9/AK1-2) . Dieser Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung be gründet e keinen Wohnsitz. Nach Abschluss des Studiums an der Universität Z.___ widmete sich der Beschwerdeführer seiner Dissertation (Urk. 9/AK1) , was
ebenfalls als Aufenthalt zu Ausbildungszwecken anzusehen ist (vgl. ZA K 1984 S.
401). Weder der Umstand, dass sein Studium mehrere Jahre gedauert hat noch die Tatsache, dass er im Anschluss daran in der Schweiz seine Disser tation ver fasste und ab September 1975 erwerbstätig war und auch später in der Schweiz ar beitete , lassen darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer bereits vor Sep tember 1975 seinen Ausbildungsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner ge gen wärtigen und künftigen Beziehungen ge macht h ätte (vgl. Käser, Unter stell ung
und Bei tragswesen in der obligatorischen A HV, 2. Aufl., Bern 1996,
S.
15), mithin
in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 23 Abs. 1 ZG B
Wohnsitz genommen hätte . Im Gegensatz da zu finden sich für den Zeitraum ab
September 1975 gewicht ig e Indizien dafür, dass der Be schwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz begründet hat. Er war ab diesem Zeit punkt durchgehend in der
Schweiz erwerbstätig (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9 /AK5). Im Jahre 1976 heirate te er
in A.___
( Urk. 9 /AK3). Sein Sohn ist im Jahre 1980 in Z.___ geboren ( Urk. 9 /AK3). Im Jahre 1982 erlangte er und seine Familie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 9 /AK4). Sein Lebens mit telpunkt befand sich also in der Schweiz.
Nicht zu beanstanden ist
daher , dass die Beschwerdegegnerin da von ausging, der Beschwerdeführer habe erst ab Ja nuar 1976 Wohnsi tz in der Schweiz begründet .
Mangels Wohnsitz in der Schweiz war dieser zuvor gemäss
Art. 1a AHVG der AHV nicht unterstellt und hätte sich auch nicht versichern lassen können. Somit besteht kein Anspruch auf Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren nach
Art. 52d AHVV.
E. 3.3 Die Anrechnung von allenfalls in Y.___ zurückgelegten Beitragszeiten s i e ht das Abkommen z wischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Y.___ über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (in Kraft seit 1. Oktober 1985; SR 0 .831.109.449.1) nich t vor. Damit bleibt es bei der Anrechnung von 36.05 Bei tragsjahren , welche zur anwendbaren Rentenskala 37 führen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00049 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 1 6. August 1947 in Y.___ , reiste am 11. September 1968 in die Schweiz ein (Urk. 9 /AK2), wo er von Herbst 1968 bis Herbst 1974 an der medizinischen Fakultät der Universität Z.___ studierte (Urk. 3, Urk. 9 /AK1) . Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er von 1974 bis 1977 an seiner Disser tation ( Urk. 9 /AK1) und versah ab September 1975 zusätzlich eine Erwerbs tätig keit (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9 /AK5).
Mit Verfügung vom 9. August 2012 sprach die Ausgleichskasse medisuisse
X.___ mit Wirkung ab 1. September 2012 eine Altersrente von monatlich Fr. 1‘951.-- zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 5 Monaten ( Urk. 9 /AK7). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 2 5. Au gust 2012
( Urk. 9/AK8) wies die Ausgleichskasse medisuisse mit Ent scheid vom 2 4. September 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 2 2. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, dass bei der Rentenberechnung das Jahr 1975 und wahrscheinlich auch das Jahr 1974 als Beitragsjahre anzurechnen seien ( Urk.
1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 3. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/ AK 1-11). Der Beschwerde führer erhielt eine Kopie der Beschwerdean twort vom 2 3. Januar 2013, zu wel cher er mit Eingabe vom 2 3. Februar 2013 unaufgefordert Stellung nahm ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 5. März 2013 vernehmen ( Urk. 14). Ferner reichte d er Beschwerdeführer die Eingabe n vom
17. März ( Urk.
16) und 1 6. Juni 2013 ( Urk.
19) ein. Die Beschwerde geg ne rin er hielt jeweils eine Kopie davon ( Urk. 18, Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre hat. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. September 2012 führte die Be schwerdegegnerin aus, bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerde füh rers sei für die Jahre während seines Studiums von 1968 bis 1975 die An rech nung von Versicherungszeiten ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohn sitzes in der Schweiz vorgenommen worden. Es seien nur die Monate der effektiven Er werbstätigkeit bzw. die im
IK ein getragen Versicherungszeiten (1973: 1 Mo nat, 1975: 4 Monate) angerechnet worden. Ohne Vorliegen eines zivilrechtli chen Wohn sitzes in der Schweiz und ohne Möglichkeit der Versiche rungsunter stell ung könnten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52d der Verord nung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) ange rechnet werden. Nach Ende des Studiums, d.h. ab Januar 1976, könne der zivil rechtliche Wohn sitz in der Schweiz ange nommen werden. Der Beschwerde führer weise ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter eine lü ckenlose AHV-Beitragszeit aus ( Urk. 2 S.
2). Weiter bringt sie vor, dass sich der Be schwerdeführer zwischen Abschluss seines Staatsexamens im Herbst 1974 und September 1975 seiner Dissertation als Teil der Ausbildung gewidmet habe ( Urk.
14) . 1.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sein Studium bereits 1974 beendet gewesen sei, womit ihm das Jahr 1975 und wahr scheinlich auch das Jahr 1974 voll angerechnet werden müssten ( Urk. 1). Eine Dissertation sei für die Ausbildung zum Zahnarzt nicht zwingend und könne nicht als Teil des Studi ums angesehen werden ( Urk. 11). 2.
2.1
Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten
zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist ( Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang ( Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter
Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehe gatte ge mäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest bei trag ent rich tet hat ( lit .
b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften ange rechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitrags dauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr ganges ( Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2
Nach Art. 52d AHVV werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechenbares Bei trags jahr ;
27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Bei trags jahre ;
ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die Bestimmung des Art. 52d AHVV zu den Berechnungsgrundlagen der Rente , was nicht zwingend für eine weite Auslegung des Wohnsitzbegriffs i m zivilrechtlichen Sinne spricht. Die An rechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Bei trags mo nate ) setzt nämlich zu schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitrags lücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die recht liche Möglichkeit – nicht bloss die Verpflichtung – bestand, Beiträge als Er werbs tätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Ent stehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallenden Personen eng ziehen wollte. Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unte r die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zusätzli chen Beitragszeiten kommen. Dem wird durch eine enge Auslegung des Wohn sitzbegriffes nach Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG Rechnung getragen (SVR 2008 Nr.
25 S.
78 E.
6.2.2). 2.3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Al ters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus drücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art.
13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweize ri sches Zivilgesetzbuch (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver blei bens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unter bringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafan stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
Ein Aufenthalt zu Studienzwecken schliesst eine Wohnsitznahme nicht aus (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, 3. Aufl., 1976, N 11 zu aArt . 26 ZGB) . Er begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt zu Studien zwecken bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelspunktes an den frag lichen
Ort (ZAK 1984 S. 540 mit Hinweis auf BGE 108 V 22 E. 2b). F ür die Annahme eines Wohnsitzes am Studienort gelten allerdings
strenge Anforde rungen (Bucher , a.a.O. , N 11 zu a Art . 26 ZGB; Heinz Hausheer /Regina E. Aebi-Müller, Das Per sonenrecht des Schweizerischen Zivil gesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008 S.
109
N 09.41 ). Erforderlich für eine Wohnsitz verlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Be ziehun gen zum bisherigen Wohnor t, die sich dadurch manifestieren , dass der Studie rende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semester fe rien, zurückkehrt (Daniel Staehelin , in: Basler Kom mentar Zivilgesetzbuch I (Art. 1-456 ZBG), 4. Aufl., 2010, N 4 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweisen ). Auf die Dauer des Studienauf enthalts kommt es indes nicht an (Bucher, a.a.O., N 11 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ). Auch d ie Absicht, nach Studienabschluss an diesem Ort zu verbleiben, ist angesichts der üblicherweise be stehenden Ungewissheit, ob dort auch ein Arbeitsplatz gefunden werden kann,
selten von Bedeutung ( Staehelin , a.a.O., N 4 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ; anderer Auffassung noch : Bucher , a.a.O. , N 11 zu a Art . 26 ZGB mit Hinweis ). 3.
3.1
Zu prüfen ist, ob der Be schwerdeführer gestützt auf Art. 52d AHVV Anspruch auf die Anrechnung zu sätzlicher Betragsjahre hat. Massgebend ist hierbei, ob er
während seines Studiums und der Arbeit an seiner Dissertation bzw. insbeson dere
in den Jahren 1974 und 1975 Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). Art. 1a Abs. 1 lit . c AHVG ( Versicherungsunterstellung von Schweizer Bürger n , die im Ausland tätig sind ) , Art. 1a Abs. 3 AHVG ( Weiter führung der Versicherung), Art. 1a Abs. 4 AHVG (Beitritt zur Versicherung) und Art. 2 AHVG
(freiwillige Versicherung) sind nicht einschlägig. Die Beschwerde gegnerin hat das
im IK eingetragene Erwerbsein kommen, welches
im Dezember 1973, von Septem ber bis Dezem ber 1975 sowie ab Januar 1976 aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbs tätigkeit erzielt wurde (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG) ,
bereits zur Beitrags dauer angerechnet . 3.2
Der Beschwerdeführer reiste am
11. September 1968 zu Studien z wecken in die Schweiz ein (Urk. 9/AK1-2) . Dieser Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung be gründet e keinen Wohnsitz. Nach Abschluss des Studiums an der Universität Z.___ widmete sich der Beschwerdeführer seiner Dissertation (Urk. 9/AK1) , was
ebenfalls als Aufenthalt zu Ausbildungszwecken anzusehen ist (vgl. ZA K 1984 S.
401). Weder der Umstand, dass sein Studium mehrere Jahre gedauert hat noch die Tatsache, dass er im Anschluss daran in der Schweiz seine Disser tation ver fasste und ab September 1975 erwerbstätig war und auch später in der Schweiz ar beitete , lassen darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer bereits vor Sep tember 1975 seinen Ausbildungsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner ge gen wärtigen und künftigen Beziehungen ge macht h ätte (vgl. Käser, Unter stell ung
und Bei tragswesen in der obligatorischen A HV, 2. Aufl., Bern 1996,
S.
15), mithin
in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 23 Abs. 1 ZG B
Wohnsitz genommen hätte . Im Gegensatz da zu finden sich für den Zeitraum ab
September 1975 gewicht ig e Indizien dafür, dass der Be schwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz begründet hat. Er war ab diesem Zeit punkt durchgehend in der
Schweiz erwerbstätig (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9 /AK5). Im Jahre 1976 heirate te er
in A.___
( Urk. 9 /AK3). Sein Sohn ist im Jahre 1980 in Z.___ geboren ( Urk. 9 /AK3). Im Jahre 1982 erlangte er und seine Familie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 9 /AK4). Sein Lebens mit telpunkt befand sich also in der Schweiz.
Nicht zu beanstanden ist
daher , dass die Beschwerdegegnerin da von ausging, der Beschwerdeführer habe erst ab Ja nuar 1976 Wohnsi tz in der Schweiz begründet .
Mangels Wohnsitz in der Schweiz war dieser zuvor gemäss
Art. 1a AHVG der AHV nicht unterstellt und hätte sich auch nicht versichern lassen können. Somit besteht kein Anspruch auf Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren nach
Art. 52d AHVV. 3.3
Die Anrechnung von allenfalls in Y.___ zurückgelegten Beitragszeiten s i e ht das Abkommen z wischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Y.___ über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (in Kraft seit 1. Oktober 1985; SR 0 .831.109.449.1) nich t vor. Damit bleibt es bei der Anrechnung von 36.05 Bei tragsjahren , welche zur anwendbaren Rentenskala 37 führen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher