Sachverhalt
1.
Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2009 aufgrund eines aus selbstän diger Er werbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 503‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2009 Fr. 518‘556 . -- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 54'428.--, abzüglich
Zins von Fr. 69‘000.--, resp. 2.5 % Zins vom in ve stierten Eigenkapital per 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 2'760‘000.-- ) auf Fr. 49‘067.40 inklusive Verwaltungsk osten fest ( Urk. 7 / 29 ) .
Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 13 . Ja nuar 2012 , mit welche r dieses ein von X.___ im Jahr 2009 erziel tes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 518‘556 .-- und ein investiertes Kapital per 31. Dezember 2 009 von Fr. 2‘760‘000 .-- gemeldet hatte (Urk. 7 / 27 ).
Die dagegen von X.___ am 12. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die Ausgleichs kasse m it Entscheid vom 8. August 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 6. September 2012 Beschwerde und beantragte, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 496‘500.-- (gerundet) zu reduzieren und die zu entrichtenden Beiträge inkl. Verwaltungskosten seien auf Fr. 48‘346.70 herabzusetzen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-37), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 9. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge 2009 des Beschwerdeführers auf Fr. 49‘067.40 (inklusive Verwaltungskosten) fest, was mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. August 2012 ( Urk.
2) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die zu entrichtenden Beiträge inkl. Ver waltungskosten auf Fr. 48‘346.70 herab zusetzen seien ( Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Bei träge bemessen sich aufgrund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi t als .
2.2
Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den ka n tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichs kassen verbindlich ( Art. 23
Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27
Abs. 1 AHVV). 2.3
Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ( Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung) . Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2. 4
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) hat die Ausgleichs kassen in Rz
1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun desgerichts 9C_189/2013 vom 1 3. Dezember 2013 E. 2.3). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige E in kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2009 korrekt ermittelt hat . 3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Be schwer de gegnerin aus, die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein kom men seien als Nettoeinkomm en zu betrachten, nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge . Die Ausgleichskassen würden die AHV/IV/EO-Beit räge zum gemeldeten Ein kommen wieder hinzurechnen ( Urk. 2 S. 2). 3.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 Fr. 565‘569.-- betra gen hätten. Darin seien keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht worden. Die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 47‘013.-- seien in der Steuererklärung 2009 geltend gemacht worden. Das gemeldete Erwerbseinkommen stimme nicht mit dem rechtskräftig veranlagten Erwerbseinkommen überein und sei somit unrichtig ( Urk. 1 S. 2). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden die
persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit die AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen durfte. Beim der Beschwerde geg nerin
von der Steuerbehörde am 13. Ja nuar 2012 gemeldeten Einkommen
aus selbständiger Erwerbst ätigkeit des Beschwerde führers 2009 von Fr. 518‘556 .-- handelt es sich um Nettoeinkommen , was die Steuerbehörde in Ziff. 7 ihrer Steuermeldung ausdrücklich bestätigte
( Urk. 7/27/1) und zudem den Bemes sungsgrundlagen der Steuermeldung zu ent nehmen ist. Von den Ein künften aus selbstän diger Er werbstätigkeit 2009 von Fr. 565‘569.-- wurden AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 47‘013.-- abgezogen, womit ein Nettoe rwerbseinkommen von Fr. 518‘556. -- resultierte ( Urk. 7/27/2) . Die Höhe des Einkommens aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit von Fr. 565‘569.-- sowie der steuerlich geltend gemachte
Abzug von Sozialversicherungsbeiträge n im Betrag von Fr. 47‘013. --
sind
der Steuerklärung 2009 des Beschwerdeführers (Urk. 3/2/1) zu entnehmen und entsprechen zudem seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren .
Be i der Steu ermeldung vom 13. Januar 2012 handelt es also um das von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung , auf welchem die Beschwerdegegnerin
zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufgerechnet hat .
Deren in Anwendung der Formel in Rz 1170 der WSN vorgenommen e Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 54‘428.-- ( Urk. 2 S. 2) gibt zu keine r Beanstandung Anlass.
Wohl entspricht damit die Aufrechnung nicht dem effektiven Betrag der im Bemessungsjahr vom Bruttoeinkommen abgezogenen Sozialversicherungsbei träge. Die prozentuale Beitragsaufrechnung entspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung (E. 2.3), deren Sinn und Zweck die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (Urk. 6 Ziff. 3b). Damit wird über alle Beitragsjahre hinweg gesehen keine höhere Beitragsbelastung resultieren, auch wenn im einzelnen Jahr unter Umständen eine höhere Aufrechnung als die effektiv steuerrechtlich abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge resultiert. 4.2
Mit der A uf r ech nung der
AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 54‘428.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 von Fr. 518‘556.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 572‘984.--. Hiervon ist der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittene (Urk. 1 S. 2) – Zins von 2,5 % auf dem per 3 1. Dezember 2009 investierten Eigenkapital von Fr. 2‘760‘000.-- im Betrag von Fr. 69‘000.-- in Abzug zu bringen , womit ein beitragspflichtiges Einkommen 2009 von gerundet Fr. 503‘900.-- resultiert.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Livio D. Zanetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2009 aufgrund eines aus selbstän diger Er werbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 503‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2009 Fr. 518‘556 . -- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 54'428.--, abzüglich
Zins von Fr. 69‘000.--, resp. 2.5 % Zins vom in ve stierten Eigenkapital per 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 2'760‘000.-- ) auf Fr. 49‘067.40 inklusive Verwaltungsk osten fest ( Urk. 7 / 29 ) .
Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 13 . Ja nuar 2012 , mit welche r dieses ein von X.___ im Jahr 2009 erziel tes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 518‘556 .-- und ein investiertes Kapital per 31. Dezember 2 009 von Fr. 2‘760‘000 .-- gemeldet hatte (Urk. 7 / 27 ).
Die dagegen von X.___ am 12. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die Ausgleichs kasse m it Entscheid vom 8. August 2012 ab ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen führte X.___ am 6. September 2012 Beschwerde und beantragte, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 496‘500.-- (gerundet) zu reduzieren und die zu entrichtenden Beiträge inkl. Verwaltungskosten seien auf Fr. 48‘346.70 herabzusetzen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-37), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 9. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
E. 2.1 Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Bei träge bemessen sich aufgrund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi t als .
E. 2.2 Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den ka n tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs.
E. 2.3 Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art.
E. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichs kassen verbindlich ( Art. 23
Abs.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige E in kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2009 korrekt ermittelt hat .
E. 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Be schwer de gegnerin aus, die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein kom men seien als Nettoeinkomm en zu betrachten, nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge . Die Ausgleichskassen würden die AHV/IV/EO-Beit räge zum gemeldeten Ein kommen wieder hinzurechnen ( Urk. 2 S. 2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 Fr. 565‘569.-- betra gen hätten. Darin seien keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht worden. Die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 47‘013.-- seien in der Steuererklärung 2009 geltend gemacht worden. Das gemeldete Erwerbseinkommen stimme nicht mit dem rechtskräftig veranlagten Erwerbseinkommen überein und sei somit unrichtig ( Urk. 1 S. 2). 4.
E. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27
Abs. 1 AHVV).
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden die
persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit die AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen durfte. Beim der Beschwerde geg nerin
von der Steuerbehörde am 13. Ja nuar 2012 gemeldeten Einkommen
aus selbständiger Erwerbst ätigkeit des Beschwerde führers 2009 von Fr. 518‘556 .-- handelt es sich um Nettoeinkommen , was die Steuerbehörde in Ziff. 7 ihrer Steuermeldung ausdrücklich bestätigte
( Urk. 7/27/1) und zudem den Bemes sungsgrundlagen der Steuermeldung zu ent nehmen ist. Von den Ein künften aus selbstän diger Er werbstätigkeit 2009 von Fr. 565‘569.-- wurden AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 47‘013.-- abgezogen, womit ein Nettoe rwerbseinkommen von Fr. 518‘556. -- resultierte ( Urk. 7/27/2) . Die Höhe des Einkommens aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit von Fr. 565‘569.-- sowie der steuerlich geltend gemachte
Abzug von Sozialversicherungsbeiträge n im Betrag von Fr. 47‘013. --
sind
der Steuerklärung 2009 des Beschwerdeführers (Urk. 3/2/1) zu entnehmen und entsprechen zudem seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren .
Be i der Steu ermeldung vom 13. Januar 2012 handelt es also um das von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung , auf welchem die Beschwerdegegnerin
zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufgerechnet hat .
Deren in Anwendung der Formel in Rz 1170 der WSN vorgenommen e Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 54‘428.-- ( Urk. 2 S. 2) gibt zu keine r Beanstandung Anlass.
Wohl entspricht damit die Aufrechnung nicht dem effektiven Betrag der im Bemessungsjahr vom Bruttoeinkommen abgezogenen Sozialversicherungsbei träge. Die prozentuale Beitragsaufrechnung entspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung (E. 2.3), deren Sinn und Zweck die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (Urk. 6 Ziff. 3b). Damit wird über alle Beitragsjahre hinweg gesehen keine höhere Beitragsbelastung resultieren, auch wenn im einzelnen Jahr unter Umständen eine höhere Aufrechnung als die effektiv steuerrechtlich abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge resultiert.
E. 4.2 Mit der A uf r ech nung der
AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 54‘428.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 von Fr. 518‘556.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 572‘984.--. Hiervon ist der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittene (Urk. 1 S. 2) – Zins von 2,5 % auf dem per 3 1. Dezember 2009 investierten Eigenkapital von Fr. 2‘760‘000.-- im Betrag von Fr. 69‘000.-- in Abzug zu bringen , womit ein beitragspflichtiges Einkommen 2009 von gerundet Fr. 503‘900.-- resultiert.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Livio D. Zanetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ( Art.
E. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2. 4
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) hat die Ausgleichs kassen in Rz
1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun desgerichts 9C_189/2013 vom 1 3. Dezember 2013 E. 2.3). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00039 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti Tappolet & Partner, Steuerberatung Drahtzugstrasse 18, Postfach 1110, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2009 aufgrund eines aus selbstän diger Er werbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 503‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2009 Fr. 518‘556 . -- sowie aufzurechnende per sön liche Beiträge Fr. 54'428.--, abzüglich
Zins von Fr. 69‘000.--, resp. 2.5 % Zins vom in ve stierten Eigenkapital per 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 2'760‘000.-- ) auf Fr. 49‘067.40 inklusive Verwaltungsk osten fest ( Urk. 7 / 29 ) .
Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 13 . Ja nuar 2012 , mit welche r dieses ein von X.___ im Jahr 2009 erziel tes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 518‘556 .-- und ein investiertes Kapital per 31. Dezember 2 009 von Fr. 2‘760‘000 .-- gemeldet hatte (Urk. 7 / 27 ).
Die dagegen von X.___ am 12. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die Ausgleichs kasse m it Entscheid vom 8. August 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 6. September 2012 Beschwerde und beantragte, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 496‘500.-- (gerundet) zu reduzieren und die zu entrichtenden Beiträge inkl. Verwaltungskosten seien auf Fr. 48‘346.70 herabzusetzen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-37), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 9. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge 2009 des Beschwerdeführers auf Fr. 49‘067.40 (inklusive Verwaltungskosten) fest, was mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. August 2012 ( Urk.
2) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die zu entrichtenden Beiträge inkl. Ver waltungskosten auf Fr. 48‘346.70 herab zusetzen seien ( Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht , GSVGer ). 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Bei träge bemessen sich aufgrund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi t als .
2.2
Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den ka n tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichs kassen verbindlich ( Art. 23
Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27
Abs. 1 AHVV). 2.3
Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen ( Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung) . Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. 2. 4
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) hat die Ausgleichs kassen in Rz
1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun desgerichts 9C_189/2013 vom 1 3. Dezember 2013 E. 2.3). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige E in kommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2009 korrekt ermittelt hat . 3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Be schwer de gegnerin aus, die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein kom men seien als Nettoeinkomm en zu betrachten, nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge . Die Ausgleichskassen würden die AHV/IV/EO-Beit räge zum gemeldeten Ein kommen wieder hinzurechnen ( Urk. 2 S. 2). 3.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 Fr. 565‘569.-- betra gen hätten. Darin seien keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht worden. Die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 47‘013.-- seien in der Steuererklärung 2009 geltend gemacht worden. Das gemeldete Erwerbseinkommen stimme nicht mit dem rechtskräftig veranlagten Erwerbseinkommen überein und sei somit unrichtig ( Urk. 1 S. 2). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden die
persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit die AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen durfte. Beim der Beschwerde geg nerin
von der Steuerbehörde am 13. Ja nuar 2012 gemeldeten Einkommen
aus selbständiger Erwerbst ätigkeit des Beschwerde führers 2009 von Fr. 518‘556 .-- handelt es sich um Nettoeinkommen , was die Steuerbehörde in Ziff. 7 ihrer Steuermeldung ausdrücklich bestätigte
( Urk. 7/27/1) und zudem den Bemes sungsgrundlagen der Steuermeldung zu ent nehmen ist. Von den Ein künften aus selbstän diger Er werbstätigkeit 2009 von Fr. 565‘569.-- wurden AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 47‘013.-- abgezogen, womit ein Nettoe rwerbseinkommen von Fr. 518‘556. -- resultierte ( Urk. 7/27/2) . Die Höhe des Einkommens aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit von Fr. 565‘569.-- sowie der steuerlich geltend gemachte
Abzug von Sozialversicherungsbeiträge n im Betrag von Fr. 47‘013. --
sind
der Steuerklärung 2009 des Beschwerdeführers (Urk. 3/2/1) zu entnehmen und entsprechen zudem seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren .
Be i der Steu ermeldung vom 13. Januar 2012 handelt es also um das von der Steuerbehörde zu mel dende Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung , auf welchem die Beschwerdegegnerin
zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufgerechnet hat .
Deren in Anwendung der Formel in Rz 1170 der WSN vorgenommen e Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 54‘428.-- ( Urk. 2 S. 2) gibt zu keine r Beanstandung Anlass.
Wohl entspricht damit die Aufrechnung nicht dem effektiven Betrag der im Bemessungsjahr vom Bruttoeinkommen abgezogenen Sozialversicherungsbei träge. Die prozentuale Beitragsaufrechnung entspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung (E. 2.3), deren Sinn und Zweck die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (Urk. 6 Ziff. 3b). Damit wird über alle Beitragsjahre hinweg gesehen keine höhere Beitragsbelastung resultieren, auch wenn im einzelnen Jahr unter Umständen eine höhere Aufrechnung als die effektiv steuerrechtlich abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge resultiert. 4.2
Mit der A uf r ech nung der
AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 54‘428.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 von Fr. 518‘556.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 572‘984.--. Hiervon ist der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittene (Urk. 1 S. 2) – Zins von 2,5 % auf dem per 3 1. Dezember 2009 investierten Eigenkapital von Fr. 2‘760‘000.-- im Betrag von Fr. 69‘000.-- in Abzug zu bringen , womit ein beitragspflichtiges Einkommen 2009 von gerundet Fr. 503‘900.-- resultiert.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Livio D. Zanetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher