Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1947, und Y.___ , geboren 1949, sind seit 1 2. September 1979 verheiratet und Eltern zweier Kinder (geb o ren 1981 und 1985; vgl. Urk. 6 /52 Ziff. 1-3). Das Ehepaar hatte von März
1982 bis Februar 1985 Wohnsitz in Z.___ (vgl. Urk. 6/52 Ziff. 4.2; Urk. 6 /70 S. 8, S. 11) , wobei die Ehefrau während dieser Zeit nicht erwerbstätig war. Mit Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 6 /71 = Urk.
3) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
X.___ mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Altersrente von Fr. 1‘842.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 4 1 Jahren und einem Monat , eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54‘288.-- sowie der Rentenskala 42 (Teilrente) zu . Die dagegen
von den Eheleute n
X.___ und Y.___ am 8. April 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 7/6) wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 5. Juni 2012 ab ( Urk. 7/17 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012 ( Urk. 2) erhoben X.___
und Y.___ am 4. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Schliessung der Beitragslücken bei der Be schwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je sechs Mo naten ( Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2012 ( Urk.
5) bean trag te die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Be schwerde führenden am 3. August 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Per son und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ih res durch schnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Voll rente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bun des gesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG ( in der bis End e 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Bei träge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, 1 0. AHV-Revision). Denn alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt e , dass die nichter werbs tätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren . 1.2
Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus land im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Insti tutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG
auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG in soweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. 1.3
Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts (EVG) zu alt Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG konnte der sozialversicherungsrechtliche Grund satz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schwei zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Recht sprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und den Beitritt zur freiwilli gen Versicherung, dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Fol gen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 2 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E.
3). Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Aus land für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehe mannes ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 3 1. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkraf ttreten der 1 0. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 1 0. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 219 E.
1d mit Hinweisen). 1.4
D ie Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehe gatten, persönlich zu erfüllen ( Art. 1a AHVG; BGE 126 V 220). Von der Unter stellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gel ten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe de s Min dest beitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erforder nisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung, 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG). 2.
2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beiträge der damals nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 als bezahlt zu gelten hätten, da der Beschwerdeführer die doppelte Höhe des Mindestbeitrages be zahlt habe. Die Beitragslücken der Beschwerdeführerin seien nach dem Grund s atz der Gleichbehandlung in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je 6 Monaten aufzufüllen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei deshalb obligatorisch versichert gewesen. Man habe sich zudem 1982 und 1983 bezüglich einer freiwilligen Versicherung erkundigt und habe den Rat erhalten, dass dies aufgrund der Bei tragszahlungen des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Gestützt auf diese Auskunft , für wel che aber keine Beweise vorhanden seien, hätten sie vom Bei tritt in die frei willige Versicherung abgesehen, obwohl dies im Nachhinein an gebracht gewe sen wäre . Es handle sich um eine Ungleichbehandlung der Ehe frau ( Urk. 1 S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 1982 durch den Beschwerdeführer mitversichert gewesen sei. Ende Februar sei die Abreise ins Ausland erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin hätten die Lücken in Bezug auf die Monate März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren ge schlossen werden können, weshalb im Jahr 1982 keine Beitragslücke bestehe. Die drei Monate, die von insgesamt 13 Monaten Jugendzeit danach noch zur Verfügung gestanden hätten, seien zur Schliessung der Lücken in den Monaten Januar bis März 1983 verwendet worden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit von März 1982 bis Februar 1985 hätte versichert sein wollen, hätte sie sich der freiwilligen Versicherung anschliessen müssen. Dass diesbezüglich eine fal sche Auskunft erteilt worden sei, sei nicht belegt. Selbst wenn sich die Be schwer deführerin jedoch freiwillig hätte versichern lassen, so wäre sie nur für die Zeit, in der der Beschwerdeführer obligatorisch versichert war und Beiträge bezahlt hat - im Zeitraum April bis September 1982 und April bis September 1984 – ver sichert gewesen. Die drei Monate, für welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 versichert gewesen sei und Beiträge bezahlt habe, seien zur Schliessung der Lücken im Dezember 1984 und im Januar und Februar 1985 verwendet worden ( Urk. 2 S. 3-4; Urk. 5). 3. 3.1
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist das Beitragsja hr 1982 der Beschwerdeführerin vollständig, da die Lücken in den Monaten März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren geschlossen wurden (vgl. das ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 2/2 S.
8 sowie S.
3 des angefochtenen Ent scheides). Somit ist i m vorliegenden Verfahren zu prüfen, wie es sich mit der Versicherteneigenschaft und den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1983 und 1984 verhält. 3.2
Die Beschwerdeführenden hatten bis Februar 1982 Wohnsitz in der Schweiz. Da nach befand sich ihr Wohnsitz bis zur Rückkehr in die Schweiz im März 1985 in Z.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 8 und S. 11). Während dieser Zeit war der Be schwer deführer für einen Schweizer Arbeitgeber tätig (vgl. den entsprechenden Auszug aus dem i ndividuellen Konto; Urk. 7/9/2-3) und damit nach Massgabe von alt Art. 1
Abs. 1 lit. c AHVG als Schweizer Bürger, der im Ausland für einen Arbeit geber in der Schweiz tätig war , weiterhin obligatorisch versichert. Eine frei willige Versicherung war für ihn nicht erforderlich. 3.3
Die Beschwerdeführerin war während des Auslandaufenthaltes unbestritte ner massen nicht erwerbstätig und nicht freiwillig versichert. Obligatorisch ver si chert war sie jedoch auch nicht, denn rechtsprechungsgemäss vermochte sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes nur dann auf die Ehefrau auszu deh nen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versi cherung für Auslandschweizer beruhte.
Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich im Ausland und auch er ge hörte nicht der freiwilligen Versicherung an. Die Beschwerdeführerin war somit während ihres Auslan daufenthaltes nicht versichert (vgl. BGE 126 V 217 ; vor stehende E. 1.3). 3.4
Die beitragsfreien Jahre gemäss alt Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG , wonach die nichterwerbstätige Ehefrau
eines Ver sicherten von der Beitragspflicht befreit war , können aufgrund der fehlenden Ver sicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin somit nicht angerechnet wer den (BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Auch vermag der Umstand, dass der Be schwer deführer in den fraglichen Jahren den doppelten Mindestbeitrag ent richtete , nichts zu ändern, denn auch eine darauf gründende Mitbezahlung der Beiträge der Beschwerdeführerin ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beschwer deführerin in diesen Jahren selbst versichert war (vgl. vorstehend E. 1.4) . 4.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beitragszeiten der Beschwer de führerin in den Jahren 1983 (April bis Dezember) und 1984 (Januar bis No vember) unvollständig sind und sich weder mittels eigenen noch mittels Bei tragszeiten des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dies folgt aus der fehlen den Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin während ihres Ausland aufent haltes. Eine gewisse Ungleichbehandlung und unbefriedigende Folgen sind da bei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Kauf zu nehmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Für eine Falschauskunft seitens der Zentralen Ausgleichskasse über die Not wendigkeit einer freiwilligen Versicherung liegen, wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen, keine Belege vor, weshalb sich Ausführungen zum Vertrau ens schutz ( Art. 9 der Bundesverfassung) erübrigen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 2. September 1979 verheiratet und Eltern zweier Kinder (geb o ren 1981 und 1985; vgl. Urk.
E. 1.1 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Per son und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ih res durch schnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Voll rente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bun des gesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG ( in der bis End e 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Bei träge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, 1 0. AHV-Revision). Denn alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt e , dass die nichter werbs tätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren .
E. 1.2 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus land im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Insti tutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG
auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG in soweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts (EVG) zu alt Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG konnte der sozialversicherungsrechtliche Grund satz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schwei zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Recht sprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und den Beitritt zur freiwilli gen Versicherung, dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Fol gen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 2 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E.
3). Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Aus land für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehe mannes ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 3 1. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkraf ttreten der 1 0. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 1 0. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 219 E.
1d mit Hinweisen).
E. 1.4 D ie Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehe gatten, persönlich zu erfüllen ( Art. 1a AHVG; BGE 126 V 220). Von der Unter stellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gel ten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe de s Min dest beitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erforder nisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung, 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG). 2.
2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beiträge der damals nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 als bezahlt zu gelten hätten, da der Beschwerdeführer die doppelte Höhe des Mindestbeitrages be zahlt habe. Die Beitragslücken der Beschwerdeführerin seien nach dem Grund s atz der Gleichbehandlung in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je 6 Monaten aufzufüllen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei deshalb obligatorisch versichert gewesen. Man habe sich zudem 1982 und 1983 bezüglich einer freiwilligen Versicherung erkundigt und habe den Rat erhalten, dass dies aufgrund der Bei tragszahlungen des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Gestützt auf diese Auskunft , für wel che aber keine Beweise vorhanden seien, hätten sie vom Bei tritt in die frei willige Versicherung abgesehen, obwohl dies im Nachhinein an gebracht gewe sen wäre . Es handle sich um eine Ungleichbehandlung der Ehe frau ( Urk. 1 S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 1982 durch den Beschwerdeführer mitversichert gewesen sei. Ende Februar sei die Abreise ins Ausland erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin hätten die Lücken in Bezug auf die Monate März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren ge schlossen werden können, weshalb im Jahr 1982 keine Beitragslücke bestehe. Die drei Monate, die von insgesamt 13 Monaten Jugendzeit danach noch zur Verfügung gestanden hätten, seien zur Schliessung der Lücken in den Monaten Januar bis März 1983 verwendet worden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit von März 1982 bis Februar 1985 hätte versichert sein wollen, hätte sie sich der freiwilligen Versicherung anschliessen müssen. Dass diesbezüglich eine fal sche Auskunft erteilt worden sei, sei nicht belegt. Selbst wenn sich die Be schwer deführerin jedoch freiwillig hätte versichern lassen, so wäre sie nur für die Zeit, in der der Beschwerdeführer obligatorisch versichert war und Beiträge bezahlt hat - im Zeitraum April bis September 1982 und April bis September 1984 – ver sichert gewesen. Die drei Monate, für welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 versichert gewesen sei und Beiträge bezahlt habe, seien zur Schliessung der Lücken im Dezember 1984 und im Januar und Februar 1985 verwendet worden ( Urk. 2 S. 3-4; Urk. 5). 3. 3.1
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist das Beitragsja hr 1982 der Beschwerdeführerin vollständig, da die Lücken in den Monaten März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren geschlossen wurden (vgl. das ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 2/2 S.
E. 6 /71 = Urk.
3) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
X.___ mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Altersrente von Fr. 1‘842.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 4 1 Jahren und einem Monat , eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54‘288.-- sowie der Rentenskala 42 (Teilrente) zu . Die dagegen
von den Eheleute n
X.___ und Y.___ am 8. April 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 7/6) wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 5. Juni 2012 ab ( Urk. 7/17 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012 ( Urk. 2) erhoben X.___
und Y.___ am 4. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Schliessung der Beitragslücken bei der Be schwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je sechs Mo naten ( Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2012 ( Urk.
5) bean trag te die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Be schwerde führenden am 3. August 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 sowie S.
3 des angefochtenen Ent scheides). Somit ist i m vorliegenden Verfahren zu prüfen, wie es sich mit der Versicherteneigenschaft und den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1983 und 1984 verhält. 3.2
Die Beschwerdeführenden hatten bis Februar 1982 Wohnsitz in der Schweiz. Da nach befand sich ihr Wohnsitz bis zur Rückkehr in die Schweiz im März 1985 in Z.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 8 und S. 11). Während dieser Zeit war der Be schwer deführer für einen Schweizer Arbeitgeber tätig (vgl. den entsprechenden Auszug aus dem i ndividuellen Konto; Urk. 7/9/2-3) und damit nach Massgabe von alt Art. 1
Abs. 1 lit. c AHVG als Schweizer Bürger, der im Ausland für einen Arbeit geber in der Schweiz tätig war , weiterhin obligatorisch versichert. Eine frei willige Versicherung war für ihn nicht erforderlich. 3.3
Die Beschwerdeführerin war während des Auslandaufenthaltes unbestritte ner massen nicht erwerbstätig und nicht freiwillig versichert. Obligatorisch ver si chert war sie jedoch auch nicht, denn rechtsprechungsgemäss vermochte sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes nur dann auf die Ehefrau auszu deh nen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versi cherung für Auslandschweizer beruhte.
Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich im Ausland und auch er ge hörte nicht der freiwilligen Versicherung an. Die Beschwerdeführerin war somit während ihres Auslan daufenthaltes nicht versichert (vgl. BGE 126 V 217 ; vor stehende E. 1.3). 3.4
Die beitragsfreien Jahre gemäss alt Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG , wonach die nichterwerbstätige Ehefrau
eines Ver sicherten von der Beitragspflicht befreit war , können aufgrund der fehlenden Ver sicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin somit nicht angerechnet wer den (BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Auch vermag der Umstand, dass der Be schwer deführer in den fraglichen Jahren den doppelten Mindestbeitrag ent richtete , nichts zu ändern, denn auch eine darauf gründende Mitbezahlung der Beiträge der Beschwerdeführerin ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beschwer deführerin in diesen Jahren selbst versichert war (vgl. vorstehend E. 1.4) . 4.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beitragszeiten der Beschwer de führerin in den Jahren 1983 (April bis Dezember) und 1984 (Januar bis No vember) unvollständig sind und sich weder mittels eigenen noch mittels Bei tragszeiten des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dies folgt aus der fehlen den Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin während ihres Ausland aufent haltes. Eine gewisse Ungleichbehandlung und unbefriedigende Folgen sind da bei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Kauf zu nehmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Für eine Falschauskunft seitens der Zentralen Ausgleichskasse über die Not wendigkeit einer freiwilligen Versicherung liegen, wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen, keine Belege vor, weshalb sich Ausführungen zum Vertrau ens schutz ( Art.
E. 9 der Bundesverfassung) erübrigen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00029 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
6. Dezember 2013 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1947, und Y.___ , geboren 1949, sind seit 1 2. September 1979 verheiratet und Eltern zweier Kinder (geb o ren 1981 und 1985; vgl. Urk. 6 /52 Ziff. 1-3). Das Ehepaar hatte von März
1982 bis Februar 1985 Wohnsitz in Z.___ (vgl. Urk. 6/52 Ziff. 4.2; Urk. 6 /70 S. 8, S. 11) , wobei die Ehefrau während dieser Zeit nicht erwerbstätig war. Mit Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 6 /71 = Urk.
3) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
X.___ mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Altersrente von Fr. 1‘842.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 4 1 Jahren und einem Monat , eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54‘288.-- sowie der Rentenskala 42 (Teilrente) zu . Die dagegen
von den Eheleute n
X.___ und Y.___ am 8. April 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 7/6) wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 5. Juni 2012 ab ( Urk. 7/17 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012 ( Urk. 2) erhoben X.___
und Y.___ am 4. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Schliessung der Beitragslücken bei der Be schwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je sechs Mo naten ( Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2012 ( Urk.
5) bean trag te die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Be schwerde führenden am 3. August 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Per son und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ih res durch schnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Voll rente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bun des gesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezem ber vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG ( in der bis End e 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Bei träge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, 1 0. AHV-Revision). Denn alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt e , dass die nichter werbs tätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren . 1.2
Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus land im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Insti tutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG
auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG in soweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. 1.3
Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts (EVG) zu alt Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG konnte der sozialversicherungsrechtliche Grund satz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schwei zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Recht sprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und den Beitritt zur freiwilli gen Versicherung, dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Fol gen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 2 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E.
3). Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Aus land für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehe mannes ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 3 1. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkraf ttreten der 1 0. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von alt Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 1 0. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 219 E.
1d mit Hinweisen). 1.4
D ie Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehe gatten, persönlich zu erfüllen ( Art. 1a AHVG; BGE 126 V 220). Von der Unter stellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gel ten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe de s Min dest beitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erforder nisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung, 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG). 2.
2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beiträge der damals nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 als bezahlt zu gelten hätten, da der Beschwerdeführer die doppelte Höhe des Mindestbeitrages be zahlt habe. Die Beitragslücken der Beschwerdeführerin seien nach dem Grund s atz der Gleichbehandlung in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je 6 Monaten aufzufüllen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei deshalb obligatorisch versichert gewesen. Man habe sich zudem 1982 und 1983 bezüglich einer freiwilligen Versicherung erkundigt und habe den Rat erhalten, dass dies aufgrund der Bei tragszahlungen des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Gestützt auf diese Auskunft , für wel che aber keine Beweise vorhanden seien, hätten sie vom Bei tritt in die frei willige Versicherung abgesehen, obwohl dies im Nachhinein an gebracht gewe sen wäre . Es handle sich um eine Ungleichbehandlung der Ehe frau ( Urk. 1 S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 1982 durch den Beschwerdeführer mitversichert gewesen sei. Ende Februar sei die Abreise ins Ausland erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin hätten die Lücken in Bezug auf die Monate März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren ge schlossen werden können, weshalb im Jahr 1982 keine Beitragslücke bestehe. Die drei Monate, die von insgesamt 13 Monaten Jugendzeit danach noch zur Verfügung gestanden hätten, seien zur Schliessung der Lücken in den Monaten Januar bis März 1983 verwendet worden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit von März 1982 bis Februar 1985 hätte versichert sein wollen, hätte sie sich der freiwilligen Versicherung anschliessen müssen. Dass diesbezüglich eine fal sche Auskunft erteilt worden sei, sei nicht belegt. Selbst wenn sich die Be schwer deführerin jedoch freiwillig hätte versichern lassen, so wäre sie nur für die Zeit, in der der Beschwerdeführer obligatorisch versichert war und Beiträge bezahlt hat - im Zeitraum April bis September 1982 und April bis September 1984 – ver sichert gewesen. Die drei Monate, für welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 versichert gewesen sei und Beiträge bezahlt habe, seien zur Schliessung der Lücken im Dezember 1984 und im Januar und Februar 1985 verwendet worden ( Urk. 2 S. 3-4; Urk. 5). 3. 3.1
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist das Beitragsja hr 1982 der Beschwerdeführerin vollständig, da die Lücken in den Monaten März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren geschlossen wurden (vgl. das ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 2/2 S.
8 sowie S.
3 des angefochtenen Ent scheides). Somit ist i m vorliegenden Verfahren zu prüfen, wie es sich mit der Versicherteneigenschaft und den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1983 und 1984 verhält. 3.2
Die Beschwerdeführenden hatten bis Februar 1982 Wohnsitz in der Schweiz. Da nach befand sich ihr Wohnsitz bis zur Rückkehr in die Schweiz im März 1985 in Z.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 8 und S. 11). Während dieser Zeit war der Be schwer deführer für einen Schweizer Arbeitgeber tätig (vgl. den entsprechenden Auszug aus dem i ndividuellen Konto; Urk. 7/9/2-3) und damit nach Massgabe von alt Art. 1
Abs. 1 lit. c AHVG als Schweizer Bürger, der im Ausland für einen Arbeit geber in der Schweiz tätig war , weiterhin obligatorisch versichert. Eine frei willige Versicherung war für ihn nicht erforderlich. 3.3
Die Beschwerdeführerin war während des Auslandaufenthaltes unbestritte ner massen nicht erwerbstätig und nicht freiwillig versichert. Obligatorisch ver si chert war sie jedoch auch nicht, denn rechtsprechungsgemäss vermochte sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes nur dann auf die Ehefrau auszu deh nen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versi cherung für Auslandschweizer beruhte.
Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich im Ausland und auch er ge hörte nicht der freiwilligen Versicherung an. Die Beschwerdeführerin war somit während ihres Auslan daufenthaltes nicht versichert (vgl. BGE 126 V 217 ; vor stehende E. 1.3). 3.4
Die beitragsfreien Jahre gemäss alt Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit alt Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG , wonach die nichterwerbstätige Ehefrau
eines Ver sicherten von der Beitragspflicht befreit war , können aufgrund der fehlenden Ver sicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin somit nicht angerechnet wer den (BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Auch vermag der Umstand, dass der Be schwer deführer in den fraglichen Jahren den doppelten Mindestbeitrag ent richtete , nichts zu ändern, denn auch eine darauf gründende Mitbezahlung der Beiträge der Beschwerdeführerin ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beschwer deführerin in diesen Jahren selbst versichert war (vgl. vorstehend E. 1.4) . 4.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beitragszeiten der Beschwer de führerin in den Jahren 1983 (April bis Dezember) und 1984 (Januar bis No vember) unvollständig sind und sich weder mittels eigenen noch mittels Bei tragszeiten des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dies folgt aus der fehlen den Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin während ihres Ausland aufent haltes. Eine gewisse Ungleichbehandlung und unbefriedigende Folgen sind da bei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Kauf zu nehmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Für eine Falschauskunft seitens der Zentralen Ausgleichskasse über die Not wendigkeit einer freiwilligen Versicherung liegen, wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen, keine Belege vor, weshalb sich Ausführungen zum Vertrau ens schutz ( Art. 9 der Bundesverfassung) erübrigen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard