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AB.2012.00041

AHV-Altersrente löst Invalidenrente ab, weshalb Aufschub der AHV-Altersrente nicht möglich ist.

Zürich SozVersG · 2013-09-23 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 V 413 E. 2 a, mit weiteren Hinweisen), dass die Rente aus beruflicher Vorsorge nicht Gegenstand des angefochtenen Ein spracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom

6. August 2012 (Urk. 2) war (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a, mit weiteren Hinweisen), womit auf die diese Rente be treffenden Anträge

der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hint erlas senen versicherung (AHVG) Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen können, dass vom Aufschub gemäss Art. 39 AHVG die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, ausgeschlossen sind (Art. 55 bis

lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), dass die am 28. Juli 1948 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/ 220/1) am 28. Juli 2012 das ordentli che AHV-Alter vollendete und damit grundsätzlich per 1. August 2012 Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte (Art. 21 Abs. 1 lit .

b und Abs. 2 AHVG), welche die mit Wirkung ab

1. Dezember 1998 ausge richtete Invali denrente der Beschwerdeführerin

(Urk. 7/ 56-5 7) zwingend ablöst (Art. 30 des Bundesgesetzes über di e Invalidenversi cherung, IVG), dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2012 das Gesuch der Beschwerde führerin vom 20. Juni 2012 um „ rückwirkende Einstellung“ ihre r Invaliden rente (Urk. 7/231) ablehnte und festhielt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, welche per 1. August 2012 durch eine AHV-Rente abgelöst werde (Urk. 23/5),

wogegen die Beschwerde führerin am 1 0. Dezember 2012 Beschwerde erhob (Urk. 23/9/3-6), welche das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01285 vom 20. März 2013 (Urk. 18) abwies, dass somit über das Begehren der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente rechtskräftig in ab weisende m Sinne entschieden wurde, wes halb

– da ihre Altersrente vorliegend ihre Invalidenrente ablöst –

der Auf schub der AHV-Alters rente gemäss Art. 55 bis

lit . b AHVV ausgeschlossen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie eingetreten werden kann, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, so weit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MPversandt

Dispositiv
  1. August 2012 aufzuschieben und das Vorgehen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sei zu überprüfen sowie auf den BVK-IV-Teilrenten die Teuerungszulage zu berechnen ( Urk.  1 S. 2 ), und in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2
  2. September 2012, mit welcher diese die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über den rückwirkenden Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Invalidenrente beantragte ( Urk.  6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-301 ) sowie die Ver nehmlassung der Beschwerdeführerin hierzu (Eingabe vom
  3. November 2012, Urk.  11 ), unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 1
  4. November 2012 , mit welcher das Ver fahren bis zum 2
  5. Juni 2013 sistiert wurde ( Urk.  13) , und auf das auf Ab wei sung des Begehrens der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhe bung der Invalidenrente lautende Urteil IV.2012.01285 des hiesigen Gerichts vom 20. März 2013 (Urk. 18) sowie das Urteil 9C_389/2013 des Bundesgerichts vom 3
  6. Mai 2013, mit welchem auf die gegen das Urteil vom 20. März 2013 erho bene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde ( Urk. 19, mit Gerichtsverfügung vom
  7. Juli 2013 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, Urk. 20) , nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1
  8. August 2013 ( Urk.  22 , unter Beilage von Urk. 23/1-31, wovon die Besc h werdeführerin mit Mitteilung vom 20. August 2013 in Kenntnis gesetzt wurde , Urk.  24 ), in Erwägung, dass strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Altersrente aufschieben kann, wohingegen die Berechnung der Altersrente von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde , weshalb diese Frage nicht Streitgegenstand ist (vgl. BGE 1 25 V 413 E. 2 a , mit weiteren Hinweisen ) , dass die Rente aus beruflicher Vorsorge nicht Gegenstand des angefochtenen Ein spracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom
  9. August 2012 (Urk. 2) war (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a , mit weiteren Hinweisen ) , womit auf die diese Rente be treffenden Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hint erlas senen versicherung (AHVG) Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen können, dass vom Aufschub gemäss Art. 39 AHVG die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, ausgeschlossen sind (Art. 55 bis lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) , dass die am 28. Juli 1948 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk.  7/ 220/1) am 28. Juli 2012 das ordentli che AHV-Alter vollendete und damit grundsätzlich per 1. August 2012 Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte (Art. 21 Abs. 1 lit .   b und Abs. 2 AHVG) , welche die mit Wirkung ab
  10. Dezember 1998 ausge richtete Invali denrente der Beschwerdeführerin (Urk.  7/ 56-5 7 ) zwingend ablöst (Art. 30 des Bundesgesetzes über di e Invalidenversi cherung, IVG), dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2012 das Gesuch der Beschwerde führerin vom 20. Juni 2012 um „ rückwirkende Einstellung“ ihre r Invaliden rente (Urk. 7/231) ablehnte und festhielt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, welche per 1. August 2012 durch eine AHV-Rente abgelöst werde ( Urk.  23/5 ) , wogegen die Beschwerde führerin am 1
  11. Dezember 2012 Beschwerde erhob ( Urk.  23/9/3-6) , welche das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01285 vom 20. März 2013 (Urk. 18) abwies, dass somit über das Begehren der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente rechtskräftig in ab weisende m Sinne entschieden wurde, wes halb – da ihre Altersrente vorliegend ihre Invalidenrente ablöst – der Auf schub der AHV-Alters rente gemäss Art. 55 bis lit . b AHVV ausgeschlossen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie eingetreten werden kann, erkennt das Gericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit auf sie eingetreten wird.
  13. Das Verfahren ist kostenlos.
  14. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  16. Juli bis und mit 1
  17. August sowie vom 1
  18. Dezember bis und mit dem
  19. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00041 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem

sich die 1948 geborene X.___, welcher mit Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2001 mit Wir kung ab dem 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/ 56-5 7), am 1 2. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der AHV-Altersrente anmelden liess (Urk. 7/ 220), woraufhin die Ausgleichskasse am 1 8. Juni 2012 die Ausrichtung einer Altersrente, welche die Invaliden rente ablöse, mit Wirkung ab dem 1. August 2012 verfügte (Urk. 7/229), unter Hinweis darauf, dass die Versicherte am 7. Juli 2011 bei der Ausgleichskasse den Aufschub der Alters rente um fünf Jahre beantragt hatte (Urk. 7/252) und am 1 8. Juli 2012 gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2012 (Urk. 7/ 229) Einsprache erhob (Urk. 7/265), dass die Ausgleichskasse mit

Einspracheentscheid

vom

6. August 2012

diese Einspra che der Versicherten

(Urk. 7/265) insoweit guthiess, als das nachge t ragene Erwerbseinkommen für das Jahr 2011 bei der Berechnung d er AHV-Altersrente berücksichtigt wurde n, das Begehren be treffend Anrechnung von Betreuungs gutschriften und Aufschub der Altersrente indes abwies (Urk. 2), nach Einsicht in die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom

13. September 2012 (Urk. 1), mit welcher X.___

sinnge mäss beantragt e, ihre AHV-Altersrente sei ab 1. August 2012 aufzuschieben und das Vorgehen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sei zu überprüfen sowie auf den BVK-IV-Teilrenten die Teuerungszulage zu berechnen (Urk. 1 S. 2), und in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2012, mit welcher diese die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über den rückwirkenden Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Invalidenrente beantragte (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-301) sowie die Ver nehmlassung der Beschwerdeführerin hierzu (Eingabe vom 2. November 2012, Urk. 11), unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 1 3. November 2012, mit welcher das Ver fahren

bis zum 2 8. Juni 2013 sistiert wurde (Urk. 13), und auf das auf Ab wei sung des Begehrens der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhe bung der Invalidenrente lautende Urteil IV.2012.01285 des hiesigen Gerichts vom 20. März 2013 (Urk. 18) sowie das Urteil 9C_389/2013 des Bundesgerichts vom 3 1. Mai 2013, mit welchem auf die gegen das Urteil vom 20. März 2013 erho bene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde (Urk. 19, mit Gerichtsverfügung vom

15. Juli 2013 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin

zur Kenntnis gebracht, Urk. 20), nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2013 (Urk. 22, unter Beilage von Urk. 23/1-31,

wovon die Besc h werdeführerin mit Mitteilung vom 20. August 2013 in Kenntnis gesetzt wurde, Urk. 24), in Erwägung, dass strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Altersrente aufschieben kann, wohingegen die Berechnung der Altersrente von der

Beschwerdeführerin

nicht angefochten wurde, weshalb diese Frage nicht Streitgegenstand ist (vgl. BGE 1 25 V 413 E. 2 a, mit weiteren Hinweisen), dass die Rente aus beruflicher Vorsorge nicht Gegenstand des angefochtenen Ein spracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom

6. August 2012 (Urk. 2) war (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a, mit weiteren Hinweisen), womit auf die diese Rente be treffenden Anträge

der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hint erlas senen versicherung (AHVG) Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen können, dass vom Aufschub gemäss Art. 39 AHVG die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, ausgeschlossen sind (Art. 55 bis

lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), dass die am 28. Juli 1948 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/ 220/1) am 28. Juli 2012 das ordentli che AHV-Alter vollendete und damit grundsätzlich per 1. August 2012 Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte (Art. 21 Abs. 1 lit .

b und Abs. 2 AHVG), welche die mit Wirkung ab

1. Dezember 1998 ausge richtete Invali denrente der Beschwerdeführerin

(Urk. 7/ 56-5 7) zwingend ablöst (Art. 30 des Bundesgesetzes über di e Invalidenversi cherung, IVG), dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2012 das Gesuch der Beschwerde führerin vom 20. Juni 2012 um „ rückwirkende Einstellung“ ihre r Invaliden rente (Urk. 7/231) ablehnte und festhielt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, welche per 1. August 2012 durch eine AHV-Rente abgelöst werde (Urk. 23/5),

wogegen die Beschwerde führerin am 1 0. Dezember 2012 Beschwerde erhob (Urk. 23/9/3-6), welche das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01285 vom 20. März 2013 (Urk. 18) abwies, dass somit über das Begehren der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente rechtskräftig in ab weisende m Sinne entschieden wurde, wes halb

– da ihre Altersrente vorliegend ihre Invalidenrente ablöst –

der Auf schub der AHV-Alters rente gemäss Art. 55 bis

lit . b AHVV ausgeschlossen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie eingetreten werden kann, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, so weit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MPversandt