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AB.2012.00032

Unternehmensberater; beitragsrechtliche Qualifikation.

Zürich SozVersG · 2013-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Am 14. September 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Über nah me von Verwaltungsratsmandaten, Beratung und Betreuung von Fi nanz dienst l eistern und deren Kunden, Einführung von Kunden für externe Ver mö gens verwalter, Tre uhandfirmen und Banken, Übernahme von outge sourcten ad min istrativen Tätigkeiten, Familiy Office-Aufgaben) an (Urk. 8/1 und 8/11). Im Rahmen der Abklärungen reichte er der Ausgleichskasse weitere Dokumente (Ver träge und Rechnungen) ein (vgl. Urk. 8/5, 8/7 und 8/9-11). Mit Schreiben vom 26. September 2011 (Urk. 8/17) teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass er nur teilweise als selbständig erwerbstätig qualifiziert werden könne; hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___

liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. An dieser Qualifi kation hielt die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/26) fest. Weiter führte sie aus, dass sie X.___ auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) nicht als selbständig er werbstätig anerkennen könne . 1.2

Nachdem X.___ dagegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/30), hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich der Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ mit Ein spracheentscheid vom 18. April 2012 (Urk. 8/46) auf und anerkannte ihn in so weit als selbständig erwerbstätig.

Mit Schreiben vom 19. April 2012 (Urk. 8/47) forderte sie X.___ auf, wei tere Unterlagen betreffend seine Tätigkeit für die A.___ (B.___)

einzureichen. Am 13. Mai 2012 liess X.___ entsprechende Doku me nte ins Recht legen (vgl. Urk. 8/52-54). Am 23. Mai 2012 forderte die Aus gl eichs kasse weitere Unterlagen a n (Urk. 8/57). X.___ liess der Aus gleichs kasse in der Folge diverse Rechnungen zukommen (vgl. Urk. 8/68-71).

Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/72) wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die A.___ (B.___) ab mit der Begründung, dass er insoweit nicht als selb ständig erwerbstätig zu qualifizieren sei. 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 20. August 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am

19. Juni 2012 unter Abrechnungs-Nummer JG9.296 gefällte Ein spra cheentscheid aufzuheben, und es s ei der Beschwerdeführer hin sichtlich seiner Tätigkeit für A.___ (B.___) als Selb ständigerwerbender zu anerkennen und zu registrieren; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Par teien an den gestellten Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D a der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wär e ein solches schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben. 2. 2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merk male im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.2

Die beitragsrechtliche Unterscheidung des

Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen ver stan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Ver sicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbsein kommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätig keit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vor ge nommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hin weisen). 2.3 2.3.1

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeits erfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist da bei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine an dere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be richt zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätig keit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situa tion entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hängig keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist pra xisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverh ältnis stehen (BGE 119 V 163 E . 3b). 2.3.2

Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelper so nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf männisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Ver fü gung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sach pro blemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhält nis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstä tigkeit vor liegt, das Unterscheidungsmer kmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder beson dere Inves ti tio nen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä fti gen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S.

558; ZAK 1983 S.

198; ZAK 1971 S.

163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversiche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).

Obwohl die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effekti ven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merk male einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (Kieser, a.a.O., S. 65 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qua lifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, den Beschwerdeführer insoweit als S elbständigerwerbenden zu anerkennen und zu registrieren. 3.2

Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass sie den zwi schen dem Beschwerdeführer und der A.___ abgeschlossenen Ver trag nicht abschliessend beurteilen könne, weil nicht ersichtlich sei, welche Diens tleistungen der Beschwerdeführer zu erbringen habe. Es seien jedenfalls keine Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich. Entsprechendes gelte für die eingereichten Rechnungen; daraus gehe nicht hervor, was der Be schwerdeführer getan habe. Die Rechnungen und Abrech n ungen sowie der Ver trag seien allgemein gehalten, nichtssagend und pauschal, was eine Beurteilung schlichtweg verunmögliche. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ geschlossen werden (Urk. 2).

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten weder die Leis tung/Gegenleistung noch die Rechte und Pflichten genau definiert seien. Die ge schlossene Vereinbarung bleibe abstrakt. Zwar werde damit eine Grundlage für einen finanziellen Transfer geschaffen; aber die Ursache für diesen Transfer blei be im Dunkeln. Es frage sich, ob überhaupt von einem Vertrag gesprochen wer de n könne (Urk. 7; vgl. auch Urk. 14). 3.3

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass er in Bezug auf die Tätig keiten für die Y.___ und die Z.___ selbständig erwerbstätig sei. Nicht einzusehen sei, dass ihn die Beschwerdegegnerin nicht auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ als Selbständiger werbenden anerkenne. Es seien nämlich diverse Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben : Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Büro. Die A.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht ihr Ange stellter sei. Er handle in eigenem Namen und entfalte von seinem Büro in der Schweiz aus genau spezifizierte Tätigkeiten (Finanzmittelbeschaffung, Kontakt herstel lung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Einführung der Kun den bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Geschäftspartnern). Er werde von der A.___ jeweils projektbezogen angefragt und be auf tragt. Bezüglich der ihm übertragenen Projekte handle er stets auf eigene Rech nung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 1 und 11). 4. 4.1

Z wischen dem Beschwerdeführer und der A.___ wurde am 2. Mai 2011 ein Vertrag abgeschlossen (Urk. 8/7/9-11 = Urk. 8/28/18-20). Wie aus Ziffern 2.1 und 2.2 der Vereinbarung hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Art von Rahmenvertrag. Was der Beschwerdeführer zu tun hat, geht aus dem Rahmenvertrag nicht hervor (Ziffer 2.1): „The Company shall

engage

the Con sultant and

the Consultant shall carry out Services during

the Term.“ Ohne an derslautende Abmachung soll die Vereinbarung zwei Monate dauern („Term“). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, während mindestens 20 Stunden pro Monat (während der Laufzeit der Vereinbarung) für die A.___ tätig zu sein (Ziffer 3.1). In Ziffer 7.1 wird festgehalten, dass der B eschwerdeführer unabhängig und insbesondere kein Angestellter, Agent oder „Partner“ der A.___ sei („[…] nothing in

this

agreement

shall

render

it an employee, agent

or

partner

of

the Company and

it

shall not hold itself out as such.“). Aus Ziffer 8.1 geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ keine weiteren Vereinbarungen bestehen (vgl. dazu auch die Ver traulichkeitsbestimmungen in Ziffer 3 der Vereinbarung).

D ie vom Beschwer deführer eingereichten Rechnungen (vgl. Urk. 8/7/9, 8/7/24, 8/69 und 8/53-54; vgl. auch Urk. 8/7/14) geben keinen weiteren Aufschluss darüber, was der Be schwerdeführer tatsächlich im Einzelnen für die A.___ getan hat beziehungsweise tut.

Der Beschwerdeführer liess – wie oben festgehalten – seine Tätigkeiten für die A.___ folgendermassen umschreiben (Urk. 1 S. 4) : Finanzmittelbe schaffung, Kontaktherstellung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Ein führung der Kunden bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Ge schäftspartnern .

Nach Lage der Akten wurden zwischen der A.___ und dem Be schwerdeführer keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen, die den ge nannten „Rahmenvertrag“ (Vereinbarung vom 2. Mai 2011) konkretisieren (vgl. dazu auch Urk. 8/52/2). 4.2 4.2.1

Nach der oben in E. 2.3.2 dargestellten Praxis kann im vorliegenden Fall nicht ausschla ggebend sein, dass das unterneh merische Risiko des Beschwerdeführers (in Bezug auf seine Tätigkeit für die A.___) eher als gering einzu schätzen ist . Der Beschwerdeführer hat zwar ein eigenes Büro und beschäftigt Personal (vgl. Urk. 8/9). Da der Beschwerdeführer aber – wie ausgeführt – aner kanntermassen für andere Gesellschaften tätig ist und nicht ausgewiesen ist, dass er das Büro und das Personal für seine Tätigkeit für die A.___

benötigt, lässt sich daraus im vorliegenden Kontext nichts ableiten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___, die am ehesten als Beratertätigkeit umschrieben werden kann, - soweit er sichtlich - nur bescheidene Investitionen zu tätigen hatte .

Ent scheidend fällt vorliegend aber

ins Gewicht, da ss der Beschwerdeführer ar beits organisatorisch nicht in die A.___ eingebunden ist. Aus der Ver einbarung vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/7/9-11) ist zu schliessen, dass der Be schwerdeführer seinen Arbeitsort grundsätzlich frei bestimmen kann. Entspre chendes gilt für die Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich einzig, mindestens 20 Stunden pro Monat zu arbeiten, wobei die einzelnen Einsatztage frei zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ zu vereinbaren sind (vgl. Ziffer 3.1 der Vereinbarung). Mit anderen Worten ist die A.___ gerade nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Beschwerdeführer s

und von sich aus bestimmte Arbeitszeiten festzulegen oder die Einhaltung von Block zeiten zu verlangen . In den Akten sind auch keine Hinweise dafür vor handen, dass die A.___ den Beschwerdeführer Weisungen erteilt hätte, die das Ausmass dessen, was auch bei Auftragsverhältnissen üblich und notwendig ist, überschritten hätten. Die Beschwerdegegnerin konnte das sinn gemässe Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Rah men des Auf tragsziels

frei und selbständig organisiert habe, durch nichts ent kräften. 4.2.2

Den Akten kann nicht entnommen, was die Auffassung der Beschwerdegegne rin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle, stützen könnte. Wie ausgeführt wurde,

räumte dies die Beschwerdegegnerin im Ergebnis sogar selbs t ein (vgl. etwa Urk. 7) .

Es mag befremdend sein, dass der Beschwerdeführer (angeblich) nicht über wei tere Unterlagen und Dokumente verfügt, die Aufschluss über seine Tätigkeit für die A.___ geben könnten. Diesbezüglich ist allerdings auf die (eher weitgehenden) Geheimhaltungsklauseln in der Vereinbarung vom 2. Mai 2011 hin zuweisen (Ziffern 5.1 und 5.2) und auf die Tätigkeitsgebiete der A.___, die offenbar auch sicherheitssensitive Bereiche umfassen . Angesichts dieser Umstände kann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, nicht von vornherein als rein prozesstaktisch motiviert zurückgewiesen werden.

Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt weiter abklären liesse. Von ei ner Beiladung der A.___ zum vorliegenden Verfahren ist abzuse hen, weil die Gesellschaft ihren Sitz im C.___ hat und von et waigen Ausführungen ihrerseits, die im Wesentlichen denjenigen des Beschwer deführers entsprechen dürften, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für die Auffassung der Beschwer de gegnerin, wonach hinsichtlich d er vom Beschwerdeführer ausgeübten T ätig keit für die A.___ von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus zugehen sei, lediglich der Umstand spricht, dass sein unternehmerisches Ri siko nicht erheblich ausgeprägt war. Wie bere its erwähnt, kann dies praxisge mäss nicht entscheidend sein, da ansonsten (nahezu) jede beratende Tätigkeit ohne W eiteres als unselbständig zu qualifizieren wäre. Für das überwiegend wahr scheinliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit deutet (neben dem Vorhan densein eines Büros und der Anstellung von Personal [ vgl. zur eingeschränkten Bedeutung dieser Faktoren E. 4.2.1]) insbesondere der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb der A.___ eingegliedert war und von dies er (soweit ersichtlich) auch keine spezifisch arbeitsrechtlichen Weisun gen entgegen nahm. Der Beschwerdeführer ist d aher beitragsrechtlich auch hinsichtlich der Tätigkeit für die A.___ als Selb ständigerwerbender zu qualifizieren.

Daraus folgt, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Juni 2012 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___ als selbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef ührer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 14. September 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Über nah me von Verwaltungsratsmandaten, Beratung und Betreuung von Fi nanz dienst l eistern und deren Kunden, Einführung von Kunden für externe Ver mö gens verwalter, Tre uhandfirmen und Banken, Übernahme von outge sourcten ad min istrativen Tätigkeiten, Familiy Office-Aufgaben) an (Urk. 8/1 und 8/11). Im Rahmen der Abklärungen reichte er der Ausgleichskasse weitere Dokumente (Ver träge und Rechnungen) ein (vgl. Urk. 8/5, 8/7 und 8/9-11). Mit Schreiben vom 26. September 2011 (Urk. 8/17) teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass er nur teilweise als selbständig erwerbstätig qualifiziert werden könne; hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___

liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. An dieser Qualifi kation hielt die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/26) fest. Weiter führte sie aus, dass sie X.___ auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) nicht als selbständig er werbstätig anerkennen könne .

E. 1.2 Nachdem X.___ dagegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/30), hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich der Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ mit Ein spracheentscheid vom 18. April 2012 (Urk. 8/46) auf und anerkannte ihn in so weit als selbständig erwerbstätig.

Mit Schreiben vom 19. April 2012 (Urk. 8/47) forderte sie X.___ auf, wei tere Unterlagen betreffend seine Tätigkeit für die A.___ (B.___)

einzureichen. Am 13. Mai 2012 liess X.___ entsprechende Doku me nte ins Recht legen (vgl. Urk. 8/52-54). Am 23. Mai 2012 forderte die Aus gl eichs kasse weitere Unterlagen a n (Urk. 8/57). X.___ liess der Aus gleichs kasse in der Folge diverse Rechnungen zukommen (vgl. Urk. 8/68-71).

Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/72) wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die A.___ (B.___) ab mit der Begründung, dass er insoweit nicht als selb ständig erwerbstätig zu qualifizieren sei.

E. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merk male im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs.

E. 2.2 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des

Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen ver stan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Ver sicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbsein kommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätig keit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vor ge nommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hin weisen).

E. 2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeits erfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist da bei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine an dere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be richt zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätig keit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situa tion entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hängig keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist pra xisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverh ältnis stehen (BGE 119 V 163 E . 3b).

E. 2.3.2 Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelper so nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf männisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Ver fü gung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sach pro blemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhält nis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstä tigkeit vor liegt, das Unterscheidungsmer kmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder beson dere Inves ti tio nen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä fti gen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S.

558; ZAK 1983 S.

198; ZAK 1971 S.

163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversiche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).

Obwohl die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effekti ven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merk male einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (Kieser, a.a.O., S. 65 mit Hinweisen).

E. 3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qua lifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, den Beschwerdeführer insoweit als S elbständigerwerbenden zu anerkennen und zu registrieren.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass sie den zwi schen dem Beschwerdeführer und der A.___ abgeschlossenen Ver trag nicht abschliessend beurteilen könne, weil nicht ersichtlich sei, welche Diens tleistungen der Beschwerdeführer zu erbringen habe. Es seien jedenfalls keine Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich. Entsprechendes gelte für die eingereichten Rechnungen; daraus gehe nicht hervor, was der Be schwerdeführer getan habe. Die Rechnungen und Abrech n ungen sowie der Ver trag seien allgemein gehalten, nichtssagend und pauschal, was eine Beurteilung schlichtweg verunmögliche. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ geschlossen werden (Urk. 2).

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten weder die Leis tung/Gegenleistung noch die Rechte und Pflichten genau definiert seien. Die ge schlossene Vereinbarung bleibe abstrakt. Zwar werde damit eine Grundlage für einen finanziellen Transfer geschaffen; aber die Ursache für diesen Transfer blei be im Dunkeln. Es frage sich, ob überhaupt von einem Vertrag gesprochen wer de n könne (Urk. 7; vgl. auch Urk. 14).

E. 3.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass er in Bezug auf die Tätig keiten für die Y.___ und die Z.___ selbständig erwerbstätig sei. Nicht einzusehen sei, dass ihn die Beschwerdegegnerin nicht auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ als Selbständiger werbenden anerkenne. Es seien nämlich diverse Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben : Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Büro. Die A.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht ihr Ange stellter sei. Er handle in eigenem Namen und entfalte von seinem Büro in der Schweiz aus genau spezifizierte Tätigkeiten (Finanzmittelbeschaffung, Kontakt herstel lung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Einführung der Kun den bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Geschäftspartnern). Er werde von der A.___ jeweils projektbezogen angefragt und be auf tragt. Bezüglich der ihm übertragenen Projekte handle er stets auf eigene Rech nung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 1 und 11).

E. 4.1 Z wischen dem Beschwerdeführer und der A.___ wurde am 2. Mai 2011 ein Vertrag abgeschlossen (Urk. 8/7/9-11 = Urk. 8/28/18-20). Wie aus Ziffern 2.1 und 2.2 der Vereinbarung hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Art von Rahmenvertrag. Was der Beschwerdeführer zu tun hat, geht aus dem Rahmenvertrag nicht hervor (Ziffer 2.1): „The Company shall

engage

the Con sultant and

the Consultant shall carry out Services during

the Term.“ Ohne an derslautende Abmachung soll die Vereinbarung zwei Monate dauern („Term“). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, während mindestens 20 Stunden pro Monat (während der Laufzeit der Vereinbarung) für die A.___ tätig zu sein (Ziffer 3.1). In Ziffer 7.1 wird festgehalten, dass der B eschwerdeführer unabhängig und insbesondere kein Angestellter, Agent oder „Partner“ der A.___ sei („[…] nothing in

this

agreement

shall

render

it an employee, agent

or

partner

of

the Company and

it

shall not hold itself out as such.“). Aus Ziffer 8.1 geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ keine weiteren Vereinbarungen bestehen (vgl. dazu auch die Ver traulichkeitsbestimmungen in Ziffer 3 der Vereinbarung).

D ie vom Beschwer deführer eingereichten Rechnungen (vgl. Urk. 8/7/9, 8/7/24, 8/69 und 8/53-54; vgl. auch Urk. 8/7/14) geben keinen weiteren Aufschluss darüber, was der Be schwerdeführer tatsächlich im Einzelnen für die A.___ getan hat beziehungsweise tut.

Der Beschwerdeführer liess – wie oben festgehalten – seine Tätigkeiten für die A.___ folgendermassen umschreiben (Urk. 1 S. 4) : Finanzmittelbe schaffung, Kontaktherstellung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Ein führung der Kunden bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Ge schäftspartnern .

Nach Lage der Akten wurden zwischen der A.___ und dem Be schwerdeführer keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen, die den ge nannten „Rahmenvertrag“ (Vereinbarung vom 2. Mai 2011) konkretisieren (vgl. dazu auch Urk. 8/52/2).

E. 4.2.1 Nach der oben in E. 2.3.2 dargestellten Praxis kann im vorliegenden Fall nicht ausschla ggebend sein, dass das unterneh merische Risiko des Beschwerdeführers (in Bezug auf seine Tätigkeit für die A.___) eher als gering einzu schätzen ist . Der Beschwerdeführer hat zwar ein eigenes Büro und beschäftigt Personal (vgl. Urk. 8/9). Da der Beschwerdeführer aber – wie ausgeführt – aner kanntermassen für andere Gesellschaften tätig ist und nicht ausgewiesen ist, dass er das Büro und das Personal für seine Tätigkeit für die A.___

benötigt, lässt sich daraus im vorliegenden Kontext nichts ableiten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___, die am ehesten als Beratertätigkeit umschrieben werden kann, - soweit er sichtlich - nur bescheidene Investitionen zu tätigen hatte .

Ent scheidend fällt vorliegend aber

ins Gewicht, da ss der Beschwerdeführer ar beits organisatorisch nicht in die A.___ eingebunden ist. Aus der Ver einbarung vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/7/9-11) ist zu schliessen, dass der Be schwerdeführer seinen Arbeitsort grundsätzlich frei bestimmen kann. Entspre chendes gilt für die Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich einzig, mindestens 20 Stunden pro Monat zu arbeiten, wobei die einzelnen Einsatztage frei zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ zu vereinbaren sind (vgl. Ziffer 3.1 der Vereinbarung). Mit anderen Worten ist die A.___ gerade nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Beschwerdeführer s

und von sich aus bestimmte Arbeitszeiten festzulegen oder die Einhaltung von Block zeiten zu verlangen . In den Akten sind auch keine Hinweise dafür vor handen, dass die A.___ den Beschwerdeführer Weisungen erteilt hätte, die das Ausmass dessen, was auch bei Auftragsverhältnissen üblich und notwendig ist, überschritten hätten. Die Beschwerdegegnerin konnte das sinn gemässe Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Rah men des Auf tragsziels

frei und selbständig organisiert habe, durch nichts ent kräften.

E. 4.2.2 Den Akten kann nicht entnommen, was die Auffassung der Beschwerdegegne rin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle, stützen könnte. Wie ausgeführt wurde,

räumte dies die Beschwerdegegnerin im Ergebnis sogar selbs t ein (vgl. etwa Urk. 7) .

Es mag befremdend sein, dass der Beschwerdeführer (angeblich) nicht über wei tere Unterlagen und Dokumente verfügt, die Aufschluss über seine Tätigkeit für die A.___ geben könnten. Diesbezüglich ist allerdings auf die (eher weitgehenden) Geheimhaltungsklauseln in der Vereinbarung vom 2. Mai 2011 hin zuweisen (Ziffern 5.1 und 5.2) und auf die Tätigkeitsgebiete der A.___, die offenbar auch sicherheitssensitive Bereiche umfassen . Angesichts dieser Umstände kann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, nicht von vornherein als rein prozesstaktisch motiviert zurückgewiesen werden.

Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt weiter abklären liesse. Von ei ner Beiladung der A.___ zum vorliegenden Verfahren ist abzuse hen, weil die Gesellschaft ihren Sitz im C.___ hat und von et waigen Ausführungen ihrerseits, die im Wesentlichen denjenigen des Beschwer deführers entsprechen dürften, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

E. 4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für die Auffassung der Beschwer de gegnerin, wonach hinsichtlich d er vom Beschwerdeführer ausgeübten T ätig keit für die A.___ von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus zugehen sei, lediglich der Umstand spricht, dass sein unternehmerisches Ri siko nicht erheblich ausgeprägt war. Wie bere its erwähnt, kann dies praxisge mäss nicht entscheidend sein, da ansonsten (nahezu) jede beratende Tätigkeit ohne W eiteres als unselbständig zu qualifizieren wäre. Für das überwiegend wahr scheinliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit deutet (neben dem Vorhan densein eines Büros und der Anstellung von Personal [ vgl. zur eingeschränkten Bedeutung dieser Faktoren E. 4.2.1]) insbesondere der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb der A.___ eingegliedert war und von dies er (soweit ersichtlich) auch keine spezifisch arbeitsrechtlichen Weisun gen entgegen nahm. Der Beschwerdeführer ist d aher beitragsrechtlich auch hinsichtlich der Tätigkeit für die A.___ als Selb ständigerwerbender zu qualifizieren.

Daraus folgt, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00032 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

18. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Am 14. September 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Über nah me von Verwaltungsratsmandaten, Beratung und Betreuung von Fi nanz dienst l eistern und deren Kunden, Einführung von Kunden für externe Ver mö gens verwalter, Tre uhandfirmen und Banken, Übernahme von outge sourcten ad min istrativen Tätigkeiten, Familiy Office-Aufgaben) an (Urk. 8/1 und 8/11). Im Rahmen der Abklärungen reichte er der Ausgleichskasse weitere Dokumente (Ver träge und Rechnungen) ein (vgl. Urk. 8/5, 8/7 und 8/9-11). Mit Schreiben vom 26. September 2011 (Urk. 8/17) teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass er nur teilweise als selbständig erwerbstätig qualifiziert werden könne; hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___

liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. An dieser Qualifi kation hielt die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/26) fest. Weiter führte sie aus, dass sie X.___ auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) nicht als selbständig er werbstätig anerkennen könne . 1.2

Nachdem X.___ dagegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/30), hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich der Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ mit Ein spracheentscheid vom 18. April 2012 (Urk. 8/46) auf und anerkannte ihn in so weit als selbständig erwerbstätig.

Mit Schreiben vom 19. April 2012 (Urk. 8/47) forderte sie X.___ auf, wei tere Unterlagen betreffend seine Tätigkeit für die A.___ (B.___)

einzureichen. Am 13. Mai 2012 liess X.___ entsprechende Doku me nte ins Recht legen (vgl. Urk. 8/52-54). Am 23. Mai 2012 forderte die Aus gl eichs kasse weitere Unterlagen a n (Urk. 8/57). X.___ liess der Aus gleichs kasse in der Folge diverse Rechnungen zukommen (vgl. Urk. 8/68-71).

Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/72) wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die A.___ (B.___) ab mit der Begründung, dass er insoweit nicht als selb ständig erwerbstätig zu qualifizieren sei. 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 20. August 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am

19. Juni 2012 unter Abrechnungs-Nummer JG9.296 gefällte Ein spra cheentscheid aufzuheben, und es s ei der Beschwerdeführer hin sichtlich seiner Tätigkeit für A.___ (B.___) als Selb ständigerwerbender zu anerkennen und zu registrieren; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Par teien an den gestellten Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D a der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wär e ein solches schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben. 2. 2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merk male im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.2

Die beitragsrechtliche Unterscheidung des

Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen ver stan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Ver sicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbsein kommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätig keit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vor ge nommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hin weisen). 2.3 2.3.1

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeits erfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist da bei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine an dere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be richt zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätig keit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situa tion entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hängig keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist pra xisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverh ältnis stehen (BGE 119 V 163 E . 3b). 2.3.2

Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelper so nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf männisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Ver fü gung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sach pro blemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhält nis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstä tigkeit vor liegt, das Unterscheidungsmer kmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder beson dere Inves ti tio nen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä fti gen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S.

558; ZAK 1983 S.

198; ZAK 1971 S.

163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversiche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).

Obwohl die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effekti ven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merk male einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (Kieser, a.a.O., S. 65 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qua lifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, den Beschwerdeführer insoweit als S elbständigerwerbenden zu anerkennen und zu registrieren. 3.2

Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass sie den zwi schen dem Beschwerdeführer und der A.___ abgeschlossenen Ver trag nicht abschliessend beurteilen könne, weil nicht ersichtlich sei, welche Diens tleistungen der Beschwerdeführer zu erbringen habe. Es seien jedenfalls keine Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich. Entsprechendes gelte für die eingereichten Rechnungen; daraus gehe nicht hervor, was der Be schwerdeführer getan habe. Die Rechnungen und Abrech n ungen sowie der Ver trag seien allgemein gehalten, nichtssagend und pauschal, was eine Beurteilung schlichtweg verunmögliche. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ geschlossen werden (Urk. 2).

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten weder die Leis tung/Gegenleistung noch die Rechte und Pflichten genau definiert seien. Die ge schlossene Vereinbarung bleibe abstrakt. Zwar werde damit eine Grundlage für einen finanziellen Transfer geschaffen; aber die Ursache für diesen Transfer blei be im Dunkeln. Es frage sich, ob überhaupt von einem Vertrag gesprochen wer de n könne (Urk. 7; vgl. auch Urk. 14). 3.3

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass er in Bezug auf die Tätig keiten für die Y.___ und die Z.___ selbständig erwerbstätig sei. Nicht einzusehen sei, dass ihn die Beschwerdegegnerin nicht auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ als Selbständiger werbenden anerkenne. Es seien nämlich diverse Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben : Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Büro. Die A.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht ihr Ange stellter sei. Er handle in eigenem Namen und entfalte von seinem Büro in der Schweiz aus genau spezifizierte Tätigkeiten (Finanzmittelbeschaffung, Kontakt herstel lung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Einführung der Kun den bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Geschäftspartnern). Er werde von der A.___ jeweils projektbezogen angefragt und be auf tragt. Bezüglich der ihm übertragenen Projekte handle er stets auf eigene Rech nung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 1 und 11). 4. 4.1

Z wischen dem Beschwerdeführer und der A.___ wurde am 2. Mai 2011 ein Vertrag abgeschlossen (Urk. 8/7/9-11 = Urk. 8/28/18-20). Wie aus Ziffern 2.1 und 2.2 der Vereinbarung hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Art von Rahmenvertrag. Was der Beschwerdeführer zu tun hat, geht aus dem Rahmenvertrag nicht hervor (Ziffer 2.1): „The Company shall

engage

the Con sultant and

the Consultant shall carry out Services during

the Term.“ Ohne an derslautende Abmachung soll die Vereinbarung zwei Monate dauern („Term“). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, während mindestens 20 Stunden pro Monat (während der Laufzeit der Vereinbarung) für die A.___ tätig zu sein (Ziffer 3.1). In Ziffer 7.1 wird festgehalten, dass der B eschwerdeführer unabhängig und insbesondere kein Angestellter, Agent oder „Partner“ der A.___ sei („[…] nothing in

this

agreement

shall

render

it an employee, agent

or

partner

of

the Company and

it

shall not hold itself out as such.“). Aus Ziffer 8.1 geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ keine weiteren Vereinbarungen bestehen (vgl. dazu auch die Ver traulichkeitsbestimmungen in Ziffer 3 der Vereinbarung).

D ie vom Beschwer deführer eingereichten Rechnungen (vgl. Urk. 8/7/9, 8/7/24, 8/69 und 8/53-54; vgl. auch Urk. 8/7/14) geben keinen weiteren Aufschluss darüber, was der Be schwerdeführer tatsächlich im Einzelnen für die A.___ getan hat beziehungsweise tut.

Der Beschwerdeführer liess – wie oben festgehalten – seine Tätigkeiten für die A.___ folgendermassen umschreiben (Urk. 1 S. 4) : Finanzmittelbe schaffung, Kontaktherstellung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Ein führung der Kunden bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Ge schäftspartnern .

Nach Lage der Akten wurden zwischen der A.___ und dem Be schwerdeführer keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen, die den ge nannten „Rahmenvertrag“ (Vereinbarung vom 2. Mai 2011) konkretisieren (vgl. dazu auch Urk. 8/52/2). 4.2 4.2.1

Nach der oben in E. 2.3.2 dargestellten Praxis kann im vorliegenden Fall nicht ausschla ggebend sein, dass das unterneh merische Risiko des Beschwerdeführers (in Bezug auf seine Tätigkeit für die A.___) eher als gering einzu schätzen ist . Der Beschwerdeführer hat zwar ein eigenes Büro und beschäftigt Personal (vgl. Urk. 8/9). Da der Beschwerdeführer aber – wie ausgeführt – aner kanntermassen für andere Gesellschaften tätig ist und nicht ausgewiesen ist, dass er das Büro und das Personal für seine Tätigkeit für die A.___

benötigt, lässt sich daraus im vorliegenden Kontext nichts ableiten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___, die am ehesten als Beratertätigkeit umschrieben werden kann, - soweit er sichtlich - nur bescheidene Investitionen zu tätigen hatte .

Ent scheidend fällt vorliegend aber

ins Gewicht, da ss der Beschwerdeführer ar beits organisatorisch nicht in die A.___ eingebunden ist. Aus der Ver einbarung vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/7/9-11) ist zu schliessen, dass der Be schwerdeführer seinen Arbeitsort grundsätzlich frei bestimmen kann. Entspre chendes gilt für die Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich einzig, mindestens 20 Stunden pro Monat zu arbeiten, wobei die einzelnen Einsatztage frei zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ zu vereinbaren sind (vgl. Ziffer 3.1 der Vereinbarung). Mit anderen Worten ist die A.___ gerade nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Beschwerdeführer s

und von sich aus bestimmte Arbeitszeiten festzulegen oder die Einhaltung von Block zeiten zu verlangen . In den Akten sind auch keine Hinweise dafür vor handen, dass die A.___ den Beschwerdeführer Weisungen erteilt hätte, die das Ausmass dessen, was auch bei Auftragsverhältnissen üblich und notwendig ist, überschritten hätten. Die Beschwerdegegnerin konnte das sinn gemässe Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Rah men des Auf tragsziels

frei und selbständig organisiert habe, durch nichts ent kräften. 4.2.2

Den Akten kann nicht entnommen, was die Auffassung der Beschwerdegegne rin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle, stützen könnte. Wie ausgeführt wurde,

räumte dies die Beschwerdegegnerin im Ergebnis sogar selbs t ein (vgl. etwa Urk. 7) .

Es mag befremdend sein, dass der Beschwerdeführer (angeblich) nicht über wei tere Unterlagen und Dokumente verfügt, die Aufschluss über seine Tätigkeit für die A.___ geben könnten. Diesbezüglich ist allerdings auf die (eher weitgehenden) Geheimhaltungsklauseln in der Vereinbarung vom 2. Mai 2011 hin zuweisen (Ziffern 5.1 und 5.2) und auf die Tätigkeitsgebiete der A.___, die offenbar auch sicherheitssensitive Bereiche umfassen . Angesichts dieser Umstände kann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, nicht von vornherein als rein prozesstaktisch motiviert zurückgewiesen werden.

Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt weiter abklären liesse. Von ei ner Beiladung der A.___ zum vorliegenden Verfahren ist abzuse hen, weil die Gesellschaft ihren Sitz im C.___ hat und von et waigen Ausführungen ihrerseits, die im Wesentlichen denjenigen des Beschwer deführers entsprechen dürften, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für die Auffassung der Beschwer de gegnerin, wonach hinsichtlich d er vom Beschwerdeführer ausgeübten T ätig keit für die A.___ von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus zugehen sei, lediglich der Umstand spricht, dass sein unternehmerisches Ri siko nicht erheblich ausgeprägt war. Wie bere its erwähnt, kann dies praxisge mäss nicht entscheidend sein, da ansonsten (nahezu) jede beratende Tätigkeit ohne W eiteres als unselbständig zu qualifizieren wäre. Für das überwiegend wahr scheinliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit deutet (neben dem Vorhan densein eines Büros und der Anstellung von Personal [ vgl. zur eingeschränkten Bedeutung dieser Faktoren E. 4.2.1]) insbesondere der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb der A.___ eingegliedert war und von dies er (soweit ersichtlich) auch keine spezifisch arbeitsrechtlichen Weisun gen entgegen nahm. Der Beschwerdeführer ist d aher beitragsrechtlich auch hinsichtlich der Tätigkeit für die A.___ als Selb ständigerwerbender zu qualifizieren.

Daraus folgt, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Juni 2012 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___ als selbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef ührer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker