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AB.2012.00028

Beitragspflicht für Einkommen aus Beteiligungen als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Zürich SozVersG · 2014-01-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957 , ist der Aus gleichskasse

der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Gesell schafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ , A.___ , als Selb stständigerwerbende

angeschlossen. Am 5. November 2011 meldete das Steuer amt

des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2007 ein Ein kommen der Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘222.-- und ein betriebliches Eigenkapital im Betrag von Fr. 355‘000.-- ( Urk. 5/18) , für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 90‘056.-- und ein betriebliches Eigenka pital von Fr. 344‘000.-- ( Urk. 5/19) sowie für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 267‘765.-- und ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 340‘000.-- ( Urk. 5/20). Dabei sind in den vom Steueramt gemeldeten Einkommen jeweils Erträge von Beteiligungen, welche die Versicherte als Kommanditistin der C.___

B.___ erzielt hat, enthalten (vgl. Urk. 2 S. 2).

Mit Beitrags verfügung en vom 1 8. November 2011 be mass die Ausgleichskasse die von der Versi cherten zu entrichtenden persönlichen Beiträge (in klusive Ver waltungskosten) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40 ( Urk. 5/22/1), für das Jahr 200 8 mit Fr. 8‘219.40 ( Urk. 5/22/2) und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60 ( Urk. 5/22/3). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einsprache ( Urk. 5/24, Urk. 5/28) und beantragte, dass die von ihr in der C.___ als Kommanditistin der B.___ erzielten Beteiligungserträge nicht als Einkommen aus selbstständiger Tätig keit zu berück sichtigen seien (S.

5) , und dass das betriebliche Eigenkapital neu zu bemessen sei (S.

6). Mit Entscheid vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 2 ) wies die Au s gleichskasse die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2 8. Juni 2012 ( Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2 8. Juni 2012 Beschwerde und bean tragte , dieser sei

ersatzlos aufzu he ben ; eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese das beitragspflichtige Ein kommen aus selbstständiger Tätigkeit und das betrieb liche Eigenkapital neu bemesse ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die Ausgleichs kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerdeführerin am 1 4. August 2012 zugestellt ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( lit .

a) und natürliche Pe rsonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus üben ( lit . b), in der AHV obligatorisch versichert. 1.2

In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist zudem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zu beachten . Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA aus ge arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) An hangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unterei nander insbe son dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par laments und des

Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit

(kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Fest legung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleich wer tige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verord nung en sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus schusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 3

Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung ( Art. 87 Abs. 1), wes halb für die Zeit vor dem 1. April 2012 noch die VO 1408/71 und die Ver ord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchfüh rung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) anwendbar bleiben (vgl. Urteil de s Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 5 . 1.2). 1. 4

Gegenstand des angefochtenen Einsprache entscheid s vom 2 4. Mai 2012 ( Urk. 2) sind die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 3 1. Dezember 2009 geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in der C.___ . Es handelt sich vorlie gend daher um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, auf welchen in zeitli cher Hinsicht das FZA in der bis Ende März 2012 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung finden . 1. 5

In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da die Beschwerdeführer in s chweizerische Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/11/1) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvor schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod bezieht ( Art. 4 Abs. 1 lit . a der VO 1408/71). 1. 6

Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozi alen Sicherheit, die Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod betreffen und ent hält in Kapitel 2

und 3 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungs art . In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbehalt der

abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsver bots ( Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71) - ist es indes Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3). 1. 7

Der Titel II der VO 1408/71 ( Art. 13-17a) enth ä lt allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 legt den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Per son die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweis). 1.8

Ausnahmen vorbehalten, unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätig keit in einem Mitgliedstaat ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ( Art. 13 Abs. 2 lit . b der VO 1408/71; vgl. BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 1. 9

Art. 14a Ziff. 2 der V 1408/71 enthält eine Kollisionsregel bei Ausübung von selbstständigen Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Gemäss dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit ge wöhnlich im Gebiet von zwei

oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechts vor schriften des Mitgliedstaats,

in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätig keit zum Teil im Gebiet

dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Ge biet des Mitgliedstaats

aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechts vor schriften des Mitgliedstaats, in

dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. 1. 10

Der Begriff des oder der Selbstständigen gemäss Art. 1 lit . a der VO 1408/71 be zeichnet Personen, die ausserhalb eines Arbeitsvertrages oder der Ausübung eines freien Berufes oder des selbstständigen Betriebes eines Unternehmens eine Be rufs tätig keit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen er halten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu be streiten , auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden (Eberhard Eichenhofer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, Art. 1 VO 1408/71 N14).

Die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständigen werden in Art. 1 lit . a der

VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch das Sozialrecht des Mit glied staates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Die VO 1408/71 ist auf diese Weise zirkulär. Denn das anwendbare Sozialrecht eines Mit gliedstaates ergibt sich aus den Vorschriften der VO 1408/71 erst abschlies send, wenn seine Begriffe geklärt sind (Eberhard Eichenhofer , a.a.O. , Art. 1 VO 1408/71 N10). Der Gefahr eines Zirkelschlusses kann durch eine hypothetische Prüfung entgangen werden. Die Begriffe des Arbeitnehmers beziehungsweise de s Selbstständigen sind danach zuerst als erfüllt anzusehen; sodann ist das da nach berufene Recht eines Mitgliedsstaats hypothetisch zu bestimmen (Eberhard Eichen hofer , a.a.O., Art. 1 VO 1408/71 N11). Es bestehen mithin keine vertrags autonomen Definitionen der Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständi gen im Sinne einer eigenständigen gemeinschafts rechtlichen Bedeutung, son dern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Nach dem erwähnten Kollisionsrecht des FZA und der VO 1408/71 wird bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vom grundsätzlich geltenden Erwerbsortprinzip zu Gunsten des Wohnort prin zips

abgewichen , wenn auch in diesem Staat eine selbstständige Erwerbs tätigkeit aus geübt wird. 2.2

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz und übt unbestrittenermassen ( Urk.

1 S.

3) in der Schweiz als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___

eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus.

Um stritten ist , ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligungen als Kommanditis tin der B.___

auch in der C.___ eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte.

In Anwendung von Art. 1 lit . a der VO 1408/71 ist daher vorerst für die in C.___

ausgeübte Tätigkeit gemäss dem C.___

Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich ind essen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifika tion eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht .

2.3

Demzufolge ist zunächst nach C.___

Recht zu entscheiden , ob die Stel lung als Kommanditist in bei einer C.___ GmbH und Co. KG als (selbst- oder un selbstständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln.

Ist nach C.___

Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in als Kommanditist in bei einer C.___ GmbH und Co. KG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sie aufgrund von Art. 14c lit . a der VO Nr.

1408/7 1 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Ist hingegen nach C.___ Rech t in der Stellung als Kommanditist in eine unselbstständige Er werbstätigkeit zu erblicken, beruht die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art. 14 Abs. 2 lit . b Punkt i VO Nr. 1408/71 , was am Ergebnis der Unterstellung nichts ändert. 2.4

Liegt indessen, wie die Beschwerdeführer in geltend macht (Urk. 1 S. 6), nach C.___ Recht als Kommanditist in überhaupt keine Erwerbstätigkeit vor, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Be lang. Denn die „ Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a der VO

1408/7 1. Demnach verbleibt eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mit hin in der Schweiz. Damit sind die Kollisionsnormen der VO Nr. 14 08/71 nicht einschlägig, und die Beschwerdeführer in untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.4.1-3) . 2.5

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Unter stellung und folglich auch die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizeri schem Recht zu beurteilen ist. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechts ordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, die sich erst aus der anwendbaren Rechtsordnung ergibt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_62/ 2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.4.4 ). 3. 3.1

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVV) . Sie bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tat sächlich er zielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb in vestierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Das Einkommen des Beitragsjahres be stimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahre abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen ange schlosse nen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuer behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuer jahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Kön nen die kan tonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Aus gleichs kassen

das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbsein kommen und das im Be trieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehen den Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Aus gleichs kassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Un terlagen einzurei chen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 3.2

Unter dem Titel „Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" bestimmt Art. 20 Abs. 3 AHVV, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kom man ditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Per sonengesamtheiten

am Einkommen der Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil

zu entrichten haben. 3.3

Nach der Rechtsprechung ( BGE 136 V 258 ) ist Art. 20 Abs. 3 AHVV gesetzmäs sig . Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist damit einzig , ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamt heit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies trifft auf die C.___ GmbH und Co. KG zu. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einfluss möglichkeiten in der Gesellschaft sind, und ob die Beteiligung nach C.___

Recht als (selbst- resp. unselbstständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (pri vate) Vermögensverwaltung qualifiziert wird (BGE 136 V 258 E. 4.8 und 5 ; Ur teil des Bundesgerichts 9C_62/ 2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.5.2 ).

3.4

Demnach unterliegen die Einkünfte der Beschwerde führerin als Kommanditist in

der

B.___

in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus selbststän diger Erwer bstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz. 4. 4.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che.

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Ge setzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi ch e rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 4.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Er werbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselb ständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 4.3

Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert wor den wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel ange fochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermu tung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum an dern ist zu be achten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er be urteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Si cherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenomme nen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozi alversiche rungs orga nen ( Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hin weis). 4.4

D as beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird laut Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Abzüge vorgenommen werden, unter anderem für den Zins des im Be trieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AHVV). Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 in Verbindung mit Art. 8 AHVG die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim beitragspflich tigen Erwerbseinkommen der Unselbstständig erwer benden kein derartiger Ab zug gestattet ist (BGE 111 V 289 E . 2). Die Steuer behörden ermitteln das für die Berechnung der Beiträge massgebende Er werbseinkommen auf Grund der rechts kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). 4.5

Mit dem vom rohen Einkommen abzuziehenden Zins des im Betrieb eingesetz ten eigenen Kapitals wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbständi ger wer bende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt jedoch ausschliesslich das Er werbsein kommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug werden daher pau schal jene Ein kommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Ka pital beruhen. Das im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht dem Reinver mögen am Stich tag (Urteil des Bundesgerichts H 96/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). 5 . 5 .1

Mit Steuermeldungen vom 5. November 2011 ( Urk. 5/18-20) meldete das Steuer amt des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen der Be schwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2007 von Fr. 93‘222.--, für das Jahr

2008 von Fr. 90‘056.-- und für das Jahr 2009 von Fr. 267‘765.--. Das betriebliche Eigenkapital der Beschwerdeführerin bezifferte das Steueramt für das Jahr 2007 mit Fr. 355‘000.--, für das Jahr 2008 mit Fr. 344‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 340‘000.--. Die Steuereinschätzun gen betreffend der von der Beschwerdeführerin geschuldeten direkten Bundes steuer sind für das Jahr 2007 am 1 8. Oktober 2009, für das Jahr 2008 am 2 6. August 2010 und für das Jahr 2009 am 1. Dezember 2011 rechtskräftig ge worden (Aktennotiz vom 2 8. November 2013; Urk. 7) . 5 .2

Gestützt auf die Steuermeldungen vom 5. November 2011 bemass die Beschwer degegnerin die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden persönli chen Bei träge (in klusive Verwaltungskosten) mit den Beitrags verfügungen vom 1 8. No vem ber 2011 ( Urk. 5/22/1-3) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 mit Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60. 5 .3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beteiligungen in C.___ neu zu bemessen seien. D a

eine Bewertung nach Verkehrswerten mit viel Auf wand und erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, seien lediglich Buch werte für Steuerzwecke deklariert worden ( Urk. 1 S. 12). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Gericht darf, wie erwähnt (vorste hen de E. 4.1 ), von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Bei der vor liegend geltend gemachten unrichtigen Bewertung der Beteiligungen der Be schwerdeführerin als Kommanditistin in C.___ handelt es sich nicht um einen klar ausgewiesenen Irrtum . Andererseits handelt es sich dabei auch nicht um einen steuerrechtlich belanglosen, jedoch sozialversicherungs rechtlich be deut samen Umstand. Denn Beteiligungen im Ausland sind steuerrechtlich bei der Satzbestimmung der Vermögenssteuer zu berücksichtigen und damit steu er rechtlich nicht belanglos, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist ( Urk. 1 S.

11). Sodann genügen blosse Zweifel an der Richtigkeit der steuerli chen Bewertung der Beteiligungen in C.___ nicht, um von rechtskräftigen Steuertaxationen abzuweichen. Denn die ordentliche Einkommensermittlung ob liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Be schwerde führerin wäre vielmehr gehalten gewesen, den steuerlichen Rechtsmit telweg zu beschreiten . 6 .

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 1 8. November 2011 ( Urk. 5/22/1-3 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2012 ( Urk.

2) die Be schwerdeführerin zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2007 von Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 von Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 von Fr. 25‘362.60 verpflichtete.

Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist da her abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957 , ist der Aus gleichskasse

der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Gesell schafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ , A.___ , als Selb stständigerwerbende

angeschlossen. Am 5. November 2011 meldete das Steuer amt

des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2007 ein Ein kommen der Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘222.-- und ein betriebliches Eigenkapital im Betrag von Fr. 355‘000.-- ( Urk. 5/18) , für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 90‘056.-- und ein betriebliches Eigenka pital von Fr. 344‘000.-- ( Urk. 5/19) sowie für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 267‘765.-- und ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 340‘000.-- ( Urk. 5/20). Dabei sind in den vom Steueramt gemeldeten Einkommen jeweils Erträge von Beteiligungen, welche die Versicherte als Kommanditistin der C.___

B.___ erzielt hat, enthalten (vgl. Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( lit .

a) und natürliche Pe rsonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus üben ( lit . b), in der AHV obligatorisch versichert.

E. 1.2 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist zudem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zu beachten . Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art.

E. 1.8 Ausnahmen vorbehalten, unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätig keit in einem Mitgliedstaat ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ( Art.

E. 2 8. Juni 2012 Beschwerde und bean tragte , dieser sei

ersatzlos aufzu he ben ; eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese das beitragspflichtige Ein kommen aus selbstständiger Tätigkeit und das betrieb liche Eigenkapital neu bemesse ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die Ausgleichs kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Nach dem erwähnten Kollisionsrecht des FZA und der VO 1408/71 wird bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vom grundsätzlich geltenden Erwerbsortprinzip zu Gunsten des Wohnort prin zips

abgewichen , wenn auch in diesem Staat eine selbstständige Erwerbs tätigkeit aus geübt wird.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz und übt unbestrittenermassen ( Urk.

1 S.

3) in der Schweiz als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___

eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus.

Um stritten ist , ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligungen als Kommanditis tin der B.___

auch in der C.___ eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte.

In Anwendung von Art. 1 lit . a der VO 1408/71 ist daher vorerst für die in C.___

ausgeübte Tätigkeit gemäss dem C.___

Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich ind essen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifika tion eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht .

E. 2.3 Demzufolge ist zunächst nach C.___

Recht zu entscheiden , ob die Stel lung als Kommanditist in bei einer C.___ GmbH und Co. KG als (selbst- oder un selbstständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln.

Ist nach C.___

Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in als Kommanditist in bei einer C.___ GmbH und Co. KG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sie aufgrund von Art. 14c lit . a der VO Nr.

1408/7 1 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Ist hingegen nach C.___ Rech t in der Stellung als Kommanditist in eine unselbstständige Er werbstätigkeit zu erblicken, beruht die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art.

E. 2.4 Liegt indessen, wie die Beschwerdeführer in geltend macht (Urk. 1 S. 6), nach C.___ Recht als Kommanditist in überhaupt keine Erwerbstätigkeit vor, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Be lang. Denn die „ Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a der VO

1408/7 1. Demnach verbleibt eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mit hin in der Schweiz. Damit sind die Kollisionsnormen der VO Nr. 14 08/71 nicht einschlägig, und die Beschwerdeführer in untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.4.1-3) .

E. 2.5 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Unter stellung und folglich auch die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizeri schem Recht zu beurteilen ist. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechts ordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, die sich erst aus der anwendbaren Rechtsordnung ergibt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_62/ 2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.4.4 ). 3. 3.1

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVV) . Sie bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tat sächlich er zielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb in vestierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Das Einkommen des Beitragsjahres be stimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahre abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen ange schlosse nen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuer behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuer jahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Kön nen die kan tonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Aus gleichs kassen

das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbsein kommen und das im Be trieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehen den Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Aus gleichs kassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Un terlagen einzurei chen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 3.2

Unter dem Titel „Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" bestimmt Art. 20 Abs. 3 AHVV, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kom man ditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Per sonengesamtheiten

am Einkommen der Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil

zu entrichten haben. 3.3

Nach der Rechtsprechung ( BGE 136 V 258 ) ist Art. 20 Abs. 3 AHVV gesetzmäs sig . Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist damit einzig , ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamt heit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies trifft auf die C.___ GmbH und Co. KG zu. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einfluss möglichkeiten in der Gesellschaft sind, und ob die Beteiligung nach C.___

Recht als (selbst- resp. unselbstständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (pri vate) Vermögensverwaltung qualifiziert wird (BGE 136 V 258 E. 4.8 und 5 ; Ur teil des Bundesgerichts 9C_62/ 2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.5.2 ).

3.4

Demnach unterliegen die Einkünfte der Beschwerde führerin als Kommanditist in

der

B.___

in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus selbststän diger Erwer bstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz. 4.

E. 4 ) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerdeführerin am 1 4. August 2012 zugestellt ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 ), von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Bei der vor liegend geltend gemachten unrichtigen Bewertung der Beteiligungen der Be schwerdeführerin als Kommanditistin in C.___ handelt es sich nicht um einen klar ausgewiesenen Irrtum . Andererseits handelt es sich dabei auch nicht um einen steuerrechtlich belanglosen, jedoch sozialversicherungs rechtlich be deut samen Umstand. Denn Beteiligungen im Ausland sind steuerrechtlich bei der Satzbestimmung der Vermögenssteuer zu berücksichtigen und damit steu er rechtlich nicht belanglos, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist ( Urk. 1 S.

11). Sodann genügen blosse Zweifel an der Richtigkeit der steuerli chen Bewertung der Beteiligungen in C.___ nicht, um von rechtskräftigen Steuertaxationen abzuweichen. Denn die ordentliche Einkommensermittlung ob liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Be schwerde führerin wäre vielmehr gehalten gewesen, den steuerlichen Rechtsmit telweg zu beschreiten . 6 .

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 1 8. November 2011 ( Urk. 5/22/1-3 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2012 ( Urk.

2) die Be schwerdeführerin zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2007 von Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 von Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 von Fr. 25‘362.60 verpflichtete.

Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist da her abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 4.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Er werbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselb ständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert wor den wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel ange fochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermu tung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum an dern ist zu be achten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er be urteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Si cherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenomme nen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozi alversiche rungs orga nen ( Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hin weis).

E. 4.4 D as beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird laut Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Abzüge vorgenommen werden, unter anderem für den Zins des im Be trieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AHVV). Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 in Verbindung mit Art. 8 AHVG die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim beitragspflich tigen Erwerbseinkommen der Unselbstständig erwer benden kein derartiger Ab zug gestattet ist (BGE 111 V 289 E . 2). Die Steuer behörden ermitteln das für die Berechnung der Beiträge massgebende Er werbseinkommen auf Grund der rechts kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV).

E. 4.5 Mit dem vom rohen Einkommen abzuziehenden Zins des im Betrieb eingesetz ten eigenen Kapitals wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbständi ger wer bende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt jedoch ausschliesslich das Er werbsein kommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug werden daher pau schal jene Ein kommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Ka pital beruhen. Das im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht dem Reinver mögen am Stich tag (Urteil des Bundesgerichts H 96/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). 5 . 5 .1

Mit Steuermeldungen vom 5. November 2011 ( Urk. 5/18-20) meldete das Steuer amt des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen der Be schwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2007 von Fr. 93‘222.--, für das Jahr

2008 von Fr. 90‘056.-- und für das Jahr 2009 von Fr. 267‘765.--. Das betriebliche Eigenkapital der Beschwerdeführerin bezifferte das Steueramt für das Jahr 2007 mit Fr. 355‘000.--, für das Jahr 2008 mit Fr. 344‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 340‘000.--. Die Steuereinschätzun gen betreffend der von der Beschwerdeführerin geschuldeten direkten Bundes steuer sind für das Jahr 2007 am 1 8. Oktober 2009, für das Jahr 2008 am 2 6. August 2010 und für das Jahr 2009 am 1. Dezember 2011 rechtskräftig ge worden (Aktennotiz vom 2 8. November 2013; Urk. 7) . 5 .2

Gestützt auf die Steuermeldungen vom 5. November 2011 bemass die Beschwer degegnerin die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden persönli chen Bei träge (in klusive Verwaltungskosten) mit den Beitrags verfügungen vom 1 8. No vem ber 2011 ( Urk. 5/22/1-3) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 mit Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60. 5 .3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beteiligungen in C.___ neu zu bemessen seien. D a

eine Bewertung nach Verkehrswerten mit viel Auf wand und erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, seien lediglich Buch werte für Steuerzwecke deklariert worden ( Urk. 1 S. 12). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Gericht darf, wie erwähnt (vorste hen de E.

E. 8 des FZA aus ge arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) An hangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unterei nander insbe son dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par laments und des

Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit

(kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Fest legung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleich wer tige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verord nung en sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus schusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 3

Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung ( Art. 87 Abs. 1), wes halb für die Zeit vor dem 1. April 2012 noch die VO 1408/71 und die Ver ord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchfüh rung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) anwendbar bleiben (vgl. Urteil de s Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 5 . 1.2). 1. 4

Gegenstand des angefochtenen Einsprache entscheid s vom 2 4. Mai 2012 ( Urk. 2) sind die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 3 1. Dezember 2009 geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in der C.___ . Es handelt sich vorlie gend daher um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, auf welchen in zeitli cher Hinsicht das FZA in der bis Ende März 2012 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung finden . 1. 5

In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da die Beschwerdeführer in s chweizerische Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/11/1) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvor schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod bezieht ( Art. 4 Abs. 1 lit . a der VO 1408/71). 1. 6

Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozi alen Sicherheit, die Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod betreffen und ent hält in Kapitel 2

und 3 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungs art . In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbehalt der

abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsver bots ( Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71) - ist es indes Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3). 1. 7

Der Titel II der VO 1408/71 ( Art. 13-17a) enth ä lt allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art.

E. 13 Abs. 2 lit . b der VO 1408/71; vgl. BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 1. 9

Art. 14a Ziff. 2 der V 1408/71 enthält eine Kollisionsregel bei Ausübung von selbstständigen Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Gemäss dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit ge wöhnlich im Gebiet von zwei

oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechts vor schriften des Mitgliedstaats,

in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätig keit zum Teil im Gebiet

dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Ge biet des Mitgliedstaats

aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechts vor schriften des Mitgliedstaats, in

dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. 1. 10

Der Begriff des oder der Selbstständigen gemäss Art. 1 lit . a der VO 1408/71 be zeichnet Personen, die ausserhalb eines Arbeitsvertrages oder der Ausübung eines freien Berufes oder des selbstständigen Betriebes eines Unternehmens eine Be rufs tätig keit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen er halten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu be streiten , auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden (Eberhard Eichenhofer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, Art. 1 VO 1408/71 N14).

Die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständigen werden in Art. 1 lit . a der

VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch das Sozialrecht des Mit glied staates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Die VO 1408/71 ist auf diese Weise zirkulär. Denn das anwendbare Sozialrecht eines Mit gliedstaates ergibt sich aus den Vorschriften der VO 1408/71 erst abschlies send, wenn seine Begriffe geklärt sind (Eberhard Eichenhofer , a.a.O. , Art. 1 VO 1408/71 N10). Der Gefahr eines Zirkelschlusses kann durch eine hypothetische Prüfung entgangen werden. Die Begriffe des Arbeitnehmers beziehungsweise de s Selbstständigen sind danach zuerst als erfüllt anzusehen; sodann ist das da nach berufene Recht eines Mitgliedsstaats hypothetisch zu bestimmen (Eberhard Eichen hofer , a.a.O., Art. 1 VO 1408/71 N11). Es bestehen mithin keine vertrags autonomen Definitionen der Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständi gen im Sinne einer eigenständigen gemeinschafts rechtlichen Bedeutung, son dern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). 2.

E. 14 Abs. 2 lit . b Punkt i VO Nr. 1408/71 , was am Ergebnis der Unterstellung nichts ändert.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00028 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

10. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio Anwaltskanzlei Bühler & Lienert Forchstrasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957 , ist der Aus gleichskasse

der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Gesell schafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ , A.___ , als Selb stständigerwerbende

angeschlossen. Am 5. November 2011 meldete das Steuer amt

des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2007 ein Ein kommen der Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘222.-- und ein betriebliches Eigenkapital im Betrag von Fr. 355‘000.-- ( Urk. 5/18) , für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 90‘056.-- und ein betriebliches Eigenka pital von Fr. 344‘000.-- ( Urk. 5/19) sowie für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 267‘765.-- und ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 340‘000.-- ( Urk. 5/20). Dabei sind in den vom Steueramt gemeldeten Einkommen jeweils Erträge von Beteiligungen, welche die Versicherte als Kommanditistin der C.___

B.___ erzielt hat, enthalten (vgl. Urk. 2 S. 2).

Mit Beitrags verfügung en vom 1 8. November 2011 be mass die Ausgleichskasse die von der Versi cherten zu entrichtenden persönlichen Beiträge (in klusive Ver waltungskosten) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40 ( Urk. 5/22/1), für das Jahr 200 8 mit Fr. 8‘219.40 ( Urk. 5/22/2) und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60 ( Urk. 5/22/3). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einsprache ( Urk. 5/24, Urk. 5/28) und beantragte, dass die von ihr in der C.___ als Kommanditistin der B.___ erzielten Beteiligungserträge nicht als Einkommen aus selbstständiger Tätig keit zu berück sichtigen seien (S.

5) , und dass das betriebliche Eigenkapital neu zu bemessen sei (S.

6). Mit Entscheid vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 2 ) wies die Au s gleichskasse die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2 8. Juni 2012 ( Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2 8. Juni 2012 Beschwerde und bean tragte , dieser sei

ersatzlos aufzu he ben ; eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese das beitragspflichtige Ein kommen aus selbstständiger Tätigkeit und das betrieb liche Eigenkapital neu bemesse ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die Ausgleichs kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerdeführerin am 1 4. August 2012 zugestellt ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( lit .

a) und natürliche Pe rsonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus üben ( lit . b), in der AHV obligatorisch versichert. 1.2

In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist zudem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zu beachten . Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA aus ge arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) An hangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unterei nander insbe son dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par laments und des

Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit

(kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Fest legung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleich wer tige Vorschriften an. Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verord nung en sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus schusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1. 3

Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung ( Art. 87 Abs. 1), wes halb für die Zeit vor dem 1. April 2012 noch die VO 1408/71 und die Ver ord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchfüh rung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) anwendbar bleiben (vgl. Urteil de s Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 5 . 1.2). 1. 4

Gegenstand des angefochtenen Einsprache entscheid s vom 2 4. Mai 2012 ( Urk. 2) sind die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 3 1. Dezember 2009 geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in der C.___ . Es handelt sich vorlie gend daher um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, auf welchen in zeitli cher Hinsicht das FZA in der bis Ende März 2012 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung finden . 1. 5

In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da die Beschwerdeführer in s chweizerische Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/11/1) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvor schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod bezieht ( Art. 4 Abs. 1 lit . a der VO 1408/71). 1. 6

Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozi alen Sicherheit, die Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod betreffen und ent hält in Kapitel 2

und 3 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungs art . In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbehalt der

abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsver bots ( Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71) - ist es indes Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3). 1. 7

Der Titel II der VO 1408/71 ( Art. 13-17a) enth ä lt allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 legt den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Per son die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweis). 1.8

Ausnahmen vorbehalten, unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätig keit in einem Mitgliedstaat ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ( Art. 13 Abs. 2 lit . b der VO 1408/71; vgl. BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247). 1. 9

Art. 14a Ziff. 2 der V 1408/71 enthält eine Kollisionsregel bei Ausübung von selbstständigen Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Gemäss dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit ge wöhnlich im Gebiet von zwei

oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechts vor schriften des Mitgliedstaats,

in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätig keit zum Teil im Gebiet

dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Ge biet des Mitgliedstaats

aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechts vor schriften des Mitgliedstaats, in

dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. 1. 10

Der Begriff des oder der Selbstständigen gemäss Art. 1 lit . a der VO 1408/71 be zeichnet Personen, die ausserhalb eines Arbeitsvertrages oder der Ausübung eines freien Berufes oder des selbstständigen Betriebes eines Unternehmens eine Be rufs tätig keit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen er halten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu be streiten , auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden (Eberhard Eichenhofer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, Art. 1 VO 1408/71 N14).

Die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständigen werden in Art. 1 lit . a der

VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch das Sozialrecht des Mit glied staates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Die VO 1408/71 ist auf diese Weise zirkulär. Denn das anwendbare Sozialrecht eines Mit gliedstaates ergibt sich aus den Vorschriften der VO 1408/71 erst abschlies send, wenn seine Begriffe geklärt sind (Eberhard Eichenhofer , a.a.O. , Art. 1 VO 1408/71 N10). Der Gefahr eines Zirkelschlusses kann durch eine hypothetische Prüfung entgangen werden. Die Begriffe des Arbeitnehmers beziehungsweise de s Selbstständigen sind danach zuerst als erfüllt anzusehen; sodann ist das da nach berufene Recht eines Mitgliedsstaats hypothetisch zu bestimmen (Eberhard Eichen hofer , a.a.O., Art. 1 VO 1408/71 N11). Es bestehen mithin keine vertrags autonomen Definitionen der Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständi gen im Sinne einer eigenständigen gemeinschafts rechtlichen Bedeutung, son dern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Nach dem erwähnten Kollisionsrecht des FZA und der VO 1408/71 wird bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vom grundsätzlich geltenden Erwerbsortprinzip zu Gunsten des Wohnort prin zips

abgewichen , wenn auch in diesem Staat eine selbstständige Erwerbs tätigkeit aus geübt wird. 2.2

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz und übt unbestrittenermassen ( Urk.

1 S.

3) in der Schweiz als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___

eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus.

Um stritten ist , ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligungen als Kommanditis tin der B.___

auch in der C.___ eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte.

In Anwendung von Art. 1 lit . a der VO 1408/71 ist daher vorerst für die in C.___

ausgeübte Tätigkeit gemäss dem C.___

Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich ind essen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifika tion eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht .

2.3

Demzufolge ist zunächst nach C.___

Recht zu entscheiden , ob die Stel lung als Kommanditist in bei einer C.___ GmbH und Co. KG als (selbst- oder un selbstständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln.

Ist nach C.___

Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in als Kommanditist in bei einer C.___ GmbH und Co. KG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sie aufgrund von Art. 14c lit . a der VO Nr.

1408/7 1 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Ist hingegen nach C.___ Rech t in der Stellung als Kommanditist in eine unselbstständige Er werbstätigkeit zu erblicken, beruht die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art. 14 Abs. 2 lit . b Punkt i VO Nr. 1408/71 , was am Ergebnis der Unterstellung nichts ändert. 2.4

Liegt indessen, wie die Beschwerdeführer in geltend macht (Urk. 1 S. 6), nach C.___ Recht als Kommanditist in überhaupt keine Erwerbstätigkeit vor, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Be lang. Denn die „ Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a der VO

1408/7 1. Demnach verbleibt eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mit hin in der Schweiz. Damit sind die Kollisionsnormen der VO Nr. 14 08/71 nicht einschlägig, und die Beschwerdeführer in untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.4.1-3) . 2.5

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Unter stellung und folglich auch die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizeri schem Recht zu beurteilen ist. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechts ordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, die sich erst aus der anwendbaren Rechtsordnung ergibt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_62/ 2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.4.4 ). 3. 3.1

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVV) . Sie bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tat sächlich er zielten Erwerbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb in vestierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Das Einkommen des Beitragsjahres be stimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahre abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen ange schlosse nen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuer behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuer jahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Kön nen die kan tonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Aus gleichs kassen

das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbsein kommen und das im Be trieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehen den Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Aus gleichs kassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Un terlagen einzurei chen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 3.2

Unter dem Titel „Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" bestimmt Art. 20 Abs. 3 AHVV, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kom man ditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Per sonengesamtheiten

am Einkommen der Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil

zu entrichten haben. 3.3

Nach der Rechtsprechung ( BGE 136 V 258 ) ist Art. 20 Abs. 3 AHVV gesetzmäs sig . Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist damit einzig , ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamt heit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies trifft auf die C.___ GmbH und Co. KG zu. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einfluss möglichkeiten in der Gesellschaft sind, und ob die Beteiligung nach C.___

Recht als (selbst- resp. unselbstständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (pri vate) Vermögensverwaltung qualifiziert wird (BGE 136 V 258 E. 4.8 und 5 ; Ur teil des Bundesgerichts 9C_62/ 2013 vom 2 7. Mai 2013 E. 2.5.2 ).

3.4

Demnach unterliegen die Einkünfte der Beschwerde führerin als Kommanditist in

der

B.___

in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus selbststän diger Erwer bstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz. 4. 4.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che.

Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Ge setzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi ch e rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom menser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 4.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Er werbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselb ständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 4.3

Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert wor den wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel ange fochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermu tung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum an dern ist zu be achten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er be urteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Si cherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenomme nen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozi alversiche rungs orga nen ( Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hin weis). 4.4

D as beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird laut Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Abzüge vorgenommen werden, unter anderem für den Zins des im Be trieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit . f AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AHVV). Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 in Verbindung mit Art. 8 AHVG die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim beitragspflich tigen Erwerbseinkommen der Unselbstständig erwer benden kein derartiger Ab zug gestattet ist (BGE 111 V 289 E . 2). Die Steuer behörden ermitteln das für die Berechnung der Beiträge massgebende Er werbseinkommen auf Grund der rechts kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). 4.5

Mit dem vom rohen Einkommen abzuziehenden Zins des im Betrieb eingesetz ten eigenen Kapitals wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbständi ger wer bende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt jedoch ausschliesslich das Er werbsein kommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug werden daher pau schal jene Ein kommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Ka pital beruhen. Das im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht dem Reinver mögen am Stich tag (Urteil des Bundesgerichts H 96/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). 5 . 5 .1

Mit Steuermeldungen vom 5. November 2011 ( Urk. 5/18-20) meldete das Steuer amt des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen der Be schwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2007 von Fr. 93‘222.--, für das Jahr

2008 von Fr. 90‘056.-- und für das Jahr 2009 von Fr. 267‘765.--. Das betriebliche Eigenkapital der Beschwerdeführerin bezifferte das Steueramt für das Jahr 2007 mit Fr. 355‘000.--, für das Jahr 2008 mit Fr. 344‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 340‘000.--. Die Steuereinschätzun gen betreffend der von der Beschwerdeführerin geschuldeten direkten Bundes steuer sind für das Jahr 2007 am 1 8. Oktober 2009, für das Jahr 2008 am 2 6. August 2010 und für das Jahr 2009 am 1. Dezember 2011 rechtskräftig ge worden (Aktennotiz vom 2 8. November 2013; Urk. 7) . 5 .2

Gestützt auf die Steuermeldungen vom 5. November 2011 bemass die Beschwer degegnerin die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden persönli chen Bei träge (in klusive Verwaltungskosten) mit den Beitrags verfügungen vom 1 8. No vem ber 2011 ( Urk. 5/22/1-3) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 mit Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60. 5 .3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beteiligungen in C.___ neu zu bemessen seien. D a

eine Bewertung nach Verkehrswerten mit viel Auf wand und erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, seien lediglich Buch werte für Steuerzwecke deklariert worden ( Urk. 1 S. 12). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Gericht darf, wie erwähnt (vorste hen de E. 4.1 ), von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Bei der vor liegend geltend gemachten unrichtigen Bewertung der Beteiligungen der Be schwerdeführerin als Kommanditistin in C.___ handelt es sich nicht um einen klar ausgewiesenen Irrtum . Andererseits handelt es sich dabei auch nicht um einen steuerrechtlich belanglosen, jedoch sozialversicherungs rechtlich be deut samen Umstand. Denn Beteiligungen im Ausland sind steuerrechtlich bei der Satzbestimmung der Vermögenssteuer zu berücksichtigen und damit steu er rechtlich nicht belanglos, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist ( Urk. 1 S.

11). Sodann genügen blosse Zweifel an der Richtigkeit der steuerli chen Bewertung der Beteiligungen in C.___ nicht, um von rechtskräftigen Steuertaxationen abzuweichen. Denn die ordentliche Einkommensermittlung ob liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Be schwerde führerin wäre vielmehr gehalten gewesen, den steuerlichen Rechtsmit telweg zu beschreiten . 6 .

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 1 8. November 2011 ( Urk. 5/22/1-3 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2012 ( Urk.

2) die Be schwerdeführerin zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2007 von Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 von Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 von Fr. 25‘362.60 verpflichtete.

Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist da her abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz